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St.Gallen Versicherungsgericht 04.03.2016 IV 2015/338

March 4, 2016·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,212 words·~16 min·3

Summary

Art. 56 Abs. 1 ATSG. Anfechtung eines Zwischenentscheides (vorsorgliche Renteneinstellung). Bejahung der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der vorsorglichen Renteneinstellung, da der Gutachter seine Einschätzung aufgrund der Observationsergebnisse nicht revidiert hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2016, IV 2015/338).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/338 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.10.2019 Entscheiddatum: 04.03.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 04.03.2016 Art. 56 Abs. 1 ATSG. Anfechtung eines Zwischenentscheides (vorsorgliche Renteneinstellung). Bejahung der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der vorsorglichen Renteneinstellung, da der Gutachter seine Einschätzung aufgrund der Observationsergebnisse nicht revidiert hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2016, IV 2015/338). Besetzung Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Lea Locher Geschäftsnr. IV 2015/338 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Jakob, rohner thurnherr wiget & partner, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rentenrevision (Einstellung; vorsorgliche Massnahme) Sachverhalt A.  A.a  A.___ bezieht wegen einer chronifizierten schweren Depression (siehe IV-act. 8-1 und 15-1) seit dem 1. März 2002 eine ganze IV-Rente (IV-act. 17 f.). A.b Am 24. Juli 2013 reichte der Versicherte einen ausgefüllten Revisionsfragebogen ein (IV-act. 38). Er gab an, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei. Dr. med. B.___, Spezialarzt für Neurologie, berichtete am 17. August 2013 über einen insgesamt stationären Gesundheitszustand (IV-act. 45). Dem Versicherten seien weiterhin keine Tätigkeiten zumutbar. A.c  Eine IV-Sachbearbeiterin hielt am 24. Oktober 2013 fest (IV-act. 52), dass der Versicherte anlässlich der Observation seiner Ehefrau einen uneingeschränkten Eindruck hinterlassen habe. Der Observant sei mündlich beauftragt worden, die Beweise auf Videomaterial festzuhalten. Ein Überwachungsauftrag werde nachgereicht. Am 21. November 2013 erteilte die IV-Stelle der C.___ AG einen schriftlichen Überwachungsauftrag (IV-act. 61). A.d Am 25. und 27. November 2013 wurde der Versicherte polydisziplinär (allgemeininternistisch, psychiatrisch und orthopädisch) von der Medas Ostschweiz begutachtet (Gutachten vom 16. Januar 2014, IV-act. 69). Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. D.___, kam zum Schluss, dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht seit der Rentenzusprache im Jahr 2002 wegen einer schweren depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e  Am 3. Februar 2014 ging der Überwachungsbericht der C.___ AG vom 28. Januar 2014 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 70). Dem Überwachungsbericht war zu entnehmen, dass der Versicherte im Zeitraum 24. Oktober bis 16. Dezember 2013 dabei beobachtet worden war, wie er ein Auto gelenkt hat, zusammen mit seiner Ehefrau und dem Enkelkind spazieren gegangen ist, sich mit seiner Ehefrau um sein Enkelkind gekümmert hat und mit der Familie einen Einkaufsladen besucht hat. A.f Am 27. Februar 2014 notierte Dr. med. E.___, Mitarbeiterin der IV-Stelle (IV-act. 73), dass das Medas-Gutachten formell korrekt, inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar sei, weshalb von medizinischer Seite her darauf abgestellt werden könne. Am 28. Februar 2014 nahm Dr. E.___ Stellung zum Observationsmaterial (IV-act. 74). Sie erklärte, das Observationsmaterial lasse vermuten, dass das Ausmass der depressiven Störung und die daraus resultierenden Einschränkungen weniger ausgeprägt seien als vom Versicherten präsentiert. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse liessen sich die psychiatrische Beurteilung im Medas-Gutachten und ihre eigene medizinische Stellungnahme vom 27. Februar 2014 nicht mehr aufrechterhalten. Aufgrund der Observation ergäben sich zudem gewisse Hinweise auf eine absichtliche Täuschung und Aggravation. Aus medizinischer Sicht sei eine erneute psychiatrische Beurteilung unter Berücksichtigung des Observationsmaterials notwendig. A.g Am 21. März 2014 informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Observation (IV-act. 75). Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine schriftliche Rückfrage an den psychiatrischen Gutachter der Medas als notwendig erachte und präsentierte ihm die Rückfragen (IV-act. 76). Am 23. April 2014 nahm der Rechtsvertreter des Versicherten Stellung zum Fragenkatalog und bat um eine Überarbeitung desselben (IV-act. 87). Am 12. Mai 2014 wurde dem Versicherten ein angepasster Fragenkatalog eröffnet (IV-act. 89). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 12. Juni 2014 Beschwerde erheben (IV-act. 92-2 ff.). Obschon die IV- Stelle am 24. Juni 2014 über die Beschwerdeerhebung orientiert worden war (IV-act. 90), stellte sie der Medas am 27. Juni 2014 die in der angefochtenen Verfügung eröffneten Rückfragen zur Beantwortung zu (IV-act. 91). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. D.___ nahm am 18. Juli 2014 Stellung zum Observationsmaterial (IV-act. 94). Er erklärte, dass sich aus dem Observationsmaterial keine neuen Aspekte ergäben, wonach an der Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens zu zweifeln wäre. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2014 schrieb der verfahrensleitende Abteilungspräsident © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Beschwerdeverfahren betreffend den Fragenkatalog infolge Gegenstandslosigkeit ab (IV-act. 98). A.h Am 30. März 2015 notierte RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die Stellungnahme zum Observationsbericht von Dr. D.___ in krassem Gegensatz zu dem von Dr. E.___ stehe (IV-act. 102). Er kam zum Schluss, dass die Videosequenzen in keiner Weise eine sehr schwere und alle Lebensbereiche umfassende Depression und Persönlichkeitsveränderung nach andauernder Extrembelastung erkennen liessen. Es bestehe der hochgradige Verdacht auf eine sehr bewusstseinsnah gesteuerte und eine schwere psychische Symptomatologie präsentierende Verhaltensweise. Die unterschiedlichen Zustandsbilder seien mit einer schweren Depression und Persönlichkeitsänderung nicht vereinbar. Es sei von einem Täuschungsverhalten auszugehen. Auf die Beurteilung der Medas könne nicht abgestellt werden. Eine weitere Begutachtung sei erforderlich. A.i Am 20. April 2015 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine erneute psychiatrische Begutachtung notwendig sei. Dr. med. G.___ werde mit der Untersuchung und Erstellung des Gutachtens beauftragt. Der Fragenkatalog lag der Mitteilung bei (IV-act. 105). Am 1. Mai 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Versicherten die IV-Stelle, von der neuerlichen psychiatrischen Begutachtung abzusehen (IV-act. 108). Mit Verfügung vom 11. August 2015 erklärte die IV-Stelle, dass sie an der Abklärung durch Dr. med. G.___ festhalte (IV-act. 109). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 11. September 2015 Beschwerde erheben (IV-act. 110). A.j Am 28. September 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, die Rente mit sofortiger Wirkung vorsorglich einzustellen. Zur Begründung erklärte sie, dass die gesamten Umstände einerseits ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit des Rentenbezugs aufkommen und andererseits auf eine gezielte Verschleppung des Abklärungsverfahrens schliessen liessen. Eine weitere Ausrichtung der Rentenleistungen sei nicht mehr zu verantworten. Die IV-Stelle räumte dem Versicherten die Möglichkeit ein, sich bis am 13. Oktober 2015 zur vorsorglichen Renteneinstellung zu äussern (IV-act. 111). Der Rechtsvertreter des Versicherten nahm am 12. Oktober 2015 Stellung zur angekündigten vorsorglichen Renteneinstellung (IVact. 119). Er machte geltend, dass die Frage der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Medas-Gutachtens aufgrund der Beschwerde gegen die erneute psychiatrische Begutachtung bereits gerichtshängig sei; wegen des Devolutiveffekts der Beschwerdeerhebung habe die IV-Stelle ihre funktionelle Zuständigkeit verloren, die Rente vorsorglich einzustellen. In materieller Hinsicht führte der Rechtsvertreter an, dass die vorliegenden medizinischen Berichte keinen Zweifel an der Rechtsmässigkeit des Rentenbezugs liessen. Der Versicherte habe das Recht, die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung gerichtlich überprüfen zu lassen. Eine vorsorgliche Renteneinstellung entgegen sämtlicher ärztlicher Berichte wäre nicht nur absolut unhaltbar, sondern ein übler Versuch, seinen Klienten über den Entzug seiner Existenzgrundlage in die Knie zu zwingen. Auf eine Einstellung der Rente sei deshalb bis zum Vorliegen des versicherungsgerichtlichen Entscheides zu verzichten. A.k  Am 13. Oktober 2015 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die sofortige vorsorgliche Renteneinstellung (IV-act. 118). Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung. Zur Stellungnahme des Rechtsvertreters erwiderte sie, es sei nicht zutreffend, dass sie aufgrund des Devolutiveffekts keine vorsorgliche Massnahme mehr anordnen könne, da sich der Beschwerdegegenstand darauf beschränke, ob eine weitere Begutachtung vorzunehmen sei. Die Abklärungshoheit in der Sache selbst sei bei der IV-Stelle geblieben. Die vorsorgliche Massnahme schliesse das Revisionsverfahren nicht ab. Die Massnahme setze daher auch nicht voraus, dass der Sachverhalt abschliessend geklärt sei. Entscheidend sei, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die bisherigen Beurteilungen durch eine bewusste Aggravation beeinflusst worden sein könnten. Da unter den gegebenen Umständen das Verwaltungsverfahren auf absehbare Zeit hin nicht fortgesetzt werden könne, seien die IV-Leistungen angesichts der bestehenden Zweifel an der Rechtmässigkeit nicht weiter auszurichten. B.  B.a  Gegen diese Verfügung liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Oktober 2015 Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde unverzüglich die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung der Nichtigkeit der Verfügung machte er geltend, dass der materielle IV-Anspruch sehr wohl bereits Gegenstand © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines gerichtlichen Verfahrens sei. Der angefochtenen Verfügung fehle es an einem „Hauptverfahren“, während dem die vorsorgliche Massnahme greifen solle, da nie eine Rentenaufhebung seitens der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verfügt worden sei. Falls die Beschwerdegegnerin die vorsorgliche Renteneinstellung im Zusammenhang mit dem hängigen Gerichtsverfahren betreffend die Durchführung einer erneuten psychiatrischen Begutachtung sehe, weil jenes zur Verlängerung des Verfahrens führe, hätte die vorsorgliche Massnahme bei dem mit dem Hauptverfahren befassten Gericht beantragt werden müssen. Der Devolutiveffekt habe zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin ihre funktionelle Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen verloren habe und kein Entscheid mehr hätte erlassen dürfen. Bezüglich der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung führte der Rechtsvertreter aus, dass einem ordentlichen Rechtsmittel grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme. Die Beschwerdegegnerin habe die vorsorgliche Renteneinstellung und den gleichzeitigen Entzug der aufschiebenden Wirkung mit dem Verdacht auf eine bewusstseinsnah gesteuerte Verhaltensweise bzw. auf ein Täuschungsverhalten des Beschwerdeführers sowie einer gezielten Verschleppung des Abklärungsverfahrens begründet. Das Observationsmaterial sei vom psychiatrischen Medas-Gutachter sorgfältig geprüft und in rentenbestätigendem Sinne gewürdigt worden. Es könne nicht angehen, das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens betreffend eine erneute gerichtliche Begutachtung gestützt auf eine gänzlich bestrittene Einschätzung des RAD vorwegzunehmen und gestützt darauf eine vorsorgliche Renteneinstellung zu verfügen. Die vorliegenden medizinischen Berichte liessen bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Zweifel an der Rechtmässigkeit des Rentenbezugs zu. Eine vorsorgliche Renteneinstellung entgegen sämtlicher ärztlicher Berichte und Gutachten sei unhaltbar. Dies gelte noch vielmehr für den Entzug der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem fairen Verfahren und an der Weiterausrichtung der IV-Rente während der Dauer des Beschwerdeverfahrens betreffend die erneute medizinische Abklärung überwiege das Interesse der Beschwerdegegnerin, eine allfällige Rückerstattungsforderung zu vermeiden, zumal aufgrund der medizinischen Berichte im IV-Dossier mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Weiterausrichtung der IV-Rente auszugehen sei. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Am 30. Oktober 2015 informierte das Sozialamt H.___ die IV-Stelle darüber, dass der Beschwerdeführer sozialhilferechtliche Unterstützung beantragt habe (IV-act. 126). B.c  Am 12. November 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 1). Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung. Ergänzend brachte sie vor, dass wegen der Beschwerdeerhebung gegen die erneute Begutachtung nicht absehbar sei, wann das Revisionsverfahren fortgesetzt werden könne. Gleichzeitig bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass heute die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht mehr erfüllt seien. Es gebe deutliche Anzeichen für ein manipulatives Verhalten des Beschwerdeführers. Zeichne sich ab, dass ein Versicherter eine Begutachtung verzögere oder verweigere und dadurch allenfalls weiterhin zu Unrecht in den Genuss von Rentenleistungen komme, sei es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung eine vorsorgliche Renteneinstellung prüfe und gegebenenfalls anordne. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin alles daran setzen werde, weitere Massnahmen zur Sachverhaltsabklärung in unzulässiger Weise zu beeinflussen, sie zu behindern oder ganz zu verhindern. Unter diesen Umständen sei es nicht zu rechtfertigen, ihm die Rente weiterhin auszurichten. Grundsätzlich umfasse eine vorsorgliche Leistungseinstellung zwangsläufig auch die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Aus diesem Grund wäre der entsprechende Passus im Verfügungsdispositiv an sich gar nicht nötig gewesen. Die Frage der aufschiebenden Wirkung sei im Gerichtsverfahren daher nicht gesondert zu prüfen. B.d Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte in seiner Replik vom 14. Dezember 2015 ergänzend geltend, dass sich die vorsorgliche Renteneinstellung auf keinerlei medizinische Fachberichte abzustützen vermöge. Der Beschwerdeführer teile die Auffassung der Beschwerdegegnerin bezüglich der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine vorsorgliche Leistungseinstellung. Die Ausführungen zur Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung seien nur vorsichtshalber erfolgt, weil die Beschwerdegegnerin diese mit der angefochtenen Verfügung explizit entzogen habe. Der Rechtsvertreter ersuchte zudem um die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer (act. G 6). B.e  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. 1.1  Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemeint sind damit verfahrens- und prozessleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Zwar werden für die Anfechtbarkeit solcher Zwischenverfügungen in Art. 56 Abs. 1 ATSG keine Voraussetzungen genannt. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Beschwerde gegen Zwischenverfügungen jedoch auch im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2006, H 111/06 E. 3.4 mit Hinweisen). Somit ist zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch die vorsorgliche Renteneinstellung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil widerfährt. 1.2  Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 127 II 136 E. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Mai 2006, U 303/05 E. 1.1). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorsorglichen Renteneinstellung Sozialhilfe hat beantragen müssen (IV-act. 126). Durch die Renteneinstellung ist ihm somit ein wirtschaftlicher und persönlicher Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3  Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen zu Recht vorsorglich eingestellt hat. 1.4  Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdegegnerin in analoger Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) grundsätzlich berechtigt, vorsorgliche Massnahmen wie eine vorsorgliche Renteneinstellung anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2010, 9C_45/2010 E. 2 mit Hinweisen). Die vorliegend zu beurteilende vorsorgliche Renteneinstellung ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens ergangen. Entgegen der Behauptung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist die Zuständigkeit zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=%22tats%E4chliches%2C+insbesondere+wirtschaftliches+Interesse%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-II-132%3Ade&number_of_ranks=0#page136

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid über die vorsorgliche Renteneinstellung durch die Anfechtung der Verfügung über eine erneute Begutachtung nicht an das Gericht übergegangen. Denn mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung lediglich die Herrschaft über den Streitgegenstand, d.h. vorliegend der Entscheid über eine erneute Begutachtung, entzogen (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2). Der Beschwerdegegnerin ist somit die Befugnis zur Anordnung der vorsorglichen Renteneinstellung durch den Devolutiveffekt der Beschwerde betreffend die erneute Begutachtung nicht entzogen worden. Die angefochtene Verfügung ist folglich nicht nichtig. 1.5  Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Hauptsachenprognose kann dabei berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden müssen (BGE 130 II 149 E. 2.2). 1.6  Sollte sich im Rahmen des laufenden Revisionsverfahrens ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat, könnte dies − ohne die Anordnung einer vorsorglichen Renteneinstellung − dazu führen, dass die Beschwerdegegnerin die geleisteten Rentenzahlungen zurückfordern müsste. Dabei würde die reelle Gefahr bestehen, dass die Rückforderung uneinbringlich ist. Der Verzicht auf die vorsorgliche Renteneinstellung könnte sich folglich in finanzieller Hinsicht für die Beschwerdegegnerin nachteilig auswirken. 