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St.Gallen Versicherungsgericht 09.09.2010 IV 2009/261

September 9, 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,146 words·~11 min·4

Summary

Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung bei einem Selbstständigerwerbenden. Trotz einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 75% bzw. einer konkreten Einschränkung von 67% resultiert im Rahmen des Einkommensvergleichs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2010, IV 2009/261).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/261 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 13.07.2020 Entscheiddatum: 09.09.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2010 Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung bei einem Selbstständigerwerbenden. Trotz einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 75% bzw. einer konkreten Einschränkung von 67% resultiert im Rahmen des Einkommensvergleichs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2010, IV 2009/261). Entscheid Versicherungsgericht, 09.09.2010 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 9. September 2010 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.       A.a A.___, geboren 1946, meldete sich am 26. Juni 2008 zum Bezug einer Invalidenrente an. Er gab an, gelernter Landwirt zu sein. Seit 1. Januar 1986 arbeite er (selbstständig) als Geschäftsleiter und Chauffeur. Am 16. März 2007 habe er einen Unfall erlitten (IV-act. 47 und 39 - 2/2). In der Folge holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte ein (vgl. IV-act. 33 und 14), gemäss denen der Versicherte wegen einer Rotorenmanschettenruptur links vom 16. März bis 13. Mai 2007 zu 50%, vom 14. Mai bis 16. Dezember 2007 zu 100% und ab 17. Dezember 2007 bis auf weiteres zu 75% arbeitsunfähig (gewesen) sei. A.b Nach Einholung der Buchhaltungsunterlagen betreffend die Jahre 2003 bis und mit 2007 (vgl. IV-act. 30), führte die IV-Stelle am 21. Oktober 2008 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Im entsprechenden Bericht hielt die Abklärungsperson im Wesentlichen fest, der Versicherte habe wegen seines Ausfalls einen zweiten Chauffeur (seinen jüngeren Sohn) einstellen müssen. Selber fahre der Versicherte bei grosser Nachfrage von Seiten des Kunden ausnahmsweise mit dem Ersatzfahrzeug noch ca. 30'000 km als reiner Chauffeur. Dabei sei er darauf angewiesen, dass die Ehefrau mitfahre oder einer der beiden Chauffeure ebenfalls im Rahmen seiner Tour beim Kunden vorbeikomme, um die praktische Arbeit beim Abladen auszuführen. Im Weiteren pflege der Versicherte zusammen mit dem Lieferanten Kundenkontakte (ca. zwei Tage pro Monat). Im Rahmen eines Betätigungsvergleichs ermittelte die Abklärungsperson eine 67%ige Einschränkung. Ein Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 12% (IV-act. 12). B.       Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2009 und Verfügung vom 6. Juli 2009 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (IV-act. 10 und 6). Zur Begründung führte sie an, der Versicherte decke seit anfangs 2008 ca. 25% der früheren Fahrten ab, den Bereich Kundenbetreuung und Kundenkontakte habe er zeitlich verdoppelt, weil er diesen nicht mehr im gleichen Mass wie früher mit Transportfahrten verbinden könne. Insgesamt betrage die Einschränkung des Versicherten seit 16. März 2007 rund 67%. Aus dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausfall des Versicherten resultiere ein Mehrbedarf an Chauffeurpersonal im Ausmass von 75% eines Vollpensums. Abgestellt auf das Einkommen, dass der Versicherte dem an seiner statt eingestellten Sohn bezahle, resultierten Lohnmehrkosten von Fr. 49'680.-- pro Jahr. Dass der Versicherte zudem während rund 200 Stunden jährlich von seiner Ehefrau begleitet werden müsse, werde zusätzlich gestützt auf die Lohnstatistik mit Fr. 6'622.-- abgegolten. Damit würden die gesundheitsbedingten Mehrkosten Fr. 56'302.-- im Jahr betragen. Eine Analyse der Betriebsrechnung habe gezeigt, dass der Versicherte im Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 452'800.-hätte erzielen können. Nach einer Senkung der im Jahr 2008 vorgenommenen Abschreibungen um Fr. 106'000.-- auf das Niveau der Vorjahre und der Addition der gesundheitsbedingten Mehrkosten von Fr. 56'302.-- resultiere im Jahr 2008 ein Betriebserfolg von Fr. 452'800.-anstelle des ausgewiesenen von Fr. 291'516.