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St.Gallen Versicherungsgericht 14.10.2009 IV 2009/176

October 14, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,276 words·~21 min·3

Summary

Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37 IVV, Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung. Die Rz 8001 KSIH ist gesetzwidrig, denn der Wechsel von der Hilflosenentschädigung für Minderjährige zur Hilflosenentschädigung für Erwachsene ist kein neuer Versicherungsfall. Es handelt sich vielmehr um eine Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Bei der Abklärung der Hilflosigkeit genügt es, einen Fragebogen ausfüllen zu lassen und diesen dann durch eine telephonische Abklärung zu ergänzen. Es braucht keine Abklärung an Ort und Stelle, wenn sich diese darin erschöpft, eine Hilfe leistende Person zu befragen. Eine Abklärung an Ort und Stelle macht nur als Augenschein Sinn, bei dem die versicherte Person bei den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen beobachtet wird. Eine solche Abklärungsmassnahme ist i.d.R. unverhältnismässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2009, IV 2009/176).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/176 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 02.07.2020 Entscheiddatum: 14.10.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 14.10.2009 Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37 IVV, Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung. Die Rz 8001 KSIH ist gesetzwidrig, denn der Wechsel von der Hilflosenentschädigung für Minderjährige zur Hilflosenentschädigung für Erwachsene ist kein neuer Versicherungsfall. Es handelt sich vielmehr um eine Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Bei der Abklärung der Hilflosigkeit genügt es, einen Fragebogen ausfüllen zu lassen und diesen dann durch eine telephonische Abklärung zu ergänzen. Es braucht keine Abklärung an Ort und Stelle, wenn sich diese darin erschöpft, eine Hilfe leistende Person zu befragen. Eine Abklärung an Ort und Stelle macht nur als Augenschein Sinn, bei dem die versicherte Person bei den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen beobachtet wird. Eine solche Abklärungsmassnahme ist i.d.R. unverhältnismässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2009, IV 2009/176). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 14. Oktober 2009 in Sachen G.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer, procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilflosenentschädigung (Revision) Sachverhalt: A.    Die am 13. September 1990 geborene G.___ wurde am 7. Juli 1994 zum Bezug von IV- Leistungen angemeldet. Am 18. Oktober 1999 sprach ihr die IV-Stelle Pflegebeiträge aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades zu. Die Pflegebeiträge wurden am 17. November 2004 revisionsweise überprüft. Im entsprechenden Bericht hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte kleide sich selbst an und aus. Sie wähle die Kleider selbst aus, trage dabei aber der Witterung nicht Rechnung. Ziehe sie nicht das richtige Kleidungsstück an, sage ihr die Mutter, was sie anziehen solle. Die Versicherte befolge die Anweisung der Mutter ohne Widerstand. Schmutzige Kleider wechsle die Versicherte selbst aus. Knöpfe und Reissverschlüsse könne sie selbst öffnen und schliessen. Die Mutter müsse dabei nur gelegentlich einmal helfen. Die Versicherte könne auch die Schuhe selbst anziehen, wobei sie diese allerdings gelegentlich verwechsle. Die Abklärungsperson ging davon aus, dass bei dieser alltäglichen Lebensverrichtung keine regelmässige und erhebliche Hilfe nötig war. Beim Aufstehen/ Absitzen/Abliegen benötigte die Versicherte keine Hilfe. Auch bei der Nahrungsaufnahme war nach der Ansicht der Abklärungsperson keine regelmässige und erhebliche Hilfe erforderlich, da die Versicherte nur beim Zerkleinern harter Speisen Hilfe benötigte. Die Versicherte badete und duschte zwar selbst, musste dabei aber überwacht werden, vor allem damit sie sich die Haare richtig auswusch. Beim Zähneputzen war die