Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 25.08.2008 IV 2007/95

August 25, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,349 words·~22 min·4

Summary

Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG. Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleich. Zur Interpretation der Arbeitsfähigkeitsschätzung in qualitativer (Umschreibung einer behinderungsadaptierten Erwerbstätigkeit) und quantitativer (Höhe des Arbeitsfähigkeitsgrades in einer adaptierten Erwerbstätigkeit) Hinsicht; Voraussetzungen einer überzeugenden ärztlichen Einschätzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2008, IV 2007/95).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/95 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 25.08.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 25.08.2008 Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG. Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleich. Zur Interpretation der Arbeitsfähigkeitsschätzung in qualitativer (Umschreibung einer behinderungsadaptierten Erwerbstätigkeit) und quantitativer (Höhe des Arbeitsfähigkeitsgrades in einer adaptierten Erwerbstätigkeit) Hinsicht; Voraussetzungen einer überzeugenden ärztlichen Einschätzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2008, IV 2007/95). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 25. August 2008 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.    G.___ (Jg. 1976) meldete sich am 3. Juli 2003 zum Bezug von IV-Leistungen an. Er gab im Gesuchsformular an, er habe 1992 bis 1997 eine Lehre als Maschinenmechaniker absolviert und den Fähigkeitsausweis erworben. Anschliessend habe er durch Mobbing zwanzig- bis dreissigmal die Arbeitsstelle verloren. Im Maschinenbau herrsche ein rauhes, kaltes Klima. In einem Beruf mit Kundenkontakten und Fremdspracheneinsatz sei das anders. Er ersuche nur um eine Umschulung. Dr. med. A.___ berichtete der IV- Stelle am 12./20. September 2003, der Versicherte sei als Maschinenmechaniker seit August 2002 zu 100% arbeitsunfähig. Die Diagnose laute: posttraumatische Belastungsstörungen, Knie- und Unterschenkelschmerzen beidseits, Fussprobleme. Als Maschinenmechaniker sei der Versicherte psychisch den Belastungen nicht gewachsen. Ausserdem komme es durch die Beinschmerzen zu einer Bewegungseinschränkung. In einer leichten, körperlich angepassten Arbeit mit sozialer Komponente sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig. Die IV-Stelle gab eine Abklärung durch die psychiatrische Klinik Wil in Auftrag. Zusätzlich zu den üblichen Fragen sollte sich das Gutachten zu den empfehlenswerten Berufen und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einem solchen Beruf äussern. Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ berichteten im Gutachten vom 7. April 2004, der Versicherte leide an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 60.0). Er zeichne sich aus durch Misstrauen, übertriebene Empfindlichkeit, Bestehen auf eigenen Rechten, Einengung auf die seiner Meinung nach erlittenen Ungerechtigkeiten und erniedrigte Frustrationstoleranz. Sinnvoll sei eine Berufsberatung zur Klärung der Frage, welche Berufe, die Kundenkontakte und die Anwendung von Sprachkenntnissen vereinten, möglich wären, und anschliessend eine Umschulung und eine Arbeitsvermittlung im entsprechenden Beruf. Es könne aber nicht vorausgesagt werden, ob sich der Versicherte im neuen Beruf besser einpassen und unterordnen könne als im bisherigen. Deshalb sollte dem Versicherten nahegelegt werden, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, um auf längere Sicht die Verhaltensmuster ändern und sich so besser an die Arbeitsbedingungen anpassen zu können. Durch eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte psychotherapeutische Behandlung könnte auch die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf verbessert werden. Allerdings sei der Versicherte aktuell der Meinung, an seinem Verhalten müsse sich nichts ändern. Deshalb sei er nicht bereit, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Eine solche Behandlung würde lange dauern, bevor entsprechende Ergebnisse zu verzeichnen wären. Derzeit und in absehbarer Zukunft könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz zu verbessern sei. An einem Arbeitsplatz, der Kundenkontakte und die Anwendung von Sprachkenntnissen vereine, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%, falls es dem Versicherten gelinge, sich dem neuen Arbeitsfeld genügend anzupassen. Der Berufsberater der IV-Stelle hielt