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St.Gallen Versicherungsgericht 10.11.2009 IV 2009/116

November 10, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,121 words·~11 min·4

Summary

Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; prozessuale Revision; das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch liegt im Ermessen der Vorinstanz; vorliegend sind auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2009, IV 2009/116).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2009/116 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 30.06.2020 Entscheiddatum: 10.11.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 10.11.2009 Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG. Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; prozessuale Revision; das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch liegt im Ermessen der Vorinstanz; vorliegend sind auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht gegeben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2009, IV 2009/116). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Bruno Räbsamen Entscheid vom 10. November 2009 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Wiedererwägung / evtl. Rentenrevision (Nichteintreten) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    A.a Der 1950 geborene A.___ meldete sich am 3. März 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (IV-act. 48). In den Arztberichten wurde ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom bei grossvolumiger Diskushernie L4/L5 rechts mit Nervenwurzelkompression L5 rechts und mässiger rechtslateral betonter Osteochondrose und hypertropher Spondylarthrose L5/S1 mit mittelgradiger foraminaler Enge L5/S1 diagnostiziert (IV-act. 57-16/18 und 58-1/4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Küchenhilfe im Spital B.___ war der Versicherte seit 17. Dezember 2004 100% arbeitsunfähig (IV-act. 57-1/18 und 58-2/4). Im Bericht der Klinik Valens vom 29. März 2005 wurde ausgeführt, dass nur eine leichte, wechselbelastende Arbeit ohne repetitiven Charakter in Frage komme, solange der Versicherte eine Operation ablehne (IV-act. 58-3/4 und act. 57-12/18). Nach Berücksichtigung eines im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten psychiatrischen Gutachtens vom 25. Januar 2006 (IV-act. 70), in welchem keine psychiatrische Diagnose gestellt wurde, wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. März 2006 den Anspruch auf Rente ab, da dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit weiterhin zu 100% zumutbar sei (IV-act. 81). A.b Nachdem der Versicherte am 27. April 2006 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. März 2006 erhoben hat (IV-act. 83), wurde ihm durch die IV-Stelle am 5. Mai 2006 eine Frist bis 9. Juni 2006 zur ergänzenden Begründung der Einsprache eingeräumt (IVact. 85). Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist trat die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Juni 2006 nicht auf die Einsprache ein (IV-act. 86). Dieser Nichteintretensentscheid vom 21. Juni 2006 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig mit dem Nichteintretensentscheid wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass das Schreiben des Psychiaters Dr. med. C.___ (Eingang 20. Juni 2006) als Wiedererwägungsgesuch betrachtet und an die IV-Stelle weitergeleitet werde. Dr. C.___ führte in seinem Bericht aus, dass der Versicherte seit dem 4. April 2006 bei ihm in psychiatrischer Behandlung sei. Aufgrund seiner derzeitigen Situation sei an eine Arbeitsfähigkeit von wirtschaftlichem Wert auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zurzeit, voraussichtlich auch noch längerfristig, nicht zu denken. Dr. C.___ bat um Wiederaufnahme des Verfahrens und um nochmalige Überprüfung der Arbeitsfähigkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (IV-act. 87). Mit Schreiben vom 22. Juni 2006 nahm auch der Hausarzt Dr. med. D.___ gegenüber der IV-Stelle Stellung zum Gesundheitszustand des Versicherten (IV-act. 88). Dabei führte er insbesondere aus, dass sich der Versicherte aus Angst noch nicht zur Operation habe entschliessen können. Sowohl die persistierenden Rückenbeschwerden als auch die zunehmende Depression würden ihn an der Arbeit hindern. Mittlerweile sei der Versicherte in eine schwere Depression hinein gerutscht. Er schliesse sich der Meinung von Dr. C.___ an, dass der Patient aus psychischen Gründen momentan arbeitsunfähig sei. A.c Aufgrund der eingereichten Stellungnahmen von Dr. C.___ und Dr. D.