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St.Gallen Versicherungsgericht 05.05.2009 IV 2009/19

May 5, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,048 words·~10 min·3

Summary

Art. 8 und 16 IVG: Notwendigkeit der beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung) ist nicht erfüllt beim vorsorglichen Wechsel von einer Berufslehre auf eine Vollzeitschule, der medizinisch nicht begründet ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2009, IV 2009/19).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.07.2020 Entscheiddatum: 05.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2009 Art. 8 und 16 IVG: Notwendigkeit der beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung) ist nicht erfüllt beim vorsorglichen Wechsel von einer Berufslehre auf eine Vollzeitschule, der medizinisch nicht begründet ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2009, IV 2009/19). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 5. Mai 2009 in Sachen D.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend berufliche Massnahmen Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.    A.a D.___, geboren 1990, meldete sich am 6. Juni 2008 zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige an und beantragte medizinische Massnahmen, Massnahmen für die berufliche Eingliederung und Hilfsmittel (Stehpult). Im Arztbericht vom 24. Juni 2008 (IV-act. 20) diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, ein rezidivierendes Sakraldermoid. Nach einer ersten Operation im Juni 2006 waren im August 2006 sowie im Mai und Juni 2008 weitere operative Eingriffe notwendig. Die am 6. August 2007 begonnene Lehre als Kauffrau musste aufgrund der langdauernden Arbeitsunfähigkeit im April 2008 abgebrochen werden (IV-act. 3, 8, 20 und 22). Ab 12. August 2008 besuchte die Versicherte die Handelsschule B.___ in X.___ (IV-act. 34 und 46).  A.b Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 (IV-act. 36) wurde die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen abgelehnt. Nach den medizinischen Akten liege kein von der IV anerkanntes Geburtsgebrechen vor und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) seien nicht erfüllt. Die Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das von der Versicherten beantragte Stehpult wurde ihr durch das B.___ bereits zur Verfügung gestellt. A.c Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 (IV-act. 48) wurde auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint. Die Schulkosten des B.___ könnten nicht übernommen werden, da aus medizinischer Sicht keine Gründe ersichtlich seien, weshalb der Schulbesuch einer Wiederholung des Lehrjahres vorzuziehen gewesen wäre. Da sich die Ausbildung gesundheitsbedingt um ein Jahr verzögere, könnten die Mehrkosten für die Zeit vom 6. August 2010 bis 5. August 2011 im Rahmen eines kleinen Taggeldes unter Anrechnung des Praktikumslohns vergütet werden. B.    B.a Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 20. Januar 2009 Beschwerde und beantragt eine Kostengutsprache für die 3 jährige Ausbildung an der B.___ in X.___. Aus Angst vor einem Rezidiv habe sie sich mit Hilfe der Berufsberatung für den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Besuch der B.___ entschieden. Mit den heutigen Hilfsmitteln wie Internet, E-Mail, etc. sei es selbst bei einem Rückfall möglich, für längere Zeit von zu Hause aus zu arbeiten. Dies wäre bei einer kaufmännischen Lehre mit zusätzlicher Matura nicht der Fall. Sie habe sich schnell für die B.___ entscheiden müssen und nicht daran gedacht, dass die SVA für die Kosten nicht aufkommen könnte. Dieser Weg sei ihr von den behandelnden Ärzten und ihrem ehemaligen Arbeitgeber empfohlen worden. Zusätzlich mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Lehrbetriebs vom 14. Januar 2009 (act. G 1.1) und ein ärztliches Zeugnis von Dr. C.___ vom 16. Januar 2009 (act. G 1.2) ein. B.b In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Dr. E.___ vom IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) habe am 7. November 2008 festgehalten, dass der bei der Anmeldung geltend gemachte Gesundheitsschaden nicht mehr bestehe, die therapeutischen Bemühungen erfolgreich seien und der Heilungsverlauf günstig sei. Es lägen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten Funktionseinschränkungen mehr vor. Dr. C.