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St.Gallen Versicherungsgericht 02.07.2009 IV 2007/500

July 2, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,371 words·~27 min·4

Summary

Art. 28 IVG. Beweiswürdigung bei bidisziplinärem (internistisch-rheumatologischem/psychiatrischem) Gutachten und abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2009, IV 2007/500). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009.

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/500 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 02.07.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 02.07.2009 Art. 28 IVG. Beweiswürdigung bei bidisziplinärem (internistischrheumatologischem/psychiatrischem) Gutachten und abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2009, IV 2007/500). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009. Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 2. Juli 2009 in Sachen K.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen SZ, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    A.a Die 1966 geborene K.___ beantragte mit Anmeldung vom 7. Juni 2004 bei der Invalidenversicherung eine Rente. Nach dem Besuch der Volksschule habe sie keinen Beruf erlernt. Sie sei 1991 in die Schweiz gekommen. Seit 14. August 2000 arbeite sie bei der A.___ AG mit einem Monatslohn von Fr. 3'000.--. Seit 24. September 2002 sei sie bis auf weiteres nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Sie leide an Schmerzen im linken Arm, einer Beweglichkeitseinschränkung und Kraftlosigkeit, an einer Depression, Ängsten, Schlaflosigkeit und Müdigkeit (IV-act. 51). A.b Die Arbeitgeberin bestätigte am 21. Juni 2004, die Versicherte sei seit 1. September 2000 als Betriebsmitarbeiterin angestellt und werde weiterhin beschäftigt. Ihr Monatslohn mache seit 1. Januar 2003 Fr. 3'000.-- aus. Ab 24. September 2002 wurden verschiedentlich Absenzen wegen Arbeitsunfähigkeit (im Umfang von 50 % und 100 %) angegeben, zuletzt von 50 % bis 31. Mai 2004 (IV-act. 48). A.c Dr. med. B.___, FMH für Physikalische Medizin, bezeichnete mit Bericht vom 21. Juni 2004 als Diagnose ein chronisches Cervicobrachialsyndrom linksbetont, bestehend seit 2000. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe ein seit 2002 vorliegendes retropatelläres Schmerzsyndrom links. Die Versicherte sei nach einer Phase der 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit vom 16. April bis 15. Mai 2002 ab 27. November 2002 stets ganz oder zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und sei seit dem 4. Dezember 2003 dauernd zu 50 % arbeitsunfähig. Sie bleibe an ihrer gegenwärtigen Arbeitsstelle mit erheblicher Arbeitsmonotonie und hoch repetitiver Belastung des Schultergürtels zu 50 % eingeschränkt, d.h. nur halbtags arbeitsfähig. Es entstünden bei dieser Arbeit regelmässig vermehrt Schmerzen, welche die Arbeitszeit einzuschränken zwängen. In einer anderen Arbeit, die weniger hoch repetitiv sei und kein Arbeiten über Schulterhöhe verlange, sei eine Arbeitszeit von sieben bis acht Stunden pro Tag, d.h. eine ganztägige Arbeitszeit mit zweimal einer halben Stunde zusätzliche Pausen zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit sei ganztags mit reduzierter Leistung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglich, so dass schliesslich eine Arbeitsfähigkeit von 85 bis 90 % resultiere. Der Gesundheitszustand sei noch besserungsfähig. Eine ergänzende Abklärung und berufliche Massnahmen halte er für angezeigt. Der Arzt legte einen Bericht des Departements Innere Medizin, Rheumatologie und Rehabilitation, am Kantonsspital St. Gallen vom 14. August 2003 bei, wo bildgebende Befunde erhoben worden waren (Sonographie der Handgelenke und Unterarme, MRI C1-Th5) und die genannte Hauptdiagnose gestellt worden war (IV-act. 46). A.d Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, gab am 22. Juni 2004 bekannt, es liege als Hauptdiagnose eine hyperkyphotische HWS/BWS vor mit chronisch rezidivierenden cervicozephalen und cervicobrachialen Schmerzzuständen und dorsolumbalen Verspannungen, derentwegen die Versicherte bei Dr. B.___ in Behandlung stehe. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Zustand nach zweimaliger Pyelonephritis 2001 und rezidivierende Infekte der oberen Luftwege. In seiner Behandlung stehe sie immer wieder wegen solcher Infekte. Von dieser Seite sehe er keinen Grund für eine Berentung (IV-act. 45). A.e Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlasste nach Rücksprache mit dem RAD am 28. Dezember 2004 eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung. A.f  Im Arztbericht vom 2. Mai 2005 benannte Dr. D.