am 8. Juli 2004 fest, der Versicherte habe im Rahmen von Arbeitslosenprojekten verschiedene Kurse im Gastgewerbe besucht. Es bestehe ein Interesse an einer Umschulung im Bereich Touristik. Sinnvoll sei eine zweijährige Handelsschule mit der Fachrichtung Touristik. Mit einer Verfügung vom 30. Juli 2004 bewilligte die IV-Stelle eine entsprechende Umschulungsmassnahme an der Handels- und Dolmetscherschule, die vom 9. August 2004 bis zum 14. Juni 2006 dauern sollte. Mit einer Verfügung vom 4. Februar 2005 wies die IV-Stelle ein Rentenbegehren des Versicherten mit der Begründung ab, ab August 2002 habe zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100% im erlernten Beruf als Maschinenmechaniker bestanden. Bis zur Entstehung eines Anspruchs auf ein Wartezeittaggeld am 25. Juni 2004 sei er aber in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig gewesen. Der Invaliditätsgrad betrage nur 12%. B.   Der Berufsberater der IV-Stelle hielt am 23. Februar 2005 fest, nach einem guten Start des Versicherten in der X.__schule seien im November 2004 disziplinarische Schwierigkeiten aufgetreten. Der Versicherte habe sich bedroht, gemobbt und von den Mitschülern und der Schulleitung unverstanden gefühlt. Die Situation habe eskaliert, worauf der Versicherte beschlossen habe, nicht mehr am Schulunterricht teilzunehmen. Die Persönlichkeitsstörung sei gravierender als zuerst angenommen. Das persönliche Muster des Versicherten sei an die Oberfläche getreten und habe ihn daran gehindert, sich auf die Umschulung einzulassen. Aus der Sicht des Versicherten seien alle anderen schuld an der Situation, angefangen beim Berufsberater, der diese Umschulung empfohlen habe, bis zum Schulleiter, der nicht für Ruhe und Ordnung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe sorgen können. Zunächst müsse nun medizinisch geklärt werden, ob sich dieses Muster an einer anderen Schule wiederholen würde. Ohne eine Therapie seien berufliche Massnahmen gefährdet oder gar unmöglich. Die kaufmännische Richtung der Umschulung sollte beibehalten werden. Dr. med. A.___ berichtete der IV-Stelle am 2. März 2005, der Versicherte habe sich entschieden, aktiv seine Muster anzugehen, d.h. sich einer Psychoanalyse zu unterziehen. Damit sei der erste Schritt dazu gemacht, dass sich die Muster auflösen könnten. Da der Erstkontakt mit der Psychotherapeutin noch bevorstehe, seien noch keine Aussagen möglich. Der Versicherte wolle an einer guten Schule viel lernen. Deshalb sei er unbedingt eingliederbar. Die Schule sei ein Mittel zur Therapie und zur Veränderung der Verhaltensmuster. Einem neuen Schulanfang stehe nichts im Weg. In einem mit 'Schadenminderungspflicht' betitelten Schreiben vom 9. März 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass er eine Psychotherapie in die Wege zu leiten und bis spätestens 30. März 2005 mitzuteilen habe, in welchen zeitlichen Abständen und bei welchem Therapeuten die Therapie durchgeführt werde. Andernfalls werde aufgrund der Akten entschieden, so dass mit einer Abweisung seines Leistungsbegehrens zu rechnen wäre. Der Versicherte orientierte die IV-Stelle am 30. März 2005 darüber, dass er am 1. April 2005 ein Erstgespräch mit der Therapeutin habe. Mit einer Verfügung vom 11. April 2005 verweigerte die IV-Stelle die Übernahme der Kosten medizinischer Massnahmen. Am 31. Mai 2005 teilte Dr. med. A.___ mit, der Versicherte sei psychisch wieder so weit stabil, dass er zu 100% arbeitsfähig sei und eine Schulausbildung beginnen könne. Der Berufsberater der IV-Stelle schlug am 21. Juni 2005 den Besuch der Tageshandelsschule D.___ vor. Die Ausbildung sollte sechs Semester dauern. Mit einer Verfügung vom 11. Juli 2005 bewilligte die IV-Stelle die erste Ausbildungsphase. Am 31. Oktober 2005 erfuhr sie vom Psychotherapeuten Dr. med. E.___, dass der Versicherte alle Termine immer wieder verschoben habe und noch gar nie erschienen sei. Mit einem als 'Mahnschreiben: Letzte Aufforderung' betitelten Brief vom 10. November 2005 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, den nächsten Termin bei Dr. med. E.___ wahrzunehmen, bei der Therapie aktiv mitzuarbeiten und die weiteren Behandlungstermine einzuhalten, ansonsten das Leistungsgesuch "abgeschlossen" werde. Dr. med. E.___ teilte der IV-Stelle am 1. Dezember 2005 mit, dass der Versicherte zwar erschienen, aber nicht wirklich an einer Therapie interessiert gewesen sei. Sollte sich daran nichts ändern, werde die Behandlung nicht aufgenommen. Am 9.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2006 teilte Dr. med. E.