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St.Gallen Versicherungsgericht 11.06.2008 IV 2007/50

June 11, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,125 words·~16 min·4

Summary

Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 69 Abs. 2 IVV; 49 Abs. 1 ATSG. Von Amtes wegen durchzuführende Rentenprüfung. Unzulässige nachträgliche Uminterpretierung einer Verfügung betreffend Abschluss der beruflichen Massnahmen in eine Rentenverfügung durch die IV-Stelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, IV 2007/50).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/50 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 11.06.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 11.06.2008 Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 69 Abs. 2 IVV; 49 Abs. 1 ATSG. Von Amtes wegen durchzuführende Rentenprüfung. Unzulässige nachträgliche Uminterpretierung einer Verfügung betreffend Abschluss der beruflichen Massnahmen in eine Rentenverfügung durch die IV-Stelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juni 2008, IV 2007/50). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Monika Gehrer-Hug; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 11. Juni 2008 in Sachen Z.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. Hermann Grosser, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente  Sachverhalt: A.    A.a  Z.___, Jahrgang 1974, meldete sich am 18. August 2001 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte Berufsberatung und Umschulung (IV-act. 1). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Arztbericht vom 1. September 2001 ein chronisches Panvertebralsyndrom und ein chronisches femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits. Im angestammten Beruf als Krankenschwester bestehe eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% (IV-act. 4-1). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten eine Umschulung zur medizinischen Praxisdisponentin/ Technischen Kauffrau (IV-act. 13, 34), die die Versicherte Ende 2004 erfolgreich abschloss. A.b Nach Beendigung der Umschulung machte die Versicherte geltend, auch in der neuen Tätigkeit nur zu 50% arbeitsfähig zu sein. Der IV-Berufsberater warf im Schlussbericht vom 19. Januar 2005 die Frage auf, ob für die Rentenprüfung auf die entsprechende ärztliche Einschätzung abgestellt werden könne oder ob ein ganzheitliches Gutachten erstellt werden müsse (IV-act. 80). Die IV-Stelle gab daraufhin bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine bidisziplinäre orthopädische und psychiatrische Begutachtung in Auftrag. Das Gutachten vom 26. August 2005 nennt neben den Diagnosen des chronischen Panvertebralsyndroms und des femoropatellären Schmerzsyndroms beidseits jene der Neurasthenie, der somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung und der Persönlichkeitsstörung mit unreifen und regressiven Zügen. In der Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten belaufe sich die Arbeitsfähigkeit auf 80% (IV-act. 99). A.c  Mit Verfügung vom 12. September 2005 hielt die IV-Stelle fest, die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich abgeschlossen. Mit dem erworbenen Fähigkeitszeugnis habe die Versicherte die Möglichkeit, eine entsprechende Arbeitsstelle zu finden. Sie sei rentenausschliessend eingegliedert (IV-act. 102). Gegen diese Verfügung erhob

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsanwalt lic.oec. Hermann Grosser in Vertretung der Versicherten am 12. Oktober 2005 Einsprache (IV-act. 105), die er am 30. Januar 2006 zurückzog unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass damit die Rentenfrage nicht entschieden sei. Gleichentags reichte er ein Rentengesuch ein (IV-act. 112 f.). A.d Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 hielt die IV-Stelle fest, das Gesuch um Rentenleistungen sei mit Verfügung vom 12. September 2005 abgewiesen worden. Damit das Revisionsgesuch geprüft werden könne, seien ausführliche Arztberichte, Lohnausweise usw. einzureichen (IV-act. 115). Der Rechtsvertreter der Versicherten reichte mit Schreiben vom 30. März 2006 und 31. Mai 2006 weitere Unterlagen ein (IVact. 