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St.Gallen Versicherungsgericht 21.11.2008 IV 2008/266

November 21, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,858 words·~24 min·3

Summary

Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 52 ATSG. Substitution der Revisionsbegründung durch die Wiedererwägungsbegründung durch die IV-Stelle im Rahmen eines Einspracheentscheides (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2008, IV 2008/266). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008.

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/266 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.05.2020 Entscheiddatum: 21.11.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2008 Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 52 ATSG. Substitution der Revisionsbegründung durch die Wiedererwägungsbegründung durch die IV- Stelle im Rahmen eines Einspracheentscheides (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2008, IV 2008/266). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 21. November 2008 in Sachen St.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arthur Andermatt, Teufener Strasse 8, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    St.___ meldete sich am 3. Januar 2002 zum Bezug von IV-Leistungen an. Dr. med. A.___ berichtete der IV-Stelle am 25. Januar 2002, die Versicherte leide an Asthma bronchiale, chronischer Lumboischialgie bei Diskushernie L5/S1, Hypertonie und Osteoporose. Ausserdem bestehe eine Depression, die aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Als Mitarbeiterin in einer Fensterfabrik sei die Versicherte aufgrund ihres Asthma bronchiale seit längerer Zeit zwischen 50% und 100% arbeitsunfähig. Die Diskushernie habe in den letzten Monaten zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt. Eine weitere Einstellung als Fabrikarbeiterin sei deshalb unmöglich. Die B.___ AG teilte der IV-Stelle am 28. Januar 2002 mit, sie habe die Versicherte bis 31. Dezember 2001 als Hilfsschreinerin beschäftigt. Im Jahre 2002 hätte die Versicherte an diesem Arbeitsplatz ca. Fr. 55'900.- verdient. Die IV-Stelle erkundigte sich am 6. Februar 2002 bei Dr. med. A.___, ob der Versicherten eine leichte leidensangepasste Tätigkeit noch zumutbar wäre und wenn ja, an wievielen Stunden pro Tag. Dr. med. A.___ antwortete am 17. Februar 2002, eine leichte Arbeit sei der Versicherten auch dann nicht mehr zumutbar, wenn sie leidensangepasst sei. In einer Anfrage an den RAD Ostschweiz vom 4. März 2002 führte die IV-Stelle aus, sofern medizinisch keine weiteren Abklärungen angezeigt seien, werde sich der Rentenantrag wie folgt präsentieren: 100% invalid. Die Antwort von Dr. med. C.___ vom 5. März 2002 lautete: "100% IV i.O.". Am 18. Juni 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab Januar 2002 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% zu. B.   Entsprechend dem bei der Rentenzusprache angesetzten Termin leitete die IV-Stelle am 4. März 2005 von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein, indem sie der Versicherten den entsprechenden Fragebogen zustellte. Die Versicherte gab am 11. März 2005 an, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Dr. med. A.___ gab der IV-Stelle am 20. März 2005 in einem Verlaufsbericht an, die Versicherte leide an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom, an einem Asthma bronchiale und an

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hypertonie. Sie klage gelegentlich über Rückenschmerzen. Bisweilen müssten ihre Asthmabeschwerden behandelt werden. Die Hypertonie erfordere medikamentöse Massnahmen. Der Gesundheitszustand sei stationär, die Diagnose habe sich seit dem Vergleichszeitpunkt (März 2002) nicht verändert. Der zuständige Arzt des RAD Ostschweiz hielt dazu am 30. Mai 2005 fest, als Fabrikarbeiterin mit Lastenhandhabung, Staubbelastung etc. sei nachvollziehbar keine verwertbare Arbeitsfähigkeit gegeben. Gestützt auf den aktuellen Hausarztbericht sei aber keine volle Arbeitsunfähigkeit für eine leichte, angepasste Tätigkeit ausgewiesen. Im Verlauf müssten sich die Funktionsausfälle deshalb objektivierbar gebessert haben. Der Nachweis dafür könne nur durch ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisch/ psychiatrisch) erbracht werden. Zusätzlich zu den Standardfragen seien den Gutachtern folgende Fragen zu stellen: Haben sich die Funktionsausfälle verglichen mit der Referenzsituation vom Januar 2002 und/oder die Diagnose objektivierbar verändert, wenn ja besteht eine Arbeitsfähigkeit und wie ist gegebenenfalls eine angepasste Tätigkeit zu spezifizieren? C.   