Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/451 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.12.2019 Entscheiddatum: 06.06.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 06.06.2017 Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 42 ATSG, Art. 23 Abs. 1 IVG. Vor dem Erlass einer Taggeldverfügung ist dem Versicherten in geeigneter Form das rechtliche Gehör zu gewähren. Um die Höhe des IV-Taggeldes bestimmen zu können, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, wann die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2017, IV 2014/451). Entscheid vom 6. Juni 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. IV 2014/451 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld Sachverhalt Entscheid Versicherungsgericht, 06.06.2017 A. A.a A.___ füllte am 28. Mai 2013 das Meldeformular zur Früherfassung aus. In diesem gab er an, zuletzt zu 100% als Produktmanager bei der B.___ SA gearbeitet zu haben, bevor im Januar 2002 seine 50-70%ige Arbeitsunfähigkeit eingesetzt habe. Er sei seit 2000 drei Mal in stationärer Behandlung gewesen (IV-act. 1). Seiner Anmeldung legte er ein Schreiben von Dr. C.___, Assistenzarzt des Psychiatrie-Zentrums D.___, bei, gemäss welchem er vom 28. Mai bis 28. Juni 2013 zu 50% arbeitsunfähig war (IV-act. 2). Nach einem am 1. Juli 2013 durchgeführten Frühinterventionsgespräch wurde der Versicherte am 2. Juli 2013 dazu aufgefordert, sich bei der IV anzumelden (IV-act. 4). A.b Daraufhin meldete sich der Versicherte am 4. Juli 2013 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend IV- Stelle) an. Im entsprechenden Formular hielt er fest, er sei jeweils von Dezember bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte März mit einem Pensum von 20% als Skilehrer tätig. Ausserdem sei er vom 23. Januar bis 28. Januar 2012 als Chauffeur bei der E.___ GmbH zu einem Bruttolohn von Fr. 4'556.-- tätig gewesen (IV-act. 5). Dem Anmeldeformular lag ein Schreiben von Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 27. August 2011 bei, gemäss welchem der Versicherte, der seit Anfang 2004 bei Dr. F.___ in Behandlung war, unter einer nicht-organischen Insomnie (ICD-10 F51.0), rezidivierenden depressiven Episoden (ICD-10 F33.1), einer Angststörung (am ehesten vom Typ soziale Phobie, ICD-10 F40.1/8), einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom im Erwachsenenalter (ICD-10 F90) und einem Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) litt (IV-act. 6). A.c Am 29. Juli 2013 ging der durch die G.___ ausgefüllte Fragebogen für Arbeitgebende bei der IV-Stelle ein, gemäss welchem der Versicherte saisonal und teilzeitlich seit 2008/2009 bis 2012/2013 als Skilehrer gearbeitet hatte. In der Saison 2011/2012 hatte er Fr. 1'929.50 und in der Saison 2012/2013 Fr. 1'742.80 verdient. Gesundheitsprobleme des Versicherten waren nicht bekannt (IV-act. 13). A.d Im Bericht vom 2. August 2013 gab med. prakt. H.___, Oberärztin der Psychiatrie- Dienste I.___, folgende Diagnosen an: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), rezidivierende depressive Störung mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), psychische und Verhaltensstörung durch Alkoholabhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent (ICD-10 F10.2). Sie hielt fest, dass beim Versicherten seit dessen 20. Lebensjahr eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen bestehe. Aufgrund der vom Versicherten geschilderten Beschwerden sei davon auszugehen, dass dessen Arbeitsfähigkeit seit mehreren Jahren in einem erheblichen Masse eingeschränkt sei. Als Verkaufs- und Marketingleiter sei der Versicherte in seiner Arbeitsfähigkeit zu 50% eingeschränkt (IVact. 19). Gemäss einem am 14. August 2013 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht von J.___, Psychotherapeutin, vom 24. November 2008 war der Versicherte vom 25. August bis 14. November 2008 für einen Alkoholentzug und wegen Depressionen stationär in der Klinik K.___ gewesen (IV-act. 23). Aus den am 19. August 2013 eingereichten Berichten des Spitals L.___ vom 30. November und 4. Dezember 2000 ging hervor, dass der Versicherte aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit im November 2000 in der Klinik L.___ hospitalisiert gewesen war (IV-act. 25). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Nachdem die IV-Stelle der E.