© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/343 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2020 Entscheiddatum: 02.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 02.06.2009 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG. Anspruch auf rechtliches Gehör. Stellt die IV- Stelle gestützt auf einen Einwand einer versicherten Person auf einen Vorbescheid und in Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst Ergänzungsfragen an Gutachter und holt weitere Berichte ein, so hat sie der versicherten Person von sich aus das rechtliche Gehör erneut zu gewähren und ihr die neuen Akten zuzustellen. Eine Begründung in der schliesslich folgenden Verfügung, die sich auf die neu eingeholten Unterlagen bezieht, reicht nicht aus. Vorliegend gibt der Versicherte der verfahrensmässig korrekten Vorgehensweise den Vorzug vor einer Heilung der Gehörsverletzung und einer direkten materiellen gerichtlichen Beurteilung, sodass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zur korrekten Verfahrensdurchführung zurückgewiesen wird (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juni 2009, IV 2008/343). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 2. Juni 2009 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente; berufliche Massnahmen Sachverhalt: A. M.___, Jahrgang 1970, meldete sich im Juli 1994 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (IV-act. 3). Mit Verfügung vom 22. August 1995 wurden ihm berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zum Metallbearbeiter gewährt (IV-act. 26). Im Auftrag der IV-Stelle erstatteten Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ von der MEDAS Ostschweiz am 23. August 1996 und 2. September 1996 Gutachten. Dr. A.___ nannte den Befund einer emotional unstabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30; IV-act. 51-4), Dr. B.___ berichtete von einer endgradig schmerzhaften Einschränkung der Innenrotationsfähigkeit des rechten Schultergelenks nach Stabilisationsoperation am 18. April 1994 wegen habitueller Schulterluxation sowie Status nach zweimaliger Schulterluxation links. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne schweres Heben und ohne Über-Kopf-Arbeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-act. 52-15). Mit Verfügung vom 24. Februar 1997 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (IV-act. 56-1). B. B.a Im März 2001 ersuchte der Versicherte erneut um IV-Leistungen (IV-act. 57). Die IV- Stelle holte Arztberichte ein und gab bei der MEDAS Ostschweiz ein weiteres Gutachten in Auftrag, das am 23. August 2002 erstellt wurde. Darin finden sich insbesondere die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms Schulter rechts und einer glenohumerale Instabilität links mit anamnestisch habitueller (Sub-)Luxation
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schulter links. Psychiatrischerseits wurde erneut eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10 F60.30) attestiert, weswegen die Arbeitsfähigkeit um 20% eingeschränkt sei (IV-act. 73-3). Aus somatischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten unter Vermeidung schulterbelastender Arbeiten keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 74-11). Die IV-Stelle verweigerte daraufhin mit Verfügung vom 13. Februar 2003 die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen (IV-act. 81). Dagegen erhob Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Fäh in Vertretung des Versicherten am 20. März 2003 Einsprache (IV-act. 82), woraufhin die IV-Stelle die Verfügung am 27. Mai 2003 widerrief und die Durchführung weiterer Abklärungen in Aussicht stellte (IV-act. 89). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete im Schreiben vom 6. Januar 2004 von einer depressiven Störung auf dem Boden einer emotional unstabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typus. Der Versicherte sei aus rein psychiatrischer Sicht seit Januar 2001 zu mindestens 60% arbeitsunfähig (IV-act. 99). Trotz dieser Einschätzung verweigerte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Januar 2004 die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen erneut (IV-act. 102). B.b Im Februar 2004 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal zum Bezug von IV- Leistungen an und beantragte eine Rente (IV-act. 105). Am 25. Februar 2004 erhob er zudem Einsprache gegen die ablehnende Verfügung betreffend berufliche Massnahmen (IV-act. 111). Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 sistierte die IV-Stelle das Einspracheverfahren unter Hinweis auf weitere Abklärungen (IV-act. 128). Im Auftrag der IV-Stelle erstattete das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH), Zürich, am 18. September 2006 ein Gutachten. Darin werden insbesondere die folgenden Diagnosen genannt: chronische rechtsseitige Schulterschmerzen, störende linksseitige Schulterschmerzen und panvertebrale Schmerzen mit thorakaler Betonung. Aus rheumatologischer Sicht könnten keine Gründe genannt werden, die gegen eine mittelschwere Tätigkeit ganztags sprechen würden. Längeres Stehen und Sitzen vorgeneigt sowie Arbeiten über Kopf seien zu vermeiden (IV-act. 155-8 f.). Dr. med. D.