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St.Gallen Versicherungsgericht 25.06.2009 IV 2009/70

June 25, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,601 words·~13 min·4

Summary

Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung durch einen Einkommensvergleich. Die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ist erst möglich, wenn die Art der Erwerbstätigkeit feststeht, in der die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglich verwertet werden kann. Bei einem Geburtsinvaliden bemisst sich das Valideneinkommen nicht nach dem im - trotz Behinderung erlernten – Beruf erzielten Lohn, sondern nach dem Lohn, den die versicherte Person in jenem Beruf erzielen würde, den sie ohne den seit Geburt bestehenden Gesundheitsschaden erlernt hätte. Liegt das entsprechende Einkommen tiefer als dasjenige nach Art. 26 IVV, ist letzteres als Valideneinkommen anzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2009, IV 2009/70).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/70 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2020 Entscheiddatum: 25.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2009 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung durch einen Einkommensvergleich. Die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ist erst möglich, wenn die Art der Erwerbstätigkeit feststeht, in der die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglich verwertet werden kann. Bei einem Geburtsinvaliden bemisst sich das Valideneinkommen nicht nach dem im - trotz Behinderung erlernten – Beruf erzielten Lohn, sondern nach dem Lohn, den die versicherte Person in jenem Beruf erzielen würde, den sie ohne den seit Geburt bestehenden Gesundheitsschaden erlernt hätte. Liegt das entsprechende Einkommen tiefer als dasjenige nach Art. 26 IVV, ist letzteres als Valideneinkommen anzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2009, IV 2009/70). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 25. Juni 2009 in Sachen E.___, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A.    Der 1979 geborene E.___ wurde von seinem Vater am 21. Februar 2008 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Der Versicherte hatte früher medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404 erhalten. Im Jahr 2001 hatte er eine Anlehre als Karrosserie-Handwerker abgeschlossen. Zuvor hatte er eine Lehre als Karrosseriespengler wegen Überforderung abbrechen müssen. Seit dem Abschluss der Anlehre war er bei der Garage A.___ AG beschäftigt. Der Vater des Versicherten führte in einem Begleitschreiben vom 22. Februar 2008 zur Anmeldung aus, mangelndes Selbstwertgefühl und grosse Unsicherheit prägten den Versicherten. Der Arbeitgeber sei der Ansicht, dass der bisher ausbezahlte Lohn nicht der Arbeitsleistung entspreche, weil massive Einschränkungen im zeitlichen Arbeitsablauf bestünden und weil der Versicherte bei der Arbeit genaueste Anweisungen und eine intensive Überwachung benötige. Gemäss einem von Dr. med. B.___ vom RAD Ostschweiz erstellten Gesprächsprotokoll vom 29. Februar 2008 litt der Versicherte an einer gehemmten Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen eines POS. Er machte einen mental leicht retardierten Eindruck und litt unter mangelndem Selbstwertgefühl und unter Unsicherheit. Aus der Sicht von Dr. med. B.___ bestand im angelernten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 20%, weitere medizinische Abklärungen waren nicht erforderlich. Die Garage A.___ AG berichtete in einem Fragebogen zur beruflichen Integration am 11. März 2008, dem Versicherten werde ein Monatslohn von Fr. 3700.- ausgerichtet. Der Arbeitsleistung entspräche aber ein Lohn von lediglich ca. Fr. 1850.-. Die Leistung sei schleichend über die Jahre hinweg schlechter geworden. Dennoch sei aus sozialen Aspekten immer ein voller Lohn ausbezahlt worden. Der Versicherte könne die Vorgabezeiten nicht einhalten. Er benötige zwei- bis dreimal mehr Zeit.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.    In einem FI-Assessmentprotokoll/Verlauf hielt die Eingliederungsverantwortliche der IV- Stelle am 23. April 2008 fest, für Dr. med. B.___ sei es nicht nachvollziehbar, weshalb plötzlich eine Leistungseinbusse bestehen sollte. Der Versicherte habe dazu nicht Stellung nehmen können. Weiter gab die Eingliederungsverantwortliche an, sie habe gegenüber dem Vater des Versicherten angegeben, ein Lohn von Fr. 2200.- sei zu tief angesetzt. Am 23. Juli 2008 hielt die Eingliederungsverantwortliche fest, anlässlich eines Gesprächs mit dem Arbeitgeber habe dieser angegeben, der Versicherte erbringe im Verhältnis zu den Zeitvorgaben für die einzelnen Arbeiten eine Leistung von 50-60%. Der Arbeitgeber habe vorgeschlagen, dem Versicherten eine halbe Rente zu gewähren und dazu einen Lohn von Fr. 2000.- bis Fr. 2200.