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St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2013 IV 2011/183

July 4, 2013·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,120 words·~21 min·3

Summary

Art. 17 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 IVG. Umschulung, Invalidenrente. Eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Erstattung des Gutachtens ist nicht anzunehmen. Nachdem eine leichtere psychische Gesundheitsbeeinträchtigung (leichte bis mittelschwere depressive Episode, nichtorganische Insomnie) rechtsprechungsgemäss nicht zu einer Invalidität führt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich adaptierten Tätigkeit (leicht, wechselbelastend) zu 100 % arbeitsfähig ist. Mithin könnte sie ein annähernd gleich hohes Einkommen erzielen wie an ihrer zuletzt innegehabten Arbeitsstelle. Somit besteht kein Anspruch auf Umschulung oder Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2013, IV 2011/183).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2011/183 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 16.08.2019 Entscheiddatum: 04.07.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2013 Art. 17 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 IVG. Umschulung, Invalidenrente. Eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Erstattung des Gutachtens ist nicht anzunehmen. Nachdem eine leichtere psychische Gesundheitsbeeinträchtigung (leichte bis mittelschwere depressive Episode, nichtorganische Insomnie) rechtsprechungsgemäss nicht zu einer Invalidität führt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich adaptierten Tätigkeit (leicht, wechselbelastend) zu 100 % arbeitsfähig ist. Mithin könnte sie ein annähernd gleich hohes Einkommen erzielen wie an ihrer zuletzt innegehabten Arbeitsstelle. Somit besteht kein Anspruch auf Umschulung oder Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2013, IV 2011/183). Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Lisbeth Mattle Frei und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 4. Juli 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Simone Schmucki, Marktgasse 3, 9004 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend IV-Leistungen Sachverhalt: A.    A.a Nach Früherfassung vom 16. Februar 2009 meldete sich A.___ am 16. März 2009 erneut für Massnahmen der beruflichen Eingliederung bei der Invalidenversicherung an. Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie einen Status nach Wirbelsäulenoperation, chronische Schlaflosigkeit, arterielle Hypertonie, Herzrhythmusstörungen sowie Stoffwechselstörungen an (act. G 4.1/58). Ihr letztes Arbeitsverhältnis mit der B.___, wo sie in einem 80 %-Pensum seit 1999 die Leitung der Hilfe und Betreuung zu Hause (Koordination) innehatte, wurde von der Arbeitgeberin per Ende 2008 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Ausserdem wurde sie am 3. Oktober 2008 per sofort von der Arbeit freigestellt (act. G 4.1/75.1 ff und 75.23). Dr. med. C.___, Gesundheitsmanagement und Psychosomatik, gab in seinem Bericht vom 8. Mai 2009 an, die Versicherte leide seit Oktober 2008 an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom bei Zustand nach Mobbing. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe zudem eine Insulinresistenz mit Neigung zu diabetogener Stoffwechsellage unter dem gegenwärtigen Dauerstress. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 25. Oktober 2008 bis auf Weiteres (act. G 4.1/88). A.b Auf Anregung des RAD Ostschweiz fand am 6. und 7. August 2009 eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Manuelle Medizin SAMM, Ultraschall am Bewegungsapparat SGUM, sowie Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, statt. Im entsprechenden Bericht vom 6. November 2009 diagnostizierten die Experten (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein intermittierendes Cervicovertebralsyndrom (M54.2) bei/mit anamnestisch cervicocephaler Komponente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (M53), Status nach Dekompression und Fusion HWK 5/6 wegen Diskushernie 2006, aktuell geringem klinischem Korrelat, sowie eine nichtorganische Insomnie (F51.0) seit 2003 und eine depressive Episode, aktuell leicht bis mittelgradig (F32.0/F32.1) seit Oktober 2008. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter unter anderem subklinische Femoropatellararthrosen (M22.22) und ein anamnestisch intermittierendes Lumbovertebralsyndrom (M54.5). Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Versicherte sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wie in allen anderen körperlich leicht belastenden Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen 100 % arbeitsfähig. In Anbetracht der beginnenden Abnützungserscheinungen wären Tätigkeiten ohne Überbelastung der Kniegelenke beispielsweise durch Treppensteigen, Gehen in unebenem Gelände oder Arbeit in knienden Körperpositionen zu 100 % zumutbar. Von psychiatrischer Seite her bestehe demgegenüber in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koordinatorin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 %. Aus heutiger Sicht sei eine rund achtstündige Tätigkeit mit rund 25 % verminderter Arbeitsleistung in einem adaptierten Tätigkeitsbereich, in dem nicht allzu extreme Belastungsspitzen auftreten, die Arbeit eingeteilt werden kann und nicht allzu hohe Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit bestehen, vorstellbar. Eine stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei eventuell möglich [act. G 4.1/108.25 ff.]). A.c Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2010 teilte die IV-Stelle St. Gallen der Versicherten mit, bei einer Einschränkung von 25 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe zwar grundsätzlich Anspruch auf Arbeitsvermittlung, die Versicherte habe eine solche jedoch mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 abgelehnt. Ein Rentenanspruch bestehe nicht (act. G 4.1/122). Da kein Einspruch erfolgte, verfügte die IV-Stelle am 8. März 2010 wie angekündigt (act. G 4.1/123). A.d Nachdem die Versicherte durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde einreichen liess, widerrief die IV-Stelle die Verfügung am 9. Juli 2010 und kündigte weitere Abklärungen an (act. G 4.1/144). Nach Einholen neuer Berichte bei den behandelnden Ärzten (Dr. med. F.___, FMH spez. Hormonkrankheiten und Diabetes; Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Kardiologie und Hausarzt der Versicherten) erachtete der RAD den Gesundheitszustand als unverändert gegenüber dem Gutachten vom November 2009. Die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit könne weiterhin bestätigt werden (act. G 4.1/161.2). Der Berufsberater erachtete die gewünschte Umschulung zur Case © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Managerin als nicht zielführend, da der Versicherten die persönlichen Voraussetzungen dazu fehlen würden (act. G 4.1/163). A.e Mit einem weiteren Vorbescheid vom 17. Februar 2011 stellte die IV-Stelle St. Gallen der Versicherten erneut die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen wie auch um eine Invalidenrente in Aussicht (act. G 4.1/170). Mit Einspruch vom 25. März 2011 machte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen geltend, es fehle wiederum ein Einkommensvergleich. Zudem seien keine Abklärungen in Bezug darauf vorgenommen worden, ob die vom psychiatrischen Gutachter bestätigte Einschränkung von 25 % in der Arbeitsfähigkeit eine Invalidität begründe. Es sei davon auszugehen, der Gutachter habe eine 25 %ige Erwerbsunfähigkeit attestieren wollen, und zwar in einem Ausmass, das nicht überwindbar sei. Aus dem bisherigen Sachverhalt ergebe sich lediglich, dass die Versicherte seit langem nicht mehr zu 100 % arbeiten könne, was nicht lebensgestalterische sondern gesundheitliche Gründe habe (act. G 4.1/171.1 f.). Mit Verfügung vom 11. April 2011 wies die IV-Stelle die beantragte Umschulung wie auch Rentenleistungen wie angekündigt ab. Hinsichtlich der vom psychiatrischen Gutachter gestellten Diagnosen gälten die für die somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Kriterien, die vorliegend nicht erfüllt seien. Weiter enthalte der Vorbescheid Argumente, weshalb keine invaliditätsbegründende Erwerbseinbusse vorliege. Selbst eine massliche Berechnung des Invaliditätsgrades ergebe nur einen Wert von 0,5 %. Dabei sei für das Valideneinkommen auf das zuletzt erzielte Einkommen bei der B.___ (Fr. 77'004.-- [80 %]), für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn (Fr. 76'612.-- [Durchschnitt Anforderungsniveau 2 und 3, 100 %]) abzustellen (act. G 4.1/172).  A.f  Mit Schreiben vom 20. April 2011 machte die Rechtsvertreterin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Die Versicherte habe nun zunehmende kardiale Probleme entwickelt und sei deswegen in Behandlung. Parallel zu den Blutdruckkrisen habe sich auch die psychische Verfassung verschlechtert (act. G 4.1/173). Am 11. Mai 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass sie an der Verfügung festhalte (act. G 4.1/174). B.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a  Gegen die Verfügung vom 11. April 2011 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 30. Mai 2011 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu erbringen. Insbesondere werde um Gewährung einer Umschulung ersucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei bereits in ihrer angestammten Tätigkeit bei der B.___ aus gesundheitlichen Gründen nur zu 80 % arbeitsfähig gewesen. Die eingeschränkte Belastbarkeit aus somatischen Gründen sei damit im innegehabten Pensum bereits berücksichtigt gewesen. Dies stimme mit dem Gutachten überein, wonach die Beschwerdeführerin wegen vermehrten Pausenbedarfs für die Einnahme von Wechselpositionen um 10 % - 20 % eingeschränkt sei. Wenn der rheumatologische Gutachter trotzdem von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgehe, widerspreche dies den zuvor gemachten Äusserungen. Richtig gewertet ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (aus rheumatologischen Gründen) um 20 %. Ebenfalls Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe gemäss Gutachten die Insomnie, die sich ab 2003 deutlich manifestiert habe. Zwar billigten die Gutachter dieser Diagnose eine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit zu, doch werde auf die Höhe der Einschränkung nicht Bezug genommen. Dies sei näher abzuklären. Zum Einkommensvergleich macht die Rechtsvertreterin geltend, die Beschwerdeführerin hätte im (vollständigen) Validenfall nach 1996 zu 100 % gearbeitet. Da sie aber ab 1999 mit der Annahme eines 80 %-Pensums ein rentenausschliessendes Einkommen habe erzielen können, habe sie im Folgenden keine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht. Das von der Beschwerdegegnerin verwendete Valideneinkommen von Fr. 77'004.-- sei demzufolge auf Fr. 96'225.-- (richtig: Fr. 96'255.--) hochzurechnen. Für das Invalideneinkommen sei auf Niveau 2 (richtig wohl: 4) abzustellen, fehle doch der Beschwerdeführerin die für Niveau 3 notwendige berufsspezifische Ausbildung, über die sie nur für den Pflegeberuf und die medizinische Praxisassistenz verfüge. Die Beschwerdeführerin könne erst mit abgeschlossener Ausbildung zur Case Managerin dem Niveau 3 zugeordnet werden. Zusammenfassend seien weitere Abklärungen zur Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands und der Schlafstörungen ab 2003 vorzunehmen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2011 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Der rheumatologische Gutachter habe festgehalten, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit bei der B.___ zu 100 % arbeitsfähig sei und auch für andere adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Angesichts der wenig ausgeprägten Befunde am Bewegungsapparat sei dies plausibel. Nicht nachvollziehbar  sei hingegen, dass der rheumatologische Gutachter an anderer Stelle festgehalten habe, die Tätigkeit als medizinische Sekretärin sei aus rheumatologischer Sicht wegen des vermehrten Pausenbedarfs (nur) zu 80 % zumutbar. Aus den neuen Arztberichten ergäben sich keine Hinweise, die auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der bidisziplinären Begutachtung schliessen liessen. Bei der angestammten Tätigkeit bei der B.___ habe es sich um eine in somatischer Hinsicht optimal angepasste Tätigkeit gehandelt. Von Seiten des Bewegungsapparates sei die Beschwerdeführerin nicht an der Ausübung eines Vollzeitpensums gehindert gewesen. Die psychiatrischen Diagnosen vermöchten mangels invalidisierender Wirkung ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lasse sich nicht nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen bloss 80 % gearbeitet habe. Am Einkommensvergleich sei festzuhalten. Bei einem Invaliditätsgrad von 0,5 % bestehe weder ein Umschulungs- noch ein Rentenanspruch (act. G 4).  B.c Mit Replik vom 17. Oktober 2011 hält die Beschwerdeführerin an den Anträgen fest. Gemäss bidisziplinärem Gutachten betrage die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 80 %, aus psychiatrischer Sicht 75 %. Es sei beim behandelnden Psychiater und allenfalls gutachterlich abzuklären, ob die psychischen Beschwerden überwindbar seien bzw. der Beschwerdeführerin trotz Beschwerden eine Arbeitstätigkeit zugemutet werden könne. Unter Annahme einer 100 %-Tätigkeit im Validenfall, der Zugrundelegung der richtigen Qualifikation (geringe Ausbildung) sowie eines Leidensabzugs von 10 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 46 % (act. G 8). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 10). Erwägungen: 1.   1.1  Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sie wenigstens zu 60 % invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vor, wird eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Viertelsrente zugesprochen. Eine Invalidität von weniger als 40 % wird von der Invalidenversicherung rentenmässig nicht entschädigt. Versicherte Personen haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Dabei wird u.a. ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von rund 20 % vorausgesetzt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f.; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 E. 4.5 mit Hinweisen). 1.2  Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität bemessen zu können, sind Verwaltung und Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a). 2.   2.1  Vorliegend stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das Gutachten der Dres. D.___ und E.___ vom 6. November 2009. Diese diagnostizierten (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein intermittierendes Cervicovertebralsyndrom (M54.2) bei/mit anamnestisch cervicocephaler Komponente (M53.0), Status nach Dekompression und Fusion HWK 5/6 wegen Diskushernie 2006 und aktuell geringem klinischen Korrelat. Psychiatrischerseits wurde eine nichtorganische Insomnie (F51.0) seit 2003 sowie eine depressive Episode, aktuell leicht bis mittelgradig (F32.0/F32.1), bestehend seit Oktober 2008, festgestellt. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Versicherte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wie in allen anderen körperlich leicht belastenden Tätigkeiten mit Möglichkeit zu Wechselpositionen, zu 100 % arbeitsfähig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte In Anbetracht der beginnenden Abnützungserscheinungen seien Tätigkeiten ohne Überbelastung der Kniegelenke, beispielsweise durch Treppensteigen, Gehen in unebenem Gelände oder Arbeit in knienden Körperpositionen zu 100 % zumutbar. Der Pflegeberuf mit Arbeit an den Patienten erscheine auf Grund der Rücken- wie der Nackenproblematik für Reintegrationsbemühungen ungünstig und sei derzeit noch im Rahmen von etwa 50 - 60 % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit als medizinische Sekretärin und Koordinatorin sei demgegenüber aus psychiatrischen Gründen eingeschränkt. Die erhebliche Schlafstörung im Verbund mit der leichten bis mittelgradigen Depression ergebe aktuell noch eine verminderte Erholung und eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, vor allem eine verminderte Fähigkeit zur geteilten Aufmerksamkeit, eine generelle Verunsicherung durch das Erlebte und damit verbunden eine labile Stimmung, was insgesamt eine verminderte Belastbarkeit ergebe. Aktuell sei von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als medizinische Sekretärin und Koordinatorin von rund 25 % auszugehen. Aus heutiger Sicht sei eine rund achtstündige Tätigkeit mit rund 25 % verminderter Arbeitsleistung in einem (adaptierten) Tätigkeitsbereich, in dem nicht allzu extreme Belastungsspitzen aufträten, die Arbeit eingeteilt werden könne und nicht allzu hohe Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit beständen, vorstellbar (act. G 4.1/108.25 und 108.27). 2.2  Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Beschwerde zunächst die Interpretation der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die Beschwerdegegnerin. So hätten die Gutachter mitnichten eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hinsicht für die bisherige Tätigkeit festgestellt. Im Gegenteil hätten sie darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin als medizinische Sekretärin zu 10 - 20 % eingeschränkt sei, was auch damit korreliere, dass die Beschwerdeführerin bei der B.___ nur ein 80 %-Pensum zu bewältigen vermocht habe. Wie im Gutachten ausgeführt, ergebe sich aus arbeitsmedizinischer Sicht primär aus der postoperativen Situation mit daraus begründbaren organischen Veränderungen im Sinn des beschriebenen Cervikalsyndroms eine eingeschränkte Belastbarkeit der HWS für die Arbeit mit längerdauerndem Sitzen, Arbeit am PC oder in anderen wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmonotonien oder Körperhaltungen (vgl. Gutachten, S. 26 und 28). 2.3  Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der rheumatologische Gutachter ausdrücklich von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Dies sowohl für die zuletzt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeübte Tätigkeit als Koordinatorin bei der B.___ als auch in jeder anderen körperlich leicht belastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen (act. G 4.1/108.27). Dabei geht er von den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus. Demnach habe sie dort das Arbeitsumfeld weitgehend optimieren können, so dass sie sich durch die Symptome des Cervikalsyndroms bis zum Eintreten der veränderten Arbeitsplatzsituation nie limitiert gesehen habe und dies auch heute nicht tun würde (act. G 4.1/108.26). Nachdem die Beschwerdeführerin offenbar in der innegehabten Tätigkeit aus rein somatischer Sicht nicht beeinträchtigt war, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese - oder auch eine andere leichte, wechselbelastende - Tätigkeit auch zu 100 % hätte ausüben können. Eine initiale Reduktion auf 80 % aus gesundheitlichen Gründen ist demgegenüber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Dafür fehlen die Vergleichswerte, hat die Beschwerdeführerin doch vor dieser Anstellung nur in körperlich nicht optimalen Tätigkeiten als Krankenpflegerin gearbeitet. Zuletzt arbeitete sie als Krankenschwester im Pflegeheim Z.___ in einem 60 %-Pensum, was auch der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung für den erlernten Beruf entspricht (vgl. act. G 4.1/43). Auch aus dem Umstand, dass Dr. D.___ für die Tätigkeit als medizinische Sekretärin eine Einschränkung von 10 - 20 % statuiert, lässt sich nichts zu Gunsten der beschwerdeführerischen Argumentation ableiten, betrachtet Dr. D.___ diese überwiegend sitzende Tätigkeit doch nur als teilweise adaptiert. Es leuchtet ein, dass er für solche Tätigkeiten von einem erhöhten Pausenbedarf für die Einnahme von Wechselpositionen mit der genannten Einschränkung von 10 - 20 % ausgeht (vgl. act. G 4.1/108.28). Mit der Beschwerdegegnerin ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Tätigkeiten, welche die qualitativen Einschränkungen berücksichtigen (keine wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmonotonien, keine Überbelastung der Kniegelenke etwa durch Treppensteigen oder Gehen in unebenem Gelände) aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. 2.4  Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, auch die Insomnie habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter führten diese zwar als Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf, doch werde darauf bei der Frage nach der Höhe der Einschränkung nicht mehr Bezug genommen. Wie sich aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt, trifft dies nachweislich nicht zu. Vielmehr geht Dr. E.___ davon aus, dass die erhebliche Schlafstörung im Verbund mit der leichten bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mittelgradigen Depression aktuell zu einer verminderten Erholung und zu einer verminderten Konzentration führe. Insgesamt ergebe sich eine verminderte Belastbarkeit in der angestammten Tätigkeit als Koordinatorin, aber auch als medizinische Sekretärin - letztlich in jeder körperlich adaptierten Tätigkeit -, von 25 %. Diese Arbeitsfähigkeit sei ganztags mit reduzierter Leistung zu erbringen, wobei keine allzu extremen Belastungsspitzen vorkommen sollten, die Arbeit  eingeteilt werden könne und keine allzu hohen Anforderungen an die geteilte Aufmerksamkeit gestellt werden sollten (act. G 4.1/107.19 f.). Mithin hat Dr. E.___ die Insomnie sehr wohl in seine Arbeitsfähigkeitsschätzung mit einbezogen. Im Übrigen hält er die Schlafbeschwerden für noch nicht austherapiert. So habe noch keine schlafspezifische Abklärung stattgefunden, noch seien die gängigen schlafanstossenden Antidepressiva versucht worden. Die Differenzen zu Dr. C.___ erklärt er damit, dass sich die Arbeitsfähigkeitsschätzung des behandelnden Arztes auf den letzten Arbeitsplatz bezogen habe, wohin eine Rückkehr nicht zumutbar wäre (und ohnehin nicht möglich ist [act. G 4.1/107.20]). Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur fehlenden invalidisierenden Wirkung der psychiatrischen Diagnosen (nichtorganische Insomnie [F51.0] sowie leichte bis mittelgradige depressive Episode [F32.0/32.1]) in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt (act. G 4.1/172.1 ff.). Es kann darauf verwiesen werden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hätte ausserdem selbst die Annahme einer nur 75 %igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich adaptierten Tätigkeit keine rentenbegründende Wirkung. 2.5  Am 9. Juli 2010 widerrief die Beschwerdegegnerin die (erste) Verfügung vom 8. März 2010 und kündigte weitere Abklärungen an (act. G 4.1/144). In diesem Zusammenhang gab die Beschwerdeführerin an, sie sei aktuell bei ihrem Hausarzt Dr. G.___ und der Diabetologin Dr. med. H.___ (Praxisgemeinschaft Dr. F.___) in Behandlung (act. G 4.1/152). Im entsprechenden Bericht vom 25. August 2010 diagnostizierte Dr. G.