___ telephonisch mit, dass der Versicherte keine Krankheits- und Therapieeinsicht zeige. Deshalb finde keine Behandlung statt. C.   Der Berufsberater der IV-Stelle bestätigte dem Versicherten am 18. Januar 2006, dass die Umschulung bei der D.___-Schule invaliditätsbedingt per 31. Januar 2006 abgebrochen werde. In einem internen Bericht vom 9. Februar 2006 hielt er fest, der Versicherte sei noch zusätzlich durch den Unfalltod seiner Schwester geschwächt worden. Dadurch hätten sich die bestehenden Schwierigkeiten an der D.___-Schule noch verstärkt und es dem Versicherten verunmöglicht, weiter am Unterricht teilzunehmen. Der Versicherte sei in die Rolle eines Aussenseiters geraten und von seinen Mitschülern gemieden worden. Er habe sich von der Schulleitung im Stich gelassen gefühlt und die Professionalität der Schule und der Lehrkräfte angezweifelt. Es seien wieder kleine Gründe gewesen, die zum erneuten Scheitern einer Umschulung geführt hätten. Diese Gründe wögen für den Versicherten so schwer, dass sie die Teilnahme an der Umschulung verunmöglichten. Die schulischen Leistungen hätten die Weiterführung der Umschulung eigentlich erlaubt. Die berufsberaterischen Möglichkeiten seien nun erschöpft. Es gebe keine Ausbildungsinstitution, die den hohen Ansprüchen des Versicherten genügen würde. Die im Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeit von 100% sei unrealistisch. Der Versicherte sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung in der freien Wirtschaft nicht eingliederungsfähig. Die medizinische Situation müsse weiter abgeklärt werden. Die IV-Stelle forderte am 6. März 2006 einen Bericht des den Versicherten behandelnden Arztes an. Dr. med. F.___ führte am 3. April 2006 aus, der Versicherte leide an einer narzisstischen Persönlichkeit (Auseinandersetzungen in der Arbeitswelt) und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (sexuelle Übergriffe mit sechs Jahren, Autounfall mit acht Jahren, zwei Wochen Koma). Als Maschinenmechaniker sei der Versicherte seit dem 12. Dezember 2000 zu 100% arbeitsunfähig. Er sei generell zu 100% erwerbsunfähig. Dr. med. H.___ vom RAD Ostschweiz hielt dazu am 2. Mai 2006 fest, bereits im fachärztlichen Gutachten vom 7. April 2004 sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung verworfen worden. Die vom Versicherten angegebenen beiden traumatischen Erlebnisse im Kindesalter lägen über zwanzig Jahre zurück und es fehlten die typischen Beschwerden wie Flashbacks, Albträume und Schreckhaftigkeit.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung sei plausibler als diejenige einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem von Dr. med. F.___ angegebenen Gesundheitsschaden immer noch um denjenigen handle, der durch das Gutachten der psychiatrischen Klinik Wil beurteilt worden sei. Demnach sei der Versicherte in einer dem psychischen Zustandsbild angepassten Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Dass der Versicherte die geforderte Therapie nicht akzeptiert habe, verwundere nicht, da ein gewisser Leidensdruck und die Einsicht in die Notwendigkeit einer Therapie erforderlich seien. Es sei ein Kardinalsymptom der Persönlichkeitsstörung, dass dies beim Versicherten nicht der Fall sei. Die Auferlegung einer Psychotherapie im Rahmen der Schadenminderungspflicht mache deshalb keinen Sinn. Mit einer Verfügung vom 29. Juni 2006 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei. Da die Umschulungsversuche nicht erfolgreich gewesen seien, habe sie zur Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens auf das mögliche Erwerbseinkommen ohne Umschulung abgestellt. Dabei handle es sich um eine Hilfstätigkeit. Auszugehen sei vom Durchschnittslohn der männlichen Hilfsarbeiter. Mit einer zweiten Verfügung vom 29. Juni 2006 schloss die IV-Stelle die Umschulung des Versicherten ab. D.   D.a Der Versicherte erhob am 31. Juli 2006 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Juni 2006, mit welcher die IV-Stelle das Rentengesuch abgewiesen hatte. Er machte geltend, im psychiatrischen Gutachten vom 7. April 2004 sei nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer anderen als der bisherigen Tätigkeit ausgegangen worden. Es sei nur um einen Versuch gegangen, dessen Gelingen als krankheitsbedingt unsicher betrachtet worden sei. Die Gutachterin sei also davon ausgegangen, dass die Krankheit eine Eingliederung in eine andere als die bisherige Tätigkeit möglicherweise verhindern werde. Die beiden Umschulungsversuche seien gescheitert. Das bedeute, dass es keine leidensangepasste Tätigkeit gebe. Die Schadenminderungspflicht in der Form einer Psychotherapie sei nicht verletzt worden, da das Scheitern der Therapie krankheitsbedingt gewesen sei. Weil keine berufliche Eingliederung erfolgen könne, sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Verfügung vom 4. Februar 2005 müsse als nichtig betrachtet werden, da sie

