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St.Gallen Versicherungsgericht 28.05.2008 IV 2008/16

May 28, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,302 words·~17 min·4

Summary

Art. 53 Abs. 2 ATSG. Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Die Verwaltung darf eine summarische Prüfung des Gesuchs vornehmen, ohne bereits auf das Gesuch einzutreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008, IV 2008/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2008.

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 28.05.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 28.05.2008 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Die Verwaltung darf eine summarische Prüfung des Gesuchs vornehmen, ohne bereits auf das Gesuch einzutreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008, IV 2008/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2008. Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 28. Mai 2008 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christof Steger, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,  betreffend Taggeld

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte  Sachverhalt: A.    A.a  G.___, Jahrgang 1978, wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Juni 2004 eine Umschulung in Form eines Arbeitsvolontariats und des berufsbegleitenden Kurses 'Interior Designer IBW' am Institut für berufliche Weiterbildung in Chur vom 16. August 2004 bis 31. Juli 2005 zugesprochen (IV-act. 93). Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 legte die IV-Stelle das Taggeld auf Fr. 123.20 fest (IV-act. 98). Nach Abschluss dieser ersten Umschulungsetappe im Sommer 2005 zeichnete sich ab, dass der Versicherte erst im Sommer 2006 mit der zweiten Etappe, einer Umschulung zum Designer FH Innenarchitekt an der Fachhochschule für Gestaltung in Basel, würde beginnen können. Entsprechend wurde am 11. August 2005 ein Unterbruch der Umschulung verfügt (IV-act. 110). Auf Gesuch hin sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 28. März 2006 die Fortsetzung der Umschulung in Form einer Ausbildung zum Techniker TS Innenarchitektur an der Baugewerblichen Berufsschule Zürich vom 20. Februar 2006 bis 28. Februar 2010 zu (IV-act. 133). Für diesen Zeitraum gewährte sie mit Verfügung vom 4. April 2006 Taggeld in der Höhe von Fr. 123.20. Da der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit nicht zu mindestens 50% arbeitsunfähig sei, werde ihm das Taggeld nur für drei Einzeltage pro Woche (zwei Schultage und ein Lerntag) ausgerichtet (IV-act. 139). Eine weitere Verfügung vom 11. Mai 2006 legte das Taggeld auf Fr. 128.80 fest (IV-act. 141). Die Verfügungen erwuchsen jeweils unangefochten in Rechtskraft. A.b Im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juni 2007 bezog sich der Versicherte auf die Verfügung vom 11. Mai 2006. Er machte geltend, an fünf Tagen pro Woche in der Schule oder ausbildungsbezogen als Praktikant im Betrieb tätig zu sein. In seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauschlosser sei er unbestrittenermassen voll arbeitsunfähig. Somit sei ihm das korrekte Taggeld vorenthalten worden. Er bitte darum, die Rechtslage durch den Rechtsdienst prüfen zu lassen und die Verfügung im Sinne der Wiedererwägung rückwirkend zu korrigieren (act. G 1.6). Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 nahm die IV-Stelle Bezug auf die "Anfrage vom 12.06.2007". Gemäss ihren medizinischen Unterlagen bestehe beim Versicherten keine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit als Metallbauschlosser. Gemäss Rücksprache mit dem IV-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufsberater sei die TS Ausbildung berufsbegleitend und so angelegt, dass die Studenten nebenbei ihren Lebensunterhalt verdienen könnten. Die Ausrichtung der Taggelder an drei Tagen pro Woche sei damit korrekt (act. G 1.5). Der Versicherte bat die IV-Stelle daraufhin mit Schreiben vom 24. August 2007 erneut, die Angelegenheit dem Rechtsdienst vorzulegen. Er wies zudem darauf hin, dass in seiner Schulklasse in Zürich Kollegen von der IV bei gleichem Sachverhalt das volle Taggeld beziehen würden (act. G 1.4). Auf nochmalige schriftliche Nachfrage am 7. November 2007 (act. G 1.3) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer in einem als Mitteilung bezeichneten Schreiben vom 21. November 2007 mit, auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Mai 2006 werde nicht eingetreten (act. G 1.2). B.   