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St.Gallen Versicherungsgericht 08.05.2009 IV 2008/143

May 8, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,990 words·~15 min·4

Summary

Art. 22 Abs. lit. b ATSG, Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 85bis IVV. Verrechnung einer Invalidenrentennachzahlung mit einer Rückforderung von Krankentaggeldern nach VVG wegen Überentschädigung aufgrund der Invalidenrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2009, IV 2008/143).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2008/143 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.07.2020 Entscheiddatum: 08.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 08.05.2009 Art. 22 Abs. lit. b ATSG, Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 85bis IVV. Verrechnung einer Invalidenrentennachzahlung mit einer Rückforderung von Krankentaggeldern nach VVG wegen Überentschädigung aufgrund der Invalidenrente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Mai 2009, IV 2008/143). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 8. Mai 2009 in Sachen P.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und 1.  Helsana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich Helsana,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.  Sozialdienst A. ___, Beigeladene, betreffend Rente (Drittauszahlung) Sachverhalt: A.    P.___ meldete sich am 27. Februar 2006 zum Bezug von IV-Leistungen an. Die Helsana Versicherungen AG teilte der IV-Stelle am 21. März 2006 mit, dass die Versicherte Taggeldleistungen beziehe. Deshalb werde die Verrechnung der IV-Nachzahlung mit den Taggeldvorleistungen beantragt. Am 21. Februar 2007 stellte das Sozialamt der Wohngemeinde ein Gesuch um die Drittauszahlung der zu erwartenden IV- Nachzahlung, da die Versicherte von der Sozialhilfe unterstützt werde. Mit einem Vorbescheid vom 16. Oktober 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Ausrichtung einer halben Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2006 vorgesehen sei. Die intern zuständige Ausgleichskasse B.___ teilte der Helsana Versicherungen AG mit, dass die Summe der IV-Nachzahlung für Januar 2006 bis Januar 2008 Fr. 45'450.betrage. Sie forderte die Helsana Versicherungen AG auf, einen Verrechnungsantrag zu stellen. Die Helsana Versicherungen AG stellte für die Periode Januar 2006 bis 28. Januar 2007 eine Forderung von Fr. 18'774.70 zur Verrechnung. Mit einem an den Rechtsvertreter der Versicherten gerichteten Schreiben vom gleichen Tag legte die Helsana Versicherungen AG die Überentschädigungsberechnung dar, auf der die Forderung über Fr. 18'774.70 beruhte. Sie wies die Versicherte darauf hin, dass sie die zuviel bezahlten Taggelder direkt bei der Ausgleichskasse zurückfordern werde. Die Versicherte hatte bereits früher gegenüber der Helvetia Versicherungen AG und gegenüber der Ausgleichskasse B.___ klargestellt, dass sie mit einer solchen Verrechnung nicht einverstanden sei. Am 16. Januar 2008 erklärte sie erneut, sie sei nicht mit der Verrechnung einverstanden. Die Helsana Versicherungen AG beharrte am 31. Januar 2008 darauf, dass ihre Überentschädigungsforderung korrekt sei. Nachdem die Versicherte wieder erklärt hatte, sie sei nicht mit der Verrechnung einverstanden,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte machte die Helsana Versicherungen AG in einem an sie gerichteten Schreiben vom 7. Februar 2008 geltend, laut ihren AVB dürfe es nicht zu einer Überentschädigung kommen. Die Überentschädigungsgrenze liege bei der Höhe der versicherten Leistungen. Die Taggeldleistungen würden im Nachgang zu den Sozialversicherungsleistungen erbracht. Deshalb beschränke sich die Leistungspflicht der Helsana Versicherungen AG auf die Differenz zwischen den Sozialversicherungsleistungen und der Überentschädigungsgrenze. Sie ersuchte die Versicherte um die Zusage zur direkten Verrechnung. Am 27. Februar 2008 verfügte die IV-Stelle die Ausrichtung der halben Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2006. Für Januar 2006 bis Januar 2008 resultierte eine Nachzahlung, mit der die IV-Stelle sowohl die Forderung der Helsana Versicherungen AG von Fr. 18'774.70 als auch die Forderung des Sozialamtes der Wohngemeinde von Fr. 19'983.- vollumfänglich verrechnen konnte. Der Restbetrag wurde der Versicherten ausbezahlt. B.    