___, psychiatrische Universitätsklinik Zürich, erstattete am 7. Mai 2007 ein psychiatrisches Gutachten. Eine psychische Störung im Sinn des Kapitels F der ICD-10 sei nicht zu stellen. Gesprochen werde hingegen von einer ganzen Reihe psychosozialer Belastungsmomente, die gemäss Kapitel XXI der ICD (Z) "Faktoren" bezeichneten, "die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Gesundheitsdiensten führen", ihrerseits aber keine psychischen Störungen darstellten. Aus psychiatrischer Sicht seien dem Versicherten alle Tätigkeiten zumutbar, die ihm auch aus orthopädisch-chirurgischer Sicht zumutbar seien (IV-act. 161-54 f.). B.c Gestützt auf die Beurteilungen des AEH und von Dr. D.___ kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. August 2007 an, sie gedenke, den Rentenanspruch zu verneinen (IV-act. 168). Im Einwand vom 21. September 2007 liess der Versicherte bemängeln, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ ohne Einholung der Krankengeschichten bei Dr. med. E.___ und Dr. C.___ erfolgt sei (IV-act. 171). Am 26. November 2007 ergänzte der Rechtsvertreter des Versicherten den Einwand mit weiterer Kritik am Gutachten von Dr. D.___ (IV-act. 174). B.d Auf Anraten des zuständigen Arztes des IV-internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Dezember 2007 gelangte die IV-Stelle mit Rückfragen an Dr. D.___ (IVact. 176) und holte bei Dr. E.___ einen Verlaufsbericht ein (IV-act. 178). Dr. D.___ liess sich am 28. Januar 2008 ausführlich vernehmen (IV-act. 179). Dr. med. A. Klipstein vom AEH nahm mit Schreiben vom 14. April 2008 unter anderem zum Verlaufsbericht von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2007 (richtig: 4. Februar 2008; IV-act. 180) Stellung (IVact. 183). B.e Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 lehnte die IV-Stelle Ansprüche des Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab. Sie habe den Rentenanspruch aufgrund der vom Versicherten im Schreiben vom 26. November 2007 vorgebrachten Einwände erneut geprüft, einen Arztbericht bei Dr. E.___ und eine Stellungnahme von Dr. D.___ eingeholt. Gesamthaft hätten die involvierten Gutachter ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, welche Überlegungen sie in Bezug auf die vorliegenden Krankheitsbilder und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gemacht hätten. Eine gesundheitsbedingte Einschränkung in der Stellensuche bestehe nicht (act. G 1.1). C. C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 19. August 2008. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei ihm eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Resultate der ergänzenden Abklärungen seien dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nie eröffnet worden. Die neuen Akten seien ihm erst auf Ersuchen des Rechtsvertreters am 19. August 2008 zur Kenntnis gebracht worden. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs könne im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, zumal es sich beim Versicherungsgericht um die letzte Instanz mit voller Kognition handle und der Beschwerdeführer Anspruch darauf habe, dass ihm die verfügende Behörde das rechtliche Gehör vollumfänglich einräume (act. G 1). C.b Innert der angesetzten und verlängerten Nachfrist lässt der Beschwerdeführer am 12. November 2008 an seinen Anträgen festhalten. Er sei über den Auftrag der Beschwerdegegnerin an Dr. D.___ zur Ergänzung des Gutachtens nicht orientiert worden. An den Gutachter wäre die Frage zu stellen gewesen, wie sich die von ihm erkannten speziellen Persönlichkeitszüge, die auch er in einen direkten Zusammenhang zu seiner Erwerbsfähigkeit setze, auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkten. Des Weiteren wäre dem Gutachter die Frage zu unterbreiten gewesen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner seit mehreren Jahren andauernden speziellen psychischen Situation überhaupt einem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre, respektive ob überhaupt die Chance bestehen würde, dass ein Arbeitsverhältnis nicht von Vornherein an der aktenkundigen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers scheitern würde. Zwar komme Dr. D.___ betreffend die Diagnose zu einem anderen Schluss als die MEDAS Ostschweiz, gleichwohl erwähne aber auch er Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers, die völlig unabhängig von einer psychiatrischen Diagnose Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Allein schon Dr. D.___'s Beschreibung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers könne den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit, Arbeit zu finden und eine solche auch zu behalten, ganz massgeblich eingeschränkt sei. Dem Beschwerdeführer mangle es nach mehreren Jahren der Arbeitslosigkeit schlichtweg am notwendigen Selbstvertrauen in seine Gesundheit, um sich erfolgreich wieder ins Arbeitsleben zu integrieren. Auch aufgrund des Gutachtens von Dr. D.___ sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Wiedereinstieg ins Berufsleben aus Gründen, die in seiner
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Persönlichkeit liegen, nicht gelingen werde. Zumindest müsse aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit dergestalt eingeschränkt sei, dass er für die Wiedereingliederung ins Berufsleben dringend auf berufliche Massnahmen angewiesen sei (act. G 11). C.c Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde. In Gesetz und Rechtsprechung sei nicht festgelegt, dass nach erfolgtem Einwand vor Erlass der Verfügung noch eine Aktenzustellung vorzunehmen oder nochmals ein Vorbescheid zu erlassen sei. In der Verfügung müsse lediglich eine nachvollziehbare Begründung vorhanden sein. Man habe in der angefochtenen Verfügung geschildert, welche weiteren Abklärungen man vorgenommen habe und zu welchen Schlüssen die Ergebnisse geführt hätten. Somit sei nachvollziehbar, weshalb man bei der im Vorbescheid angekündigten Ablehnung der Ansprüche geblieben sei. Zugegebenermassen wäre es zu einer umfangreichen Wahrung des rechtlichen Gehörs durchaus möglich gewesen, dem Rechtsvertreter noch Gelegenheit zur Stellung von allfälligen Ergänzungsfragen zu geben und ihm vor Erlass der Verfügung die neu aufgelaufenen Akten zur Stellungnahme zu überlassen. Andererseits habe er in der Einwandbegründung bereits Gelegenheit gehabt, auf die ihm wichtig erscheinenden Punkte hinzuweisen und er hätte nach Einreichung des Einwands jederzeit die Akten bestellen können. Die Beschwerdegegnerin beteuert ihre Ansicht, der Fall sei umfangreich abgeklärt worden und die eingeholten Stellungnahmen zum Einwand würden auch die vom Beschwerdeführer angeblich noch unbeantworteten Punkte vollumfänglich abdecken. Demnach bestehe weder Anlass, den Fall zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen, noch weitere Abklärungen durchzuführen (act. G 15). C.d In der Replik vom 17. Februar 2009 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Die offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs werde nicht damit geheilt, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich gewesen wäre, nach Erhebung der Einsprache (richtig: des Einwands) jederzeit die Akten bestellen zu können. Er habe keinen Anlass gehabt davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin umfassende neue Berichte einhole bzw. Akten produziere. Nach wie vor sei davon auszugehen, dass aufgrund der speziellen Persönlichkeitszüge des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegeben sei. Es seien entsprechende Berichte einzuholen, insbesondere auch bei Dr. C.___ (act. G 18). C.e Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 16. März 2009 an ihrem Antrag fest und verzichtet auf weitere Ausführungen (act. G 20). Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (anstatt vieler vgl. BGE 129 II 504 E. 2.2; BGE 127 I 56 E. 2b). Gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG kann auf eine Anhörung vor Verfügungserlass nur dann verzichtet werden, wenn die Verfügungen durch Einsprache anfechtbar sind, was hier unbestrittenermassen nicht der Fall ist. 1.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 E. 3d/aa). 1.3 Die Praxis der "Heilung" der Gehörsverletzung zeigt, dass das hinter dem Anspruch auf rechtliches Gehör stehende Interesse immer gegen andere, gegenläufige Interessen der versicherten Person, aber allenfalls auch der Verwaltung abgewogen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden muss, bevor über die Frage entschieden wird, ob die Verfügung als Folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben oder ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen und die Verfügung materiell zu beurteilen ist. Dieses Interesse ist nicht so stark, dass es alle anderen, gegenläufigen Interessen ohne weiteres immer überwiegen würde. Das gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör abzuwägende Interesse ist regelmässig jenes an einem beförderlichen Verfahrensabschluss. Letzteres überwiegt in der Regel dann, wenn die Beschwerde führende versicherte Person nicht ausdrücklich erklärt, sie verlange nur die rein verfahrensrechtliche Beurteilung und damit die Aufhebung der verfahrensrechtlich rechtswidrigen Verfügung und die Rückweisung zum Erlass einer neuen Verfügung unter Beachtung jener Verfahrensnorm, welche die Gewährung des rechtlichen Gehörs vorschreibt (vgl. die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2007/464 vom 18. September 2008, Erw. 3.2; IV 2007/94 vom 12. Dezember 2007, Erw. 1). 1.4 Es kann nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsstellen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll die Ausnahme bleiben, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte den Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers dem zuständigen RAD-Arzt Dr. med. F.___ zur Stellungnahme vor. Dieser hielt am 20. Dezember 2007 fest, um alle Gesichtspunkte dieses komplexen Entscheids würdigen zu können, seien weitere Abklärungen angezeigt (IV-act. 175-2). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin den Einwand Dr. D.___ zu mit der Auf forderung, dazu Stellung zu nehmen. Dr. D.___ liess sich dazu am 28. Januar 2008 in einem elfseitigen Schreiben vernehmen (IV-act. 179). Weiter holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. E.___ einen Verlaufsbericht ein (IV-act. 178; 180). Auch ans AEH gelangte die Beschwerdegegnerin mit der Bitte um Stellungnahme zum Einwand des Beschwerdeführers. Dieses liess sich am 14. April 2008 vernehmen (IV-
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 181; 183). Gestützt auf diese weiteren Abklärungen gab der RAD-Arzt Dr. F.___ am 19. Mai 2008 eine weitere Beurteilung ab (IV-act. 184). Diese umfangreichen Abklärungen hätten dem Beschwerdeführer zweifellos zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen; ja bereits der Entschluss, nochmals Abklärungen zu veranlassen, hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen müssen. Anstatt den Gutachtern den Einwand des Beschwerdeführers pauschal zur Stellungnahme zu unterbreiten, wäre es von Vorteil gewesen, die interessierenden Ergänzungsfragen konkret zu formulieren und diese vorab nochmals dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuzustellen, damit dieser seinerseits allfällige Ergänzungen hätte anbringen können. Zwingend wäre jedenfalls die Zustellung der Vernehmlassungen von Dr. D.___, Dr. E.___ und des AEH zur Stellungnahme vor Erlass der Verfügung gewesen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu bejahen. 2.2 Die zuständige Sachbearbeiterin der IV-Stelle hielt in einer internen Notiz vom 19. November 2008 fest, es sei das übliche Verfahren, nach Eingang des Einwands eingeholte Akten nicht zuzustellen. Nach Erhalt des Einwands würden dem Rechtsvertreter die nachträglich einverlangten Unterlagen nur auf ausdrücklichen Wunsch hin zugestellt (IV-act. 195). Diese Auffassung lässt sich mit dem von Amtes wegen zu gewährenden rechtlichen Gehör der Parteien nicht vereinbaren. Der Rechtsvertreter war nicht darüber informiert worden, dass aufgrund seines Einwands weitere Beweismassnahmen vorgekehrt worden waren; er hatte keine Veranlassung, von sich aus bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, ob allfällige ihn interessierende Unterlagen eingeholt worden seien. Weil gemäss Dr. F.___ nach Eingang des Einwands Bedarf für doch recht umfassende weitere Abklärungen bestanden hatte, wäre das Ergebnis derselben dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwingend mitzuteilen gewesen, auch wenn sich am Dispositiv gemäss Vorbescheid keine Änderungen ergeben hatten. Ob die IV-Stelle einen zweiten Vorbescheid erlassen will oder ob sie das rechtliche Gehör auf andere Weise – mit gewöhnlichem Brief – gewährt, ist ihr überlassen. 2.3 Entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2009 vertretenen Ansicht reicht es nicht aus, lediglich in der Verfügungsbegründung auf die neu eingeholten Akten zu verweisen und darin eine nachvollziehbare Begründung zu liefern. Gerade bei – umfassenden –
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsfragen an Gutachter muss auch die beschwerdeführende Partei Gelegenheit erhalten, sich mit sämtlichen Akten auseinanderzusetzen und sich ihrerseits konkret zu den Ergänzungsfragen zu äussern bzw. diese zu ergänzen, bevor ein Entscheid der Verwaltung ergeht. 2.4 Der Beschwerdeführer lässt die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur formgerechten Durchführung des Beweisverfahrens beantragen. Das Interesse an einem korrekten Verfahren überwiegt für den Beschwerdeführer erklärtermassen über das Interesse an einer beförderlichen materiellen Beurteilung seines Anspruchs. Nach den oben erläuterten Grundsätzen steht es ihm frei, auf die korrekte Durchführung des Verfahrens zu bestehen. 3. 3.1 Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2008 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer das ihm zustehende rechtliche Gehör im Beweisverfahren einräume, allfällig notwendige weitere Abklärungen veranlasse und erst nach deren verfahrensrechtlich sauberen Abwicklung über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers neu verfüge. 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich, sodass ihr als nicht von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten befreiter selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt die ganze Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. 3.3 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2008 gutgeheissen und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten von Fr. 600.- zu bezahlen. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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