B.a Mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 22. Dezember 2007 wandte sich der Versicherte versehentlich an die IV-Stelle. Er beantragt die Aufhebung des "Entscheids vom 21. November 2007". Die Taggeldverfügungen vom 19. Juli 2004, 4. April 2006 und 11. Mai 2006 seien wiedererwägungsweise aufzuheben und die Taggeldansprüche gesetzeskonform neu festzusetzen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und die Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger, Altstätten, zu bewilligen. Zudem sei ihm eine angemessene Nachfrist für eine ergänzende Beschwerdebegründung anzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die IV-Stelle habe das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht durch Nichteintreten erledigt. Sie sei nämlich auf das Gesuch eingetreten und habe es geprüft. Im Verlaufe des Verfahrens habe sie mit dem Berufsberater Rücksprache genommen, wie aus ihrem Brief vom 31. Juli 2007 hervorgehe. Sie habe die Taggeldabrechnung aufgrund seiner Auskünfte als korrekt erachtet. Demnach sei wunschgemäss eine materielle Neuüberprüfung erfolgt. Der Entscheid vom 21. November 2007 halte denn auch diese rechtliche Überprüfung der Richtigkeit fest und bestätige die Richtigkeit der Taggeldberechnung. Der Entscheid hätte daher auf Abweisung des Gesuchs lauten und als Verfügung ergehen müssen. Vom Vorliegen einer solchen Verfügung mit Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs sei auszugehen, weshalb das Gericht die Beschwerde entgegennehmen müsse, auch wenn nur eine "Mitteilung" ergangen sei. Der Versicherte macht geltend, er gehe davon aus, dass die IV-Stelle bei der rechtlichen Überprüfung der Taggeldberechtigung den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsdienst tatsächlich eingeschaltet habe. Der Verzicht hierauf wäre nicht vertretbar gewesen, so der Versicherte (act. G 1.1). B.b In der Beilage zum Schreiben vom 8. Januar 2008 sendete der Versicherte dem Gericht die Beschwerde vom 22. Dezember 2007 mit dem Hinweis, er habe sie versehentlich an die IV-Stelle geschickt (act. G 1). Rechtsanwalt Dr. iur. Christof Steger kündigte dem Gericht mit Schreiben vom 12. Februar 2008 die Interessenwahrung für den Beschwerdeführer an und teilte mit, dieser verfüge über eine Rechtsschutzversicherung, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erübrige (act. G 4). Dennoch reichte der Beschwerdeführer dem Gericht am 15. Februar 2008 ein ausgefülltes Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung samt Beilagen ein (act. G 6). B.c In der Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verlange vom Gericht die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 19. Juli 2004, 4. April 2006 und 11. Mai 2006. Im bisherigen Verfahren sei aber nur die Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Mai 2006 zur Diskussion gestanden. Damit weite der Beschwerdeführer den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus. Auf das Begehren, die Verfügungen vom 19. Juli 2004 und vom 4. April 2006 aufzuheben, sei daher nicht einzutreten. Die Verfügung vom 11. Mai 2006 habe nur die mit Verfügung vom 4. April 2006 rechtskräftig festgesetzten Leistungen in betraglicher Hinsicht per 1. Mai 2006 angepasst. Die Kognition bei der Überprüfung der Verfügung vom 11. Mai 2006 würde sich daher auf die Frage beschränken, ob die Anpassungsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Ohne auf eine materielle Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einzutreten, sei darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer den zweiten Teil der Umschulung zugesprochen habe, obwohl sie der Überzeugung gewesen sei, dass die Sache medizinisch nicht ausreichend abgeklärt gewesen und die relevante Invalidität nicht nachgewiesen sei. Mit guten Gründen habe sich nämlich die Auffassung vertreten lassen, dass nur ein Arbeitsplatzproblem vorgelegen habe, und dass es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen wäre, eine geeignetere Stelle zu suchen und seine weitere berufliche Entwicklung auf leichtere Tätigkeiten auszurichten. Wenn der Beschwerdeführer also auf einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% beharre und damit faktisch eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertiefte medizinische Abklärung verlange, könnte sich zeigen, dass überhaupt keine relevante Arbeitsunfähigkeit vorliege. Damit stünde sogar die Rechtmässigkeit der Umschulung grundsätzlich in Frage (act. G 7). B.d Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält in der Replik vom 3. April 2008 an dessen Antrag gemäss Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin habe sich gestützt auf das Wiedererwägungsgesuch auf eine materielle Prüfung eingelassen. Gemäss ELAR-Notiz vom 23. Juli 2007 und Schreiben vom 31. Juli 2007 habe sie sich nämlich mit dem dem Wiedererwägungsgesuch zugrunde liegenden Sachverhalt inhaltlich auseinandergesetzt. Sie sei also auf das Gesuch eingetreten. Die in Wiedererwägung gezogene Verfügung beruhe auf der falschen Sachverhaltsannahme, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Metallbauschlosser zu mehr als 50% arbeitsfähig. Gemäss aktenkundigem Arztbericht vom 3. April 2003 sei er im angestammten Beruf jedoch voll arbeitsunfähig. Die gesundheitliche Situation habe sich seither nicht verbessert. Dem