___ GmbH einen Fragebogen für Arbeitgebende zugesandt hatte, erklärte diese am 26. August 2013 telefonisch, dass der Versicherte nie bei ihr angestellt gewesen sei, sondern lediglich eine Woche als Chauffeur ausgeholfen habe (IV-act. 24, 26). A.f Vom 27. Januar bis 17. April 2014 nahm der Versicherte an einem OKP-Kurs bei der Stiftung für Arbeitsgestaltung in M.___ teil (IV-act. 27, 32). A.g Am 22. Mai 2014 stimmte der Versicherte einer beruflichen Abklärungsmassnahme vom 2. Juni 2014 bis zum 30. August 2014 bei einem Pensum von zunächst 50% zu (IV-act. 48). Die IV-Stelle teilte ihm am 6. Juni 2014 unter anderem mit, dass er während der Dauer der Massnahme ein Taggeld erhalte (IV-act. 50). Mit einer Verfügung vom 13. Juni 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die vom 2. Juni bis 31. August 2014 dauernde Abklärung ein Taggeld von Fr. 5.60 zu. Grundlage dieses Taggeldes bildete ein durchschnittliches Tageseinkommen von Fr. 7.--. Dabei war die IV-Stelle von einem jährlichen Valideneinkommen des Versicherten als Ski-und Tennislehrer im Jahr 2012 von Fr. 2'428.-- ausgegangen (IV-act. 51 f.). Diese Taggeldverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.h Der Eingliederungsverantwortliche berichtete am 30. Juli 2014, die ersten zwei Monate der beruflichen Abklärung seien zwar erfolgreich verlaufen, doch habe der Versicherte das Pensum von 50% aus gesundheitlichen Gründen nicht wie geplant steigern können. Da die Ziele des Eingliederungsplans in den ersten drei Monaten nicht hätten erreicht werden können, beantrage er, die Abklärung um drei weitere Monate, also vom 1. September bis 28. November 2014, zu verlängern (IV-act. 57, vgl. auch IVact. 53, 56). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 6. August 2014 mit, dass sie die Kosten für die Verlängerung der beruflichen Abklärung ab dem 31. August bis 30. November 2014 übernehme (IV-act. 61). Die entsprechende Taggeldverfügung erging am 5. September 2014. Laut dieser Verfügung hatte der Versicherte vom 1. September bis 30. November 2014 einen Anspruch auf ein IV-Taggeld von Fr. 5.60 (IVact. 64). B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 23. September 2014 Beschwerde gegen die Taggeldverfügung vom 5. September 2014. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Neuberechnung und Neuverfügung des Taggeldes unter der Berücksichtigung seines letzten Einkommens vor dem Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2002 bei der B.___ SA. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, seine Nebentätigkeit als Skilehrer im Jahr 2012 sei zu Unrecht als Grundlage für die Berechnung des IV-Taggeldes herangezogen worden. Diese Tätigkeit habe in keinem Zusammenhang mit dem Ausbruch seiner Krankheit gestanden. Vielmehr habe er sich unmittelbar nach der Aufgabe seiner langjährigen Tätigkeit als Produkt- und Gebietsverkaufsleiter, in deren Rahmen er zuletzt monatlich Fr. 7'500.-- verdient habe, im Jahr 2002 wegen Depressionen und massiven Schlafstörungen in ärztliche Behandlung begeben. Die letzten zwölf Jahre habe er seine Krankheit mit dem Verzehr seines Vermögens und mit Gelegenheitsjobs finanziert; seit vier Jahren unterstütze ihn seine Partnerin mit monatlich Fr. 1'000.-- (act. G 1). B.b In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin am 5. Februar 2015 aus, sie habe erstmals am 13. Juni 2014 ein Taggeld im Zusammenhang mit der beruflichen Abklärung verfügt. Diese vom Beschwerdeführer nicht angefochtene und bereits in Rechtskraft erwachsene Verfügung habe sich auf dieselben Grundlagen wie die nun angefochtene Verfügung gestützt. Die angefochtene Verfügung vom 5. September 2014 stelle, da sie aufgrund der Verlängerung der beruflichen Abklärung erlassen worden sei, lediglich eine Folgeverfügung der Verfügung vom 13. Juni 2014 dar. Dem Beschwerdeführer sei somit bereits zum Erlasszeitpunkt der ursprünglichen und nicht angefochtenen Taggeldverfügung bekannt gewesen, auf welche Angaben sich die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggelds gestützt habe. Da im konkreten Fall kein Arztzeugnis vorliege, welches eine Arbeitsunfähigkeit als Produktund Gebietsverkaufsleiter ab Ende des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ SA bestätigen könne, sei zu Recht auf das letzte Einkommen als Skilehrer abgestellt worden (act. G 11). B.c Am 16. Februar 2015 bewilligte das Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. G 12). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d In seiner Replik vom 16. März 2015 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss fest, seine gesundheitliche Beeinträchtigung sei bereits im Jahr 2000 eingetreten. Damals habe er sich, weil er den gesteigerten Anforderungen als Produkt- und Gebietsverkaufsleiter bei der B.___ SA nicht mehr gerecht geworden sei, zur Behandlung in die psychosomatische Abteilung der Klinik L.___ in Behandlung begeben. Trotzdem hätten seine nicht alkoholindizierten Angststörungen und Sozialphobien zugenommen, woraufhin er sein Arbeitsverhältnis aufgelöst und sich in psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Dies habe Dr. phil. N.___, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, denn auch am 8. März 2015 bestätigt (vgl. act. G 14.1). Das zugesprochene Taggeld sei auch deshalb falsch, weil er im Jahr 2012 nicht nur als Skilehrer, sondern zur selben Zeit auch bei der E.___ GmbH als Chauffeur gearbeitet habe. Die erste Taggeldverfügung habe er nicht angefochten, da er aufgrund einer Aussage seines Eingliederungsberaters davon ausgegangen sei, dass er für die berufliche Massnahme überhaupt keine Taggelder erhalten werde. Ausserdem habe er nicht widerspenstig wirken und stattdessen seinen guten Willen zeigen wollen (act. G 14). B.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 16). Erwägungen 1. Würde man den Art. 57a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (SR 831.20; IVG) nur nach seinem Wortlaut interpretieren, würde jedem Endentscheid über ein Leistungsbegehren, also auch der Verfügung über einen Taggeldanspruch während einer beruflichen Abklärung, ein Vorbescheid vorausgehen. Der angefochtenen Verfügung vom 5. September 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer ein Taggeld zugesprochen worden ist, ist jedoch kein Vorbescheid vorausgegangen. Dies lässt sich durch den - dem Wortlaut des Art. 57a Abs.1 Satz 1 IVG zuwiderlaufenden - Art. 73bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201; IVV) erklären, laut dem sich die Vorbescheidspflicht auf Fragen beschränkt, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG fallen. Da Fragen in Bezug auf die Zusprache von Taggeldern in den Aufgabenbereich der Ausgleichskassen fallen, geht die Praxis davon aus, dass diese © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht der Vorbescheidspflicht unterstehen. Im Falle einer Taggeldverfügung ergeht demnach weder für die von der IV-Stelle festgelegte Dauer der Taggeldberechtigung noch für die Höhe des Taggeldes ein Vorbescheid. Da auch kein Einspracheverfahren vorgesehen ist, wird das rechtliche Gehör weder ex ante noch ex post gewährt, womit sowohl Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG als auch Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) ignoriert werden. Eine gesetzliche Grundlage für eine solche Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fehlt, weshalb die IV-Stelle (bzw. die intern zuständige Ausgleichskasse) dem Versicherten vor Erlass einer Taggeldverfügung in anderer geeigneter Form das rechtliche Gehör zu gewähren hat (vgl. zum Ganzen: Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 16. September 2014, IV 2013/302 E. 1). Indem der Beschwerdeführer bereits am 13. Juni 2014 eine Taggeldverfügung erhalten hat, mit der ihm mit denselben Berechnungsgrundlagen ein Taggeld von Fr. 5.60 zugesprochen worden ist (IV-act. 52), hat er gewusst, was ihn bei unveränderter Sachverhaltslage für eine allfällige 2. Taggeldphase erwarten würde. Damit ist das rechtliche Gehör in Bezug auf die angefochtene Taggeldverfügung in geeigneter Form gewahrt worden, da das Beharren auf einer separaten Ankündigung eine überspitzt formalistische Anwendung des Art. 42 Satz 1 ATSG wäre. 2. 2.1 Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung einer Eingliederungsmassnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 3 IVG einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn sie in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören gemäss dem Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG unter anderem auch die Massnahmen beruflicher Art, das heisst insbesondere die Berufsberatung, die erstmalige berufliche Ausbildung und die Umschulung. Die Grundentschädigung des Taggeldes beträgt 80% des letzten ohne eine gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens (Art. 23 Abs. 1 IVG). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Bei der vom 1. September bis 30. November 2014 dauernden Massnahme hat es sich um eine berufliche Massnahme im Sinne des Art. 7a IVG gehandelt, die aufgrund ihrer Dauer gemäss Art. 17 IVV zu einem Taggeldanspruch geführt hat. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder für die Zeit der Durchführung der beruflichen Massnahme zu Recht bejaht (vgl. IV-act. 64). Das Bestehen des Taggeldanspruches an sich ist denn auch nicht umstritten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Bemessung der Höhe Taggeldes beanstandet und geltend gemacht, es sei auf sein letztes Einkommen als Produkt- und Gebietsverkaufsleiter bei der B.___ SA abzustellen (act. G 1). Bevor die Höhe eines Taggeldes bestimmt werden kann, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass einem IV- Taggeld genau wie beispielsweise einer IV-Rente ein spezifisches Versicherungsverhältnis zugrunde liegt, welchem eine eigene Definition des versicherten Gutes innewohnt. Im Falle des IV-Taggeldes ist das versicherte Gut gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG nicht wie etwa bei dem rentenrechtlichen Art. 28 IVG die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person, sondern das Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen (bzw. ohne die Verhinderung durch die berufliche Eingliederungsmassnahme) erzielen könnte. Der versicherungsspezifische Schaden ist dabei der aus der beruflichen Abklärung selbst oder der aus der Arbeitsunfähigkeit während der Abklärung resultierende Einkommensverlust in Bezug auf die letzte ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübte Tätigkeit. Erst wenn dieser Schaden eintritt, ist die vorgesehene Versicherungsleistung - nämlich das IV-Taggeld - geschuldet. 2.3 Es stellt sich also die Frage, welches der verschiedenen bekannten Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers als versichertes Gut gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 IVV zu qualifizieren ist, also welche Tätigkeit der Beschwerdeführer zuletzt ohne eine Einschränkung seiner Gesundheit ausgeübt hat. Weiter ist zu klären, ob er seitdem in eben dieser Tätigkeit durchgehend arbeitsunfähig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er sei seit Anfang 2002 infolge gesundheitlicher Probleme in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, weshalb er auch seine Tätigkeit als Produkt- und Gebietsverkaufsleiter bei der B.___ SA Anfang 2002 niedergelegt habe (act. G 1, G 14, IV-act. 1). Dem Auszug aus der Krankengeschichte der Klinik K.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Rekrutenschule Schlafprobleme entwickelt und sich anschliessend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sozial immer mehr zurückgezogen hatte (IV-act. 23 S. 4 f.). Med. pract. C.___ ist am 2. August 2013 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seit seinem 20. Lebensjahr an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide und dass die Arbeitsfähigkeit als Produkt- und Gebietsverkaufsleiter oder einer ähnlichen Tätigkeit seit mehreren Jahren erheblich eingeschränkt sei (IV-act. 19). Dr. N.___ hat am 8. März 2015 angegeben, der Beschwerdeführer sei im Frühjahr 2002 wegen akuter Angstzustände und Schlafstörungen bei ihr in psychotherapeutischer Behandlung gewesen; nach einem Rehabilitationsaufenthalt habe er damals zu einem Psychiater gewechselt (act. 14.1). Dieser Psychiater ist offenbar Dr. F.___ gewesen, welcher am 27. August 2011 festgehalten hat, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2004 bei ihm in Behandlung (IV-act. 6). Damit liegen Indizien dafür vor, dass sich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits vor langer Zeit entwickelt und im Jahr 2002 tatsächlich zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Produktund Gebietsverkaufsleiter bei der B.___ SA oder einer ähnlichen Tätigkeit geführt haben könnten. Eine seit dem Ende der Berufstätigkeit bei der B.___ SA anhaltende Arbeitsunfähigkeit - bezogen auf die damals bei der B.___ SA ausgeübte oder auf eine vergleichbare Tätigkeit - kann jedoch damit nicht bewiesen werden. Andererseits beweisen die Akten aber auch nicht das Gegenteil, nämlich dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wieder zu 100% für eine Tätigkeit, die jener bei der B.