- auszurichten. Die Eingliederungsverantwortliche wies in ihrer Notiz darauf hin, dass die Leitung der Arbeitgeberfirma kürzlich vom Vater auf den Sohn gewechselt habe. Sie schloss die Frühinterventions-Phase (sog. FI-Phase) ab, weil der Versicherte seinen Arbeitsplatz auf jeden Fall werde behalten können. Der Vater des Versicherten teilte am 5. August 2008 mit, seit dem 1. April 2008 betrage der Lohn nur noch Fr. 2200.-. Er ersuchte die IV-Stelle, eine genaue Abklärung des aktuellen Standes durch einen Arzt oder eine MEDAS vornehmen zu lassen. In einem Telephongespräch vom 27. August 2008 teilte die Eingliederungsverantwortliche dem Vater des Versicherten u.a. mit, sie habe den Eindruck, dass man auf Kosten des schwächsten Gliedes bzw. der Invalidenversicherung Einsparungen vornehmen wolle. C.    Mit einem Vorbescheid vom 7. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle dem Vater des Versicherten mit, dass sie beabsichtige, das Rentengesuch abzuweisen, da ein Invaliditätsgrad von lediglich 17% vorliege. Der Vater des Versicherten führte in seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2008 aus, der Hausarzt Dr. med. C.___ habe sich bereit erklärt, den Versicherten für eine neurologische und psychiatrische Abklärung anzumelden. Er ersuche darum, den entsprechenden Bericht der psychiatrischen Klinik Wil abzuwarten. Dr. med. C.___ hatte am 27. Oktober 2008 gegenüber der Klinik Wil u.a. angegeben,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Arbeitsfähigkeit des Versicherten scheine behinderungsbedingt in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit dürfte 40-50% betragen. Die psychiatrische Klinik Wil führte am 22. Dezember 2008 gegenüber Dr. med. C.___ aus, die testpsychologische Untersuchung habe am 2. Dezember 2008 stattgefunden. Der Versicherte habe dabei u.a. angegeben, er arbeite schon zehn Jahre in einer Autogarage. Nun habe der Arbeitgeber gesagt, er arbeite zu langsam. Tatsächlich sei er schon immer langsam gewesen. Er versuche ja, schneller zu arbeiten, aber er habe zu wenig Energie. Wenn er schneller arbeiten würde, würde er zudem mehr Fehler machen. Zusammenfassend wurde im Bericht über die Abklärung ausgeführt, die aktuelle Intelligenzleistung des Versicherten liege im knapp durchschnittlichen Bereich. Es sei jedoch von einem höheren Leistungspotential auszugehen. Das kognitive Leistungsprofil habe Teilleistungsschwächen mit leicht reduzierten Leistungen bei der komplexeren und mittelgradig reduzierte Leistungen bei der Geschwindigkeit der Informationsverarbeitung aufgezeigt. Bei den komplexeren Funktionen seien die Handlungsplanung, die mentale Flexibilität und das Arbeitsgedächtnis diskret reduziert. Alle übrigen getesteten Funktionen seien unauffällig gewesen. Die schon in der Schule und nun am Arbeitsplatz beobachtete Verlangsamung sei in der Testung nicht durchgehend nachweisbar gewesen. Die Tempoleistungen seien sehr unterschiedlich gewesen, was einerseits aufgabenspezifisch sei, andererseits aber auch mit dem zwanghaft anmutenden Arbeitsstil des Versicherten zusammenhänge. Auffallend seien Aussetzer bei der Aufmerksamkeitszuwendung in einigen Tests, die organisch bedingt sein könnten und sowohl im alltäglichen wie im beruflichen Kontext ein deutliches Handicap darstellten. Klinisch hätten sich deutliche Kontakt- und Kommunikationsstörungen gezeigt. Diese Problematik könne im Rahmen einer Cluster- C-Persönlichkeitsstörung mit vermeidend-selbstunsicheren, zwanghaften und insbesondere dependenten Zügen erklärt werden. Differentialdiagnostisch sei auch an Entwicklungsstörungen oder an Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit oder der Jugend zu denken. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dürften insgesamt weniger die kognitiven Defizite und mehr die auffälligen Persönlichkeitsmerkmale ausschlaggebend sein. Dr. med. C.___ hielt in seinem Bericht vom 22. Januar 2009 an die IV-Stelle fest, der ehemalige Besitzer der Autowerkstätte habe einen geistig behinderten Sohn gehabt. Es sei denkbar, dass sich in den früheren grosszügigen Bewertungen der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein gewisses soziales

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Engagement widerspiegelt habe, um eine Diskriminierung des Versicherten gegenüber leistungsfähigeren Berufskollegen zu vermeiden. Er schätze die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf 40%. Dr. med. B.___ vom RAD hielt dazu am 4. Februar 2009 fest, die beschriebene Leistungsminderung hänge wesentlich mit gesteigerten beruflichen Anforderungen zusammen, die insbesondere durch den Wechsel des Arbeitgebers verstärkt worden seien. Der Versicherte sei sehr leicht zu verunsichern und reagiere unter gesteigertem Druck mit Versagensängsten und noch mehr Unsicherheit. In einem unterstützenden und wohlwollenden Arbeitsumfeld sei eine höhere Leistung möglich. Hier betrage die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sogar 100%. Mit einer Verfügung vom 4. Februar 2009 wies die IV-Stelle das Rentengesuch ab. D.    