Gesuch vom 12. Juni 2007 des damals nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine grundsätzliche Überprüfung der geleisteten Taggelder mit Bezug auf die Anzahl der zu leistenden Taggelder pro Woche und deren Höhe verlangt habe. Ein Gesuch sei in erster Linie nach Massgabe der Gesamtheit der im Gesuch gemachten Ausführungen zu beurteilen. Es sei also nicht nur die Verfügung vom 11. Mai 2006 in Wiedererwägung gezogen worden. Dem Wiedererwägungsgesuch liege nicht der rechtskräftig festgestellte Umschulungsanspruch, den die Beschwerdegegnerin nun plötzlich in Zweifel ziehe, zugrunde, sondern die Taggeldleistungen (act. G 9). B.e Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 14. April 2008 an ihrem Antrag fest und verzichtet im Übrigen auf eine Duplik (act. G 11). B.f  Auf weitere Vorbringen der Parteien wird, sofern entscheidwesentlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1  Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2007 eingetreten ist. Wird dies bejaht, wird also davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung vorgenommen hat, so ist diese materiell auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. 1.2  Zum Streitgegenstand ist vorab festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juni 2007 explizit zwar nur auf die Verfügung vom 11. Mai 2006 bezog. Der Begründung ist aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass er sich gegen die grundsätzliche Taggeldberechnung für die zweite Umschulungsetappe wendete und insbesondere die Anzahl der ausgerichteten Taggelder rügte. An die Formulierung des Rechtsbegehrens des zu jenem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, zumal selbst die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge nicht nur auf die Anpassungsverfügung vom 11. Mai 2006 bezog. Somit ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch um Überprüfung des Taggeldanspruchs für die zweite Umschulungsperiode insgesamt eingetreten ist. Von Vornherein nicht nochmals befassen kann sich das Gericht jedoch mit der in der Beschwerde erstmals erwähnten Verfügung vom 19. Juli 2004 betreffend die erste Umschulungsetappe vom 16. August 2004 bis 31. Juli 2005, zumal in jenem Zeitraum die Taggelder offenbar nicht nur an drei Wochentagen, sondern durchgehend ausgerichtet wurden. Soweit die Beschwerde die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli 2004 beantragt, ist darauf nicht einzutreten. 1.3  Zwar reichte der Beschwerdeführer dem Gericht am 15. Februar 2008 das am 6. Februar 2008 unterzeichnete Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung ein (act. G 6). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies jedoch mit Schreiben vom 12. Februar 2008 darauf hin, sein Mandant verfüge über eine Deckung bei einer Rechtsschutzversicherung, weshalb sich das Gesuch erübrige (act. G 4). Der Gerichtskostenvorschuss wurde denn auch am 20. Februar 2008 bezahlt. Das Gesuch hat somit als zurückgezogen zu gelten. 2.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Die Beschwerdegegnerin ist mit einem als Mitteilung bezeichneten Schreiben vom 21. November 2007 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (act. G 1.2). Dabei stützt sie sich wohl auf Rz. 3013 des vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL, die vom Bundesgericht als rechtmässig bezeichnet wurde. In BGE 133 V 50 hatte das Bundesgericht offen gelassen, ob die Verwaltung über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch eine Verfügung zu erlassen hat. Eine Beschwerdelegitimation gegen ein Nichteintreten hat es jedoch jedenfalls verneint. Zwar weise Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht nicht ausdrücklich hin. Sie ergebe sich aber ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liege (Erw. 4.2.1). Dem Bundesgericht ist insofern zuzustimmen, als dass die Verwaltung frei entscheiden kann, ob sie auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten will (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dies ist der erste von drei Schritten des Wiedererwägungsverfahrens. Tritt sie im Rahmen ihres freien Ermessens auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, so überprüft sie die frühere Verfügung in einem zweiten Schritt materiell; der gesamte Rechtsanwendungsakt wird wiederholt. Im dritten Schritt erfolgt dann der Widerruf der früheren Verfügung verbunden mit dem neuen materiellen Entscheid. Dieser kann auch in einer "Bestätigung" der früheren Verfügung bestehen. Die Wiedererwägungsfreiheit der Verwaltung beschränkt sich auf die Eintretensfrage. Entscheidet sie sich dafür, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, so hat sie den zweiten und dritten Schritt des Wiedererwägungsverfahrens willkürfrei durchzuführen. Wie beim Verwaltungsverfahren zur erstmaligen Überprüfung eines Leistungsgesuchs hat sie die Offizialmaxime, den Untersuchungsgrundsatz, das Gesetzmässigkeitsprinzip etc. zu beachten (zum Ganzen Ralph Jöhl, Zur Praxis der substituierten Begründung der Wiedererwägung bei zu Unrecht ergangenen Anpassungsverfügungen, in: AJP 8/2004, S. 1002 f.). 