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St.Gallen Versicherungsgericht 18.08.2008 IV 2008/71

August 18, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,456 words·~22 min·4

Summary

Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVI: Kostenvergütungen für bauliche Massnahmen bei einem Neubau, der auf zwei Rollstuhlfahrer ausgerichtet ist. Austauschbefugnis beim Hilfsmittelanspruch. Behinderungsbedingter Mehrflächenbedarf kann nicht unter die abschliessende Liste im HVI-Anhang subsumiert werden. Mehrkosten für schwellenlose Türen; Treppenlift statt Vertikallift (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2008, IV 2008/71).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/71 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 18.08.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 18.08.2008 Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVI: Kostenvergütungen für bauliche Massnahmen bei einem Neubau, der auf zwei Rollstuhlfahrer ausgerichtet ist. Austauschbefugnis beim Hilfsmittelanspruch. Behinderungsbedingter Mehrflächenbedarf kann nicht unter die abschliessende Liste im HVI-Anhang subsumiert werden. Mehrkosten für schwellenlose Türen; Treppenlift statt Vertikallift (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2008, IV 2008/71). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 18. August 2008 in Sachen 1.  L. F.___, 2.  J. F.___, Beschwerdeführer, beide vertreten durch A.___, Rechtskonsulent, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Hilfsmittel / Bauliche Massnahmen Sachverhalt: A.    A.a  L. F.___, Jahrgang 1998, und sein Bruder J. F.___, Jahrgang 2000, wurden von ihren Eltern am 30. Oktober 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet. Sie machten geltend, ihre Söhne würden unter Muskeldystrophie (Ziff. 184 der Liste im Anhang zur GgV) leiden (IVact. 1). Die IV anerkannte die Geburtsgebrechen und erbrachte in der Folge verschiedene Leistungen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2007 ersuchten die Eltern um Kostengutsprache für den behindertengerechten Neubau des Wohnhauses. Aufgrund der Muskeldystrophie Duchenne seien beide Kinder unterdessen im Rollstuhl. Das bestehende Wohnhaus sei nicht behindertengerecht, die Pflege gestalte sich äusserst schwierig und werde je länger je mehr unmöglich. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten des Neubaus würden sich auf Fr. 209'000.- belaufen (IV-act. 83). A.b Im Anschluss an ihre Abklärungen teilte die IV-Stelle den Eltern der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2007 betreffend L. F. ___ mit, sie gedenke, für bauliche Anpassungen Kosten in der Höhe von Fr. 37'710.- zu übernehmen (IV-act. 99). Der eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte und Rechtskonsulent A.___ nahm dazu am 13. Dezember 2007 in Vertretung der Eltern der Versicherten Stellung und beantragte die Übernahme von Mehrkosten von Fr. 213'000.- beim Neubau des Wohnhauses. Es gehe nicht nur um L. F.___, sondern auch um J. F.___. Die baulichen Massnahmen sollten für zwei Rollstühle tauglich sein (IV-act. 109). Mit einer beide Versicherten betreffenden Verfügung vom 24. Januar 2008 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache über total Fr. 37'710.-. Behinderungsbedingte Anpassungen wie schwellenloses Bauen, rollstuhlgängige Nasszellen oder elektrische Zuleitungen usw. seien in einem Neubau direkt einzuplanen und könnten deshalb von der IV nicht übernommen werden. Ein Kostenbeitrag an das Architektenhonorar werde nur geleistet bei baulichen Änderungen an einem bestehenden Gebäude, sofern die Statik betroffen sei. Gemäss

