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St.Gallen Versicherungsgericht 08.08.2008 IV 2007/82

August 8, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,720 words·~14 min·4

Summary

Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 8 IVG, Art. 15ff. IVG, Art. 28 IVG. Kein Anspruch auf Rente oder berufliche Massnahmen wegen fehlender körperlicher Invalidisierung und bis zum Einspracheentscheid nicht genügend manifestierten psychischen Beschwerden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2008, IV 2007/82).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/82 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 08.08.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 08.08.2008 Art. 4 Abs. 2 IVG, Art. 8 IVG, Art. 15ff. IVG, Art. 28 IVG. Kein Anspruch auf Rente oder berufliche Massnahmen wegen fehlender körperlicher Invalidisierung und bis zum Einspracheentscheid nicht genügend manifestierten psychischen Beschwerden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. August 2008, IV 2007/82). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie- Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiber Mathias Schneider Entscheid vom 8. August 2008 in Sachen W.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Wiget, Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Leistungen Sachverhalt: A.    A.a  Am 24. Oktober 2005 meldete sich W.___, Jahrgang 1972, bei der Invalidenversicherung zur Beanspruchung von beruflichen Massnahmen, namentlich Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, an. Ihre Lunge sei aufgrund von Komplikationen bei der Geburt des Kindes 1989 geschädigt worden und habe daher ein vermindertes Volumen, sie leide an Husten, Kurzatmigkeit, sie sei schon nach kurzer Tätigkeit sehr erschöpft. Eine Verschlechterung trete bei Feuchtigkeit, Dampf, Rauch und Staub ein (IV-act. 1). A.b Dr. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Pneumologie, beurteilte mit Arztbericht vom 8. November 2005 den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Versicherte leide unter einer leichten Restriktion, einer leichten Erhöhung des Residualvolumens, einer mittelschweren Einschränkung der Diffusionskapazität, an einer mittelschweren bis schweren bronchialen Hyperreaktivität und einer Makrophagenakkumulation in den Bronchien und Alveolen, vermutlich als Folge des Tabakkonsums. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe die Pleuropneumonie und Pleuradrainagen nach Wundinfekt und Blutvergiftung, die Abszessbildung und Operationen nach der Geburt ihres Sohnes im Jahre 1989. Seither sei bei der Versicherten eine um ca. 30% reduzierte Ventilationsreserve bekannt; die Diffusionskapazität sei auf 55% des Sollwertes reduziert. Dr. A.___ empfand es als wahrscheinlich, dass berufliche Massnahmen angezeigt seien. (IV-act. 10/3f.). Entsprechend der Reduktion der Ventilationsreserve sei auch die Leistungsfähigkeit der Versicherten um mindestens 20% eingeschränkt. Die bisherige Arbeit als Serviertochter sei eventuell noch zumutbar, zumindest bei leichter, körperlich nicht belastender Arbeit in inhalationsnoxenfreiem Betrieb. Jede Art von Tätigkeit, die nicht mehr als mittelschwer körperlich belaste und in inhalationsnoxenfreiem Milieu durchgeführt werden könne, sei der Versicherten zumutbar. Es bestehe sodann keine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-act. 10/5 f.).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Mit Verfügung vom 1. März 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Die Versicherte sei in einer mittelschweren Tätigkeit ohne Rauchexposition voll arbeitsfähig und in der Stellensuche nicht eingeschränkt (IV-act. 18). B.   B.a Am 20. März 2006 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte eine nochmalige Prüfung des Anspruches auf berufliche Massnahmen. Durch die körperlichen Gebrechen und die entsprechend geforderten Arbeitsbedingungen sei sie für ein erfolgreiches Suchen einer Stelle auf Beratung durch eine Fachperson angewiesen (IV-act. 19). B.b Auf Anfrage des Rechtsdienstes der SVA schlug der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) einen pneumologischen Untersuch vor zur Klärung der Frage, ob der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Rahmen der noch festzustellenden Arbeitsunfähigkeit bei einer Hilfstätigkeit bestehe (IV-act. 22). B.c Die Versicherte unterzog sich am 23. November 2006 der ärztlichen Begutachtung durch den RAD. Folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden gestellt: Bronchiale Hyperreagibilität mit chronischer Bronchitis und eine mögliche minimale