___ als Diagnosen eine (seit ca. drei Jahren bestehende) mittelgradige bis schwere depressive Störung mit Beziehungsideen auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom. Die Versicherte sei aus rein psychiatrischer Sicht seit Dezember 2004 zu 100 % arbeitsunfähig, sei es in der bisherigen oder in einer anderen Tätigkeit. Sie leide schon lange unter körperlichen und psychischen Beschwerden, die sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen hätten. Die Versicherte habe depressiv und ängstlich gewirkt. Sie habe über die für sie unerträgliche Situation bei der Arbeit geklagt, wo sie sich beobachtet und verspottet fühle. Sie konzentriere sich nur auf ihre Probleme (IV-act. 38). A.g Gemäss dem Gutachten vom 25. April 2007 von Dr. med. E.___, Facharzt FMH Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, kamen er und Dr. med.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte F.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in einer interdisziplinären Stellungnahme zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten betrage insgesamt in angestammter wie angepasster Tätigkeit 70 %. Aus somatischer Sicht hätten die Abklärungen kein organmedizinisches Leiden ergeben, das die beklagten Körperbeschwerden erklären würde. Unter psychiatrischem Aspekt seien die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzkrankheit mit komorbider Angst und depressiver Störung gegeben. Diese bedinge eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. In therapeutischer Hinsicht bestehe ein noch nicht optimal ausgeschöpftes Potential. Mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings nicht zu rechnen. Dr. E.___ hatte als Diagnosen chronische, teils akut exacerbierende unspezifische Nacken- und Rückenbeschwerden und eine Adipositas Klasse 2 sowie Arterielle Hypertonie erhoben. Dr. F.___ hatte im Teilgutachten vom 12. April 2007 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom und soziale Phobien als Diagnosen bezeichnet (IV-act. 23). A.h Das polydisziplinäre Gutachten wurde vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Dr. med. G.___) am 13. Juni 2007 als in sich widerspruchsfrei, konsistent und nachvollziehbar beurteilt. Gestützt auf diese Einschätzung eröffnete die IV-Stelle der damaligen Rechtsvertretung der Versicherten am 3. Juli 2007 einen ablehnenden Vorbescheid. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 37'332.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'132.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 30 %. Ein Rentenanspruch bestehe nicht (IV-act. 16 f.). A.i In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2007 liess die Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, eventualiter seien ergänzende Abklärungen anzuordnen. Der Rechtsvertreter der Versicherten wandte ein, es könne in somatischer Hinsicht keinesfalls von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Das Gutachten von Dr. E.___ beruhe weder auf allseitigen Untersuchungen noch berücksichtige es die geklagten Beschwerden. Es leuchte nicht ein und sei in seinen Schlussfolgerungen nicht begründet. Die Versicherte habe sich von Dr. E.___ nicht ernst genommen gefühlt und sei eingeschüchtert gewesen. Er habe ihr die Schmerzen und den Medikamentenbedarf nicht geglaubt und sei gar wütend geworden. Seine Schlussfolgerung sei verharmlosend. Dr. B.___, der die Versicherte besser einschätzen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne, habe ihr eine Restarbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht von 85 bis 90 % attestiert. Auch das psychiatrische Gutachten überzeuge nicht. Die Untersuchung habe lediglich eine bis eineinhalb Stunden gedauert. Dr. F.___ habe ebenfalls versucht, die Beschwerden der Versicherten zu verharmlosen. Der behandelnde Arzt Dr. D.___ habe die Versicherte voll arbeitsunfähig geschrieben. Er sehe sie regelmässig und könne sie daher besser einschätzen. Sollte an den Einschätzungen der behandelnden Ärzte noch Zweifel bestehen, wären ergänzende Abklärungen anzuordnen. Selbst wenn man von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ausginge, was bestritten werde, resultierte ein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Das Valideneinkommen 2004 betrage nämlich Fr. 39'351.