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St.Gallen Versicherungsgericht 17.07.2008 IV 2008/268

July 17, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,828 words·~19 min·4

Summary

Art. 28 IVG. Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung und allfälliger Wechsel der Methode bei rückwirkender Rentenfestsetzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2008, IV 2008/268)

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/268 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 17.07.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2008 Art. 28 IVG. Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung und allfälliger Wechsel der Methode bei rückwirkender Rentenfestsetzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2008, IV 2008/268) Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 17. Juli 2008 in Sachen M.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Bodenmann, Waisenhausstrasse 17, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    A.a  Die 1981 geborene M.___ meldete sich am 26. April 2002 wegen Hüftschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich einer Rente, an. Sie gab an, 1994 in die Schweiz gekommen zu sein und keinen Beruf erlernt zu haben. Gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber war sie seit dem 22. Juni 1999 als temporäre Reinigungsaushilfe nach Bedarf und auf Abruf mit einem Pensum von ca. 50 % angestellt, hatte bis Juni 2001 gearbeitet und war ab dem 20. Juli 2001 arbeitsunfähig gewesen. Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 12. Juli 2002, er behandle die Versicherte seit August 2001. Sie sei 1989 in der Schweiz operiert worden (Hüftsubluxation mit Triple-Becken-Osteotomie). Seither habe sie das linke Bein immer etwas nachgezogen, aber keine Schmerzen mehr gehabt. Seit etwa 1991 (?) liege (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) eine reaktive Depression vor. Seit Juli 2001 bestünden starke Schmerzen. Die Versicherte sei vom 20. Juli 2001 bis 27. September 2001 zu 100 % und anschliessend bis 2. November 2001 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine sitzende Tätigkeit sei der Versicherten vorläufig ohne zusätzliche Einschränkung während vier Stunden pro Tag zumutbar. A.b Auf die Anfrage, weshalb sie vor Eintritt der starken Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sommer 2001 nur zu etwa 50 % erwerbstätig gewesen sei, antwortete die Versicherte mit Schreiben vom 31. Oktober 2002, sie sei damals zwar voll arbeitsfähig, aber nur stundenweise angestellt gewesen (Einsatz bei Bedarf). Sie habe keine feste Anstellung im Pensum von 100 % erhalten, hätte aber gern mehr gearbeitet. A.c  Am 29. April 2003 stellte sich ein Sachbearbeiter der Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle des Kantons St. Gallen auf den Standpunkt, es lasse sich nicht ein Status als Teilerwerbstätige ableiten, habe die Versicherte doch angegeben, mehr arbeiten gewollt zu haben, und sei sie doch damals noch ledig gewesen. Inzwischen habe sie offenbar geheiratet. Die Qualifikation sei noch abzuklären. Am 16. Mai 2003 wurde dafürgehalten, die Versicherte sei bis anhin in der Schweiz nur teilerwerbstätig

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen und die Heirat als solche habe für die Qualifikation des Status nur sekundäre Bedeutung. Am 14. Oktober 2003 fand eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt statt. Die Einschränkungen im Haushalt wurden indessen nicht aufgenommen, sondern es wurde festgestellt, die Versicherte sei gegenwärtig grundsätzlich als Vollerwerbstätige zu betrachten. Medizinische Argumente würden nicht gegen berufliche Massnahmen sprechen. In der Folge wurde zunächst ein Abklärungsauftrag für berufliche Massnahmen erteilt, dann aber eine medizinische Begutachtung veranlasst. A.d Im Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 14. Juli 2005 wurden als Hauptdiagnosen erwähnt: (erstens) ein chronifiziertes lumbovertebrales und Hüftgelenks-Schmerzsyndrom links bei Triple Osteotomie wegen kongenitaler Hüftgelenksdysplasie mit Subluxation