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St.Gallen Versicherungsgericht 17.11.2010 IV 2009/455

November 17, 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,495 words·~17 min·4

Summary

Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Anspruch einer Person mit Hörbehinderung auf Hilflosenentschädigung zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Nach den Ärzten ist eine selbständige Kommunikation möglich, obschon die Ausdrucksweise schwer verständlich ist. Keine Übersetzung oder technische Kommunikationshilfe erforderlich. Ein kognitiver Entwicklungsrückstand und eine Spracherwerbsstörung verhindern die Möglichkeit, komplexe Dialoge zu führen. Wirkungszeitpunkt der Einstellung der Hilflosenentschädigung nach Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. November 2010, IV 2009/455).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/455 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 15.07.2020 Entscheiddatum: 17.11.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 17.11.2010 Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Anspruch einer Person mit Hörbehinderung auf Hilflosenentschädigung zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Nach den Ärzten ist eine selbständige Kommunikation möglich, obschon die Ausdrucksweise schwer verständlich ist. Keine Übersetzung oder technische Kommunikationshilfe erforderlich. Ein kognitiver Entwicklungsrückstand und eine Spracherwerbsstörung verhindern die Möglichkeit, komplexe Dialoge zu führen. Wirkungszeitpunkt der Einstellung der Hilflosenentschädigung nach Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. November 2010, IV 2009/455). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 17. November 2010 in Sachen E.___, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilflosenentschädigung  Sachverhalt: A.    A.a E.___ (Jahrgang 1993) wurde mit Verfügung vom 13. Oktober 1997 ab 1. August 1997 ein Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. November 1997 für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen (IV-act. 25). Am 4. Februar 1998 gab die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten zwei Hörgeräte ab (IV-act. 37). Sodann wurden dem Versicherten unter anderem ab 10. August 1998 Sonderschulmassnahmen gewährt (IV-act. 51). Nach der Durchführung eines Revisionsverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Dezember 1999 weiterhin einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (IV-act. 60). Mit Verfügung vom 23. März 2002 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in Form einer Cochlea-Implantation, weil sich die Schwerhörigkeit des Versicherten verschlechtert hatte (IV-act. 85). Ein weiteres Revisionsverfahren im Jahr 2002 führte zu keiner Veränderung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (IV-act. 93). A.b Am 23. September 2004 fand im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens im Zusammenhang mit der 4. IV-Revision eine Abklärung an Ort und Stelle statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Versicherte noch in den Verrichtungen der Körperpflege, der Notdurft sowie der Fortbewegung (Pflege der gesellschaftlichen Kontakte) auf Hilfe angewiesen sei. Die persönliche Überwachung sei nicht mehr notwendig. Damit bestand nur noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit. Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten neu eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Verfügung vom 18. November 2004, IV-act. 125). A.c Im Rahmen eines erneuten Revisionsverfahrens gab der Vater des Versicherten im Fragebogen für die Hilflosenentschädigung am 14. Juli 2007 an, der Versicherte müsse erinnert und gedrängt werden, sich zu duschen. Zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte müsse man auf den Versicherten eingehen und ihm vieles erklären, weil er einen Grossteil der Wörter nicht verstehe (IV-act. 149). Dr. med. A.___, Facharzt für Pädiatrie FMH, berichtete am 1. Februar 2008, der Versicherte leide an einem allgemeinen kognitiven Entwicklungsrückstand, an einer Spracherwerbsstörung bei Schwerhörigkeit beidseits mit Cochlea-Implantat (CI) und an grob- und feinmotorischen Auffälligkeiten. Die Angaben des Vaters seien korrekt. Der Zustand sei besserungsfähig (IV-act 155). A.d Die IV-Stelle nahm am 30. April 2008 eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Im entsprechenden Bericht wurde festgehalten, der Versicherte besuche seit ca. zwei Jahren eine Sonderschule für Schwerhörige in B.