Versicherte darauf angewiesen, dass die Mutter nachreinigte. Beim Kämmen der Haare benötigte die Versicherte gelegentlich Hilfe. Sie konnte weder die Binden richtig einkleben noch einen Tampon selber einführen. Die Abklärungsperson bejahte einen erheblichen und regelmässigen Bedarf nach Hilfe bei der Körperpflege. Auch beim Verrichten der Notdurft war die Versicherte auf Hilfe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angewiesen, da sie sich bei der Reinigung die Hände schmutzig machte. Auch das WC war anschliessend verschmutzt. Bei der Fortbewegung im Freien war die Versicherte gefährdet, da sie mit dem Strassenverkehr Mühe hatte. Sie konnte die Distanz zu einem Auto nicht einschätzen. Die Abklärungsperson bejahte einen Bedarf nach regelmässiger und erheblicher Hilfe bei der Fortbewegung im Freien. Mit einer Verfügung vom 10. Februar 2005 sprach die IV-Stelle der Versicherten anstelle der bisher ausgerichteten Pflegebeiträge bei einer mittelgradigen Hilflosigkeit eine (mit der 4. IV-Revision eingeführte) Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu. Sie ging davon aus, dass die Versicherte nur noch in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen Körperpflege, Notdurftverrichtung und Fortbewegung auf erhebliche und regelmässige Hilfe angewiesen war. B.    Die Mutter der Versicherten füllte am 27. November 2008 die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene aus. Gemäss einer internen Notiz der IV-Stelle handelte es sich um ein Revisionsverfahren. Zur alltäglichen Lebensverrichtung des Anund Ausziehens gab die Mutter an, die Versicherte wähle die Kleidung nicht saisongerecht aus. Ausserdem wechsle die Versicherte die Kleider sehr oft. Betreffend die Nahrungsaufnahme machte die Mutter geltend, die Versicherte kenne kein Mass, sie müsse bei jedem Essen gebremst werden. Im Zusammenhang mit der Körperpflege gab die Mutter an, die Versicherte müsse angewiesen und kontrolliert werden. Sie kämme sich sonst nur vorne und beim Duschen vergesse sie einzelne Körperstellen. Bei der Notdurftverrichtung sei die Reinigung nach dem Stuhlgang mangelhaft. Die Versicherte müsse bei der Fortbewegung im Freien begleitet werden, denn sie könne sich nicht orientieren, sie könne nicht lesen und sie habe keinen Bezug zu Geld. Zudem sei sie zu gutgläubig und gehe möglicherweise mit einer fremden Person mit. Die Versicherte sei auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen. Die IV-Stelle nahm eine telephonische Abklärung vor. Die Mutter gab am 2. Dezember 2008 an, die Versicherte absolviere ein Hauswirtschaftspraktikum. Unter der Woche bleibe sie in einer Wohngruppe der Bildungsstätte. Von Samstagmorgen bis Sonntagabend sei die Versicherte zuhause. Die Versicherte könne sich selber an- und ausziehen, aber sie treffe nicht immer eine der Witterung entsprechende Kleiderwahl. Dann genüge jedoch eine Anweisung, damit die Versicherte die Kleidung anpasse. Beim Essen finde die Versicherte nicht immer das richtige Mass, aber auch hier genüge ein Hinweis. Ohne © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überwachung und Unterstützung erfolge die Körperpflege nicht gründlich genug. Die Reinigung nach dem Verrichten der Notdurft sei nicht immer gründlich genug. In der Bildungsstätte und zuhause könne sich die Versicherte selbständig bewegen. Auch ihr bekannte Wege (inklusive Zugfahrt von zuhause zur Bildungsstätte und zurück) könne sie allein meistern. Die Versicherte habe aber keinen Bezug zum Geld und könne deshalb nicht allein einkaufen geschickt werden. Im Strassenverkehr könne die Versicherte Distanzen nicht richtig einschätzen. Da sie nicht lesen könne, verstehe sie Hinweise und Schilder nicht. Sie brauche Begleitung und Unterstützung. Die Abklärungsperson ging davon aus, dass die Hilfestellungen im Alltag (lebenspraktische Begleitung) bereits in der alltäglichen Lebensverrichtung der Fortbewegung berücksichtigt seien. C.    