___ sowie nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst der IV (RAD) vom 21. August 2006 gab die IV-Stelle ein Gutachten beim medizinischen Gutachtenzentrum St. Gallen (MGSG) in Auftrag. Im Gutachten des MGSG vom 27. September 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt: mässige Spondylarthrose L3 bis S1 und Osteochondrose, mässige rechtsforaminale Enge L4/5 und leicht L5/S1 mit eventueller Nervenwurzelkompression L4 sowie L5 rechts, leichte rechtskonvexer Torsionsskoliose der LWS, Gefügelockerung L2/3 und L3/4, Präadipositas, mittelgradige depressive Störung (IV-act. 107-4/7). Aus somatischer Sicht seien körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend durchgeführt werden können, ohne dass dabei regelmässig unphysiologische gebückte oder rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 10kg gehoben oder getragen werden müssen, bei voller Stundenpräsenz zu ca. 80% zumutbar. Der psychiatrische Gutachter attestierte auch in Verweistätigkeiten eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bei voller Stundenpräsenz. Die depressive Symptomatik habe sich im Frühjahr 2006 entwickelt und eine fachärztliche Behandlung erforderlich gemacht (IV-act. 108-8/11). Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung wurde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Küchengehilfe gesamthaft auf 40% und adaptiert auf 50% festgelegt (IV-act. 107-7/7). A.d Mit Vorbescheid vom 6. März 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er bei einem Invaliditätsgrad von 50% Anspruch auf eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 2007 habe (IV-act. 115). Den Beginn der einjährigen Wartefrist setzte die IV- Stelle auf den Beginn der psychiatrischen Behandlung bei Dr. C.___ am 4. April 2006 fest. Nachdem keine Einwände erhoben worden sind, erliess die IV-Stelle am 11. Juli © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2008 die Rentenverfügung im Sinne des Vorbescheids (IV-act. 120). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B.    B.a Mit Eingabe vom 4. Februar 2009 ersuchte der Versicherte um Wiedererwägung/ Revision der Verfügung vom 11. Juli 2008 hinsichtlich des Rentenbeginns. Die IV-Rente sei nicht erst ab April 2007, sondern seit 1. Dezember 2005 (Beginn der Wartefrist am 17. Dezember 2004) auszurichten. Gleichzeitig beantragte er, die Verfügung der IV- Stelle vom 29. März 2006 bzw. den Nichteintretensentscheid vom 21. Juni 2006 sei in Wiedererwägung/Revision zu ziehen und ersatzlos aufzuheben (IV-act. 127). B.b Am 25. Februar 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde (IV-act. 129). B.c Gegen diesen Nichteintretensentscheid vom 25. Februar 2009 richtet sich die Beschwerde vom 1. April 2009 mit dem Antrag, die Mitteilung vom 25. Februar 2009 sei aufzuheben und auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Februar 2009 sei einzutreten, indem die Verfügungen vom 29. März 2006 und vom 11. Juli 2008 sowie der Nichteintretensentscheid vom 21. Juni 2006 aufzuheben seien, und dem Beschwerdeführer sei die halbe IV-Rente bereits ab Dezember 2005 auszurichten. Eventualiter seien die erwähnten Verfügungen revisionsweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente bereits ab Dezember 2005 auszurichten. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, über das Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 2006 (Dr. C.___) sei bis heute nie entschieden worden. Das spätere IV- Verfahren mit Vorbescheid vom 6. März 2008 könne diesbezüglich nicht als Wiedererwägung der Verfügung vom 29. März 2006 aufgefasst werden, insbesondere nicht bezüglich des Beginns der IV-Rente. Die Wiedererwägung des Entscheides vom 21. Juni 2006 bzw. der Verfügung vom 29. März 2006 sei von erheblicher Bedeutung, weil der falsche Rentenbeginn den Beschwerdeführer der Ansprüche gegenüber der Pensionskasse beraubt habe, welche sich bis heute weigere, eine BVG-Invalidenrente auszurichten. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer damaligen Abklärungspflicht bis zum Erlass der Verfügung vom 29. März 2006 nicht nachgekommen. Es liege ein Revisionsgrund vor sowohl für die Verfügung vom 11. Juli 2008 als auch insbesondere betreffend Verfügung vom 29. März 2006. Im Revisionsverfahren bestehe aber ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf Behandlung des Gesuches, welches nachweist, dass im Zeitpunkt der Entscheidfällung die entsprechende neue Tatsache bereits vorhanden gewesen sei. Nachdem die Verfügung vom 11. Juli 2008 offensichtlich den gesetzlichen Vorschriften widerspreche (die Arbeitsunfähigkeit habe eben nicht am 4. April 2006 begonnen, sondern am 17. Dezember 2004), bestehe ein Anspruch auf eine nochmalige Beurteilung, sei dies im Rahmen einer Revision oder einer Wiedererwägung (act. G 1). B.d Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2009, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung sei in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Wenn der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei, sei eine Anfechtung ausgeschlossen. Es bestehe somit kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung und das Gericht könne auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintreten. In Bezug auf die geltend gemachte Revision führt die Beschwerdegegnerin aus, dass keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden. Der IV-Stelle seien alle geltend gemachten Tatsachen bereits bekannt gewesen und seien gewürdigt worden. Daher könne auf die Verfügung auch revisionsweise nicht zurückgekommen werden. B.e In der Replik vom 29. Juni 2009 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Erwägungen: 1.   