___. An den Wochenenden komme er allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause. Er pflege keine Kontakte zu gleichaltrigen Kindern. Er spiele gerne Fussball und mache gerne Karate. Er müsse nach wie vor aufgefordert werden, sich die Hände und das Gesicht zu waschen und sich zu duschen. Er sträube sich gegen eine Nachkontrolle nach dem Zähneputzen. Beim Verrichten der Notdurft sei der Versicherte nun völlig selbständig. In der Wohnung und im Freien könne er sich selbständig bewegen. Er kenne die Gefahren des Strassenverkehrs und er könne allein mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in die Schule fahren. Auch einkaufen könne er allein. Er könne sich nur in einfachen Sätzen äussern, wobei aussenstehende Personen allerdings Mühe hätten, ihn zu verstehen. Zwar werde er zuhause immer nur für kurze Zeit allein gelassen, aber er wisse, was er tun dürfe und was nicht. Es bestehe weder eine Fremd- noch eine Eigengefährdung (IV-act. 162). Mit dem Vorbescheid vom 6. Juni 2008, wonach die Hilflosenentschädigung leichten Grades eingestellt werden sollte, war der Vater des Versicherten am 7. Juni 2008 nicht einverstanden. Er reichte einen Bericht des Kinderspitals Zürich vom 14. August 2007 ein (IV-act. 164 und 170). A.e Nach weiteren Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 13. Januar 2009 die Einstellung der Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Wirkung ab 28. Februar 2009. Die Abklärungen hätten ergeben, dass der Versicherte einige Fortschritte in seiner Selbständigkeit habe erzielen können. Seit geraumer Zeit benötige er in den einzelnen Verrichtungen keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe mehr und müsse nicht überwacht werden (IV-act. 177). A.f  Die gegen diese Verfügung am 2. Februar 2009 eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. Mai 2009 (IV © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2009/38) teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. Weiter abzuklären sei die Frage, ob der Versicherte wegen seiner beidseitigen Schwerhörigkeit nur dank erheblichen und regelmässigen Dienstleistungen gesellschaftliche Kontakte pflegen könne. Die Kommunikationsfähigkeit sei im Umgang mit Aussenstehenden beziehungsweise Fremden zu ermitteln. Eine sachverständige Person solle die aktive und passive Kommunikationsfähigkeit austesten (IV-act. 180). B.    B.a Gemäss Bericht des Berufsberaters vom 18. Februar 2009 ist die akustische Verständigung in gepflegtem Hochdeutsch gut möglich. Der Versicherte sei allein eine halbe Stunde zu spät zum Termin erschienen. Er habe die SVA nicht finden können (IVact. 179). Auf Nachfrage der IV-Stelle ergänzte der Berufsberater am 17. Juni 2009 seinen Bericht vom 18. Februar 2009 (IV-act. 185-1). Am 26. August 2009 ging bei der IV-Stelle der eingeforderte Bericht des Kinderspitals Zürich vom 14. August 2007 ein (IV-act. 188). Mit E-Mail vom 2. September 2009 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Ostschweiz Stellung. Die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung seien bei diesem Versicherten nicht mehr gegeben. Aus den Berichten des Berufsberaters gehe die ausreichend gute Kommunikationsfähigkeit des Versicherten in einem "nicht geschützten Umfeld" mit einer fremden Person hervor. Dass der Versicherte in kommunikativen Situationen Verhaltensauffälligkeiten zeige, sei mit ein Grund für einen Unterstützungsbedarf bei der beruflichen Erstausbildung durch die IV. Dies begründe aus ärztlicher Sicht keine regelmässige und erhebliche Dienstleistung Dritter (IV-act. 189). B.b Mit Vorbescheid vom 10. September 2009 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige rückwirkend ab 28. Februar 2009 in Aussicht (IV-act. 193). Dagegen liess der Versicherte am 9. Oktober 2009 einwenden, beim Berufsberater habe er an Hand von Bildern Fragen zur Berufswahl mit Ja oder Nein beantworten müssen. Wie dem Bericht des Kinderspitals Zürich vom 13. August 2007 zu entnehmen sei, könne er keine Gespräche mit komplexem Inhalt führen oder verstehen und er benötige deshalb Hilfe bei der Pflege sozialer Kontakte (IV-act. 195). Zu diesem Einwand nahm der Berufsberater gegenüber der IV-Stelle am 28. Oktober 2009 Stellung. Die berufsberaterische Abklärung beinhalte nicht nur eine bildgesteuerte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neigungsabklärung, sondern weitere Aufgaben, die instruiert und in seiner Gegenwart verständlich interpretiert und bewertet worden seien. Der grösste Teil der Abklärung basiere auf einem berufsberaterischen Explorationsgespräch. Die Kommunikationsfähigkeit des Versicherten sei intellektuell und formal eingeschränkt gegeben. Die Hörbehinderung sei gut kompensiert und scheine weniger einschränkend zu sein als die intellektuelle und diagnostizierte Wahrnehmungsstörung (IV-act. 199). Mit Verfügung vom 4. November 2009 hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung leichten Grades rückwirkend ab 28. Februar 2009 auf (IV-act. 201). C.    