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St.Gallen Versicherungsgericht 21.05.2010 IV 2008/431

May 21, 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,126 words·~16 min·4

Summary

Art. 17 ATSG. Im Rahmen einer Rentenrevision kann bei fehlender relevanter Sachverhaltsveränderung die ursprüngliche Invaliditätsbemessung nicht überprüft werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2010, IV 2008/431).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/431 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 21.05.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 21.05.2010 Art. 17 ATSG. Im Rahmen einer Rentenrevision kann bei fehlender relevanter Sachverhaltsveränderung die ursprüngliche Invaliditätsbemessung nicht überprüft werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2010, IV 2008/431). Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Philia Roth Entscheid vom 21. Mai 2010 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenrevision Sachverhalt: A.    A.a S.___ (Jahrgang 1963) meldete sich am 2. Februar 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie gab an, sie habe am 1. August 2002 einen Arbeitsunfall erlitten und sich am Knie verletzt (IV-act. 1). Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, berichtete der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 25. Februar 2004, die Versicherte leide an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Periarthropathia genu links seit 1. August 2002 mit dominierendem vorderem Knieschmerz, arthroskopischer Femoropatellar-Arthrose, retropatellärem Knorpelschaden und St. n. arthroskopischer Knorpelglättung und Entfernung einer Gelenkmaus, konventionell radiologisch ohne relevante Veränderungen (19.12.03), sowie an einem lumbosakral betonten lumbovertebralen Syndrom mit verminderter Stabilisierungsfähigkeit. Sodann lägen anamnestisch Spannungskopfschmerzen und ein zervikales Schmerzsyndrom sowie ein Verdacht auf eine anhaltende Depression mit Schlafstörungen und auf eine somatoforme Schmerzstörung vor. Die Versicherte sei vom 2. August 2002 bis 31. Mai 2003 100% arbeitsunfähig gewesen. Seither sei sie 50% arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit sei bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit mit genügend Beinfreiheit zu 50% gegeben (IV-act. 10). Der behandelnde Orthopäde, Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, gab in seinem Bericht vom 8. März 2004 an, die Versicherte sei vom 1. August bis 28. November 2002 zu 100% und danach bis am 10. Februar 2003 zu 70% arbeitsunfähig gewesen. Seit 11. Februar 2003 sei die Versicherte zu 50% arbeitsfähig. Die bisherige Tätigkeit sowie eine andere stehende oder sitzende Tätigkeit ohne Lasten heben wie zum Beispiel zuletzt an der Kasse seien ihr zu 70% zumutbar. Sie benötige wiederholte Pausen (IV-act. 11). A.b Die IV-Stelle veranlasste auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Ostschweiz eine Begutachtung der Versicherten. Am 26. Januar 2005 erstattete das Medizinische Zentrum Römerhof (MZR), Zürich, das polydisziplinäre Gutachten. Als Diagnosen gaben die Ärzte an: ein chronifiziertes retropatelläres Schmerzsyndrom bei beginnender Retropatellärarthrose, St. n. Kniegelenksarthroskopie mit Knorpelglättung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und einer aktuellen Reizsynovitis im antero-medialen Gelenkspalt; ein chronifiziertes lumbosakrales Schmerzsyndrom mit Facettengelenks-Symptomatik L5/S1 rechts und Spondylarthrose L5/S1 beidseits; Überlastung der Tibialis posterior-Sehne links bei deutlichen Senkfüssen sowie eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom. Die Ärzte führten aus, die Versicherte habe über immer wiederkehrende Kopfschmerzen, über Knie-, Rücken- und Fersenschmerzen geklagt. Die von der Versicherten geklagten Beschwerden seien ohne weiteres nachprüfbar, es bestehe eine Mehretagen-Schmerzproblematik, welche die Arbeitsfähigkeit in ihrer Gesamtheit um 50% einschränke. Zumutbar