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St.Gallen Versicherungsgericht 04.09.2008 IV 2007/472

September 4, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,976 words·~20 min·4

Summary

Art. 28 Abs. 1 IVG. Invaliditätsbemessung bei einer selbstständigerwerbenden, teilweise arbeitsunfähigen Person. Prüfung der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Anwendung der ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsmethode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2008, IV 2007/472).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/472 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 04.09.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 04.09.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG. Invaliditätsbemessung bei einer selbstständigerwerbenden, teilweise arbeitsunfähigen Person. Prüfung der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Anwendung der ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsmethode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2008, IV 2007/472). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 4. September 2008 in Sachen L.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Claudia Oesch, c/o Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.    Die 1949 geborene als selbständigerwerbende Kosmetikerin tätige L.___ meldete sich am 9. Januar 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Wirbelsäulenleiden, bestätigte am 2. Februar 2004 bei der Versicherten ein lumbovertebrales Syndrom sowie eine Psoriasis. Die Patientin sei seit 27. Februar 2003 zu 60 % arbeitsunfähig (IV-act. 13). Nach Durchführung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen kündigte die IV-Stelle St. Gallen der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. November 2007 an, dass sie bei einem IV-Grad von 25 % (Valideneinkommen von Fr. 32'119.-- und Invalideneinkommen von Fr. 24'018.--) keinen Rentenanspruch habe. Vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung habe sie in der Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin ein Jahreseinkommen von Fr. 30'000.-- erzielen können. Aus der Buchhaltung und dem Auszug aus dem individuellen Konto sei ersichtlich, dass sich ab 2003 das Einkommen aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung verringert habe. In einer dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit sei eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (IV-act. 71). Nachdem die Versicherte hiegegen am 10. November 2007 Einwendungen erhoben hatte (IV-act. 72), verfügte die IV-Stelle am 21. November 2007 im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 73). B.   B.a Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 29. November 2007 durch ihren damaligen Rechtsvertreter Beschwerde erheben mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen. Zur Begründung legte der Rechtsvertreter unter anderem dar, die Beschwerdegegnerin habe keine nachvollziehbare Zumutbarkeitsbeurteilung vorgenommen. Sie vermöge auch keine leidensangepasste Verweisungstätigkeit zu benennen. Die involvierten Ärzte würden die Zumutbarkeit eines Stellenwechsels aus medizinischer Sicht verneinen. Sodann sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allein schon aufgrund des fortgeschrittenen Alters ein Stellenwechsel unzumutbar. Die Beschwerdeführerin sei beinahe seit 30 Jahren selbstständig erwerbstätig. Die selbstständige Tätigkeit als Kosmetikerin sei prägender Bestandteil ihrer Biographie und gebe ihr die notwendige Lebenskraft. Die Aufgabe dieser Tätigkeit und der Kundenbeziehungen sei namentlich aus psychischer Sicht für die Beschwerdeführerin nicht verkraftbar. Eine bessere Verwertung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nach einer allfälligen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit sei ausgeschlossen. Der Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 7. Juli 2005 sei veraltet, beruhe auf unrichtigen Tatsachen und berücksichtige nicht das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin. Infolge der medizinisch festgestellten Einschränkungen weise die Beschwerdeführerin bei ihrer Tätigkeit eine Beeinträchtigung von mindestens 70 % auf. Werde der in den Jahren 2004 bis 2006 erzielte durchschnittliche Gewinn von ungefähr 7'400.-- Franken (Invalideneinkommen) dem Valideneinkommen von Fr. 32'119.-gegenübergestellt, ergebe sich ein IV-Grad von 77 %. Selbst wenn unzutreffend die Auffassung der Beschwerdegegnerin geteilt und die Zumutbarkeit eines Stellenwechsels bejaht würde, hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente, weil die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit nicht realisierbar sei. Selbst wenn von einer Verwertbarkeit ausgegangen werde, ergebe sich ein Anspruch auf Rentenleistungen. Das Invalideneinkommen betrage unter Anwendung einer 70 %igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 14'410.80 (Fr. 48'036.