Mit einem Vorbescheid vom 8. Dezember 2008 teilte die IV-Stelle dem Vater der Versicherten mit, dass der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit der Vollendung des 18. Altersjahres von Amtes wegen überprüft werde, denn es erfolge ein Wechsel von der Hilflosenentschädigung für Minderjährige zu derjenigen für Erwachsene. Die Versicherte sei noch in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Die relevanten Punkte bezüglich lebenspraktische Begleitung seien bereits bei der Anerkennung der alltäglichen Lebensverrichtung der Fortbewegung berücksichtigt worden. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 bestehe ein Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Die Eltern liessen am 26. Januar 2009 einwenden, die Versicherte könne die Kleidung nicht saisongerecht auswählen. Sie müsse deshalb täglich kontrolliert werden. Ausserdem ziehe sie manchmal mehrmals täglich neue Kleider an. Die Mutter müsse dann eingreifen. Beim An- und Ausziehen sei somit eine indirekte Hilfe notwendig. Beim Essen müsse die Versicherte immer gebremst werden, weil sie dazu neige, zu viel zu essen. Auch das stelle eine indirekte Hilfe dar. Bei der Notdurftverrichtung könnte ein Closomat zwar helfen, aber auswärts wäre die Versicherte dann immer noch auf Hilfe und Unterstützung angewiesen. Die Versicherte sei sowohl bei der Fortbewegung als auch zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen. Die Hilfestellung im Bereich der lebenspraktischen Begleitung gehe weit über die Fortbewegung hinaus. Sie umfasse auch den Kontakt mit Amtsstellen und Ärzten, die Finanzen und das Regeln von Alltagssituationen. Da die Versicherte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehrheitlich in einem Heim lebe, bestehe allerdings zur Zeit kein Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung. Mit einer Verfügung vom 3. April 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Oktober 2008 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Zu den Einwänden der Eltern der Versicherten führte sie aus, die Hilfe beim An- und Ausziehen, beim Essen und bei der Notdurftverrichtung sei zwar als indirekte Hilfestellung zu werten, doch sei sie nicht erheblich. Die Versicherte sei nur in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos. D.    Die Mutter der Versicherten liess am 19. Mai 2009 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. April 2009 erheben und beantragen, es sei eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdebegründung führte die Rechtsvertreterin insbesondere aus, es sei keine Abklärung an Ort und Stelle erfolgt. Damit habe die IV-Stelle es unterlassen, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sorgfältig abzuklären. Eine vertiefte Auseinandersetzung sei dringend angezeigt gewesen, weil die Abklärungsperson mehrfach von den Angaben im Anmeldeformular abgewichen sei. Eine telephonische Abklärung vermöge lediglich bei unbestrittenen Fällen zu genügen. Die IV-Stelle habe in mehreren Fällen die Erheblichkeit einer Dritthilfe in Frage gestellt. Anscheinend solle eine neue Praxis verankert werden. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit sei eine rasche Klärung notwendig. Die Mutter müsse kontrollieren und sicherstellen, dass die Versicherte witterungs- und saisongerecht abgezogen sei. Ausserdem müsse sie eingreifen, wenn die Versicherte ohne Anlass neue Kleider anziehe. Die Anweisung stelle eine indirekte Hilfe dar. Beim Essen müsse die Mutter dafür sorgen, dass die Versicherte nicht zuviel schöpfe und esse. Auch das sei eine indirekte Hilfe. Selbst wenn ein Closomat vorhanden wäre, würde die Versicherte auswärts Unterstützung und Hilfe bei der Reinigung nach der Notdurftverrichtung benötigen. Die Versicherte sei auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, was aber angesichts der Tatsache, dass sie sich mehrheitlich in einem Heim aufhalte, nicht relevant sei. E.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die IV-Stelle beantragte am 29. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte zur Begründung aus, das Formular sei von der Versicherten und von der Mutter unterzeichnet worden. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass das Formular unsorgfältig ausgefüllt worden wäre. Zudem sei zusätzlich eine telephonische Abklärung erfolgt. Eine Abklärung an Ort und Stelle hätte keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht. Der Sachverhalt sei deshalb rechtsgenüglich abgeklärt worden. Die gelegentlichen Kontrollen der Garderobe seien keine erhebliche Hilfe. Die Essensmenge könne durch die Abgabe von Tellerportionen reguliert werden. Damit entstehe kein wirklicher zusätzlicher Aufwand. Die ausreichende Reinigung nach der Notdurftverrichtung könnte durch einen Closomaten erreicht werden. Der Einwand, dass die Mutter auswärts helfen müsste, sei nicht erstellt und auch nicht massgebend, denn in erster Linie sei der Wohnbereich massgebend. F.   Die Mutter der Versicherten liess am 7. September 2009 einwenden, sie habe das Formular sorgfältig und ausführlich ausgefüllt. Auf ihre Angaben könne abgestellt werden. Das habe die IV-Stelle nicht getan. Umso wichtiger wäre es gewesen, sich vor Ort zu vergewissern. Eine telephonische Abklärung könne nur genügen, wenn die Situation unbestritten sei. Tagtäglich müssten die Kleider für die Versicherte ausgesucht und bereitgelegt werden. Zudem müsse sie sicherstellen, dass die Versicherte witterungsangepasst gekleidet sei. U.U. sei auch eine Diskussion mit der Versicherten notwendig. Die Versicherte ziehe sich gern mehrmals täglich um und werfe die an sich noch sauberen Kleider in die Schmutzwäsche. Die Kleiderwahl, das Zurechtlegen und die Anweisung und Kontrolle stellten eine erhebliche indirekte Hilfe dar. Die Versicherte müsse bezüglich der Essensmenge kontrolliert und angewiesen werden. Ausserdem müsse Süsses versteckt werden, weil die Versicherte eine Zuckerallergie habe. Die Nachreinigung nach dem Stuhlgang durch die Mutter sei nicht gelegentlich, sondern immer notwendig. Der Einsatz eines Closomaten könnte die Hilflosigkeit nur zum Teil verhindern, denn auswärts müsste die Nachreinigung immer noch durch die Mutter erfolgen. Zudem sei nicht sicher, dass die Versicherte einen Closomaten akzeptieren würde. Die Hilfe in diesem Bereich dürfte erst nach der Anschaffung eines Closomaten zur Diskussion gestellt werden. Die Versicherte benötige Hilfe bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kontakte. Sie sei in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen auf indirekte Hilfe angewiesen. Ausserdem benötige sie eine lebenspraktische Begleitung. G.    Die IV-Stelle verzichtete am 28. September 2009 auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1.   Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit einer Verfügung vom 10. Februar 2005 anstelle der bis dahin ausgerichteten Pflegebeiträge bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen. Das Verfügungsdispositiv lautete: "Ab 01.04.2005 (im Anschluss an die vorausgegangenen Pflegebeiträge) bis 30.09.2008 steht Ihnen eine Entschädigung in leichtem Grad zu […]". Dahinter stand die Überlegung, dass die Beschwerdeführerin im September 2008 das 18. Altersjahr vollenden werde und dass der Wechsel von der Hilflosenentschädigung für Minderjährige zur Hilflosenentschädigung für Erwachsene per 1. Oktober 2008 als neuer Versicherungsfall zu werten sei (vgl. Rz 8001 KSIH in der Fassung ab 1. Januar 2008). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat diese Auffassung bzw. die dahinter stehende Verwaltungsweisung bereits in einem Urteil vom 13. August 2009 (IV 2009/25) als rechtswidrig qualifiziert. Es hat dies damit begründet, dass sowohl das versicherte Risiko als auch die Leistungsvoraussetzungen bei Minderjährigen und bei Erwachsenen dieselben seien (vgl. die Erw. 2.2 des genannten Urteils). Das versicherte Risiko besteht bei Minderjährigen und bei Erwachsenen in dem durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Bedarf nach Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (Art. 9 ATSG). Auch Art. 42 IVG unterscheidet bei der Umschreibung des Leistungsanspruchs nicht zwischen hilflosen Minderjährigen und hilflosen Erwachsenen. Art. 42 IVG definiert lediglich einige technische Details der Anspruchsberechtigung für Minderjährige anders als