seien Tätigkeiten zum Beispiel an der Kasse oder in einer Fabrik, mehrheitlich sitzend, mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen und die Position zu ändern (IV-act. 23). A.c In der anschliessend veranlassten Arbeitsabklärung vom 20. Juni bis 19. August 2005 ergab sich, dass die Versicherte bei ihrem Einsatz von 50% an die obere Grenze des kräftemässig Machbaren gelangt war. Ihre Resterwerbsfähigkeit sei in der freien Wirtschaft nicht verwertbar, weil sie zu langsam und zu wenig konstant arbeite (IV-act. 40). Die IV-Stelle verfügte am 21. November 2005 den Abschluss der Arbeitsvermittlungsmassnahmen, da die Versicherte sich selbst um eine Arbeitsstelle bemühen wolle (IV-act. 38 und 49). A.d Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 wurde der Versicherten ab 1. August 2003 eine halbe Rente zugesprochen. Die Abklärungen hätten ergeben, dass ihr eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50% zumutbar sei. Ohne Behinderung betrage das zumutbare Erwerbseinkommen Fr. 43'887.--. Mit Behinderung könne sie ein Einkommen von Fr. 21'944.-- erzielen. Daraus resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 21'944.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 50% (IV-act. 54). Die C.___- Pensionskasse zog ihre vorsorglich am 17. Januar 2006 erhobene Einsprache am 1. Februar 2006 zurück (IV-act. 53, 56). Die IV-Stelle teilte der C.___-Pensionskasse am 13. Februar 2006 die Beendigung des Einspracheverfahrens mit (IV-act. 58). Die Verfügung vom 10. Januar 2006 erwuchs damit in Rechtskraft. A.e Am 14. August 2006 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter Akteneinsicht verlangen (IV-act. 61). Nachdem diese gewährt worden war, liess die Versicherte am 14. September 2006 mitteilen, die Rente sei falsch berechnet worden. Sie habe gemäss den beiliegenden Lohnabrechnungen von Dezember 2002 und Mai 2003 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuletzt ein Einkommen von Fr. 3'600.-- x 13 zuzüglich C.___-Partizipation erzielt. Dies ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 46'800.-- statt Fr. 43'887.--. Auf Grund der Ergebnisse der Arbeitsabklärung liege das noch erzielbare Einkommen sicher 20% unter dem hälftigen Einkommen einer voll arbeitsfähigen Hilfsarbeiterin. Ein Teil des Abzugs sei wegen Teilzeitarbeit, ein Teil wegen vermehrter Pausen, respektive ständiger Wechseln am Arbeitsplatz, gerechtfertigt. Somit ergebe sich unschwer ein Invaliditätsgrad von 60% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (IV-act. 64). Am 19. Dezember 2006 und 2. Januar 2007 liess die Versicherte ihr Anliegen erneut vorbringen und beantragte die Korrektur der rechtskräftigen Verfügung durch eine Revision/Wiedererwägung (IV-act. 68). Die IV-Stelle teilte dem Rechtsvertreter der Versicherten am 11. Januar 2007 mit, auf sein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 18. November 2005 (richtig 10. Januar 2006) werde nicht eingetreten (IV-act. 70). A.f  Am 1. Oktober 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Im Fragebogen gab die Versicherte am 14. November 2007 an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Mai 2007 verschlechtert. Sie leide auch an Krämpfen, Einschlafen des Beins und könne nicht lange gehen (IV-act. 73). Der Hausarzt der Versicherten, Dr. A.___, berichtete der IV-Stelle am 26. Februar 2008 unter Beilage verschiedener Arztberichte, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Neu hinzugekommen seien rezidivierende Kopfschmerzattacken. Diese hätten auch schon zur notfallmässigen Hospitalisation geführt. Wesentliche neue Befunde hätten allerdings weder klinisch noch radiologisch beobachtet werden können. Trotzdem würden die chronischen Schmerzzustände eine Ausübung irgendeiner Tätigkeit verhindern. Die Versicherte sei sicher seit einem Jahr zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 80). Der RAD gab in seiner Stellungnahme vom 18. März 2008 an, versicherungsmedizinisch bestünden keine Hinweise auf objektivierbare Änderungen des Gesundheitszustandes und keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand anhaltend arbeitsfähigkeits-relevant verändert habe. Schmerzen seien per se Symptome und keine Diagnosen. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Hausarztes sei nicht nachvollziehbar (IV-act. 81). Am 19. März 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihre Invalidenrente bleibe unverändert. Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades habe sich keine Änderung ergeben (IV-act. 83). Die Versicherte liess am 26. März 2008 eine ganze oder zumindest © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Dreiviertelsrente beantragen. Sie bat um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (IV-act. 84). A.g Die IV-Stelle betrachtete das Schreiben des Rechtsvertreters der Versicherten vom 26. März 2008 als Erhöhungsgesuch (IV-act. 86). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2008 stellte sie dessen Abweisung in Aussicht. Nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen bestünden keine Hinweise auf objektivierbare Änderungen des Gesundheitszustandes und keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand in erhöhter Weise auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Ihr sei weiterhin eine rückenund beinadaptierte Tätigkeit (also leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit) in einem 50%igen Arbeitspensum zumutbar. Weil sich der Gesundheitszustand seit Zusprache der Teilrente nicht verändert habe, liege kein Revisionsgrund vor. Das zumutbare Einkommen betrage ohne Behinderung pro Jahr Fr. 44'858.-- und mit Behinderung Fr. 22'429.--. Aus der Gegenüberstellung resultiere ein Invaliditätsgrad von 50%, beziehungsweise ein Anspruch auf die bisherige Rente. Das Erhöhungsgesuch werde deshalb abgewiesen (IV-act. 90). Dagegen liess die Versicherte einwenden, das Validen- und Invalideneinkommen sei falsch berechnet worden, wie bereits im September 2006 gemeldet worden sei. Zudem habe sich ihr körperlicher Gesundheitszustand verschlechtert (IV-act. 91). Mit Verfügung vom 2. September 2008 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab. Das Valideneinkommen für Hilfsarbeiterinnen wurde neu auf der Basis der aktuellen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008) berechnet und auf Fr. 50'881.-- festgesetzt. Das Invalideneinkommen betrage bei einer weiterhin zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50% Fr. 25'440.--. Ein Teilzeitabzug sei nicht zu berücksichtigen, weil Teilzeitarbeit von Frauen im Verhältnis zu einem Vollpensum besser entlöhnt werde. Weil die Versicherte sodann bereits vor Eintritt der Invalidität leichte Arbeit ausgeführt habe, sei auch kein Leidensabzug gerechtfertigt. Der Invaliditätsgrad betrage deshalb unverändert 50% (IV-act. 92). B.    B.a Gegen diese Verfügung lässt die Versicherte am 2. Oktober 2008 Beschwerde erheben. Sie beantragt die Ausrichtung mindestens einer Dreiviertels-Rente der IV. Sie führt aus, die Ärzte hätten sie mehrheitlich auf Grund ihrer Kniebeschwerden zu 50% arbeitsunfähig erklärt. Gemäss Abklärungsbericht des Verzahnungsprogramms liege © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbst bei einer sitzenden Position Leistungen von 50% "an der oberen Grenze des kräftemässig machbaren". Das Valideneinkommen betrage inklusive die C.___- Partizipation sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2007 Fr. 51'182.--. Das Invalideneinkommen liege auf Grund des Arbeitsversuchs sicher 20% unter dem hälftigen Einkommen einer voll arbeitsfähigen Hilfsarbeiterin. Ein Teil des Abzugs sei wegen Teilzeitarbeit, ein Teil wegen vermehrter Pause respektive ständigen Wechseln am Arbeitsplatz gerechtfertigt (G act. 1). B.b Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde der Beschwerdeführerin mit formlosem Zwischenentscheid vom 2. Dezember 2008 bewilligt (G act. 7). B.c Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. November 2008 die Abweisung der Beschwerde. Anlass der vorliegend angefochtenen Verfügung sei das vom Rechtsvertreter gestellte Rentenrevisionsgesuch auf Grund eines angeblich verschlechterten Gesundheitszustandes vom 26. März 2008. Dieser sei in der Beschwerde nicht weiter geltend gemacht worden. Die Feststellung des Validensowie Invalidenlohnes habe die Beschwerdeführerin bereits mit einem Wiedererwägungsvorstoss bemängelt. Darauf sei nicht eingetreten worden. Im Rahmen des Revisionsverfahrens seien diese Elemente überprüft worden. Neu habe man für das Valideneinkommen auf den aktuellen, für Hilfsarbeiterinnen geltenden Tabellenlohn abgestellt und einen Betrag von Fr. 50'881.-- ermittelt. Beim Invalideneinkommen habe man dies ebenso gemacht und die aktenkundige Arbeitsfähigkeit von 50% adaptiert zugrunde gelegt, was den ermittelten IV-Grad von 50% ergeben habe. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Teilzeitabzug könne praxisgemäss nicht berücksichtigt werden. Der erhöhte Pausenbedarf sowie die Notwendigkeit von Positionswechseln seien in der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt worden. Die angefochtene Verfügung sei deshalb korrekt (G act. 3). B.d In der Replik vom 8. Januar 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. In der Beilage reicht sie den Verlaufsbericht ihres Hausarztes vom 26. Februar 2008 ein, wonach sie seit mindestens einem Jahr zu 100% arbeitsunfähig sei, weil neu auch rezidivierende Kopfschmerzattacken vorliegen würden. Weil eine Verwertung der theoretischen Arbeitsfähigkeit, soweit eine solche überhaupt bestehe, praktisch nur in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschütztem Rahmen möglich sei, sei es auch gerechtfertigt, den Abzug vom Invalideneinkommen auf das Maximum von 25% festzusetzten (G act. 10). B.e Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 13. Januar 2009 vollumfänglich an ihren Ausführungen sowie ihrem Antrag in der Beschwerdeantwort fest (G act. 12). Erwägungen: 1.   Angefochten ist eine Verfügung, die das im Oktober 2007 von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren abschloss und nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 ergangen ist. Mangels einer übergangsrechtlichen Norm rechtfertigt es sich allerdings, für die vor diesem Zeitpunkt massgebenden Verhältnisse (Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens unter altem Recht) die im Folgenden zitierten, bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen anzuwenden. 2.   2.1  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 ATSG ("Ändert sich der Invaliditätsgrad ...") ist nicht eindeutig, weil er die Revisionsvoraussetzungen allzu verkürzt wiedergibt. Dies zeigt ein Vergleich mit der Revisionsbestimmung für andere Dauerleistungen in Art. 17 Abs. 2 ATSG, die eine nachträgliche erhebliche Veränderung des der Dauerleistung zugrunde liegenden Sachverhalts voraussetzt. Darin kommt das Wesen der Revision zum Ausdruck: Verändert sich der anspruchsbegründende Sachverhalt und damit der Leistungsbedarf, so muss die laufende Dauerleistung diesem neuen Bedarf angepasst werden, damit nicht eine ungenügende, überhöhte oder ungerechtfertigte Leistung ausgerichtet wird. Das bedeutet für die Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, dass die Veränderung des Invaliditätsgrads grundsätzlich nur dann revisionsrechtlich relevant ist, wenn sie auf eine Veränderung des zugrunde liegenden Sachverhalts zurückzuführen ist. Eine Veränderung des Invaliditätsgrads, die beispielsweise nur auf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine abweichende Ermessensausübung bei der Schätzung des sogenannten "Leidensabzugs" zurückzuführen ist, kann also in aller Regel keine revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigen, weil es an der zwingend notwendigen Veränderung des zugrunde liegenden Sachverhalts mangelt. Wenn allerdings eine solche Veränderung vorliegt und es zur Revision kommt, dann kann bei einer Neubemessung des Einkommensvergleichs der Leidensabzug neu festgelegt werden. Mit anderen Worten, solange der anspruchsbegründende Sachverhalt unverändert andauert, verhindert der in der formellen Rechtskraft der ursprünglichen Rentenverfügung verfahrensrechtlich umgesetzte Anspruch auf Vertrauensschutz beziehungsweise auf subjektive Rechtssicherheit eine Herabsetzung oder Aufhebung der laufenden Invalidenrente. Umgekehrt verhindert die in der formellen Rechtskraft der Rentenverfügung verankerte Rechtssicherheit, dass ohne Veränderung des anspruchsbegründenden Sachverhalts eine Heraufsetzung der Rente erfolgen muss. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich der relevante Sachverhalt verändert hat, ist durch einen Vergleich des aktuellen Sachverhalts mit dem Sachverhalt bei der ursprünglichen Rentenzusprache oder gegebenenfalls bei der letzten auf umfassender Sachverhaltsüberprüfung beruhenden Rentenrevision zu ermitteln. Streitgegenstand im vorliegenden Rentenrevisionsverfahren kann somit nur sein, ob seit der Rentenzusprache vom 10. Januar 2006 eine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten ist, die eine umfassende Überprüfung der Rentenbemessung rechtfertigt. 2.2  Vorliegend ist die ursprüngliche Rentenzusprache am 10. Januar 2006 rückwirkend auf den 1. August 2003 erfolgt (IV-act. 54). Diese Verfügung hat sich auf die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch das MZR (Gutachten vom Januar 2005) abgestützt. Der Verlaufsbericht des Hausarztes vom 26. Februar 2008 (IV-act. 80) stellt die nächste Grundlage für eine Sachverhaltsüberprüfung seit der ursprünglichen Rentenzusprache dar. Ein Verlaufsbericht kann in der Regel nicht als eine umfassende Überprüfung betrachtet werden. Er erlaubt hingegen oftmals, darüber zu befinden, ob Anlass für weitere medizinische Abklärungen gegeben ist, oder ob die Rentenzusprache gestützt auf die ursprüngliche Verfügung weiterhin ausgerichtet werden kann. Dies ist vorliegend zu prüfen. 2.3   Die Beschwerdegegnerin hat eine Veränderung des relevanten Sachverhalts verneint. Sie hat dazu auf die Stellungnahme des RAD vom 18. März 2008 verwiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin dagegen geht gestützt auf die hausärztliche Einschätzung vom 26. Februar 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Die ursprüngliche Rentenverfügung hat auf die Beurteilung der Ärzte des MZR abgestellt. Diese haben in ihrem Gutachten vom 26. Januar 2005 sowohl die Beschwerden am Kniegelenk links als auch die Rückenschmerzen als nachprüfbar bezeichnet. Die Mehretagen- Schmerzproblematik schränke die Arbeitsfähigkeit um 50% ein. Zumutbar seien leichte Tätigkeiten, mehrheitlich sitzend, mit der Möglichkeit, gelegentlich aufzustehen und die Position ändern zu können. Darin sei auch die Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischer Sicht berücksichtigt, da eine leichte depressive Episode vorliege (IVact. 18). Der Hausarzt hat in seinem Verlaufsbericht vom 26. Februar 2008 angegeben, inzwischen seien rezidivierende Kopfschmerzen hinzugekommen. Die gesamte Schmerzproblematik lasse sich durch Therapien nicht beeinflussen. Wesentliche neue Befunde hätten allerdings weder klinisch noch radiologisch beobachtet werden können. Die chronischen Schmerzzustände würden die Arbeitsfähigkeit um 100% einschränken (IV-act. 80). Die Beschwerdeführerin hat bereits bei der Begutachtung im MZR über wiederkehrende Kopfschmerzen geklagt, ohne dass diese zusätzlich als arbeitsfähigkeitsmindernd berücksichtigt worden sind (IV-act. 23-5/19). Die notfallmässige Abklärung vom 28. August 2006 im Kantonsspital St. Gallen auf Grund einer Kopfschmerzattacke hat keine objektivierbaren Befunde ergeben (IV-act. 80-5/10). Die Erhöhung der geschätzten Arbeitsunfähigkeit auf 100% ist daher nicht überwiegend wahrscheinlich, zumal der Hausarzt selbst darauf hingewiesen hat, dass die geklagten Schmerzen durch keine wesentlichen neuen Befunde hätten objektiviert werden können. Seine höhere Arbeitsunfähigkeitsschätzung dürfte auf die subjektiv geklagten Schmerzen