--. Für das Invalideneinkommen sei dieses Ergebnis um die behinderungsbedingt notwendigen Personalmehrkosten von Fr. 56'302.-- zu reduzieren. Ein in der Folge durchgeführter Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von rund 12% (Fr. 452'800 - Fr. 396'500.-- / Fr. 452'800.--), weshalb kein Rentenanspruch gegeben sei. C.       C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Versicherten am 31. Juli 2009 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen angehobene Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm zumindest eine Teilrente zuzusprechen. Gemäss ärztlichem Zeugnis sei er stark eingeschränkt und dabei auch oft auf das Wohlwollen seiner Kundenbetriebe und auf die Mithilfe seiner Ehefrau angewiesen. Es sei unverständlich, weshalb lediglich aufgrund des guten Betriebsergebnisses trotz seiner Einschränkungen ein so geringer Invaliditätsgrad resultiere. Eine Verdoppelung der Kundenbetreuung, wie von der Beschwerdegegnerin angeführt, sei unnötig, da er praktisch nur einen Grosskunden habe. Zudem hätte er bei voller Erwerbstätigkeit weit mehr als die errechnete Erwerbseinbusse von Fr. 56'300.-- erzielen können. Insgesamt werde mit ungleichen Ellen gemessen (act. G 1). C.b Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2009 vor, dass eine Invalidenrente der Entschädigung eines invaliditätsbedingten Erwerbsausfalls diene. Ein solcher liege nicht vor, wenn eine Gesundheitsschädigung nicht zu einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommenseinbusse führe, was bei Selbstständigerwerbenden des Öfteren zu beobachten sei, weil durch betriebliche Umstellungen und sinnvolle Verlagerung der Arbeit die erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens deutlich verringert oder sogar ganz abgewendet werden könnten. Aus der Unternehmensbuchhaltung sei ersichtlich, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in der Chauffeurtätigkeit zu keiner nennenswerten Verschlechterung des Betriebsergebnisses und des sich daraus ergebenden Einkommens des Beschwerdeführers geführt hätten. Unter diesen Umständen bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente (act. G 5). C.c Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt (act. G 7). Erwägungen: 1.        Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Sturzes im März 2007 und der daraus resultierenden Schulterverletzung in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur im Umfang von 75% arbeitsunfähig ist (IV-act. 14 - 1/4; 33 - 1/14, 10/14, 12/14) und dass diese Arbeitsunfähigkeit konkret auf seinen Betrieb bezogen zu einer 67%igen Einschränkung führt (IV-act. 12). Ob die Schulterverletzung links die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit tatsächlich um 75% bzw. gemäss Betätigungsvergleich zu 67% einschränkt, erscheint fraglich. Abgesehen davon, dass keine erwerbliche Gewichtung stattgefunden hat, sind auch nicht alle Arbeitsbereiche einbezogen. Wie aus einem Bericht von Dr. B.___ vom 11. Februar 2008 hervorgeht, führt der Beschwerdeführer auch Werkbank-Arbeiten aus (vgl. IV-act. 33-10). Solche Arbeiten sind aber im Betätigungsvergleich nicht aufgeführt. Es scheint auch fraglich, dass für den Beschwerdeführer als Geschäftsinhaber überhaupt kein Anteil an der Betriebsführung angerechnet wird. Diese Frage können indessen, wie nachfolgend zu zeigen ist, offen gelassen werden. 2.        2.1   Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 des Bundesgesetzes über © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und sind die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.20]) bei selbstständig Erwerbenden ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode für Nichterwerbstätige besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 mit Hinweisen). 3.        3.1   Der Beschwerdeführer bemängelt die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung an sich nicht. Es ist für ihn jedoch nicht nachvollziehbar, dass aufgrund einer 67%igen Einschränkung lediglich ein Invaliditätsgrad von 12% resultierte. So brachte er in der Beschwerdeschrift u.a. vor: "Ich frage mich deshalb, ob ich […] nun einfach nicht für eine gewisse IV-Rente berechtigt sein soll, weil das Betriebsergebnis eine gewisse Höhe erreicht hat". 