Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 27.05.2020 Entscheiddatum: 28.07.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 28.07.2015 Art. 21 Abs. 2 IVG. Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste (Anhang HVI). Im Sinne einer, systematischen, teleologischen, gesetzes- und verfassungskonformen Auslegung ist Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste ‒ entgegen ihrem Wortlaut ‒ so zu interpretieren, dass die Aufzählung der Krankheiten (Hämophilie, Epilepsie) nur exemplifikatorisch ist. Dies bedeutet, dass jede versicherte Person, die invaliditätsbedingt aus medizinischer Sicht für die selbständige Fortbewegung einen Sturzhelm benötigt, gestützt auf Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste einen Anspruch auf einen Sturzhelm hat. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2015, IV 2015/23). Entscheid Versicherungsgericht, 28.07.2015 Entscheid vom 28. Juli 2015 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Locher Geschäftsnr. IV 2015/23 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch B.___, C.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Hilfsmittel (Sturzhelm) Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit dem 1. Juni 2007 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Verfügungen vom 23. Januar und 13. Februar 2008, IV-act. 35 f.). Der zum Zeitpunkt der Rentenzusprache bestehende dringende Verdacht auf Manifestation einer Chorea Huntington (IV-act. 24) bestätigte sich in der Folge (vgl. z.B. Bericht der Klinik D.___ vom 7. März 2008, IV-act. 54-17). Ab Oktober 2012 wohnte die Versicherte im C.___ (IV-act. 45-2). A.b Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 wurde der Versicherten rückwirkend per 1. August 2013 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen, da sie beim An- und Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege sowie der Fortbewegung/Kontaktpflege seit August 2012 auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist (IV-act. 71). A.c Dr. med. E.___, FMH Neurologie, Klinik F.___, berichtete der Hausärztin der Versicherten am 12. Mai 2014 u.a. (IV-act. 75-4 ff.), dass die Bewegungsstörung seit der letzten Untersuchung im Dezember 2012 zugenommen habe. Die Versicherte leide vermehrt und ausgeprägter an wurmförmigen, ausfahrenden und unwillkürlichen Bewegungen der Arme und Beine. Der Gang sei unsicherer, durchschnittlich stürze die Versicherte einmal pro Woche. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d Mit Mitteilung vom 4. Juni 2014 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für einen Duschstuhl (IV-act. 76). A.e Am 31. Juli 2014 reichte die G.___ AG bei der IV-Stelle einen Kostenvoranschlag für einen Schutzhelm für die Versicherte über einen Betrag von Fr. 736.90 (inkl. MWSt.) ein (IV-act. 77-1). Dem Kostenvoranschlag lag eine ärztliche Verordnung für einen Kopfschutzhelm bei, welche am 30. Juli 2014 von Dr. med. H.___, FMH Allg. Innere Medizin, ausgestellt worden war (IV-act. 77-2). Am 5. August 2014 antwortete die IV-Stelle der G.___ AG (mit Kopie an die Versicherte, IV-act. 78), dass die Invalidenversicherung die Kosten für einen Sturzhelm gemäss dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) nur bei Epileptikern und Hämophilen übernehmen könne. A.f Die AHV-Zweigstelle teilte der IV-Stelle am 18. August 2014 mit (IV-act. 83 f.), dass für die Versicherte mit Beschluss vom 4. Juli 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet worden sei. I.___ sei zu ihrem Beistand ernannt worden. A.g Am 15. August 2014 (IV-act. 87) führte B.___, Institutionsleiterin C.___ (nachfolgend: Vertreterin), gegenüber der IV-Stelle aus, der Sturzhelm sei im Kreisschreiben ausdrücklich als mögliches Hilfsmittel vorgesehen. Die Versicherte sei bereits mehrfach gefährlich gestürzt. Zuletzt habe sie sich vor wenigen Tagen bei einem Sturz einen Schwartenriss zugezogen, der mit sieben Stichen habe genäht werden müssen. Aufgrund der konkreten Gefährdung sei die IV-Stelle zur Kostenübernahme verpflichtet. Dem Schreiben lag eine von der Versicherten und ihrem Beistand unterzeichnete "Einverständniserklärung betreffend Kostenübernahme für einen Schutzhelm" bei (IV-act. 88). A.h Mit Vorbescheid vom 28. August 2014 (IV-act. 92) kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Gesuchs um Kostenübernahme für einen Sturzhelm an. Zur Begründung