des Femurkopfes 08/89, Drahtentfernung Hüfte links 11/89, muskulärer Dysbalance und sekundärer Coxarthrose links sowie (zweitens) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten unter Vermeidung des Hebens von Lasten über 15 kg sei die Versicherte zu 70 % arbeitsfähig. Die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % betreffe sämtliche beruflichen Tätigkeiten. A.e Die Eingliederungsberatung betrachtete die Versicherte am 2. August 2005 als Vollerwerbstätige. Am 24. August 2005 wurde festgehalten, dies sei für die zurückliegende Zeit der Fall, während aber zu prüfen sei, ob sich hieran nicht etwas ändere, da die Versicherte doch nun verheiratet und inzwischen Mutter einer knapp einjährigen, kranken Tochter [geboren am 12. Juli 2004] sei. Eingliederungsmassnahmen seien nicht sinnvoll. Am 10. Januar 2006 sollte eine weitere Abklärung an Ort und Stelle erfolgen; die Versicherte war aber nicht anwesend. Der Abklärungsbeauftragte schlug am 11. Januar 2006 vor, ohne Abklärung an Ort und Stelle und unabhängig von der Qualifikation von einer Einschränkung von 30 % auszugehen. Die der Versicherten gewährte und von ihr in Anspruch genommene grosse Unterstützung (im Haushalt) lasse sich medizinisch nicht begründen. Die Einschränkung falle sicherlich geringer aus als im Erwerbsbereich. In Anbetracht der familiären Unterstützung wäre eine volle Erwerbstätigkeit möglich und angesichts der wiederholten Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebedürftigkeit auch nötig. Am 26. Januar 2006 hielt der IV-Sachbearbeiter fest, eine Einstufung der Mutter eines Kindes mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehreren Geburtsgebrechen als Vollerwerbstätige sei trotz der Unterstützung durch das Sozialamt sehr unwahrscheinlich. Eine Arbeitsfähigkeit von 70 % könne auch als Hausfrau und Mutter attestiert werden. A.f Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch der Versicherten ab. Sämtliche körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg seien ihr zu 70 % zumutbar. Mit diesem Leistungspotential bestehe auch im Aufgabenbereich als Hausfrau (im Haushalt mit drei Personen) lediglich eine minimale Einschränkung. Invaliditätsfremde Faktoren wie fehlende Sprachkenntnisse und fehlende Ausbildung könnten bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Rentenanspruch. A.g Die Einsprache, welche die Versicherte am 20. Februar 2006 gegen diese Verfügung mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % erheben liess, wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle am 5. Mai 2006 ab. Eine somatoforme Schmerzstörung schränke die Arbeitsfähigkeit nach der Rechtsprechung im Regelfall nicht ein. Weil keine Komorbidität ausgewiesen sei, seien die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Anerkennung einer Invalidität mit psychischer Ursache nicht erfüllt. Demnach sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ermessensweise sei anzunehmen, dass die Versicherte im Gesundheitsfall je zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich als Hausfrau betätigen würde. Auf eine Haushaltabklärung könne indessen verzichtet werden, weil der Einkommensvergleich für den erwerblichen Teil keine Invalidität ergebe und weil im Haushalt somit eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % vorliegen müsste, damit sich ein Rentenanspruch (auf eine Viertelsrente, 0.5x 80 %) ergäbe, was nicht plausibel sei. Denn die Versicherte sei einzig bei Tätigkeiten eingeschränkt, die ein Heben von Lasten über 15 kg erforderten. Solche fielen im Haushalt nur selten an, liessen sich weitgehend vermeiden und könnten vom Ehemann übernommen werden. Auch im Haushalt sei deshalb keine Arbeitsunfähigkeit gegeben. A.h Die Versicherte liess gegen diesen Entscheid am 7. Juni 2006 Beschwerde erheben und Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eventualiter weitere Abklärungen zur Arbeitsunfähigkeit, beantragen. Bei der Einstufung der Versicherten als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % als Hausfrau Beschäftigte handle es sich um eine blosse Annahme der IV-Stelle. Im