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte offensichtlich falsch sei. Eventualiter wäre sie in Wiedererwägung oder Revision zu ziehen, denn die Annahme, es habe damals eine Arbeitsfähigkeit von 100% vorgelegen, sei unzutreffend gewesen. D.b Die IV-Stelle wies die Einsprache am 12. Februar 2007 ab. Sie vertrat die Auffassung, im Gutachten vom 7. April 2004 sei eine andere Tätigkeit als diejenige im erlernten Beruf als durchaus möglich betrachtet worden, wobei allerdings bedingt durch die Persönlichkeitsstörung mit Problemen gerechnet worden sei. Die Versicherte habe verschiedene Gelegenheitsjobs ausgeübt, bei denen es nicht zu nennenswerten Auseinandersetzungen mit Vorgesetzten oder Mitarbeitern gekommen sei. Wichtig sei eine flache Betriebshierarchie, die den Versicherten nicht mit Autoritätskonflikten konfrontiere. Die IV-Stelle vertrat die Auffassung, dass der Versicherte auch ohne Umschulungsmassnahmen eine passende Stelle finden könne. Als Hilfsarbeiter wäre ihm dies ohne weiteres möglich. Sie wies abschliessend darauf hin, dass die Abweisung des Rentengesuches keine Sanktion der Verletzung der Schadenminderungspflicht sei. E.   Der Versicherte erhob am 7. März 2007 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid. Er beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Gutachtens und zur anschliessenden Prüfung medizinischer Eingliederungsmassnahmen. Ausserdem ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte er aus, es sei auf ein veraltetes psychiatrisches Gutachten abgestellt worden. Im Gutachten der psychiatrischen Klinik Wil vom 7. April 2004 sei eine Wiedereingliederung als wenig aussichtsreich bezeichnet worden. Nachdem der Berufsberater festgestellt habe, dass die Umschulung abzubrechen sei, gehe es nicht an, ohne ergänzende psychiatrische Begutachtung über die Invalidenrente zu verfügen. Entgegen der Auffassung des RAD gebe es keine dem psychischen Störungsbild angepassten Erwerbstätigkeiten. Es stehe medizinisch nicht fest, inwieweit sich die psychische Störung auf andere Tätigkeitsfelder als den bisherigen Beruf auswirke. Die ganze berufliche Biographie zeige, dass es nicht möglich und zumutbar sei, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestehe ein Widerspruch zwischen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf und der Annahme der IV-Stelle, er könnte zu 100% als Servicemonteur, Betriebsmechaniker usw. tätig sein. Das immer wieder auftretende Psycho-Muster, das nicht ohne fremde Hilfe durchbrochen werden könne, habe zur Folge, dass es überhaupt keine leidensadaptierten Tätigkeiten gebe. Die Psychotherapie habe wegen eines Streits über die Kostentragung nicht durchgeführt werden können. Zudem sei nicht geklärt worden, welche Art von Psychotherapie am geeignetsten sei. F.    Die IV-Stelle beantragte am 14. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1.    1.1  Die Beschwerdegegnerin hat am 29. Juni 2006 jede Möglichkeit, den Beschwerdeführer in einen anderen Beruf umzuschulen, verneint. Diese Verfügung ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Das Gericht könnte also die Frage nach einer allfälligen Umschulung des Beschwerdeführers selbst dann nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen, wenn sich im Rahmen der Prüfung der Rentenberechtigung des Beschwerdeführers herausstellen würde, dass die Beschwerdegegnerin mit der rechtskräftigen Verfügung vom 29. Juni 2006 den Grundsatz der 'Eingliederung vor Rente' (vgl. dazu etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Vorbemerkungen N. 33, N. 11 zu Art. 7 ATSG und N. 15 zu Art. 16 ATSG) verletzt hätte. Trotzdem erweist sich eine - nicht Gegenstand der Beurteilung bildende - rechtliche Betrachtung des Verwaltungsverfahrens zur beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers als wertvoll, denn die zu beurteilende Rentenfrage beruht zu einem grossen Teil auf denselben Sachverhaltswürdigungen wie die Frage nach der Umschulung des Beschwerdeführers. 1.2  Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören auch die Massnahmen beruflicher