119, 121). Nach Rücksprache mit dem RAD und Rückfrage bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (IV-act. 123, 124, 129), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. November 2006 an, sie gedenke, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten, da im neuen Gesuch keine neuen Tatsachen geltend gemacht würden (IV-act. 133). Dazu nahm der Rechtsvertreter der Versicherten am 7. Dezember 2006 Stellung. Er beantragte die Ausrichtung einer halben IV-Rente (IV-act. 137). Die IV-Stelle erliess am 12. Dezember 2006 eine Nichteintretensverfügung (act. G 1.1). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der Versicherten vom 25. Januar 2007. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprache einer halben IV-Rente ab 1. Januar 2005. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter verlangt er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführerin sei von ärztlicher Seite empfohlen worden, ihr Arbeitspensum auf 50% herabzusetzen, um die Symptome ihrer Erkrankungen auf ein erträgliches Mass zu reduzieren. Seit der Umschulung arbeite sie noch 50%, d.h. jeweils am Morgen, um sich in der übrigen Zeit vor allem mit Schlafen genügend erholen zu können. Der RAD habe die Arbeitsfähigkeit wohl auf 80% geschätzt, doch habe die Beschwerdeführerin trotz grossem Einsatz diese Arbeitsfähigkeit nicht realisieren können. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 12. September 2005 sei mit dem ausdrücklichen Vorbehalt zurückgezogen worden, dass damit die Rentenfrage nicht entschieden sei. Um die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherungsrechtlichen Ansprüche in allen Teilen zu wahren, sei gleichzeitig ein neues Rentengesuch eingereicht worden. Eine Rentenverfügung habe die Beschwerdegegnerin nicht erlassen. Deshalb gehe es vorliegend nicht um die Frage einer Rentenrevision. Die medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___, Dr. B.___ und Dr. D.___ hätten eindeutig ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter Aufbietung der zumutbaren Willensanstrengung ein Teilpensum von 50%, aber nicht mehr, erfüllen könne (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2005 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle sei grundsätzlich verpflichtet, bei einer Anmeldung für berufliche Massnahmen einen allfälligen Rentenanspruch (auch ohne ausdrückliche Anmeldung) ebenfalls zu prüfen. Da für alle Beteiligten bekannt gewesen sei, dass die Umschulung erfolgreich abgeschlossen worden sei, die Versicherte seit Juni 2005 einer Teilzeitstelle nachgehe und dadurch weder weitere berufliche Massnahmen, noch Arbeitsvermittlung, sondern nur noch eine (halbe) IV-Rente gewünscht habe, sei eine Verfügung betreffend berufliche Massnahmen nicht mehr nötig gewesen. Die Verfügung vom 12. September 2005 habe einen Rentenanspruch verneint. Ein Einspracherückzug könne grundsätzlich nur vorbehaltlos erfolgen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2006 habe die IV-Stelle dem Rechtsvertreter unmissverständlich mitgeteilt, dass das erneute Rentengesuch als Revisionsgesuch behandelt werde, und auf ein mögliches Nichteintreten hingewiesen. Der Rechtsvertreter habe nicht nur gegen die Sichtweise der IV-Stelle nicht protestiert, sondern selber in seinem Schreiben vom 23. Februar 2006 ein Revisionsgesuch erwähnt. Auch habe er auf die Beendigung des Einspracheverfahrens (ohne Bestätigung eines Vorbehalts) nicht reagiert. Später habe er auch gegen den Vorbescheid nichts eingewendet. Unter diesen Umständen könne kaum behauptet werden, dass es sich im vorliegenden Verfahren nicht um ein Revisionsverfahren handle bzw. dass die Verfügung vom 12. September 2005, die einen Rentenanspruch verneine, nicht rechtskräftig sei. Die Versicherte leide seit Jahren an den gleichen Beschwerden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 12. September 2005 sei nicht erfolgt. Man sei auf das neue Rentengesuch zu Recht nicht eingetreten. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Verfügung vom 12. September 2005 nicht rechtskräftig sei, wäre die Beschwerde abzuweisen, da eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Die behandelnden Ärzte hätten im Gegensatz

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zu den RAD-Ärzten die zumutbare Willensanstrengung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt (act. G 4). B.c In der Replik vom 23. April 2007 lässt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. Ihr Rechtsvertreter betont erneut, es sei keine Rentenverfügung ergangen. Die IV-Stelle sei zuerst davon ausgegangen, dass ein Invaliditätsgrad von 61% und damit ein Rentenanspruch bestehe. Bestritten werde, dass ein Einspracherückzug nur vorbehaltlos erfolgen könne. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch im bisherigen Verfahren nicht geltend gemacht, dass der unter Vorbehalt erfolgte Einspracherückzug nicht rechtmässig sei. Im Übrigen bestreitet der Rechtsvertreter, dass die behandelnden Ärzte die zumutbare Willensanstrengung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt hätten (act. G 10). B.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 9. Juni 2008 mit, dass er auf die in der Beschwerdeschrift beantragte mündliche Verhandlung verzichte (act. G 13). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 12. Dezember 2006 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, Erw. 3), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, das Rentengesuch vom 30. Januar 2006 sei ein Revisionsgesuch. Beim zu beurteilenden Verfahren handle es sich um ein Revisionsverfahren (act. G 4, Ziff. III/2; IV-act. 115). Dies ist unzutreffend.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Da der Beschwerdeführerin keine Rente zugesprochen wurde, kann es sich bei der Eingabe vom 30. Januar 2006 höchstens um eine Neuanmeldung und sicher nicht um ein Revisionsgesuch handeln. 3.    3.1  Der IV-Stelle obliegt u.a. die Bemessung der Invalidität einer versicherten Person (Art. 57 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt, so klärt sie den Sachverhalt im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen ab (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger nach Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftliche Verfügungen zu erlassen. 3.2  Die Beschwerdegegnerin erkannte in der Beschwerdeantwort zu Recht, dass die IV-Stelle grundsätzlich verpflichtet ist, bei einer Anmeldung für berufliche Massnahmen einen allfälligen Rentenanspruch auch ohne ausdrückliche Anmeldung zu prüfen. Mit der Anmeldung wahrt eine versicherte Person grundsätzlich alle ihre zu diesem Zeitpunkt gegenüber der IV bestehenden Leistungsansprüche, selbst wenn sie diese im Anmeldeformular nicht im Einzelnen angibt. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Untersuchungsmaxime und der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Ulrich Meyer- Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 281). 3.3  Bei ihrer Anmeldung vom 18. August 2001 beantragte die Beschwerdeführerin nur Berufsberatung und Umschulung (IV-act. 1-6). Im Laufe der Umschulung bis zu deren Abschluss Ende 2004 manifestierte sich für die Beschwerdeführerin zumindest subjektiv, dass sie auch im adaptierten Beruf nur ein Pensum von 50% würde bewältigen können. Obwohl vor dem 30. Januar 2006 keine schriftliche Anmeldung zum Rentenbezug aktenkundig ist, stand nach Abschluss der Umschulung Ende 2004 ausschliesslich noch die Rentenfrage im Raum. Wie auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführt, waren sich beide Parteien nach dem erfolgreichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abschluss der Umschulung und Aufnahme der Teilzeitstelle im Juni 2005 im Klaren darüber, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen waren. Der IV- Berufsberater ging bereits in seinem Schlussbericht vom 19. Januar 2005 davon aus, dass eine Rentenprüfung stattfinden müsste und machte Angaben zu den beiden Vergleichseinkommen (IV-act. 80). Die IV-Stelle berechnete am 11. Mai 2005 in einem für den internen Gebrauch bestimmten Formular denn auch einen Invaliditätsgrad von 61% (IV-act. 88). Der zuständige RAD-Arzt hielt in einer Stellungnahme vom 31. Mai 2005 fest, die Umschulung sei mit dem Ziel einer vollen Eingliederung erfolgt. Eine Arbeitsunfähigkeit von 50% im umgeschulten Beruf sei vertrauensärztlich nicht nachvollziehbar (IV-act. 90). Zu dieser Einschätzung gelangte er gestützt auf die vorhandenen Akten, ohne die Beschwerdeführerin selbst gesehen zu haben. Zur Klärung der medizinischen Situation gab die IV-Stelle beim RAD eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag, die am 23. August 2005 durchgeführt wurde. Im Gutachten vom 26. August 2005 hielten die Gutachter die Angabe der Beschwerdeführerin fest, der Rentenantrag sei Anfang Januar 2005 gestellt worden "wegen Schmerzen, sie könne nicht 100% schaffen" (IV-act. 99-9, Ziff. 1.6). 