Die Versicherte erhob am 14. März 2008 Beschwerde gegen die Verrechnungsanordnung zugunsten der Helsana Versicherungen AG. Sie stellte den Antrag, bei der Berechnung der Nachzahlung sei der Verrechnungsantrag der Helsana Versicherungen AG ausser Acht zu lassen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zum Erlass einer neuen Rentenverfügung ohne Verrechnung mit den Leistungen der Helsana Versicherungen AG an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung liess die Versicherte ausführen, sie habe bereits vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung klargestellt, dass sie mit einer Auszahlung an die Helsana Versicherungen AG nicht einverstanden sei. Da die von der Helsana Versicherungen AG erbrachten Leistungen auf dem VVG beruhten, seien die materiellen Voraussetzungen einer Verrechnung nicht erfüllt. Zudem sei nicht erstellt, dass diese Leistungen überhaupt einer Überentschädigungsberechnung zugänglich seien bzw. als Vorschussleistungen qualifiziert werden könnten. Weder sei dargetan worden, dass die Leistungen explizit im Hinblick auf eine Invalidenrente erbracht worden seien, noch könne aus dem Versicherungsvertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht zufolge Rentennachzahlung abgeleitet werden. Es fehle ausserdem an einer detaillierten Abrechnung, weshalb die Ausgleichskasse gar nicht habe prüfen können, ob der Rückforderungsanspruch ausgewiesen sei. Weiter fehle ihre Zustimmung zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auszahlung an die Helsana Versicherungen AG. An die Einwilligung der versicherten Person seien hohe Anforderungen zustellen. Sie sei nur rechtswirksam, wenn eine konkrete Abrechnung vorliege, anhand derer die Verrechnungsforderung überprüft werden könne. Sie habe keine Einwilligung erteilt. C.    Die Ausgleichskasse B.___ führte in einer internen Stellungnahme zuhanden der IV- Stelle am 15. Mai 2008 aus, es genüge, wenn eine nachgeprüfte Überversicherungsabrechnung und klare vertragliche Bestimmungen vorlägen, die ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber AHV/IV begründeten. Das Fehlen der Einwilligung der versicherten Person entbinde die Ausgleichskasse nicht davon, die Forderung aus Überversicherung zu überweisen. Es habe kein ersichtlicher Grund bestanden, das Geld nicht der Helsana Versicherungen AG auszuzahlen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, als Vorschussleistungen gälten gemäss Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV vertraglich erbrachte Leistungen, soweit sich aus dem Vertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge einer Rentennachzahlung ableiten lasse. Es sei nicht notwendig, dass die Rückforderung von Vorschussleistungen rechtskräftig feststehe, wenn die Verrechnung verfügt werde. Die IV-Stelle habe nur die Plausibilität und die Fälligkeit der Rückforderung von Vorschussleistungen zu prüfen. Die materielle Begründetheit der Rückforderung müsse zwischen dem Empfänger der Vorschussleistungen und derjenigen Stelle ausgehandelt werden, welche die Vorschussleistungen erbracht habe. Mit dem Verrechnungsbegehren erhalte die IV- Stelle eine Verrechnungsmöglichkeit. Weder eine Abtretung noch eine Zustimmung zur Verrechnung seien erforderlich. Die Helsana Versicherungen AG sei gestützt auf die Ziffer 22.2 AVB berechtigt, Leistungen in der Höhe der Überentschädigung zurückzufordern. Da die Rückforderung plausibel sei, sei die IV-Stelle verpflichtet gewesen, dem Verrechnungsgesuch zu entsprechen. D.    Die Versicherte liess am 7. Juli 2008 einwenden, die erste Überentschädigungsberechnung sei falsch gewesen und habe später um rund Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 9000.- reduziert werden müssen. Das zeige, wie unprofessionell die Überentschädigungsbemessungen vorgenommen würden. Die Behauptung der IV- Stelle, die materiellrechtliche Begründetheit der Rückforderung sei keine Verrechnungsvoraussetzung, treffe nicht zu, denn eine Forderung, von der man nicht wisse, ob sie existiere, könne nicht zur Verrechnung gebracht werden. Dasselbe gelte für die Plausibilität der Forderung und für deren Fälligkeit. Die materielle Begründetheit könne nicht im Verfahren betreffend Verrechnung ausgehandelt werden. E.   Die IV-Stelle verzichtete am 25. August 2008 auf eine Duplik. F.   