Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/32/259/377, IV 2015/38/118 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.05.2020 Entscheiddatum: 04.11.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2015 Art. 22 IVG. Taggeld. Taggeldanspruch während eines Studiums. Ermittlung der Erwerbseinbusse anhand eines Vergleichs zwischen dem hypothetischen Ausbildungsverlauf ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung und dem tatsächlichen Ausbildungsverlauf (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2015, IV 2014/32, IV 2014/259, IV 2014/377, IV 2015/38, IV 2015/118). Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2015 Entscheid vom 4. November 2015 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. IV 2014/32, IV 2014/259, IV 2014/377, IV 2015/38, IV 2015/118 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Taggeld Sachverhalt A. A.a A.___ litt an einer angeborenen Sehschwäche (vgl. IV-act. 6). Mithilfe von Sachleistungen der Invalidenversicherung konnte sie altersgerecht eingeschult werden (vgl. IV-act. 27 ff.). Die Primarschule konnte sie innerhalb der üblichen sechs Jahre abschliessen (vgl. IV-act. 55). Im Jahr 2001 trat sie in die Oberstufe in der Stiftung für Blinde und sehbehinderte Kinder und Jugendliche in B.___ über (vgl. IV-act. 56 und 65). Die Stiftung berichtete im November 2002, dass die Versicherte über ein schulisches Potential verfüge, das einen gymnasialen Abschluss ermöglichen werde (IV-act. 70). Im Juni 2004 teilte die Stiftung – kurz vor dem Ende der dreijährigen Oberstufe – dann allerdings mit (IV-act. 87), dass die Versicherte aufgrund ihrer hochgradigen Sehbehinderung die zehnte Klasse besuchen sollte. So könne sie entsprechend ihrer Sehbehinderung gefördert werden. Im März 2005 berichtete die Stiftung, dass die Versicherte im Sommer 2005 ins Gymnasium C.___ übertreten werde (IV-act. 97). Die Versicherte plante, nach dem Abschluss des Gymnasiums Sprachen zu studieren, weshalb sie im Sommer 2009 drei Aufnahmeprüfungen (Universität D.___, Universität E.___, Hochschule F.___) ablegen wollte (vgl. IV-act. 145). Im Frühjahr 2009 verschlechterte sich ihr Zustand allerdings; ihr musste das rechte Auge operativ entfernt werden (vgl. IV-act. 148). Dennoch erlangte sie im Sommer 2009 die Matura (IV-act. 163). Am 7. August 2009 teilte sie der IV-Stelle mit, dass sie an der Hochschule F.___ studieren werde (IV-act. 163). A.b Die Berufsberaterin der IV-Stelle notierte am 14. Oktober 2009 (IV-act. 175), dass das Studium der Versicherten zur Übersetzerin wohl fünf Jahre dauern werde. Zwar werde die Versicherte nach drei Jahren einen ersten Zwischenschritt erreichen, indem sie dann den Bachelor-Abschluss erhalten werde. Zum regulären Ausbildungsverlauf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gehöre aber auch der Abschluss des anschliessenden zweijährigen Masterstudiums. Da es der Versicherten gesundheitsbedingt nicht möglich sei, neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, bestehe ein Anspruch auf ein „kleines“ Taggeld für Werkstudenten gemäss dem Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung. Im November 2009 wurden der Versicherten unterstützende Massnahmen für die Bewältigung des Schulstoffes zugesprochen (IV-act. 190 f.). A.c Am 25. April 2010 beantragte die Versicherte einen Wechsel an die Universität E.___. Sie führte aus (IV-act. 203), im Oktober 2008 hätten sich im linken Auge unerwartet die Netz- und die Aderhaut abgelöst. Das Auge sei stark entzündet gewesen und der Augendruck sei stark abgefallen. Sie habe drei Wochen im Spial G.___ behandelt und dreimal am Auge operiert werden müssen (Entfernung des rechten Auges, Hornhautverpflanzung und Netzhautoperation am linken Auge). Von einem Tag auf den andern habe sie nicht mehr lesen können, da sich ihr Visus erheblich verschlechtert habe. Da sie aber unbedingt das Gymnasium habe im Sommer 2009 abschliessen wollen, habe sie alles daran gesetzt, den Schulstoff aufzuarbeiten. Im Dezember 2008 habe sie sich nochmals zwei Operationen unterziehen müssen. Mit der Unterstützung der Lehrkräfte und des ambulanten Dienstes habe sie die Matura im Sommer 2009 erlangen können. Gleichzeitig habe sie die Aufnahmeprüfungen an der Universität E.___ und an der Hochschule F.