restriktive Ventilationsstörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die rezidivierenden Hyperventilationstetanien. Es könne kein direkter medizinischer Zusammenhang zwischen den pulmonalen Funktionseinschränkungen und dem Abbruch der bisherigen Beschäftigungsverhältnisse gesehen werden. Es müsse aber vom Vorliegen einer unspezifischen bronchialen Überempfindlichkeit ausgegangen werden. Tätigkeiten mit regelmässiger Exposition gegenüber höheren Konzentrationen von atemwegsreizenden Stäuben, Dämpfen und Rauch seien ungünstig. Hinsichtlich leidensadaptierten Tätigkeiten bestehe aus pneumologischer Sicht volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit in Wechselhaltung, ohne regelmässige Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft und eine Exposition gegenüber atemwegsreizenden Aerosolen (IV-act. 25/7f.).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Dr. A.___ nahm am 8. Dezember 2006 zum vorliegenden Gutachten Stellung. Die CO-Aufnahme sei jetzt auf 67% reduziert, es lasse sich seit Juni 2005 eine leichtere Verbesserung beobachten (in den Akten befinden sich keine aktuelleren Untersuchungsunterlagen). Seiner Meinung nach könne nicht von einer Lungenfunktionsstörung ohne Krankheitswert gesprochen werden (IV-act. 28). Auf psychiatrische Verhältnisse ging Dr. A.___ nicht ein. B.e Mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2007 bestätigte die SVA ihre Verfügung vom 1. März 2006 und wies die Einsprache vom 20. März 2006 ab mit der Begründung, der RAD-Untersuch bestätige, die Versicherte sei für die angestammte und alle übrigen Tätigkeiten unter Berücksichtigung gewisser Einschränkungen voll arbeitsfähig. Weder für die Berufsberatung noch für die Arbeitsvermittlung bestünden seitens der Versicherten gesundheitliche Einschränkungen, die eine Inanspruchnahme der Invalidenversicherung rechtfertigen würden. Der Versicherten stünden genügend zumutbare Stellen offen, die zu finden keiner spezifischen Fachkenntnisse der IV bedürfe (IV-act. 29). C.   C.a Die Versicherte erhebt am 15. Februar 2007 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2007 mit dem Antrag, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, also berufliche Massnahmen und eventualiter eine Invalidenrente. Es sei auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. A.___ abzustellen, da seine Einschätzung deutlich überzeugender sei als die des RAD. Sie benötige Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (act. G 1). C.b Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 gibt Dr. Andreas Wiget bekannt, er sei mit der Vertretung von der Versicherten beauftragt worden (act. G 3). C.c Die SVA beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet mit Schreiben vom 23. Februar 2007 auf weitere Ausführungen (act. G 5). D.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.a Mit Replik vom 19. März 2007 beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, nebst den Anträgen aus der Beschwerde, die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung der Versicherten. Er kritisiert die fehlende Stellungnahme von Dr. B.___, der den ärztlichen Untersuch beim RAD dokumentiert hat, im Schreiben vom Montag, 11. Dezember 2006 zu dem am Freitag, 8. Dezember 2006 verfassten Schreiben von Dr. A.___. Dr. B.___ als Begutachter sei gegenüber der Beschwerdeführerin voreingenommen gewesen. Im Weiteren übergehe Dr. B.___ die über Jahre hinweg gemachten Beobachtungen und Befunde von Dr. A.___, womit er sein eigenes Gutachten entwerte und medizinisch fragwürdig mache. Auffällig sei, dass keine psychiatrischen Abklärungen getroffen worden seien. Aussagen über die Psyche der Beschwerdeführerin seien von Dr. B.___ zu unterlassen und einem psychiatrischen Fachmann zu überlassen. Aufgrund von fehlerhaften, nicht neutralen und einseitigen, rein somatischen Untersuchungen des RAD seien die gemachten Anträge gutzuheissen resp. sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren, da die Beschwerdeführerin zweifellos nicht für die Kosten aufkommen könne, auf anwaltlichen Beistand angewiesen sei und die Sache nicht aussichtslos sei (act. G 7). D.b Der Replik beigelegt ist eine am 28. Februar 2007 von Dr. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführte psychiatrische Beurteilung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei verunsichert, depressiv und ängstlich. Diagnostisch festzustellen sei eine mittelschwere Depression mit Angst- und Panikzuständen sowie Hyperventilation, teils bedingt durch traumatisierende Erlebnisse und die aktuelle Lebenssituation. Er halte die Beschwerdeführerin für ca. 50% arbeitsfähig (act. G 7.1). D.c Mit Duplik vom 23. April 2007 hält die Beschwerdegegnerin an der Abweisung der Beschwerde fest. Der mit der Replik eingereichte Arztbericht sei nach Erlass des Einspracheentscheides erstellt worden. Massgebend sei der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides. Erst jetzt mache die Beschwerdeführerin psychische Beschwerden geltend. Bei der RAD-Untersuchung habe man keine psychischen Beschwerden feststellen können (act. G 11).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.d In der Stellungnahme zur Duplik vom 1. Mai 2007 macht der Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass der von Dr. C.___ diagnostizierte psychische Zustand schon seit Jahren bestehe und sich jedenfalls seit Herbst 2006 auswirke und nicht erst seit dem Datum der psychiatrischen Untersuchung (act. G. 13). Ergänzend schreibt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2007, dies manifestiere sich auch in der Gegebenheit, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2006 notfallmässig wegen Hyperventilation habe behandelt werden müssen. Es könne also keine Rede davon sein, dass vor dem Untersuch bei Dr. C.___ keine psychischen Beschwerden vorgelegen hätten (act. G 15). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides vom 16. Januar 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    2.1  Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig der Anspruch auf berufliche Massnahmen, so wie dieser Anspruch, namentlich auf Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung, in der Verfügung vom 1. März 2006 als auch im Einspracheentscheid vom 16. Januar 2007 thematisiert und abgewiesen wurde. Entgegen den Ausführungen in Ziff. 4 (am Ende) des Einspracheentscheides liegt keine Verfügung über die Abweisung eines Rentenanspruchs im Streit. 2.2  Zu prüfen gilt folglich, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In Betracht zu ziehen und zu werten ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheides, denn für die richterliche Beurteilung sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verwaltungsverfügung bestanden haben (BGE 121 V 366 E. 1b; BGE 125 V 150 E. 2c).   3.    3.1  Ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen besteht nur, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (aArt. 8 Abs. 1 IVG). In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 121 V 258; BGE 124 V 108). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108; BGE 121 V 260 Erw. 2c; BGE 115 V 198 Erw. 4e/cc; ZAK 1992 S. 210 Erw. 3a). Immer muss zwischen Kosten und Nutzen der Eingliederungsmassnahmen ein vernünftiges Verhältnis bestehen (vgl. EVGE 1964 S. 239; BGE 97 V 162; ZAK 1970 S. 231). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss aArt. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung invaliditätsbedingt notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) gelten als Umschulung unter anderem Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Eine Invalidität im Sinne des aArt. 17 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleidet (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 124 f.). 3.2  Dem Hilfsarbeiter ist es zumutbar, in eine andere, seiner Behinderung angepasste Hilfsarbeit zu wechseln, denn es ist ja gerade das Wesen der Hilfsarbeit, dass sie keinerlei berufliche Ausbildung voraussetzt. Die umschulungsspezifische Invalidität

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Hilfsarbeiters kann also nicht nach der konkreten Erwerbseinbusse am letzten Arbeitsplatz, sondern nur nach der Erwerbseinbusse in einer der Behinderung angepassten Hilfsarbeit bemessen werden. Dabei ist auf den allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, weil sonst eine konjunkturbedingte Unmöglichkeit, eine Stelle zu finden (also die Arbeitslosigkeit), in die Beurteilung der Umschulungsinvalidität einfliessen könnte. Eine anspruchsbegründende Erwerbseinbusse von mindestens 20% kann also nur bei jenem Hilfsarbeiter vorliegen, der in jeder, auch einer behinderungsadäquaten, Hilfsarbeit in seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist oder der an seiner letzten Arbeitsstelle ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt hat.   3.3  Ausser in einem Bereich mit atemwegsreizenden Stoffen oder Exposition gegenüber Nässe, Kälte und Zugluft oder auch bei schwerer körperlicher Anstrengung hätte die Beschwerdeführerin allen möglichen Hilfstätigkeiten nachgehen können. Dass die Beschwerdeführerin, die über keinen Berufsabschluss verfügt und in der Schweiz stets Hilfsarbeiten ausführte, aufgrund ihrer Einschränkungen eine Erwerbseinbusse erleiden müsste, entspricht nicht der Lebenserfahrung noch bestehen dafür konkrete Anhaltspunkte in den Akten. Ein Umschulungsanspruch fällt daher ausser Betracht und ist zu verneinen. 