3.4  Auch wenn die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Umschulung offenbar keinen schriftlichen Rentenantrag einreichte, so ergeben die erläuterten Umstände doch, dass die Beschwerdegegnerin – wenn nicht auf Antrag, so zu Recht von Amtes wegen – eine Rentenprüfung vornahm und zu diesem Zweck eigens eine Begutachtung in Auftrag gab. 3.5  Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob es den verfügungsweisen förmlichen Abschluss der beruflichen Massnahmen noch bedurft hätte. Wie sogleich zu zeigen ist, wurde über den Abschuss jedoch tatsächlich verfügt. Nach einer internen Notiz der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2005 ist von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80% auszugehen. Da keine Rente beantragt worden sei, müsse diese auch nicht abgewiesen werden (IV-act. 101). Entsprechend trägt die Verfügung vom 12. September 2005 den Betreff "Berufliche Massnahmen erfolgreich abgeschlossen". In der Begründung bezog sich die Beschwerdegegnerin auf die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen. Die Beschwerdeführerin habe die Umschulung zur Medizinischen Praxisassistentin erfolgreich absolviert. Mit diesem erworbenen Fähigkeitszeugnis habe sie die Möglichkeit, eine entsprechende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsstelle zu finden. Sie sei rentenausschliessend eingegliedert (IV-act. 102). Der Wortlaut dieser Verfügung und die Notiz vom 7. September 2005 verdeutlichen, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung nicht etwa über die Rentenfrage rechtsverbindlich befinden, sondern vielmehr die berufliche Eingliederung formell abschliessen wollte. Der Hinweis, die Beschwerdeführerin sei rentenausschliessend eingegliedert, ist lediglich Teil der Begründung des Abschlusses der beruflichen Massnahmen und hat nicht etwa Dispositivcharakter. Mit der Verfügung vom 12. September 2005 wurde über die Rentenfrage somit nicht verfügt. Entsprechend konnte die Beschwerdeführerin nicht an der Eintretenshürde der Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung gemäss Art. 87 Abs. 4 IVV i.V.m. Art. 87 Abs. 3 IVV scheitern; diese Hürde kann nur bei einer Neuanmeldung nach vorheriger rechtskräftiger Verneinung des Rentenanspruchs zur Anwendung gelangen. Die Nichteintretensverfügung vom 12. Dezember 2006 erweist sich also als rechtswidrig. 3.6  Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin davon ausgehen wollte, mit der Verfügung vom 12. September 2005 sei der Rentenanspruch abgewiesen worden, wäre die Verfügung vom 12. Dezember 2005 aufzuheben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhob am 12. Oktober 2005 Einsprache gegen die Verfügung vom 12. September 2005 (IV-act. 105). Offenbar in der Meinung, dass jene Verfügung nur die beruflichen Massnamen rechtsverbindlich abschliessen wollte, zog er die Einsprache am 30. Januar 2006 zurück, wobei er den ausdrücklichen Vorbehalt anbrachte, dass damit die Rentenfrage nicht entschieden sei (IV-act. 112-1). Am 8. Februar 2006 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter mit, das Einspracheverfahren werde durch den Einspracherückzug vom 30. Januar 2006 beendet (IV-act. 116). In diesem Schreiben, dem der Charakter eine Abschreibungsverfügung zukommt, wies die Beschwerdegegnerin nicht etwa darauf hin, dass der ausdrückliche Vorbehalt des Rechtsvertreters, wonach der Entscheid über die Rentenfrage offen bleibe, nicht akzeptiert würde. Nach Treu und Glauben durfte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin über die Rentenfrage noch förmlich verfügen, diese Verfügung in rechtsgenüglicher Weise begründen und ihre Entscheidgrundlagen offenlegen würde. Das im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Argument der Beschwerdegegnerin, ein Einspracherückzug könne grundsätzlich nur vorbehaltlos erfolgen, ist nicht zielführend. Eine solche Sichtweise hätte sie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unmittelbar nach Erhalt des Schreibens vom 30. Januar 2007

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mitteilen und ihm die Wahl lassen müssen, die Einsprache entweder vorbehaltlos zurückzuziehen oder daran festzuhalten. Sich im Nachhinein auf die Rechtskraft der angeblichen Rentenverfügung vom 12. September 2005 zu berufen, ist unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich. 3.7  Die Nichteintretensverfügung vom 12. Dezember 2006 ist somit als rechtswidrig zu qualifizieren und aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf die korrekte Durchführung des Rentenprüfungsverfahrens, das mit einer begründeten Verfügung abzuschliessen ist. 4.    4.1  Wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand, worunter das Rechtsverhältnis verstanden wird, das – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach der Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 Erw. 2a). 4.2  Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Verfahren eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands auf die Rentenfrage gerechtfertigt ist. Vor Erlass der Verfügung vom 12. September 2005 hat sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt gestellt, dass keine Rente beantragt worden sei, weshalb diese auch nicht abgewiesen werden müsse (IV-act. 101). Zwar hat sie das RAD-Gutachten in Auftrag

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegeben, hat aber im Anschluss daran auf eine eigentliche Rentenprüfung verzichtet. Erst im Nachhinein im Rahmen der Anmeldung vom 30. Januar 2006 (die übrigens wegen der von Amtes wegen vorzunehmenden Rentenprüfung im Grunde ohnehin nicht nötig gewesen wäre) stellte sie sich auf den Standpunkt, die Rentenfrage bereits verfügungsweise beantwortet zu haben. Deswegen verzichtete sie auf eine umfassende Prüfung des Rentenbegehrens mit dem Argument, zwischen dem 12. September 2005 und der Neuanmeldung vom 30. Januar 2006 sei keine erhebliche gesundheitliche Veränderung glaubhaft gemacht worden. Die vorgenommene Eintretensprüfung hatte summarischen Charakter. Eine eigentliche umfassende Rentenprüfung hat die Beschwerdegegnerin also bis heute nicht vorgenommen. Eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht gerechtfertigt. Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung vom 30. Januar 2006 zu Recht nicht eingetreten ist. Diese formale Frage hängt mit der materiellen Beurteilung des Rentengesuchs nicht derart eng zusammen, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden könnte. 4.3  Zu beachten ist im Weiteren, dass bei einer Rentenprüfung der Verwaltung grundsätzlich der Sachverhalt relevant ist, wie er sich bis zum Verfügungserlass zugetragen hat. Da vorliegend noch gar keine Rentenverfügung erging, ist der zeitlich relevante Sachverhalt noch nicht festgelegt; auch dies spricht gegen eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands durch das Versicherungsgericht. Weiter gegen eine Ausdehnung spricht, dass die Beschwerdeführerin – sollte sie mit der erstmaligen materiellen Beurteilung der Rentenfrage durch das Gericht nicht einverstanden sein – verglichen mit einer regelrechten erstmaligen Rentenverfügung durch die Verwaltung nur noch einen verkürzten Rechtsmittelweg in Anspruch nehmen könnte; ihr stünde weder ein Vorbescheidsverfahren noch ein kantonales Gerichtsverfahren offen, sondern sie müsste direkt ans Bundesgericht gelangen. All diese Argumente sprechen gegen eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands. 5.    5.1  Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2006 aufzuheben. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingetreten werden kann. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin prüfe und darüber verfüge. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Da sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig erwiesen hat und da die Beschwerdeführerin auf jeden Fall gezwungen gewesen ist, Beschwerde zu führen, um nicht rechtswidrig behandelt zu werden, muss in Bezug auf die Kostentragungspflicht unabhängig vom konkreten Beschwerdebegehren (in Analogie zur entsprechenden Regelung bei einer Rückweisung zur weiteren Abklärung, vgl. ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a) von einem vollumfänglichen Obsiegen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin trägt deshalb die gesamten Gerichtskosten. 5.3  Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2006 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur Prüfung der Rentenfrage an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.-. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. bis

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