___ bestanden. Danach habe die Zeit gedrängt; sie habe sich für einen Studienplatz entscheiden müssen. Gleichzeitig habe sie sich an das neue Sehunvermögen gewöhnen und aus der Wohngruppe austreten müssen. Sie habe sich deshalb ein Universitätsstudium nicht zugetraut. Da sich die Hochschule F.___ zudem näher am Wohnort ihrer Eltern befinde, habe sie sich für ein Studium an der Hochschule F.___ entschieden, denn sie sei sich nicht sicher gewesen, wie viel Unterstützung ihrer Eltern sie im Alltag benötigen würde. Nach zwei Semestern an der Hochschule F.___ wisse sie nun, dass sie in der Lage sei, ihren Alltag und ein Universitätsstudium zu meistern. Alle Befürchtungen, die sie vor einem Jahr abgehalten hätten, in E.___ zu studieren, seien nun aus dem Weg geräumt. Ein Studium in E.___ hätte für sie viele Vorteile. Ihre beruflichen Aussichten würden sich erheblich verbessern, da die Universität E.___ im In- und im Ausland einen hervorragenden Ruf geniesse. Der Unterricht an einer Universität würde ihren Neigungen und Fähigkeiten eher entsprechen. Die Universität E.___ verfüge über mehr Erfahrung mit blinden und sehbehinderten Studenten. E.___ liege deutlich näher bei H.___ als I.___, was von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorteil wäre, weil sie nach wie vor regelmässig zur Behandlung ins Spital in H.___ gehen müsse. Aufgrund der eklatanten Unterschiede zwischen der Ausbildung an der Hochschule F.___ und jener an der Universität E.___ könnten ihr bei einem Wechsel allerdings die erreichten Kreditpunkte nicht angerechnet werden. Sie müsste also das erste Jahr wiederholen, was die Studienzeit um ein Jahr verlängern würde. Die Eingliederungsberaterin unterstützte den Wechsel und die damit verbundene Verzögerung des Ausbildungsabschlusses (IV-act. 208). Am 20. Oktober 2010 erteilte die IV-Stelle eine entsprechende Kostengutsprache (IV-act. 211). A.d Bereits am 14. Oktober 2010 hatte die IV-Eingliederungsberaterin der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass die Versicherte ihren Studienplatz per 20. September 2010 gewechselt habe. Die Taggeldauszahlung müsse neu halbjährlich blockweise erfolgen. Mit einer Verfügung vom 15. Juli 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten für das Jahr 2011 zweimal 33 Taggelder von 103.80 Franken zu. Am 30. März 2012 liess die Versicherte um die Ausrichtung eines durchgehenden Taggeldes ersuchen (IVact. 248). Ihre Rechtsvertreterin führte aus, dass die Versicherte ohne ihre Gesundheitsbeeinträchtigung bereits erwerbstätig wäre, wenn der Bachelor-Abschluss als Ausbildungsabschluss anerkannt würde. Die Versicherte habe bekanntlich gesundheitsbedingt zwei Jahre „verloren“, weil sie vor dem Gymnasium ein Zwischenjahr habe absolvieren müssen und weil nach dem Erlangen der Matura aufgrund der damaligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ungewiss gewesen sei, ob die Versicherte einem Universitätsstudium gewachsen sei. Die IV- Stelle antwortete am 7. Juni 2012 (IV-act. 254), das Ausbildungsziel sei erst mit dem Erlangen des Master-Abschlusses erreicht. Deshalb bestehe aktuell kein Anspruch auf ein durchgehendes Taggeld. Am 22. September 2013 ersuchte die Versicherte erneut um die Ausrichtung eines durchgehenden Taggeldes (IV-act. 276). Zur Begründung führte sie aus, dass sie ohne die gesundheitsbedingten Verzögerungen ihre Ausbildung im Sommer 2013 abgeschlossen hätte. Die IV-Stelle antwortete ihr am 19. November 2013 (IV-act. 281), dass die Verzögerungen ihre Ursache nicht in der Gesundheitsbeeinträchtigung hätten, sondern aus persönlichen Gründen erfolgt seien. Deshalb könne kein durchgehendes Taggeld ausgerichtet werden. Am 29. November 2013 erliess die IV-Stelle eine Verfügung, mit der sie der Versicherten für die Dauer vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 33 Taggelder à 103.80 Franken zusprach (IV-act. 283). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. B.a Am 15. Januar 2014 liess die nun (wieder) anwaltlich vertretene Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November 2013 erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. November 2013 und die Gewährung eines durchgehenden Taggeldes ab dem 1. August 2013. Zur Begründung führte sie aus, die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe am 7. Juni 2012 bestätigt, dass für die Beantwortung der Frage, wann die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung abgeschlossen hätte, der Zeitpunkt der Erlangung des Master-Abschlusses massgebend sei. Die Master-Ausbildung dauere sowohl an der Universität E.___ als auch an der Hochschule F.___ fünf Jahre. Nach dem Abschluss der Sekundarschule sei ungewiss gewesen, ob die Beschwerdeführerin eine gymnasiale Ausbildung werde bewältigen können. Deshalb sei ein Zwischenjahr (10. Schuljahr) durchgeführt worden. Nach dem Abschluss der Mittelschule habe die Beschwerdeführerin die Aufnahmeprüfungen in E.___ und an der Hochschule F.___ bestanden. Aufgrund einer unerwarteten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei aber ungewiss gewesen, ob sie den Übertritt an die Universität E.___ schaffen könne. Aus diesem Grund habe sie sich vorerst für eine Ausbildung an der Hochschule F.___ entschieden. Nachdem sie sich an die verschlechterte Sehfähigkeit gewöhnt, sich im Alltag neu zurecht gefunden und einen Einblick in das Studium an der Hochschule F.___ erhalten habe, sei die Beschwerdeführerin zuversichtlich gewesen, dass sie auch das Studium an der Universität E.___ werde bewältigen können. Deshalb sei sie nach einem Jahr „verspätet“ an die Universität E.___ gewechselt. Die beiden Verzögerungen von je einem Jahr hätten also mit der Gesundheitsbeeinträchtigung zusammengehängt, weshalb die Beschwerdeführerin die fünfjährige Masterausbildung bereits im Sommer 2013 hätte abschliessen können, wenn sie gesund gewesen wäre. Daher habe sie einen Anspruch auf ein durchgehendes Taggeld ab August 2013. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung führte sie aus, es stehe nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung direkt in E.___ zu studieren begonnen hätte. Der Wechsel von der Hochschule F.___ an die Universität E.___ sei nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern weil die Beschwerdeführerin an © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Hochschule F.___ unterfordert gewesen sei und sich vom Abschluss in E.___ bessere Berufsaussichten erhofft habe. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass sie ihre Ausbildung ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung im Sommer 2013 beziehungsweise vor dem Sommer 2014 abgeschlossen hätte. Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob die andere Verzögerung vor dem Übertritt ins Gymnasium gesundheitsbedingt gewesen sei. B.c Am 28. März 2014 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 10). C. C.a Mit einer Verfügung vom 25. April 2014 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2014 einen anteiligen Anspruch auf zweimal 33 Taggelder à 103.80 Franken zu (IV-act. 311). C.b Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2014 eine Beschwerde erheben, die unter der Verfahrensnummer IV 2014/259 am Protokoll des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen eingeschrieben wurde (IV 2014/259, act. G 1). Die Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Ausrichtung eines durchgehenden Taggeldes und die Vereinigung der Beschwerdeverfahren IV 2014/32 und IV 2014/259. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde (IV 2014/259, act. G 3). Zur Begründung verwies sie auf ihre Beschwerdeantwort im Verfahren IV 2014/32. Sie befürwortete eine Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. D. D.a Mit einer Verfügung vom 15. August 2014 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 2014 einen anteiligen Anspruch auf zweimal 33 Taggelder à 103.80 Franken pro Jahr zu (IV 2014/377, act. G 3.2.19). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.b Am 1. September 2014 liess die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2014 erheben, die unter der Verfahrensnummer IV 2014/377 am Protokoll des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen eingeschrieben wurde (IV 2014/377, act. G 1). Die Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung eines durchgehenden Taggeldes und die Vereinigung der Beschwerdeverfahren IV 2014/32, IV 2014/259 und IV 2014/377. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. September 2014 unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort im Verfahren IV 2014/32 die Abweisung der Beschwerde (IV 2014/377, act. G 3). E. E.a Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2014 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 1. März 2015 einen anteiligen Anspruch auf zweimal 33 Taggelder à 103.80 Franken pro Jahr zu (IVact. 332). Aus unerfindlichen Gründen ersetzte sie diese Verfügung am 12. Januar 2015 durch eine gleich lautende Verfügung (IV-act. 345). E.b Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2015 eine Beschwerde erheben, die unter der Verfahrensnummer IV 2015/38 im Protokoll des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen eingeschrieben wurde (IV 2015/38, act. G 1). Die Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 12. Januar 2015, die Gewährung eines durchgehenden Taggeldes und die Vereinigung der Beschwerdeverfahren IV 2014/32, IV 2014/259, IV 2014/377 und IV 2015/38. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. März 2015 unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort im Verfahren IV 2014/32 die Abweisung der Beschwerde (IV 2015/38, act. G 3). F. F.a Mit einer Verfügung vom 27. März 2015 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 2. März bis zum 13.September 2015 einen anteiligen Anspruch auf zweimal 33 Taggelder à 103.80 Franken pro Jahr zu (IVact. 354). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte F.b Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 14. April 2015 eine Beschwerde erheben, die unter der Verfahrensnummer IV 2015/118 am Protokoll des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen eingeschrieben wurde (IV 2015/118, act. G 1). Die Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung eines durchgehenden Taggeldes und die Vereinigung der Verfahren IV 2014/32, IV 2014/259, IV 2014/377, IV 2015/38 und IV 2015/118. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Mai 2015 unter Hinweis auf ihre Beschwerdeantwort im Verfahren IV 2014/32 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen 1. Die Beschwerdeverfahren IV 2014/32, IV 2014/259, IV 2014/377, IV 2015/38 und IV 2015/118 betreffen grundsätzlich alle denselben Gegenstand, nämlich die Höhe des während der erstmaligen beruflichen Ausbildung ausgerichteten Taggeldes. Streitig ist, ob sich die Ausbildung der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen um zwei Jahre verzögert hat (was zufällig der Dauer des Master-Studiums entspricht; es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Streit und dem Master-Studium) und ob die Beschwerdeführerin entsprechend einen Anspruch auf ein Taggeld hat, das ein entgangenes Erwerbseinkommen bei einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit ersetzt, oder ob weiterhin ein Taggeld auszurichten ist, das der Erwerbseinbusse einer so genannten Werksstudentin entspricht. Die Beschwerdegegnerin hat das Taggeld nicht für die Dauer der gesamten Ausbildung zugesprochen, sondern jeweils für einen Teil- Zeitraum der Ausbildung ein befristetes Taggeld ausgerichtet. Infolgedessen hat sie jährlich mehrere Taggeldverfügungen erlassen. Für die Zeit ab Sommer 2013 sind mittlerweile fünf Taggeldverfügungen ergangen, die zusammengenommen das Taggeld während des – noch nicht abgeschlossenen – Master-Studiums betreffen. Die Beschwerdeführerin hat zur Wahrung ihrer Rechte vorsichtshalber jede Verfügung einzeln anfechten müssen. Es handelt sich dabei aber nicht um fünf voneinander unabhängige Verfügungen, denn sie behandeln zusammen einen einzigen Rechtsanspruch und nicht fünf verschiedene Rechtsansprüche. Die „Zerstückelung“ auf fünf Verfügungen ist mit der „Zerstückelung“ eines Rentenanspruchs bei einer rückwirkenden, abgestuften Rentenzusprache der Invalidenversicherung vergleichbar, bei der die einzelnen Verfügungen ebenfalls als eine Einheit zu behandeln sind (BGE 131 V 164). Folglich drängt sich eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren auf. Beide Parteien haben sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben einen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Art. 22 Abs. 1 IVG). Die Grundentschädigung beträgt für Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und für Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, 30 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 1 IVG), das heisst 30 Prozent von 346 Franken pro Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV). Für Studenten sieht die Rz. 1039 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung folgendes vor: Kann die versicherte Person den Nachweis erbringen, dass sie auch ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung ein Studium absolviert und daneben ein Erwerbseinkommen erzielt hätte, dies nun aber behinderungsbedingt nicht kann, ist für die Zeit, während der sie jeweils gearbeitet hätte, eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse anzunehmen; das „kleine“ Taggeld ist pro Jahr höchstens solange auszurichten, bis der Gesamtbetrag der Taggelder die mutmassliche jährliche invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erreicht hat (vgl. ZAK 1990, 480). Daraus wird ersichtlich, dass der Zweck des Taggeldes (im Allgemeinen) darin besteht, eine Erwerbseinbusse während einer beruflichen Eingliederungsmassnahme zu ersetzen. Die Erwerbseinbusse ist anhand eines Vergleichs zwischen der hypothetischen Karriere ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung und der realen Karriere zu ermitteln. Bei Werksstudenten entspricht sie in der Regel der Differenz zwischen dem Erwerbseinkommen, das eine versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung in den Semesterferien oder im Rahmen einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nebst dem Studium hätte erzielen können, und dem Erwerbseinkommen, das sie mit ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung effektiv erzielen oder eben nicht erzielen kann. Verzögert sich der Studienabschluss aus gesundheitlichen Gründen, entspricht die Erwerbseinbusse aber ab dem Zeitpunkt des hypothetischen Studienabschlusses ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr der Differenz zwischen dem hypothetischen Nebenerwerbseinkommen und dem effektiven Einkommen des Werksstudenten, sondern – an sich – der Differenz zwischen dem hypothetischen Einkommen nach dem Abschluss des Studiums und dem effektiven Einkommen. Allerdings lässt der Art. 23 Abs. 2 IVG es nicht zu, auf das hypothetische Einkommen nach dem Studienabschluss abzustellen. Die Grundentschädigung kann nämlich nach wie vor nur maximal 30 Prozent des bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Höchstansatzes des Taggeldes gemäss dem UVG entsprechen. Damit stellt sich vorliegend ausschliesslich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab dem Sommer 2013 zu Recht als Werksstudentin qualifiziert worden ist oder ob sie als hypothetisch Erwerbstätige hätte behandelt werden müssen. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, für wie viele Tage pro Jahr das gemäss dem Art. 23 Abs. 2 IVG geschuldete Taggeld von 103.80 Franken ab dem Sommer 2013 hätte ausgerichtet werden müssen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin hat die obligatorische Schulzeit im Sommer 2004 altersgemäss beendet. Bereits im November 2002 war darauf hingewiesen worden, dass sie das Potential für eine Matura habe. Dennoch ist im Sommer 2004 nach dem dritten Sekundarschuljahr nicht der Wechsel ans Gymnasium erfolgt, sondern die Beschwerdeführerin hat ein Zwischenjahr, ein so genanntes 10. Schuljahr, absolviert. Als Grund für dieses Zwischenjahr hat die Schulleitung die hochgradige Sehbehinderung der Beschwerdeführerin angegeben. Sie hat damit eine optimale Förderung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die durch die Sehbehinderung geschaffenen Schwierigkeiten während des Gymnasiums erreichen wollen. Später hat sich dann gezeigt, dass die Beschwerdeführerin das Gymnasium mit Bestnoten gemeistert hat. Angesichts dieses Leistungsnachweises muss davon ausgegangen werden, dass ohne die Sehbehinderung nichts gegen den direkten Übertritt von der dritten Sekundarklasse ins Gymnasium gesprochen hätte. Die einjährige Verzögerung der Ausbildung im Jahr 2004/2005 ist also gesundheitsbedingt gewesen. 3.2 Im Sommer 2009 hat die Beschwerdeführerin trotz einer unerwarteten erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und einer damit verbundenen mehrwöchigen Absenz vom Schulbetrieb nicht nur die Abschlussprüfungen des Gymnasiums, sondern auch die Aufnahmeprüfungen der Universität E.___ und der Hochschule F.___ bestanden. Obwohl sie also die freie Wahl gehabt hat, an der Universität E.___ oder an der Hochschule F.___ zu studieren, und obwohl ihr bereits damals bewusst gewesen sein muss, dass die Universität E.___ hinsichtlich der Dolmetscherausbildung über ein besseres Rénommée als die Hochschule F.___ verfügt und dass die universitäre Ausbildung wissenschaftlicher als die Ausbildung an der Hochschule F.___ ist, hat sie sich für die „schlechtere“ Option entschieden. In ihrem Schreiben vom 25. April 2010, mit dem sie den Studienwechsel © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte trotz des Verlustes eines ganzen Jahres beantragt hat, hat sie ausführlich und plausibel dargelegt, was die Gründe für diese Wahl gewesen sind: Sie ist sich nach der fast vollständigen Erblindung und der Entfernung des rechten Auges nicht sicher gewesen, ob sie den Anforderungen des Studiums und des Alltags gewachsen sei, zumal sie infolge der erheblichen Visusverschlechterung umgehend eine neue Technik hat erlernen und verinnerlichen müssen, um sich den Lernstoff anzueignen. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe sich für das Studium an der Hochschule F.___ entschieden, weil sie davon ausgegangen sei, den dort tieferen Anforderungen eher genügen zu können, und weil F.___ deutlich näher bei J.___, dem Wohnort ihrer Eltern, liege als E.___, sodass sie mit mehr Unterstützung im Alltag durch die Eltern habe rechnen können, ist überzeugend. Retrospektiv mögen sich ihre damaligen Befürchtungen als unbegründet erwiesen haben, was allerdings irrelevant ist. Massgebend ist nämlich nur, dass die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss des Gymnasiums aus den dargelegten Gründen durchaus hat befürchten müssen, dem Studium an der Universität E.___ nicht gewachsen zu sein. Die damit verbundene objektiv berechtigte Unsicherheit hat sie dazu bewogen, nicht direkt ein Studium an der Universität E.___ zu beginnen, sondern ein Studium an der Hochschule F.___ anzutreten, von dem sie hat annehmen können, dass sie es eher meistern werde als das Studium an der Universität E.___. Ein anderer Grund, weshalb die Beschwerdeführerin nicht direkt an der Universität E.___ hätte studieren sollen, ist nicht ersichtlich, zumal sich mittlerweile gezeigt hat, dass die Beschwerdeführerin sogar trotz ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung in der Lage gewesen ist, das Bachelorstudium an der Universität E.___ zu meistern. Die schulischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin können nicht der Grund für den „Umweg“ an der Hochschule F.___ gewesen sein, denn auch die Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin hat, nachdem die Beschwerdeführerin sich an die Verschlechterung ihrer Sehfähigkeiten angepasst und im ersten Studienjahr an der Hochschule F.___ bewährt hatte, den Wechsel an die Universität E.___ (trotz erheblicher Mehrkosten für die Beschwerdegegnerin) befürwortet. Die durch den „Umweg“ an der Hochschule F.___ verursachte Verzögerung steht folglich überwiegend wahrscheinlich mit der erheblichen und unerwarteten Gesundheitsverschlechterung am Ende des Gymnasiums im Zusammenhang. Mit anderen Worten ist nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung trotz ihrer hervorragenden Noten im Maturazeugnis und trotz der bestandenen Aufnahmeprüfung der Universität E.___ sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dazu entschlossen hätte, an der Hochschule F.___ zu studieren, wenn sie gesund gewesen wäre; sie hätte vielmehr direkt ihr Studium an der Universität E.___ aufgenommen. 3.3 Ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung hätte die Beschwerdeführerin die gymnasiale Ausbildung also bereits im Sommer 2004 und nicht erst im Sommer 2005 begonnen. Sie hätte die Matura folglich schon im Sommer 2008 statt erst im Sommer 2009 erlangt. Danach hätte sie sich an der Universität E.___ eingeschrieben, wo sie den Bachelortitel nach drei Jahren, also im Sommer/Herbst 2011 erhalten hätte. Das anschliessende Masterstudium hätte sowohl an der Universität E.___ als auch an der Hochschule F.___ zwei Jahre gedauert. Den Masterabschluss hätte die Beschwerdeführerin wohl auch ohne Gesundheitsbeeinträchtigung an der Hochschule F.___ erlangen müssen, weil sie zwar die – angesichts der Sehbehinderung anspruchsvollere – schriftliche Prüfung der Universität E.___ bestanden, die mündliche Prüfung aber nicht bestanden hat. Die mündliche Prüfung hätte sie folglich wohl auch ohne die Sehbehinderung nicht bestanden. Der Lehrgangsverantwortliche der Hochschule F.___ hat in einer Stellungnahme ausgeführt, dass das Studienjahr an der Hochschule F.___ anders als an den Universitäten nicht im Herbst, sondern im Frühjahr beginne. Mit dem Wechsel an die Hochschule F.___ hätte also eine halbjährige Verzögerung verbunden sein können. An der Universität E.___ hätte die Beschwerdeführerin den Mastertitel mit anderen Worten im Sommer oder Herbst 2013, an der Hochschule F.___ dagegen allenfalls erst im Winter oder Frühjahr 2014 erhalten. Die Beschwerdegegnerin hat es unterlassen abzuklären, wann die Ausbildung (in E.___ oder an der Hochschule F.___) effektiv abgeschlossen worden wäre, das heisst in welchem Monat genau die Beschwerdeführerin den zur Berufsausübung erforderlichen Mastertitel erhalten hätte. Sie wird noch abklären, wann die Beschwerdeführerin den Mastertitel erhalten hätte, wenn sie den Bachelorlehrgang in E.___ im Sommer/Herbst 2011 abgeschlossen und dann für das Masterstudium an die Hochschule F.___ gewechselt hätte. Ab diesem Zeitpunkt respektive ab dem Folgemonat hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf 365 Taggelder à 103.80 Franken pro Jahr, weil sie als Gesunde nach dem Abschluss des Masterstudiums ab diesem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit als Übersetzerin nachgegangen wäre. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Die beiden Verfügungen vom 29. November 2013 (IV 2014/32) und vom 25. April 2014 (IV 2014/259) sind folglich aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung betreffend den Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2 Die Verfügungen vom 15. August 2014 (IV 2014/377), vom 12. Januar 2015 (IV 2015/38) und vom 27. März 2015 (IV 2015/118) sind ebenfalls aufzuheben. Da die Beschwerdeführerin ihren Mastertitel ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung spätestens im Frühjahr 2014 beziehungsweise sicher vor dem 1. August 2014 erhalten hätte, ist der von diesen drei Verfügungen betroffene Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 13. September 2015 von der weiteren Abklärung nicht betroffen. Diesbezüglich ist direkt ein Taggeld von 103.80 Franken für jeden Kalendertag zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin wird der Beschwerdeführerin eine entsprechende Nachzahlung auszurichten haben. 5. 5.1 Die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung gilt rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei. Somit sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen hinsichtlich aller fünf Verfügungen beziehungsweise Beschwerdeverfahren gleich: Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. 5.2 Die Kosten werden für das Verfahren IV 2014/32 praxisgemäss auf 600 Franken festgesetzt. Für die vier Folgeverfahren IV 2014/259, IV 2014/377, IV 2015/38 und IV 2015/118 werden die Kosten auf je 100 Franken festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin hat insgesamt also 1’000 Franken Gerichtskosten zu bezahlen. 5.3 Angesichts des durchschnittlichen Vertretungsaufwandes im Verfahren IV 2014/32 wird die Parteientschädigung praxisgemäss auf 3’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Für die Folgeverfahren IV 2014/259, IV 2014/377, IV 2015/38 und IV 2015/118 ist kein nennenswerter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertretungsaufwand mehr angefallen; die Rechtsvertreterin hat sich darauf beschränken können, je eine Beschwerde zu erheben und auf ihre Eingaben im Beschwerdeverfahren IV 2014/32 zu verweisen, was sie auch getan hat. Hierfür erscheint eine Entschädigung von je 350 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin also eine Parteientschädigung von 4’900 Franken auszurichten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Verfügungen vom 29. November 2013 (IV 2014/32) und vom 25. April 2014 (IV 2014/259) werden aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung von weiteren Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfügungen vom 15. August 2014 (IV 2014/377), vom 12. Januar 2015 (IV 2015/38) und vom 27. März 2015 (IV 2015/118) werden aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 13. September 2015 ein Taggeld von 103.80 Franken pro Kalendertag zugesprochen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von 1’000 Franken zu bezahlen. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 4’900 Franken auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2015 Art. 22 IVG. Taggeld. Taggeldanspruch während eines Studiums. Ermittlung der Erwerbseinbusse anhand eines Vergleichs zwischen dem hypothetischen Ausbildungsverlauf ohne eine Gesundheitsbeeinträchtigung und dem tatsächlichen Ausbildungsverlauf (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2015, IV 2014/32, IV 2014/259, IV 2014/377, IV 2015/38, IV 2015/118).
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2026-05-12T21:46:48+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen