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St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2013 IV 2010/417

March 12, 2013·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,814 words·~24 min·4

Summary

Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gerichtsgutachten. Bestimmung Vergleichseinkommen. Rentenbeginn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 12. März 2013, IV 2010/417).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2010/417 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.03.2013 Entscheiddatum: 12.03.2013 Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2013 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gerichtsgutachten. Bestimmung Vergleichseinkommen. Rentenbeginn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 12. März 2013, IV 2010/417). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen   Entscheid vom 12. März 2013 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte     Sachverhalt: A.        A.a   A.___ meldete sich im Oktober 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Vom 5. März bis 6. Juli 2007 habe sie zuletzt bei der Schulgemeinde D.___ als Primarlehrerin gearbeitet. Als Nebenbeschäftigung arbeite sie ca. drei Stunden pro Monat als Kursleiterin für Z.___. Seit 7. Juli 2007 sei sie arbeitslos (IV-act. 4). A.b   Im Arztbericht vom 13. November 2007 diagnostizierte Dr. med. B.___, Neurologie FMH, St. Gallen, eine Epilepsie mit generalisierten Anfällen, neuropsychologische Defizite und einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Es sei zu vermuten, dass in der jetzigen Tätigkeit eine bleibende Einschränkung von mindestens 20% bestehe (IV-act. 15). A.c   Am 14. Mai 2008 erfolgte eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung. Im Bericht vom 26. Mai 2008 stellte Dr. med. C.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, die Diagnosen selbstunsichere, ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und idiopathische Epilepsie (ICD-10: G40.3). In der angestammten Tätigkeit als Primarlehrerin sei die Versicherte dauerhaft zu mindestens 50% eingeschränkt. Aus arbeitsmedizinischer Sicht seien jegliche Kontaktberufe, sei es nun mit Patienten, Klienten, Kunden oder Kindern, dauerhaft nicht geeignet. In einer überwiegenden Alleinarbeit, zum Beispiel im Backoffice eines Büros oder in der Dokumentation von Informationen oder Schriftstücken sei der Versicherten eine uneingeschränkte Leistungsaufnahme zuzumuten (IV-act. 31). A.d   Vom 25. August bis 19. September 2008 befand sich die Versicherte in der BEFAS Appisberg. Gemäss Schlussbericht vom 6. Oktober 2008 habe keine Tätigkeit gefunden werden können, welche die Versicherte in der freien Wirtschaft ausüben könnte (IV-act. 45). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e   Mit Schreiben vom 23. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (IV-act. 63). A.f    Im Vorbescheid vom 23. März 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 14% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Eine leidensadaptierte Tätigkeit auf dem freien 1. Arbeitsmarkt sei zu 100% zumutbar (IV-act. 65). Gegen diesen Vorbescheid liess die Versicherte am 8. Mai 2009 Einwand erheben (IV-act. 74). Aufgrund des Einwandes veranlasste die IV- Stelle eine interdisziplinäre Abklärung in der MEDAS Zentralschweiz (IV-act. 78). A.g   Im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 6. Januar 2010 wurden im Wesentlichen eine "sonstige näher bezeichnete organische psychische Störung" aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (ICD-10: F06.8) bzw. eine epileptische Wesensveränderung bei Epilepsie unklarer Ätiologie, Verdacht auf kryptogene Epilepsie, bei neuropsychischer Funktionsstörung, eine Migräne ohne Aura sowie eine mediane Gonarthrose linksbetont und eine initiale Femoropatellararthrose beidseits bei Patellalateralisation beidseits diagnostiziert. Die angestammte Tätigkeit als Primarlehrerin sei der Versicherten noch zu 55% zumutbar. Bezüglich der Tätigkeit als Schmuckverkäuferin sei die Arbeitsfähigkeit auf 65% festzulegen. Auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne übermässige Anforderungen an Aufmerksamkeitsleistungen und an die Strukturierungsfähigkeit (kognitive Defizite), ohne Schichtbetrieb, gefährliche Maschinen und ohne stundenlange PC-Arbeiten (Epilepsie/Migräne) und ohne erhöhte Anforderungen an die psychische Belastbarkeit oder an besondere Fähigkeiten (epileptische Wesensveränderung), sei der Versicherten zu 65% zumutbar (IV-act. 81). A.h   Mit Vorbescheid vom 26. April 2010 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 45% ab 1. Januar 2008 einen Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV-act. 89). Gegen den Vorbescheid liess die Versicherte am 21. Mai 2010 Einwand erheben und machte geltend, dass sie Anspruch auf eine ganze Rente habe (IV-act. 90). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten wie angekündigt, dass sie ab 1. Januar 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV-act. 93 und 94). B.        © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a   Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 28. Oktober 2010 mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1. Oktober 2006 eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Valideneinkommen betrage unbestrittenermassen Fr. 110'000.--. Ab 4. Januar 2010 habe die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 32% ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 2'628.40 erzielt, was einem Jahresgehalt von Fr. 31'540.80 entsprechen würde, woraus ein Invaliditätsgrad von 71.3% resultiere. Die berufliche Abklärung an der BEFAS Appisberg, die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. C.___ und die Beurteilung des Eingliederungsfachmanns der Beschwerdegegnerin würden gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sprechen. Dies gelte auch für den Unterricht in einer Kleinklasse, da dieser mindestens so fordernd sei wie der in einer Regelklasse. Selbst bei einem Arbeitspensum von 55% als Kleinklassenlehrerin bestünde ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Mit der Erteilung von Nachhilfestunden komme die Beschwerdeführerin unmöglich auf ein Arbeitspensum von 55%. Die Erkrankung bestehe schon viel länger als seit Januar 2007, weshalb die Beschwerdeführerein ab Oktober 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente habe (act. G 1). B.b   In der Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei vom 5. März bis 6. Juli 2007 als stellvertretende Primarlehrerin in D.___ tätig gewesen und habe einen Monat lang 28 Lektionen und ab 23. April 2007 19 Lektionen pro Woche gearbeitet. Die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb betrage 30 Lektionen pro Woche. Der Beschwerdeführerin sei es somit nach Eintritt der reduzierten Arbeitsfähigkeit möglich gewesen, ihrer angestammten Tätigkeit nachzugehen. Vom 4. Januar bis 2. Juli 2010 sei die Beschwerdeführerin als Primarlehrerin für Kleinklassen angestellt gewesen und habe 10 Lektionen pro Woche unterrichtet. Damit dürfte widerlegt sein, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht verwerten könne. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei daher auf die 55%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abzustellen. Gemäss Gutachten der MEDAS Zentralschweiz sei der mutmassliche Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit auf Januar 2007 festzulegen. Ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Einschränkung bestanden habe, sei der Aktenlage nicht zu entnehmen (act. G 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c   Mit Replik vom 4. Februar 2011 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest (act. G 9). B.d   Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 11). B.e   An der Sitzung vom 15. Februar 2012 beschloss das Versicherungsgericht, ein interdisziplinäres Gerichtsgutachten bei der MEDAS Ostschweiz einzuholen (act. G 15; vgl. zu den Stellungnahmen der Parteien act. G 16 und G 18). Am 12. März 2012 beauftragte das Versicherungsgericht die MEDAS Ostschweiz mit der Erstellung des Gerichtsgutachtens (act. G 17; vgl. auch act. G 24). B.f    Am 3., 9. und 11. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin in der MEDAS Ostschweiz interdisziplinär (neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) untersucht. Im Gerichtsgutachten vom 23. August 2012 diagnostizieren die Experten mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine epileptische Wesensveränderung im Sinn einer Organstörung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (ICD-10: F06.8) bei seit dem 13. Lebensjahr bestehender sekundär generalisierter Epilepsie mit tonischklonischen, fraglich myoklonischen Aufwachanfällen vermutlich kryptogener Genese; vermutlich unter antiepileptischer Therapie nicht anfallsfrei (act. G 27, S. 38). Aus polydisziplinärer Sicht würden auf die berufliche Leistungsfähigkeit nicht nur die neuropsychologischen Fähigkeitsstörungen einwirken, sondern es handle sich vielmehr um ein komplexes Geschehen, wobei auch IV-fremde Anteile mitwirkten. Qualitativ seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, im Wasser (z.B. Tauchen) oder solche, die das Führen eines Autos notwendig machen würden nicht zumutbar. Als Primarlehrerin sei die Arbeitsfähigkeit um ca. 40 bis 50% reduziert. Als Verkäuferin sei die Einschränkung auf 50 bis 60% einzuschätzen. Mit Schwankungen in der beruflichen Leistungsfähigkeit sei im Langzeitverlauf zu rechnen. Möglicherweise könne eine Tätigkeit in der Heilpädagogik der Beschwerdeführerin entgegenkommen, wobei davon auszugehen sei, dass sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit auch in einer adaptierten Tätigkeit wohl nicht erlangen können werde. Die Beurteilung des Umfangs einer Einschränkung in diesem Bereich sei aus jetziger Sicht schwierig. Sie dürfte jedoch unterhalb der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Primarlehrerin liegen (act. G 27, S. 43). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.g   Die Beschwerdeführerin rügt am Gerichtsgutachten, dass in der Gesamtbeurteilung die vom psychiatrischen Gutachter beschriebenen qualitativen Einschränkungen (Reduktion der administrativen Tätigkeiten, keine Eltern- und Behördengespräche) nicht übernommen worden seien. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Einschränkung in einer Verkaufstätigkeit höher sein soll als im angestammten Beruf. Schliesslich sei die Auffassung nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin in den letzten zwei bis drei Jahren jeweils ein Pensum von 50 bis 75% verrichtet habe. Das tatsächliche Pensum habe bedeutend weniger betragen, wie sich aus der eingereichten Zusammenstellung ergebe. Die Einschränkung dürfte allein bezogen auf das Unterrichtspensum mindestens 70% betragen. Hinzu kämen die Dispensation von Zusatzbelastungen und die qualitative Einschränkung. Des Weiteren macht sie Ausführungen zur Höhe der Vergleichseinkommen (Stellungnahme vom 12. September 2012, act. G 29 und G 29.7). B.h   In der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Stellungnahme vom 5. Oktober 2012 hält der RAD das Gerichtsgutachten für beweiskräftig (act. G 32). Auf Aufforderung des Versicherungsgerichts hin reicht die Beschwerdeführerin am 23. November 2012 eine ergänzte Tabelle betreffend die von ihr bis zum 1. Halbjahr 2012 geleisteten Unterrichtspensen ein (act. G 36; vgl. auch noch die weitere Ergänzung im Schreiben vom 6. Dezember 2012, act. G 38, in der die Beschwerdeführerin zusätzlich auf verschlechterte EEG-Ergebnisse hinweist). B.i     Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 fordert die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts die Gerichtsgutachter auf, zur Frage Stellung zu nehmen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten (tieferen) Arbeitspensen zu einer Änderung der bisherigen psychiatrischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu führen vermögen (act. G 39). B.j     Hierzu nimmt die MEDAS Ostschweiz am 4. Januar 2013 Stellung. Die erwähnte Korrektur des Sachverhalts habe keinen Einfluss auf die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden sich auf ein arithmetisches Mittel über das ganze Jahr beziehen. Die Einschränkungen seien zum einen mit fehlenden Angeboten von Stunden, zum anderen aber auch mit den Arbeitsbedingungen (sehr langer Arbeitsweg) zu erklären. Es zeige sich anhand der Tabelle, dass die Beschwerdeführerin jeweils 2011 und auch 2012 über ein halbes Jahr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Arbeitsleistung von 60 bis 70% habe erbringen können, wobei die Beschwerdeführerin bei einer Leistung von 72% an ihr Limit komme. Deshalb werde an der im Gerichtsgutachten vorgenommenen Arbeitsfähigkeitsschätzung unverändert festgehalten. Es sei des Weiteren nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin mit einer 72%igen Leistung überfordert sei (act. G 40). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten verschlechterten EEG-Ergebnissen hielt der neurologische Gerichtsgutachter am 4. Januar 2013 fest, dass sich daraus kein Anlass für ein Abweichen von seiner bisherigen Einschätzung ergebe (act. G 41). B.k   Während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme zu den gutachterlichen Ergänzungen verzichtet, äussert sich die Beschwerdeführerin hierzu im Schreiben vom 25. Januar 2013. Sie legt zunächst einen Bericht des behandelnden Neurologen ins Recht (Bericht vom 7. Dezember 2012, act. G 43.1, und EEG-Bericht vom 16. November 2012, act. G 43.2). Des Weiteren rügt sie am Hauptgutachten, der neurologische und der psychiatrische Gutachter hätten aufgrund ihrer Konsensbesprechung behauptet, dass am Ergebnis der neuropsychologischen Abklärung, welche die neuropsychologische Gutachterin gemacht habe, Korrekturen im Sinn einer Leistungsverbesserung zu machen seien. Dies sei allein schon deshalb nicht zulässig, weil die neuropsychologische Gutachterin dazu nicht angehört worden sei und damit, ohne ihren Konsens, in ihre Würdigung eingegriffen worden sei. Auch inhaltlich seien die Korrekturen verfehlt. Schliesslich bringt sie weitere Einwände gegen das Hauptgutachten und die ergänzenden Stellungnahmen der Gerichtsgutachter vor (act. G 43).   Erwägungen: 1.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.1    Am 1. Januar 2008 sind die im Zug der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 12. Oktober 2010, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Nachfolgend werden die seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG und IVG wiedergegeben, soweit nicht ausdrücklich auf die altrechtlichen Bestimmungen verwiesen wird. 1.2    Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 1.3    Die Rentenabstufungen nach Art. 28 Abs. 2 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente. 1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben die Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diesbezüglich erwogen, der Meinung eines von einem Gericht ernannten Experten komme bei der Beweiswürdigung vermutungsweise hohes Gewicht zu (BGE 135 V 469 f. E. 4.4 mit Hinweisen). 2.         2.1    Zu prüfen ist vorab, ob das Gerichtsgutachten vom 23. August 2012 eine rechtsgenügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt. Die Beschwerdegegnerin hält dieses für beweiskräftig (act. G 32.1), währenddem die Beschwerdeführerin verschiedene Einwände gegen die darin vorgenommene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erhebt. 2.2    Zunächst bringt sie vor, dass die vom psychiatrischen Experten für die Tätigkeit als Primarlehrerin genannten qualitativen Einschränkungen (Reduktion der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte administrativen Tätigkeiten, keine Eltern- und Behördengespräche) in der Konsensbeurteilung nicht übernommen worden seien (act. G 29, S. 2). Hierzu ist zu bemerken, dass die genannten Einschränkungen in Ziff. 7.1.1, 2. Absatz ("psychiatrische Sicht"), ausdrücklich aufgeführt (act. G 27, S. 43) und anerkannt sind. Wenn sie dann im unmittelbar folgenden Absatz "polydisziplinäre Sicht" nicht erwähnt werden, so handelt es sich hierbei - wenn überhaupt - höchstens um ein formelles Versehen. Entscheidend ist, dass die ausgewiesenen qualitativen Einschränkungen im Gerichtsgutachten nicht in Abrede gestellt werden und letztlich bei der Bemessung der Resterwerbsfähigkeit zu beachten sind (vgl. nachstehende E. 3.5). 2.3    Für die Beschwerdeführerin ist weiter nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf höher sein soll als in einer Verkaufstätigkeit (act. G 29, S. 3). Ob die von den Gerichtsgutachtern für eine Verkaufstätigkeit bescheinigte Arbeitsfähigkeit zutreffend ist oder nicht, spielt vorliegend keine Rolle. Denn es geht aus dem Gerichtsgutachten hervor - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (act. G 29, S. 8) -, dass die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise am besten im Rahmen der Primarlehrertätigkeit erfolgt (act. G 27, S. 43). Hinzu kommt, dass die Gutachter die niedrigere Arbeitsfähigkeit für Verkaufstätigkeiten an sich plausibel begründet haben ("da die Berufsbedingungen mit vor allem höheren exekutiven Anforderungen sowie Zeitdruck versehen sind", act. G 27, S. 43). Die Sichtweise der Gerichtsgutachter wird zudem dadurch bekräftigt, als die Aufgabe der letzten Verkaufstätigkeit im Stundenlohn u.a. mit der Begründung erfolgte, "Umgang mit Kunden fällt ihr schwer" (IV-act. 54-2). Zudem sei sie bereits bei einfachen Buchhaltungsübungen an ihre Grenzen gekommen (IV-act. G 45-7). 2.4    Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die psychiatrische Beurteilung der Leistungsfähigkeit als Primarlehrerin zu korrigieren. Denn der psychiatrische Experte gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den letzten zwei bis drei Jahren jeweils ein Pensum von 50 bis 75% verrichtet und diesbezüglich keine ungenügende Leistung erbracht habe. Indessen habe das von ihr geleistete Pensum bedeutend weniger betragen (act. G 29, S. 3 ff., G 36 und G 38.1; vgl. auch die Kritik in act. G 43, S. 4 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4.1           Gestützt auf die Akten und Angaben der Beschwerdeführerin ist für den Zeitraum von 2007 bis zum 1. Halbjahr 2012 von folgenden tatsächlich geleisteten Lektionen auszugehen: Jahr Arbeitsort und  Anzahl Lektionen Total 100%Pensum (30L x 40 Wochen) Anteil Beschwerdeführerin 2007: 1.Halbjahr D.___: 349L 349L 600L 58% 2007: 2.Halbjahr - - - © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte - 2007 total 349L 1200L 29% 2008 - - - - 2009: 1.Halbjahr E.___: 8L F.___: 40L G.___: 30L 78L 600L © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 13% 2009: 2.Halbjahr H.___: 10.7L/Wo =214L I.___: 30L 244L 600L 41% 2009 total 322L 1200L 27% 2010: 1. Halbjahr H.___: 10.7L/Wo =214L 214L 600L 36% © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2010: 2. Halbjahr H.___: 6.4L/Wo = 128L 128L 600L 21% 2010 total 342L 1200L 29% 2011: 1.Halbjahr H.___: 6.4L/Wo = 128L K.___ 72L + 24L G.___: 147L 371L 600L © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 62%   2011: 2. Halbjahr H.___: 5.4L/Wo = 108L H.___: 8L 116 600 19%   2011 total 487L 1200L 41%     2012: 1.Halbjahr H.___: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4L/Wo = 108L H.___: 43L J.___: 14L/Wo = 280L 431L 600L 72% 2.4.2           Der psychiatrische Gerichtsgutachter berichtete, "aufgrund der aktuellen Situation gehe ich davon aus, dass die Versicherte in den letzen 2-3 Jahren jeweils ein Pensum von 50-75% verrichtete" (act. G 27, S. 36). Mit Blick auf die tatsächlich in den letzten Jahren geleisteten Lektionen (vgl. vorstehende E. 2.4.1) erscheint diese Annahme in der Tat fraglich. Vorweg ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zumindest im unmittelbaren Zeitpunkt vor der Begutachtung (Juli 2012), mithin im 1. Halbjahr 2012 tatsächlich ein Pensum von 72% ausgeübt hat (vgl. vorstehende E. 2.4.1). Der anlässlich der Begutachtung geschilderte Tagesablauf und die zusätzlichen Wochenendeinsätze (vgl. act. G 27, S. 21 f.) erwecken des Weiteren den Eindruck, als hätte die Beschwerdeführerin überdurchschnittlich viel Vor- und Nachbereitungsaufwand für die gehaltenen Lektionen betrieben, weshalb der Schluss von den gehaltenen Lektionen auf den tatsächlich geleisteten Arbeitseinsatz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein eher zu niedriges Ergebnis zeitigt. Dem entspricht auch die Eigenbeschreibung der Beschwerdeführerin, wonach sie von eher bedächtigem und langsamem Wesen sei (act. G 27, S. 24 und 25). Die Beschwerdeführerin hat sich ferner bereits als Kind (prämorbid) als eine Person beschrieben, die eher gemütlich und langsam gewesen sei. Diese Persönlichkeitscharakteristika hätten sich mit dem Auftreten der Epilepsie verstärkt und seien in den Jahren mit der Epilepsieerkrankung immer stärker geworden (act. G 27, S. 25). Es stellt keinen Mangel an der gutachterlichen Beurteilung dar, wenn die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Experten diesen gesundheitsfremden Umstand bei der Bestimmung des Arbeitsfähigkeitsgrads mitberücksichtigten. 2.4.3           Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu bemerken, dass die damalige Überlastung der Beschwerdeführerin - wie der psychiatrische Gerichtsgutachter im Ergänzungsschreiben vom 4. Januar 2013 anmerkte (act. G 40) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch durch die langen Arbeitswege und das Arbeiten an drei verschiedenen Arbeitsstellen mitgeprägt war. Entscheidend ist ferner, dass die Experten die Arbeitsfähigkeit nicht entsprechend des angenommenen Pensums (50-75%) einschätzten, sondern davon abweichend eine Arbeitsfähigkeit von 50-60% bescheinigten, wobei sie keinen expliziten Bezug auf das effektive Pensum herstellten (act. G 27, S. 36, Abschnitt 5.6.1). Vor diesem Hintergrund besteht zumindest kein erheblicher Mangel an der psychiatrischen Beurteilung, zumal auch die früheren Gutachter der MEDAS Zentralschweiz eine damit korrespondierende Arbeitsfähigkeitsschätzung vornahmen (55%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit; IV-act. G 81-18). 2.5    Die BEFAS-Beurteilung, worin eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt verneint wurde (IV-act. 45-11), steht der Bejahung der Beweiskraft des Gerichtsgutachtens nicht entgegen. Zunächst steht dieser Beurteilung die Eigeneinschätzung der Beschwerdeführerin ("in ihrem Beruf mit einem Pensum von etwa 30% durchaus gut leisten könne", act. G 27, S. 25) und die seit der BEFAS- Abklärung geleistete Erwerbstätigkeit (vgl. vorstehende E. 2.4.1) entgegen. Ins Gewicht fällt weiter, dass die BEFAS-Beurteilung im Rahmen der Gerichtsbegutachtung nicht ausser Acht gelassen wurde, sondern sich der psychiatrische Experte damit würdigend auseinandersetzte (act. G 27, S. 36 und 37). 2.6    Die Beschwerdeführerin bemängelt auch, der neurologische und psychiatrische Gerichtsgutachter seien im Rahmen der gesamtgutachterlichen Beurteilung von der neuropsychologischen Einschätzung abgewichen, ohne dass die neuropsychologische Expertin angehört worden sei. Zudem seien die Korrekturen auch inhaltlich nicht gerechtfertigt (act. G 43, S. 2). 2.6.1           In der Tat hinterfragte der psychiatrische Gerichtsgutachter die von der neuropsychologischen Gerichtsgutachterin für die Primarlehrertätigkeit bescheinigte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ohne überzeugende Gründe und einzig mit dem Hinweis auf die in den "letzten Jahren mehr" geleistete Arbeit (act. G 27, S. 35 und 42). Aus dem Gesamtgutachten - das von der neuropsychologischen Expertin nicht mitunterzeichnet wurde - und den übrigen Akten ergibt sich nicht, dass der neuropsychologischen Expertin Gelegenheit gegeben wurde, zur kritischen Würdigung durch den psychiatrischen Gutachter Stellung zu nehmen. 2.6.2           Ein weiterer medizinischer Abklärungsbedarf ist aber zu verneinen. Denn mit Blick darauf, dass im neuropsychologischen Teilgutachten vom 12. Juli 2012 "praktisch" eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% plausibel bescheinigt wurde (act. G 27.1, S. 8), erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin am oberen Ende der gesamtgutachterlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsspanne und damit bei 50% liegt. Damit wird der neuropsychologischen Einschätzung Rechnung getragen. 2.7    Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Primarlehrerin zu 50% eingeschränkt ist. 2.8    Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der behandelnde Neurologe, der die Beschwerdeführerin am 16. November 2012 gesehen habe, hätte eine gesundheitliche Verschlechterung festgestellt (act. G 38 und G 43, S 1 f.). Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens grundsätzlich einzig der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Oktober 2010 eingetretene Sachverhalt ist (BGE 131 V 412 E. 2.1.2.1 und 129 V 4 E. 1.2), erübrigen sich Weiterungen hierzu. 3.       Gestützt auf das Gerichtsgutachten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Primarlehrerin über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit verfügt, wobei zusätzlich qualitative Einschränkungen zu beachten sind. Zu prüfen bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen. 3.1    Bei der Bestimmung des Valideneinkommens ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin seit jeher sehr schwankende Jahreseinkommen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erzielte (vgl. die IK-Auszüge in act. G 14.1). Es rechtfertigt sich daher, bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die durchschnittlichen Löhne für Primarlehrerinnen abzustellen. 3.2    Da der tatsächlich erzielte Verdienst sowie die tatsächlich geleisteten Unterrichtspensen der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren stark schwankten und immer wieder durch Perioden der Arbeitslosigkeit abgelöst wurden, ist auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auf eine theoretische Grundlage abzustellen. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (act. G 29, S. 8) und sich auch aus dem Gerichtsgutachten ergibt, ist eine qualitativ gleichwertige Umschulung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen (zu einem eher bescheidenen Umschulungserfolg vgl. die gerichtsgutachterliche Einschätzung: "die Versicherte Mühe haben wird, in einen anderen Beruf umgeschult zu werden" und sie "sollte im Lehrerberuf bleiben", act. G 27, S. 37). Insbesondere die Umschulung zur Heilpädagogin verspricht keinen überwiegend wahrscheinlichen Erfolg (die Gerichtsgutachter sprechen lediglich von "möglicherweise" und vermögen hierfür keine schlüssige Arbeitsfähigkeitsschätzung [50% bis 100%] abzugeben, act. G 27, S. 37 und 43; vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 5. Oktober 2012, act. G 32). Damit geht einher, dass im neuropsychologischen Teilgutachten vom 12. Juli 2012 hierfür zusätzlich zu den für eine Primarlehrertätigkeit zu beachtenden Einschränkungen erhebliche Beeinträchtigungen bestehen (keine Betreuung von stark verhaltensauffälligen und "psychiatrisch" kranken Kindern, keine Tätigkeit als Logopädin, act. G 27.1 S. 9), weshalb selbst bei erfolgreicher Umschulung eine verwertbare höhere Restarbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Es drängt sich daher auf, auch der Bestimmung des Invalideneinkommens die durchschnittlichen Löhne für eine Tätigkeit als Primarlehrerin zu Grunde zu legen. 3.3    In Fällen, wo zur Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens dieselbe Vergleichsgrösse herangezogen wird, kann ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4 mit Hinweis). In Anwendung eines Prozentvergleichs bleibt zur Bestimmung des Invalideneinkommens nachfolgend noch die Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn zu prüfen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.4    Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U 242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen – auch von invaliditätsfremden Faktoren – des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des sogenannten Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 3.5    Bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit als Primarlehrerin besteht nicht bloss eine quantitative, sondern auch eine erhebliche qualitative Beeinträchtigung ("Handicaps im sprachlich-episodischen Lern- und Arbeitsgedächtnis", act. G 27, S. 43, Ziff. 7.2.1, Reduktion der administrativen Tätigkeiten, keine Eltern- und Behördengespräche, act. G 27, S. 43, Ziff. 7.1.1). Wie die Beschwerdeführerin plausibel darlegt, kann sie wegen den qualitativen Einschränkungen auch keine Klassenverantwortung übernehmen (act. G 29, S. 8). Unbestrittenermassen ist sie als Primarlehrerein weitgehend auf Stellvertretungen und Teilpensen beschränkt. Diese Umstände führen zu Lohneinbussen. Gemäss unbestrittener Darstellung war die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 in der Lohnstufe C 4 eingestuft (vgl. act. G 1.3), während sie altersentsprechend als voll leistungsfähige Primarlehrerin in D 3 eingestuft sein müsste. Auch kann sie wegen der gesundheitlichen Einschränkung keine Zulage generieren (vgl. Art. 4  f. des kantonalen Gesetzes über den Lohn der Volksschullehrer [sGS 213.51] und act. G 29.1). Des Weiteren wirken sich die nicht vorhersehbaren Beschwerdeschübe und deren Behandlungen ("vermutlich unter antiepileptischer Therapie nicht anfallsfrei", act. G 27, S. 38, und "mit Schwankungen in der beruflichen Leistungsfähigkeit ist im Langzeitverlauf zu rechnen", act. G 27, S. 43) abzugserhöhend aus (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2011, 9C_882/2010, E. 7.3.2, wo eine bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Epilepsie zu beurteilen war; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts vom 21. September 2010, 9C_728/2009, E. 4.3.1 mit Hinweis). Weitere lohnmindernde Gründe bestehen keine. Im Licht dieser Umstände erscheint ein Tabellenlohnabzug von (maximal) 15% angemessen. 3.6    Bei einem 15%igen Abzug resultiert unter Berücksichtigung einer 50%igen Restleistungsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 58% (100% - [50% x 0.85]). Die Beschwerdeführerin hat damit einen Anspruch auf eine halbe Rente. 4.       Zu prüfen verbleibt damit noch der Rentenbeginn. Die Beschwerdegegnerin setzte diesen auf den 1. Januar 2008 fest (IV-act. 93 f.). Sowohl die Gerichtsgutachter (act. G 27, S.43) als auch die MEDAS-Gutachter (IV-act. 81-19) gingen davon aus, dass die jeweils bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab 2007 bestehe. Dass bereits zuvor eine relevante, andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Dies umso weniger als Dr. B.___ bezüglich der Jahre 2005/2006 festhielt, "da die Anfälle fast ausschliesslich nachts erfolgen, ist die Patientin dadurch im Alltag relativ wenig beeinträchtigt" (Bericht vom 30. Januar 2007, IV-act. 1-1). Zu präzisieren ist allerdings, dass die Gerichtsgutachter bei der Festsetzung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf den neuropsychologischen Bericht vom 3. Januar 2007 abstellten (act. G 27, S. 43). Grundlage dieses Berichts bildet der am 18. Dezember 2006 explorierte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (IVact. 1), weshalb der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bei korrekter Lesart des Gesamtgutachtens auf Dezember 2006 festzusetzen ist, worauf auch Dr. B.___ im Schreiben vom 1. Dezember 2008 hinwies (IV-act. 53). Daher hat die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Wartejahres bereits ab 1. Dezember 2007 einen Anspruch auf eine halbe Rente. 5.       5.1    Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 12. Oktober 2010 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine halbe Rente zuzusprechen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.2    Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1  IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit aufgrund der zahlreichen medizinischen und erwerblichen Beweisvorkehren als angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. betreffend Überklagung Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2011, IV 2009/459, E. 5.2 f.). Der von der Beschwerdeführerin geleistete  Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist ihr zurückzuerstatten. 5.3    In Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin die für das Gerichtsgutachten angefallenen Kosten von Fr. 10'763.65.-- (Gutachten- und Laborkosten, act. G 27.3) zu tragen (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). 5.4    Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Im hier zu beurteilenden Fall erscheint mit Blick auf den mehrfachen Schriftenwechsel, die medizinischen und erwerblichen Beweiserhebungen eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Oktober 2010 aufgehoben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 eine bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte halbe Rente zugesprochen. Zur Festsetzung der Rentenhöhe wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3.       Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von Fr. 10'763.65.-- zu bezahlen. 4.       Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2013 Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gerichtsgutachten. Bestimmung Vergleichseinkommen. Rentenbeginn (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 12. März 2013, IV 2010/417).

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