Das Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (AEH) führte in seinem Gutachten vom 7. Februar 2006 aus, die Versicherte habe Schmerzen im Kopf-/ Nacken-/Schultergürtelbereich links (mit Ausstrahlung in den Oberarm), zeitweise auch im Nacken-/Schultergürtelbereich rechts sowie einen Ausstrahlungsschmerz rechts in die Ferse und in das Sprunggelenk, dort mit Intensivierung bei Kälte, angegeben. Sie habe weiter ausgeführt, die Gehstrecke betrage etwa eine Stunde und etwas mehr, dann würden die Beschwerden intensiver. Bei körperlicher Anstrengung trete Atemnot auf. Ausserdem komme es immer wieder zu Bluthochdruckwerten. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen: chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts und chronisches zervikospondylogenes Syndrom links (mit/bei leichter WS-Fehlform und -fehlhaltung sowie anamnestisch Diskopathie auf Höhe L5/S1), Bewegungseinschränkung im OSG rechts (bei St. n. OSG-Fraktur am 25. März 2003 operativ saniert), arterielle Hypertonie, anamnestisch Asthma bronchiale und anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Gutachter führten weiter aus, die Versicherte habe ein flüssiges, aber verlangsamtes Gangbild mit einer minimen Einschränkung beim Abrollen im OSG rechts gezeigt. Beim Treppensteigen sei die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte leicht eingeschränkt gewesen. Im Status habe die Versicherte eine leicht vermehrte BWS-Kyphose und LWS-Lordose, eine stark eingeschränkte LWS- Extension, eine wenig eingeschränkte LWS-Flexion und eine mässig eingeschränkte BWS-Beweglichkeit gezeigt. Die HWS sei frei beweglich gewesen. Das OSG rechts sei gegenüber links in Plantar- und Dorsalflexion zu maximal einem Drittel vermindert beweglich gewesen. Sonst seien alle Gelenke an den oberen und den unteren Extremitäten frei und schmerzlos beweglich gewesen. Neurologisch hätten eine normale Motorik, ein fraglich positiver Lasègue bei 70° rechts und ein vermindertes Berührungsgefühl am lateralen und medialen Fussrand rechts, medial im Bereich der Operationsnarbe bestanden. Anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) seien bei den Hebetests funktionelle Limiten aufgetreten. Im Sitzen sei die Versicherte nicht eingeschränkt gewesen. Beim Gehen und Stehen habe eine leichte, durch die OSG-Fraktur zu erklärende Einschränkung bestanden. Die übrigen Tests seien schmerzbedingt, ohne sichtbare funktionelle Limiten abgebrochen worden. Insgesamt sei ein schmerzbedingt verlangsamtes Tempo aufgefallen. Im PACT-Test habe sich die Versicherte deutlich unter der gezeigten Leistung eingeschätzt. Im Rahmen der EFL sei eine Beurteilung der effektiven Leistungsgrenzen infolge der Selbstlimitierung bei den Hebetests nicht möglich gewesen. Lokalisierte körperliche Limiten hätten aufgrund des Schmerzverhaltens nicht ermittelt werden können. Die Leistungsbereitschaft sei nicht zuverlässig und die Konsistenz der Tests sei schlecht gewesen. Die Belastbarkeit der Versicherten liege im Minimum im Bereich einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit. Eine mindestens leichte, vorwiegend sitzende Leistung mit ab und zu möglichem Aufstehen und Gehen und mit einer Hebeleistung von 10 kg (mit Sicherheit zumutbare, da gezeigte Leistung) sei ganztags zumutbar. Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, trotz des Dekonditionierungssyndroms entspreche die Leistung im EFL einer wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit, bei der sogar Gewichte bis 10 kg gehoben werden könnten. Das gezeigte schmerzbedingt langsame Arbeitstempo habe kein anatomisch-strukturelles Korrelat und keine kardiopulmonale Einschränkung bei geringer körperlicher Belastung. Deshalb seien keine vermehrten Pausen notwendig. Aus rein somatischer Sicht bestehe für eine sehr leichte Tätigkeit sicher und für eine leichte Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Diese

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesamteinschätzung stehe derjenigen zum Zeitpunkt der Gutheissung eines Invaliditätsgrades von 100% diametral entgegen. Jene abschliessende Beurteilung habe auf einer sehr spärlichen Datengrundlage basiert. Eine zusätzliche Abklärung/ Prüfung hätte damals möglicherweise ein anderes Ergebnis geliefert. D.   Der zuständige Arzt des RAD Ostschweiz hielt dazu am 2. Mai 2006 fest, die Bemerkung im Gutachten des AEH, die Datenlage zum Zeitpunkt der Rentenzusprache sei dürftig gewesen und eine genauere Überprüfung hätte eventuell schon damals eine andere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit erlaubt, sei rein hypothetisch, zumal nicht klar sei, zu welchem Prozentsatz die damalige Arbeitsunfähigkeit revidiert worden wäre. Aus dem Gutachten des AEH könne also nicht abgeleitet werden, dass nach der Auffassung der Gutachter bereits damals eine Arbeitsfähigkeit von 100% für eine leichte Tätigkeit bestanden hätte, zumal die vom Hausarzt beschriebene Depression durchaus die somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit weiter beeinflusst haben könnte. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung mehr, weshalb neu eine dem somatischen Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Da die somatisch begründete Arbeitsfähigkeit nicht mehr durch psychische Faktoren beeinträchtigt werde, sei eine wesentliche Verbesserung ausgewiesen. Mit einer Verfügung vom 4. Mai 2006 stellte die IV-Stelle die laufende ganze Invalidenrente wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auf das Ende des auf die Verfügung folgenden Monats ein. Die Begründung lautete: "Die fachmedizinischen Abklärungen haben ergeben, dass sich Ihr Gesundheitszustand verbessert hat. Es ist Ihnen heute zumutbar, in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit voll erwerbstätig zu sein. Aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes besteht ein Revisionsgrund". E.   Die Versicherte erhob am 31. Mai 2006 Einsprache mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben. Am 30. Juni 2006 führte sie zur Begründung aus, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern gerade kürzlich durch gastrointestinale Blutungen verschlimmert. Es sei auch keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Offenbar seien bereits im Jahr 2002 leichte Arbeiten zumutbar gewesen. Der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensvergleich sei rätselhaft. Das Valideneinkommen lasse sich nicht mit den Lohnangaben des Arbeitgebers in Einklang bringen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Invalideneinkommen berücksichtigt werde, das auch vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nie erreicht worden sei. Die Versicherte legte einen Bericht von Dr. med. A.___ vom 18. Juni 2006 bei, laut dem sie an einem Asthma bronchiale, an einem chronischen lumbovertebralen Syndrom bei einem degenerativen WS-Leiden, an einer arteriellen Hypertonie, an einer Hyperlipidämie und an einer Insomnie litt. Dr. med. A.___ hatte ergänzend ausgeführt, in den letzten Monaten, die er als Hausarzt überblicken könne, hätten sich die Beschwerden konstant verschlimmert. Wegen gastrointestinaler Beschwerden habe sich die Versicherte anfangs März 2006 im Spital behandeln lassen müssen. Die chronischen Rückenschmerzen und die unter Belastung immer wieder auftretende Atemnot machten es unmöglich, die Versicherte wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Es liege weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor.   F.    Die IV-Stelle wies die Einsprache am 14. August 2006 ab. Sie machte geltend, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache sei tatsächlich fraglich. Vieles spreche dafür, dass die Gutachter einen im wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt anders beurteilt hätten. Ob ein Revisionsgrund gegeben sei, könne offen bleiben, denn die Rentenzusprache könne wiedererwägungsweise aufgehoben werden. Praxisgemäss sei es zulässig, eine Verfügung, die zu Unrecht die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 ATSG als gegeben erachtet habe, mit der substituierten Begründung der Erfüllung der Wiedererwägungsvoraussetzungen zu schützen. Der Hausarzt habe am 17. Februar 2002 keine Begründung dafür geliefert, dass der Versicherten auch körperlich leichte Arbeiten nicht mehr zumutbar sein sollten. Die IV-Stelle hätte zwingend weitere Abklärungen tätigen müssen. Weil sie dies unterlassen habe, stütze sich die Rentenzusprache auf einen unzureichend abgeklärten Sachverhalt und sei deshalb zweifellos unrichtig. Der Bericht des Hausarztes vom 18. Juni 2006 vermöge keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu wecken. Einem Valideneinkommen von Fr. 51'755.- (Stand 2000) sei ein zumutbares