-- (13x Fr. 3'000.-- zuzüglich eine Nominallohnentwicklung von 0.9 %) und das Invalideneinkommen Fr. 22'038.-- (bei einem Durchschnittslohn von Fr. 48'585.--, mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 %, bei einer Reduktion um 19 % wegen Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens und mit einem Abzug von mindestens 20 %). Der Invaliditätsgrad machte diesfalls 44 % aus (IV-act. 9). A.j Mit Verfügung vom 12. November 2007 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch der Versicherten ab. Mit den vorgebrachten Einwänden seien keine neuen objektivierbaren anamnestischen Fakten oder medizinischen Sachverhalte dokumentiert worden, welche die bidisziplinär gutachterlichen Schlussfolgerungen substanziell und in erheblicher Weise in Frage stellen würden. Die Beurteilung des Schmerzsyndroms erfolge versicherungsrechtlich nach den Kriterien des Bundesgerichts, an der Valideneinkommensbestimmung von Fr. 37'332.-- werde festgehalten (das Abstellen auf LSE-Tabellenlöhne könne nur ausnahmsweise in speziell begründeten Fällen erfolgen), und ein Abzug könne nicht gewährt werden, da die Arbeitsunfähigkeit von 30 % rein psychiatrisch begründet werde (IV-act. 7). B.    Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Willi Füchslin für die Betroffene am 14. Dezember 2007 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass ihr eine Invalidenrente zustehe, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie es an einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte konkreten, nachvollziehbaren inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Stellungnahme zum Vorbescheid habe fehlen lassen. Auf den Einwand betreffend die unterdurchschnittliche Entlöhnung sei sie mit keinem Wort eingegangen. Von einer Rückweisung aus diesem formellen Grund könne indessen abgesehen werden, weil die Beschwerde im Übrigen gutzuheissen sei. Weder könne in somatischer Hinsicht von einer vollständigen, noch in psychiatrischer von einer 70-prozentigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dr. D.___ habe in einem beigelegten Bericht vom 22. November 2007 erklärt, in letzter Zeit, als ihr Kind für gewisse Verhaltensstörungen in der Schule zu Unrecht beschuldigt worden sei, hätten sich die paranoiden Ideen der Beschwerdeführerin verstärkt. Objektiv hätten die ganze Zeit über eine gedrückte Stimmung, intensive Ängste, Interesse- und Lustlosigkeit, Beziehungsideen, Schuldgefühle der Familie gegenüber und Zukunftsängste bestanden, dazu zeitweise starke Konzentrationsschwierigkeiten und eine schnelle Ermüdbarkeit, ferner Schlafprobleme. Der Arzt gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung zum Teil dissimuliert habe und deswegen die paranoiden Symptome vom Gutachter nicht erfasst worden seien. Durch die kurze Zeit der Untersuchung sei es wahrscheinlich auch nicht möglich gewesen, den depressiven Zustand richtig zu beobachten. Nach seiner Auffassung lägen eine mittel- bis schwergradige depressive Störung mit Beziehungsideen auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor. Die Versicherte sei noch immer voll arbeitsunfähig. Sie könnte durch eine Beschäftigung im geschützten Rahmen mit fachgerechter Betreuung allmählich wieder in den Arbeitsprozess eingeführt werden. In keinem Fall sei sie aber in der freien Wirtschaft einsetzbar. Diese Einschätzung von Dr. D.___ sei umfassend begründet und schlüssig, weshalb darauf abzustellen sei. Sie sei auch geeignet, die Beurteilung des Sachverhalts im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Selbst bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % betrüge der Invaliditätsgrad 44 %, und auch wenn lediglich ein Abzug von 15 % vorgenommen würde, läge er noch bei 40 %. Die Beschwerdegegnerin habe ohne nähere Begründung einen Abzug verweigert, was nicht angehe. C.    In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie habe ihre Begründungspflicht wahrgenommen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Auf das Gutachten sei abzustellen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, weshalb der Einwand, aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht voll, sondern nur zu 85 bis 90 % arbeitsfähig, nicht relevant sei. Die Einwände gegen die psychiatrische Begutachtung seien nicht stichhaltig. So mache etwa die Begutachtungsdauer sie nicht von vornherein unzulänglich. Die Differenz in den Arbeitsfähigkeitsschätzungen der Psychiater sei darin begründet, dass in einem Gutachten die Zumutbarkeit einer allfälligen Arbeitstätigkeit zu beurteilen sei, und sich diese Beurteilung nicht auf die subjektive Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung einer versicherten Person abstütze. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch behandelnde Ärzte richte sich erfahrungsgemäss nach andern Gesichtspunkten als diejenige externer Gutachter. Der RAD habe festgehalten, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Da die Beschwerdeführerin auch in ihrer angestammten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig sei, rechtfertige es sich, dass das Invalideneinkommen 70 % des Valideneinkommens ausmache. Wo es genau angesetzt werde, sei daher nicht relevant. Ein Abzug rechtfertige sich bei einer Einschränkung aus rein psychiatrischer Sicht nicht. Der Invaliditätsgrad betrage 30 %. Der RAD hatte am 11. Januar 2008 dafürgehalten, auch im Bericht von Dr. D.___ vom 22. November 2007 würden keine neuen, richtungsweisenden medizinischen Fakten mitgeteilt, die nicht bereits im psychiatrischen Teilgutachten berücksichtigt worden wären. D.    Replicando hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11. März 2008 an der Rüge der Gehörsverletzung fest. Nach Angaben von Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, in dem beigelegten Bericht vom 22. Februar 2008 liege bei der Beschwerdeführerin ausserdem eine praktisch verwertbare Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % sicherlich nicht vor. Es bestehe eine chronische und komplexe muskuloskelettale Schmerzproblematik in Form eines vorwiegend tendomyotischen Zervikothorakobrachialsyndroms links und lumbospondylogenen Syndroms rechts. Diese Problematik werde ungünstig beeinflusst durch eine chronische Depression. Bei der Beurteilung von Dr. D.___ handle es sich nicht um eine Übernahme der "subjektiven Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung" der Beschwerdeführerin, sondern um die Einschätzung des behandelnden Psychiaters. Dieser komme sehr wohl Beweiswert

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu. Dr. D.___ sei im Gegensatz zum involvierten RAD-Arzt Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Es gehe überdies nicht an, den Aussagen des behandelnden Arztes ohne nähere und unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots haltbare Begründung die Glaubwürdigkeit von vornherein abzusprechen. Eine eingehende Exploration habe anderseits bei der psychiatrischen Begutachtung nicht stattgefunden. Der Gutachter sei gegenüber dem behandelnden Psychiater auch nicht besser qualifiziert. E.   Die Beschwerdegegnerin hat am 14. April 2008 an ihrem Antrag festgehalten und im Übrigen auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1.   1.1  Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 12. November 2007 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar. 1.2  Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Diese lässt in diesem Verfahren im Hauptstandpunkt (wie schon im Verwaltungsverfahren) allein Rentenleistungen beantragen. Strittig ist demnach zunächst der Rentenanspruch. Ergäbe sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage steht, so gehörte zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht der Beschwerdeführerin zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. 2.   Die Beschwerdeführerin lässt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung mit den Einwänden zum Vorbescheid nicht ausreichend auseinander gesetzt. Insbesondere sei sie auf den Einwand betreffend die unterdurchschnittliche Entlöhnung nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingegangen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Bundesgerichtsentscheid i/S S. vom 4. Mai 2009, 8C_541/2008; BGE 134 I 83 E. 4.1). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Bundesgerichtsentscheid i/S A. vom 28. Oktober 2008, 9C_508/2008; BGE 133 III 439 E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin hat zu den Einwänden der Beschwerdeführerin unter anderem insofern Stellung genommen, als sie angab, gemäss ihrem RAD sei auf das Gutachten abzustellen, da keine neuen Fakten vorgebracht worden seien, welche dessen Schlussfolgerungen in Frage stellen würden. Bezüglich des Einkommensvergleichs hat sie dafürgehalten, ein Valideneinkommen nach den Tabellenlöhnen zu bestimmen, komme nur in besonderen Fällen in Betracht. Einen Abzug zu machen, lehne sie deswegen ab, weil die Arbeitsunfähigkeit rein psychiatrisch begründet sei. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Verfügung somit unter den wesentlichen Aspekten kurz begründet. Falls dennoch von einer Verletzung der Begründungspflicht ausgegangen werden müsste, so jedenfalls lediglich von einer leichten, welche zudem als geheilt gelten könnte (zum Ganzen: Bundesgerichtsentscheid i/S S. vom 26. Juni 2007, I 496/06). Im Übrigen würde eine Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren wären (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S Z. vom 14. Juli 2006, I 193/04; BGE 116 V 187 E. 3d). Die Beschwerdeführerin selber gibt der materiellen Behandlung der Sache den Vorzug. 3.   3.1  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie wenigstens zur

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hälfte invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor, so besteht Anspruch auf eine Viertelsrente oder, sofern ein Härtefall gegeben ist, auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 3.2  Für die Invaliditätsbemessung sind zunächst die medizinischen Vorbedingungen von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung hingegen unerheblich (Rz 3046 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). 3.3  Die Beschwerdegegnerin stellt auf das Ergebnis des bidisziplinären Gutachtens der Dres. E.___ und F.___ ab, wonach die Beschwerdeführerin in angestammter wie angepasster Tätigkeit insgesamt zu 70 % arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, weder das rheumatologische noch das psychiatrische (Teil-)Gutachten sei beweistauglich. Höher einzustufen seien die Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. D.___. In der Replik beruft sie sich ausserdem auf den Bericht von Dr. H.___. 3.4  Dr. E.___ hat sein internistisch-rheumatologisches Gutachten nach einer Kenntnisnahme von den Akten abgegeben. Er hat die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunftsfamilie, zur sozialen und beruflichen Anamnese und zum jetzigen Leiden aufgenommen. Ferner hat er den klinischen Untersuchungsstatus erhoben und ein Röntgenbild der HWS vom 4. Juni 2002 und ein MRI der HWS vom 11. April 2003 beurteilt. Der Gutachter hat unter anderem einen bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte konsistenzvermehrten Gewebs- und muskulären Verkürzungsbefund der Nacken- und absteigenden und transversalen Schulterblattmuskulatur und der dorsalseitigen LWS- Strukturen mit reduzierter LWS-Beugeentfaltung, einen Schürzengriff mit beidseits DVP [-Abstand] von 26 cm, eine retropatelläre Crepitation und vereinzelte Fibromyalgie definierende Tenderpoints (≤ 11/18) gefunden. Er diagnostizierte chronische, teils akut exacerbierende unspezifische Nacken- und Rückenbeschwerden sowie Adipositas und arterielle Hypertonie. Nach seiner Beurteilung seien für die Schmerzbeschwerden - bei die eigenen Möglichkeiten übersteigenden Bewältigungsanforderungen - über eine neurovegetative und -muskuläre Hyperreagibilität somatisierte psychosoziale Belastungsfaktoren hauptverantwortlich (beruflich-familiäre Mehrfachbelastung bei durch Kindsverluste in der Schwangerschaft bzw. nach Geburt belasteter Vorgeschichte). Relevante, primär im Bewegungsapparat wurzelnde Krankheitsfaktoren seien nicht zu diagnostizieren gewesen. Es habe sich kein organmedizinisches Leiden gezeigt, das die beklagten Körperbeschwerden erklären würde. 3.5  Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, eine volle Arbeitsfähigkeit (aus somatischer Sicht) sei angesichts des Beschwerdebildes nicht nachvollziehbar. Die Schlussfolgerung, es lasse sich somatischerseits keine Arbeitsunfähigkeit ableiten, weil keine primär im Bewegungsapparat wurzelnden Krankheitsfaktoren hätten diagnostiziert werden können, sei verharmlosend. Und die Beschwerdeführerin habe sich nicht ernst genommen gefühlt. Der behandelnde Arzt, dessen Einschätzung beweiskräftiger sei, habe ihr denn auch aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 85 bis 90 % attestiert. Es lässt sich feststellen, dass die beiden Arbeitsfähigkeitsschätzungen nicht sehr weit auseinander liegen. Dem Arztbericht von Dr. B.___ ist kein Befund zu entnehmen, der im Gutachten nicht berücksichtigt worden wäre. Der Gutachter hat den Krankheitsfaktoren im Bewegungsapparat im Unterschied zu Dr. B.___ allerdings keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Bedeutung zugemessen. Er hat auf HWS-Bilder vom Juni 2002 und vom April 2003 abgestellt und eine neue bildgebende Diagnostik nicht für erforderlich gehalten. Dieser ärztliche Entscheid, auf das Erheben aktueller Befunde mit bildgebenden Verfahren zu verzichten, ist zwar nicht ohne weiteres erklärlich, sind doch die vorhandenen Bilder immerhin bereits mehrere Jahre alt. Er kann aber nach den vorliegenden Umständen gerade noch als vertretbar betrachtet werden, da nach den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage offenbar keine Anhaltspunkte für eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allfällige somatisch ausgelöste Progredienz vorlagen. Angesichts der - wie unten darzulegen sein wird - höheren Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht kommt der Differenz der Arbeitsunfähigkeitsschätzungen aus somatischen Gründen durch Dr. B.___, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, und durch den Gutachter ausserdem keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Erwähnt werden kann aber, dass sich die Beurteilung des Gutachters nicht nur auf eine eigene Untersuchung, sondern wie erwähnt auch auf eine Kenntnisnahme von den Akten stützt und insofern - wenn das Gutachten auch knapp gefasst ist - umfassender ist, was ihr mehr Gewicht verleiht. Dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden als verharmlost und sich als nicht ernst genommen empfunden hat, findet möglicherweise eine Erklärung in ihrer paranoid-ängstlichen Verarbeitungstendenz. Was die abweichende Beurteilung von Dr. H.___ vom 22. Februar 2008 betrifft, vermag diese keine relevanten Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu rechtfertigen. Wenn Dr. H.___ dafürhält, eine praktisch verwertbare Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % liege sicherlich nicht vor, macht er einen Unterschied zur medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit, welcher nicht erklärt und begründet wird. Die kurzen Angaben des - offenbar ebenfalls behandelnden - Dr. H.___ sind jedenfalls für den vorliegend massgeblichen Sachverhalt (bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens umzustossen. 3.6  Das Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. F.___ wird von der Beschwerdeführerin deswegen beanstandet, weil die Untersuchung mit einer Dauer von einer bis eineinhalb Stunden zu kurz ausgefallen sei. Der Gutachter selber hat angegeben, die Untersuchung habe zwei Stunden und 15 Minuten gedauert. Wie viel Zeit für eine Exploration erforderlich ist, schwankt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 13. Juni 2006, I 58/06 E. 2.2) in weiten Grenzen und ein genereller Zeitrahmen lässt sich nicht verbindlich angeben. Der bei einer psychiatrischen Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand ist von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie abhängig (Urteil des Bundesgerichts i/S L. vom 14. November 2007, I 1094/06 E. 3.1.1). Die bezeichnete Untersuchungsdauer erscheint vorliegend nicht als ungenügend. Auch der Einwand, der Arzt habe die Beschwerdesituation der Beschwerdeführerin verharmlost und habe, da sie wohl teilweise dissimuliert habe, die paranoiden Symptome nicht erfasst, lässt sich nicht bestätigen. Vielmehr zeigt sich,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass der Gutachter und der behandelnde Arzt die psychiatrischen Symptome als solche übereinstimmend beschreiben. Dr. F.___ hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom und soziale Phobien diagnostiziert. Er gab an, es lasse sich eine leicht depressive Grundstimmung mit massivstem Belastungserleben durch die bis heute nicht verarbeitete, das Krankheitsgeschehen entscheidend aufrecht erhaltende Kränkung (am letzten Arbeitsplatz), damit verbundener affektiver Instabilität, Wut, sozialen Ängsten, mit zum Teil paranoiden Verarbeitungsmustern, sozialem Rückzug und berichteten Suizidgedanken feststellen. Dr. D.___ gab als Diagnosen eine mittelgradige bis schwere depressive Störung mit Beziehungsideen auf dem Boden einer ängstlichen Persönlichkeit und ein chronifiziertes Schmerzsyndrom an. Die Berichte der psychiatrischen Fachpersonen unterscheiden sich hingegen bezüglich der Einschätzung des Schweregrads der depressiven Störung und wesentlich unter dem Aspekt der Arbeitsfähigkeitsschätzung. 3.7  Liegen - wie hier - unterschiedliche ärztliche Beurteilungen vor, so hat der Sozialversicherungsrichter aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a) alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Gutachten und Berichte Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S G. vom 4. September 2006, I 713/05). Nach der Rechtsprechung ist bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und über eine längere Zeit hinweg regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (so etwa der Entscheid des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 6. Dezember 2006, I 329/06; BGE 125 V 353 E. 3b/cc), oder es ist damit zu rechnen, dass sie sich durch die "Macht des Faktischen" von der pessimistischen subjektiven Einstellung ihrer Patienten überzeugen lassen (so der nicht veröffentlichte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S A.M.-C. vom 27. März 2003). Das Bundesgericht hat anderseits festgehalten, der Richter könne auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Kenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen (nicht veröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 255/96, zit. im Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 21. Dezember 2005, 4P.254/2005). Es geht jedenfalls nicht an, den Aussagen des Hausarztes ohne nähere und unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes haltbare Begründung die Glaubwürdigkeit von vornherein abzusprechen (Bundesgerichtsentscheid 4P.254/2005). 3.8  Als seit längerem behandelnder Arzt hat Dr. D.___ die Beschwerdeführerin und ihre jeweilige gesundheitliche Situation nicht nur einmal (wie der Gutachter), sondern immer wieder beobachten können. In dieser Funktion besitzt er wohl auch das erwähnte auftragsrechtliche Vertrauen der Beschwerdeführerin. Beides verhilft ihm zu einem Überblick und einer gründlichen Kenntnis des ihm präsentierten medizinischen Sachverhalts. Da Dr. D.___ unter diesen Umständen - auch im jüngeren Bericht vom 22. November 2007 - keine Gesichtspunkte erwähnt, welche bei der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären, kommt dem Gutachten ein grosser Stellenwert zu. Der psychiatrische Gutachter konnte seine Beurteilung ferner im Unterschied zum behandelnden Arzt mit Aktenkenntnis abgeben. Von Dr. D.___ lag ihm der Bericht vom 2. Mai 2005 vor. Von der Beschwerdeführerin erfragte er die soziale und berufliche Anamnese und ihre Angaben zur Krankheitsentwicklung und zu den aktuellen Beschwerden. Er beschrieb im Gutachten die bei der eigenen fachärztlichen Untersuchung erhobenen psychopathologischen Befunde. Das Gutachten erscheint daher als umfassend abgestützt. Seine Schlussfolgerungen sind ausserdem nachvollziehbar begründet. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Beurteilung von Dr. D.___ sei objektiv erfolgt und es handle sich nicht um die Übernahme ihrer subjektiven Einschätzung. Es ist aber doch zu beachten, dass er ihre Beschwerdesituation als Arzt betrachtet, der sich auf die Behandlung ihrer Leiden ausrichtet. Seine Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit erwächst daher doch aus einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderen als einer gutachterlichen Perspektive, nämlich aus dem therapeutischen Auftrag. Seine Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei in keinem Fall in der freien Wirtschaft einsetzbar, erscheint weniger überzeugend als die gutachterliche. Diese lautet dahingehend, dass die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit objektiv mit 30 % zu beziffern sei, wobei gewisse Schwankungen berücksichtigt werden müssten. In Anbetracht der letztgenannten Feststellung vermag das Schreiben von Dr. D.___ vom 22. November 2007, der von einer gewissen Verstärkung der paranoiden Ideen und depressiven Zustände aus einem bestimmten (wohl vorübergehenden) Anlass berichtete, das Ergebnis des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Es kann zusammenfassend auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden Gutachter abgestellt werden. 4.   4.1  In erwerblicher Hinsicht wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach der Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 325 E. 4.1). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist allerdings grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222), vorliegend somit auf das Jahr 2003. In jenem Jahr hätte die Beschwerdeführerin bei einer vollzeitlichen Anstellung einen Monatslohn von Fr. 3'000.