C.a Gegen diese Verfügung liess der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, am 1. Dezember 2009 Beschwerde erheben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. November 2009 und die Zusprache von Hilflosenentschädigung. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund seines allgemeinen kognitiven Entwicklungsrückstandes und seiner Spracherwerbsverzögerung bei Taubheit / Schwerhörigkeit (verminderter Wortschatz, undeutlicher Ausdruck) nicht möglich, Gespräche mit komplexem Inhalt zu führen / zu verstehen und er benötige deshalb Hilfe bei der Pflege sozialer Kontakte (G act. 1). C.b Am 8. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 1. Dezember 2009 ein (G act.3). C.c Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. März 2010 die Abweisung der Beschwerde. Nach den Akten könne der Beschwerdeführer allein Termine wahrnehmen. So sei er beispielsweise allein beim Berufsberater erschienen. Im Rahmen dieser Abklärung sei es möglich gewesen, mit dem Berufsberater ein Gespräch zu führen und seine Situation und seine Wünsche zu beschreiben. Auch eine entsprechende Untersuchung am Kantonsspital St. Gallen habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Alltagssituationen keine regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter benötige. Der RAD habe zum fraglichen Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 1. Dezember 2009 ausführlich Stellung genommen. Diese Stellungnahme vom 20. Januar 2010 werde zum integralen Bestandteil dieser Beschwerdeantwort erklärt (G act. 7). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d In der Replik vom 20. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. C.e Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 30. März 2010 auf eine Duplik (G act. 11). Erwägungen: 1.   Strittig ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Vom 1. August 1997 bis 27. Februar 2009 war dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten beziehungsweise mittleren Grades ausgerichtet worden. Die Einstellung ist erfolgt, weil der Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin einige Fortschritte in seiner Selbständigkeit erreicht hatte und in den einzelnen Verrichtungen keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe mehr benötige. Auch sei keine dauernde Überwachung erforderlich. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er sei auf Hilfe bei der Pflege sozialer Kontakte angewiesen. 2.   2.1  Als hilflos gilt, wer wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Hilflose Personen haben einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine leichte Hilflosigkeit liegt insbesondere vor, wenn eine versicherte Person einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) oder wenn eine versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2  Strittig ist einzig der Anspruch auf Hilflosenentschädigung unter dem Titel "Pflege gesellschaftlicher Kontakte". In den übrigen Bereichen ist der Beschwerdeführer selbständig. Gemäss Bericht des Berufsberaters vom 18. Februar 2009 sei die akustische Verständigung mit dem Beschwerdeführer in gepflegtem Hochdeutsch gut möglich. Dieser sei allein eine halbe Stunde zu spät zum Termin erschienen. Er habe die SVA nicht finden können (IV-act. 179). Auf Nachfrage der IV-Stelle hat der Berufsberater am 17. Juni 2009 ergänzt, die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer sei in Dualsituationen akustisch in hochdeutscher Sprache mit Sichtkontakt gut möglich. In einer Geräuschkulisse sei die akustische Verständigung eingeschränkt wegen der bei CI-Trägern bekannten mangelnden Diskrimination von Stör- und Nutzlärm. Der Versicherte könne sich in Worten und Sätzen mitteilen und einem Gespräch folgen. Das Lesesinnverständnis sei wegen einer medizinisch nicht dokumentierten Wahrnehmungsstörung eingeschränkt. Die Schwerhörigkeit sei mittels CI kommunikationstauglich kompensiert. Es bestünden jedoch zusätzliche Wahrnehmungsstörungen, welche die Kommunikation inhaltlich und formal erschwerten. Der Versicherte sei auf keine weiteren Hilfen wie Dolmetscher oder Übersetzungshilfen angewiesen (IV-act. 185). 