3.2   Abgesehen davon, dass eine 67%ige Einschränkung fraglich erscheint (vgl. vorne E. 1), verkennt der Beschwerdeführer, dass der Invaliditätsgrad der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer versicherten Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens verglichen mit derjenigen vor Eintritt des Gesundheitsschadens entspricht. Es ist deshalb grundsätzlich unzulässig, von der Höhe der Arbeitsunfähigkeit bzw. Einschränkung auf den Invaliditätsgrad zu schliessen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch nicht deshalb abgelehnt, weil das Betriebsergebnis "eine gewisse Höhe" erreicht hat, sondern weil das Betriebsergebnis nach Eintritt des Gesundheitsschadens im Vergleich zu den Betriebsergebnissen vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Verhältnis nicht in einem so hohen Mass tiefer ausgefallen ist, dass daraus ein Rentenanspruch resultiert hätte. Bei Erwerbstätigen setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente zwingend eine Erwerbseinbusse von mindestens 40% voraus; dies unabhängig davon, in welchem Ausmass gesundheitliche Einschränkungen bestehen. In diesem Zusammenhang hat sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf den Abklärungsbericht vom 21. Oktober 2008 (IV-act. 12) gestützt. Darin wurde plausibel und nachvollziehbar dargelegt, mit der neuen personellen Situation (Anstellung des jüngeren Sohns, während der ältere Sohn bereits zuvor für den Betrieb des Beschwerdeführers arbeitete) habe der Umsatz etwas gesteigert werden können. Die beiden Söhne organisierten und führen äusserst © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte speditiv. Der Beschwerdeführer selber könne heute vermehrt den Kundenkontakt pflegen, was er früher nebenbei im Rahmen der Anlieferung gemacht habe. Alles in allem seien gemäss Beschwerdeführer drei Viertel der Lohnkosten für den jüngeren Sohn als "behinderungsbedingt" anzurechnen. Dazu dürften rund 200 Stunden für die Ehefrau als Mitfahrerin zu berücksichtigen sein, die nicht separat entlöhnt würden. Der Umsatz habe von 2006 mit Fr. 1.009 Mio. im Jahr 2007 auf Fr. 1.211 Mio. und im Jahr 2008 auf Fr. 1.153 Mio. gesteigert werden können. Die Lohnkosten hätten sich von ca. Fr. 92'000.-- im Jahr 2006 auf Fr. 156'500.-- (im Jahr 2008) erhöht. Der Cashflow habe sich im Vergleich zu 2006 nur um Fr. 22'000.-reduziert. Die Position Abschreibung weise 2008 mit Fr. 127'000.-- rund Fr. 106'000.-- mehr aus als im Jahr 2006 bzw. 2007 (infolge Kauf eines neuen Lastwagens). Dies beeinflusse den Betriebserfolg um die Differenz und ergebe Fr. 291'500.-- anstelle von ca. 397'000.-- (mit vorjähriger Abschreibungsquote). 2005 habe der Beschwerdeführer einen Erfolg von Fr. 278'500.-ausgewiesen, 2006 einen solchen von Fr. 461'900.-- und im Unfalljahr 2007 von Fr. 424'300.--. Im Jahr 2008 ergebe sich unter Berücksichtigung einer Abschreibung von Fr. 20'000.-- ein Gewinn von rund Fr. 396'500.--. Die Lohnmehrkosten 2008 betrügen im Vergleich zu 2006 rund Fr. 65'000.-- und seien teilweise umsatzsteigernd gewesen. Vor diesem Hintergrund vermag der von der Beschwerdegegnerin angestellte Einkommensvergleich zu überzeugen. Ausgehend von dem oben ermittelten Gewinn von Fr. 396'500.-- im Jahr 2008 errechnete sie unter Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnkosten für den jüngeren Sohn und die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 12%, wobei die Erwerbseinbusse den Personalmehrkosten entsprach. Zwar mag der Einwand des Beschwerdeführers zutreffen, wonach er im Gesundheitsfall mehr Einkommen erzielt hätte als der an seiner Stelle angestellte Sohn, doch kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieses Mehreinkommen nicht derart hoch ausgefallen wäre, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert hätte. Dies ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Wertschöpfung des Betriebs des Beschwerdeführers hauptsächlich in der Kundenpflege begründet liegt. In diesem Bereich ist der Beschwerdeführer durch seine Behinderung nicht eingeschränkt, so dass die Einkommenseinbusse entsprechend tief ausfällt bzw. durch die Mehrarbeit der Ehefrau und des jüngeren Sohns, die für den Beschwerdeführer Fahrten unternehmen und ihm dadurch die Weiterführung der Kundenpflege ermöglichen, praktisch kompensiert wird. Mangels rentenbegründender © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinbusse entsteht damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb sich die angefochtene Verfügung als korrekt erweist. 4.        4.1   Im Sinn der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2   Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.-- unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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