© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 18.07.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 18.07.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung eines Selbstständigerwerbenden im ausserordentlichen Verfahren. Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2008, IV 2007/51). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 18. Juli 2008 in Sachen M.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Rudolf Gantenbein, Wiedenstrasse 24, Postfach 447, 9471 Buchs, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente (Mehlstauballergie)
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. Der 1954 geborene M.___ meldete sich am 27. August 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Im Bericht vom 24. September 2004 diagnostizierte Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Mehlstauballergie, die allergologisch allerdings nicht habe nachgewiesen werden können, sowie einen Status nach endonasaler Ethmoidektomie beidseits, Kieferhöhlenfensterung beidseits und Septum-Plastik. Die Tätigkeit als Bäcker sei dem Versicherten noch zu 50-70% zumutbar (IV-act. 15). Mit Hilfsmittel-Verfügung vom 14. Dezember 2005 bewilligte die IV-Stelle die Kostenübernahme für einen Frischlufthelm sowie für Einweg-Staubmasken vom 19. Januar 2005 bzw. 18. Januar 2005 (IV-act. 30). Nach Durchführung von weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen kündigte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheiden vom 2. November 2006 an, er habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen, da er angemessen eingegliedert sei. Sodann bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 16% auch kein Rentenanspruch (IV-act. 51, 53). Der Rechtsvertreter des Versicherten erklärte sich mit der Ablehnung von beruflichen Massnahmen einverstanden (IV-act. 57). Hinsichtlich der Rentenablehnung machte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. November 2006 geltend, dass der Versicherte Anspruch auf eine halbe Invalidenrente haben müsse, da die Umsatz- und Einkommenseinbusse (Vergleich der heutigen Situation mit derjenigen vor Eintritt der Invalidität) bei rund 50% liege (IV-act. 58). Am 8. Dezember 2006 verfügte die IV-Stelle im Sinn des Renten-Vorbescheids. Zur Begründung legte sie dar, dass der Versicherte vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung - mit Ausnahme des Jahres 2002, wo ein Betrag von Fr. 92'688.-- abgerechnet worden sei - immer Einkommen unter 60'000.-- Franken abgerechnet habe. Im Jahresdurchschnitt der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Behinderung betrage das Valideneinkommen mit Fr. 54'602.-- sogar noch weniger als das durchschnittliche Erwerbseinkommen im privaten Sektor. Auch sei dem Versicherten jegliche Tätigkeit ohne Mehlkontakt uneingeschränkt zumutbar. Ein Rentenanspruch bestehe demgemäss nicht (IV-act. 60). B.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt lic. iur H.R. Gantenbein, Buchs, für den Versicherten mit Eingabe vom 25. Januar 2007 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab 1. September 2004 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, nach der medizinischen Aktenlage sei der Beschwerdeführer als Bäcker zu 100% arbeitsunfähig. In seinem Alter von 54 Jahren mache eine Umschulung keinen grossen Sinn. Es sei sinnvoller, wenn er mit den notwendigen Hilfsmitteln wie Staubmaske und Handschuhe auf seinem angestammten Beruf als Bäcker weiterarbeite, wenn auch mit reduziertem Einsatz. Die dadurch resultierende finanzielle Einbusse sei mit einer halben Rente auszugleichen. Die gesamte Arbeitsfähigkeit liege bei 50% und nicht bei 76%, wie dies im Bericht der Beschwerdegegnerin stehe. Im weiteren sei der Umsatz innert vier Jahren um rund 50% zusammengebrochen. Das Erwerbseinkommen sei von Fr. 90'000.-- auf Fr. 45'000.