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St.Gallen Versicherungsgericht 23.05.2011 IV 2009/315

May 23, 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,543 words·~8 min·4

Summary

Art. 16 und 59 ATSG: Überprüfung der Höhe des Valideneinkommens. Rechtsschutzinteresse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2011, IV 2009/315).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/315 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 29.06.2020 Entscheiddatum: 23.05.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 23.05.2011 Art. 16 und 59 ATSG: Überprüfung der Höhe des Valideneinkommens. Rechtsschutzinteresse (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2011, IV 2009/315). Entscheid Versicherungsgericht, 23.05.2011 Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei und Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 23. Mai 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Valideneinkommen) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.     A.a   A.___ meldete sich 1994 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Aufgrund einer schubförmig verlaufenden multiplen Sklerose (IV-act. 18) sprach die IV ihr Rentenleistungen zu (IV-act. 13, 44, 49). Mit Verfügung vom 12. April 2006 wurde die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens (Fr. 47'840.--) und des Invalideneinkommens (Fr. 18'121.--) hatte einen IV-Grad von 62 % ergeben (IV-act. 78, 81). Auf nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eingereichte Wiedererwägungsgesuche vom 2. Februar und 16. März 2007, mit welchen die Versicherte die Höhe des Valideneinkommens beanstandete, trat die IV-Stelle nicht ein (IV-act. 87, 92, 93, 94). A.b   Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 reichte die Versicherte einen von ihr mitunterzeichneten Bericht von Dr. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Buchs, als Rentenrevisionsgesuch ein. Der Arzt bescheinigte einen in den letzten Monaten deutlich verschlechterten Gesundheitszustand (IV-act. 103). In den Berichten vom 20. August 2008 und 2. März 2009 begründete Dr. B.___ die gesundheitliche Verschlechterung (IV-act. 106, 119). Beurteilungen von Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom 20. November 2008 und 26. Februar 2009 (IV-act. 110, 111, 117) sowie von Dr. med. D.___, Psychiatrie + Psychotherapie FMH, vom 18. Januar und 27. Februar 2009 bestätigten den verschlechterten Gesundheitszustand (IV-act. 112, 118). Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, erachtete gestützt hierauf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit August 2008 als ausgewiesen (IV-act. 120). Mit Vorbescheid vom 24. März 2009 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. November 2008 bei einem IV-Grad von 100 % (Valideneinkommen 2008 von Fr. 49'658.-- und Invalideneinkommen von Fr. 0.--) in Aussicht (IV-act. 125). Im Einwand vom 27. Mai 2009 legte Rechtsanwalt Dr. iur. P. Sutter, Heiden, für die Versicherte dar, dass diese ohne Behinderung schon im Jahr 2007 rund Fr. 59'800.-pro Jahr erzielt hätte. Diesem Umstand sei beim Erlass der Rentenverfügung Rechnung zu tragen (IV-act. 135). Am 5. August 2009 verfügte die IV-Stelle im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 136). Auf ein Wiedererwägungsgesuch des Rechtsvertreters trat sie nicht ein (IV-act. 139, 140). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.      B.a   Gegen die Verfügung vom 5. August 2009 erhob Rechtsanwalt Dr. Sutter für die Versicherte mit Eingabe vom 22. September 2009 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zum Erlass einer neuen Verfügung unter Neufestlegung des Valideneinkommens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, der Invaliditätsgrad von 100 % beruhe auf einem falsch bemessenen Valideneinkommen. Ohne Behinderung würde die Beschwerdeführerin ein viel höheres Einkommen als Fr. 49'658.-- pro Jahr erzielen. Die Beschwerdegegnerin habe das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch damit begründet, dass eine Überprüfung und eine allfällige Anpassung der Einkommensverhältnisse zu einem Zeitpunkt erfolge, in welchem eine rententangierende Änderung des Invalideneinkommens resultiere. Die Frage, ob diese Argumentation richtig sei, könne aber offen bleiben, weil die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung die Rente aufgrund eines geänderten Invalideneinkommens ja gerade anpasse. B.b   In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Beschwerdeführerin sei bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen worden. Das Dispositiv werde nicht bestritten, nur der Einkommensvergleich. Eine Veränderung des Leistungsanspruchs werde also durch die Beschwerde nicht erreicht. Ein Rechtsschutzinteresse könne nicht als nachgewiesen gelten. B.c   Mit Replik vom 3. Februar 2010 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Standpunkt. Am 19. Februar 2010 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie an ihrem Antrag und ihren Ausführungen festhalte. Erwägungen: 1.       Nach Art. 16 ATSG (SR 830.1) wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). Es kann ferner auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 312 Erw. 3a). Die Beschwerdeführerin lässt vorliegend beantragen, es sei der Rentenberechnung ein höheres Valideneinkommen als von der Beschwerdegegnerin angenommen zugrunde zu legen. 