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommen von Fr. 41'284.- (Stand ebenfalls 2000) gegenüberzustellen (Arbeitsfähigkeit 100%, sogenannter "Leidensabzug" 10%). Bei einem Invaliditätsgrad von 20% bestehe kein Rentenanspruch. Deshalb werde zu Recht keine Rente mehr ausgerichtet. G.    Die Versicherte erhob am 14. September 2006 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Sie beantragte dessen Aufhebung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, der RAD Ostschweiz habe am 2. Mai 2006 mit einer teilweise nicht nachvollziehbaren Begründung versucht, eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu konstruieren und damit die Revisionsvoraussetzungen herbeizureden. Das Zeugnis von Dr. med. A.___ vom 10. September 2006 biete ein anderes Bild. Wie bereits im Zeugnis vom 18. Juni 2006 werde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (u.a. Beinfraktur, Magenblutungen und Hospitalisationen) angegeben. Sinngemäss werde im angefochtenen Einspracheentscheid anerkannt, dass die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 ATSG nicht erfüllt seien. Mangels neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel sei auch eine Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ausgeschlossen. Die Wiedererwägung im Einspracheentscheid sei unter Verweigerung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Die Rentenzusprache sei nicht zweifellos unrichtig gewesen, denn es sei eine Erfahrungstatsache, dass sich bei Schwerarbeiterinnen mit zunehmendem Alter massgebende Abnutzungserscheinungen manifestierten. Sie habe ganztägig schwere Lasten tragen und Türen schleifen und lasieren müssen. Die Staubbelastung habe das Asthma hervorgerufen. Eine spärliche Datengrundlage könne nicht zu einer Wiedererwägung führen, denn andere Ermessensmassstäbe begründeten keine zweifellose Unrichtigkeit. Das Gutachten beschränke sich im wesentlichen auf eine Repetition der hausärztlich diagnostizierten Gesundheitsstörungen. Zusätzlich komme es zum Schluss, dass sie eine Simulantin sei. Es überwögen subjektive Eindrücke infolge angeblicher Selbstlimitierung. Das Gutachten erreiche nicht einmal ansatzweise den Standard einer ordentlichen MEDAS-Abklärung oder einer SUVA-kreisärztlichen Abschlussuntersuchung und sei deshalb als Entscheidgrundlage untauglich. Die Versicherte legte einen Bericht von Dr. med. A.___ vom 10. September 2006 bei. Dr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte med. A.___ hatte insbesondere ausgeführt, die Einstellung der Rente sei angesichts der prekären gesundheitlichen Verhältnisse völlig unverständlich. Eine im Juni 2002 erlittene schwere Beinfraktur bereite gelegentlich immer noch Schmerzen. Im März 2006 habe die Versicherte notfallmässig wegen einer Magenblutung hospitalisiert werden müssen. Die bisherige Berentung sollte beibehalten werden, weil die Versicherte schwer angeschlagen sei. H.   Die IV-Stelle beantragte am 25. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass sie weiterhin die ganze Rente ausrichte, weil die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. I.    Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid vom 14. August 2006 am 3. Dezember 2007 auf. Es wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück. Zur Begründung führte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen aus, die Auffassung der IV-Stelle, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Substitution der Revisionsbegründung der angefochtenen Verfügung durch die Wiedererwägungsbegründung müsse sinngemäss auch auf die Einspracheentscheide anwendbar sein, sei als rechtswidrig zu qualifizieren. Deshalb müsse der Einspracheentscheid vom 14. August 2006 insoweit, als er eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprache in der Verfügung vom 18. Juni 2006 anordne, aufgehoben werden. Die am 4. Mai 2006 verfügte revisionsweise Einstellung der laufenden Rente sei zwar im Einspracheentscheid vom 14. August 2006 gar nicht mehr behandelt worden, aber es rechtfertige sich eine Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rentenrevision. Da der gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu erbringende Nachweis einer relevanten nachträglichen Veränderung des Invaliditätsgrades anhand der dem Gericht vorliegenden Akten nicht geführt werden könne, sei die Sache zur entsprechenden weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. J.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die von der IV-Stelle gegen dieses Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 29. April 2008 gutgeheissen. Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurück, damit dieses über die wiedererwägungsweise Aufhebung der laufenden Rente durch die IV-Stelle entscheide. Es begründete dies damit, dass die fehlende Notwendigkeit, die Begründung der einspracheweise angefochtenen Verfügung im Einspracheentscheid zu substituieren, nicht mit der Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens gleichgesetzt werden könne. Die IV-Stelle habe grundsätzlich zu Recht aus verfahrensökonomischen Gründen im Einspracheentscheid vom 14. August 2006 die Substitutionspraxis zu Anwendung gebracht. Erwägungen: 1.    Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung ist möglich, wenn diese Verfügung zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei Dauerleistungen wie etwa einer Invalidenrente ist diese zweite Voraussetzung der Wiedererwägung in aller Regel erfüllt. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Ausschlaggebend ist also die erste Voraussetzung der Wiedererwägung, nämlich die zweifellose Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügung. Zweifellos unrichtig ist eine Verfügung, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass eine Unrichtigkeit vorliegt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar N. 20 zu Art. 53 ATSG). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Rentenverfügung vom 18. Juni 2002 sei zweifellos unrichtig, weil sie auf einem unzureichend abgeklärten Sachverhalt beruhe. Dies ist nur insofern richtig, als die Verfügung vom 18. Juni 2002 rechtswidrig wäre, wenn sie sich auf eine Sachverhaltsannahme stützen würde, die nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt wäre. Sie wäre dann nämlich in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erlassen worden. Dies allein vermöchte aber noch keine zweifellose Unrichtigkeit i.S. des Art. 53 Abs. 2 ATSG zu begründen. Dazu müsste zusätzlich feststehen, dass das Verfügungsdispositiv ein anderes gewesen wäre, wenn der Sachverhalt vollständig erhoben worden wäre. Die Wiedererwägung einer Verfügung setzt also voraus, dass

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der damals massgebende Sachverhalt nachträglich so weit abgeklärt worden ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit des Dispositivs der formell rechtskräftigen Verfügung mehr bestehen kann. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung genügt es deshalb nicht, dass die formell rechtskräftige Verfügung gestützt auf einen unvollständig erhobenen Sachverhalt erlassen worden ist. Vielmehr muss der Sachverhalt nachträglich vollständig erhoben werden. Deshalb geht der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung üblicherweise ein Verwaltungsverfahren voraus, dessen Zweck darin besteht, den damaligen Sachverhalt doch noch mit dem erforderlichen Beweisgrad zu erheben, um so die Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügung belegen und diese Verfügung wiedererwägungsweise aufheben und durch eine neue Verfügung ersetzen zu können. Beweisthema eines solchen Verwaltungsverfahrens ist also der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt, an dem die formell rechtskräftige Verfügung erlassen worden ist. In einem Revisionsverfahren nach Art. 17 ATSG geht es hingegen um die Frage, ob sich der leistungserhebliche Sachverhalt nachträglich, d.h. nach dem Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung verändert habe. Der Fokus des Revisionsverfahrens ist auf die aktuelle Sachverhaltssituation gerichtet. Ergibt eine solche revisionsspezifische Sachverhaltsabklärung trotzdem einen überzeugenden Beweis dafür, dass sich die formell rechtskräftige Verfügung auf eine falsche damalige Sachverhaltsgrundlage abgestützt hat und deshalb zweifellos unrichtig ist, kann das nur ein Zufallsergebnis sein. 2.    2.1  Im vorliegenden Fall hat das von der Beschwerdegegnerin eröffnete Rentenrevisionsverfahren gleich zu Beginn ein Indiz für eine allfällige Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügung vom 18. Juni 2002 geliefert. Dr. med. A.___ hat nämlich in seinem Bericht vom 20. März 2005 angegeben, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seit März 2002 stationär und die Diagnose habe sich seither nicht geändert. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Hinweis aber nicht zum Anlass genommen, um parallel zum laufenden Rentenrevisionsverfahren ein Wiedererwägungsverfahren zu eröffnen, d.h. nicht nur die aktuelle Sachverhaltssituation, sondern auch den Sachverhalt anfangs des Jahres 2002 zu erheben, um so einen allfälligen Bedarf nach einer Wiedererwägung der Verfügung vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 18. Juni 2002 zu erheben. Sie hat stattdessen gestützt auf eine Empfehlung des RAD Ostschweiz nur versucht zu belegen, dass sich die Funktionsausfälle und die Diagnose seither objektiv geändert respektive verbessert hätten. Deshalb hat sie die Sachverständigen des AEH nicht nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum 18. Juni 2002, sondern nur nach einer allfälligen objektivierbaren Veränderung der Funktionsausfälle und/oder der Diagnose nach dem 18. Juni 2002 gefragt. Damit hat sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkt, das Rentenrevisionsverfahren durchzuführen. Aufgrund der Zielrichtung der den Sachverständigen des AEH gestellten Fragen