-- gesunken. Auch von daher sei eine halbe Rente gerechtfertigt. B.b In der Beschwerdeantwort vom 14. März 2007 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie unter anderem dar, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer durch das Tragen einer Frischluftmaske mit einer Filtervorrichtung am Rücken bei seiner Backarbeit in einem erheblichen Ausmass behindert werde und sich dieser Umstand zeitlich verzögert auch in einer finanziellen Einbusse auswirke. Es sei daher nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" erneut zu prüfen, ob eine Umschulung in Betracht falle. Gegen einen Umschulungserfolg würden Zweifel an den erforderlichen intellektuellen Fähigkeiten und der Motivation des Beschwerdeführers sprechen. Sodann würden die Chancen auf eine wirtschaftliche Verwertung einer absolvierten Umschulung aufgrund des fortgeschrittenen Alters als sehr gering erscheinen. Vor diesem Hintergrund falle eine Umschulung in einen neuen Beruf nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausser Betracht. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erscheine der Wechsel des Beschwerdeführers in eine adaptierte unselbstständige Hilfstätigkeit zwar als einschneidende, aber letztendlich doch zulässige Massnahme, zumal es um erhebliche und auch noch mehr als zehn Jahre dauernde Rentenleistungen gehe. Der Beschwerdeführer erleide aus dem Wechsel in eine angepasste Hilfstätigkeit, die ihm zu 100% zumutbar sei, keine oder höchstens eine geringfügige Erwerbseinbusse. Damit sei der Rentenanspruch zu Recht abgewiesen worden.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Replik vom 18. April 2007 bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Rechtsbegehren und legte unter anderem dar, die Beschwerdegegnerin argumentiere widersprüchlich. Zum einen werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für alle Arbeiten mit Mehlen 100% arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer habe aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit den Hilfsmitteln seine Arbeit als Bäcker doch weiter ausüben könne. Zwar leide darunter sein finanzielles Einkommen. Es wäre somit nur recht und billig, wenn ihm mit einer IV- Rente (50%) diese Einbusse ausgeglichen werden könnte. Der Beschwerdeführer habe bereits versucht, sich in anderen Berufen wie Hauswart oder als Aussendienstmitarbeiter der Lebensmittelbranche zu betätigen, doch ohne Erfolg. Das Alter von 54 Jahren sei in der Arbeitswelt ein Handicap. Auch als Hilfsarbeiter werde er kaum eine Chance für eine Anstellung haben. Als Bäcker habe der Beschwerdeführer vor den krankheitsbedingten Ausfällen immer ein steigendes Einkommen gehabt. Es sei deshalb anzunehmen, dass er ohne die Invalidität sein Einkommen bei etwa 90'000.-- Franken hätte halten können. Die Zahlen, welche die Beschwerdegegnerin anführe, mit Jahreseinkommen von Fr. 39'700.-- oder Fr. 52'400.-- würden immer auch die Zahlen aus der Liegenschaftenrechnung enthalten. Es sei keine separate Liegenschaftenrechnung erstellt worden. Die von Jahr zu Jahr unterschiedlichen Liegenschaftsunterhaltskosten, der Eigenmietwert oder die Hypothekarzinsen hätten aber mit dem Einkommen aus der Bäckertätigkeit nichts zu tun. Fairerweise sei der Umsatz aus der Bäckertätigkeit zu berücksichtigen. Dieser sei durch die Invalidität des Beschwerdeführers stark beeinflusst worden. Der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" bedeute nicht, dass jemand in eine 100%-Hilfstätigkeit eingestuft werde und ihm keine Erfolgsaussichten in einer Umschulung attestiert würden. Wenn der Beschwerdeführer als selbstständiger Bäcker mit Hilfsmitteln in reduziertem Umfang tätig sein könne, so gelte es, diese Option der Eingliederung zu berücksichtigen und mit einer Teilrente den finanziellen Ausgleich zu ermöglichen. B.d Die Beschwerdegegnerin bestätigte am 26. April 2007 ihren Standpunkt und verzichtete auf eine Duplik. Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommmen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfanges zur Folge zu haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 104 V 135; AHI 1998, 119; BGE 128 V 29). 2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Im Antragsformular erklärte der Beschwerdeführer, in seinem Alter sei es voraussichtlich schwierig, eine Arbeit zu finden; mit einer Rente könne er in seiner Bäckerei reduziert weiter arbeiten (IV-act. 1-7/8). Dr. med. B.