4.    4.1  Ein Anspruch auf Berufsberatung besteht dann nicht, wenn es nur darum geht, eine geeignete Stelle als Hilfsarbeiter zu finden. Aufgrund des Charakters der Hilfsarbeit (einfache und repetitive Tätigkeiten) spielen dabei weder die Fähigkeiten noch die beruflichen Neigungen eines Versicherten eine grosse Rolle. Die Auswahl der richtigen Hilfsarbeiterstelle bildet deshalb Teil des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung. Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG sind die allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen der IV gemäss Art. 4 ff. und Art. 8 IVG, d.h. insbesondere eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG), die im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG schon bei relativ geringen gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten in der Suche nach einer Arbeitsstelle erfüllt ist. Eine für die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt daher vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 81 neues Fenster Erw. 6a mit Hinweis; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b), d.h. es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen (EVGE I 421/01 vom 15. Juli 2002 [publiziert in AHI 2003 S. 268 ff.]). Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der – in einem umfassenden Sinn verstandenen – Stellensuche selber verursacht. 4.2  Die Stellensuche an sich ist für die Beschwerdeführerin anhand ihrer gesundheitlichen Probleme nicht erschwert. Sie ist in der Wahl einer Arbeitsstelle einzig dadurch eingeschränkt, dass sie keine abgeschlossene berufliche Ausbildung hat. Diesbezüglich handelt es sich jedoch – ähnlich wie bei sprachlichen oder Integrationsschwierigkeiten – um einen invaliditätsfremden Faktor, der keinen Anspruch auf eine invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung zu begründen vermag (vgl. EVGE I 421/01, Erw. 2c). 5.    Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die festgestellten Beschwerden der Beschwerdeführerin führten nicht dazu, dass sie als Hilfsarbeiterin ohne Berufsabschluss invaliditätsbedingt in der Suche eines adäquaten Arbeitsplatzes oder in der Wahl eines geeigneten Berufes eingeschränkt war, so dass dafür Hilfe der IV nötig gewesen wäre. Einen Anspruch auf Umschulung infolge Invalidität bestand nicht, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der IV resp. des Einspracheentscheides weiterhin in der Funktion als Hilfsarbeiterin hätte tätig sein können. 6.    Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 29 BV Abs. 3 Satz 1). Sodann wurde der Beschwerdeführerin auch http://relevancy.bger.ch/aza/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&sort=relevance&from_date=&to_date=&subcollection=&query_words=i+240%2F02&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-V-80&number_of_ranks=0#page81

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, weshalb der Vertreter der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang durch den Staat zu entschädigen ist (vgl. Art. 61 lit. f ATSG und Art. 99 Abs. 1 und Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, in Verbindung mit Art. 281 f. des kantonalen Zivilprozessgesetzes, sGS 961.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem unentgeltlichen Vertreter gemäss kantonalem Recht nur ein um 20% reduziertes Honorar zusteht (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Vorliegend hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht. Nachdem der Rechtsvertreter erst für die Replik zugezogen wurde, rechtfertigt es sich, von einem um ein Drittel reduzierten Pauschal-Honorar von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszugehen und dieses um ein Fünftel zu kürzen. Der Rechtsvertreter ist somit mit Fr. 1'600.-- zu entschädigen. 7.    Im Verlaufe des Gerichtsverfahrens liess die Beschwerdeführerin Unterlagen über die Entwicklung eines psychischen Leidens zu den Akten geben. Die Relevanz dieses Leidens hatte die IV-Stelle bisher noch nicht zu beurteilen. Die Akten sind daher zur Fortführung des Verwaltungsverfahrens, insbesondere zur näheren Abklärung der psychischen Situation und daraus allfällig resultierender Ansprüche an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'600.--. 4.  Die Akten werden im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin überwiesen.

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