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St.Gallen Versicherungsgericht 25.06.2010 IV 2008/432

June 25, 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,636 words·~18 min·3

Summary

Art. 28 IVG. Gutachten nicht mehr aktuell. Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zu neuer Ermittlung des Valideneinkommens bei Versicherter, die im Zeitpunkt des Unfalls über keine Berufsausbildung verfügte und in der Folge durch IV zur Kauffrau ausgebildet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2010, IV 2008/432).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/432 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 25.06.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2010 Art. 28 IVG. Gutachten nicht mehr aktuell. Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zu neuer Ermittlung des Valideneinkommens bei Versicherter, die im Zeitpunkt des Unfalls über keine Berufsausbildung verfügte und in der Folge durch IV zur Kauffrau ausgebildet wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2010, IV 2008/432). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 25. Juni 2010 in Sachen R.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schmucki, Marktgasse 3, Postfach, 9004 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.   A.a R.___ (Jahrgang 1982) meldete sich am 15. Mai 2000 erstmals zum Bezug von IV- Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung) an. Sie verfüge über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Derzeit absolviere sie bei der A.___ eine Bürofachschule (Abschluss Juli 2000); bis 2. Februar 2000 (Unfallzeitpunkt) habe sie zudem zu 50% als Serviceangestellte in einem Café gearbeitet. Sie gab weiter an, diverse Bänder (im rechten Handgelenk) gerissen zu haben und operiert worden zu sein. Es sei noch nicht ersichtlich, ob die Operation etwas gebracht habe, da unklar sei, wie viele Bänder betroffen seien (act. G 4.1.3). In der Folge tätigte die IV-Stelle verschiedene Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht. Nachdem die Versicherte eine Arbeitsstelle im administrativen Bereich gefunden hatte, schloss die IV-Stelle den Fall mit Verfügung vom 15. Januar 2001 ab (act. G 4.1.16). A.b Am 23. Januar 2002 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Anfangs sei es mit ihrer Tätigkeit im Büro ziemlich gut gegangen. Nach und nach hätten sich jedoch wieder Beschwerden eingestellt, welche sie zu einer zweiten Hand-Operation gezwungen hätten. Sie habe noch bis Ende Dezember (2001) weitergearbeitet. Heute sei es ihr unmöglich, weiterhin in einer Tätigkeit zu arbeiten, bei welcher sie tippen müsse (act. G 4.1.17). Mit Arztbericht vom 1. Februar 2002 attestierte das Kantonsspital St. Gallen, Handchirurgie, der Versicherten als Büroangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 3. Februar 2000. Sie könne die rechte Hand nicht einsetzen (act. G 4.1.18). Das Kantonsspital Thurgau, Handchirurgie, führte im Bericht vom 19. Februar 2002 aus, da die Versicherte die rechte Hand nicht mehr gebrauchen könne, könne sie leichteste Gegenstände nicht herumtragen. Zudem sei das Arbeiten am Computer nur einhändig möglich. Dadurch komme es zu einer extremen Verlangsamung der Arbeitsleistung. Die bisherige Tätigkeit sei ihr fünf Stunden pro Tag mit einer Arbeitsleistungsproduktion von 50% zumutbar, so dass maximal eine Leistungsfähigkeit von 30% resultieren dürfte. Zur Frage nach der Zumutbarkeit anderer Tätigkeiten führte das Spital aus, es wären lediglich beratende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeiten ohne grössere Büroarbeiten angezeigt; vor allem Arbeiten, bei denen die rechte Hand nahezu nicht gebraucht werde. Die Arbeitsfähigkeit wäre in einem solchen Umfeld bis zu 80% realisierbar. Auch ohne Belastung träten aber Beschwerden im rechten Handgelenk auf, so dass eine ganztägige Präsenz unter Umständen nicht möglich sein dürfte (act. G 4.1.20). Im Verlaufsbericht vom 4. März 2003 attestierte das Kantonsspital Thurgau der Versicherten einen stationären Gesundheitszustand (act. G 4.1.33). A.c Am 20. August 2004 wurde die Versicherte im Auftrag der Unfallversicherung durch Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie/Handchirurgie, Schulthess Klinik, untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom 30. August 2004 diagnostizierte Dr. B.