___ habe am 22. Oktober 2008 mitgeteilt, das Sakraldermoid sei abgeheilt und stelle kein Problem mehr dar. Den medizinischen Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Fortführung der kaufmännischen Lehre aus psychischen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Aus IV-rechtlicher Sicht habe deshalb kein stichhaltiger Grund bestanden, der einer Fortführung der kaufmännischen Lehre, mithin einer Wiederholung des ersten Lehrjahrs, im Weg gestanden wäre. Es sei davon auszugehen, dass bei entsprechenden Bemühungen mit dem Lehrbetrieb und der Berufsmittelschule eine Lösung für die Fortführung der Berufsausbildung hätte gefunden werden können. Unter diesen Umständen könnten die Mehrkosten, die durch den Besuch der Vollzeitschule B.___ im Vergleich zur Fortführung der Berufslehre entstanden seien, nicht als invaliditätsbedingt angesehen werden. Die durch die Verzögerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung um ein Jahr entstandenen Mehrkosten würden - wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt - im Rahmen eines Taggeldes unter Anrechnung des Praktikumslohns vergütet. B.c Mit Replik vom 17. März 2009 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag auf Kostengutsprache für ihre schulische Ausbildung fest. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin hat unter Verweis auf die Ausführungen und den Antrag in der Beschwerdeantwort auf eine Duplik verzichtet. Erwägungen: 1.   Streitig ist vorliegend, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht und dadurch die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, für die Ausbildungskosten der Beschwerdeführerin am B.___, aufzukommen. Die Vergütung allfälliger Mehrkosten für die Ausbildung in der Zeit vom 6. August 2010 bis 5. August 2011 ist noch nicht entschieden worden. 2.   2.1  Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen beruflicher Art. Die Massnahmen beruflicher Art bestehen in: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung sowie Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. a und lit. b IVG). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102 E. 2). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 E. 2a mit Hinweisen). bis bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2  Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist die Beschwerdeführerin bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, respektive hat ihre am 6. August 2007 begonnene Berufslehre nicht abgeschlossen. Strittig ist, ob im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Schulausbildung beim B.___ besteht. 2.3  Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG).  2.4  Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aufgrund einer bleibenden oder längere Zeit dauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) bei der Ausbildung erhebliche Mehrkosten (vgl. Art. 5 Abs. 2 IVV) auf sich nehmen muss (BGE 126 V 461 neues Fenster E. 1 S. 461; SVR 2008 IV Nr. 14 S. 41, I 659/06 E. 4.1). Die Frage nach der gesundheitlich bedingten Notwendigkeit einer Massnahme hinsichtlich des beruflichen Eingliederungsziels ist wie jene nach den ausbildungsspezifischen Fähigkeiten einer versicherten Person prognostisch im Zeitpunkt vor Durchführung der fraglichen Vorkehr zu beurteilen (Urteil 9C_745/2008 des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2008). 3.   3.1  Im Arztbericht vom 17. September 2008 (IV-act. 27) hielt Dr. C.___ fest, dass die Folgen der 4. Operation des Sakraldermoids im Juni 2008 gut abgeheilt seien. Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, bestätigte mit Schreiben vom 25. September 2008 (IV-act. 30) postoperativ unauffällige Verhältnisse. Dr. E.___ stellte am 7. November 2008 fest, dass der geltend gemachte Gesundheitsschaden nicht mehr bestehe und keine Funktionseinschränkungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen würden. Den medizinischen Akten sind somit im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin die Schule im B.___ begann, keine nennenswert hinderlichen gesundheitlichen Störungen zu entnehmen. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=9_C745%2F2008+2.+Dezember+bern+berufliche+ausbildung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-461%3Ade&number_of_ranks=0#page461