___ unter anderen eine labile arterielle Hypertonie mit z.T. exzessiven Blutdruckwerten, Rückenschmerzen bei Osteochondrose sowie eine eingeschränkte Belastbarkeit bei rezidivierenden depressiven Verstimmungen. Die Prognose sei stationär bis sich verschlechternd. Organisatorische Arbeiten im Sozialoder Pflegebereich seien (in Phasen verstärkter Beschwerden) zu 50 % möglich, entweder als Halbtagsarbeit oder auf mehrere Stunden verteilt. Bei geringeren Beschwerden bestehe vorübergehend eine bessere bis volle Belastbarkeit (act. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte G 4.1/158.4). Demgegenüber betrachtete Dr. F.___ in seinem Bericht vom 25. August 2010 die Prognose (in Bezug auf die grenzwertig gestörte Nüchternglukose) unter Weiterführung von Lifestyle-Massnahmen wie regelmässiger körperlicher Aktivität, Anstreben einer Gewichtsreduktion und medikamentöser Therapie mit Metformin als gut (act. G 4.1/157.3; vgl. auch Bericht Dr. H.___ vom 16. August 2010 an Dr. G.___ [act. G 4.1/158.12 ff.]). Aus einem weiteren Bericht an Dr. G.___ der Kardiologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 2. August 2010 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 27. - 28. Juli 2010 wegen einer hypertensiven Entgleisung infolge exzessiver Belastung auf dem Hometrainer hospitalisiert werden musste. Der anfängliche Verdacht eines akuten Koronarsyndroms konnte nicht erhärtet werden. Die Entlassung erfolgte in gutem Allgemeinzustand unter Empfehlung engmaschiger Blutdruckkontrollen (act. G 4.1/158.6 f.). In psychiatrischer Hinsicht scheint sich die Situation sogar gebessert zu haben, war doch die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen nicht mehr in psychiatrischer Behandlung bei Dr. C.___ und hat diese nach eigenen Angaben erst ab 28. Juli 2011 wieder fortgeführt (vgl. Replik, Ziff. IV. 1.1). Mit Stellungnahme vom 2. November 2010 erachtete der RAD den Gesundheitszustand bei dieser Sachlage als stabil (act. G 4.1/161.2). Dies erscheint nachvollziehbar, beziehen sich doch die neuen Arztberichte im Wesentlichen auf die bereits bekannte arterielle Hypertonie und die gestörte Glukosetoleranz oder aber auf vorübergehende Zustände wie die hypertensive Entgleisung. Zudem vermag auch ein erst mit der Beschwerde eingereichter Bericht von Dr. med. I.___, FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 15. April 2011 keinen verschlechterten Zustand in Bezug auf die kardiologischen Probleme zu belegen. Auch er diagnostizierte im Wesentlichen die bereits bekannte schwer einstellbare arterielle Hypertonie bei stark schwankenden Blutdruckwerten sowie die kardiovaskulären Risikofaktoren wie konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie, grenzwertiger Diabetes mellitus und Übergewicht. Zur Zeit seien Ruhe- und Belastungshypertonie gut eingestellt. Als Procedere nannte Dr. I.___ unter anderem weitere regelmässige Blutdruckmessungen, die Einnahme von Adalat bei Bedarf sowie ein psychiatrisches Konsil bei Dr. J.___ (act. G 1.1.3). Zusammenfassend ist damit bis zum Verfügungserlass vom 11. April 2011 nicht von einem wesentlich veränderten Gesundheitszustand auszugehen. Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass die genannten kardiologischen und diskreten diabetologischen Befunde keinen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausüben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6  Mit Replik vom 17. Oktober 2011 macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nach Verfügungserlass geltend. So sei sie ab 28. Juli 2011 wieder in engmaschiger Behandlung durch den Psychiater Dr. C.___. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen zu treffen, insbesondere die Einholung eines Arztberichts von Dr. C.___, allenfalls eine erneute psychiatrische Begutachtung. Nachdem die Beschwerdeführerin, wie vorstehend ausgeführt, zum Zeitpunkt der erneuten Abklärungen im Herbst 2010 nicht in psychiatrischer Behandlung war und zu diesem Zeitpunkt vor allem die kardiologischen Probleme im Vordergrund standen, erscheint der Sachverhalt - insbesondere in psychiatrischer Hinsicht - zum Verfügungszeitpunkt vollständig abgeklärt. Eine nachträgliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ist demnach nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Revisionsweg bzw. die Neuanmeldung zu verweisen. Immerhin kann die replicando vorgebrachte Verschlechterung als fristwahrend im Sinn von Art. 88 Abs. 1 lit. a IVV angesehen werden. 