1.7  Somit bleibt anhand der im Recht liegenden Akten summarisch zu prüfen, wie gross die Gefahr ist, dass der Rentenanspruch im Rahmen des Revisionsverfahrens tatsächlich verneint resp. herabgesetzt wird. Der Beschwerdeführer bezieht wegen einer schweren Depression seit dem Jahr 2002 eine ganze IV-Rente. Im Rahmen des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nunmehr dritten Revisionsverfahrens, welches im Frühjahr/Sommer 2013 eingeleitet worden ist, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erstmals (polydisziplinär) begutachten lassen. Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ ist im Gutachten vom 16. Januar 2014 zum Schluss gekommen, dass aus psychiatrischer Sicht kein Zweifel daran bestehe, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. An dieser Einschätzung hat er auch nach der Sichtung des Observationsmaterials festgehalten. Dieser Beurteilung stehen die Stellungnahmen von Dr. E.___, einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, vom 27. Februar 2014, und von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 30. März 2015 diametral entgegen. Dr. E.___ hat die Vermutung geäussert, dass das Ausmass der depressiven Störung und die daraus resultierenden Einschränkungen weniger ausgeprägt seien als vom Beschwerdeführer präsentiert. RAD-Psychiater Dr. F.___ ist noch weiter gegangen und hat erklärt, dass die vom Beschwerdeführer gezeigten, unterschiedlichen Zustandsbilder mit einer schweren Depression und Persönlichkeitsänderung nicht vereinbar seien. Es liegen somit unterschiedliche fachärztliche Einschätzungen zum gleichen medizinischen Sachverhalt im Recht. Das Gericht selber setzt sich aus medizinischen Laien zusammen und kann daher nicht selber beurteilen, ob die Observationsergebnisse etwas an der Beurteilung von Dr. D.___ ändern, zumal das Vorliegen einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung strittig ist, die auf innerseelischen Vorgängen gründet. Aufgrund der sich völlig widersprechenden medizinischen Interpretationen der Observationsergebnisse werden weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig sein, um klären zu können, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass insbesondere wegen der Stellungnahme des unabhängigen psychiatrischen Gutachters Dr. D.___ vom 18. Juli 2014, gemäss welcher die Observationsergebnisse an der im Gutachten festgelegten, psychisch bedingten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten nichts zu ändern vermögen, eine vorsorgliche Renteneinstellung nicht gerechtfertigt gewesen ist. 1.8  Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Anordnung der vorsorglichen Renteneinstellung aufzuheben. Ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erübrigt sich mit diesem Urteil. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 2.2  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter hat für das vorliegende Verfahren sowie für das gleichzeitig hängige Verfahren IV 2015/286 betreffend eine erneute Begutachtung eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3‘000.-- zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer verlangt. Im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer im Verfahren IV 2015/286 betreffend die Anordnung einer weiteren Begutachtung unterlegen und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Rechtsvertreter ist der Aufwand für das Aktenstudium folglich nicht bereits durch eine im Verfahren IV 2015/286 zugesprochene Parteientschädigung entschädigt worden. In einem Fall mit mittlerem Aufwand und Schwierigkeitsgrad wird praxisgemäss eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.-- ausgerichtet. Der Anfechtungsgegenstand ist vorliegend eine Zwischenverfügung gewesen, weshalb der Aufwand nicht gleich gross gewesen ist wie in einem Standardfall, in dem der Rentenanspruch selber strittig ist. Zudem umfasst die vom Rechtsvertreter geforderte Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- auch den Aufwand, den er für die Beschwerdebegründung und Replik im Verfahren IV 2015/286 gehabt hat. Daher erscheint im vorliegenden Fall eine reduzierte pauschale Parteientschädigung von Fr. 2‘500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. Oktober 2015 betreffend die vorsorgliche Renteneinstellung ersatzlos aufgehoben. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2‘500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.03.2016 Art. 56 Abs. 1 ATSG. Anfechtung eines Zwischenentscheides (vorsorgliche Renteneinstellung). Bejahung der Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der vorsorglichen Renteneinstellung, da der Gutachter seine Einschätzung aufgrund der Observationsergebnisse nicht revidiert hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2016, IV 2015/338).

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