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  Es steht hingegen fest und ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der operativen Eingriffe im Jahr 2008 und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit sowohl in der Schule als auch im Lehrbetrieb Defizite eingehandelt hat. Zu prüfen gilt es, ob aufgrund der medizinischen und der Ausbildungsverhältnisse der Abbruch der Lehre und der Wechsel auf die Vollzeitschule B.___ notwendig war. 3.3  Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass im Fall eines Rezidivs an der B.___ mit den heutigen Hilfsmitteln wie Internet, E-Mail, etc. auch für längere Zeit von zu Hause aus gearbeitet werden könnte. Die Fehltage könnten besser kompensiert werden, und die Schule könnte aus der Distanz weiter besucht werden. Die Berufsschule G.___l könne bestätigen, dass während einer Ausbildung im BMS Niveau lediglich knapp zwei Tage Ausfall drin liegen würden, um den Stoff seriös aufzuarbeiten. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Es ist davon auszugehen, dass bei allfälligen Fehltagen auch in einer Berufslehre der Schulstoff mit den entsprechenden Hilfsmitteln und Unterstützung der Klassenkameraden aufgearbeitet werden kann. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern dies an einer Vollzeitschule - wo zusätzlich pro Woche deutlich mehr Lehrstoff anfällt besser möglich sei sollte. Im Bestätigungsschreiben des B.___ vom 16. Dezember 2008 (IV-act. 46) wird dann auch nur von einer gesundheitsbedingten Unterbrechung für kürzere Zeit ausgegangen. Ein diesbezüglich besonderer Vorteil ist somit nicht auszumachen. Im Gegenteil wird bei einer Vollzeitschule in der Woche deutlich mehr Lehrstoff vermittelt als in einer Berufslehre. Da zur Ausbildung am B.___ auch ein Berufspraktikum gehört, besteht auch diesbezüglich kaum ein Unterschied zu der Berufslehre. Sollte es also bei der Beschwerdeführerin zu einem Rezidiv kommen, sind bezüglich der Auswirkungen einer dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit zwischen der Vollzeitschule mit Berufspraktikum und einer Berufslehre keine relevanten Unterschiede auszumachen. Der Lehrbetrieb teilte im Schreiben vom 14. Januar 2009 (act. G 1.1) mit, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin aufgrund der invaliditätsbedingten Einschränkungen im 1. Lehrjahr stark gefährdet gewesen sei. Sie hätten deshalb nach Möglichkeiten gesucht, wie ein Berufsabschluss trotz gesundheitlicher Einschränkung erreicht werden könnte. Die Lösung habe in einem Wechsel an die B.___ bestanden, wo eine kontinuierliche Unterstützung geleistet und Akutsituationen hätten aufgefangen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden können. Diese Aussage schliesst nicht aus, dass in neuen Krisenlagen auch die Möglichkeit einer Weiterführung der Berufslehre in Frage gekommen wäre. Dr. C.___ hielt im Schreiben vom 16. Januar 2009 (act. G 1.2) u.a. fest, dass auf Anraten und in Absprache mit dem ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Ausbildung an der B.___ bevorzugt worden sei. Diese Vorsicht kann gewiss nicht als grundlos bezeichnet werden. Aber aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass ein Abbruch der laufenden Berufslehre zwingend erfolgen musste. Insofern ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen, dass bei entsprechenden Bemühungen eine Lösung für die Fortführung der Berufslehre, mit allfälliger Wiederholung des 1. Lehrjahrs, hätte gefunden werden können. Noch immer wäre auch ein Wechsel des Lehrbetriebs denkbar gewesen. Jedenfalls ist aus medizinischen und sachlichen Gründen die Notwendigkeit der selbst gewählten beruflichen Massnahme nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Der Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten, die der Beschwerdeführerin durch den Besuch der Vollzeitschule B.___ im Vergleich zur Fortführung der Berufslehre entstanden sind, wurde dementsprechend zu Recht abgelehnt. Es kann nicht von invaliditätsbedingten Mehrkosten im Sinn von Art. 16 IVG ausgegangen werden. 4.   4.1  Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2009 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4.2  Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG, vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2009 Art. 8 und 16 IVG: Notwendigkeit der beruflichen Massnahme (erstmalige berufliche Ausbildung) ist nicht erfüllt beim vorsorglichen Wechsel von einer Berufslehre auf eine Vollzeitschule, der medizinisch nicht begründet ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2009, IV 2009/19).

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