führte sie an, dass der Sturzhelm zwar in der Hilfsmittelliste unter Ziff. 15.08 aufgeführt, jedoch explizit nur für Epileptiker und Hämophile vorgesehen sei. Die Liste aller möglichen kostspieligen Hilfsmittel sei gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) abschliessend. Zudem bestehe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anrecht auf die Beseitigung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte aller Hindernisse, die der Kontaktaufnahme mit der Umwelt im Wege stünden. Es gebe keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine behinderte Person so selbstständig wie eine nichtbehinderte Person leben könne. A.i Dagegen wendete die Vertreterin der Versicherten am 29. September 2014 ein (IVact. 93), die Hilfsmittelliste sei so zu verstehen, dass versicherte Personen, die aufgrund ihres Krankheitsbildes regelmässig sturzgefährdet seien, Anspruch auf einen Sturzhelm hätten. Eine andere Interpretation von Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste würde nicht der Zielsetzung der IV-Gesetzgebung entsprechen und vor dem Rechtsgleichheitsgebot sowie dem Willkürverbot nicht standhalten. Da es sich bei der Hilfsmittelliste nicht um formelles Gesetzesrecht handle, sei diese einer behördlichen und richterlichen Prüfung auf ihre Gesetzes- und Verfassungskonformität uneingeschränkt zugänglich. A.j Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 wies die IV-Stelle das Gesuch um die Kostenübernahme für einen Sturzhelm aus den im Vorbescheid angegebenen Gründen ab (IV-act. 95). Zu den Einwendungen der Versicherten hielt sie fest, dass das KHMI keinen Spielraum offen lasse, über die Verordnungsweisungen hinauszugehen. Der Gleichbehandlung wegen müsse sich die IV-Stelle an die in der Verordnung definierten Vorgaben halten. B. B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Februar 2015 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Vertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflichtung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Kosten für den beantragten Sturzhelm zu übernehmen. Auf eine Parteientschädigung verzichtete sie ausdrücklich. Vorab machte die Vertreterin eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, weil die Beschwerdegegnerin nicht genügend auf ihre Einwände eingegangen sei. Sie argumentierte, dass die Beschwerdegegnerin zumindest hätte darlegen müssen, weshalb es keine Rolle spiele, ob ein auf der Hilfsmittelliste nicht figurierendes Hilfsmittel erstritten oder um Kostengutsprache für ein auf der Liste vorgesehenes Hilfsmittel für ein nicht explizit genanntes Krankheitsbild ersucht werde. Auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte verzichtete die Vertreterin aber ausdrücklich. Zur materiellen Begründung machte die Vertreterin geltend, dass die Aufzählung der Krankheiten in Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste nicht abschliessend sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Hilfsmittelliste nur insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzähle. Demgegenüber habe das Gericht bei jeder Kategorie von Hilfsmitteln zu prüfen, ob die Aufzählung innerhalb der jeweiligen Kategorie abschliessend oder bloss beispielhaft sei. Entscheidend für die Kostengutsprache für einen Sturzhelm sei die Sturzgefahr. Dabei könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass nicht nur die Krankheiten Epilepsie und Hämophilie, sondern beispielsweise auch die Krankheit Chorea Huntington eine Sturzgefährdung auslösen könne. Dasselbe ergebe sich aufgrund des systematischen Kontexts unter Berücksichtigung der Ziff. 15.07 der Hilfsmittelliste betreffend massgefertigte Kleider, wo bewusst auf die Nennung einzelner Krankheitsbilder verzichtet worden sei. Das Gericht dürfe eine schwerwiegende, durch richterliches Eingreifen auszufüllende Lücke der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) annehmen, wenn die Nichtgewährung des Hilfsmittels das Willkürverbot, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung oder das Diskriminierungsverbot verletze. Da die HVI ein generell-abstrakter Erlass sei, handle es sich um einen Fall der Verletzung der Rechtsgleichheit in der Rechtsetzung. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verletzt, wenn der Verordnungsgeber sich aufdrängende Unterscheidungen unterlasse oder aber Unterscheidungen treffe, für die sich kein vernünftiger Grund finden lasse. Im vorliegenden Fall gebe es keinen vernünftigen Grund, versicherte sturzgefährdete Personen, die an Chorea Huntington litten, anders zu behandeln als versicherte Personen, die an Hämophilie und Epilepsie litten, denn bei Personen, die an einer Chorea Huntington litten, liesse sich keine andere oder eine geringere Sturzgefahr feststellen als bei Epileptikern oder Hämophilen. B.b Am 20. Februar 2015 stellte die Vertreterin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. G 3). B.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 26. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie an, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen solle: Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Verfügung auf die massgebenden gesetzlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundlagen hingewiesen und erwähnt, dass die Hilfsmittelliste gemäss den gesetzlichen Bestimmungen abschliessend sei und dass sie an die verwaltungsinternen Weisungen gebunden sei. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die Abgabe eines Sturzhelmes nach Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste auf Epileptiker und Hämophile beschränkt sei, da bei anderen Hilfsmitteln keine Begrenzung auf spezifische Krankheiten vorgesehen sei. Auch könne der Sturzhelm nicht als invaliditätsbedingt notwendiges Zubehör zu einem bereits bewilligten Hilfsmittel, vorliegend einem Duschstuhl, betrachtet werden. B.d Am 2. April 2015 wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ab, da aufgrund der eingereichten Unterlagen die Prozessarmut zu verneinen sei (act. G 6). Es forderte die Vertreterin zudem auf, eine Prozessführungsbefugnis der Erwachsenenschutzbehörde nachzureichen. B.e In ihrer Replik vom 11. Mai 2015 (act. 7) hielt die Vertreterin der Versicherten vollumfänglich an den mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Zudem reichte sie einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region J.___ vom 21. April 2015 ein, mit welchem dem Beistand der Versicherten die Prozessbefugnis mit Substitutionsrecht für das vorliegende Beschwerdeverfahren erteilt worden war (act. G 7.1). B.f Das Gericht forderte die Vertreterin der Versicherten am 20. Mai 2015 auf (act. G 8), die Substitutionsvollmacht des Beistandes einzureichen. B.g Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). B.h Am 8. Juni 2015 reichte die Vertreterin der Versicherten die einverlangte Substitutionsvollmacht ein (act. G 11). Erwägungen: 1. Die G.___ AG hat bei der Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2014 einen Kostenvoranschlag samt ärztlicher Verordnung für einen Sturzhelm eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hat der G.___ AG hierauf am 5. August 2014 mitgeteilt, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kosten für den Sturzhelm nicht zulasten der Invalidenversicherung gingen, weil gestützt auf Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste (siehe Anhang zur HVI) die Kosten für einen Sturzhelm nur bei Epileptikern und Hämophilen übernommen werden könnten. Nachdem die Vertreterin der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin am 15. August 2014 angezeigt hatte, dass sie mit dem Schreiben vom 5. August 2014 nicht einverstanden sei, hat die Beschwerdegegnerin, nach Durchführung eines Vorbescheidsverfahrens, die hier angefochtene Verfügung vom 29. Dezember 2014 erlassen. Die Beschwerdegegnerin hat das Schreiben vom 5. August 2014 weder als Mitteilung noch als Verfügung bezeichnet und auch nicht mit dem entsprechenden Hinweis versehen, dass eine beschwerdefähige Verfügung verlangt bzw. dass gegen die Verfügung Beschwerde erhoben werden könne. Das Schreiben vom 5. August 2014 ist deshalb als reines Orientierungsschreiben zu qualifizieren. Demnach hat die Beschwerdegegnerin in der Folge zu Recht ein Vorbescheidsverfahren durchgeführt, welches mit dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung abgeschlossen worden ist. 2. 