Die Gerichtsleitung räumte am 2. September 2008 der Helsana Versicherungen AG und dem Sozialdienst der Wohngemeinde eine Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Letztere verzichtete stillschweigend auf eine Eingabe. Die Helsana Versicherungen AG beantragte am 22. September 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Versicherte habe vom 29. Januar 2005 bis 31. August 2005 gestützt auf eine kollektive Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers und nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf eine Einzeltaggeldversicherung Leistungen bezogen. Die erste Überentschädigungsberechnung vom 20. Dezember 2007 sei aufgrund von weiteren Angaben der IV-Stelle am 14. Januar 2008 korrigiert worden. Gemäss den Art. 23 AVB für die Kollektivtaggeldversicherung und Ziff. 23.1 der AVB für die Einzeltaggeldversicherung würden die Leistungen nur in Ergänzung zu den Sozialversicherungsleistungen erbracht, wobei die Höhe der versicherten Leistung die Obergrenze bilde. Somit sei in den AVB klar und unmissverständlich festgehalten, dass die Taggeldleistungen subsidiär zu den Leistungen der Invalidenversicherung erbracht würden. Konkret betrage die Obergrenze 80% des versicherten Verdienstes. Effektiv belaufe sich die Rückforderung nicht auf Fr. 18'774.70, sondern auf Fr. 22'184.60. G.    Die IV-Stelle verzichtete am 18. November 2008 darauf, sich zur Stellungnahme der Helsana Versicherungen AG vernehmen zu lassen. Die Versicherte wandte am 20.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2008 ein, mit der erneuten Korrektur der Überentschädigungsberechnung sei erstellt, dass die von ihr kritisierte Bemessung falsch und dass die IV-Stelle nicht in der Lage gewesen sei, die Bemessung zu überprüfen. Im Übrigen sei auch die jüngste Berechnung wieder falsch. Wenn die IV-Stelle ausführe, dass die materielle Begründetheit der Rückforderung zwischen der Helsana Versicherungen AG und der Versicherten auszuhandeln sei, dann habe sie recht. Allerdings habe sie nicht beachtet, dass dies vor der Verrechnung geschehen müsse. Im hängigen Beschwerdeverfahren könne diese Auseinandersetzung jedenfalls nicht geführt werden. Wäre die Auffassung der Helsana Versicherungen AG und der IV-Stelle richtig, dass die Verrechnung bereits vorher erfolgen könne, käme es zu einem Parteirollentausch zulasten der Versicherten, denn diese müsste sich dann aktiv gegen die Rückforderung der Helsana Versicherungen AG zu Wehr setzen, obwohl an sich die Helsana Versicherungen AG die Klägerrolle innehaben müsste. H.    Die IV-Stelle teilte am 8. Dezember 2008 mit, sie halte an ihrer Begründung fest. Erwägungen: 1.   Den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet zwar die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2008 betreffend die rückwirkende Zusprache einer halben Invalidenrente und betreffend die Verrechnung der Nachzahlungssumme mit Forderungen des Sozialamtes und der beigeladenen Helsana Versicherungen AG. Der Streitgegenstand ist aber weit enger. Er ist beschränkt auf die Verrechnung der Nachzahlungssumme mit der Forderung der Helsana Versicherungen AG. Sowohl betreffend die rückwirkende Rentenzusprache als auch betreffend die Verrechnung der Nachzahlungssumme mit der Forderung des Sozialamtes ist die Verfügung vom 27. Februar 2008 unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. 2.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar; jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen können jedoch an eine Versicherung abgetreten werden, wenn diese Vorschussleistungen erbracht hat (Art. 22 Abs. lit. b ATSG). Entgegen dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist keine Abtretung gemäss Art. 164 ff. OR erforderlich (vgl. Franz Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Schaffhauser /Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 190). Eine Drittauszahlung ist ohne Abtretung zulässig, wenn ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N. 41 zu Art. 22 ATSG). Mit fälligen Invalidenrentennachzahlungen können gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG Forderungen bzw. Rückforderungen anderer bundesrechtlicher Sozialversicherungsträger verrechnet werden. Der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ist offensichtlich zu eng, denn Art. 22 Abs. 2 ATSG verweist für die Verrechnungsmöglichkeit auch auf ausserhalb des Sozialversicherungssystems stehende Erbringer von Leistungen mit Vorschusscharakter. Art. 85bis IVV, der eine Aufzählung jener Dritten enthält, die ihre Vorschussleistungen (ohne Abtretung) mit einer Invalidenrentennachzahlung verrechnen lassen können, erweist sich deshalb bezogen