2.        2.1    Zu prüfen ist vorweg die Beschwerdelegitimation bzw. die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Prüfung der Beschwerde hat (Art. 59 ATSG). Nach der Rechtsprechung muss für eine genaue Überprüfung des Invaliditätsgrads ein unmittelbares und aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur nachgewiesen sein. Eine "Rechtsanwendung auf Vorrat" für hypothetische künftige Sachverhalte wird daher regelmässig ausgeschlossen (BGE 125 V 24 Erw. 1b; Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2005 i/S S. [I 791/03] Erw. 2.6.1). Wenn die IV-Stelle lediglich eine grobe Schätzung des Invaliditätsgrads vornimmt, ist dieser für die andern Sozialversicherungen nicht bindend; demzufolge lässt sich ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der entsprechenden Verfügung der IV-Stelle mittels Einsprache nicht mit dem Hinweis auf Ansprüche der versicherten Person gegenüber andern Sozialversicherungen (insbes. BVG- Invalidenrente) begründen (SVR-IV 2006 Nr. 11, Erw. 2.3 und 2.4). Beispielsweise vermag der Umstand, dass eine Witwe möglicherweise in der Zukunft wieder heiraten wird, was zum Verlust der Witwenrente führen würde, kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des durch die IV-Stelle lediglich grob geschätzten Invaliditätsgrades zu begründen; sollte die Witwe tatsächlich später erneut heiraten, wäre der Invaliditätsgrad auf der Grundlage ihres dannzumaligen Gesundheitszustandes zu bestimmen (SVR-IV 2006 Nr. 11, Erw. 2.6). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2    Bei der erstmaligen Rentenzusprechung (halbe Rente ab Mai 1994; IV-act. 13) wurde der Invaliditätsgrad gestützt auf die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bemessen (vgl. IV-act. 11). Die per 1. Januar 2002 zugesprochene ganze Rente basierte auf einem IV-Grad von 76 %. Dieser ergab sich durch den Vergleich eines Valideneinkommens (2002) von Fr. 46'000.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 11'000.-- (IV-act. 49). Für die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente per 1. April 2004 errechnete die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. April 2006 einen Invaliditätsgrad von 62 % (Valideneinkommen von Fr. 47'840.-- und Invalideneinkommen von Fr. 18'121.--). Der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2009 wurde ein Valideneinkommen 2008 von Fr. 49'658.-- und Invalideneinkommen von Fr. 0.-- zugrunde gelegt (IV-act. 136). Die Beschwerdeführerin lässt ihr Rechtsschutzinteresse mit dem Hinweis auf mögliche künftige Leistungsrückforderungen bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit begründen; letzteres könne sich negativ auf den Leistungsanspruch auswirken, wenn das Valideneinkommen nicht richtig festgelegt sei (act. G 8 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass das Valideneinkommen - anders als etwa der Anspruch auf Integritätsentschädigung in der Unfallversicherung (vgl. etwa RKUV 1998 Nr. U 305 S. 432, Erw. 2d) - nicht ein separat beurteilbares Rechtsverhältnis (BGE 125 V 413 Erw. 2a), sondern einen Teilaspekt der streitgegenständlichen Invalidenrente darstellt, wie beispielsweise auch der Rentenbeginn und die Teuerungszulage (RKUV 1999 Nr. U 323 S. 98, Erw. 1b, 1998 Nr. U 305 S. 432, Erw. 2d; Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 7. Juni 2004 [U 186/03], Erw. 1). Somit kann das Valideneinkommen als solches nicht ein für alle Mal in Rechtskraft erwachsen. Vielmehr stünde im Fall der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit rentensenkender Auswirkung bei der Rentenüberprüfung auch das Valideneinkommen wieder zur Disposition (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 24. August 2007 [9C_237/07] Erw. 4, vom 30. April 2008 [9C_114/08] Erw. 3.1; BGE 125 V 417 Erw. 2d). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (und auch später) stand jedoch die Aufnahme bzw. Ausweitung einer Erwerbstätigkeit unbestrittenermassen nicht konkret zur Diskussion. Das Valideneinkommen kann unter diesen Umständen für sich allein nicht Prüfungsgegenstand bilden. Die Erzielung eines Invalideneinkommens wurde als gesundheitlich nicht mehr zumutbar erachtet mit dem Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin nur noch unter grösster Mühe und unter Inkaufnahme einer zusätzlichen Gesundheitsbeeinträchtigung ihrer bisherigen Tätigkeit nachzukommen vermöge. Sie verzeichne auch gehäufte krankheitsbedingte Absenzen und habe über das Zumutbare hinaus gearbeitet (IV-act. 121-1/2). Unter diesen Gegebenheiten hatte somit die Beschwerdegegnerin keinen Anlass für eine genaue Festlegung des Valideneinkommens, zumal auch bei Annahme eines höheren Valideneinkommens es beim (maximalen) Invaliditätsgrad von 100 % geblieben wäre. Eine Bindungswirkung der Festlegung des Valideneinkommens im Zusammenhang mit der Festlegung von Leistungen anderer Versicherer wird weder geltend gemacht noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Ein Rechtschutzinteresse an der Überprüfung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalts ist dementsprechend zu verneinen. 3.       Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.       Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.       Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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