1.1  Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007 Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) kann die Verwaltung weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide wird beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe in das Ermessen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Versicherungsträgers gelegt. Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung, weshalb Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch kann das Gericht demzufolge nicht eintreten (BGE 133 V 52 E. 4). 1.2  Nach Erlass der Verfügung vom 29. März 2006, mit welcher ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt worden ist, und nachdem in Bezug auf die dagegen gerichtete Einsprache ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde, hat die IV-Stelle aufgrund der eingereichten Arztberichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ offensichtlich ein Wiedererwägungsverfahren eingeleitet (IV-act. 86). Dieses hat nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens mit der am 11. Juli 2008 verfügten Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab April 2007 geendet. Demnach ist davon auszugehen, dass mit der Verfügung vom 11. Juli 2008 auch das Wiedererwägungsverfahren im Hinblick auf die formell rechtskräftige, rentenabweisende Verfügung vom 29. März 2006 abgeschlossen worden ist. Mithin wurde durch die Verfügung vom 11. Juli 2008 auch diese frühere Verfügung vom 29. März 2006 widerrufen, verbunden mit einem neuen materiellen Entscheid. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach über sein Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juni 2006 noch nie entschieden worden sei, kann somit nicht gefolgt werden. 1.3  Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Februar 2009 im Zusammenhang mit der in Rechtskraft erwachsenen (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 11. Juli 2008 ist die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 25. Februar 2009 zweifellos nicht eingetreten. Es finden sich keinerlei Hinweise, wonach sie Abklärungen im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer bemängelten Zeitpunkt des Rentenbeginns vorgenommen hätte. Nachdem das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt und vorliegend kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.   2.1  Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die revisionsweise Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2008 mit neuer Festlegung des Rentenbeginns auf den 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2005. Obwohl in Bezug auf die prozessuale Revision keine Verfügung ergangen ist, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren kurz darauf einzugehen, zumal sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dazu ebenfalls bereits äussern konnte (act. G 5). 2.2  Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). 2.3  Es ist vorliegend nicht ersichtlich, welche neuen, vorbestandenen Tatsachen oder Beweismittel eine prozessuale Revision der Verfügung vom 11. Juli 2008 rechtfertigen würden. Im Zeitpunkt der Entscheidfällung waren der Beschwerdegegnerin sämtliche relevanten Umstände und Akten bekannt. Dies trifft insbesondere auch auf die Arztberichte von Dr. C.___ und Dr. D.___ sowie das Gutachten des MGSG vom 27. September 2007 zu. Bekannt waren demnach auch die unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeiten in den entsprechenden Berichten, wobei sich die Beschwerdegegnerin letztlich in der Verfügung vom 11. Juli 2008 im Hinblick auf den Beginn der relevanten psychischen Beeinträchtigung auf die Feststellung im entsprechenden fachärztlichen Gutachten (wonach sich eine ausgeprägtere depressive Symptomatik im Frühjahr 2006 entwickelte; vgl. IV-act. 108-8/11) sowie auf den Behandlungsbeginn beim Psychiater Dr. C.___ im April 2006 (IV-act. 87) stützte (vgl. auch IV-act. 109 unten, 111-2/3 und 115-2/3 oben). In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend auch mittels prozessualer Revision ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 11. Juli 2008 nicht möglich. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer die Revision der Verfügung vom 29. März 2006 verlangt, sind - mit den gleichen Überlegungen - die Voraussetzungen nicht erfüllt. 3.   3.1  Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 1. April 2009 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint als angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- kommt zur Anrechnung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.-. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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