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art, u.a. die Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Versicherte haben einen Anspruch auf eine Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Ziel der Umschulung ist es also, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor einer Verschlechterung zu bewahren. Daraus folgt, dass die umschulungsspezifische, d.h. die einen Umschulungsanspruch auslösende Invalidität nicht diejenige sein kann, die in Art. 8 ATSG definiert wird, denn dort wird bereits der Abschluss der Eingliederung vorausgesetzt. In bewusster Ausserachtlassung des als Folge der Verwendung identischer Begriffe eigentlich heranzuziehenden systematischen Auslegungselements ist das in Art. 17 Abs. 1 IVG verwendete Wort 'invalid' ohne Blick auf Art. 8 Abs. 1 ATSG zu interpretieren: Umschulungsspezifisch invalid ist, wer als Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung voll oder teilweise unfähig ist, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Für eine versicherte Person, die einen Beruf erlernt hat, kommt als umschulungsspezifische Invalidität also nur die Arbeitsunfähigkeit in diesem Beruf und nicht die Arbeitsunfähigkeit in einem anderen Beruf oder in einer Hilfstätigkeit in Betracht. Gefährdet oder eingeschränkt ist die Erwerbsfähigkeit dieser versicherten Person nur, wenn die Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf auf Dauer durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung gefährdet, reduziert oder sogar ganz weggefallen ist. 1.3  Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Maschinenmechaniker vollständig arbeitsunfähig und damit invalid i.S. von Art. 17 Abs. 1 IVG sei. Sie hat sich dabei auf die Angaben von Dr. med. A.___ vom 20. September 2003 und von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ im Gutachten der psychiatrischen Wil vom 7. April 2004 gestützt. Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ hatten sinngemäss ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seinem Beruf als Maschinenmechaniker gegenwärtig zu 100% arbeitsunfähig, weil es an der zur Teilnahme am Arbeitsleben notwendigen Motivation und an der ebenfalls erforderlichen Anpassungs- und Leistungsfähigkeit fehle, was immer wieder zu Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz, zu mangelnder Leistung und letztlich zur Kündigung geführt habe. Da der Beschwerdeführer an seinem Verhaltensmuster nichts ändern könne, scheine eine Rückkehr in den erlernten Beruf derzeit nicht möglich zu sein. Zwar sei eine andere Tätigkeit als im erlernten Beruf möglich. Aber aufgrund der Persönlichkeitsstörung könnten auch hier Probleme auftreten (vgl. Gutachten S. 14 f.).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In absehbarer Zeit sei eine Wiedereingliederung in den erlernten Beruf nicht möglich. Jedoch scheine der Beschwerdeführer in der Lage zu sein, in einem anderen Tätigkeitsgebiet, das ihm besser liege und das seinen Interessen entspreche, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen (vgl. Gutachten S. 15 f.). Damit war mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf auf unbestimmte Zeit zu 100% arbeitsunfähig und damit umschulungsspezifisch invalid war. 1.4  Das allein vermochte aber noch keinen Anspruch auf eine Umschulung zu begründen. Die umschulungsspezifische Invalidität weist nämlich eine zweite Komponente auf: Die versicherte Person muss umschulungsfähig sein, d.h. es muss mit ausreichender Wahrscheinlichkeit mit einem Erfolg der Umschulung zu rechnen sein. Die Frage nach der Umschulungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ im Gutachten vom 7. April 2004 nicht eindeutig beantwortet worden. Sie haben nämlich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Persönlichkeitsstörung auch bei der Umschulung in eine adaptierte Tätigkeit Probleme auftreten könnten. Aber die Chance, den Beschwerdeführer in einem Beruf einzugliedern, der seinen Interessen gerecht werde, sei wesentlich höher als in einem Beruf, an dem der Beschwerdeführer weniger Interesse habe. In diesem Sinn sei eine Arbeitsfähigkeit von 100% gegeben (vgl. Gutachten S. 15). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Umschulungsfähigkeit des Beschwerdeführers als zweite Komponente der umschulungsspezifischen Invalidität bejaht und nacheinander zwei Umschulungsversuche unternommen. Beide Versuche scheiterten nach kurzer Zeit. Dafür war weder die Wahl einer ungeeigneten Umschulungsmassnahme noch die Verfolgung eines nicht adaptierten Umschulungsziels, sondern ausschliesslich die Persönlichkeitsstörung verantwortlich. Der Berufsberater der Beschwerdegegnerin ist zur Auffassung gelangt, dass die Einschätzung von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ und diejenige von Dr. med. I.___, der Beschwerdeführer sei umschulungsfähig, nicht richtig seien. Der Beschwerdeführer könne in der freien Wirtschaft nicht eingegliedert werden, so dass weitere Umschulungsversuche keinen Sinn machten. Der Berufsberater hat allerdings empfohlen, seine Einschätzung medizinisch überprüfen zu lassen. Das ist unterblieben, wohl weil angesichts des eindeutig durch die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit bewirkten Scheiterns der beiden Umschulungsmassnahmen mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte überwiegender Wahrscheinlichkeit feststand, dass der Beschwerdeführer so lange nicht umschulungsfähig war, als sich sein psychischer Gesundheitszustand nicht besserte. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb mit der - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Verfügung vom 29. Juni 2006 die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers eingestellt, ohne den Grundsatz der 'Eingliederung vor Rente' zu verletzen. 2.    2.1  Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das eine versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung allfälliger notwendiger und zumutbarer Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Grundlage der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens - und damit in der Regel ausschlaggebendes Element der Invaliditätsbemessung - ist die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung. Dr. med. H.___ vom RAD Ostschweiz hat am 2. Mai 2006 unter Berufung auf das Gutachten der psychiatrischen Klinik Wil vom 7. April 2004 angegeben, in einer dem psychischen Störungsbild angepassten Erwerbstätigkeit sei nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 100% ausgewiesen. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hat dann aber am 11. Mai 2006 auf einen möglichen Widerspruch zwischen der Meinung des Berufsberaters, der Beschwerdeführer sei in der freien Wirtschaft nicht eingliederbar, und der weiterhin anzunehmenden Arbeitsfähigkeit von 100% hingewiesen. Gelöst hat die Beschwerdegegnerin dieses Problem dadurch, dass sie den möglichen Widerspruch ignoriert und einen Arbeitsfähigkeitsgrad von 100% angenommen hat. Der misslungenen beruflichen Eingliederung hat sie dadurch Rechnung getragen, dass sie die Arbeitsfähigkeit von 100% auf eine Hilfsarbeit bezogen, d.h. das zumutbare Invalideneinkommen anhand des Durchschnittslohns männlicher Hilfsarbeiter ermittelt hat. 2.2  Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung bestmöglich adaptierten Hilfsarbeit beruht auf einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte falschen Interpretation der Gutachtens der psychiatrischen Klinik Wil vom 7. April 2004. Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ haben zwar angegeben, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% in einer Erwerbstätigkeit, die Kundenkontakte und den Einsatz von Fremdsprachenkenntnissen beinhalte und die in einem Betrieb mit einer flachen Hierarchie ausgeübt werden könne. Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ haben diese Arbeitsfähigkeitsschätzung aber, was die Beschwerdegegnerin übersehen hat, unter die Bedingung gestellt, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich in einem solchen Arbeitsumfeld genügend anzupassen (vgl. Gutachten S. 19). Sie haben dazu ausgeführt, sie könnten nicht voraussagen, ob sich der Beschwerdeführer in einer solchen Erwerbstätigkeit besser ein- und unterordnen könne als im bisherigen Arbeitsumfeld (vgl. Gutachten S. 18). Dies kann nur so interpretiert werden, dass der Beschwerdeführer nach der Meinung von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten wäre, wenn er sich auch in einer adaptierten Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt, d.h. objektiv nicht ein- und unterordnen könnte. Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ haben demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keine definitive Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Erst die "Austestung" des Beschwerdeführers durch einen konkreten langdauernden Einsatz in einer adaptierten Erwerbstätigkeit hätte eine definitive Arbeitsfähigkeitsschätzung ermöglicht. 