___ Restbeschwerden des rechten Handgelenks mit zum Teil krampfartigen, zum Teil Dauerschmerzen sowie auch belastungsunabhängigen Schmerzen des rechten Handgelenks, Bewegungseinschränkung sowie Kraftverlust der rechten dominanten Hand im Seitenvergleich bei Status nach Kontusionstrauma mit operativer Versorgung einer partiellen lunotriquetralen Bandläsion mittels intrinsischer und extrinsischer Kapsel-Bandverstärkung vom 03.03.00, Denervation des rechten Handgelenks am 17.07.01 sowie Arthroskopie des rechten Handgelenks und Lösen von Verwachsungen vom 23.04.02. In einer adaptierten Tätigkeit wäre eine Arbeitsfähigkeit von 75% denkbar (act. G 4.2). A.d Am 15. Oktober 2004 erteilte die IV-Stelle einen Abklärungsauftrag betreffend berufliche Massnahmen (act. G 4.1.43). In der Folge erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung in der Zeit vom 24. April 2006 bis 22. März 2008 (act. G 4.1.89, 4.1.121 bis 125, 4.1.149). Die Versicherte absolvierte diese erfolgreich und erlangte am 31. März 2008 das Kaufmännische Kaderdiplom BVS sowie das interne Diplom der Technischen Kauffrau BVS des Bildungszentrums BSV St. Gallen (act. G 4.1.150). Im Schlussbericht vom 27. März 2008 hielt die Berufsberaterin fest, die Versicherte mache unter Berufung auf die Einschätzung von Dr. med. C.___, FMH Handchirurgie und Chirurgie (vgl. act. G 4.1.143), geltend, sie sei (nur) zu 50% arbeitsfähig (act. G 4.1.147). Auf Anfrage der IV- Stelle führte der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) am 14. April 2008 aus, es könne an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___ festgehalten werden (act. G 4.1.151). Mit Mitteilung vom 25. Juli 2008 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (act. G 4.1.155). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2008 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (act. G 4.1.157). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, am 26. August 2008 Einwand und beantragte weitere medizinische Abklärungen bzw. die Zusprache einer halben Invalidenrente (act. G 4.1.160). Mit Verfügung vom 4. September 2008 entschied die IV-Stelle gemäss Vorbescheid und verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten unter Hinweis auf die neu eingeholte Stellungnahme des RAD vom 29. August 2008. Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 22% (act. G 4.1.162 f.). C.   C.a Mit Eingabe vom 6. Oktober 2008 erhebt der Vertreter der Versicherten Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 4. September 2008 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Festlegung eines Invaliditätsgrads von über 50%, eventuell zwischen 40% und 50%, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventuell sei ein Invaliditätsgrad von über 50%, subeventuell zwischen 40% und 50% festzulegen und die Sache zur Berechnung der Rente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, Dr. B.___ habe lediglich festgehalten, dass eine Arbeitsfähigkeit von 75% unter bestimmten Voraussetzungen denkbar sei. An dieser subjektiven Einschätzung seien Zweifel angebracht. Aktuell betrage die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gemäss Beurteilung von Dr. C.___ lediglich 50%. Zudem sei der Einkommensvergleich nicht korrekt durchgeführt worden (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, beim Gutachten von Dr. B.___ handle es sich um eine objektive Einschätzung. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung verschlechtert habe. Die Beschwerdegegnerin stellte einen neuen Einkommensvergleich an und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 18% (act. G 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Mit Replik vom 11. Februar 2009 hält der Vertreter der Beschwerdeführerin an seinen Anträgen fest. Unter Hinweis auf ein Gutachten des Inselspitals Bern vom 12. Dezember 2008, den Bericht einer ergotherapeutischen Abklärung vom 12. Januar 2009 sowie das Ergebnis der BTE-Belastungsprobe am Simulator vom 12. Januar 2009 macht er geltend, das Gutachten von Dr. B.___ gebe nicht den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder (act. G 9 bis 9.3). C.d Mit Duplik vom 17. Februar 2009 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Es sei keine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgewiesen (act. G 12). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging am 4. September 2008, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV- Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, E. 1). Diese übergangsrechtliche Lage zeitigt indessen keine materiellrechtlichen Folgen, da die 5. IV-Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat. Nachfolgend werden die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seit 1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV wiedergegeben. 2.    2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2 Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 3.    3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 30. August 2004 (act. G 4.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass dieses Gutachten den oben genannten Anforderungen an beweiskräftige Gutachten grundsätzlich genügt, setzt es sich doch eingehend mit den von ihr geklagten Beschwerden sowie den medizinischen Vorakten auseinander. 3.2 Allerdings macht die Beschwerdeführerin geltend, Dr. B.___ habe ihr keine 75%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Er habe lediglich ausgeführt, dass eine Arbeitsfähigkeit von 75% unter bestimmten Voraussetzungen denkbar sei. Es handle sich somit um eine subjektive Einschätzung. Wenn eine Arbeitsfähigkeit im bestimmten Umfang denkbar sei, bedeute dies nicht, dass sie auch im angenommenen denkbaren Ausmass tatsächlich vorhanden sei. Zweifel an der subjektiven Schätzung seien insbesondere deshalb angebracht, weil das von Dr. B.___ aufgelistete Tätigkeitsprofil den Schluss auf eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 75% nicht zulasse, da die geforderten Pausen nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Dr. B.___ wurde von der Unfallversicherung ausdrücklich damit beauftragt, (u.a.) eine detaillierte Zumutbarkeitsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit vorzunehmen (vgl. Ziff. 6.2 des Gutachtens). Es war denn auch Sinn und Zweck dieses Gutachtens, (u.a.) Aufschluss über die der Beschwerdeführerin noch zumutbare Arbeit zu erhalten. Daher ist davon auszugehen, dass Dr. B.___ der Beschwerdeführerin für die von ihm als zumutbar erachteten Tätigkeiten effektiv eine 75%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, auch wenn er diese nur als "denkbar" bezeichnete. Ob die im Gutachten als zumutbar erachtete Tätigkeit als Leiterin einer Spielgruppe oder Mitarbeiterin in einem Kinderhort oder Kindergarten (die sich die Beschwerdeführerin damals gemäss eigenen Angaben durchaus vorstellen konnte) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächlich mit deren Einschränkungen vereinbar ist, ist vorliegend nicht von Bedeutung, zumal diese sich in der Folge zur Kauffrau ausbilden liess. Entscheidend ist vielmehr die generelle Umschreibung der Anforderungen an ein zumutbares Tätigkeitsprofil. Dr. B.___ hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: "1. Tätigkeit, die über einen längeren Zeitraum (Tag) verteilt werden kann und mit unterschiedlicher momentaner Aktualität durchgeführt werden kann. Diese beinhaltet die Möglichkeit bei Bedarf grössere Pausen einzuschalten. 2. Tätigkeit, die einen repetitiven Charakter unter Belastung des rechten Handgelenkes aufweist. Längere Tastaturarbeiten sowie das Bedienen einer Computermaus rechts ist nicht möglich. Auch hier müsste, wenn ein Bedarf für eine solche Arbeit besteht, diese über einen längeren Zeitraum mit zum Teil grösseren Pausen verteilt werden. 3. Keine Tätigkeiten, die grob manuellen Einsatz der rechten Hand verlangt mit einer Gewichtslimite rechts zum einmaligen Heben von ca. 5 kg und repetitiv 1 kg oder weniger." Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ lag dieses Tätigkeitsprofil zugrunde, weshalb davon auszugehen ist, dass der Pausenbedarf der Beschwerdeführerin in der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 75% berücksichtigt wurde, geht Dr. B.___ doch von einer ganztägigen Präsenz der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz (mit entsprechend reduzierter Leistung) aus. Diese Einschätzung erscheint plausibel, zumal sie sich in etwa mit der Beurteilung des Kantonsspitals Thurgau deckt, das im Verlaufsbericht vom 4. März 2003 (act. G 4.1.33) ausgeführt hatte, es wäre voraussichtlich eine ganztägige Arbeit mit reduzierter Leistung angezeigt, wobei diese Reduktion beim Vorliegen einer für die Beschwerdeführerin optimalen Arbeit bei maximal 30% liegen könnte. 3.3 Allerdings weist die Beschwerdeführerin zu Recht auf den Umstand hin, dass das Gutachten von Dr. B.___ im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits mehr als vier Jahre alt war. Zudem war es vor der Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Kauffrau erstellt worden. Abgesehen davon, dass es sinnvoll gewesen wäre, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach abgeschlossener Ausbildung zur technischen Kauffrau nochmals zu überprüfen, ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. B.___ bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert hat. So geht aus dem Gutachten des Inselspitals vom 12. Dezember 2008 (act. G 9.1) hervor, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren an einem Einklemmgefühl wie einer Blockade des rechten Handgelenks leidet. Diese könne zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Teil in Ruhe oder nach leichter Belastung auftreten. Selbst provozieren könne sie diese Blockade nicht; sie wisse auch nicht, wie sie zu verhindern sei. Nachts schlafe sie zeitweilig schlecht und erwache wegen krampfartiger Schmerzen ausstrahlend bis in die rechte Schulter. Tagsüber könne sie diese krampfartigen Schmerzen besser ertragen, da sie sich besser ablenken könne. Nach der letzten Operation vom 23. April 2002 bis zirka Oktober 2006 seien die Beschwerden etwa stabil gewesen. In den letzten zwei Jahren hingegen sei wieder eine leichte Verschlechterung eingetreten, seit diese Blockaden und damit verbundene krampfartige Schmerzzustände aufträten. Insgesamt werde die rechte Hand sehr schnell müde. Die Expertin stellte neu die Diagnose eines CRPS Typ I nach Retinakulumaugmentation zwischen Radius, Lunatum, Triquetrum und Scaphoid vom 03.03.2000 wegen lunotriquetraler Bandverletzung und erachtete eine neue Evaluation der Arbeitsfähigkeit in geeignetem Umfeld für angezeigt. Zwar datiert das Gutachten des Inselspitals erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung, doch erging es nur rund drei Monate später. Zudem nimmt es ausdrücklich Bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Verlauf der letzten Jahre. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert hat, weshalb weitere medizinische Abklärungen angezeigt gewesen wären. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor Verfügungserlass spricht auch der Umstand, dass der Unfallversicherer, der das Gutachten bei Dr. B.___ in Auftrag gegeben hatte, der Beschwerdeführerin seit Abschluss der beruflichen Eingliederung bzw. seit 23. März 2008 Taggelder auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausrichtet (act. G 4.1.153). 3.4 Damit basiert die angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht auf einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt. Die Verfügung ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur ergänzenden Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei sich das neue Gutachten ausdrücklich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Kauffrau auseinandersetzen müssen wird. 4.    4.1 Was den Einkommensvergleich anbelangt ermittelte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 54'498.-- und ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen von Fr. 42'385.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 22% ergab (act. G 4.1.163). Das Valideneinkommen dürfte sie dabei aufgrund der vor der Wiederanmeldung ausgeübten Bürotätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 (vgl. act. G 4.1.19), aufgerechnet auf das Jahr 2008, ermittelt haben, während sie für das Invalideneinkommen auf die Angaben gemäss Lohnempfehlung KV-Schweiz (vgl. act. G 4.1.147) abgestellt hat (act. G 4.1.154-2). In der Beschwerdeantwort macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Beschwerdeführerin habe vorgehabt, eine Ausbildung als Servicefachangestellte zu beginnen. Es sei davon auszugehen, dass sie diese Ausbildung ohne das Unfallereignis erfolgreich absolviert hätte. Entsprechend sei das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen (Sektor Gastgewerbe, Anforderungsniveau 3) zu ermitteln, was ein Valideneinkommen von Fr. 47'951.