-- x 0.3). Es sei ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen. B.b In der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei gemäss Beurteilung des RAD in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Zwangs- und verspannte Haltungen sowie ohne Belastungen der Daumengrundgelenke von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Von medizinischer Seite seien keine Gründe erkennbar, welche der Beschwerdeführerin die Verwertung der attestierten Restarbeitsfähigkeit verunmögliche. Ihr seien in Konkretisierung der Schadenminderungspflicht die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und die Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar. Die Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin sei nicht als eine so gehobene Stellung anzusehen, welche die Ausübung einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zum vornherein als unzumutbar erscheinen lasse.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auch spreche die lange Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht gegen einen Wechsel in eine unselbstständige Tätigkeit. Da die Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende vor Eintritt des Gesundheitsschadens keine hohen Einkommen erzielt habe, komme der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer unselbstständigen Tätigkeit erhöhtes Gewicht zu. Dass sie im Zeitpunkt der Rentenabweisung fast das 58. Altersjahr erreicht habe, stehe einem Berufswechsel grundsätzlich nicht entgegen. Beim Valideneinkommen sei von dem im Jahr 2002 erzielten Verdienst als Selbstständigerwerbende auszugehen. Die gesundheitlich bedingte verminderte Belastbarkeit vermöge höchstens einen 10 %-Abzug vom LSE- Tabellenlohn (Invalideneinkommen) zu begründen. Einem Valideneinkommen von Fr. 30'908.-- sei ein Invalideneinkommen von Fr. 21'864.-- gegenüberzustellen. B.c Mit Replik vom 26. Februar 2008 hielt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Er reichte ein ärztliches Zeugnis vom 19. Februar 2008 ein mit dem Hinweis, dass intermittierend sich die gesundheitlichen Beschwerden verstärken würden und die Beschwerdeführerin in solchen Phasen vollständig arbeitsunfähig sei. Im Schreiben vom 4. März 2008 bestätigte auch die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt. Erwägungen: 1.    1.1  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommmen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfanges zur Folge zu haben (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 104 V 135; AHI 1998, 119; BGE 128 V 29). 1.2  Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, Klinik Hirslanden, Zürich, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2003 ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei leichter Skoliose und Status nach thorakolumbalem Morbus Scheuermann sowie eine PHS calcarea links (IV-act. 14-9/11). Dr. med. C.___, pract. Arzt für Allgemeine Medizin und Komplementärmedizin, bescheinigte am 4. Februar 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 27. Januar 2003 in der Tätigkeit als Kosmetikerin. Bei dieser während sieben Stunden pro Tag zumutbaren Arbeit bestehe eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit. Eine andere, wechselnd sitzend und stehend ausgeübte Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen wäre ihr während sieben Stunden pro Tag zumutbar. Die attestierte Arbeitsfähigkeit sei realisierbar sowohl ganztags mit reduzierter Leistung oder in Teilzeit bis zu fünf Stunden mit voller Leistung (IV-act. 14-1/11ff). Dr. A.___

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestätigte am 6. April 2004, dass sowohl in der Tätigkeit als Kosmetikerin als auch in einer anderen, der Behinderung angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Patientin wolle ihre angestammte Tätigkeit beibehalten und nicht auf eine andere Arbeit umgeschult werden (IV-act. 20). Die Ärzte der Rehaklinik Rheinfelden bescheinigten am 20. Oktober 2004 ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 23-18/18). Eine medizinische Abklärung bei Dr. med. D.___, Physikal. Medizin FMH, ergab gemäss Bericht vom 26. November 2004 die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eines chronischen generalisierten myofascialen Schmerzsyndroms mit Symptomausweitung mit Panvertebralsyndrom, erosiver Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion, beginnender Chondrose L4/5 und tiefreichender Brustwirbelsäulenkyphose bei Status nach Morbus Scheuermann sowie eine cervikale Kyhose über C5/6 und geringe Spondylose C5/6. Die von Dr. C.___ gestellte Diagnose der chronisch rezidivierenden Arhritiden, möglicherweise bei Psoriasis, habe weder von Frau Dr. B.___ im Januar 2003 noch von der Rehaklinik Rheinfelden im Oktober 2004 und auch von ihm (Dr. D.