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St.Gallen Versicherungsgericht 20.04.2010 IV 2008/361

April 20, 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,172 words·~11 min·4

Summary

Art. 17 Abs. 1 und 28 IVG. Abklärung des Anspruchs auf Rente und berufliche Massnahmen. Rückweisung zur Prüfung des Eingliederungs- und Rentenanspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2010, IV 2008/361).

Full text

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/361 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 14.07.2020 Entscheiddatum: 20.04.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 20.04.2010 Art. 17 Abs. 1 und 28 IVG. Abklärung des Anspruchs auf Rente und berufliche Massnahmen. Rückweisung zur Prüfung des Eingliederungs- und Rentenanspruchs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. April 2010, IV 2008/361). Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 20. April 2010 in Sachen E.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach, 8887 Mels, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente; berufliche Massnahmen Sachverhalt: A.    A.a E.___ meldete sich im Januar 2008 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Am 23. und 25. Januar 2008 bestätigten Dr. med. A.___, FMH für Allgemeinmedizin, und Dr. med. B.___, FMH für Urologie, gegenüber dem Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD) beim Versicherten einen Zustand nach totaler Prostektomie mit nachfolgender Inkontinenz. Als Bodenleger bestehe seit 6. Dezember 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Postoperativ habe bisher vollständige Harninkontinenz bestanden. Diese habe sich in den letzten 2-3 Wochen deutlich gebessert. Bei gebesserter Harninkontinenz würde wieder eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte und eine adaptierte Tätigkeit (bei Vorhandenseins eines WCs mit Hygienemöglichkeiten) bestehen (IV-act. 7, 8, 13). Die C.___ bescheinigte am 29. Januar 2008, dass der Versicherte seit 1. Januar 1972 bei ihnen als Bodenleger tätig sei (IV-act. 14). A.b Am 28. Mai 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten nach Durchführung von weiteren Abklärungen mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe. Gemäss den Abklärungen bestehe nach erfolgter (geplanter) Operation in der bisherigen Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Zum jetzigen Zeitpunkt sei in einer leidensangepassten Tätigkeit (WC-Zugänglichkeit, hygienische Bedingungen erfüllt) bereits eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-act. 38). Gleichentags kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid an, dass der Anspruch auf Rentenleistungen abgewiesen werde (IV-act. 40). Nachdem der Versicherte hierzu am 10. Juni 2008 Stellung genommen hatte, verfügte die IV-Stelle am 8. Juli 2008 die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen mit dem Hinweis, dass die Bewilligung einer Umschulung bei Fortbestand der Urininkontinenz nicht gewährleistet werden könne. Dies müsse zu gegebener Zeit neu geprüft werden. Der Versicherte könne sich jederzeit wieder für berufliche Massnahmen anmelden (IV-act. 42). Am 14. Juli 2008 verneinte die IV-Stelle verfügungsweise den Anspruch auf Rentenleistungen mit der Begründung, dass gemäss den Abklärungen nach erfolgter (geplanter) Operation in der bisherigen Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Zum jetzigen Zeitpunkt sei in einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte leidensangepassten Tätigkeit (WC-Zugänglichkeit, hygienische Bedingungen erfüllt) bereits eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (IV-act. 43). B.    B.a Gegen die Verfügungen vom 8. und 14. Juli 2008 erhob Rechtsanwalt lic. iur. R. Braun, Mels, für den Versicherten mit Eingabe vom 3. September 2008 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügungen seien aufzuheben, und es sei über berufliche Massnahmen und/oder eine Invalidenrente zu entscheiden, wenn der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil sei. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, der einzige bei den Akten befindliche Arztbericht, nämlich derjenige von Dr. B.___ vom 23. April 2008, sei nicht mehr aktuell. Im Hinblick auf die seinerzeit vorgesehene Operation hätten weitere Abklärungen an der Klinik C.___ und der Klinik D.___ stattgefunden. Danach sei eine operative Sanierung nicht (mehr) indiziert. Dies, weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nun doch zu verbessern beginne. Gemäss einer Untersuchung bei Dr. B.