für Erwachsene, ohne aber an den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen etwas zu ändern. Unterscheidet sich die Hilflosenentschädigung für Minderjährige weder in bezug auf das damit abgedeckte versicherte Risiko noch in bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen von derjenigen für Erwachsene, so fehlt eine gesetzliche bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Grundlage für die Verwaltungsweisung, laut der das Erreichen des 18. Altersjahrs für den minderjährigen Bezüger einer Hilflosenentschädigung einen neuen Versicherungsfall auslösen soll. Der Gedanke eines neuen Versicherungsfalls dürfte auf die Rechtslage vor der 4. IV-Revision zurückzuführen sein, als Minderjährige noch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hatten, sondern Pflegebeiträge erhielten, bei denen das versicherte Risiko und die Anspruchsvoraussetzungen anders als bei der Hilflosenentschädigung definiert waren. Seit dem Inkrafttreten der 4. IV- Revision und dem damit verbundenen Ersatz der Pflegebeiträge durch eine Hilflosenentschädigung kann nun aber nicht mehr von einem neuen Versicherungsfall ausgegangen werden. Das bedeutet, dass es sich bei der im Dispositiv der Verfügung vom 10. Februar 2005 als Leistungsbefristung formulierten Bezugnahme auf den 30. September 2008 nur um die Ansetzung eines amtlichen Revisionstermins gehandelt hat. Mit der angefochtenen Verfügung ist also ein Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG abgeschlossen worden. 2.   2.1  Die Revision nach Art. 17 ATSG ist dazu bestimmt, formell rechtskräftig zugesprochene, laufende Dauerleistungen einer nachträglichen Änderung des anspruchsbegründenden Sachverhalts anzupassen. Solange der anspruchsbegründende Sachverhalt unverändert andauert, verhindert die formelle Rechtskraft der ursprünglichen leistungszusprechenden Verfügung oder der letzten Revisionsverfügung also eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Dauerleistung. Ein Revisionsverfahren, das aufzeigt, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt nicht verändert hat, muss deshalb mit der Feststellung enden, dass keine revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Dauerleistung erfolge. Das bedeutet, dass das Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG keine voraussetzungslose, umfassende Neuprüfung des Anspruchs auf die laufende Dauerleistung erlaubt. Stellt der Sozialversicherungsträger im Rahmen eines Revisionsverfahrens fest, dass bei der ursprünglichen Leistungszusprache oder im letzten Revisionsverfahren ein Fehler bei der Sachverhaltserhebung oder der Rechtsanwendung passiert ist, so kann er diesen Fehler also nicht im Rahmen der Revision korrigieren. Wenn er den Fehler beheben will, muss er ein anderes Verfahren, i.d.R. ein Wiedererwägungsverfahren, eröffnen. Das Revisionsverfahren beinhaltet keine voraussetzungslose Neuprüfung der laufenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistung. Es ist beschränkt auf die Frage, ob und gegebenenfalls wie die laufende Dauerleistung angepasst werden muss, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ändert (vgl. zum Wesen der Revision das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. August 2008, IV 2007/119). Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass – entgegen der offenbar von beiden Parteien vertretenen Auffassung – nicht in bezug auf sämtliche alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzungslos geprüft werden kann, ob eine regelmässige und erhebliche Hilfe notwendig ist. Die Frage lautet also nicht: Besteht ein relevanter Hilfsbedarf? sondern: Hat sich der Hilfsbedarf seit der Verfügung vom 10. Februar 2005 massgeblich verändert? 