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (KHMI) könnten in neu zu erstellenden Eigenheimen nur Haltestangen, Handläufe, Zusatzgriffe und Signalanlagen bewilligt werden. Da die baulichen Änderungen beiden Versicherten zugute kämen, könnten die Kosten nicht doppelt vergütet werden (act. G 1.4.1). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Vertreters der Versicherten vom 5. Februar 2008. Die Verfügung sei insoweit aufzuheben, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die invaliditäts-/behinderungsbedingten Mehrkosten von Fr. 264'500.- statt Fr. 37'710.- beim Neubau des Wohnhauses zu übernehmen. Der Vertreter erläutert, er sei den Versicherten nicht gewerbsmässig behilflich. Die Eltern der Versicherten würden einen Landwirtschaftsbetrieb führen. Sie hätten zuerst an einen Umbau und Anbau des bestehenden Wohnhauses wegen der Kinder gedacht. Für den Umbau allein hätten sich Kosten von Fr. 102'854.- ergeben. Die IV-Stelle hätte sich bereit erklärt, für Fr. 80'230.- aufzukommen. Es habe sich jedoch gezeigt, dass der Umbau für die Versicherten ungenügende Anpassungen gebracht hätte. Insbesondere sei Platz für zwei Rollstühle notwendig. Man habe sich deshalb für einen Neubau entschieden. Der Kostenvoranschlag des Architekten berechne dafür behinderungsbedingte Mehrkosten von Fr. 264'500.-. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) habe aufgrund der speziellen Bedürfnisse der Familie ein grösseres Volumen des Hauses nach Rücksprache mit der Beratungsstelle für behindertengerechtes Wohnen anerkannt und eine Ausnahmebewilligung erteilt. Die Änderungen seien einfach und zweckmässig. Weil Platz und Gelegenheit für zwei Patienten zu schaffen sei, ergäben sich Mehrkosten. Offenbar habe sich die Beschwerdegegnerin von Anfang an nur auf ein Kind eingestellt, was selbstredend falsch sei. Die Beschwerdegegnerin stütze sich unter anderem auf Kreisschreiben. Sowohl die Verordnungen des Departements als auch die Kreisschreiben der IV dürften nicht dem Gesetz widersprechen, das den klaren Anspruch auf die notwendigen Hilfsmittel setze. Somit sei der Richter an diese Verordnungen und Kreisschreiben nicht gebunden, sondern müsse sie ausser Acht lassen, wenn sie dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entsprechen würden. Dies dürfte im vorliegenden Fall zutreffen. Im Weiteren weist der Vertreter der Versicherten auf die Austauschbefugnis hin. Unter diesem Titel habe die Beschwerdegegnerin von Vornherein die Kosten zu vergüten, die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Umbau und Anbau gebracht hätten. Abschliessend hält der Vertreter fest, es handle sich um einen besonders tragischen Fall, weil zwei Kinder in der gleichen Familie betroffen seien. Mit den gewünschten Massnahmen könne eine angepasste Entwicklung der Kinder sichergestellt werden (act. G 1). B.b In der Beschwerdeantwort vom 26. März 2008 beantragt der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA) in Vertretung der IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hätten die Ablehnung der Kostenübernahme für Haustüre, Türöffner, schwellenloses Bauen, rollstuhlgängiges Bad sowie das Architektenhonorar nicht beanstandet. Sie seien dabei zu behaften. Anerkannt habe man behinderungsbedingte Mehrkosten für Klappsitz und Haltegriffe in der Dusche für Fr. 2'000.-, zwei Spiegelschränke für Fr. 800.-, zwei WC-Anlagen für Fr. 8'400.-, den Treppenlift für Fr. 25'860.- sowie einen rollstuhlgängigen Balkonzugang für Fr. 650.-. Thema der Beschwerde seien folglich noch die Differenz von Fr. 1'600.bei den Klappsitzen für die Dusche, die Differenz von Fr. 13'140.- beim Treppenlift sowie die allgemeinen Gebäudemehrkosten von Fr. 213'000.-. Nur eindeutig und einzeln umschriebene bauliche Anpassungen seien einer Leistungszusprache zugänglich. Wegen des abschliessenden Charakters dieser Hilfsmittelkategorie könnten keine Beiträge an die allgemeinen Mehrkosten für die Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses gewährt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts (bis Ende 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht) komme es nicht in Frage, den Beschwerdeführern den für den ursprünglich geplanten Umbau zugesprochenen Betrag für den Neubau gewissermassen pauschal zuzusprechen. Zur Differenz von Fr. 1'600.- bei den Klappsitzen für die Dusche und von Fr. 13'140.