___ vom 19. August 2008 könne der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit ab Oktober 2008 versuchsweise zu 50 % wieder aufnehmen. Die angefochenen Verfügungen würden deshalb zu Unrecht davon ausgehen, dass nach erfolgter Operation in der bisherigen Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Operation sei medizinisch nicht indiziert. Ob der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreichen werde, sei zur Zeit noch offen. Es könne noch nicht entschieden werden, ob eine Invalidität vorliege. Nicht richtig sei auch, dass zum jetzigen Zeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit (WC-Zugänglichkeit, hygienische Bedingungen) bereits eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Im Bericht vom 23. April 2008 habe Dr. B.___ die Einsatzfähigkeit in jeder Arbeit von der Behebung der Inkontinenz abhängig gemacht. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr voll arbeitsfähig werde und in einer leidensangepassten Arbeit bereits jetzt arbeitsfähig sei, hätte die Vorinstanz zu Unrecht den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht geprüft. Der Beschwerdeführer habe einen Berufsabschluss. Damit stelle sich auf jeden Fall die Frage der Umschulung. B.b In der Beschwerdeantwort vom 24. November 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie mit Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren eingeholten Bericht von Dr. B.___ unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderem fest, der Beschwerdeführer erreiche in einer adaptierten Tätigkeit und ab Januar 2009 auch in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Seine frühere Tätigkeit wolle er wieder aufnehmen. Somit liege keine Invalidität vor. Der Beschwerdeführer habe zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen. B.c Mit Replik vom 11. Dezember 2008 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt. Erwägungen: 1.   1.1  Am 1. Januar 2008 trat die 5. IV-Revision in Kraft. Die Beschwerdegegnerin erliess die angefochtenen Verfügungen am 8. und 14. Juli 2008, also unter der Geltung des Rechts dieser Revision. Zu beurteilen ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügungen entwickelt hat. Dieser Sachverhalt reicht in die Zeit vor Inkrafttreten der 5. IV-Revision zurück. Soll auf bestimmte Sachverhalte nicht neues Recht Anwendung finden, sondern das aufgehobene Recht massgebend bleiben, muss eine geltende Norm die Weiteranwendbarkeit aufgehobenen Rechts für bestimmte Sachverhalte anordnen. Die 5. IV-Revision enthält keine die Rente betreffende übergangsrechtliche Bestimmung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen unterstellt aber zu Recht eine ausfüllungsbedürftige Lücke (vgl. das Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007). Die Definition der Sachverhalte, auf die noch altes Recht anwendbar sein soll, sollte durch ein materiellrechtliches, unbeeinflussbares Merkmal erfolgen. In Frage kommen der Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs oder der Eintritt des Versicherungsfalls, beide definiert nach dem alten, ausser Kraft getretenen Recht (zum Ganzen im Detail der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S M. vom 28. Oktober 2009 [IV 2009/5]). Angesichts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Dezember 2006) und des allfälligen frühestmöglichen Rentenbeginns (Dezember 2007) sind deshalb vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (im Folgenden angeführt) anzuwenden. Für die Invaliditätsbemessung hat sich indessen keine Änderung ergeben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2  Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen bzw. auf eine Rente. Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge der Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Invalid im Sinne des Art. 17 Abs. 1 IVG ist ein Versicherter, der wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (U. Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 1997, S. 125). Der Umschulungsanspruch setzt nicht nur einen ausreichenden, massnahmenspezifischen Invaliditätsgrad, d.h. eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse voraus. Notwendig ist auch, dass diese Erwerbseinbusse durch die Umschulung beseitigt würde. Die Umschulung müsste also eingliederungswirksam sein (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 131). Sie müsste ausserdem - als dritte Anspruchsvoraussetzung - verhältnismässig sein. 1.3  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze IV-Rente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein IV-Grad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.   2.1  Im Bericht vom 23. April 2008 teilte Dr. B.___ unter Bestätigung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit, dass bezüglich Harninkontinenz eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weitere Beurteilung und Beratung zum Einsatz einer Sphinkter-Prothese notwendig sei. Der Patient habe bisher nicht zu diesem Vorgehen überredet werden können. Sobald die Urininkontinenz behoben sei, sei der Beschwerdeführer wieder für jede Arbeit einsatzfähig (IV-act. 28). Im Assessmentprotokoll vom 13. Mai 2008 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der Genesung wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wolle. Es würden zwei mögliche Operationen zur Diskussion stehen. Ab sofort bestehe für eine adaptierte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (IVact. 