2.2  Bei der Abklärung an Ort und Stelle vom 17. November 2004 ist festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Kleidung nicht der Witterung entsprechend auswähle und dass sie gelegentlich mit dem Schliessen von Knöpfen und Reissverschlüssen sowie mit dem Anziehen der Schuhe Probleme habe. Die Beschwerdegegnerin hat damals die dadurch erforderliche Hilfe beim An- und Ausziehen als nicht erheblich qualifiziert und damit eine Hilflosigkeit bei dieser alltäglichen Lebensverrichtung verneint. Am 27. November 2008 hat die Mutter im Fragebogen keine Probleme der Beschwerdeführerin beim Schliessen von Knöpfen und Reissverschlüssen sowie beim Anziehen der Schuhe mehr angegeben. Diesbezüglich hat sich also eine Sachverhaltsveränderung eingestellt. Diese ist aber irrelevant, da es sich um eine Verbesserung der Selbständigkeit beim An- und Ausziehen handelt. Die Mutter hat am 27. November 2008 erneut auf die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, witterungsangepasste Kleider auszuwählen, hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat sie sogar angegeben lassen, sie müsse jeden Tag die passenden Kleider bereitlegen. Da sich die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin in den seit 2004 vergangenen vier Jahren sicher nicht verschlechtert hat, muss das bereits 2004 der Fall gewesen sein. Diesbezüglich hat sich also keine Veränderung eingestellt, so dass sich eine Überprüfung des Bedarfs nach Hilfe wegen dieser speziellen Einschränkung verbietet. Neu aufgetreten ist ein unnötiges Wechseln der Kleider mehrmals am Tag. Die Hilfeleistung besteht darin, dass die Beschwerdeführerin angewiesen wird, entweder das Umziehen zu unterlassen oder wieder die "alten" Kleider anzuziehen. Selbst wenn das ein- oder zweimal pro Tag nötig sein sollte, fehlt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser Hilfe doch die Erheblichkeit. Deshalb ist ein Revisionsbedarf wegen des unnötigen Kleiderwechselns zu verneinen. 2.3  Anlässlich der Abklärung vom 17. November 2004 ist in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung der Nahrungsaufnahme nur ein Bedarf nach dem Zerkleinern harter Speisen festgestellt worden. Dieser Bedarf besteht nicht mehr. Die Mutter hat nun nur noch angegeben, die Beschwerdeführerin müsse beim Essen gebremst werden, da sie kein Mass kenne. Im Beschwerdeverfahren hat sie zusätzlich angeben lassen, Süssigkeiten müssten versteckt werden, da die Beschwerdeführerin an einer Zuckerallergie leide. Darin ist zwar eine Sachverhaltsveränderung zu erblicken, die im Revisionsverfahren auf ihre Relevanz für den Leistungsanspruch zu prüfen ist. Diese Sachverhaltsveränderung ist aber nicht leistungsrelevant, da weder das Verstecken von Süssigkeiten noch das Durchsetzen des Masshaltens beim Essen als erhebliche Hilfeleistung zu qualifizieren sind. Beides ist mit geringem Aufwand möglich. In bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung der Nahrungsaufnahme hat die Beschwerdegegnerin also zu Recht eine mögliche Anpassung geprüft und verneint. 2.4  Am 17. November 2004 ist angegeben worden, die Beschwerdeführerin sei bei der Reinigung nach dem Stuhlgang oft nicht sorgfältig genug. Gemäss den aktuellen Angaben hat sich dies noch nicht spürbar gebessert. Die Beschwerdegegnerin hat unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht das Vorhandensein eines Closomaten fingiert. Die Mutter der Beschwerdeführerin stimmt grundsätzlich mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin überein, dass damit das Problem der ungenügenden Reinigung nach dem Stuhlgang gelöst wäre, allerdings nur wenn die Beschwerdeführerin den Closomaten akzeptiere und auch nur für die Notdurftverrichtung zuhause. Warum die Beschwerdeführerin unfähig sein sollte, einen Closomaten zu akzeptieren, wird nicht erläutert. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diesbezüglich ein Problem auftreten könnte. Es ist deshalb in antizipierender Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Closomaten benützen und damit keine Hilfe bei der Reinigung nach dem Stuhlgang mehr benötigen würde. Muss die Beschwerdeführerin auswärts die Toilette aufsuchen, benötigt sie natürlich weiterhin Hilfe bei der Reinigung. Diese Hilfe ist zwar erheblich, aber offensichtlich nicht regelmässig erforderlich, da die Beschwerdeführerin nur gelegentlich ausser Haus, d.h. nicht in der elterlichen Wohnung oder in der Bildungsstätte ihre Notdurft verrichtet. Die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat somit für diese alltägliche Lebensverrichtung zu Recht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung, nämlich den Wegfall eines Bedarfs nach erheblicher und regelmässiger Hilfe bejaht. 