2.1 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie sich nicht genügend mit den im Einwand vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe. 2.2 Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht zum einen verhindern, dass sich die Verwaltungsbehörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Zum anderen soll sie es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In der Entscheidbegründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltungsbehörde hatleiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügungsbegründung die einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen genannt. Sie hat ihren ablehnenden Entscheid damit begründet, dass Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste zwar die Vergütung eines Sturzhelmes vorsehe, jedoch explizit nur für Epileptiker und Hämophile. Auch das KHMI, an welches sie gebunden sei, lasse keinen Raum für eine vom Wortlaut abweichende Interpretation. Damit hat die Beschwerdegegnerin aufgezeigt, auf welchen Überlegungen ihr Entscheid basiert, namentlich dass sie sich an den Wortlaut von Ziff. 15.08 gehalten habe. Diese Information hat der Beschwerdeführerin eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ermöglicht. Das kommt denn auch in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck, in welcher die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Auslegung der Hilfsmittelliste kritisiert und die Verfassungskonformität der Ziff. 15.08 verneint hat. Da die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist, hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 3. 3.1 Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste Anspruch auf die Übernahme der Kosten für einen Sturzhelm durch die Invalidenversicherung hat. 3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat eine versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Ziel dieser Bestimmung ist es, die Autonomie der invaliden Person zu fördern, indem sie auf Grund dieser Hilfsmittel die alltäglichen Lebensverrichtungen wie Körperpflege etc. selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann, etwa in Form der Ausübung einer medizinisch angezeigten und somit schützenswerten sportlichen Betätigung, des Zugangs zur Um- und Aussenwelt oder der Benützung von speziellen Kommunikationsgeräten (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2003, I 768/02 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Bundesrat hat die Aufgabe, die Liste © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel zu erstellen, dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen (Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201). Die Hilfsmittelliste sieht unter dem Titel "Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt" in Ziff. 15.08 die Abgabe bzw. Vergütung von Sturzhelmen für Epileptiker und Hämophile vor. 3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Hilfsmittelliste insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 9 E. 3.4.2). Liegt die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs im Einzelfall nicht offensichtlich ausserhalb der delegierten Kompetenzen und ist auch keine andere Gesetzwidrigkeit gegeben, die auch unter Berücksichtigung des sehr weiten Spielraums des Verordnungsgebers in der Auswahl der Hilfsmittel und in der Ausgestaltung der Liste der Hilfsmittel nicht mehr hinzunehmen ist, so darf das Gericht nur dann eine schwerwiegende, durch richterliches Eingreifen auszufüllende Lücke der HVI annehmen, wenn die Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen in der Hilfsmittelliste das Willkürverbot (Art. 9 Bundesverfassung [BV, SR 101]), das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verletzt (BGE 131 V 9 E. 3.4.3 mit Hinweisen). 3.4 Nachfolgend ist somit der Normsinn der Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste durch Auslegung zu ermitteln. 3.4.1 Ausgangspunkt bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist der Wortlaut der Bestimmung. In Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste steht wörtlich: Sturzhelme für Epileptiker und Hämophile. Der Wortlaut von Ziff. 15.08 ist eindeutig: Anspruch auf einen Sturzhelm sollen nur jene versicherten Personen haben, die an Epilepsie oder Hämophilie leiden. Mithin handelt es sich ‒ gemäss dem Wortsinn ‒ nicht um eine exemplifikatorische Aufzählung der genannten Erkrankungen. Zwar stellt der Wortlaut des Gesetzes das primäre und wichtigste Indiz für den Normsinn dar. Letzterer muss jedoch auch kritisch hinterfragt werden, wenn der Wortlaut, isoliert betrachtet, eindeutig ist (Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre, 3. Auflage, Bern 2010, S. 78 und 81). Auch wenn der Wortlaut von Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste eindeutig erscheint, muss deshalb anhand der übrigen Auslegungsmethoden geprüft werden, ob der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wortsinn dem Normsinn entspricht oder ob allenfalls eine Auslegung "contra verba legis", d.h. entgegen dem Gesetzeswortlaut, zu erfolgen hat. 3.4.2 Für den Normsinn ebenfalls relevant ist der ursprüngliche Wille des Gesetzbzw. Verordnungsgebers zum Zeitpunkt, als er die Norm erlassen hat. Die zu Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste vorhandenen Materialien sind dürftig. Gemäss ZAK 1988 S. 154 wurde bei der Einführung von Ziff. 15.08 in den IV-Mitteilungen Nr. 278 folgendes angemerkt: "Unter dem Titel "Hilfsmittel für die Selbstsorge" können Epileptikern und Hämophilen Sturzhelme abgegeben werden, allerdings nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung, wie das bei anderen Geräten und Hilfsmitteln auch der Fall ist. Massangefertigte Helme sind vom behandelnden Arzt immer ausführlich zu begründen." Aus den Materialien geht somit nicht hervor, ob der Verordnungsgeber die Abgabe eines Sturzhelmes auf Epileptiker und Hämophile beschränken wollte oder ob es sich um ein gesetzgeberisches Versehen gehandelt hat, indem der Verordnungsgeber einfach nicht in Erwägung gezogen hat, dass es ‒ neben der Hämophilie und Epilepsie ‒ andere Krankheiten gibt, die das Tragen eines Sturzhelms erfordern können. Die Frage, was der ursprüngliche Wille des Verordnungsgebers gewesen ist, muss deshalb offen gelassen werden. 3.4.3 Rechtliche Bestimmungen sind im Licht des inneren Systems des Rechtsgebiets und letztlich dem der Gesamtrechtsordnung möglichst "systemkonform" zu interpretieren (Kramer, a.a.O., S. 100 f.). Ein Hilfsmittel im Sinne des IVG ist ein Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 115 V 191 E. 2c). Der Zweck eines Hilfsmittels ist es folglich, den Funktionsausfall eines Körperteils zu ersetzen. Entsprechend hat der Verordnungsgeber die Abgabe der einzelnen Hilfsmittel gemäss IVG an die Bedingung geknüpft, dass ein Funktionsausfall vorliegt, der einen Bedarf an einem bestimmten Hilfsmittel entstehen lässt. So werden zum Beispiel Elektrobetten an Versicherte abgegeben, die auf ein solches angewiesen sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen (Ziff. 14.03 der Hilfsmittelliste). Nun hat der Verordnungsgeber von dieser Regel mit Bezug auf den Anspruch auf einen Sturzhelm gemäss Ziff. 15.08 jedoch eine Ausnahme gemacht, indem er die Abgabe bzw. Vergütung eines Sturzhelmes nicht vom Bestehen eines Funktionsausfalls, sondern vom Vorliegen einer bestimmten Krankheit, nämlich der Epilepsie oder der Hämophilie, abhängig gemacht hat. Es fragt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich, ob es einen Grund gibt, beim Sturzhelm nicht wie bei allen anderen Hilfsmitteln an einen Funktionsausfall anzuknüpfen. Der Sturzhelm ist gemäss der systematischen Einordnung der Hilfsmittelliste ein Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt. Epileptiker weisen aufgrund von epileptischen Anfällen ein höheres Sturzrisiko auf. Zudem ist auch das Verletzungsrisiko bei einem Sturz erhöht, weil während eines Anfalls die üblichen Schutzreflexe ausgeschaltet sind, die einen gesunden Menschen vor den Folgen unbeabsichtigter Stürze schützen (Norbert van Kampen/ Thomas Jaster (Hrsg.), Epilepsie im Alltagsleben, Berlin: Verlag Epilepsie 2000, Erste Auflage 2011, S. 42, abrufbar unter: epilepsie-vereinigung.de/wp-content/uploads/2013/ 09/ Epilepsie-im-Alltagsleben.pdf, besucht am 25. Juni 2015). Bei Hämophilen kann wegen der Blutgerinnungsstörung ein Sturz auf den Kopf zu starken, lang anhaltenden Blutungen führen, schlimmstenfalls zu (von aussen nicht sichtbaren) Gehirnblutungen (Schweizerische Hämophiliegesellschaft [Hrsg.], Hämophilie: Die Bluterkrankheit, S. 4 und 8, abrufbar unter: shg.ch/xp_shop_products/SHG_Brochure_D_web.pdf, besucht am 25. Juni 2015). Bei den Epileptikern soll durch den Sturzhelm somit eine Störung des Gehirns und bei den Hämophilen der fehlende Schutzmechanismus gegen Blutverlust, d.h. die fehlende Blutgerinnung, "ausgeglichen" werden. Auch hier handelt es sich um Funktionsausfälle des menschlichen Körpers, die durch das Hilfsmittel, den Sturzhelm, ersetzt werden sollen. Zwar sind die Funktionsausfälle bei den beiden genannten Erkrankungen nicht dieselben, sie haben jedoch dieselbe Wirkung, nämlich dass