Am 26. Februar 2009 erhob der Vater des Versicherten für diesen Beschwerde gegen die Abweisungsverfügung. Er machte geltend, gemäss den Angaben des Arbeitgebers betrage der Soziallohnanteil 50%. Dieser hohe Anteil sei dadurch begründet, dass der Arbeitgeber in der Familie selbst eine geistig behinderte Person habe. Unter diesem Blickwinkel seien die testpsychologische Untersuchung durch die Klinik Wil und der Bericht von Dr. med. C.___ neu zu beurteilen. Es sei nach wie vor keine praxisbezogene Abklärung am Arbeitsplatz erfolgt. E.   Die IV-Stelle beantragte am 29. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, im Januar und Februar 2008 seien sowohl der Arbeitgeber als auch Dr. med. C.___ von einer minimalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Nun werde plötzlich mit Wirkung ab März 2008 ein Soziallohn von 50% geltend gemacht. Da sich der Gesundheitszustand zwischen Januar und März 2008 nicht verändert habe, sei die ab Oktober 2008 bescheinigte hohe Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht nachvollziehbar. Bei der testpsychologischen Untersuchung seien keine wesentlichen kognitiven Defizite festgestellt worden. Gleichzeitig sei das Vorliegen einer manifesten Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen worden. Eine grössere Einschränkung als 20% sei nicht ausgewiesen. F.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Vater des Versicherten wandte am 27. Mai 2009 ein, dieser habe bereits während der Schulzeit die für die Aufgaben vorgesehene Zeit überschritten. Deshalb habe der Versicherte die Gewerbeschule für Automechaniker bzw. Karrosseriespengler nicht absolvieren können. Die Folge sei gewesen, dass der Versicherte nur eine Anlehre habe machen können. Der Vater des Versicherten ersuchte um eine nochmalige Befragung des Hausarztes und um eine praxisbezogene Abklärung am Arbeitsplatz. G.    Die IV-Stelle verzichtete am 4. Juni 2009 auf eine Duplik. Erwägungen: 1.   Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das der Beschwerdeführer nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Ausschlaggebendes Element der Bemessung des Invalideneinkommens bildet in aller Regel die Arbeitsfähigkeitsschätzung. Es liegen ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzungen vor, die erheblich voneinander abweichen. Dr. med. B.___ ist von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am bestehenden Arbeitsplatz von 80% und an einem idealen Arbeitsplatz (mit wohlwollendem und stützenden Arbeitsumfeld) von 100% ausgegangen. Demgegenüber hat Dr. med. C.___ einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 40% angegeben, allerdings ohne zu spezifizieren, ob sich dies auf den bestehenden Arbeitsplatz oder auf einen idealen Arbeitsplatz bezog. Beide Ärzte haben sich auf das Gutachten der psychiatrischen Klinik Wil berufen. In diesem Gutachten fehlt aber eine Arbeitsfähigkeitsschätzung. Es ist dort nur angegeben worden, die Aussetzer bei der Aufmerksamkeitszuwendung stellten für den Beschwerdeführer im beruflichen Umfeld ein deutliches Handicap dar. Inwieweit andere gesundheitliche Beeinträchtigungen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte über die im Gutachten berichtet worden ist, ebenfalls die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers tangieren, ist vom Sachverständigen nicht ausgeführt worden. Er hat lediglich zusammenfassend darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weniger die kognitiven Defekte und mehr die auffälligen Persönlichkeitsmerkmale ausschlaggebend seien. Das Gutachten löst also den Widerspruch zwischen der Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. B.___ und derjenigen von Dr. med. C.___ nicht auf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. B.___ nicht überzeugend, jedenfalls nicht plausibler als diejenige von Dr. med. C.___. Die Schätzung von Dr. med. B.___ beruht nämlich nicht auf einer Untersuchung oder auch nur auf einer Beobachtung des Beschwerdeführers während eines Gesprächs im Rahmen der Frühintervention, sondern nur auf einer Interpretation alter medizinischer Akten der Beschwerdegegnerin und auf einem Bericht von Dr. med. C.___. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. C.___ beruht zwar auf einer langen Beobachtung, aber nicht auf einer spezialärztlichen Untersuchung. Zudem vermag sie schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie von einem behandelnden Arzt stammt, der zum vornherein die Anforderungen an einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen nicht erfüllen kann. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die vorhandenen medizinischen Akten nicht ausreichen, um den Arbeitsfähigkeitsgrad des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Die Sache muss deshalb zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. 