2.5  In bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung der Körperpflege stimmen die Parteien – zu Recht – darin überein, dass nach wie vor eine regelmässige und erhebliche Hilfe notwendig ist, weil die Beschwerdeführerin beim Duschen, beim Zähneputzen und beim Kämmen überwacht werden muss. In bezug auf die Fortbewegung im Freien und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte sind die Parteien übereinstimmend der Auffassung, es sei eine erhebliche und regelmässige Hilfe erforderlich. Diese Auffassung ist richtig, denn die Beschwerdeführerin kann sich im Freien nicht orientieren, sie kann nicht lesen und sich deshalb auch nicht nach Schildern oder Hinweistafeln richten und sie ist Fremden gegenüber zu gutgläubig. Bei beiden alltäglichen Lebensverrichtungen hat sich zwar eine Verbesserung der Selbständigkeit ergeben, aber es bleibt bei einem Bedarf nach erheblicher und regelmässiger Hilfe. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen, nämlich bei der Körperpflege und bei der Fortbewegung, hilflos ist. 2.6  Die Beschwerdeführerin lässt sinngemäss geltend machen, die angefochtene Verfügung sei rechtswidrig, weil sie sich auf eine in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig gebliebene Sachverhaltsabklärung stütze, die den massgebenden Sachverhalt nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belege. Die Hilflosigkeit hätte nämlich unbedingt durch eine Abklärung an Ort und Stelle ermittelt werden müssen. Eine Abklärung an Ort und Stelle, die einen eindeutigen Beweis über die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin liefern würde, könnte sich nicht darauf beschränken, die Mutter der Beschwerdeführerin zu befragen, selbst wenn die Beschwerdeführerin dabei anwesend wäre. Vielmehr müsste die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin in der Form eines Augenscheins das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Vornahme jeder einzelnen alltäglichen Lebensverrichtung beobachten. Sie müsste also am Morgen bereits in der Wohnung sein, wenn die Beschwerdeführerin aufsteht, um zu kontrollieren, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich der Witterung nicht angepasste Kleidung anzieht, wenn ihr nicht gesagt wird, welche Kleider sie anzuziehen habe. Sie müsste den ganzen Tag in der Wohnung bleiben, um zu kontrollieren, ob die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin sich tatsächlich mehrmals unmotiviert umzieht und die getragene Kleidung jeweils in den Schmutzwäschekorb steckt. Sie müsste während den Mahlzeiten zugegen sein, um die Beschwerdeführerin dabei zu beobachten, wie sie ohne entsprechende Einschränkung seitens der Eltern zuviel isst. Sie müsste der Beschwerdeführerin beim Duschen, beim Kämmen und beim Zähneputzen zusehen. Sie müsste die Sauberkeit der Beschwerdeführerin nach dem Stuhlgang kontrollieren und sie müsste die Beschwerdeführerin bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte beobachten. All dies müsste so geschehen, dass die Beschwerdeführerin sich unbeobachtet fühlen und deshalb normal verhalten würde. Nur so wäre eine Abklärung an Ort und Stelle als Augenschein geeignet, eine allfällige Hilflosigkeit bzw. deren Fehlen überzeugender zu belegen als die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin. Ein solcher Augenschein wäre unverhältnismässig, denn im Regelfall geben die Hilfe leistenden Personen erfahrungsgemäss Auskünfte, die eine Sachverhaltserhebung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erlauben. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Augenschein als Beweismittel bei der Abklärung der Hilflosigkeit generell unnötig wäre. Es gibt durchaus Situationen, in denen ein Augenschein angebracht und verhältnismässig ist. Sollte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit der Forderung nach einer Abklärung an Ort und Stelle nur eine Befragung an Ort und Stelle gemeint haben, so würde sie sinngemäss einer direkten Befragung mehr Überzeugungskraft beimessen als einer telephonischen Befragung. Einen Grund dafür vermag die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin allerdings nicht anzuführen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kombination aus den schriftlichen Angaben im Fragebogen und aus den telephonischen Auskünften den Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. 3.   Ist eine Person in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf erhebliche und regelmässige Hilfe angewiesen, so liegt gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV eine leichte Hilflosigkeit vor. Käme allerdings noch ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung hinzu, läge eine mittelschwere Hilflosigkeit vor (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Gemäss Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG gilt auch eine Person als hilflos, die zu Hause lebt und wegen der Gesundheitsbeeinträchtigung dauernd auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung liegt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vor, wenn eine volljährige Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ohne die Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV). Alle drei möglichen Ursachen eines Bedarfs nach lebenspraktischer Begleitung sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Es spielt deshalb keine Rolle, dass sich diese spezielle Form der Hilflosigkeit teilweise mit der Hilflosigkeit bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte deckt. Im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV ausserhalb eines Heimes lebt auch, wer maximal fünfzehn Nächte pro Monat in einem Heim verbringt (vgl. die Rz 8003.1 KSIH in der Fassung gültig ab 1. Januar 2008). Die Beschwerdeführerin verbringt zwei bis drei Nächte wöchentlich zuhause, d.h. sie übernachtet mindestens viermal wöchentlich in der Ausbildungsstätte. Das bedeutet, dass sie mehr als fünfzehn Nächte pro Monat im Heim verbringt. Sie wohnt also nicht ausserhalb eines Heimes, womit ihr Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung nicht relevant ist. Die Beschwerdeführerin ist also nicht gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV mittelgradig hilflos, sondern nur gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV leicht hilflos. Die Beschwerdegegnerin hat das Revisionsverfahren zu Recht mit der Feststellung abgeschlossen, dass die bisherige Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades weiterhin ausgerichtet werde. 4.   Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Unter Berücksichtigung dieses Kriteriums erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- als angemessen. Diese Gebühr ist von der vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin zu entrichten. Sie ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-; diese ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.10.2009 Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 37 IVV, Art. 38 IVV. Hilflosenentschädigung. Die Rz 8001 KSIH ist gesetzwidrig, denn der Wechsel von der Hilflosenentschädigung für Minderjährige zur Hilflosenentschädigung für Erwachsene ist kein neuer Versicherungsfall. Es handelt sich vielmehr um eine Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Bei der Abklärung der Hilflosigkeit genügt es, einen Fragebogen ausfüllen zu lassen und diesen dann durch eine telephonische Abklärung zu ergänzen. Es braucht keine Abklärung an Ort und Stelle, wenn sich diese darin erschöpft, eine Hilfe leistende Person zu befragen. Eine Abklärung an Ort und Stelle macht nur als Augenschein Sinn, bei dem die versicherte Person bei den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen beobachtet wird. Eine solche Abklärungsmassnahme ist i.d.R. unverhältnismässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2009, IV 2009/176).

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IV 2009/176 — St.Gallen Versicherungsgericht 14.10.2009 IV 2009/176 — Swissrulings