2.2  Ist die Verwaltung auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, hat die entsprechenden Voraussetzungen geprüft und anschliessend erneut einen ablehnenden Sachentscheid getroffen, so muss gerichtlich überprüfbar sein, ob die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung tatsächlich zweifellos unrichtig und damit der Wiedererwägung zugänglich war (so auch das Bundesgericht etwa im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid H 51/04 vom 13. November 2006, Erw. 5.1). Führt man sich das Wesen der Wiedererwägung mit ihren drei Schritten vor Augen, so wird deutlich, dass der Versicherte ein Interesse daran hat, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist oder nicht. Zur Illustration ein Beispiel: Die IV-Stelle veranlasst aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs umfangreiche medizinische Abklärungen. Eine dabei angewandte neue medizinische Untersuchungsmethode beweist, dass eine frühere Arbeitsfähigkeitsschätzung unzutreffend und in der Folge die ursprüngliche Verfügung zweifellos falsch war. Wäre die Verwaltung nicht nur in der Frage des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch frei, so könnte sie sich unter Berufung auf ihre Wiedererwägungsfreiheit auch zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens noch auf den Standpunkt stellen, sie trete nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein. Dies liesse sich weder mit dem Gesetzmässigkeitsprinzip noch mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbaren und wäre schlicht willkürlich. Durch die von ihr in diesem Beispiel veranlassten umfangreichen Abklärungen ist sie klarerweise auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weshalb sie im Weiteren (im zweiten und dritten Schritt der Wiedererwägung) willkürfrei zu verfahren hat. Der Versicherte muss gerichtlich überprüfen lassen können, ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist oder nicht; diesbezüglich ist er beschwerdelegitimiert. Der gerichtlichen Überprüfung muss aber auch die Frage zugänglich sein, ob die Beschwerdegegnerin bei der materiellen Neuprüfung gesetzmässig vorgegangen ist. 2.3  Vorliegend stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, sie sei im Rahmen ihrer Wiedererwägungsfreiheit nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Dieser macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Gesuch geprüft, sei eingetreten und habe erneut materiell entschieden. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch eingetreten ist oder nicht, ist von massgebender Bedeutung und vom Gericht zu überprüfen. 2.4  Die Nichteintretens-Mitteilung der Beschwerdegegnerin trägt das Datum des 21. Novembers 2007. Innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 ATSG) hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Seine Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2007 reichte er irrtümlich der IV-Stelle ein, bei der die Beschwerde offenbar am 3. Januar 2007 und damit fristgerecht einging (IV-act. 160-1 ff.). Aus der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde ging klar hervor, dass eigentlich das Gericht um Beurteilung der Streitfrage ersucht wurde. So machte der Beschwerdeführer etwa geltend, das Gericht müsse die Beschwerde entgegennehmen, auch wenn nur eine "Mitteilung" ergangen sei. Nach Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht, wobei die Beschwerdefrist als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an den unzuständigen Versicherungsträger gelangte (vgl. analog Art. 39 Abs. 2 ATSG; Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, Zürich 2003, Rz. 11 zu Art. 60). Die Beschwerdeerhebung erfolgte vorliegend also rechtzeitig. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. 3.    3.1  Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei auf sein Wiedererwägungsgesuch eingetreten und habe eine materielle Prüfung vorgenommen. Sie habe sich gemäss ELAR-Notiz vom 23. Juli 2007 und Schreiben vom 31. Juli 2007 mit dem Sachverhalt inhaltlich auseinandergesetzt (act. G 9, S. 2). In der Beschwerde wird ausgeführt, die IV-Stelle habe mit dem Berufsberater und wohl auch mit dem Rechtsdienst Rücksprache genommen (act. G 1.1, S. 2). In der internen Notiz vom 23. Juli 2007 wurde wiedergegeben, dass die Ausbildung des Beschwerdeführers berufsbegleitend und so angelegt sei, dass die Studenten nebenbei ihren Lebensunterhalt verdienen könnten. Diesbezüglich wird auf die gleichlautende Feststellung vom 24. März 2006 verwiesen (IV-act. 155; 133). Weiter wird festgehalten, dass auch die Arbeitsfähigkeit im ursprünglichen Beruf höher liege als 50%, weshalb kein Anspruch auf ein durchgehendes Taggeld bestehe. Die Verfügung sei seit mehr als einem Jahr in Kraft und an der Ausgangslage habe sich nichts verändert (IV-act. 155). Im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 31. Juli 2007 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer als Metallbauschlosser nicht mindestens 50% arbeitsunfähig sei und dass die Umschulung berufsbegleitend angelegt sei (act. G 1.5). Damit hat sie sich zu den für die Taggeldbemessung massgebenden Überlegungen in kurzer Form geäussert. Fraglich ist, ob sie damit auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. 