sich Epileptiker und Hämophile überdurchschnittlich oft Kopfverletzungen durch Stürze zuziehen. Gründe dafür, weshalb beim Hilfsmittel des Sturzhelmes nicht wie bei allen anderen Hilfsmitteln an einen Funktionsausfall des menschlichen Körpers bzw. die Folge eines solchen Funktionsausfalls angeknüpft worden ist, sind nicht ersichtlich. So erscheint es aus Sicht eines medizinischen Laien naheliegend, dass es auch andere versicherte Personen gibt, die invaliditätsbedingt durch einen Funktionsausfall einem erhöhten Risiko für Kopfverletzungen durch Stürze ausgesetzt sind und deshalb für die selbständige Fortbewegung auf einen Sturzhelm angewiesen sind. Die systematische Auslegung im engeren Sinn führt also zusammenfassend zum Ergebnis, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf einen Sturzhelm nach Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste an den Funktionsausfall bzw. dessen Folgen anzuknüpfen ist und damit nicht nur Epileptiker und Hämophile Anspruch auf einen Sturzhelm haben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4.4 Mittels der teleologischen Auslegung wird der Sinn und Zweck einer Bestimmung ermittelt. Dabei kann Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste nicht isoliert betrachtet werden, da der Sinn und Zweck einer Bestimmung massgeblich durch das übergeordnete Recht mitbestimmt wird. Die Hilfsmittelliste ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Innerhalb der einzelnen Kategorien kann das Gericht jedoch überprüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (siehe Erw. 3.3). Die einzelnen Hilfsmittelbestimmungen sind somit auf ihre Gesetzeskonformität überprüfbar. Wie bereits in Erw. 3.4.3 erwähnt, besteht der Zweck eines Hilfsmittels im Sinne des IVG rechtsprechungsgemäss darin, den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen. Konkret bezweckt ein Sturzhelm, ein durch einen Funktionsausfall des Körpers bedingtes erhöhtes Risiko von durch Stürze verursachten Kopfverletzungen auszugleichen bzw. zu minimieren. Der Sturzhelm soll es betroffenen Personen ermöglichen, sich trotz der erhöhten Gefahr von Stürzen auf den Kopf möglichst selbständig fortbewegen zu können. Sinn und Zweck von Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste ist somit die Gewährleistung der selbständigen Fortbewegung von invaliden Personen, die wegen eines Funktionsausfalls des Körpers einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, bei der Fortbewegung Kopfverletzungen zu erleiden. Wäre der Anspruch auf einen Sturzhelm auf Epileptiker und Hämophile beschränkt, würde dies bedeuten, dass die selbständige Fortbewegung anderer betroffener invalider Personen nicht mehr gewährleistet wäre, da sich diese wegen des hohen Risikos von Kopfverletzungen gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt selbständig fortbewegen könnten. Eine Beschränkung des Anspruchs auf einen Sturzhelm auf Epileptiker und Hämophile würde somit dem Sinn und Zweck der Hilfsmittel im Sinne des IVG entgegenstehen. 3.4.5 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verletze, denn es gebe keinen vernünftigen Grund, eine sturzgefährdete, an Chorea Huntington erkrankte Versicherte anders zu behandeln als Epileptiker und Hämophile. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine rechtsungleiche Behandlung vor, wenn der Verordnungsgeber sich aufdrängende Unterscheidungen unterlässt oder aber Unterscheidungen trifft, für die sich kein vernünftiger Grund finden lässt. Dies ist der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall, wenn der Verordnungsgeber durch die Nichtaufnahme der fraglichen Massnahmen in die Hilfsmittelliste sachlich unbegründete Unterscheidungen getroffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften Gründen beruhende Kriterien aufgestellt hat (BGE 131 V 9 E. 3.4.3). Das Hilfsmittel des Sturzhelms bezweckt die Gewährleistung der selbständigen Fortbewegung einer invaliden Person, die aus medizinischer Sicht aufgrund einer erhöhten Gefahr von durch Stürze verursachten Kopfverletzungen auf einen solchen angewiesen ist. Die Beschränkung des Anspruchs auf einen Sturzhelm auf Epileptiker und Hämophile ‒ und damit der Ausschluss aller anderen sturzgefährdeten invaliden Personen von der Hilfsmittelversorgung ‒ entbehrt jeglicher sachlicher Grundlage, weshalb eine solche Beschränkung gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verstossen