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St.Gallen Versicherungsgericht 15.09.2014 IV 2013/302

September 15, 2014·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,713 words·~14 min·4

Summary

Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG und Art. 42 ATSG. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2014, IV 2013/302).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2013/302 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.06.2020 Entscheiddatum: 15.09.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 15.09.2014 Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG und Art. 42 ATSG. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2014, IV 2013/302). Entscheid Versicherungsgericht, 15.09.2014 Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Locher Entscheid vom 15. September 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Taggeld © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.     A.a  A.___, meldete sich am 5. Dezember 2011 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration/Rente) bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an (IV-act. 1). Sie gab an, nach der Realschule eine Vorlehre bei der B.___ mit Praktikum begonnen zu haben. Nach ca. sechs Monaten habe sie die Vorlehre wegen einer Schwangerschaft abgebrochen. Seit Februar 2010 bis heute sei sie Hausfrau. Ihre Tochter sei im Sommer 2010 geboren. Die Versicherte erklärte weiter, seit ca. zweieinhalb Jahren an zunehmenden psychischen Problemen zu leiden. Zudem habe sie wegen eines Snowboardunfalls vor neun Jahren bleibende körperliche Beeinträchtigungen am Rücken und am linken Arm. Der Anmeldung legte sie einen Arbeitsvertrag sowie eine Kündigungsbestätigung bei (IV-act. 2). Diesen Dokumenten war zu entnehmen, dass die Versicherte ab dem 1. August 2009 als Praktikantin Parfumerie bei der C.___ AG befristet angestellt gewesen war. Das Arbeitsverhältnis war rückwirkend per 1. März 2010 aufgelöst worden. A.b  Die C.___ AG reichte am 22. Dezember 2011 den Fragebogen für Arbeitgebende ein (IV-act. 11). Diesem war zu entnehmen, dass die Versicherte vom 1. August 2009 bis am 1. März 2010 für die C.___AG gearbeitet hatte. Die Versicherte hatte das Arbeitsverhältnis wegen ihrer Schwangerschaft gekündigt. Ihr Jahreslohn hatte Fr. 11'700.--, ihr Monatslohn Fr. 900.-- betragen. Dem Fragebogen lag u.a. das Kündigungsschreiben der Versicherten vom 6. März 2010 bei. Als Grund für die Kündigung hatte sie ihre Schwangerschaft und den Umstand, dass sie sich im Team nicht wohl fühle, angegeben (IV-act. 11 S. 12). A.c  Am 29. Dezember 2011 führte der RAD-Arzt Dr. D.___ ein Gespräch mit der behandelnden Ärztin Dr. E.___, Ärztin für Psychiatrie und Neurologie (IV-act. 14). Dr. E.___ gab an, die Versicherte leide unter einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung, einer Somatisierungsstörung und einer depressiven Episode. Diese psychischen Störungen seien auf komplexe psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen. Aktuell sei die Versicherte wieder etwas stabiler. Sie sei voll arbeitsfähig und in der Lage, mit Betreuung eine Ausbildung zu absolvieren. Zurzeit arbeite die Versicherte an drei Tagen in der Woche im Z.___. Es gebe keine Gründe, die gegen einen sofortigen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beginn der Wiedereingliederung sprechen würden. Der RAD-Arzt hielt am 29. Dezember 2011 fest, dass die Versicherte die Ausbildung überwiegend wahrscheinlich wegen ihrer psychischen Probleme abgebrochen habe (IV-act. 13). Ihre eigene Darstellung, sie habe die Stelle wegen der Schwangerschaft gekündigt, müsse bei genauerer Betrachtung der Situation als unvollständig bezeichnet werden. Aufgrund der Entwicklungsstörung sei die Versicherte auf eine gute Struktur und Förderung angewiesen. A.d  Am 11. Juni 2013 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin bei F.___ vom 1. August 2013 bis am 31. Juli 2016 übernehme (IV-act. 42). Der Eingliederungsberater der IV-Stelle hatte am 17. Mai 2013 notiert, es bestehe ein Anspruch auf ein kleines Taggeld "ohne Höchstansatz infolge verspäteter Anmeldung" (IV-act. 39). Am 5./10. Juni 2013 hatte die IV-Stelle die zuständige Ausgleichskasse mit der Ermittlung des Taggeldanspruchs beauftragt. Sie hatte u.a. darauf hingewiesen, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine Höchsttaggeld gemäss der Rz 3103 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) habe (IV-act. 43). Mit einer Verfügung vom 8. Juli 2013 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass für die Periode 1. August bis 31. Dezember 2013 ein Anspruch auf ein kleines Taggeld von Fr. 34.60 pro Tag bestehe. Dieser Betrag entspreche dem durchschnittlichen Lehrlingslohn (IV-act. 47). B.     B.a  Dagegen erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Juli 2013 Beschwerde (act. G 1). Als Begründung machte sie geltend, dass ihr das kleine Taggeld für den Lebensunterhalt nicht ausreiche. Sie stellte sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten). Der Beschwerdeschrift legte sie diverse Belege über die anfallenden Lebensunterhaltskosten sowie die Abrechnung des Sozialamtes für den Monat Mai 2013 bei (act. G 1.2 ff.). B.b  In der Beschwerdeantwort vom 3. September 2013 brachte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vor, dass die Beschwerdeführerin im August 2010 eine Lehre hätte beginnen und innert drei Jahren abschliessen können, wenn sie sich nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Abbruch der Vorlehre umgehend bei der Invalidenversicherung gemeldet hätte. Die Beschwerdeführerin habe mit der Anmeldung jedoch ein Jahr und acht Monate zugewartet. Hinzu komme, dass sie die ihr unterbreiteten Termine immer wieder verschoben habe, so dass sie auch im August 2012 nicht mit einer Ausbildung habe beginnen können. Sowohl die verspätete Anmeldung als auch der verspätete Beginn der Ausbildung seien selbstverschuldet und nicht invaliditätsbedingt erfolgt. Die Beschwerdeführerin hätte grundsätzlich ihre Ausbildung innert der üblichen Zeit abschliessen können, wodurch sie nie Anspruch auf ein höheres Taggeld bekommen hätte. Die Beschwerde sei deshalb unbegründet und abzuweisen. B.c  Am 10. September 2013 bewilligte das Versicherungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) für das vorliegende Beschwerdeverfahren (act. G 4). B.d  Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 6). Erwägungen: 1.      Der angefochtenen Verfügung ist kein Vorbescheid vorausgegangen, obwohl Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG - seinem klaren Wortlaut gemäss - jeden Endentscheid über ein Leistungsbegehren, also auch die Verfügung über einen Taggeldanspruch während einer erstmaligen beruflichen Eingliederung, der Vorbescheidspflicht unterstellt. Das Unterbleiben eines Vorbescheides lässt sich durch den - dem klaren Wortlaut des Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG zuwiderlaufenden - Art. 73 Abs. 1 IVV erklären, laut dem sich die Vorbescheidspflicht auf Fragen beschränkt, die in den Aufgabenbereich der IV- Stellen gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c bis f IVG fallen. Dazu gehört die Zusprache eines Taggeldes ebensowenig wie etwa die Festsetzung des Betrages einer bestimmten Invalidenrente. Die Erklärung für diese Beschränkung auf IV-spezifische Fragen ist offenkundig: Die IV-Stellen sollen ihr Verwaltungsverfahren mit der Beantwortung der IV-spezifischen Elemente des Leistungstatbestandes definitiv abschliessen und das Verwaltungsverfahren zur Beantwortung der ausgleichskassenspezifischen Fragen vollumfänglich den Ausgleichskassen überlassen können, die dann ja auch im Namen der jeweiligen IV-Stelle die Verfügung erlassen. Die Praxis geht deshalb davon aus, bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass für jene Fragen, die nicht der Vorbescheidspflicht unterstehen, auch kein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 42 ATSG bestehe. Einer Rentenverfügung geht zwar ein Vorbescheid über den Rentenbeginn und über den Invaliditätsgrad voraus. Sobald die IV-Stelle ihre entsprechenden Abklärungen beendet hat, gewährt aber die zuständige Ausgleichskasse der versicherten Person kein rechtliches Gehör zum Ergebnis ihres Verwaltungsverfahrens, d.h. zum frankenmässigen Betrag der Invalidenrente. Bei den Taggeldverfügungen fehlt der IV-spezifische Teil vollständig, da nicht einmal über die Dauer der Taggeldberechtigung, die von der IV-Stelle festgelegt werden muss, ein Vorbescheid ergeht, denn die lit. c bis f des Art. 57 Abs. 1 IVG führen diese Aufgabe der IV-Stellen nicht auf. Hier besteht also praxisgemäss für den gesamten Inhalt des Entscheides weder ein Vorbescheidsanspruch noch ein Anspruch auf rechtliches Gehör. Damit wird sowohl Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG als auch Art. 42 ATSG ignoriert. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Ausgleichskassen für die Teilelemente des Endentscheides, für deren Ermittlung und Würdigung sie intern zuständig sind, nicht verpflichtet sein sollten, den Anspruch auf rechtliches Gehör zu erfüllen, d.h. den zukünftigen Verfügungsadressaten mitzuteilen, was sie festgestellt und wie sie das Festgestellte gewürdigt haben. Da eine gesetzliche Grundlage für die in der Praxis übliche Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fehlt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin (bzw. die intern zuständige Ausgleichskasse) der Beschwerdeführerin in geeigneter Form das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen, bevor sie die angefochtene Taggeldverfügung erlassen hat (vgl. Franz Schlauri, Über das Verhältnis von Vorbescheid und rechtlichem Gehör im Sozialversicherungsverfahren, Bemerkungen zu BGE 134 V 97, in: Riemer-Kafka/ Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit ‒ Soziale Unsicherheit, Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, Bern 2010, S. 729 ff., gemäss welchem alle Verfügungen nach Art. 57a IVG in ein Vorbescheidsverfahren der IV-Stelle einbezogen werden sollten; vgl. auch das Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 8. November 2011, IV 2009/326 E. 1). Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als gesetzwidrig. Eine "Heilung", d.h. ein Ignorieren dieser Gesetzwidrigkeit käme nur in Frage, wenn die Beschwerdeführerin dies verlangt hätte, weil sie der beförderlichen Behandlung ihres Taggeldgesuches den Vorrang vor der (nachträglichen) Gewährung des rechtlichen Gehörs nach einer Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin eingeräumt hätte. Das ist nicht geschehen, so dass eine "Heilung", d.h. ein Ignorieren der Missachtung des Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG bzw. des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 42 ATSG, nicht zulässig ist. Im Übrigen erweist sich die angefochtene Verfügung, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, auch aufgrund einer Verletzung der Untersuchungspflicht als rechtswidrig, so dass eine "Heilung" der Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Verfahrensbeschleunigung zur Folge hätte und deshalb gar nicht in Frage kommt. 2.      2.1   Gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG hat die Beschwerdeführerin, die das 20. Altersjahr vor dem Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin vollendet hat, grundsätzlich einen Anspruch auf eine Grundentschädigung von 30% des Höchstbetrages des Taggeldes gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG, falls sie ohne die (eingliederungsspezifische) Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung spätestens am 1. August 2013 (Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung) eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Hätte sie sich allerdings ohne die Invalidität nach dem 31. Juli 2013 noch in der Ausbildung befunden, so hätte die Ausrichtung einer Grundentschädigung im Umfang von 30% des Höchstbetrages des Taggeldes gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG eine Überentschädigung zur Folge, denn diese Grundentschädigung wäre deutlich höher als der Lehrlingslohn, den die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum mit ihrer (fiktiven) Ausbildung erzielt hätte. Die Beschwerdeführerin wäre durch eine solche Grundentschädigung also besser gestellt, als wenn sie - ohne Gesundheitsschaden - ihre berufliche Ausbildung absolviert hätte. In diesem Fall kämen entweder Art. 22 Abs. 1 IVV, der eine Grundentschädigung von 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG vorsieht, oder Art. 22 Abs. 2 IVV, der die Grundentschädigung alternativ auf einen Dreissigstel des fiktiven Lehrlingslohnes festsetzt, zur Anwendung. Tatsächlich hätte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin im fiktiven "Gesundheitsfall" im Jahr 2008 (Abschluss der obligatorischen Schulzeit) begonnen und im Jahr 2011, allenfalls verzögert durch die Schwangerschaft im Jahr 2010, jedenfalls aber vor dem 1. August 2013 beendet. Demnach sollte eigentlich Art. 23 Abs. 2 IVG zur Anwendung kommen, d.h. die Grundentschädigung sollte 30% des Höchstbetrages des Taggeldes gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG ausmachen. Nun hat die Beschwerdegegnerin aber gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVV nur eine Grundentschädigung von 10% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG zugesprochen. Sie hat dieses Vorgehen nicht damit begründet, dass die im fiktiven "Gesundheitsfall" © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte absolvierte Berufsausbildung noch während des ganzen Jahres 2013 angedauert hätte. Sie hat vielmehr geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich verspätet angemeldet. Damit habe sie den Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung hinausgeschoben. Hätte sie sich früher angemeldet, hätte sie die erstmalige berufliche Ausbildung zu einem Zeitpunkt beginnen können, in dem die im fiktiven "Gesundheitsfall" begonnene Ausbildung noch angedauert hätte, womit nur ein Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV (10% des Höchstbetrages des Taggeldes gemäss Art. 24 Abs. 1 IVG) geschuldet gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin geht also davon aus, dass eine Pflichtverletzung in der Form einer verspäteten Anmeldung eine Sanktion rechtfertige, die darin bestehe, dass der dem effektiven Sachverhalt entsprechend an sich massgebende Art. 23 Abs. 2 IVG nicht zur Anwendung komme und stattdessen auf Art. 22 Abs. 1 IVV abzustellen sei. Eine Gesetzesbestimmung, die explizit eine Pflicht, sich so bald als möglich für eine berufliche Eingliederung anzumelden, vorsehen und die Missachtung dieser Pflicht mit der Anwendung von Art. 22 Abs. 1 IVV (statt Art. 23 Abs. 1 IVG) sanktionieren würde, existiert nicht. Die in Art. 16 Abs. 1 IVG geregelte erstmalige berufliche Ausbildung ist eine berufliche Eingliederungsmassnahme, die unter die Eingliederungspflicht gemäss Art. 7 ff. IVG fallen kann. Im vorliegenden Fall beruht die Zusprache einer Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin aber auf einem reinen Leistungsanspruch, da nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Ausmass von wenigstens 40% invalid wäre und damit gemäss Art. 28 IVG einen Rentenanspruch begründen würde, wenn sie sich nicht beruflich eingliedern lassen würde. Damit kann sich nur die Frage stellen, ob die Eingliederungspflicht gemäss Art. 7 ff. IVG auch die Pflicht beinhaltet, sich so zu verhalten, dass der mit dem Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung akzessorisch verbundene Anspruch auf ein Taggeld möglichst tief ausfällt. Mit der Eingliederungspflicht bzw. mit dem Grundsatz der "Eingliederung vor Rente" (vgl. etwa U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Vorbemerkungen N. 47) lässt sich dies offensichtlich nicht erklären, da es der Beschwerdegegnerin darum geht, keine unnötigen Leistungen ausrichten zu müssen. Damit bleibt als mögliche Grundlage der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin nur die allgemeine sozialversicherungsspezifische Schadenminderungspflicht. Damit stellt sich die Frage, ob es zur Schadenminderungspflicht der Beschwerdeführerin gehört hat, sich früher anzumelden, um so die Ausrichtung des höheren Taggeldes gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG zu vermeiden und die Ausrichtung eines Taggeldes gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV zu er- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte lauben. Diese Frage ist zu verneinen, denn selbst wenn es eine derartige Ausprägung der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht gäbe, würde diese voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin bei pflichtgemässer Sorgfalt um die Folgen einer Verzögerung bei der Anmeldung zur beruflichen Eingliederung hätte wissen müssen. Das war angesichts der Komplexität der Bestimmungen zur Koordination zwischen dem Taggeldanspruch gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG und demjenigen gemäss Art. 22 Abs. 1 IVV offensichtlich nicht der Fall. In diesem Zusammenhang darf nicht mit der Fiktion der allgemeinen Gesetzeskenntnis operiert werden, denn diese hat nicht den Zweck, Grundlage einer Schadenminderungspflicht zu bilden. Nichts lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin um die Folgen einer Verzögerung bei der Anmeldung zur beruflichen Eingliederung für ihren Taggeldanspruch gewusst hätte oder hätte wissen müssen. Dies schliesst es aus, die Beschwerdeführerin zu sanktionieren, d.h. sie so zu stellen, wie wenn sie sich früher angemeldet hätte. Damit kann offen bleiben, ob eine frühere Anmeldung tatsächlich zu einem früheren Beginn der erstmaligen beruflichen Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin geführt hätte. Die Beschwerdegegnerin hat es nämlich unterlassen abzuklären, ab wann der Gesundheitszustand sich so weit gebessert hatte, dass die Beschwerdeführerin eingliederungsfähig gewesen ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2013 einen Anspruch auf eine Grundentschädigung hat, die in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 IVG festzusetzen ist. Die Sache ist demzufolge zur Festsetzung der Grundentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.2   Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin eine knapp dreijährige Tochter und somit gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 IVG Anspruch auf Kindergeld hat, sofern ihr keine gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden. Das Kindergeld beträgt für jedes Kind 2 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVV kann die Ausgleichskasse von der versicherten Person den Nachweis verlangen, dass kein Anspruch auf eine gesetzliche Kinder- oder Ausbildungszulage besteht. Die Sache ist somit auch zur Abklärung, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen hat, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. quinquies © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.      Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) als gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Juli 2013 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.-- zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.09.2014 Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG und Art. 42 ATSG. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. September 2014, IV 2013/302).

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