Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2015/144 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.05.2020 Entscheiddatum: 09.10.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 09.10.2017 Art. 28 IVG. Beweiswürdigung. Der Sachverhalt erweist sich aus medizinischer Sicht als genügend abgeklärt. 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Kein rentenbegründender IV-Grad des Beschwerdeführers auch bei einem Tabellenlohnabzug von 25% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2017, IV 2015/144). Entscheid vom 9. Oktober 2017 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichts-schreiberin Anina Gubser Geschäftsnr. IV 2015/144 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rente Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 22. März 2011 über die Unfallversicherung Suva aufgrund einer schweren Armverletzung links durch einen Arbeitsunfall zum Bezug von IV- Leistungen an (IV-act. 1; Fremdakten). Gemäss Arztbericht des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG), Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie vom 1. März 2011, bestand folgende Diagnose: drittgradige offene Vorderarmschaftfraktur nach Gustilo und Anderson mit/bei: langstreckige muskuläre Beugesehnenläsion aller Beugesehnen, Durchtrennung Arteria radialis, aktuell motorische und sensible Medianus- und Radialsparese (Fremdakten). A.b Am 9. Mai 2011 hielt das KSSG, Klinik für Neurologie, fest, die bisherige Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar und in einer adaptierten Tätigkeit sei er nach einer empfohlenen Umschulung zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 19). In einem weiteren Arztbericht vom 10. Oktober 2011 wurde festgehalten, es zeige sich insbesondere eine Verbesserung der motorischen Neurographien des Nervus medianus und Nervus ulnaris links. Beim Versicherten zeigten sich weiterhin deutliche Paresen, welche den Einsatz der linken Hand bei manuellen Tätigkeiten deutlich einschränkten bis unmöglich machten. Dennoch sei von einer weiteren Besserungstendenz auszugehen (IV-act. 30). A.c Der Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 21. November 2011 hielt fest, klinisch zeige sich im Bereich des linken Unterarmes und der Hand ein erhebliches Kraftdefizit der vom Nervus medianus versorgten Muskulatur, zudem ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweglichkeitsdefizit und eine Temperaturdifferenz sowie ein sensibles Defizit ab dem mittleren Drittel des Unterarmes. Die Tätigkeit als Hilfsdachdecker sei nicht zumutbar, die Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit könne aufgrund der medizinischen Phase noch nicht festgelegt werden (Fremdakten). A.d Am 9. Dezember 2011 diagnostizierte Dr. med. B.___, Fachärztin für Oto-Rhino- Laryngologie FMH, einen chronischen Tinnitus auris, bestehend seit Anfang 2011. Der Tinnitus sei wahrscheinlich stressbedingt durch den Arbeitsunfall hervorgerufen (Fremd-akten). A.e In der zweiten beruflichen Standortbestimmung vom 5. März 2012 durch die Rehaklinik Bellikon wurde betreffend die Zumutbarkeit ausgeführt, der Versicherte werde aus jetziger Sicht als praktisch "Einhänder" wieder eingegliedert, wobei die linke Hand als Hilfshand eingesetzt werden könne (Fremdakten). A.f Mit kreisärztlichem Untersuchungsbericht vom 29. März 2012 wurde durch Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Kreisarzt Suva , festgehalten, die linke Hand sei als Zudienhand für sehr leichte bis leichte Tätigkeiten ohne repetitive Rotationsbewegungen des linken Unterarmes und ohne Vibrations- und Stossbelastungen einsetzbar. Tätigkeiten, welche repetitive Kontraktionsbelastungen des linken Armes erfordern, seien dem Versicherten nicht zumutbar (Fremdakten). A.g Vom 7. Mai 2012 bis 5. Oktober 2012 war der Versicherte im Einsatzprogramm beim D.___ in E.___ (IV-act. 48). Gestartet worden sei mit einer Anwesenheit von 100%, diese habe jedoch am 1. Juni 2012 auf 50% reduziert werden müssen (vgl. IV-act. 49). A.h Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Arztbericht vom 21. September 2012 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2) fest. Psychisch einschränkend seien die vom Versicherten genannten Konzentrationsstörungen bei der vor dem Unfall ausgeübten Arbeit, die hohe Aufmerksamkeit verlangte (IV-act. 52). A.i Im Schlussbericht Abklärung/Ausbildung des D.___ vom 16. Oktober 2012 wurde ausgeführt, das zu Beginn der Massnahme definierte Tagessoll von vier Stunden (50%) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe in der Schlussphase konstant auf sechs Stunden (75%) gehalten werden können. Repetitive, technisch mässig anspruchsvolle Arbeitsabläufe, welche eine einseitige manuelle Tätigkeit zuliessen, hätten dem Versicherten eine ansprechende Leistungserbringung ermöglicht. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit erhöhe eine konstante Leistungserbringung (IV-act. 61). A.j In der Nachkontrolle vom 9. April 2013 des KSSG, Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie, wurde ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf als Dachdecker betrage auf Dauer 100%. Aufgrund der schweren Einschränkung der Funktion der linken Hand vor allem aufgrund des starken Kraftverlustes, bei welchem keine signifikante Besserung über die weitere Zeit zu erwarten sei, bestehe eine abstrakte Arbeitsunfähigkeit von 40% (IV-act. 67). A.k Im kreisärztlichen Abschlussbericht vom 4. September 2013 führte Dr. C.___ aus, es seien keine wesentlichen Veränderungen zur kreisärztlichen Untersuchung vom 29. März 2012 feststellbar. Das Zumutbarkeitsprofil behalte weiterhin Gültigkeit und der Zustand nach Quetschtrauma des linken Unterarmes sei dauerhaft und erheblich (Fremdakten). A.l Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 teilte die Suva dem Versicherten mit, es werde eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 23%igen Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet (Fremdakten). Die Einsprache durch den Rechtsvertreter des Versicherten vom 10. Juni 2014 wurde mit Einspracheentscheid der Suva vom 23. Oktober 2014 abgewiesen (Fremdakten). A.m Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2014 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, der Anspruch auf eine Invalidenrente werde abgewiesen. Aus ärztlicher Sicht könnten dem Versicherten leichte bis sehr leichte Tätigkeiten, bei welchen er die linke Hand als Zudienhand einsetzen könne, ohne Rotationsbewegungen des linken Unterarms, ohne Vibrations- und Stossbelastungen und ohne Tätigkeiten, welche repetitive Kontraktionsbelastungen des linken Armes erforderten, zugemutet werden (IV-act 87 f.). A.n Gegen diesen Vorbescheid erhob der Rechtsvertreter des Versicherten am 10. Juni 2014 bzw. am 3. Juli 2014 Einwand mit der Begründung, es bestehe lediglich eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Faktisch sei der Versicherte nicht in der Lage, mit der linken Hand Arbeiten/Tätigkeiten zu verrichten, weshalb sich ein Leidensabzug von 25% rechtfertige. Der Versicherte sei des Weiteren nicht in der Lage, ein Invalideneinkommen von Fr. 46'332.-- zu erzielen. Auch das Valideneinkommen sei nicht nachvollziehbar (IV-act. 88; IV-act. 91). A.o Mit Verfügung vom 7. April 2015 wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenleistungen mit der Begründung ab, es werde auf die Abklärungen der Suva abgestützt, welche eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und einen IV-Grad von 23% ergeben hätten (IV-act. 102). B. B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die durch den neu beigezogenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2015 mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab September 2011 mindestens eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei zumindest eine spezialärztliche Begutachtung beim Handchirurgen Dr. med. F.___ vorzunehmen. Die Abklärungen in Bellikon und beim Kreisarzt seien zum Teil verfrüht gewesen und nicht zufriedenstellend. Es sei falsch, dass die linke Hand als "Zudienhand" eingesetzt werden könne. Die linke Hand des Beschwerdeführers sei kraftlos und könne auch nicht mehr richtig gesteuert werden. Der gegenwärtige Stand der medizinischen Unterlagen erlaube keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Beschwerdegegnerin die Abklärungspflicht verletzt habe. Zudem sei unter Vorbehalt von einem Valideneinkommen gemäss Suva von Fr. 71'500.-- auszugehen, was beim durch die IV und Suva unterstellten Invalideneinkommen und einem Leidensabzug von 25% bereits zu einem IV-Grad von 35% führen würde. Überdies wäre der Beschwerdeführer selbst bei einer idealen Tätigkeit nur schon durch das Arbeitstempo erheblich eingeschränkt. Diese Einschränkung könne mit dem vorgenommenen Leidensabzug nicht aufgewogen werden (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es gebe keine Hinweise, dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer nicht ausführlich und kompetent untersucht hätte. Bei seiner Beurteilung habe er sich auf zwei Röntgenbilder des linken Unterarms vom 28. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte September 2011 stützen können. Die erheblichen Einschränkungen seien durch Dr. C.___ bei seiner Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigt worden, weshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, bei welcher die linke Hand lediglich in stark eingeschränkter Weise benutzt werde, auszugehen sei. Als Gesunder hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Erwerbseinkommen von Fr. 68'900.-- erzielt, das geltend gemachte höhere Erwerbseinkommen sei nicht ausgewiesen. Das Invalideneinkommen sei anhand der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen. Bei einem Leidensabzug von 20% resultiere ein IV-Grad von 29% (act. G 4). B.c Mit Replik vom 7. August 2015 macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin müsse sich beim ursprünglich vorgenommenen Leidensabzug von 25% behaften lassen, womit beim Einkommensvergleich nach Vorgaben der Beschwerdegegnerin ein IV-Grad von 33% resultieren würde. Entscheidend sei aber, wie hoch die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingestuft werde. Es gebe in den Akten neben der bestrittenen Suva-Einschätzung lediglich noch eine weitere Angabe zur "abstrakten Arbeitsunfähigkeit", jene von 40% des KSSG vom 9. April 2013, woraus bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'900.--, einem Invalideneinkommen von Fr. 61'910.-- und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25% ein IV-Grad von gerundet 60% resultieren würde. Zudem habe der Bericht des D.___ zweifellos gezeigt, wozu der Beschwerdeführer fähig sei. Des Weiteren hätte der Kreisarzt bei seiner Schätzung keine Kenntnis vom konkreten halbjährigen Abklärungsprozess beim D.___ in E.___ gehabt und stütze sich einzig auf die Tatsache, dass die Knochen wieder verheilt seien. Das neurologische Problem sei nicht abgeklärt worden. Ebenfalls sei vom KSSG am 9. April 2013 selber eine Begutachtung postuliert worden. Aufgrund der rein orthopädischen Betrachtung der Suva sei es unumgänglich, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin hat auf das Einreichen einer Duplik verzichtet (act. G 8). Erwägungen 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). 1.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Gericht und Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2011, 8C_73/2011, E. 4.1). Wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen. 2. Zunächst ist zu prüfen, ob die medizinische Aktenlage eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs bildet. Die Beschwerdegegnerin stützt die Rentenabweisung in medizinischer Hinsicht auf die Abklärungen der Suva, insbesondere auf die kreisärztlichen Untersuchungen vom 29. März 2012 und vom 4. September 2013. Des Weiteren stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Arztbericht von Dr. F.___ vom 21. September 2012 und auf die Stellungnahme des RAD vom 29. August 2013. 2.1 Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. März 2012 wurde ausgeführt, die linke Hand sei als Zudienhand einsetzbar für sehr leichte bis leichte Tätigkeiten ohne repetitive Rotationsbewegungen des linken Unterarmes und ohne Vibrations- und Stossbelastungen. Tätigkeiten, welche repetitive Kontraktionsbelastungen des linken Armes erfordern, seien nicht zumutbar. Diese Beurteilung stützte der Kreisarzt auf diverse Arztberichte, einen eigenen Untersuch (Beweglichkeit Handgelenk, Sensibilität, Kraftmessung im Pinchgriff, Faustschlusskraft, Umfangmessungen) und Röntgenbilder vom 28. September 2011. Die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 4. September 2013 stützte sich wiederum auf diverse Arztberichte und auf eigene Untersuchungen (Beweglichkeit Handgelenk, Kraftmessung im Pinchgriff, Faustschlusskraft, Umfangmasse). Objektiv bestünden Hypästhesien im Bereich des linken Unterarmes sowie auf Streck- und Beugeseite der linken Hand. Die Beweglichkeit der Langfinger © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei weitgehend erhalten und die Oppositionsbewegungen des Daumens diskret eingeschränkt. Der Grobgriff sei kraftgemindert, jedoch uneingeschränkt durchführbar, der Spitz- und Schlüsselgriff deutlich kraftgemindert. Es bestehe eine sichtbare Atrophie der Intrinsikmuskulatur mit Kraftminderung bei An- und Abspreizung. Insgesamt sei keine wesentliche Veränderung zur kreisärztlichen Untersuchung vom 29. März 2012 feststellbar. Der Zustand nach Quetschtrauma des linken Unterarmes sei dauerhaft und erheblich (Fremdakten). 