würde und damit nicht verfassungskonform wäre. 3.4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wortlaut von Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste mit dem Sinn und Zweck eines Hilfsmittels im Sinne des IVG, mit dem Zweck eines Sturzhelmes sowie mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf eine rechtsgleiche Behandlung nicht vereinbar ist. Unter diesen Umständen ist Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste im Sinne einer systematischen, teleologischen, gesetzes- und verfassungskonformen Auslegung so zu interpretieren, dass alle invaliden Personen, deren selbständige Fortbewegung ohne Sturzhelm nicht gewährleistet wäre, Anspruch auf einen solchen haben. Der Anspruch besteht selbstverständlich nur, wenn der Sturzhelm aus medizinischer Sicht notwendig ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI). Demnach ist die Aufzählung der Krankheiten in Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste, entgegen ihrem Wortlaut, als nicht abschliessend, d.h. als exemplifikatorisch zu interpretieren. 3.5 Der Neurologe Dr. E.___ hat im Mai 2014 erklärt, dass die Beschwerdeführerin vermehrt und ausgeprägt an wurmförmigen, ausfahrenden und unwillkürlichen Bewegungen der Arme und Beine leide. Ihr Gang sei unsicherer geworden und sie stürze durchschnittlich einmal pro Woche. Dass die Beschwerdeführerin häufig stürzt, kann auch älteren Arztberichten entnommen werden (siehe z.B. Bericht von Dr. med. K.___ vom 17. September 2007, IV-act. 18-4 oder Bericht von Dr. med. L.___ vom 21. November 2012, IV-act. 54-3). Zuletzt hat sich die Beschwerdeführerin gemäss der Institutionsleiterin des C.___ im Sommer 2014 bei einem Sturz einen Schwartenriss zugezogen, welcher mit sieben Stichen hat genäht werden müssen (hierzu liegt allerdings kein medizinischer Bericht im Recht). Vor diesem Hintergrund erscheint das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tragen eines Sturzhelmes im Fall der Beschwerdeführerin aus der Sicht eines medizinischen Laien als notwendig. Zwar liegt den Akten eine ärztliche Verordnung für einen Sturzhelm bei (IV-act. 77-2), diese entbehrt jedoch einer medizinischen Begründung dafür, dass die Beschwerdeführerin für die selbständige Fortbewegung auf einen Sturzhelm angewiesen ist. Eine medizinische Begründung der Indikation durch eine Fachperson ist jedoch ‒ neben einer ärztlichen Verordnung ‒ notwendig, um die Kostenübernahme für einen Sturzhelm zusprechen zu können (siehe ZAK 1988 S. 154). Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, den Bedarf der Beschwerdeführerin nach einem Sturzhelm weiter abzuklären. Bestätigt der behandelnde Arzt die Indikation für einen Sturzhelm mittels einer plausiblen Begründung, wird die Beschwerdegegnerin zudem überprüfen müssen, ob der von Dr. H.___ verordnete Kopfschutzhelm (IV-act. 77-2) zweckmässig ist und ob die veranschlagten Kosten von Fr. 736.90 (IV-act. 77-1) angemessen sind. 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin ist die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 600.-aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Bei diesem Verfahrensausgang hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Ihre Vertreterin hat in der Beschwerdeschrift allerdings ausdrücklich darauf verzichtet (act. G 1, letzter Satz). Deshalb ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung aufzuerlegen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. Dezember 2014 bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.07.2015 Art. 21 Abs. 2 IVG. Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste (Anhang HVI). Im Sinne einer, systematischen, teleologischen, gesetzes- und verfassungskonformen Auslegung ist Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste ‒ entgegen ihrem Wortlaut ‒ so zu interpretieren, dass die Aufzählung der Krankheiten (Hämophilie, Epilepsie) nur exemplifikatorisch ist. Dies bedeutet, dass jede versicherte Person, die invaliditätsbedingt aus medizinischer Sicht für die selbständige Fortbewegung einen Sturzhelm benötigt, gestützt auf Ziff. 15.08 der Hilfsmittelliste einen Anspruch auf einen Sturzhelm hat. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Juli 2015, IV 2015/23).
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2026-05-12T21:49:21+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen