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St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2015 IV 2014/158

March 12, 2015·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,575 words·~23 min·4

Summary

Art.16 ATSG. Das Validen- und das Invalideneinkommen sind die Einkommen, die eine versicherte Person bei voller Ausnutzung ihres Erwerbspotentials und unter Berücksichtigung der massgebenden Validen- und Invalidenkarriere erzielen könnte. Ist eine versicherte Person selbständig erwerbstätig gewesen, ist der objektive Wert der von ihr für ihren Betrieb geleisteten Arbeit als Valideneinkommen zu qualifizieren und nicht etwa das Betriebsergebnis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2015, IV 2014/158).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2014/158 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 11.05.2020 Entscheiddatum: 12.03.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2015 Art.16 ATSG. Das Validen- und das Invalideneinkommen sind die Einkommen, die eine versicherte Person bei voller Ausnutzung ihres Erwerbspotentials und unter Berücksichtigung der massgebenden Validenund Invalidenkarriere erzielen könnte. Ist eine versicherte Person selbständig erwerbstätig gewesen, ist der objektive Wert der von ihr für ihren Betrieb geleisteten Arbeit als Valideneinkommen zu qualifizieren und nicht etwa das Betriebsergebnis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2015, IV 2014/158). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Entscheid vom 12. März 2015 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierre Heusser, Kernstrasse 10, Postfach 2122, 8026 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A. A.a  A.___ meldete sich im September 1996 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 4). Er gab an, er habe eine Berufslehre zum Gipser absolviert und zuletzt als selbständiger Gipser gearbeitet. Aufgrund von Schmerzen im Lendenbereich und Nacken könne er diese Tätigkeit aber nicht mehr ausüben. In der Folge ergab sich die Gelegenheit, den Versicherten als Schriftenmaler in einem Malerbetrieb einzuarbeiten. Der Versicherte absolvierte verschiedene Kurse und wurde anschliessend auf Auftragsbasis vom Betrieb eingestellt. Diese von der Invalidenversicherung unterstützte berufliche Eingliederung wurde per 30. Mai 1999 abgeschlossen (IV-act. 42). A.b  Am 2. Februar 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (IV-act. 44). Er gab an, dass er seit dem Jahr 1998 als selbständiger Schriftenmaler gearbeitet habe. Am 12. November 2007 sei er verunfallt. Er habe eine Fraktur des linken Fersenknochens erlitten und leide an Schulterschmerzen links, an chronischen Rückenschmerzen, an Gicht, an einer Nerveneinklemmung im linken Ellbogen, an belastungsabhängigen Schmerzen im rechten Vorfuss sowie an einer Schlaflosigkeit. Am 7. Dezember 2010 untersuchte Dr. med. B.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) den Versicherten persönlich (IV-act. 109). Sie berichtete, der Versicherte leide hauptsächlich unter den Fussbeschwerden links nach der Fersenverletzung. Es sei vorgesehen, das Osteosynthesematerial entfernen zu lassen. Der Versicherte habe diese Operation aufgeschoben, um die Therapie der Nacken-/ Schulterschmerzen nicht zu gefährden. Die Schulterbeschwerden hätten sich unter intensiver Physiotherapie und intermittierenden Infiltrationen deutlich gebessert. Die Beweglichkeit des linken Arms sei nun wieder gut, aber die Kraft sei vermindert. Theoretisch sei von einer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen. Der Gesundheitszustand sei aber angesichts der vorgesehenen Entfernung des Osteosynthesematerials nicht stabil. Für die Zeit nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer sechswöchigen Rekonvaleszenz von der Operation sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent auszugehen. Am 26. März 2012 notierte die RAD-Ärztin Dr. B.___ (IVact. 144), dass der Gesundheitszustand des Versicherten nun stabil sei. Die als Schriftenmaler ausgeführten Montagearbeiten könnten dem Versicherten aber nicht mehr zugemutet werden, womit gestützt auf die Ergebnisse der Abklärungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit in der angestammten Tätigkeit bloss noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 Prozent bestehe. Leidensadaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten dagegen uneingeschränkt zumutbar. Mit einem Vorbescheid vom 4. Mai 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit (IV-act. 148), dass sie gedenke, sein Rentengesuch abzuweisen. Ausgehend von einem Valideneinkommen von 64’464 Franken (das wohl statistisch bezogen auf die Tätigkeit als Gipser festgelegt worden war; vgl. IV-act. 146) und einem als voll erwerbstätiger Hilfsarbeiter zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommen von 59’979 Franken betrage der Invaliditätsgrad bloss sieben Prozent, was nicht zum Bezug einer Rente berechtige. A.c  Am 11. Juli 2012 liess der nun anwaltlich vertretene Versicherte einwenden (IVact. 159), der vorgesehene Entscheid beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage. Die IV-Stelle müsse aktuelle medizinische Berichte der behandelnden Ärzte einholen. Der Versicherte befinde sich seit einiger Zeit in psychiatrischer Behandlung, was von der IV-Stelle nicht berücksichtigt worden sei. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung der RAD- Ärztin Dr. B.___ überzeuge nicht. Allenfalls sei die Einholung eines medizinischen Gutachtens notwendig. Die Psychiaterin Dr. med. C.___ berichtete am 19. August 2012 (IV-act. 164–5 f.), sie behandle den Versicherten seit Anfang Mai 2012. Der Versicherte leide an Angst und an einer depressiven Störung und sei deswegen zu etwa 60 Prozent arbeitsunfähig. Die IV-Stelle beauftragte am 12. Februar 2013 die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Bern mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-act. 184). Dieses Gutachten wurde am 25. Juli 2013 fertiggestellt (IV-act. 193). Die Sachverständigen führten aus, der Versicherte leide insbesondere an einer episodischparoxysmalen Angst, an einer Belastungsreaktion, an chronisch wiederkehrenden Cervico-Dorso-Lumbalgien sowie an einer posttraumatischen Sprunggelenksarthrose links. Die bisherige Tätigkeit als Schriftenmaler könne ihm bloss noch zu 30 Prozent zugemutet werden, da er die körperlich anstrengenden Arbeiten nicht mehr ausführen könne. Zusätzlich komplizierten seine psychischen Beschwerden die weitere Berufsausübung in der angestammten Tätigkeit. Eine leidensadaptierte Verweistätigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne dem Versicherten aber zu 80 Prozent zugemutet werden, wobei die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zulasten einer leicht geminderten Leistungsfähigkeit bei ansonsten voller Zeitpräsenz zu werten sei. Bei einer idealen Anpassung der Arbeitstätigkeit an die psychischen Fähigkeiten des Versicherten ergäben sich diesbezüglich keine zusätzlichen Einschränkungen. Die RAD-Ärztin Dr. B.___ empfahl am 21. August 2013, auf das Gutachten abzustellen (IV-act. 194). A.d  Der Versicherte liess am 26. September 2013 darauf hinweisen (IV-act. 197), dass er an sich einen Anspruch auf eine Umschulung hätte, mittlerweile aber zu alt dafür sei. Da zudem die qualitativen Anforderungen an eine leidensadaptierte Tätigkeit sehr hoch seien, könne realistischerweise nicht mehr damit gerechnet werden, dass er – zumal ohne eine Umschulung – noch eine geeignete Erwerbstätigkeit finden könne. Seine Restarbeitsfähigkeit sei folglich nicht mehr verwertbar, womit er einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Die IV-Stelle antwortete am 11. November 2013 (IV-act. 199), dass kein Umschulungsanspruch bestehe, weil das in einer adaptierten Hilfsarbeit erzielbare Erwerbseinkommen dem früher erzielten Erwerbseinkommen entspreche. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete ausreichend leidensadaptierte Tätigkeiten, weshalb der Verwertung der von den medizinischen Sachverständigen attestierten Restarbeitsfähigkeit nichts im Wege stehe. Dagegen liess der Versicherte am 11. Dezember 2013 einwenden (IV-act. 202), bereits aufgrund seines fortgeschrittenen Alters könne nicht die Rede von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sein. Vielmehr müsse auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt werden. Die IV-Stelle habe sich mit seinen Argumenten im Schreiben vom 26. September 2013 nicht auseinandergesetzt. Die Aussage, dass er bereits ab einem Pensum von 50 Prozent sein früheres Valideneinkommen erzielen könne, sei absurd. Mit einer Verfügung vom 18. Februar 2014 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten ab (IV-act. 204). Sie führte zur Begründung aus, dass der Versicherte sich während Jahren mit einem deutlich unterdurchschnittlichen Einkommen begnügt habe. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er sich unfreiwillig mit diesen Einkommen begnügt habe, falle eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen nicht in Betracht. Das Valideneinkommen betrage gestützt auf die Buchungen im individuellen AHV- Konto für die Jahre 2004–2006 30’809 Franken. Bereits mit einer bloss in einem Pensum von 50 Prozent ausgeübten Hilfsarbeit könne der Versicherte statistisch einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohn von 30’888 Franken erzielen. Folglich liege keine Invalidität vor, die zum Bezug einer Rente berechtigen würde. B. B.a  Am 13. März 2014 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2014, die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Prüfung einer Umschulung oder die Rückweisung der Sache zur Berechnung des Invaliditätsgrades anhand der ausserordentlichen Methode. Zur Begründung führte er aus, eine Erwerbstätigkeit, die den qualitativen Anforderungen gemäss dem Gutachten der MEDAS Bern entsprechen würde, sei auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zu finden. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters sei eine weitere Umschulung wohl nicht mehr zumutbar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei das Vorliegen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu verneinen, wenn eine versicherte Person im fortgeschrittenen Alter erst nach einer Umschulung ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten könnte. Auch im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit finde sich ein entsprechender Hinweis. Darauf habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung hingewiesen. Diese habe dazu aber nicht Stellung genommen und damit ihre Begründungspflicht verletzt, was für sich alleine bereits zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Der Beschwerdeführer könne jedenfalls bloss noch die leichteren Tätigkeiten eines Schriftenmalers ausüben, was hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes bloss noch ein Pensum von 30 Prozent ergebe. Eine andere Stelle werde der Beschwerdeführer nicht mehr finden. Das Valideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde gelegt habe, sei falsch, denn die Tätigkeit als Schriftenmaler sei bereits eine Ausübung einer Invalidentätigkeit gewesen. Das Valideneinkommen sei wesentlich höher. Da eine Ermittlung des Valideneinkommens anhand der tatsächlichen Löhne kaum mehr möglich sei, müsse auf statistische Werte abgestellt werden. Gemäss den Ergebnissen der Lohnstrukturerhebung betrage der Durchschnittslohn für einen Mann mit Berufs- und Fachkenntnissen im Baugewerbe 68’904 Franken. Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig gewesen sei. Sie hätte daher keinen Einkommensvergleich durchführen dürfen, sondern den Invaliditätsgrad anhand der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausserordentlichen Methode des gewichteten Betätigungsvergleichs berechnen müssen. Schliesslich sei fraglich, ob die Schlussfolgerung der Sachverständigen, der Beschwerdeführer sei zu 80 Prozent arbeitsfähig, überhaupt korrekt sei. Der Neurologe der Klinik D.___ habe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 Prozent in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Bürotätigkeit attestiert. B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. Mai 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie aus, der Bericht der Klinik D.___ vermöge keine Zweifel am Gutachten der MEDAS Bern zu wecken, weshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen sei. Das Bundesgericht habe die Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit bei über 60 Jahre alten Versicherten nicht durchwegs verneint, sondern jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles entschieden. Dem Beschwerdeführer könne zugemutet werden, sich eine passende Stelle zu suchen. Formal sei der Beschwerdeführer zwar selbständig erwerbstätig gewesen, doch habe er faktisch wie ein Arbeitnehmer gearbeitet. In seiner gesamten beruflichen Laufbahn habe der Beschwerdeführer nie mehr als 40’000 Franken pro Jahr verdient, weshalb er bereits mit 80 Prozent eines Hilfsarbeiterlohnes das Valideneinkommen überschreiten würde. Selbst bei der Gewährung eines Tabellenlohnabzuges oder bei einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 Prozent würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren. B.c  Der Beschwerdeführer liess am 1. Juli 2014 einwenden (act. G 6), die Behauptung der Beschwerdegegnerin, ihm stünde eine ganze Palette leidensadaptierter Tätigkeiten zur Verfügung, sei haltlos. Die Beschwerdegegnerin hätte beweisen müssen, dass dies der Fall sei, was sie aber nicht getan habe. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Bundesgerichtsurteile zur Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit im fortgeschrittenen Alter belegten, dass angesichts der Umstände des vorliegenden Falles die Verwertbarkeit verneint werden müsse. Es spiele keine Rolle, ob der Beschwerdeführer selbständig erwerbstätig oder angestellt gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin sei diesbezüglich wortklauberisch und spitzfindig. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Betriebsaufgabe habe die Beschwerdegegnerin irrelevante Argumente angeführt. Ihre Weigerung, die Vergleichseinkommen zu parallelisieren, sei unhaltbar. Der Beschwerdeführer habe erfolglos versucht, seine Restarbeitsfähigkeit effektiv zu verwerten. Zahlreiche neuere Arztberichte weckten Zweifel an der Zuverlässigkeit des MEDAS-Gutachtens. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 8). Erwägungen: 1.  Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt und geltend gemacht, bereits diese müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Es trifft zwar zu, dass Verfügungen gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG begründet werden müssen und dass eine Verletzung dieser Begründungspflicht als Gesetzwidrigkeit zu qualifizieren ist, die i.d.R. dazu führen muss, dass die beschwerdeweise angefochtene Verfügung aufgehoben und die verfügende Instanz angewiesen wird, die Verfügung nochmals, nun versehen mit einer ausreichenden Begründung, zu eröffnen. Die Begründungspflicht dient einem ganz spezifischen Zweck: Die verfügende Instanz muss den Verfügungsadressaten in die Lage versetzen, die grundlegenden Überlegungen, die zum Entscheid geführt haben, nachvollziehen und beurteilen zu können, ob und allenfalls mit welcher Begründung er sich dagegen wehren will. Darüber hinaus verfolgt die Begründungspflicht keinen weiteren Zweck. Selbst eine knappe oder sogar rudimentäre Begründung kann es dem Verfügungsadressaten ermöglichen zu beurteilen, ob er die Verfügung anfechten oder akzeptieren will, und sich allenfalls substantiiert gegen die Verfügung zu wehren. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, weshalb sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit realistischerweise noch verwerten könne. Sie hat dabei zwar nicht schriftlich Stellung zur vom Beschwerdeführer angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genommen, doch geht aus der angefochtenen Verfügung klar hervor, dass die angeführten Entscheide sie nicht davon überzeugt haben, dass sie auch im vorliegenden Fall die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneinen müsse. Die Begründung der Verfügung hat dem Beschwerdeführer diesbezüglich bloss erkenntlich machen müssen, dass die Beschwerdegegnerin seinem entsprechenden Begehren nicht gefolgt ist. Dies hat ihn nämlich in die Lage versetzt zu entscheiden, ob er sich gerichtlich gegen diese „Weigerung“ wehren wolle. Die Beschwerdeschrift belegt, dass es die Begründung der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer darüber hinaus ermöglicht hat, sich substantiiert und einlässlich gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin zu wehren. Die Begründung der angefochtenen Verfügung hat ihren Zweck folglich erreicht, weshalb keine Verletzung von Art. 49 Abs. 3 ATSG vorliegt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.  2.1 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind, haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, zum Erwerbseinkommen in Beziehung zu setzen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.2 Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland eine Berufslehre zum Gipser/ Stuckateur absolviert und nach der Einreise in die Schweiz durchgehend als Gipser gearbeitet. Mit dieser qualifizierten Tätigkeit hat er sein Erwerbspotential optimal nutzen können, denn hätte er keine qualifizierten Gipserarbeiten verrichten können, hätte er mangels einer anderweitigen beruflichen Ausbildung Hilfsarbeiten verrichten müssen. Es erscheint als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsbeeinträchtigung seinen Beruf irgendwann gewechselt hätte. Folglich ist die Arbeit als gelernter Gipser/Stuckateur als Validenkarriere zu qualifizieren, was bedeutet, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, ein durchschnittliches Einkommen eines qualifizierten Gipsers erzielen zu können, gegen eine Invalidität versichert gewesen ist. Gemäss Art. 16 ATSG ist – diesem Versicherungsgedanken folgend – die Rede vom Einkommen, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Das bedeutet, dass das Valideneinkommen dem Einkommen entspricht, das erzielt werden könnte, wenn das Erwerbspotential bzw. die Erwerbsfähigkeit voll ausgenutzt würde. Dieses Einkommen entspricht nicht notwendigerweise dem zuletzt tatsächlich erzielten Einkommen, denn dieses kann durch arbeitsmarktliche oder persönliche bzw. familiäre Zwänge, bei selbständig Erwerbstätigen durch einen hohen Kapitaleinsatz, starke Konkurrenz, säumige oder zahlungsunfähige Debitoren oder ungünstige Betriebsstrukturen verfälscht sein. Versicherungstechnisch besteht keine Notwendigkeit, einem nicht dem vollen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherten Erwerbspotential entsprechenden effektiv erzielten Einkommen bei der Festsetzung des Valideneinkommens Rechnung zu tragen. Hat nämlich die versicherte Person ihr Erwerbspotential nicht voll ausgenutzt, hat sie entsprechend tiefere Beiträge an die Sozialversicherungen entrichtet, was zu einer Verbuchung eines entsprechend tieferen Einkommens im individuellen AHV-Konto geführt hat. Dies wiederum hat bei der Festsetzung einer Rente der ersten Säule zur Folge, dass der Rentenbetrag ausgehend von diesen tieferen Einkommen errechnet wird und ebenfalls tiefer ausfällt, als wenn die versicherte Person ihr Erwerbspotential voll ausgenutzt hätte. Die Rente korreliert mit anderen Worten via das durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. Art. 29  AHVG) mit den geleisteten Beiträgen, während das Validen- und das Invalideneinkommen beitragsunabhängig festgesetzt werden. Ähnlich wird beispielsweise auch in der obligatorischen Unfallversicherung vorgegangen: Der UVG-Rentenbetrag verhält sich zum versicherten Verdienst und damit zu den geleisteten Beiträgen proportional, während das Validen- und das Invalideneinkommen versicherungsunabhängig festgelegt werden (und das Valideneinkommen beispielsweise höher als das Maximum des versicherten Jahresverdienstes gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV sein kann). Das Valideneinkommen ist im Gegensatz zum durchschnittlichen Jahreseinkommen stets ein hypothetisches Einkommen und muss – dem Versicherungsgedanken entsprechend – stets dem bei voller Nutzung des Erwerbspotentials erzielbaren Einkommen entsprechen. Nur so kann dem in Art. 7 Abs. 1 ATSG als Erwerbsunfähigkeit definierten Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend Rechnung getragen werden. Vorliegend ist vor diesem Hintergrund augenscheinlich, dass das nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung einer beruflichen Eingliederung als Schriftenmaler erzielte Einkommen nicht als Valideneinkommen qualifiziert werden kann. Auch auf das vom Beschwerdeführer als selbständig erwerbstätiger Gipser effektiv erzielte Einkommen kann nicht abgestellt werden, zumal dieses wohl kaum mehr zuverlässig ermittelt werden kann. Der Beschwerdeführer hat nämlich auch in dieser Tätigkeit sein Erwerbspotential nicht voll ausgenutzt. Ob ungünstige betriebliche Strukturen oder andere äussere Umstände die Erzielung eines der Tätigkeit eines qualifizierten angestellten Gipsers entsprechenden Einkommen verunmöglicht haben, kann retrospektiv nicht mehr festgestellt werden. Allerdings steht fest, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit ausgeübt und damit seinem Betrieb eine entsprechende Wertschöpfung generiert hat. Selbst wenn im Betrieb ein Teil dieser quater © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wertschöpfung (z.B. durch Debitorenverluste) wieder „vernichtet“ worden ist, hat die Tätigkeit des Beschwerdeführers objektiv den Wert der Arbeit eines qualifizierten Gipsers gehabt. Ohne die vom Beschwerdeführer generierte Wertschöpfung hätte der Betrieb nämlich u.U. keinen (bescheidenen) Gewinn abgeworfen, allenfalls hätte sogar ein Verlust resultiert. Der Beschwerdeführer dürfte mit seiner Tätigkeit als Gipser die Kosten und allfällige Verluste kompensiert und dem Betrieb einen (kleinen) Gewinn verschafft haben. Berücksichtigte man nur diesen Gewinn als relevantes Einkommen, so würde der Teil der Wertschöpfung, mit dem die Kosten und allfälligen Verluste kompensiert worden sind, zu Unrecht unberücksichtigt bleiben. Zudem würde damit entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht auf den ausgeglichenen, sondern auf den tatsächlichen Arbeitsmarkt abgestellt. Für die Festlegung des Valideneinkommens ist letztlich entscheidend, welchen Wert die vom Beschwerdeführer für seinen Betrieb geleistete Arbeit objektiv gehabt hat (vgl. zum Ganzen auch Ralph Jöhl, Die Invaliditätsbemessung bei selbständig Erwerbstätigen in der IV, in: JaSo 2014, S. 159 ff.). Dieser Wert entspricht offenkundig nicht dem effektiven Betriebsgewinn, sondern dem Lohn, den ein qualifizierter Gipser mit der Berufserfahrung des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erhalten hätte. Die Beschwerdegegnerin hat es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unterlassen, den durchschnittlichen Lohn eines qualifizierten Gipsers als Valideneinkommen zu ermitteln. Die angefochtene Verfügung ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist zur Ermittlung des Valideneinkommens, zur Durchführung des Einkommensvergleichs und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird bei ihren weiteren Abklärungen beachten, dass das Valideneinkommen nicht (wie von der Beschwerdegegnerin vorübergehend angenommen) dem statistischen Lohn eines gelernten Bauarbeiters (LSE, TA1, Niveau 3), sondern dem eines qualifizierten Gipsers mit langjähriger Berufserfahrung entspricht. 2.3 Wie das Valideneinkommen entspricht auch das Invalideneinkommen der vollständigen Ausnutzung des Erwerbspotentials in der entsprechenden Berufskarriere: Die Validenkarriere definiert das Erwerbspotential im hypothetischen Gesundheitsfall und das Valideneinkommen entspricht dem bei voller Ausnutzung dieses Potentials erzielbaren Einkommen; die Invalidenkarriere definiert das Erwerbspotential unter Berücksichtigung der Gesundheitsbeeinträchtigung (nach einer medizinischen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beruflichen Eingliederung) und das Invalideneinkommen entspricht dem bei voller Ausnutzungdieses Potentials erzielbaren Einkommen. 2.3.1 Dem Versicherungsgedanken folgend sind die Versicherten verpflichtet, ihr objektiv verbleibendes Erwerbspotential optimal zu nutzen, was bedeutet, dass sie sich unabhängig von den tatsächlichen Umständen das Einkommen als zumutbarerweise erzielbares Invalideneinkommen anrechnen lassen müssen, das sie erzielen könnten, wenn sie ihre Restarbeitsfähigkeit mit dem besten wirtschaftlichen Erfolg verwerten würden. Dies kann bedeuten, dass selbständig erwerbstätigen Versicherten zugemutet werden muss, einen unrentablen Betrieb aufzugeben, um ihre Restarbeitsfähigkeit in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit besser zu verwerten. Emotionale, familiäre oder ähnliche persönliche Interessen müssen dabei unberücksichtigt bleiben, denn die IV- Versichertengemeinschaft hat nur für die wirtschaftlichen Folgen einer Invalidität aufzukommen. Sie  kann nicht verpflichtet sein, einem unrentablen Betrieb mittels einer Invalidenrente das wirtschaftliche Überleben zu ermöglichen. Ob der Versicherte seinen Betrieb tatsächlich aufgibt, ist irrelevant, denn die Invalidenkarriere beruht in den Fällen, in denen der unrentable Betrieb weitergeführt wird, auf einer fiktiven adaptierten unselbständigen Erwerbstätigkeit. Beim Beschwerdeführer stellt sich die Frage einer Betriebsaufgabe allerdings gar nicht, denn er hat schon im Rahmen der beruflichen Eingliederung zum Schriftenmaler seinen Betrieb aufgeben müssen. Als Schriftenmaler hat er keinen eigenen Betrieb geführt, er ist nur formal selbständig erwerbstätig gewesen. Seine Aufträge hat er nämlich praktisch ausschliesslich von einem einzigen Auftraggeber erhalten, der ihm zudem die gesamte Infrastruktur zur Verfügung gestellt hat. Faktisch ist der Beschwerdeführer also unselbständig erwerbstätig gewesen. Selbst wenn er in Bezug auf seine Validenkarriere doch als selbständig Erwerbstätiger qualifiziert werden müsste, wäre er gehalten, seinen Betrieb aufzugeben und in eine andere Tätigkeit zu wechseln, wenn er damit ein höheres Einkommen erzielen könnte. 2.3.2 Da die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer nur noch in sehr geringem Umfang zugemutet werden kann, hätte er als gelernter Gipser grundsätzlich die Pflicht, sich in einen anderen Beruf umschulen zu lassen. Rechtsprechungsgemäss wird ein Anspruch auf eine Umschulung ab einer Erwerbseinbusse von mindestens etwa 20 Prozent bejaht (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 17 N 3). Dieses Kriterium kann aber, wenn eine Eingliederungspflicht und nicht bloss ein Eingliederungsanspruch zur Diskussion © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte steht, nicht allein ausschlaggebend sein, denn erfahrungsgemäss übersteigen die in so genannten Tieflohnbranchen erzielten Löhne gelernter Berufsleute den allgemeinen Durchschnitt der Hilfsarbeiterlöhne kaum; teilweise liegen sie sogar darunter. Massgebend ist in diesen Fällen nur, dass eine versicherte Person als Berufsmann oder Berufsfrau zu qualifizieren ist (was ausnahmsweise auch bei Hilfsarbeitern der Fall sein kann, wenn sie über eine jahrelange qualifizierte Berufserfahrung verfügen, vgl. Meyer/ Reichmuth, a.a.O., Art. 17 N 5). Da bereits der Durchschnittslohn eines Berufsmannes im Hochbau den Durchschnittslohn eines Hilfsarbeiters um gut 21 Prozent übersteigt (vgl. Bundesamt für Statistik, Lohnstrukturerhebung 2010, TA1) und folglich davon auszugehen ist, dass der Lohn eines qualifizierten Gipsers wesentlich mehr als 20 Prozent höher als der Lohn eines Hilfsarbeiters ist, sind die Voraussetzungen für eine Umschulung an sich erfüllt. Allerdings wäre eine Umschulung unverhältnismässig, denn der Beschwerdeführer würde bereits vor dem Abschluss der Umschulung das AHV- Rentenalter erreichen, d.h. er könnte die mittels der Umschulung verbesserten Erwerbsmöglichkeiten gar nicht mehr nutzen. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer weder einen Anspruch noch die Pflicht hat, sich umschulen zu lassen. 2.3.3 Vor diesem Hintergrund verbleibt dem Beschwerdeführer nur die Möglichkeit, seine Restarbeitsfähigkeit in einer Hilfsarbeit zu verwerten. Der Wechsel von der qualifizierten Tätigkeit an eine Hilfsarbeiterstelle ist dem Beschwerdeführer zumutbar, denn persönliche oder emotionale Vorbehalte gegen eine Hilfsarbeit können keine Leistungspflicht der Versichertengemeinschaft auslösen. Entscheidend ist ausschliesslich, ob mit dem Wechsel in eine andere Tätigkeit realistischerweise ein höheres Einkommen erzielt werden kann. Ist diese Frage zu bejahen, können nur ganz aussergewöhnliche Umstände den Wechsel als unzumutbar erscheinen lassen. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bewiesen, dass er über ein hohes Durchsetzungsvermögen und eine grosse Flexibilität verfügt und dass er in der Lage ist, sich neue Fertigkeiten anzueignen. So hat er den Wechsel in die Tätigkeit als Schriftenmaler, die einen versierten Umgang mit Computern voraussetzte, trotz fehlender Computeranwenderkenntnissen gut gemeistert, was nicht selbstverständlich ist. Auch nach seinem Unfall im November 2007 hat der Beschwerdeführer rasch nach neuen Erwerbsmöglichkeiten gesucht und dabei Kreativität, Durchsetzungsvermögen und Leistungsbereitschaft an den Tag gelegt. Diese Fähigkeiten erlauben es ihm, in einer Hilfsarbeit rasch Fuss zu fassen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumal sich Hilfsarbeiten ja gerade dadurch definieren, dass Arbeitnehmer schon nach einer äusserst kurzen Einarbeitungszeit produktiv tätig sein können. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer der Wechsel in eine Hilfsarbeit grundsätzlich zugemutet werden kann. Die Invalidenkarriere besteht also in einer behinderungsadaptierten Hilfsarbeit. 2.3.4 Die Sachverständigen der MEDAS Bern wie auch die behandelnden Ärzte haben übereinstimmend und überzeugend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner diversen somatischen Beschwerden keine körperlich anstrengende Tätigkeiten mehr zugemutet werden können und dass er deshalb seinen gelernten Beruf als Gipser/Stuckateur als auch den überwiegenden Teil seines zuletzt ausgeübten Berufs als Schriftenmaler (nämlich die Montagearbeiten) nicht mehr ausüben kann. Da eine Steigerung des körperlich nicht belastenden Teils der Arbeiten als Schriftenmaler (wie Vorbereitungen, Administratives, Kleinarbeiten, Arbeiten am Plotter etc.) am letzten Arbeitsplatz nicht möglich ist und sich wohl auch bei anderen Arbeitgebern keine entsprechenden Stellen mit einem höheren Pensum finden lassen dürften, ist die Arbeitsfähigkeit als Schriftenmaler auf 30 Prozent limitiert. Da der Ausgangswert des als Schriftenmaler erzielbaren Einkommens kaum höher als der Lohn eines gelernten Gipsers/Stuckateurs sein dürfte, resultierte ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent, wenn der in der bisherigen Tätigkeit noch erzielbare Lohn als Invalideneinkommen qualifiziert würde. Die Sachverständigen der MEDAS Bern haben aber mit einer nachvollziehbaren Begründung dargelegt, dass dem Beschwerdeführer leichte und mittelschwere Arbeiten, die wechselnd stehend, gehend und sitzend verrichtet werden können, im Umfang von 80 Prozent zumutbar seien, wobei Wirbelsäulenzwangshaltungen, statische Wirbelsäulenbelastungen und längere Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse ebenso wie Tätigkeiten mit langem Stehen und Gehen (insbesondere auf unebenem Gelände, auf Leitern und Gerüsten) vermieden werden müssten. Diese Einschätzung bezüglich der Restarbeitsfähigkeit erscheint plausibel. Sie gründet auf umfassenden persönlichen Untersuchungen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Anamnese. Die Sachverständigen haben ihre Einschätzung nachvollziehbar begründet. Die Berichte der behandelnden Ärzte wecken keine wesentlichen Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung, zumal sich die behandelnden Ärzte mehrheitlich bloss auf die bisherige Tätigkeit bezogen und diesbezüglich eine der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsfähigkeitsschätzung der Sachverständigen entsprechende Beurteilung abgegeben haben. Zudem enthält ausschliesslich das Gutachten der MEDAS Bern eine Arbeitsfähigkeitsschätzung bezogen auf eine detailliert beschriebene, ideal leidensadaptierte Tätigkeit. Gestützt darauf ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer leidensadaptierte Tätigkeiten zu 80 Prozent zugemutet werden können. Das Fähigkeitsprofil bzw. die qualitativen Erfordernisse an eine leidensadaptierte Tätigkeit erweisen sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als derart einschränkend, dass der Arbeitsmarkt keine geeigneten Arbeitsstellen mehr aufweisen würde. Im Gegenteil sind bloss mehrheitlich statisch zu verrichtende, nicht wechselbelastende und körperlich schwere Arbeiten als unzumutbar qualifiziert worden. Dem Beschwerdeführer steht damit noch ein grosses Spektrum des Hilfsarbeitsmarktes offen. Weil für die Bemessung der Invalidität nicht auf den tatsächlichen, sondern auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist, der sich unter anderem gerade dadurch kennzeichnet, dass er einen breiten Fächer verschiedenster Tätigkeiten enthält, muss kein weiterer Nachweis für das Vorhandensein diverser geeigneter Tätigkeiten geführt werden. Ebenso wenig massgebend sind die Ergebnisse von Bewerbungsbemühungen auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt, zumal sich diese vorliegend auf eine einzige Bewerbung beim bisherigen Arbeitgeber beschränkt haben, der aber bereits vorher dargelegt hatte, dass eine weitere Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht möglich sei (vgl. IV-act. 159–9). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und der damit verbundenen hohen Lohnnebenkosten für einen potentiellen Arbeitgeber und der verbleibenden, äusserst kurzen Aktivitätsdauer seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr mit durchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg wird verwerten können. Da der Beschwerdeführer zudem aufgrund seiner psychischen Beschwerden bezüglich seiner Flexibilität und der Zuverlässigkeit, mit der er seine Arbeitsleistung wird erbringen können, beeinträchtigt ist, was ebenfalls die Erzielung eines durchschnittlichen Lohnes eines Hilfsarbeiters in einem Pensum von 80 Prozent verunmöglicht, ist ein angemessener Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. BGE 126 V 75). Angesichts der dargelegten Umstände rechtfertigt sich ein (hoher) Abzug von 20 Prozent. Das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen entspricht also 64 Prozent (= 80 Prozent von 80 Prozent) eines durchschnittlichen Hilfsarbeiterlohnes gemäss der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.  Der Invaliditätsgrad kann nicht berechnet werden, da das Valideneinkommen nicht bekannt ist. Die angefochtene Verfügung, mit der das Rentengesuch des Beschwerdeführers trotz des diesbezüglich ungenügend abgeklärten Sachverhaltes abgewiesen worden ist, ist folglich in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen und damit rechtswidrig und aufzuheben. Die Sache ist zur Ermittlung des Valideneinkommens im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen gilt dieser Verfahrensausgang als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat daher die gesamten Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, die angesichts des durchschnittlichen Aufwandes auf eine praxisgemässe Pauschale von 3’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.  Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen; dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3’500.-- auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2015 Art.16 ATSG. Das Validen- und das Invalideneinkommen sind die Einkommen, die eine versicherte Person bei voller Ausnutzung ihres Erwerbspotentials und unter Berücksichtigung der massgebenden Validen- und Invalidenkarriere erzielen könnte. Ist eine versicherte Person selbständig erwerbstätig gewesen, ist der objektive Wert der von ihr für ihren Betrieb geleisteten Arbeit als Valideneinkommen zu qualifizieren und nicht etwa das Betriebsergebnis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2015, IV 2014/158).

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2026-05-12T21:53:08+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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