konnte sich aus der Begutachtung nur aus Zufall ein Beleg für oder ein Hinweis auf eine von der formell rechtskräftigen Verfügung vom 18. Juni 2002 abweichende Invalidität der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 ergeben. Nun ist aber im Gutachten des AEH nicht einmal die Frage nach einer allfälligen Veränderung der Funktionsausfälle und/oder der Diagnose seit 2002 beantwortet worden. Einzig der psychiatrische Sachverständige des AEH hat in seinem Konsilium darauf hingewiesen, dass nicht rekonstruierbar sei, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Funktionsausfälle und/oder die Diagnose objektivierbar verändert hätten. Im Hauptgutachten des AEH haben sich die Sachverständigen diesbezüglich auf die Bemerkung beschränkt, ihre aktuelle Arbeitsfähigkeitsschätzung stehe der damaligen Einschätzung diametral entgegen. Damals habe eine sehr spärliche Datengrundlage bestanden und eine zusätzliche Abklärung hätte damals möglicherweise ein anderes Ergebnis geliefert. Der RAD Ostschweiz hat diesen Hinweis auf eine mögliche Unrichtigkeit der Verfügung vom 18. Juni 2002 als rein hypothetisch qualifiziert, zumal nicht klar sei, wie hoch die damalige Arbeitsfähigkeit aus heutiger Sicht zu bemessen wäre. Er hat die Bemerkung im AEH-Gutachten deshalb als abweichende Beurteilung einer unveränderten Arbeitsfähigkeit und nicht als Hinweis auf eine nachträgliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit qualifiziert. Trotzdem hat er dann aus der Tatsache, dass damals eine Depression diagnostiziert worden war und dass nun keine Depression mehr bestand, abgeleitet, dass eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung vorliege. Trotz dieser widersprüchlichen Angaben des RAD Ostschweiz hat sich die Beschwerdegegnerin darauf beschränkt, die laufende Invalidenrente revisionsweise einzustellen. Sie hat also kein Wiedererwägungsverfahren eröffnet, um die Richtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügung vom 18. Juni 2002 zu prüfen. Die Verfügung vom 4. Mai 2006 war demnach eine reine Revisionsverfügung,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d.h. die Einsprache - und damit natürlich auch das Einspracheverfahren - hatten ausschliesslich eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zum Gegenstand. 2.2  Die Beschwerdegegnerin hat den Ersatz der Revisionsbegründung durch die Wiedererwägungsbegründung damit erklärt, dass eine revisionsweise Renteneinstellung definitiv unzulässig und die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 18. Juni 2002 offensichtlich erfüllt seien. Beide Aussagen treffen nicht zu. Im Rahmen des mit der Verfügung vom 4. Mai 2006 abgeschlossenen Revisionsverfahrens ist die Sachverhaltsabklärung unvollständig gewesen. Die Beschwerdegegnerin hätte die Sachverständigen des AEH nach dem Eingang des Gutachtens auffordern müssen, ihre Abklärungen zu ergänzen, um die Frage nach der nachträglichen Verbesserung der Funktionsausfälle und/oder der Diagnose und damit im Ergebnis auch der Arbeitsfähigkeit überzeugend beantworten zu können. Erst durch eine solche Ergänzung des Gutachtens wäre es der Beschwerdegegnerin möglich geworden, die revisionsrechtlich relevante Frage nach einer nachträglichen leistungserheblichen Sachverhaltsveränderung nach dem 18. Juni 2002 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen oder zu verneinen. Die Rentenrevisionsverfügung vom 4. Mai 2006 beruht also auf einem in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unzureichend abgeklärten Sachverhalt, d.h. die revisionsweise Renteneinstellung kann nicht als definitiv unzulässig qualifiziert werden. Eine Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung könnte immer noch ergeben, dass die revisionsweise Renteneinstellung rechtmässig wäre. Damit war es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zulässig, die Revisionsbegründung der Renteneinstellung durch eine Wiedererwägungsbegründung zu ersetzen, denn die höchstrichterliche Rechtsprechung setzt voraus, dass die Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. etwa ZAK 1989 S. 219 ff. m.H., allerdings noch unter Verweis auf die frühere IV-spezifische Revisionsnorm Art. 41 aIVG). 2.3  Selbst wenn diese Voraussetzung der höchstrichterlichen Begründungssubstitutionspraxis erfüllt wäre, müsste der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig aufgehoben werden. Die Anwendung dieser Praxis setzt nämlich zwingend den Nachweis der zweifellosen Unrichtigkeit der formell rechtskräftigen Verfügung voraus (vgl. das bereits genannte Urteil ZAK 1989 S. 219 ff.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte m.H.). Die Beschwerdegegnerin hat sich auf einen Zufallsfund im Rahmen des von ihr von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens abgestützt, nämlich auf den von den Sachverständigen des AEH geäusserten Verdacht, dass eine sorgfältigere Abklärung des Sachverhalts im Jahr 2002 denselben Arbeitsfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin wie im Jahr 2005 ergeben hätte. Dieser Verdacht allein reicht klarerweise nicht aus, um eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 18. Juni 2002 zu belegen. Versteht man unter der zweifellosen Unrichtigkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - den strikten Nachweis, dass sich der Sachverhalt damals anders darstellte und dass die Verfügung deshalb ein anderes Dispositiv hätte aufweisen müssen, so ist die Voraussetzung einer Substitution der Revisionsbegründung durch die Wiedererwägungsbegründung nicht erfüllt. Das würde selbst dann gelten, wenn die Auffassung der Beschwerdegegnerin richtig wäre, wonach bereits die unvollständige Sachverhaltsabklärung die zweifellose Unrichtigkeit einer formell rechtskräftigen Verfügung zur Folge hätte. Dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2002 auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. A.___ abgestellt und weitere medizinische Abklärungen unterlassen hat, war nicht notwendigerweise eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Bei der Würdigung der Beweislage betreffend die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person in einer der Gesundheitsbeeinträchtigung angepassten Erwerbstätigkeit kommt den IV-Stellen nämlich ein grosser Ermessensspielraum zu. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Arbeitsfähigkeitsschätzung eines behandelnden Arztes immer und ausnahmslos als Grundlage der Invaliditätsbemessung unzureichend sei. Die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihres Auftragsverhältnisses mit dem Patienten und aufgrund ihres therapeutischen Ansatzes dazu neigen, die Arbeitsfähigkeit in Übereinstimmung mit dem Patienten zu pessimistisch einzuschätzen, beinhaltet nur eine natürliche Vermutung, die im Einzelfall durchaus widerlegt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat nicht belegt, dass sie bei der Beantwortung der Frage, ob die damalige Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. A.___ als überwiegend wahrscheinlich richtig zu qualifizieren sei, am 18. Juni 2002 ihr grosses Ermessen bei der Sachverhaltswürdigung rechtswidrig ausgeübt hätte. Vor dem Hintergrund der jederzeitigen Revisionsmöglichkeit und unter dem Eindruck einer denkbaren, aber noch nicht eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung kann die Zusprache einer ganzen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente nämlich durchaus Sinn gemacht haben. Daran vermag auch der im AEH- Gutachten geäusserte Verdacht, dass damals eine weitergehende medizinische Abklärung möglicherweise einen erheblich höheren Arbeitsfähigkeitsgrad ergeben hätte, nichts zu ändern, denn die Sachverständigen des AEH haben mit Ausnahme des genannten Berichts von Dr. med. A.___ über keinerlei medizinische Akten aus der Zeit bis 2002 verfügt. Unabhängig von der Auffassung darüber, was eine formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos unrichtig erscheinen lassen kann, fehlt also im vorliegenden Fall die entscheidende Voraussetzung der Substitution der Revisionsbegründung des Einstellungsentscheids durch die Wiedererwägungsbegründung. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich deshalb als rechtswidrig; er ist aufzuheben.   3.    3.1  Die Substitution der Revisionsbegründung des angefochtenen Einspracheentscheides durch eine Wiedererwägungsbegründung ist rechtswidrig, weil weder die revisionsweise Einstellung der laufenden Rente eindeutig unzulässig noch die formell rechtskräftige Verfügung vom 18. Juni 2002 zweifellos unrichtig ist. Der Grund ist bei beiden Überlegungen derselbe: Der jeweils massgebende Sachverhalt ist unzureichend abgeklärt worden. In dieser Situation kann kein rein kassatorisches Urteil ergehen, d.h. das Urteil kann sich nicht in der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides erschöpfen, denn damit wäre der Rechtsanwendungsfehler in der Form der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht behoben. Die Beschwerdeführerin würde weiterhin die ganze Rente beziehen, obwohl ihr möglicherweise gar keine Rente (mehr) zustünde. Auch ein rein reformatorisches Urteil gestützt auf eine gerichtliche Sachverhaltsabklärung kommt nicht in Frage, da es sich um eine aufwendige Abklärung handelt, zu der die Beschwerdegegnerin weit besser in der Lage ist, und