2.1.1 Im Arztbericht des KSSG, Klinik für Hand-, Plastische- und Wiederherstellungschirurgie, vom 9. April 2013 wurde von einer dauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen. Aufgrund des starken Kraftverlustes, bei welchem keine signifikante Besserung über die weitere Zeit zu erwarten sei, könnten wegen der schweren Einschränkungen der Funktionen der linken Hand keine Berufe mit ausgesprochen manueller Ausprägung mehr durchgeführt werden. Daher bestehe eine abstrakte Arbeitsunfähigkeit von 40% im Sinne einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. IV-act. 67). Während eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker ohne weiteres plausibel erscheint, ist diese "abstrakte" Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit weder begründet noch nachvollziehbar. Insbesondere ist beim Beschwerdeführer die dominante Hand weiterhin voll einsetzbar. Zudem konnte der Beschwerdeführer gemäss Schlussbericht des D.___ das zu Beginn der Massnahme definierte Tagessoll von 50% in der Schlussphase konstant auf 75% (sechs Stunden) halten (vgl. IV-act. 61; Abschlussbericht Suva vom 26. September 2012, Fremdakten). Deshalb kann auf diese Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht abgestellt werden, umso mehr als die Frage der Erwerbsunfähigkeit keine medizinische, sondern eine rechtliche ist. 2.1.2 Der Kreisarzt stützte sich zudem auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 21. November 2011, welcher als arbeitsrelevantes Problem das Funktionsdefizit des linken Armes und der linken Hand bei Status nach komplexer Unterarmverletzung mit der deutlichen Kraftminderung und den neurologischen Ausfällen aufführte. Um die Belastbarkeit für eine berufliche Abklärung zu eruieren, sei die Einsatzfähigkeit langsam auf drei Stunden gesteigert worden, was jedoch noch nicht den Anforderungen an einen halbtägigen Einsatz in der beruflichen Abklärung entsprochen habe. Aufgrund eigener Untersuchungen hätten sich klinisch im Bereich des linken Unterarmes und der Hand ein erhebliches Kraftdefizit der vom Nervus medianus versorgten Muskulatur, ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweglichkeitsdefizit und eine Temperaturdifferenz im Vergleich zur Gegenseite sowie ein sensibles Defizit ab dem mittlerem Drittel des Unterarmes gezeigt (Fremdakten). Die beruflichen Standortbestimmungen durch die Rehaklinik Bellikon vom 1. Juli 2011 und 5. März 2012 verweisen darauf, dass der Beschwerdeführer als praktisch "Einhänder" wieder eingegliedert werden und die linke Hand als Hilfshand eingesetzt werden könne (vgl. Fremdakten). 2.1.3 Weiter enthält der Arztbericht vom 9. Mai 2011 des KSSG, Klinik für Neurologie, Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Auch in diesem wurde bei gleichzeitiger Empfehlung einer Umschulung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. IV-act 19). 2.1.4 Der Kreisarzt machte zwar keine expliziten Ausführungen betreffend die quantitative Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern hielt im Zumutbarkeitsprofil lediglich die Kriterien für eine adaptierte Tätigkeit fest. Damit ist er wie sich aus den Verfügungen der Suva ergibt - von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. 2.1.5 Insgesamt ist ersichtlich, dass sich der Kreisarzt ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte. Die Vorakten und die Anamnese sowie die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wurden vom Kreisarzt berücksichtigt und im Zumutbarkeitsprofil beachtet. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Rentenabweisung zudem auf die Stellungnahme des RAD vom 29. August 2013. Der RAD führte darin aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil. Die diagnostizierte Anpassungsstörung begründe keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit, weshalb aus psychiatrischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit keine Einschränkungen berücksichtigt werden müssten (IV-act. 79). Dies erscheint plausibel, denn eine psychiatrische Behandlung fand nur kurze Zeit vom 7. Mai bis 18. Juni 2012 statt, wobei Dr. F.___ als psychisch einschränkend die vom Beschwerdeführer genannten Konzentrationsstörungen erachtete, selbst solche jedoch nicht feststellte (vgl. IV-act. 52-3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Betreffend den Tinnitus ist festzuhalten, dass dieser keinen Einfluss auf die quantitative Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. In den Arztberichten von Dr. B.___ sind dazu auch keine gegenteiligen Ausführungen vorhanden (vgl. Fremdakten). Lediglich in qualitativer Hinsicht ist auf den Tinnitus in einer adaptierten Tätigkeit Rücksicht zu nehmen, indem lärmbelastete Tätigkeiten wohl auszuschliessen sind. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt aus medizinischer Sicht genügend abgeklärt ist. In der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers besteht unbestrittenermassen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund der vorab getätigten Ausführungen eine auch durch mehrere Ärzte bestätigte 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei oben genannte Kriterien (vgl. Ziff. 2.1) zu beachten sind. Weitere medizinische Abklärungen drängen sich nicht auf. 3. 3.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Vorausgesetzt ist zudem die Erfüllung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Beschwerdeführer ist seit dem 14. Januar 2011 arbeitsunfähig und meldete sich am 18. März 2011 bei der IV an. Ein Rentenanspruch bestünde damit frühestens ab dem 1. Januar 2012. 3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Arbeitgeberfragebogen hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 Fr. 68'900.-verdient (IV-act. 8-2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2012 resultiert somit ein Valideneinkommen von gerundet Fr. 69'440.-- (Fr. 68'900.-- / 2171 x 2188). 3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2014, 8C_7/2014, E. 7.1). Dem Beschwerdeführer verbleiben gemäss Rechtsprechung auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt trotz seiner funktionellen Einschränkung noch zumutbare Einsatzmöglichkeiten. Die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand stellen zwar praxisgemäss Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit dar. Doch hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz der dominanten Hand voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2016, 8C_37/2016, E. 5.1.2, mit Hinweisen). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als es sich bei der beeinträchtigten Hand des Beschwerdeführers gerade nicht um seine dominante Hand handelt. Da der Beschwerdeführer keiner Arbeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen vorliegend anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln. Der Beschwerdeführer ist in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Auszugehen ist vom Totalwert für den gesamten privaten Sektor gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 TA1, Kompetenzniveau 1 für Männer, von monatlich Fr. 5'210.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit für das Jahr 2012 ergibt das ein jährliches Invalideneinkommen von gerundet Fr. 65'177.-- (12 x Fr. 5'210.-- / 40 x 41.7). 3.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Selbst mit einem maximalen Tabellenlohnabzug von 25% resultiert bei vorliegenden Validen- und Invalideneinkommen kein rentenbegründender IV-Grad ([Fr. 69'440.-- ./. 48'883.--] x 100 / 69'440.-- = 30%). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (act. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird ihm daran angerechnet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.10.2017 Art. 28 IVG. Beweiswürdigung. Der Sachverhalt erweist sich aus medizinischer Sicht als genügend abgeklärt. 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Kein rentenbegründender IV-Grad des Beschwerdeführers auch bei einem Tabellenlohnabzug von 25% (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2017, IV 2015/144).
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