___, Pneumologie FMH, diagnostizierte im Gutachten vom März 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Bäckerrhinitis, eine starke Sensibilisierung auf Biomehle, eine Kontakturtikaria auf Mehle sowie anamnestisch rezidivierende Handekzeme. Der Arzt kam zum Schluss, dass für alle Arbeiten mit Mehlen eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weitere Arbeiten mit Mehlen seien nicht zumutbar; eine Nichteignungsverfügung sei auszusprechen. Ab 2002 habe wiederholt eine mehr als 50%ige Arbeitsunfähigkeit wegen der arbeitsbedingten respiratorischen Beschwerden bestanden. Ab ca. 2000 sei die Arbeitsfähigkeit zu ca. 20% eingeschränkt gewesen. In einer "Tätigkeit ohne Mehle" sei der Versicherte zu 100% arbeitsfähig (IV-act. 22). Der IV-Berufsberater berichtete am 28. November 2005, beim Beschwerdeführer bestehe die Tendenz, in seinem Beruf bleiben zu wollen. Dr. B.___ habe ihn (den Berufsberater) auf Anfrage informiert, dass eine weitere Berufstätigkeit als Bäcker aus allergologischer Sicht ohne weiteres zu vertreten sei; er könne mit einem Frischlufthelm arbeiten, wenn dies arbeitstechnisch machbar sei. Dieser Frischlufthelm habe sich beim Ausprobieren als gute Lösung erwiesen. Nach längerer Überlegung und Auseinandersetzung mit adaptierten Tätigkeiten habe sich der Beschwerdeführer entschieden, mit entsprechenden Hilfsmitteln in seinem Beruf zu bleiben. Dieser gefalle ihm nach wie vor. Für intellektuelle Berufe würden ihm die Fähigkeiten und die Motivation fehlen. Für handwerkliche Berufe seien die Auswirkungen auf seine Finger und seinen Rücken unsicher. Auch mit einer Umschulung wäre seine berufliche Zukunft unsicher. Die Aufgabe und der Verkauf des Geschäfts hätten sodann finanzielle Verluste zur Folge. Der Beschwerdeführer könne mit dem Frischlufthelm (bzw. mit kleineren Gesichtsmasken für kürzere Tätigkeiten) den Beruf als selbständiger Bäcker weiterführen. Es sei ihm bewusst, dass seine Leistungsfähigkeit um ca. 30% eingeschränkt sein werde (IV-act. 29). Am 8. Februar 2006 gab der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bekannt, mit der Hilfsmittel-Ausrüstung auf dem Rücken sei die Arbeit sehr umständlich. Sodann sei dadurch der Sichtwinkel reduziert. Hinzu kämen die Schmerzen in den Handgelenken (IV-act. 36). Dr. A.___ attestierte im Bericht vom 14. Juni 2006 einen konstanten Gesundheitszustand. Mit den Hilfsmitteln könne der Beschwerdeführer mit ca. 40%iger Einschränkung arbeiten (IV-act. 41). Am 6.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2006 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung an Ort durch. Aufgrund eines Betätigungsvergleichs ermittelte sie eine Einschränkung in der selbstständigen Tätigkeit als Bäcker von 24%. Mit einem Einkommensvergleich errechnete sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 16% (IV-act. 48). 2.2 Der Beschwerdeführer lässt den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Betätigungsvergleich beanstanden und ausführen, wenn unter "Backstubenarbeit", welche rund 80% der Arbeitstätigkeit ausmache, die Arbeitsfähigkeit mit 56% eingesetzt werde, so sei dies viel zu hoch. Die Arbeitsfähigkeit könne höchstens 30% sein. Es sei eine neue Abklärung bezüglich des Betätigungsvergleichs zu erstellen. Vor allem sei die Arbeitsfähigkeit in der Backstube neu abzuklären (act. G 1 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass Dr. B.___ zum einen im Bericht vom März 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Bäcker mit allergiebedingter Nichteignung für diesen Beruf bestätigt (IV-act. 22), zum anderen jedoch dem IV-Berufsberater offenbar mündlich erklärt hatte, mit Frischluftmaske sei eine weitere Tätigkeit als Bäcker zumutbar (IV-act. 29). Hiebei äusserte er sich allerdings nicht zur Frage, in welchem Umfang eine zumutbare Arbeitsfähigkeit gegeben wäre. Dr. A.