der Beschwerdeführerin zurückzuführen sein. Die Gutachter hingegen haben auch die Zumutbarkeit, trotz der Schmerzen teilweise einer Arbeit nachgehen zu können, beurteilt. Die Schmerzen im linken Knie sowie im Rücken sind anlässlich der umfassenden Begutachtung durch das MZR als nachprüfbar bezeichnet worden. Ein Leidensdruck wurde klar anerkannt und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert. Bei gleicher Befundlage wie zur Zeit der Begutachtung der Beschwerdeführerin im Januar 2005 ist eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht überzeugend dargetan. Eine weitere Begutachtung drängt sich auf Grund der Aktenlage nicht auf, weil es an objektiven Hinweisen für eine relevante Veränderung mangelt. Die Beschwerdeführerin ist somit in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 50% als arbeitsfähig zu quantifizieren. 3.   Für die Bemessung der Invalidität ist die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit massgebend. Der Beschwerdeführerin ist weiterhin eine leidensangepasste Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 50% zumutbar. Auf dem im Invalidenversicherungsrecht massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1) sind durchaus Stellen für körperlich leichte Tätigkeiten in ausreichender Zahl vorhanden (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 2.5). Die Beschwerdeführerin verlangt nun auf Grund der Teilzeitarbeitsfähigkeit einen zusätzlichen Abzug vom Invalideneinkommen sowie einen Leidensabzug. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die Gewährung eines Leidensabzugs verweigert. Bereits in der ursprünglichen Rentenzusprache ist kein Leidensabzug gewährt worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Weil es im vorliegenden Fall an einer erheblichen nachträglichen Sachverhaltsänderung und somit an einem Revisionsgrund fehlt, besteht kein Anlass, auf den der ursprünglichen Verfügung zugrundegelegten Einkommensvergleich zurückzukommen und beim Invalideneinkommen neu einen Leidensabzug zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Mai 2004; I 366/2003, E. 3). Der Invaliditätsgrad beträgt daher weiterhin 50%. Die Verfügung vom 2. September 2008 ist somit rechtmässig. 4.   Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seinem Schreiben vom 26. März 2008 die Korrektur des falschen Einkommensvergleichs verlangt und dabei auf sein Schreiben vom 14. September 2006 verwiesen (IV-act. 86). Die Beschwerdegegnerin hat dies als Erhöhungsgesuch im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens interpretiert und das Erhöhungsgesuch in der Folge abgewiesen. Wie aus der Beschwerdeschrift und auch der Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin klar hervorgeht, wollte die Beschwerdeführerin wiederum, wie bereits im September 2006, die ursprüngliche Verfügung korrigieren lassen und gestützt auf eine neue Invaliditätsbemessung mindestens eine Dreiviertelsrente zugesprochen erhalten. Dies stellt wiederum ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiedererwägungsgesuch dar. Die Beschwerdegegnerin ist darauf implizit nicht eingetreten, was nicht zu beanstanden ist. 5.   5.1  Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge der am 2. Dezember 2008 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. Der Staat ist zufolge der ebenfalls am 2. Dezember 2008 bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 61 lit. g ATSG nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Gekürzt um 20% beträgt sie Fr. 2'400.--. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann die Beschwerdeführerin jedoch zur Rückzahlung der vom Staat entschädigten Gerichts- und Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.05.2010 Art. 17 ATSG. Im Rahmen einer Rentenrevision kann bei fehlender relevanter Sachverhaltsveränderung die ursprüngliche Invaliditätsbemessung nicht überprüft werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2010, IV 2008/431).

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