2.3  Im entwicklungspädiatrischen Bericht des Kinderspitals Zürich vom 14. August 2007 haben die untersuchenden Ärzte zur expressiven Sprache ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in sehr einfachen, kurzen Sätzen spreche, jedoch häufig nur einzelne Wörter benutze. Er zeige eine sehr undeutliche Aussprache und sei häufig nur schwer verständlich. Betreffend die rezeptive Sprache zeige der Beschwerdeführer deutliche Schwierigkeiten im Sprachverständnis, wobei die Aufgaben zum Teil wiederholt und nochmals erklärt werden müssten. Insgesamt liege eine deutliche Spracherwerbsstörung bei Schwerhörigkeit beidseits vor. Die Ärzte gaben als Diagnosen einen allgemeinen kognitiven Entwicklungsrückstand, eine Spracherwerbsverzögerung bei Schwerhörigkeit beidseits mit CI sowie eine fein- und grobmotorische Auffälligkeit an. Die Verhaltensauffälligkeiten seien im Rahmen des kognitiven und sprachlichen Entwicklungsrückstandes zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung eine adäquate soziale Kontaktaufnahme und eine unauffällige nonverbale Kommunikation gezeigt (IV-act. 188). Zur psychologisch-neuropsychologischen Untersuchung am Kantonsspital St. Gallen vom 25. November 2009 gaben die Ärzte im Bericht vom 1. Dezember 2009 an, beim © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer habe sich ein unterdurchschnittliches intellektuelles Leistungsvermögen mit multiplen kognitiven Störungen und Störungen der Emotionalität/sozialen Kompetenz gezeigt. Im Vordergrund stehe eine signifikante Diskrepanz zwischen dem Verbal-IQ (knapp über dem Niveau geistiger Behinderung) und dem Handlungs-IQ zu Ungunsten des Verbalteils. Man habe eine schwere Entwicklungsstörung des Sprechens und der Sprache mit Störungen der Sprachsystematik in allen Bereichen, vor allem aber mit schwerwiegenden Störungen des Sprachverständnisses beziehungsweise der rezeptiven Sprache, der Sprachsemantik, des Benennens sowie perseverativer Sprache objektivieren können. Die Schriftsprachbereiche seien besser gegeben. Es bestünden Lern- und Gedächtnisstörungen vor allem im sprachlichen Bereich. Im Weiteren zeigten sich bis mittelschwere Störungen der exekutiven Funktionen, des Verhaltens, der Planungsund Problemlösungsfähigkeiten und der Aufmerksamkeit. Sodann lägen ein hyperaktivimpulsives Verhalten sowie fehlende Selbstwahrnehmungs- und metakognitive Fähigkeiten vor. Im emotionalen und sozialen Bereich zeige sich ein freundlich korrektes Verhalten mit jedoch kaum Ausdruck von Gefühlen, insgesamt eher desinteressiert-gleichgültig wirkendem Verhalten, fehlender Empathie und Perspektivenübernahme im sozialen Bereich. Die Kommunikationsmöglichkeiten hätten sich seit dem Alter von 13 Jahren nicht altersgemäss weiterentwickelt. Der Beschwerdeführer könne seine Gedanken oder sein emotionales Erleben weder sprachlich ausdrücken noch einen Bezug zu sozialen Situationen herstellen beziehungsweise die Sprache sozial nutzen. Aus neuropsychologischer Sicht sei die Schwere der Störung umso erstaunlicher, da der Beschwerdeführer im Sprachbereich immer speziell gefördert und geschult worden sei (G act. 3.1). 2.4  Der RAD hat zu diesen Berichten am 20. Januar 2010 Stellung genommen. Die Ergebnisse der psychologisch-neuropsychologischen Testung vom 25. November 2009 hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer ein unterdurchschnittliches intellektuelles Leistungsniveau aufzeige, wobei die sprachabhängigen Leistungen erwartungsgemäss schlechter ausgefallen seien als die handlungsorientierten. Dies erkläre, warum der Beschwerdeführer auf eine Ausbildung im geschützten Rahmen angewiesen sei und für komplexe Entscheidungen und Verwaltungsangelegenheiten auf Unterstützung von Angehörigen, Freunden oder eines Beistandes angewiesen sei. Dabei handle es sich nicht um einen regelmässigen und erheblichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterstützungsbedarf durch Dritte. Für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte zum Beispiel mit Schulkollegen oder im Karatesport bestünde ebenfalls kein erheblicher regelmässiger Unterstützungsbedarf. In diesem Zusammenhang werde kein Kommunikationsproblem aufgrund der Hörstörung in den Akten erwähnt. Der Beschwerdeführer sei für alltägliche Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung nicht auf Begleitung einer Drittperson angewiesen und sei nicht ernsthaft gefährdet, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (RD-act. 7). 