Abklärungsbericht sei festgehalten worden, dass die Möglichkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall vorhanden und eine solche nötig wäre, weil ihr Ehemann immer wieder arbeitslos sei. Es würden sich somit weitere Abklärungen zur Frage aufdrängen, in welchem Umfang sie als Gesunde erwerbstätig wäre. In den Akten würden sich keine Hinweise finden, welche auf eine Tätigkeit von lediglich 50 % hinweisen würden. Vielmehr sei anzunehmen, sie wäre vollzeitlich erwerbstätig. Die Versicherte sei allein aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 30 % eingeschränkt. Hinzu komme noch das chronifizierte lumbovertebrale und Hüftgelenks- Schmerzsyndrom links, das die zumutbare Arbeitsfähigkeit einschränke. Damit sei die Versicherte weit mehr als 30 % eingeschränkt. Ihr Hausarzt erachte sie als zu 50 % arbeitsunfähig. Sie könne zudem lediglich körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen. Weiter seien ihre Deutschkenntnisse mangelhaft, weshalb ein Leidensabzug von mindestens 15 % vorzunehmen sei. Bei Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit resultiere so ein Invaliditätsgrad von 41 %. Wollte man von einem Erwerbstätigkeitsanteil von 50 % ausgehen, müsste eine Haushaltabklärung durchgeführt werden, könne doch den vorliegenden Arztzeugnissen nicht entnommen werden, wie weit die Versicherte im Haushalt eingeschränkt sei. Die Versicherte könne beispielsweise ihre kranke Tochter wegen der Behinderung nicht tragen und sei bei deren Betreuung, aber auch im Haushalt ständig auf die Unterstützung von Drittpersonen angewiesen. Es könne nicht angehen, dass angenommen werde, die Versicherte sei in der Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt und gleichzeitig auch nicht im Haushalt. Das würde darauf hinauslaufen, dass sie insgesamt in ihrer Leistungsfähigkeit überhaupt nicht eingeschränkt sei, was den ärztlichen Zeugnissen und Gutachten klar widerspreche. Die IV-Stelle liess Abweisung der Beschwerde beantragen. A.i  Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid mit Urteil vom 7. August 2007 auf und sprach der Versicherten eine Viertelsrente zu. Zwischen den Parteien sei an sich unbestritten, dass die Versicherte ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig wäre. Die Arbeitsfähigkeit der Versicherten betrage in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lasten über 15 kg 70 %. Ausgehend vom gleichen Durchschnittswert der Tabellenlöhne für beide Vergleichseinkommen ergebe sich bei der Arbeitsfähigkeit von 70 % und einem gerechtfertigten Abzug von 15 % ein Invaliditätsgrad von 40.5 %. B.   Mit Urteil vom 19. Mai 2008 hob das Bundesgericht den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2006 im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Das kantonale Gericht habe, weil es in aktenwidriger Weise eine unbestrittene Qualifikation angenommen habe, eigene Feststellungen über die Qualifikation unterlassen und werde solche noch zu treffen haben. Im Fall der Teilerwerbstätigkeit werde der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode neu zu ermitteln sein. Hierzu werde unter Umständen eine Haushaltabklärung anzuordnen sein. Der gewährte Abzug bedürfe keiner letztinstanzlichen Korrektur.  Erwägungen: 1.    1.1  Da vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 5. Mai 2006 entwickelt hat, sind die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht anwendbar. 1.2  Strittig ist ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie wenigstens zur Hälfte invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor, so besteht Anspruch auf eine Viertelsrente oder, sofern ein Härtefall gegeben ist, auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 1.3  Im Falle einer rückwirkenden Rentenfestsetzung ist es unter Umständen notwendig, den Invaliditätsgrad für verschiedene zurückliegende Zeitabschnitte nach Massgabe der jeweiligen Erwerbsunfähigkeit unterschiedlich hoch zu bemessen (vgl. BGE 106 V 16; BGE 109 V 125).   2.    2.1  Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode). Versicherte Personen mit vollendetem 20. Altersjahr (Art. 5 Abs. 1 IVG), die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG; spezifische Methode, namentlich für im Haushalt tätige versicherte Personen). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und es ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2 IVV; gemischte Methode). 2.2  Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, bis bis ter