-- erzielt. Ein 13. Monatslohn war nach Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung nicht ausbezahlt worden, hingegen in beiden Jahren eine Gratifikation in dieser Höhe. An ihrer konkreten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stelle hat die Beschwerdeführerin dennoch unterdurchschnittlich verdient. Frauen konnten nämlich im statistischen Mittel (Zentralwert; vgl. AHI 1999 S. 50) im Jahr 2002 mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor Fr. 45'840.-- (12mal Fr. 3'820.--) erzielen (vgl. Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2002), aufwertet auf das Jahr 2003 Fr. 46'596.-- und korrigiert um die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von damals 41.7 Stunden pro Woche (vgl. T2.5.2; statt 40 Stunden, wie sie der Tabellengruppe A generell zugrunde liegt) bei 100 % Beschäftigung Fr. 48'579.-- (vgl. Anhang 2 der Textausgabe IV, Gesetze und Verordnungen). 4.2  Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 19. Juni 2008, 9C_81/2008). Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin auf einem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wie er für die Invaliditätsbemessung massgebend ist, ausreichend viele adaptierte Arbeitsmöglichkeiten offen stehen. Die Beschwerdeführerin hat aber, wie oben dargelegt, als Gesunde an der zufällig innegehabten konkreten Stelle unterdurchschnittlich verdient. Es ist nicht anzunehmen, dass sie sich mit einem solchen Lohn aus freien Stücken begnügt hat, sondern es werden hierfür wohl eher invaliditätsfremde Gründe verantwortlich gewesen sein. Um einen Einfluss solcher Umstände auf die Invaliditätsbemessung zu eliminieren, ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch als gesundheitlich Beeinträchtigte von vornherein nicht das durchschnittliche statistische Lohnniveau erreichen dürfte. Wird von der gesundheitlichen Einschränkung (samt einem allfälligen Abzug vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tabellenlohn für invaliditätsbedingte Aspekte) abgesehen, kann angenommen werden, dass die ausbildungsmässigen und persönlichen Faktoren sich grundsätzlich auf beiden Seiten gleich auf das erreichbare Lohnniveau niederschlagen. Unterschiede, die durch die konkrete Stellenwahl bedingt sind, sind nicht massgeblich. Es rechtfertigt sich deshalb, sowohl für das Valideneinkommen wie für das Invalideneinkommen von demselben Lohnniveau bei voller Beschäftigung auszugehen. 4.3  In der Praxis werden die zur Bestimmung des Invalideneinkommens herangezogenen Tabellenlöhne gekürzt, wenn Versicherte, die in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten, nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nur beschränkt einsatzfähig sind, wenn sie - unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit - als gesundheitlich Beeinträchtigte im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig sind oder wenn weitere persönliche und berufliche Merkmale wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben. Der Abzug ist nicht schematisch vorzunehmen. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (vgl. BGE 126 V 75). Da die Beschwerdeführerin leidensbedingt einer gewissen Rücksicht von Seiten eines potentiellen Arbeitgebers bedarf und weil aus Gründen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht damit gerechnet werden kann, dass sie die Durchschnittseinkommen wird erreichen können, da doch die statistischen Erhebungen die durchschnittlichen Lohnverhältnisse gesunder Arbeitnehmer widerspiegeln, rechtfertigt es sich, einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Zusammen mit der Arbeitsunfähigkeit von 30 % ergibt sich auf diese Weise ein Invaliditätsgrad von 37 % (30 % zuzüglich 0.1x 70 %). 4.4  Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Allenfalls könnte die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Stellensuche beantragen. 5.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2  Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.  Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.-- unter Anrechnung des bezahlten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.07.2009 Art. 28 IVG. Beweiswürdigung bei bidisziplinärem (internistisch-rheumatologischem/psychiatrischem) Gutachten und abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2009, IV 2007/500). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009.

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