2.5  Aus den medizinischen Akten folgt, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich durch eine schwere Sprachentwicklungsstörung sowie seine Schwerhörigkeit eingeschränkt ist. Seine intellektuelle Leistungsfähigkeit ist ebenfalls eingeschränkt. Trotz intensiver Sprachschulung hat sich die Sprachentwicklungsstörung nicht massgeblich verbessert. Die Hörstörung wurde mit CI bestmöglich versorgt. Weitere Nachteile der zwischenzeitlich verschlechterten Hörleistung konnten damit vermieden werden. Entsprechend der Sprachentwicklungsstörung kann der Beschwerdeführer keine komplexen Dialoge führen oder verstehen. Seine intrinsisch motivierte Kommunikation beschränkt sich gemäss den Ärzten des Kantonsspitals St. Gallen auf den Ausdruck eigener Bedürfnisse und Was/Wie/Warum-Fragen (G act. 3.1 S. 3/5). Damit kann er mit seiner Umwelt, wenn auch eingeschränkt, selbständig kommunizieren. Dies geht aus den Untersuchungsberichten der Ärzte sowie den Angaben des Berufsberaters übereinstimmend hervor. Zwar ist seine Aussprache undeutlich und zum Teil schwer verständlich. Jedoch ist nicht erwiesen, dass seine Aussprache derart unverständlich wäre, dass er nur mittels eines Dolmetschers seine Bedürfnisse ausdrücken könnte. Ebenso wenig ist er auf ein Kommunikationsgerät zum Ausdruck seiner Sprache angewiesen. Die Entwicklungsstörung begrenzt hingegen die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, weitergehende Sprachkenntnisse zu erwerben. Dies konnte bisher auch mit langjährigen Sonderschulungsmassnahmen nicht signifikant verbessert werden. So geht aus dem Bericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 1. Dezember 2009 hervor, dass sich die Kommunikationsfähigkeit seit dem Alter von 13 Jahren nicht altersgemäss weiterentwickelt hat, sondern auf diesem Stand verblieben zu sein scheint. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine komplexen Dialoge führen kann, kann kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung abgeleitet werden. Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner kognitiven Möglichkeiten selbständig persönliche Kontakte pflegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann, auch ausserhalb der Familie und der Schule. Er benötigt nicht zwingend Hilfe Dritter, welche solche Kontakte herstellen und ihn beispielsweise zum Karatetraining oder zu einem Berufsberatungsgespräch begleiten. Auch wenn dem Beschwerdeführer der Weg zu einem Termin vorgängig gezeigt werden muss und er diesen anschliessend selbständig bewältigen kann, ist kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung gegeben, weil Hilfe in diesem Ausmass nicht dauernd und erheblich ist. Insgesamt ist vorliegend kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung leichten Grades zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte mehr begründet. 2.6  Die Beschwerdegegnerin hat die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. November 2009 rückwirkend ab 28. Februar 2009 eingestellt, nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die ursprüngliche Einstellungsverfügung vom 2. Februar 2009 mit Wirkung ab 28. Februar 2009 wegen mangelhafter Sachverhaltsabklärung aufgehoben hatte. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 i/S. G. (9C_149/2009) E. 4.4 verletzt die rückwirkende Einstellung der Leistung Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV (i. V. m. Art. 88a Abs. 1 IVV), weil eine Revisionsverfügung ex nunc "frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats" an erfolgen kann. Gemäss einer älteren Praxis blieb der in einer Revisionsverfügung angeordnete Anpassungstermin massgebend, auch wenn das Gericht diese Revisionsverfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies (BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370). Zur Begründung dieser Praxis brachte das Bundesgericht vor, in Bezug auf den Anpassungstermin dürfe es keinen Unterschied machen, ob das Gericht selbst oder die Verwaltung die ergänzenden Abklärungen vornehme und dann entscheide. Dies vermag – wie das Bundesgericht unterdessen offenbar selbst erkannt hat – nicht zu überzeugen. Der Wortlaut von Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV kann sich - nach der gerichtlichen Aufhebung der Herabsetzungs- oder Einstellungsverfügung und nach Rückweisung an die Verwaltung zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung - nur auf die anschliessend ergehende neue Herabsetzungs- oder Einstellungsverfügung beziehen. Denn dabei handelt