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146; BGE 117 V 194; vgl. AHI 1997 S. 286; AHI 1996 S. 196). Das Bundesgericht stellt bei der Beurteilung des Status - einzig - auf den Beweis der Erwerbsverhältnisse im Gesundheitsfall ab (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 4. Januar 2002, I 715/00), ohne die Zumutbarkeit als zusätzliches Kriterium zu betrachten (vgl. Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG; hierzu Franz Schlauri, Das Rechnen mit der Arbeitsunfähigkeit in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 343 f.). Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bestanden haben (BGE 121 V 366 E. 1b; BGE 125 V 150 E. 2c). 2.3  Es ist zu prüfen, ob die Person ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung und Festlegung des im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereichs sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (zum Ganzen: Entscheid des Bundesgerichts i/S G. vom 30. April 2008, 9C_828/07; BGE 125 V 146 E. 2c S. 150, BGE 117 V 194 E. 3b). Von Bedeutung sind vor allem die Sicherstellung der Kinderbetreuung und die Verdienstverhältnisse (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 4. Januar 2002, I 715/00, wo eine Mutter von acht Kindern als Vollerwerbstätige betrachtet worden war). Nebst dem früheren Arbeitsverhalten sind im Wesentlichen die Absicht der versicherten Person und deren Vorstellungen und Pläne zum Alltag ohne Gesundheitsschaden zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 20. Juni 2003, I 635/02). Zu beachten ist allerdings, dass der Entscheid über die Statusfrage immer ein solcher über eine Hypothese bleibt, da sie sich immer stellt, wenn in Wirklichkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung (schon seit langer oder kürzerer Zeit) eingetreten ist. Die Arbeitseinteilung in der Vergangenheit kann für die massgebliche Hypothese nur ein Indiz darstellen; die spätere reale Einteilung ist

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderseits meist bereits durch die Invalidität beeinflusst (so der nicht veröffentlichte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S V.L.-R. vom 2. Februar 2006). Der Richter hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen unter den gegebenen Umständen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 47 E. 2a). Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (ZAK 1985 S. 468 E. 1). Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen (BGE 117 V 195 E. 3b mit Hinweis auf Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast nach schweizerischem Zivilprozessrecht, S. 13). 2.4  Ein Methodenwechsel darf nach der älteren Praxis nur vorgenommen werden, wenn er zwingend notwendig ist (vgl. ZAK 1969 S. 745; BGE 104 V 149 E. 2). Das ist auch heute noch zu postulieren (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Veränderungen der familiären Verhältnisse als Rentenrevisionsgrund in der IV, in: R. Schaffhauser/F. Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, S. 111). Der Methodenwechsel setzt eine Nachführung der hypothetischen Lebensentwicklung voraus. Es wird auf den realen Verlauf persönlicher und familiärer Verhältnisse nach Eintritt der Invalidität (und unter den Einwirkungen der Invalidität) abgestellt, obwohl diese Verhältnisse an sich ohne kausalen Einfluss auf die Invalidität sind. Aus dieser Realität wird auf wesentliche Änderungen im massgeblichen hypothetischen Sachverhalt (BGE 117 V 199 E. 3b) geschlossen. Auf eine allgemeine Erfahrung über das Verhalten der Mütter nach der Geburt von Kindern lässt sich indessen heute nicht mehr zurückgreifen (Gabriela Riemer-Kafka, a.a.O., S. 93 ff., S. 115 und 116). Auf eindeutige Lebensentwürfe und Lebenserfahrungen ist in der modernen Gesellschaft mit gleichen Chancen für unterschiedlichste Arten beruflichen Fortkommens immer weniger Verlass. Darum ist es gerechtfertigt, den Methodenwechsel nur bei triftigen Gründen zuzulassen. Etwa wenn nach einer eindeutigen (hypothetischen) Sachlage ein Festhalten an der bisherigen Methode missbräuchlich wäre (so der nicht veröffentlichte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S L.V.-R. vom 25. Oktober 2001). Zur Diskussion steht im Übrigen wie erwähnt ein hypothetischer Sachverhalt, der nicht mit dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann. Verschiedene Hypothesen müssen gegeneinander abgewogen werden. Ausschlaggebend ist dabei, welche dieser

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hypothesen die plausibelste ist (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S S. A.-F. vom 22. April 2008). 3.    3.1  Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Ausland geboren und aufgewachsen ist und als achtjähriges Kind in der Schweiz, wo ihr Vater als Saisonnier angestellt gewesen war, an der Hüfte operiert worden ist. Seither war sie beschwerdefrei, zog aber das linke Bein immer etwas nach. Nach ihren Angaben besuchte sie in ihrer Heimat während acht Jahren die Schule. Mit 13 Jahren kam sie in die Schweiz und lebte hier zusammen mit den Eltern und vier Geschwistern (act. 32-4/9). Sie spricht nur gebrochen Deutsch. Ein Schuleintritt oder Förderungsmassnahmen im Sinne von Deutschkursen erfolgten hier nicht (act. 48-1/4). Der Hausarzt hielt dafür, die Beschwerdeführerin erscheine ihm intelligent, aber schlecht geschult. Im Alter von 18 Jahren nahm sie ihre temporäre Aushilfstätigkeit (nach Bedarf und auf Abruf) in einer Gebäudereinigungsunternehmung - wo auch ihre Schwester angestellt war - auf. Diese Tätigkeit machte gemäss der Arbeitgeberbescheinigung ein Ausmass von ca. 50 % aus. Die Beschwerdeführerin war dort während rund zwei Jahren tätig. Auf Anfrage gab sie zur Auskunft, sie hätte gern mehr gearbeitet, habe aber keine Anstellung zu 100 % bekommen, sondern nur gearbeitet, wenn Arbeit vorhanden gewesen sei. Diese Angaben erscheinen glaubhaft, so dass davon ausgegangen werden darf, der Einstieg der Beschwerdeführerin ins Erwerbsleben sei arbeitsmarktlich bedingt nicht mit einem vollen Pensum erfolgt und sie hätte sich längerfristig nicht mit diesem Teilpensum begnügt. Es spricht denn auch nichts gegen die Annahme, dass eine junge, ledige Frau wie die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Ihre dürftigen Sprachkenntnisse und die fehlende Ausbildung sind grundsätzlich nicht als Hindernis zu betrachten. 3.2  Am 10. Oktober 2002 (Bundesgerichtsurteil E. 4.2.1) heiratete die Beschwerdeführerin. Ende Juni 2003 zog sie von zuhause aus (act. 45), wurde aber nach Angaben bei der Abklärung vom Oktober 2003 weiterhin sehr eng von ihrer Familie betreut, indem rund um die Uhr jemand anwesend war. Von diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Einfluss auf die hypothetische

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschäftigung im Gesundheitsfall zu erwarten. Es bleibt damit weiterhin beim reinen Einkommensvergleich. 3.3  Am 12. Juli 2004 (act. 66) gebar die Beschwerdeführerin ein Kind, das an den Geburtsgebrechen Nr. 381, 387 und 395 leidet (act. 67). Am 24. August 2005 wurden seitens des IV-Fachmitarbeiters angesichts dieses Umstands der Notwendigkeit der Betreuung des kranken Kindes Zweifel an einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige geäussert. Auch am 26. Januar 2006 wurde diese Qualifikation für sehr unwahrscheinlich gehalten. Der Abklärungsbeauftragte hatte sich allerdings am 11. Januar 2006 auf den Standpunkt gestellt, die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund der Unterstützung durch die Familie über die Möglichkeit, in grossem Ausmass oder vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das wäre aus finanziellen Gründen auch mit Sicherheit notwendig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei immer wieder arbeitslos. Seit Dezember 2005 müsse die Familie vom Sozialamt unterstützt werden. Unabhängig von der Qualifikation und ohne Abklärung sei aber von einer Einschränkung von maximal 30 % auszugehen. Zum Betreuungsaufwand für das Kleinkind, das eine peripartale Hirnblutung erlitten hat (act. 80), lässt sich dem MEDAS- Gutachten entnehmen, dass regelmässige ärztliche Kontrollen erforderlich sind. Weitere Angaben hierzu sind in den Akten nicht ersichtlich. Diese Umstände erscheinen aber für die Frage des Status von wesentlicher Bedeutung. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu, wie sie sich ihren Alltag als Mutter ohne Gesundheitsschaden vorstelle, insbesondere ob sie eine umfangreiche Unterstützung durch die Familienmitglieder in Anspruch hätte nehmen wollen, um einer Erwerbstätigkeit (gegebenenfalls welchen Ausmasses) nachzugehen, liegt ebenfalls nicht vor. Diesbezüglich erweist sich der massgebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. 4.    4.1  Es ergibt sich bei dem aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesenen Grad an Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 15 kg, bei dem reinen Einkommensvergleich für die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige ausgehend vom gleichen Tabellenlohn für beide Vergleichseinkommen und bei dem Abzug von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 15 %, wie sie allesamt im Urteil des Versicherungsgerichts vom 7. August 2007 begründet festgehalten worden sind, ein Invaliditätsgrad von 40.5 %. Der Ablauf der Wartezeit kann nach der Aktenlage für den 20. Juli 2002 angenommen werden, sodass ab 1. Juli 2002 ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 4.2  Zum Streitgegenstand gehört die Rentenberechtigung bis zum Einspracheentscheid vom 5. Mai 2006. Bis zur Geburt des Kindes ist nach dem Gesagten vom Status einer Vollerwerbstätigen auszugehen. Für die anschliessende Zeit ist der Status offen und die Beschwerdegegnerin wird nach den notwendigen Abklärungen über allfällige Rentenabstufungen ab diesem Zeitpunkt zu entscheiden haben. Sollte sich bei den ergänzenden Abklärungen ergeben, dass sich mit der Geburt des Kindes die für die Statusfrage bedeutungsvollen Umstände wesentlich verändert haben, so dass die Invalidität der Beschwerdeführerin nicht mehr anhand des reinen Einkommensvergleichs zu ermitteln ist, so ist - bei sonst gleich bleibenden Verhältnissen - wegen des Methodenwechsels damit zu rechnen, dass der Invaliditätsgrad unter 40 % fällt, wäre doch für den andern Fall schon bei einer Aufteilung in 90 % Erwerb und 10 % Haushalt eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 70 % erforderlich. Die Beschwerdegegnerin wird, sofern die gemischte Methode angewendet werden sollte, ferner darüber entscheiden, ob eine detaillierte Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt erforderlich ist oder eine antizipierende Beweiswürdigung erfolgen kann. 5.    5.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Mai 2006 teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist ab 1. Juli 2002 eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Rentenberechnung und zur ergänzenden Abklärung und einer allfälligen Entscheidergänzung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG, vgl. Rechtslage vor der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, lit. c der betreffenden Übergangsbestimmungen). Hingegen hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Verfahrens Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine (volle) Entschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Mai 2006 aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird ab 1. Juli 2002 eine Viertelsrente zugesprochen. 2.  Die Sache wird zur Rentenberechnung und zur ergänzenden Abklärung und einer allfälligen Entscheidergänzung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2008 Art. 28 IVG. Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung und allfälliger Wechsel der Methode bei rückwirkender Rentenfestsetzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2008, IV 2008/268)

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