___ bescheinigte demgegenüber am 14. Juni 2006 eine 40%ige Einschränkung bei der hilfsmittelunterstützten Arbeit als Bäcker. Der Arzt führte aus, die Hilfsmittel würden zwar die allergische Reaktion der Nase vermindern; anderseits sei jedoch durch die physikalischen Behinderungen das Arbeitstempo reduziert. Deshalb könne er auch nicht kurzfristig Aufträge annehmen, was den Umsatz langfristig reduziere (IV-act. 41). Die Beschwerdegegnerin ging beim Betätigungsvergleich bei der Backstubenarbeit (Anteil 80%) von einer Einschränkung von 30% aus und kam so auf die erwähnte Arbeitsfähigkeit von 56% (Anteil von 80% x 0.7). Weder die Einschränkung von 30%, wie sie die Beschwerdegegnerin zugrundelegte, noch die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte 70%-Einschränkung (act. G 1 S. 3) sind durch ärztliche Akten bestätigt. Wird die von Dr. A.___ - und vom Beschwerdeführer selbst (IV-act. 36) - postulierte Einschränkung von 40% als Basis des Betätigungsvergleichs genommen, so ergibt sich für den Backstubenbereich eine Arbeitsfähigkeit von 48% (Anteil von 80% x 0.6) und insgesamt, d.h. einschliesslich der unbestrittenermassen nicht eingeschränkten Bereiche Administration und Auslieferung/Verpackung eine solche von 68%. Unter diesen Umständen erscheint eine 40%ige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht ausgewiesen, auch wenn der Betätigungsvergleich anhand eines
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommensvergleichs erwerblich gewichtet würde (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung, Rz 3114, 3315 zur ausserordentlichen Bemessungsmethode). Ein Rentenanspruch entfällt demgemäss. Aus dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Umstand, dass die Umsatzzahlen in den Jahren 2001 bis 2005 um rund 50% gesunken sind (act. G 1, S. 3), kann insofern keine zusätzliche erwerbliche Einschränkung abgeleitet werden, als die Ursachen von Umsatzentwicklungen bzw. Rückgängen in der Regel vielschichtig sind. So hatte der Beschwerdeführer nach seinen Angaben vor 2003 immer mit einem Angestellten zusammengearbeitet (IV-act. 48-9/10); es erscheint naheliegend, dass dessen Weggang sich auf den Umsatz auswirkte. Im Übrigen fehlen vollständige und aussagekräftige Buchhaltungsgrundlagen in den Akten, um einen allgemeinen Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. zur Bemessungsmethode BGE 128 V 30 f). Die unvollständigen Buchhaltungsunterlagen (vgl. IV-act. 8 und 44) belegen höchstens, dass der Umsatz zurückgegangen ist, nicht aber, dass sich deswegen das durchschnittliche Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren massgeblich, d.h. um mindestens 40% reduziert hätte. So korrespondiert der höchste Betriebsgewinn im Jahr 2001 von Fr. 92'668.60 mit einem relativ niedrigen Umsatz von rund Fr. 244'000.-- (IV-act. 8-1,2/6). Die jeweiligen Betriebsergebnisse vor- und nachher waren bedeutend tiefer. Eine Einkommenseinbusse von mindestens 40% ist daher auch aufgrund der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Auch von daher entfällt ein Rentenanspruch. 2.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Selbsteingliederungspflicht zuzumuten sei, das Geschäft aufzugeben und eine Hilfsarbeit anzunehmen, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend macht. Immerhin sei dazu angemerkt, dass der Beschwerdeführer mit langjähriger selbstständiger Erwerbstätigkeit kaum einfach in eine Hilfsarbeitertätigkeit verwiesen werden dürfte und somit, sofern er dies beanspruchen würde, wohl Anspruch auf berufliche Massnahmen hätte. Da aber der Invaliditätsgrad unter 40% liegt und berufliche Massnahmen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind, ist diese Frage nicht weiter zu prüfen. 3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dementsprechend erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. Diese wird mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.07.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG. Invaliditätsbemessung eines Selbstständigerwerbenden im ausserordentlichen Verfahren. Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2008, IV 2007/51).
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