-ergebe. Für das Invalideneinkommen dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf die unverbindlichen Salärempfehlungen des kaufmännischen Verbands abgestellt werden. Vielmehr seien auch hier Tabellenlöhne (Sektor Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3) heranzuziehen, was einem Einkommen von Fr. 61'312.-- entspreche. Unter Berücksichtigung eines 15%igen Leidensabzugs könne die Beschwerdeführerin in einem 75%-Pensum ein Invalideneinkommen von Fr. 39'086.-erzielen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 18%. Die Beschwerdeführerin hat das in der angefochtenen Verfügung ermittelte Valideneinkommen nicht beanstandet. Demgegenüber hat sie betreffend das Invalideneinkommen geltend gemacht, es sei von den Lohnempfehlungen der KV- Schweiz für die Ostschweiz auszugehen. Zudem sei dem Invalideneinkommen eine Arbeitsfähigkeit von 50% zugrundezulegen und es sei ein Leidensabzug von 15% zu berücksichtigen. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 57%. 4.2 Während über das Invalideneinkommen erst nach Durchführung der weiteren medizinischen Abklärungen befunden werden kann, erscheinen in Bezug auf das Valideneinkommen folgende Bemerkungen angebracht. 4.2.1 Vorliegend geht aus den Akten hervor und ist im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalls über keine Berufsausbildung verfügte und eine solche in jenem Zeitpunkt auch nicht absolvierte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.2 Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwerts gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV). Konnte eine versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen von Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV). Unter diese Bestimmung fallen auch Personen, die wegen der Invalidität in Bezug auf die ursprünglich beabsichtigte Ausbildung eine weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen mussten. Unter der beabsichtigten Ausbildung ist die Situation zu verstehen, in der eine junge Person feststehende Ausbildungspläne hat, kurz vor dieser Ausbildung jedoch invalid wird (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Februar 2010, Rz 3039, mit Hinweis auf ZAK 1973 S. 579). 4.2.3 Nachdem die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, im Zeitpunkt des Unfalls über keine Berufsausbildung verfügte, erscheint es nicht angebracht, für das Valideneinkommen auf den von ihr zuletzt erzielten Lohn als Büroangestellte abzustellen, wie dies in der angefochtenen Verfügung getan wurde, ist doch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie diese Tätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall (weiter) ausgeübt hätte. Auch das in der Beschwerdeantwort geltend gemachte Abstellen auf Art. 26 Abs. 2 IVV erscheint nicht angemessen. So trifft es zum einen nicht zu, dass die Beschwerdeführerin wegen der Invalidität eine in Bezug auf die ursprünglich beabsichtigte eine weniger qualifizierte Ausbildung aufnehmen musste. Zum anderen kann nicht von einem "feststehenden Ausbildungsplan" der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, hatte die Beschwerdeführerin im Unfallzeitpunkt doch noch keine konkreten Pläne; sie hatte damals die Handelsschule begonnen und arbeitete nebenbei im Service. 4.3 Im Rahmen der Rückweisung wird die Beschwerdegegnerin damit auch über die Vergleichseinkommen neu zu befinden haben. Beim Valideneinkommen wird sie dabei insbesondere prüfen müssen, ob bei der Beschwerdeführerin ein Anwendungsfall von Art. 26 Abs. 1 IVV gegeben ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.    5.1 Im Sinn der obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 600.-erscheint vorliegend als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (BGE 132 V 235 E. 6.2). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Dementsprechend ist der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückzuerstatten. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Der Bedeutung der Streitsache und dem Aufwand erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. September 2008 aufgehoben, und die Sache wird zu weiteren Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

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