auf Art. 22 Abs. 2 ATSG als gesetzmässig, auch wenn der Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG dies an sich nicht zulassen würde. Der Krankentaggeldversicherer nach VVG wird in Art. 85bis IVV nicht ausdrücklich erwähnt. Die dort enthaltene Aufzählung ist aber nicht abschliessend (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 22 ATSG). Das massgebende Kriterium für eine Aufnahme in die Liste des Art. 85bis IVV ist, ob eine Bevorschussung erfolgt ist, ob das Krankentaggeld also im Hinblick auf eine Invalidenrente ausgerichtet worden ist. Auch dies muss weit interpretiert werden, denn Sinn und Zweck der Verrechnung der Invalidenrentennachzahlung mit Rückforderungen anderer Leistungserbringer ist es, über das bundesrechtliche Sozialversicherungssystem hinaus zu verhindern, dass aus der Existenz weiterer Quellen für Leistungen, die der Deckung desselben Risikos wie die Invalidenrente dienen, für den Leistungsbezüger und Invalidenrentner ungerechtfertigte Vorteile resultieren, die nicht vorhanden wären, wenn es nur eine einzige Leistungsquelle für das entsprechende soziale Risiko gäbe. Es handelt sich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte also im weitesten Sinn um eine Massnahme zur Vereinfachung der Leistungskoordination über das bundesrechtliche Sozialversicherungssystem hinaus (vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 190 f.). Leistungspflichtige, die in der Koordinationsreihenfolge erst nach der Invalidenversicherung erscheinen, deren Leistungspflicht aber nicht erst nach langdauernden Sachverhaltsabklärungen feststeht, wie sie in bezug eine Invalidenrente nötig sind, so dass sie früher zur Leistungsausrichtung führt, sollen nicht mit dem Inkassoaufwand und -risiko belastet werden, das mit der Rückforderung ihrer zuviel ausgerichteten Leistungen beim Leistungsempfänger persönlich unweigerlich verbunden wäre. In diesem Sinn stellt jede Leistung eine Vorschussleistung im Hinblick auf eine zu erwartende Invalidenrente dar, die dasselbe soziale Risiko wie die Invalidenrente (krankheitsbedingte Erwerbseinbusse) deckt, aber entsprechend der (meist selbst definierten) Einordnung in die koordinationsrechtliche Rangfolge erst nach der Invalidenrente erscheint und deshalb - ex post betrachtet - koordinationsrechtlich zu Unrecht ausgerichtet worden ist (sogenannte sachlich kongruente Leistung, vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 197). 2.2  Dies trifft auf das von der Helsana Versicherungen AG ausgerichtete Krankentaggeld nach VVG zu, denn gemäss den entsprechenden Regeln in den AVB besteht der Anspruch auf Krankentaggelder nur insoweit, als nicht bereits Sozialversicherungsleistungen den Ausfall decken. Die AVB der Helsana Versicherungen AG stellen also klar, dass die Krankentaggelder in der Koordinationsrangordnung hinter der Invalidenrente eingeordnet sind. Zwar ist die Rückabwicklung der Krankentaggeldausrichtung bei einer verzögerten Invalidenrentenauszahlung mittels einer Taggeldrückforderung im Ausmass der (AVBdefinierten) Überentschädigung nicht näher normiert. Die AVB setzen aber eine Austragung der entsprechenden Auseinandersetzung im Zivilprozess voraus. Im Übrigen sind die AVB aber entsprechend ihrem Sinn und Zweck zu ergänzen, denn es ist offenkundig, dass die AVB nicht jene Krankentaggeldbezüger haben überentschädigen wollen, die das Glück gehabt haben, dass sich die Auszahlung der Invalidenrente stark verzögert hat. Es besteht deshalb auch dort ein Überentschädigungsabschöpfungs- bzw. Rückforderungsrecht - und damit eine Vorschussleistung im Hinblick auf eine Invalidenrente - wo die AVB der Helsana Versicherungen AG dies nicht ausdrücklich vorsehen, zumal die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sozialversicherungsrechtliche Gerichtspraxis das privatversicherungsrechtliche Bereicherungsverbot anerkennt (vgl. BGE 128 V 252 Erw. 5b). 