sich, nachdem die erste Verfügung durch das Gericht aufgehoben worden ist, um die einzige Verfügung, die mit Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV gemeint sein kann. Auch Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass dem betroffenen Leistungsbezüger für die Dauer des Verwaltungsverfahrens die bisherige Leistung weiter ausbezahlt wird, bis bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte stimmen mit dem Wortlaut überein. Dem vom Bundesgericht in BGE 129 V 370 erwähnten Gleichbehandlungsproblem kann ohne weiteres dadurch abgeholfen werden, dass das Gericht auf eigene Sachverhaltsabklärungen verzichtet. Weist das Gericht die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen an die Verwaltung zurück, besteht keine Notwendigkeit, aus Gleichbehandlungsgründen entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 88 Abs. 2 lit. a IVV den betroffenen Versicherten den aus der Ausrichtung der bisherigen höheren Leistung bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens resultierenden Vorteil vorzuenthalten (vgl. Miriam Lendfers, Die IVV-Revisionsnormen [Art. 86 - 88 ] und die anderen Sozialversicherungen, S. 77 f., in: René Schaffhauser / Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungstagung 2009). Da die Revisionsvoraussetzungen bei Erlass der ersten Verfügung vom 2. Februar 2009 noch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen waren, kann die Hilflosenentschädigung nicht - nach Vornahme der weiteren Abklärungen – rückwirkend auf jenen Zeitpunkt eingestellt werden. Erst ab Vorliegen der Berichte des Berufsberaters vom 18. Februar 2009, vom 17. Juni 2009 und vom 28. Oktober 2009 sowie der Stellungnahme des RAD vom 2. September 2009 war dies der Fall. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich deshalb in Einklang mit der Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2009 und in Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut der Verordnung eine Einstellung der Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers erst auf 1. Januar 2010.   3.   3.1  Im Sinn der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. November 2009 dahingehend abzuändern, als die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar 2010 einzustellen ist. 3.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Zwar unterliegt der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren nach der Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung für die Zukunft. Hingegen erweist sich die angefochtene Verfügung bezüglich der bis ter bis bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rückwirkenden Leistungseinstellung als rechtswidrig, so dass der Beschwerdeführer gezwungen war, Beschwerde zu erheben, um dies zu korrigieren. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr nur zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Damit hat dieser Fr. 300.-- zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss ist ihm zur Hälfte zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin ist gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt, weshalb Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung kommt (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Hälfte der Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- zu bezahlen.   Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. November 2009 im Sinn der Erwägungen insoweit aufgehoben, als sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung vor dem 31. Dezember 2009 verneint. 2. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben je Fr. 300.-- für Gerichtskosten zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer werden vom geleisteten Kostenvorschuss Fr. 300.-- zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.11.2010 Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV, Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV. Anspruch einer Person mit Hörbehinderung auf Hilflosenentschädigung zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Nach den Ärzten ist eine selbständige Kommunikation möglich, obschon die Ausdrucksweise schwer verständlich ist. Keine Übersetzung oder technische Kommunikationshilfe erforderlich. Ein kognitiver Entwicklungsrückstand und eine Spracherwerbsstörung verhindern die Möglichkeit, komplexe Dialoge zu führen. Wirkungszeitpunkt der Einstellung der Hilflosenentschädigung nach Rückweisung zur weiteren Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. November 2010, IV 2009/455).

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