33). Der Urologe PD Dr. med. E.___ äusserte sich im Bericht vom 17. Juni 2008 zum Ergebnis einer urodynamischen Untersuchung (IV-act. 63). Am 18. Juli 2008 wurde sodann in der Uniklinik D.___ eine neurologische und neurophysiologische Untersuchung vorgenommen, welche keine sicheren fokalneurologischen Ausfälle sowie keine sicheren Hinweise für eine schwere Polyneuropathie ergab (IV-act. 64). Am 13. Oktober 2008 berichtete Dr. B.___, in den letzten Wochen habe sich eine deutliche Verbesserung der Urin-Inkontinenz ergeben, so dass der Patient nur noch eine Vorlage pro Tag brauche. Der Patient wolle die Arbeit wieder aufnehmen, was sicher bis Ende 2008 auch möglich sein werde. Aufgrund dieser erfreulichen Verhältnisse sei keine weitere Massnahme (Sphinkterprothese oder anderes) notwendig (IV-act. 62). In der RAD-Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 wurde mit Hinweis auf den vorerwähnten Bericht und eine telefonische Abklärung bei Dr. B.___ vom 30. Oktober 2008 festgehalten, es könne davon ausgegangen werden, dass Ende 2008 bzw. Anfang 2009 ein stabiler Gesundheitszustand vorliegen werde. Eine signifikante Verbesserung der Harninkontinenz sei danach nicht mehr zu erwarten. In der angestammten Tätigkeit bestehe ab 1. Dezember 2008 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit. Ab 1. Januar 2009 sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-act. 65). 2.2  Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen war die gesundheitliche Entwicklung der Harninkontinenz beim Beschwerdeführer noch nicht im Einzelnen absehbar. So hatte Dr. B.___ die volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Januar und April 2008 (diesmal auch bezüglich einer anderen Tätigkeit) ausdrücklich an die Voraussetzung einer (damals und auch bis zum Verfügungserlass nicht vorliegenden) gebesserten Harninkontinenz geknüpft (IV-act. 13, 28-4/4). Zwar ist auf Grund der geschilderten Aktenlage als erstellt zu erachten, dass die im Juli 2008 noch zur Diskussion gestandenen operativen Massnahmen im weiteren Verlauf bei verbessertem Gesundheitszustand (Harninkontinenz) hinfällig wurden. Ausserdem gab © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dr. B.___ im Oktober 2008 gegenüber dem RAD an, bis Ende 2008 sollte eine stabile Situation vorliegen; ab 1. Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 50 % und ab 1. Januar 2009 zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer nahm denn auch tatsächlich am 1. Dezember 2008 die bisherige Tätigkeit zu 50 % wieder auf, wie der Replik seines Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2008 (act. G 9) zu entnehmen ist. Ob sich aber diese Arbeitsfähigkeit hat aufrecht erhalten bzw. - wie erhofft - auf 100 % hat steigern lassen und damit die Prognose von Dr. B.___ zutreffend war, ist nicht bekannt. Die leistungsabweisenden Verfügungen sind daher jedenfalls zu früh ergangen und deshalb aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit und zu neuer Verfügung über Eingliederungs- und Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.3  Nach Angaben des Hausarztes Dr. A.___ und des Urologen Dr. B.___ war der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger seit 6. Dezember 2006 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 7, 13). Der Krankentaggeldversicherer bestätigte am 1. April 2008 einen entsprechenden Taggeldbezug seit 6. Dezember 2006 (IV-act. 26). Der Krankentaggeldanspruch war am 27. Dezember 2008 erschöpft (IV-act. 61). Ausgehend von dieser Aktenlage lief das IV- Wartejahr Ende 2007 ab. Ungeachtet der noch abzuklärenden Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2008 kommt als Ablauf des Wartejahrs zumindest ein befristeter Rentenanspruch in Frage. Auch dies hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen. 3.   Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Verfügungen vom 8. und 14. Juli 2008 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung über Eingliederungs- und Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 IVG). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes wird die der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu auferlegende Gerichtsgebühr auf Fr. 600.-- festgesetzt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es rechtfertigt sich, diese auf pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 8. und 14. Juli 2008 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit und zu neuer Verfügung über Eingliederungs- und Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Beschwerdegegnerin hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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