- beim Treppenlift würden in der Beschwerde keine Angaben gemacht. Deshalb verweise man auf die Stellungnahme des SAHB vom 10. Oktober 2007 (act. G 4). B.c Der Vertreter der Beschwerdeführer hält in der Replik vom 6. April 2008 an den Anträgen gemäss Beschwerde fest. Er bestreitet, dass die Austauschbefugnis nicht greife. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführer seien zu behaften, dass gewisse Posten nicht beanstandet würden, treffe grundsätzlich nicht zu. Es müsse sichergestellt sein, dass eine der Invalidität angepasste Entwicklung der betroffenen beiden Kinder unter für die Eltern zumutbaren Bedingungen gewährleistet sei (act. G 6).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Die Beschwerdegegnerin lässt mit Schreiben vom 14. April 2008 an ihrem Abweisungsantrag festhalten (act. G 8). Erwägungen: 1.    1.1  Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist das Ausmass der Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin an den baulichen Massnahmen, die aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführer notwendig wurden. Die Beurteilung hat im Bewusstsein stattzufinden, dass Anpassungen für beide Beschwerdeführer notwendig sind. Der Vorwurf des Vertreters der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe sich von Anfang an nur auf ein Kind anstatt auf zwei eingestellt, ist nicht gerechtfertigt. Die Verfügung vom 24. Januar 2008 bezog sich gemäss Betreff auf beide Versicherte. Für WC-Dusch- und WC-Trockenanlagen und Spiegelschränke wurden doppelte Vergütungen anerkannt. Dass aufgrund der Rollstuhlbedürftigkeit beider Beschwerdeführer ein Mehrflächenbedarf entsteht, der über denjenigen eines Haushalts mit lediglich einem Rollstuhlfahrer hinaus geht, mag zutreffen, ist für die vorliegende Beurteilung aber nicht entscheidwesentlich, wie nachfolgend zu zeigen ist (vgl. Erw. 3.1). 1.2  Die Beschwerdegegnerin möchte die Beschwerdeführer darauf behaften, dass sie die Ablehnung der Kostenübernahme für Haustüre, Türöffner, schwellenloses Bauen, rollstuhlgängiges Bad und Architektenhonorar nicht explizit beanstandet haben. Im vorliegenden Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1], Art. 60 lit. c ATSG). Der Vertreter der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache von Fr. 264'500.-. Für den Teilbetrag von Fr. 213'000.- verweist er auf den Voranschlag vom 12. Dezember 2007, ohne zu den einzelnen in diesem Betrag enthaltenen Positionen detaillierte Ausführungen zu machen. Die von der Beschwerdegegnerin genannten Positionen sind im Voranschlag aufgeführt und fliessen somit in die Forderung der Beschwerdeführer mit ein. Sie haben also nicht anerkannt, dass die Beschwerdegegnerin für diese

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Positionen nicht leistungspflichtig wäre. Zu überprüfen sind demnach sämtliche Bereiche gemäss Voranschlag und Ergänzung des Vertreters der Beschwerdeführer. 2.    2.1  Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die sie für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedarf. Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), vom Bundesrat in Ausführung der vorgenannten Gesetzesbestimmung erlassen, überträgt die Aufstellung der Liste der Hilfsmittel, die von der IV übernommen werden, dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). In Ausübung dieser Subdelegation hat das EDI die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI; SR 831.232.51) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden Hilfsmittel enthält. Im Rahmen dieser Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts zur Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die in dieser Liste mit einem * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Abs. 4 erster Satz). Die Liste im HVI-Anhang ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Kategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel innerhalb der Kategorie ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (EVGE I 386/87 vom 21. April 1988, Erw. 1b).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2  Begnügt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihr zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (Austauschbefugnis, Art. 2 Abs. 5 HVI). Im Bereich der Hilfsmittel der IV hat das Bundesgericht den Grundsatz aufgestellt, dass, sofern ein von der versicherten Person selber angeschafftes Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels erfüllt, der Gewährung von Amortisations- und Kostenbeiträgen nichts im Weg steht; diese sind gemäss der Rechtsprechung auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 131 V 107, Erw. 3.2.3). 2.3  Diese Grundsätze haben auch dann Geltung, wenn eine versicherte Person Anspruch auf mehrere invaliditätsbedingt notwendige Hilfsmittel hat. Ihr muss freigestellt sein, an Stelle der Anschaffung mehrerer Hilfsmittel eine Gesamtlösung zu treffen, die als Ganzes einen Behelf im Sinne der Austauschbefugnis darstellt. Wählt sie eine ihren individuellen Bedürfnissen angepasste Gesamtlösung, so beurteilt sich ihr Anspruch danach, inwieweit die Ersatzlösung – gesamthaft betrachtet – notwendige Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung ersetzt. Bei baulichen Änderungen in der Wohnung oder im Eigenheim oder bei Neubauten ist überdies zu beachten, dass nur die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen einer Leistungszusprechung zugänglich sind (EVGE I 54/06 vom 19. Juli 2006, Erw. 2.4). Der globale Mehraufwand bei der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses figuriert in der Hilfsmittelliste nicht als eigenständige Kategorie. Wegen des abschliessenden Charakters der Kategorien der Hilfsmittel können keine Beiträge an die allgemeinen Mehrkosten aus der Erstellung eines rollstuhlgängigen Hauses gewährt werden, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt. Der globale Mehraufwand lässt sich weder unter Ziff. 13.04 (invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich) noch unter Ziff. 14.04 (invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung) noch unter eine andere Ziffer der Hilfsmittelliste subsumieren (vgl. BGE 127 V 121 Erw. 2b sowie EVGE I 386/87, Erw. 2; BGE 104 V 88

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Rz. 13.04.2* des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV [KHMI]). Somit ist zu prüfen, ob einzelne bauliche Vorkehren den Ziffern des HVI-Anhangs zuzuordnen sind. 2.4  Die hilfsmittelspezifische Invalidität wird definiert durch den Bedarf an technischen Vorkehren, der aus einem behinderungsbedingten Ausfall einer Körperfunktion resultiert. Die hilfsmittelspezifische Invalidität ist somit immer dieselbe. Lediglich der daraus resultierende Hilfsmittelbedarf wechselt je nach den konkreten Verhältnissen, in denen der hilfsmittelspezifischen Invalidität Rechnung zu tragen ist. Bei einer identischen hilfsmittelspezifischen Invalidität fällt der Hilfsmittelbedarf in einer modernen und grosszügig angelegten Wohnung weit geringer aus als in einem mehrstöckigen alten und verwinkelten Bauernhaus. Der Hilfsmittelanspruch gegenüber der IV kann somit bei einem identischen Gesundheitsschaden je nach Wohnsituation sehr unterschiedlich ausfallen. Würde also beispielsweise der behindertengerechte Umbau des mehrstöckigen, verwinkelten Bauernhauses Fr. 300'000.- kosten und entscheidet sich die versicherte Person für den Neubau eines behindertengerechten einstöckigen Bungalows, so kann nicht pauschal ein Anspruch auf Fr. 300'000.bestehen. Der versicherten Person sind nur die wohl erheblich geringeren behinderungsbedingten Mehrkosten des Bungalows zu vergüten. Würde die IV in dieser Konstellation Fr. 300'000.- bezahlen, so würde der versicherten Person ein nicht unbeachtlicher Anteil an den nicht direkt behinderungsbedingten Kosten des Neubaus finanziert; dies ungeachtet des Erlöses aus dem Verkauf des Bauernhauses. Ein derartiges Ergebnis lässt sich nicht unter die Institution der Austauschbefugnis subsumieren. Bei einer Kostenübernahme für Hilfsmittel gemäss HVI-Anhang ist stets auf die konkreten, effektiv realisierten Verhältnisse und nicht auf weitere denkbare, aber nicht ausgeführte Möglichkeiten (i.c. Alternativen zum Neubau) abzustellen (vgl. den Entscheid IV 2006/164 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Ok­ tober 2007, Erw. 2b). Das Argument der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte von Vornherein die Kosten für die Variante Umbau und Anbau zu übernehmen, vermag also nicht zu überzeugen. Eine pauschale Übernahme dieser Kosten kann nicht erfolgen. Vielmehr müssen beim Neubau die invaliditätsbedingt angefallenen oder teurer gewordenen Positionen einzeln geprüft werden. 3.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Der Vertreter der Beschwerdeführer verlangt unter anderem Ersatz der Gebäudemehrkosten gemäss Voranschlag des Architekten vom 12. Dezember 2007 in der Höhe von Fr. 213'000.-. Einen Teilbetrag dieser Summe in der Höhe von Fr. 113'565.- veranschlagt der Architekt unter dem Titel "Wohnfläche 25% grösser". Einen weiteren Teilbetrag von Fr. 30'800.- budgetiert er für den Mehrflächenbedarf der Garage, einen solchen von Fr. 21'470.- für ein zusätzliches Zimmer für eine Pflegefachfrau (IV-act. 111-2). Ein Mehrflächenbedarf löst nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Entschädigungspflicht durch die IV aus (vgl. etwa den Entscheid IV 2006/164, Erw. 3). Es ist zwar denkbar, dass eine auf einen Rollstuhl angewiesene Person einen gewissen Mehrbedarf an Platz in verschiedenen Bereichen der Wohnung aufweist und sich dieser Bedarf bei zwei betroffenen Personen möglicherweise noch etwas erhöht. Ein solcher Mehrflächenbedarf ist für private Bauten jedoch nicht normiert bzw. auch nicht durch Erfahrungszahlen belegt, weshalb keine verlässlichen Aussagen zu seinem Ausmass gemacht werden können. Auch ein grösseres Bauvolumen für Bade-, Dusch- und WC-Räume fällt nicht unter Ziff. 14.04 HVI-Anhang. Bei neu erstellten Eigenheimen können unter dieser Ziffer nur Haltestangen, Handläufe, Zusatzgriffe und Signalanlagen bewilligt werden (vgl. Ziff. 14.04.2 KHMI). Eine Übernahme gestützt auf Ziff. 13.04 (invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich) kann ebenfalls nicht erfolgen, da dort insbesondere Neubauten nicht als invaliditätsbedingte bauliche Änderungen im Sinne der IV gelten können (Ziff. 13.04.2* KHMI). Da die Hilfsmittelkategorien der Liste im HVI-Anhang wie erläutert nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abschliessend sind, kann im aktuell vorherrschenden System eine Übernahme eines allfälligen Mehrflächenbedarfs nicht in Frage kommen (vgl. auch die Stellungnahme des zuständigen Beraters der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte [SAHB] vom 10. Oktober 2007, zu Pkt. 1; IV-act. 92-1). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie vorliegend – im selben Haushalt zwei auf Rollstühle angewiesene Personen zu betreuen sind. Es wäre Sache des Verordnungsgebers, den gegebenenfalls vorhandenen durchschnittlichen Mehrflächenbedarf im privaten Wohnraum zu ermitteln und eine entsprechende Abgeltung in die Liste im HVI-Anhang aufzunehmen. Ob die gesamten aus dem erhöhten Bauvolumen resultierenden Mehrkosten durch die IV zu vergüten wären, ist allerdings fraglich, stellt doch die grosszügige Bauweise, die sich in grösseren Wohn- und Nutzflächen manifestiert, auch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einen Mehrwert des Gebäudes dar, von dem die versicherte Person ungeachtet ihrer Behinderung profitiert (IV 2006/164 vom 11. Oktober 2007, Erw. 3). 3.2  Für die Position "Eingang überdacht 9 m (Regenschutz/Abstellplatz)" veranschlagte der Architekt Mehrkosten von Fr. 8'500.-. Die SAHB führte zu dieser Position im Schreiben vom 10. Oktober 2007 lediglich aus, sie könne ebenfalls nicht übernommen werden, analog grösseren Garagen und Autounterständen (IV-act. 92-1). Aufgrund der vorhandenen Unterlagen lässt sich nicht nachvollziehen, inwiefern die projektierten Fr. 8'500.- behinderungsbedingte Mehrkosten darstellen sollen. Ein Vordach, dass wohl ohnehin angebracht worden wäre, könnte kaum unter dem Titel der behinderungsbedingten Mehrkosten verbucht werden. Dasselbe gilt für den erwähnten "Abstellplatz", insbesondere wenn es sich dabei um einen solchen für ein Auto handeln sollte. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen haben. 3.3  Weitere im Kostenvoranschlag aufgeführte Positionen mit behinderungsbedingten Mehrkosten sind eine schwellenlose Haustüre und eine schwellenlose Sitzplatztüre. Erstere wurde mit Mehrkosten von Fr. 500.- budgetiert. Die SAHB schlug dafür im Schreiben vom 10. Oktober 2007 einen Kostenbeitrag von Fr. 750.- vor; für die Sitzplatztüre sei kein Beitrag zu gewähren (IV-act. 92). Weshalb für die eine Türe ein (obendrein betragsmässig über dem beantragten) Kostenbeitrag gewährt werden soll und für die andere nicht, wird in der Stellungnahme der SAHB nicht begründet und ist auch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin gewährte gar keine Beiträge für schwellenlose Türen mit der Begründung, bei einem Neubau seien die behinderungsbedingten Anpassungen wie schwellenloses Bauen, rollstuhlgängige Nasszellen oder elektrische Zuleitungen direkt einzuplanen und könnten deshalb nicht übernommen werden. Sie stützte sich dabei wohl auf Rz. 13.05.3* KHMI, wonach bei neu zu erstellenden Eigenheimen keine Anpassungsarbeiten (z.B. breitere Türen, Schwellen) anfallen, da diese planerisch vermieden werden können. Invaliditätsbedingte Mehrkosten, die auch durch eine frühzeitige Planung nicht zu vermeiden sind (z.B. Treppenlift), können nach dieser Randziffer von der IV vergütet werden. Unklar ist, ob schwellenloses Bauen tatsächlich ohne jegliche Mehrkosten möglich ist; zumindest denkbar ist, dass für Wasserschutz und Wärmeisolierung im Übergang zwischen Aussen- und Innenbereich spezielle Dichtungen notwendig sind, 2

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die teurer sind als die Vorrichtungen bei herkömmlichen Häusern mit Schwellen. Auf nicht vermeidbare Mehrkosten weist auch die Bemerkung im Schreiben der SAHB vom 10. Oktober 2007 hin, wonach für schwellenlose Balkontüren Mehrkosten zur Anerkennung empfohlen werden (IV-act. 92-2). Die Beschwerdegegnerin darf sich jedenfalls nicht ohne weiteres auf Rz. 13.05.3* KHMI stützen, sondern hat abzuklären, ob schwellenlose Türen bei einem Neubau tatsächlich ohne jegliche Mehrkosten im Vergleich zu den üblichen Türschwellen eingebaut werden können und wie es sich diesbezüglich im konkreten Fall der Beschwerdeführer verhält. 3.4  Der Voranschlag nennt die Position "Sitzplatz anheben, damit er schwellenlos ist (inkl. Anpassung Holzwände)" mit dem Betrag von Fr. 2'500.-. Die Pläne zeigen, dass das gewachsene Terrain auf dem Sitzplatz an der Nordostseite zu hoch und auf der Südwestseite zu tief ist (act. G 1.6). Somit musste offenbar auf der einen Seite ein Abbau und auf der anderen Seite eine Aufschüttung stattfinden, um einen geraden, nicht abfallenden Sitzplatz zu erhalten. Ob das Anheben des Sitzplatzes tatsächlich behinderungsbedingt notwendig war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies wird die Beschwerdegegnerin abzuklären haben. 3.5  Der Kostenvoranschlag enthält Mehrkosten für eine schwellenlose Balkontür von Fr. 2'000.- sowie für die Position "Balkon mit Geländer (für die 2 direkt betroffenen Personen)" von Fr. 10'000.- (IV-act. 111-2). Die SAHB hält Mehrkosten für die schwellenlose Balkontür von Fr. 650.- für angemessen. Da es wahrscheinlich zwei Balkonzugänge habe, seien Fr. 1'300.- anzuerkennen. Für den Balkon seien die Kosten nicht zu übernehmen (IV-act. 92-2). Die Beschwerdegegnerin anerkannte Kosten in der Höhe von Fr. 650.- als Mehrpreis für einen rollstuhlgängigen Balkonzugang (Fugendichtung). Da der Balkon gemäss Plan nur über einen Balkonzugang verfügt (act. G 1.6), trifft die Mutmassung der SAHB, es bestünden zwei Zugänge, nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat abzuklären, ob es sich bei der vom Architekten vorgesehenen schwellenlosen Balkontür um eine einfache und zweckmässige Ausführung handelt, budgetierte dieser doch Mehrkosten von Fr. 2'000.-. Nicht ersichtlich ist, inwiefern Balkon und Geländer weitere behinderungsbedingte Mehrkosten verursachen sollten. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin allenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.6  Unter den behinderungsbedingten Mehrkosten führte der Architekt für die Position "Türöffner el. vorsehen" Kosten von Fr. 580.- an (IV-act. 111-2). Gemäss Schreiben der SAHB vom 10. Oktober 2007 handelt es sich dabei um die Vorbereitung der elektrischen Zuleitungen. Die aufgeführten Mehrkosten sollten gemäss SAHB übernommen werden (IV-act. 92-1). Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Übernahme mit dem Argument, Zuleitungen etc. seien beim Neubau direkt einzuplanen. Dies ist einleuchtend: Bei einem Neubau kann eine elektrische Zuleitung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Planung so berücksichtigt werden, dass dafür keine Mehrkosten entstehen. Die Beschwerdegegnerin hat die Übernahme dieser Kosten zu Recht abgelehnt. In Frage käme jedoch die Vergütung der Kosten für den elektrischen Türöffner an sich; allfällige Kosten dafür wären von den Beschwerdeführern geltend zu machen. 3.7  Für rollstuhlgängige Badezimmer im Erd- und Obergeschoss (Duschen ohne Duschentassen, rutschhemmende Platten) sowie für Einlagen in die Wände für Closomaten sah der Architekt Mehrkosten von insgesamt Fr. 2'080.- vor. Die SAHB empfahl im Schreiben vom 10. Oktober 2007, im Erd- und im Obergeschoss Kostenbeiträge für spezielle Spiegelschränke über je Fr. 400.- zu gewähren. Ein Mehrpreis für je eine WC-Dusch- und WC-Trockenanlage und Steckdose dafür in Erdund Obergeschoss in der Höhe von je Fr. 4'200.- sei zu übernehmen. Da im Haus zwei Duschen geplant seien, schlage man vor, für eine der Duschen einen Mehrpreis für eine befahrbare Dusche von Fr. 2'500.- zu übernehmen sowie für zwei Haltegriffe und einen Klappsitz nochmals einen Kostenbeitrag von Fr. 2'000.- (IV-act. 92-2). Die Beschwerdegegnerin gewährte die vorgeschlagenen Kostenbeteiligungen mit Ausnahme derjenigen für eine befahrbare Dusche. Auch hier wies sie auf die Möglichkeit der direkten Einplanung beim Neubau hin. Es ist durchaus denkbar, dass eine befahrbare Dusche ohne Duschtasse und mit rutschhemmenden Platten gegenüber einer herkömmlichen Mehrkosten verursacht. Sollten vorzunehmende weitere Abklärungen dies bestätigen, wären die Mehrkosten zumindest für die eine der beiden Duschen zu übernehmen. In der Beschwerde beantragt der Vertreter der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für zwei Duschklappsitze. Ob tatsächlich zwei Sitze benötigt werden, ist fraglich. Da die beiden Beschwerdeführer aufgrund ihres unterschiedlichen Alters eine unterschiedliche Körpergrösse aufweisen, würde ein einziger Duschsitz wohl nur dann ausreichen, wenn er ohne Probleme in der Höhe

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verstellbar wäre. Die Beschwerdegegnerin hat die konkreten Kosten für einen solchen Sitz abzuklären und entsprechend zu vergüten. Ebenfalls ist zu klären, auf welchen Betrag sich die genehmigten beiden WC-, Dusch- und Trocknungsanlagen tatsächlich belaufen. 3.8  Der Voranschlag enthält im Weiteren die Position "Vertikal-Plattformlift vorsehen (Schacht, zus. Raum, el. Anschluss, Detail, Geländer)" in der Höhe von Fr. 8'500.-. Die SAHB hielt im Schreiben vom 10. Oktober 2007 fest, in Frage komme ein Beitrag an einen Treppenlift. Gemäss ihren Erfahrungswerten lägen die Kosten dafür (Plattformlift, 1 Stockwerk gebogen, Motorplattform mit automatischen Klappen und einem Steuergerät für die Begleitperson) und für die notwendige Elektroinstallation bei Fr. 25'860.- (IV-act. 92-2). Bei einem Neubau können wie erwähnt invaliditätsbedingte Mehrkosten, die auch durch eine frühzeitige Planung nicht zu vermeiden sind (z.B. Treppenlift), von der IV vergütet werden (Rz. 13.05.3). Im Rahmen der Austauschbefugnis kann für einen Vertikallift anstelle des Treppenlifts von der IV ein Kostenbeitrag geleistet werden. Da die Beschwerdeführer unbestrittenermassen vom Erdgeschoss ins Obergeschoss gelangen müssen, erscheint mit der SAHB ein Beitrag von Fr. 25'860.- als angemessen. Der Vertreter der Beschwerdeführer erwähnt in der Beschwerde Kosten für einen Treppenlift von Fr. 39'000.- netto, ohne diesen Betrag zu belegen oder zu begründen. Somit kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Weil es sich beim von der Beschwerdegegnerin anerkannten Betrag von Fr. 25'860.- um eine plausible Grösse handelt, kann auf weitere Abklärungen diesbezüglich verzichtet werden. 3.9  Für Planung und Bauleitung veranschlagte der Architekt behinderungsbedingte Mehrkosten von Fr. 3'000.-. Im Rahmen der Ziffern 13.04 und 13.05 der Liste im HVI- Anhang können Architektenhonorare nur übernommen werden, wenn die Statik von baulichen Massnahmen betroffen ist. Beim Einbau von Hebebühnen und Treppenliften sind solche Honorare von der IV in der Regel nicht zu vergüten, da ein Beizug eines Architekten meist nicht erforderlich ist (Rz. 13.04.4 und 13.05.13 KHMI). Im Rahmen der weiteren Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin den Architekten der Eltern der Beschwerdeführer aufzufordern, die von ihm veranschlagten Mehrkosten von Fr. 3'000.- für Planung und Bauleitung detailliert auszuweisen und zu begründen. Dasselbe gilt für die Position der Baunebenkosten, die mit Fr. 8'005.- budgetiert sind.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch hier wird der Architekt detailliert darzulegen haben, welche Kosten im Pauschalbetrag enthalten sind und inwiefern sie behinderungsbedingt entstanden sind.   4.    4.1  Zusammenfassend ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids teilweise gutzuheissen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme. Diese beinhalten folgende Punkte: -  Invaliditätsbedingte Mehrkosten beim überdachten Eingangsbereich -  Mehrkosten für schwellenlose Aussentüren (Haustür, Sitzplatztür und Balkontür) -  Behinderungsbedingte Mehrkosten für das Anheben des Sitzplatzes -  Behinderungsbedingte Mehrkosten für Balkon und Geländer -  Mehrkosten für befahrbare Dusche mit rutschhemmenden Platten -  Kosten für einen höhenverstellbaren Duschklappsitz bzw. alternativ zwei Sitze -  Mehrkosten für WC-Dusch- und WC-Trocknungsanlagen -  Behinderungsbedingte Mehrkosten für die Planungs- und Bauleitungsarbeit sowie bei den Baunebenkosten 4.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich, sodass ihr als nicht von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten befreiter selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt die ganze Gerichtsgebühr bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuerlegen ist. Den Beschwerdeführern bzw. deren Eltern wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückerstattet. 4.3  Der Vertreter der Beschwerdeführer beantragte keine Parteientschädigung, sondern wies darauf hin, dass er den Beschwerdeführern neben- und ehrenamtlich, nicht gewerbsmässig behilflich sei. Entsprechend ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Juli 2006 teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und über die Kostenübernahme neu verfüge. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.08.2008 Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVI: Kostenvergütungen für bauliche Massnahmen bei einem Neubau, der auf zwei Rollstuhlfahrer ausgerichtet ist. Austauschbefugnis beim Hilfsmittelanspruch. Behinderungsbedingter Mehrflächenbedarf kann nicht unter die abschliessende Liste im HVI-Anhang subsumiert werden. Mehrkosten für schwellenlose Türen; Treppenlift statt Vertikallift (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2008, IV 2008/71).

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