3.2  Um entscheiden zu können, ob sie auf ein Wiedererwägungsgesuch eintreten will oder nicht, hat die Verwaltung ein bei ihr eingegangenes Wiedererwägungsgesuch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte summarisch zu überprüfen. In BGE 117 V 8 hielt das Bundesgericht fest, es sei oftmals nicht einfach abzugrenzen, ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten sei (Fall a) oder ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen zwar geprüft habe, diese aber verneine und das Gesuch mit einem erneut ablehnenden Sachentscheid beantworte (Fall b). Ein an sich klares Verfügungsdispositiv könne nicht ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz dafür sein, in welchem Sinne die Verwaltung ein Wiedererwägungsgesuch behandelt habe. Verschiedentlich hielt das höchste Gericht fest, dass keine materielle Neubeurteilung im Sinne von Fall b vorliege, wenn die Verwaltung bloss die für die seinerzeitige Verfügung ausschlaggebend gewesenen Gründe wiederhole und unter Hinweis darauf darlege, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden könne. Eine bloss summarische Prüfung führe also nicht ohne weiteres dazu, eine Gesuchserledigung im Sinne von Fall b anzunehmen (BGE 117 V 8 Erw. 2b; vgl. auch die Urteile I 896/06 vom 19. März 2007, Erw. 4.1; 9C_431/07 vom 27. Juli 2007, Erw. 3.2; H 51/04 vom 13. November 2006, Erw. 5.2). 3.3  Im vorliegenden Fall tätigte die Beschwerdegegnerin keine neuen Abklärungen. Sie verwies lediglich auf frühere Abklärungen, so auf den vor Erlass der Verfügung vom 4. April 2006 ergangenen Hinweis der Berufsberaterin, die Umschulung sei berufsbegleitend konzipiert; die Studenten könnten sich daneben ihren Lebensunterhalt verdienen (IV-act. 131; 117). Die Beschwerdegegnerin sah sich auch nach Eingang des Wiedererwägungsgesuchs nicht veranlasst, auf diese Einschätzung zurückzukommen, obwohl der Beschwerdeführer diese im Gesuch bestritt und darlegte, umschulungsbedingt an fünf Tagen pro Woche beschäftigt zu sein. Auf eine nochmalige Überprüfung dieser Frage liess sich die Beschwerdegegnerin nicht ein. Durch die blosse Wiedergabe ihrer bereits vor Erlass der Verfügung vom 4. April 2006 geäusserten Einschätzung ist sie auf das Gesuch nicht eingetreten. Dasselbe hat betreffend Arbeitsfähigkeit zu gelten. Diesbezüglich wiederholte sie im Schreiben vom 31. Juli 2007 lediglich, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf nicht mindestens 50% arbeitsunfähig sei; diese Beurteilung ist bereits in den ursprünglichen Verfügungen vom 4. April und 11. Mai 2006 explizit wiedergegeben. Die Prüfung, die im Schreiben vom 31. Juli 2007 Ausdruck findet, hat als äusserst summarisch zu gelten; die Beschwerdegegnerin führte keine neuen Abklärungen durch und setzte sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers nicht auseinander. Auch der explizite

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nichteintretensentscheid vom 21. November 2007 beinhaltet keine Indizien für eine eingehende materielle Neubeurteilung. Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass die Sache dem Rechtsdienst vorgelegt worden wäre. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, spräche dies nicht für ein Eintreten. Die Vorlage beim Rechtsdienst allein, ohne dass dieser irgendwelche weiteren Abklärungen oder in erkennbarer Weise eine rechtliche Beurteilung vornimmt, liesse nicht auf ein Eintreten schliessen. 4.    4.1  Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer sehr summarischen Prüfung des Falles nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, was wegen ihrer Wiedererwägungsfreiheit nicht zu beanstanden ist. Ein Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung der Wiedererwägungsvoraussetzungen besteht daher nicht. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird angerechnet. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.  Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird angerechnet. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.05.2008 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch. Die Verwaltung darf eine summarische Prüfung des Gesuchs vornehmen, ohne bereits auf das Gesuch einzutreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2008, IV 2008/16). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2008.

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