___ SA ausgeübten entsprochen hätte, arbeitsfähig gewesen wäre. Der massgebende Sachverhalt ist also nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgeklärt. 2.4 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort festgehalten, der Beschwerdeführer habe gegen die Taggeldverfügung vom 13. Juni 2014, welche auf denselben Grundlagen basiere, wie die angefochtene Taggeldverfügung vom 23. September 2014, kein Rechtsmittel erhoben. Weiter hat die Beschwerdegegnerin ausgeführt, die angefochtene Verfügung stelle lediglich eine "Folgeverfügung eines bereits einmal rechtskräftig verfügten Sachverhaltes" dar (act. G 11). Es scheint, als habe die Beschwerdegegnerin mit ihrer Aussage erklären wollen, die angefochtene Verfügung könne, da sie nach Art. 17 Abs. 2 ATSG lediglich eine Revisionsverfügung der Taggeldverfügung vom 13. Juni 2014 darstelle und sich der Sachverhalt in Bezug auf die Höhe des Taggeldes nicht verändert habe, nicht mehr vollumfänglich neu und insbesondere nicht mehr in Bezug auf die Höhe des Taggeldes überprüft werden. Im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte schweizerischen Sozialversicherungssystem werden Taggeldleistungen - im Gegensatz zu den Invalidenrenten, welche auf unbestimmte Zeit zugesprochene Dauerleistungen darstellen - jedoch als vorübergehende, nach Tagen bemessene Leistungen erbracht (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Rz 12 und 19 zu Art. 15). Die Tatsache, dass IV-Taggelder also stets zeitlich beschränkt ausgesprochen werden, führt dazu, dass Art. 17 Abs. 2 ATSG auf diese Leistungen nicht anwendbar ist (vgl. auch BGE 133 V 57 E 6.6.1 ff.). Der damit einhergehende grössere Handlungsspielraum der IV-Stellen, die in Bezug auf den Erlass neuer Taggeldverfügungen nicht an die Revisionsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gebunden sind, bringt jedoch mit sich, dass jede neue Taggeldverfügungen einer vollumfassenden Neuüberprüfung zu unterziehen ist. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die angefochtene Verfügung weder bezogen auf die Höhe des Taggeldes noch anderweitig an die bereits rechtskräftig gewordene Taggeldverfügung vom 13. Juni 2014 gebunden ist. 2.5 Die Beschwerdegegnerin hat demnach in Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes (Art 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses bei der B.___ SA und seitdem durchgehend bis heute für eine Tätigkeit als Produkt- und Gebietsverkaufsleiter oder ähnliche Tätigkeiten arbeitsunfähig gewesen ist. Sollte dies der Fall sein, hätte sie gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 IVV zu ermitteln, welchen Lohn der Beschwerdeführer mit einer Tätigkeit als Produkt- und Gebietsverkaufsleiter unmittelbar vor der Eingliederung hätte erzielen können. Sollte der Beschwerdeführer nicht durchgehend in einer Tätigkeit als Produkt- und Gebietsverkaufsleiter bei der B.___ SA oder einer ähnlichen Tätigkeit arbeitsunfähig gewesen sein oder erst nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses bei der B.___ SA in einer solchen Tätigkeit arbeitsunfähig geworden sein, so wäre das Erwerbseinkommen aus jener Tätigkeit massgebend, welche er zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen ausgeübt hätte. In diesem Fall wäre die Beschwerdegegnerin wohl zu Recht davon ausgegangen, dass das Einkommen des Beschwerdeführers als Skilehrer das versicherte Gut gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21ter Abs. 1 IVV und somit Berechnungsgrundlage für die Taggeldbemessung sei. 2.6 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IV). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) als gegenstandslos. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. September 2014 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 06.06.2017 Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 42 ATSG, Art. 23 Abs. 1 IVG. Vor dem Erlass einer Taggeldverfügung ist dem Versicherten in geeigneter Form das rechtliche Gehör zu gewähren. Um die Höhe des IV-Taggeldes bestimmen zu können, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, wann die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Juni 2017, IV 2014/451). Entscheid vom 6. Juni 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. IV 2014/451 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld Sachverhalt
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