2.   2.1  Damit die von der Beschwerdegegnerin nachzuholenden Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einen aussagekräftigen Einkommensvergleich ermöglichen werden, ist vorab zu klären, wie das Valideneinkommen zu ermitteln ist. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Geburtsgebrechens nicht in der Lage gewesen ist, eine qualifizierte Berufsausbildung zu absolvieren, ist die von ihm effektiv eingeschlagene Berufskarriere bereits durch die Behinderung beeinflusst. Im fiktiven "Gesundheitsfall" hätte der Beschwerdeführer keine Anlehre gemacht, sondern er hätte einen Beruf erlernt. Da keine Hinweise für eine andere, höher qualifizierte Berufswahl vorliegen, muss – gemäss dem beim Beschwerdeführer liegenden Nachteil der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweislosigkeit – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Beruf des Autospenglers erlernt hätte und dass er diesen Beruf nach wie vor ausüben würde. Das Valideneinkommen bemisst sich also nicht an dem vom Beschwerdeführer vor der Lohnreduktion erzielten Einkommen, sondern nach dem Erwerbseinkommen, das er im massgebenden Zeitpunkt als qualifizierter Autospengler erzielt hätte. Sollte dieses Einkommen tiefer sein als das Pauschaleinkommen nach Art. 26 IVV, müsste auf letzteres abgestellt werden. 2.2  Zur Berechnung des zumutbaren Invalideneinkommens wird die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2008 zu ermitteln haben. Diese Abklärung wird sich nicht auf die quantitative Komponente der Arbeitsfähigkeit beschränken können. Vielmehr wird durch die medizinischen Sachverständigen vorab zu klären sein, ob der Beschwerdeführer allenfalls in einer anderen, seiner Behinderung besser angepassten Erwerbstätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen könnte als in der jetzigen Tätigkeit. Dr. med. B.___ hat zwar keinen anderen Beruf, sondern nur ein unterstützendes und wohlwollendes Arbeitsumfeld empfohlen, um die Arbeitsfähigkeit auf 100% zu steigern. Aber im Autospenglergewerbe gibt es keine solchen Arbeitsstellen, denn es handelt sich um eine sehr kompetitive Branche, in der nur die Leistung des Arbeitnehmers zählt. Sollte der Beschwerdeführer also zur Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit zwingend auf ein unterstützendes und wohlwollendes Arbeitsumfeld angewiesen sein, bliebe ihm nur eine berufliche Umstellung, d.h. er müsste sich einer Umschulung unterziehen. Ob dies zumutbar und erfolgsversprechend wäre, müsste durch berufsberaterische und allenfalls auch durch medizinische Sachverständige geklärt werden. Dabei wäre dem Umstand, dass eine Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle zur Durchführung einer Umschulung letztlich mit grosser Wahrscheinlichkeit in einer Langzeitarbeitslosigkeit enden würde, Rechnung zu tragen. Die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit des Jahres 2008 umfasst also in einem ersten Schritt die Erhebung der qualitativen Arbeitsfähigkeit. Allenfalls wird die Prüfung des Rentengesuchs also zurückzustellen sein, bis eine berufliche Eingliederung abgeschlossen ist. Die quantitative Bemessung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Sachverständige und die Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ist somit erst möglich, wenn feststeht, dass es bei einer Beschäftigung im angelernten Beruf bliebt, oder wenn die berufliche Eingliederung abgeschlossen ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Verfügung vom 4. Februar 2009 aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des massgeblichen Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 IVG). Die als Folge der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vollumfänglich unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu übernehmen. Da ein unterdurchschnittlicher Verfahrensaufwand vorliegt, erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.- als angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.   Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Februar 2009 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2009 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung durch einen Einkommensvergleich. Die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens ist erst möglich, wenn die Art der Erwerbstätigkeit feststeht, in der die verbliebene Arbeitsfähigkeit bestmöglich verwertet werden kann. Bei einem Geburtsinvaliden bemisst sich das Valideneinkommen nicht nach dem im - trotz Behinderung erlernten – Beruf erzielten Lohn, sondern nach dem Lohn, den die versicherte Person in jenem Beruf erzielen würde, den sie ohne den seit Geburt bestehenden Gesundheitsschaden erlernt hätte. Liegt das entsprechende Einkommen tiefer als dasjenige nach Art. 26 IVV, ist letzteres als Valideneinkommen anzurechnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2009, IV 2009/70).

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