2.7  In Bezug auf den Einkommensvergleich macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, das Valideneinkommen an der zuletzt besetzten Stelle sei auf 100 % hochzurechnen. Wie bereits in E. 2.3 ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin das initiale Arbeitspensum 1999 aus gesundheitlichen Gründen auf 80 % beschränkt hätte. Mangels anderer Anhaltspunkte ist somit von der freiwilligen Beschränkung auf 80 % auszugehen, zumal nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin keine finanzielle Notwendigkeit eines höheren Pensums bestanden hatte (vgl. Replik, Ziff. IV. 2.2). Daran ändert nichts, dass ab 2003 eine Aufstockung auf 100 % infolge des Burnouts wohl tatsächlich nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin ging vom Einkommen 2007 aus (13 x Fr. 5'685.60 = Fr. 73'912.80 [vgl. act. G 4.1/75.11 und 71.2]) und passte dieses an die Nominallohnentwicklung bis 2009 an, was ein Valideneinkommen von Fr. 77'004.-- ergebe (act. G 4.1/172.3). Wie sich aus dem Lohnjournal ergibt, erzielte die Beschwerdeführerin allerdings bereits 2008 ein effektives Einkommen von Fr. 77'213.-- (Fr. 5'939.45 x 13 [act. G 4.1/75.9]). Es rechtfertigt sich damit, auf dieses im Jahr 2008 effektiv erzielte Einkommen abzustellen. 2.8  Für das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne der LSE ab. Dabei verwendete sie die Tabelle TA1, Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 85). Auf Grund der Berufs- und Führungserfahrung rechtfertige es sich, vom Durchschnitt der Niveaus 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) und 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auszugehen. Auf eine Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden hochgerechnet ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 75'036.-- (2008 [act. G 4.1/172.4]). Dies erscheint angesichts der Ausbildung der Beschwerdeführerin, der von ihr langjährig ausgeübten Tätigkeit bei der B.___ sowie der von ihr absolvierten Weiterbildungen (vgl. act. G 4.1/153 und 156) als angemessen. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend machen lässt, es werde für die Bemessung des Invalideneinkommens eine Tätigkeit zu Grunde gelegt, die nicht - bzw. noch nicht - ihrer Ausbildung und beruflichen Qualifikation entspreche. Für diese Tätigkeiten sei das Niveau 2 heranzuziehen (gemeint wohl: Niveau 4). Der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten körperlich adaptierte Tätigkeiten zu 100 % zumutbar. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ähnliche Stellen wie diejenige bei der B.___ zu bekleiden, ist auch nicht von einer wesentlichen Lohneinbusse auszugehen. Dies zeigt sich auch daran, dass sie nach eigenen Angaben ab Januar 2011 als Stationsleiterin beim Hausbetreuungsdienst Stadt und Land in einem 50 %-Pensum einen Lohn von Fr. 42'822.-- erzielen konnte (vgl. act. G 4.1/166). Zusammenfassend ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 2,8 % ([Fr. 77'213.-- - Fr. 75'036.--] : Fr. 77'213.-- x 100). Selbst die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer körperlich adaptierten Tätigkeit würde nur zu einem Invaliditätsgrad von 27,1 % führen ([Fr. 77'213.-- - Fr. 56'277.--] : Fr. 77'213.-- x 100). Es besteht damit kein Rentenanspruch. Ein Umschulungsanspruch besteht bei einem Invaliditätsgrad von 2,8 % ebenfalls nicht. Ausserdem erscheint eine Umschulung zur Case-Managerin nicht zielführend, wäre doch die Beschwerdeführerin auch als Case-Managerin weiterhin zu 25 % arbeitsunfähig, ohne dass wahrscheinlich erscheint, dass sie in diesem Bereich ein höheres Einkommen als ihr bisheriges Valideneinkommen erzielen könnte. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist sie bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss wird ihr daran angerechnet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2013 Art. 17 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 2 IVG. Umschulung, Invalidenrente. Eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Erstattung des Gutachtens ist nicht anzunehmen. Nachdem eine leichtere psychische Gesundheitsbeeinträchtigung (leichte bis mittelschwere depressive Episode, nichtorganische Insomnie) rechtsprechungsgemäss nicht zu einer Invalidität führt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich adaptierten Tätigkeit (leicht, wechselbelastend) zu 100 % arbeitsfähig ist. Mithin könnte sie ein annähernd gleich hohes Einkommen erzielen wie an ihrer zuletzt innegehabten Arbeitsstelle. Somit besteht kein Anspruch auf Umschulung oder Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2013, IV 2011/183).

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IV 2011/183 — St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2013 IV 2011/183 — Swissrulings