2.3  Rechtsprechungsgemäss können auch nicht rechtskräftige Rückforderungen von Vorschussleistungen zur Verrechnung gebracht werden. Grundsätzlich wäre es korrekt, die Invalidenrentennachzahlung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Rückforderung zurückzuhalten. Aber aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Praktikabilität soll auch eine vorzeitige Verrechnung zulässig sein. Bei allenfalls zu Unrecht verrechneten Leistungen soll dann die begünstigte Versicherung (im vorliegenden Fall also die Helsana Versicherungen AG) die in Abzug gebrachten Leistungen der versicherten Person ausrichten. Grundsätzlich muss es aber auch möglich sein, die Nachzahlung im Sinne einer echten vorsorglichen Massnahme einzubehalten, solange die Rückforderung der Vorschussleistungen noch nicht definitiv feststeht (vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 162 f. unter Verweis auf ein nicht publiziertes Bundesgerichtsurteil vom 14. Juni 1988 und auf ZAK 1989 S. 322 ff.). Handelt es sich bei jenem Leistungserbringer, der die Überentschädigung zurückfordert, um eine zur öffentlichen Verwaltung gehörende Stelle, so wird über die Rückforderung verfügt. Die durch eine Anfechtung dieser Rückforderungsverfügung ausgelöste Auseinandersetzung über den Bestand der Rückforderung erfährt keine Veränderung, wenn die Verrechnung mit der Invalidenrentennachzahlung erfolgt, bevor diese Auseinandersetzung abgeschlossen ist. Ergibt das gegen die Rückforderung gerichtete Rechtsmittelverfahren, dass die Rückforderung der Vorschussleistungen tiefer ist als der Betrag, den der Leistungserbringer der nachzahlenden IV-Stelle zur Verrechnung gestellt hat, so steht mit dem Entscheid im Rechtsmittelverfahren auch die Differenz fest. In dieser Situation wird die versicherte Person aufgrund entsprechender zwingend anwendbarer öffentlich-rechtlicher Gesetzesbestimmungen kein Problem haben, den durch die Verrechnung mit einer zu hohen Rückforderung bereicherten Erbringer von Vorschussleistungen dazu zu bringen, den ungerechtfertigten Teil der verrechneten Invalidenrentennachzahlung herauszugeben. Die Helsana Versicherungen AG hat ihre Vorschussleistungen aber aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages erbracht. Eine Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihr über die Höhe der Taggeldrückforderung wegen Überentschädigung müsste also auf dem Zivilweg geführt werden. Dabei käme es, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, durch die sofortige Verrechnung mit der Invalidenrentennachzahlung möglicherweise -

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anders als bei der mit einer Verfügung geltend gemachten Rückforderung von Vorschussleistungen - zu einer Umkehr der Parteirollen. Wäre eine sofortige Verrechnung der Invalidenrentennachzahlung mit der von der Helsana Versicherungen geltend gemachten Rückforderung unterblieben, wäre die Helsana Versicherungen AG möglicherweise gezwungen gewesen, ihre Rückforderung zur Ermöglichung einer anschliessenden Verrechnung auf dem Klageweg bei der Beschwerdeführerin einzufordern. Nach der tatsächlich erfolgten sofortigen Verrechnung der Taggeldrückforderung mit der Invalidenrentennachzahlung ist die Beschwerdeführerin gezwungen, auf dem Zivilweg gegen die dann möglicherweise ungerechtfertigt bereicherte Helsana Versicherungen AG vorzugehen. Gemäss der von Franz Schlauri dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 162 f.) hat die Beschwerdeführerin dies im Interesse der Verfahrensökonomie und der Praktikabilität bei der Verrechnung in Kauf zu nehmen. 3.   Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich die unterliegende Partei, hier die Beschwerdeführerin, die Verfahrenskosten. Diese betragen zwischen Fr. 200.- und Fr. 1000.-. Bemessen werden sie nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dieser rechtfertigt im vorliegenden Fall eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, ist ihr diese Gerichtsgebühr zwar aufzuerlegen, aber sie ist gleichzeitig von der Bezahlung dieser Gebühr zu befreien. Sie ist jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet, falls ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dies später einmal gestatten sollten. Dasselbe gilt für die als Folge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom Staat zu übernehmenden Parteikosten. Diese bemessen sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses rechtfertigt es sich, die Parteikosten auf Fr. 3500.- festzusetzen. Die Entschädigung dieser Parteikosten beläuft sich gemäss Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes auf 80%. Der Staat hat den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin deshalb mit Fr. 2800.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr 600.-; sie ist im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung dieser Kosten befreit. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 2800.-.

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