2.3  Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ haben sich bei ihrer bedingten Arbeitsfähigkeitsschätzung auf die Annahme gestützt, der Beschwerdeführer habe in der der Begutachtung vorangegangenen Zeit verschiedene Gelegenheitsjobs ausgeübt, die Kundenkontakte beinhaltet hätten und bei denen es nicht zu nennenswerten Auseinandersetzungen mit den Vorgesetzten oder Kollegen gekommen sei. Sie haben dabei auf die Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers abgestellt. Dabei haben Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ aber übersehen, dass ein vom Beschwerdeführer rein subjektiv als Mobbing empfundenes Verhalten der Vorgesetzten oder Kollegen nicht Eingang in das Arbeitszeugnis gefunden hätte und dass die Arbeitgeber in aller Regel davor zurückscheuen, die Schwierigkeiten, die sie mit einem Arbeitnehmer gehabt haben, im Arbeitszeugnis offen anzugeben. Zudem deutet die ausserordentlich grosse Zahl von Gelegenheitsjobs, die der Beschwerdeführer innert kurzer Zeit ausgeübt hat, sogar darauf hin, dass es wohl überhaupt keine Erwerbstätigkeit gibt, die als adaptiert bezeichnet werden könnte, weil die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers so stark ist, dass es in jedem Arbeitsverhältnis bald zu grossen Schwierigkeiten kommen muss. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihren Umschulungsbemühungen die zweifelhafte bedingte Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ nicht "ausgetestet". Sie hat nämlich nur zwei Versuche unternommen, dem Beschwerdeführer durch eine schulische Ausbildung neue Berufskenntnisse zu vermitteln. Beide Versuche haben mit einem krankheitsbedingten Schulabbruch geendet. Als "Tests" waren diese beiden Versuche zum vornherein nicht brauchbar, weil die Schulsituation nicht adaptiert sein konnte. Sie zeichnete sich nämlich durch eine stark ausgeprägte hierarchische Struktur und durch das Fehlen derjenigen Tätigkeiten (z.B. Kundenkontakte) aus, die dem Wesen des Beschwerdeführers entgegen gekommen wären. 2.4  Selbst wenn die bedingte Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ verlässlich wäre, fehlte es also immer noch an einer definitiven Aussage über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Erwerbstätigkeit. Tatsächlich fehlt aber auch dieser bedingten Arbeitsfähigkeitsschätzung jene Überzeugungskraft, die notwendig wäre, um zusammen mit den Ergebnissen einer "Austestung" des Beschwerdeführers in konkreten Arbeitssituationen eine Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens zu erlauben, die dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen würde. Es fehlt somit die Sachverhaltsgrundlage, ohne die ein Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG gar nicht möglich ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergangen und damit als rechtswidrig aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin, an welche der Fall zurückzuweisen ist, wird weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Dazu gehört als erstes eine medizinische Begutachtung zur Ermittlung der definitiven Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. 3.    Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2007 aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Praxisgemäss ist dieser Verfahrensausgang im Hinblick auf das Begehren um eine Parteientschädigung als vollumfängliches Obsiegen zu qualifizieren (vgl. etwa ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a). Der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin hat deshalb einen Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3500.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Aufgrund der vollumfänglichen Gutheissung des Begehrens um eine Parteientschädigung braucht das sinngemäss eventualiter gestellte Begehren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht geprüft zu werden. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2007 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3500.-.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.08.2008 Art. 16 ATSG, Art. 28 IVG. Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand eines Einkommensvergleich. Zur Interpretation der Arbeitsfähigkeitsschätzung in qualitativer (Umschreibung einer behinderungsadaptierten Erwerbstätigkeit) und quantitativer (Höhe des Arbeitsfähigkeitsgrades in einer adaptierten Erwerbstätigkeit) Hinsicht; Voraussetzungen einer überzeugenden ärztlichen Einschätzung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. August 2008, IV 2007/95).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T15:27:35+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2007/95 — St.Gallen Versicherungsgericht 25.08.2008 IV 2007/95 — Swissrulings