da der Beschwerdeführerin als Rechtsmittel nur noch die Beschwerde an das - bei der Sachhaltsüberprüfung in seiner Kompetenz eingeschränkte - Bundesgericht zur Verfügung stünde. Praxisgemäss erlässt das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in solchen Fällen einen Rückweisungsentscheid verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt weiter abzuklären und gestützt auf das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abklärungsergebnis neu zu verfügen. Dies trifft auch auf den vorliegenden Fall zu. Der Einspracheentscheid vom 14. August 2006 ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2  Damit stellt sich die Frage, welchen Sachverhalt die Beschwerdegegnerin wird abklären müssen. Bildet die Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 18. Juni 2002 den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, so ist der Sachverhalt bis zum 18. Juni 2002 abzuklären. Ist hingegen die Revision der laufenden Rente Inhalt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, so ist die Abklärung der Sachverhaltsentwicklung nach dem 18. Juni 2002 zu vervollständigen. Das von der Beschwerdegegnerin eingeleitete Verwaltungsverfahren war ein reines Revisionsverfahren. Deshalb bildete auch nur die Rentenrevisionsfrage den Inhalt der Verfügung vom 4. Mai 2006. Die Einsprache richtete sich ebenfalls nur gegen das Vorliegen der von der Beschwerdegegnerin behaupteten nachträglichen Sachverhaltsveränderung, welche die Einstellung der laufenden Rente nötig machen sollte. Erst im laufenden Einspracheverfahren hat die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit einer Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Juni 2002 geprüft. Damit hat das Einspracheverfahren einen neuen, die Rentenrevisionsfrage ersetzenden Gegenstand, nämlich die Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 18. Juni 2002, erhalten. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Wiedererwägungsbegründung die frühere Revisionsbegründung substituiert, d.h. vollumfänglich ersetzt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der angefochtene Einspracheentscheid neu zwei Gegenstände habe, nämlich die Wiedererwägung der formell rechtskräftigen Verfügung vom 18. Juni 2002 und gleichzeitig die Anpassung dieser Verfügung an einen nachträglich veränderten leistungserheblichen Sachverhalt. Vielmehr ist mit der Wiedererwägungssubstitution die Rentenrevision als Gegenstand des Einspracheverfahrens weggefallen. Das bedeutet, dass die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur anschliessenden neuen Verfügung nur eine Rückweisung in das Wiedererwägungsverfahren sein kann. Es ist also nicht gleichzeitig eine Rückweisung in ein parallel laufendes, eventualiter (für den Fall, dass sich die Wiedererwägung als unmöglich erweisen sollte) Relevanz erhaltendes Rentenrevisionsverfahren denkbar. Anders als im aufgehobenen Urteil vom 3. Dezember 2007 im Verfahren IV 2006/181

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtfertigt es sich vorliegend nicht, das Beschwerdeverfahren auf die Rentenrevisionsfrage auszudehnen, denn damit liesse sich kein verfahrensökonomischer Vorteil erlangen. Die Beschwerdegegnerin wird demnach nur zu prüfen haben, ob die formell rechtskräftige Verfügung vom 18. Juni 2002 zweifellos unrichtig ist, weil sie auf einem zweifellos unrichtigen Arbeitsunfähigkeitsgrad beruht. Es steht der Beschwerdegegnerin allerdings frei, gleichzeitig auch noch ein neues Rentenrevisionsverfahren zu eröffnen. 4.    Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sind weder für das Verfahren IV 2006/181 noch für das aktuelle Verfahren IV 2008/266 Gerichtskosten zu erheben, da es sich nach wie vor um ein Verfahren gemäss der lit. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 handelt. Im Verfahren IV 2008/266 sind der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Vertretungskosten entstanden. Deshalb bleibt es bei einer Parteientschädigung von Fr. 3500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das bewilligte Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung praxisgemäss als gegenstandslos zu betrachten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. August 2006 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2008 Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 52 ATSG. Substitution der Revisionsbegründung durch die Wiedererwägungsbegründung durch die IV-Stelle im Rahmen eines Einspracheentscheides (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2008, IV 2008/266). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008.

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