___) nicht bestätigt werden können. Auf der psychischgeistigen Ebene sei die Patientin einerseits durch chronische Schmerzen, anderseits durch eine depressive Entwicklung im Rahmen dieser Schmerzen, aber auch der psychosozialen Spannungen durch gesundheitliche und emotionale Störungen des Ehemannes zuhause beeinträchtigt. Eine gewisse Konzentrationsschwäche werde im Sinn einer Symptomausweitung angegeben. Auf körperlicher Ebene würden die Patientin die Schmerzen im Nacken und im Kreuz bei ihrer Arbeit als Kosmetikerin beeinträchtigen, die sie sitzend und stehend in Vorneigehaltung vornehme. Die bisherige Tätigkeit sei noch zu vier bis viereinhalb Stunden pro Tag, an einem Halbtag ausgeführt, zumutbar. Dabei bestehe durch vermehrt notwendige Pausen oder Reduktion des Arbeitstempos eine um ca. 10 % verminderte Leistungsfähigkeit. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit sei seit Anfang 2003 mit 50% gleich geblieben und werde dies mittelfristig auch so bleiben (IV-act. 23). 1.3  Am 7. Juli 2005 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung an Ort durch. Im Bericht vom 3. Januar 2006 ermittelten die mit der Abklärung betrauten Personen aufgrund eines Betätigungsvergleichs einen IV-Grad von 32 %. Sie hielten unter anderem fest, der Bericht sei mit vielen Änderungen ununterschrieben zurückgeschickt worden (IV-act. 35). Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, RAD Ostschweiz, berichtete am 22. Mai 2006 im Nachgang zu einer psychiatrischen Untersuchung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, in der Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Sie stellte die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode sowie eines Verdachts auf somatoforme Schmerzstörung (IV-act. 39). Im Nachgang zu einer stationären Rehabilitation bestätigte Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik Gais im Bericht vom 5. September 2006 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 46). In den Berichten vom 16. Januar und 6. August 2007 attestierte Dr. C.___ bzw. dessen Nachfolger Dr. med. G.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Akupunktur-TCM (ASA), einen stationär gebliebenen Gesundheitszustand. Als Kosmetikerin sei die Beschwerdeführerin zweimal zwei Stunden pro Tag arbeitsfähig (IV-act. 52 und 65). 2.    Grundlage der Bemessung des zumutbaren Invalideneinkommens ist die Arbeitsfähigkeitsschätzung. Während die Dres. C.___, G.___ und A.___ sowie die Ärzte der Rehaklinik Rheinfelden der Beschwerdeführerin sowohl in der Tätigkeit als Kosmetikerin als auch in einer anderen adaptierten Arbeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigten (IV-act. 14-1/11ff, 20, 23-18/18, 52, 65), erachtete Dr. D.___ im Verlaufsgutachten vom 26. November 2004 die bisherige Tätigkeit zwar ebenfalls noch zu vier bis viereinhalb Stunden pro Tag zumutbar; er bestätigte jedoch zusätzlich eine 10%ige Leistungsreduktion aufgrund der Pausennotwendigkeit und der Reduktion des Arbeitstempos (IV-act. 23). Diese zusätzliche Reduktion begründete Dr. D.___ in nachvollziehbarer Weise. Der Beurteilung dieses Arztes schloss sich der RAD-Arzt Dr. med. H.___ im Bericht vom 29. Januar 2007 an, indem er die Arbeitsfähigkeit in der Kosmetikerintätigkeit im Ergebnis auf 40% festlegte. In einer adaptierten anderen Arbeit ging er von einer hälftigen Einschränkung aus (IV-act. 53). Aus psychiatrischer Sicht wurde von den Dres. E.___ und F.___ sodann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (IV-act. 39 und 46). Dabei ist zu beachten, dass bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen sich deren erwerblichen Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abteilungen des Bundesgerichts] vom 3. März 2003 i/S E. [U 850/02] Erw. 6.4.1). Mit Blick auf diese Beurteilungen erscheint ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit noch zu 40% und eine adaptierte andere Arbeit zu 50% auszuüben in der Lage ist. 3.    3.1  Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin - im Sinn des Standpunktes der Beschwerdegegnerin - aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht die Aufgabe des Geschäfts zugemutet werden kann. Die Rechtsprechung leitet die Pflicht der versicherten Person zur beruflichen Neueingliederung aus dem Gebot der Schadenminderung ab; die versicherte Person soll alles ihr Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen ihres Gesundheitsschadens bestmöglich zu mindern, denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden ausgleichen müssen, die die versicherte Person durch zumutbare geeignete Vorkehren selbst beheben oder vermindern kann. Die Frage, ob und gegebenenfalls welche berufliche Neueingliederung von einer versicherten Person im Rahmen ihrer Pflicht zur Schadenminderung verlangt werden kann, beantwortet sich nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit, der als Teilgehalt im verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) enthalten ist (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 4 Rz 26 ff.). Von der versicherten Person kann daher nur eine berufliche Umstellung verlangt werden, die ihr unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar ist, d.h. es darf sich nicht um realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unverhältnismassige Vorkehren handeln. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels sind insbesondere das Alter der versicherten Person, die Art und Dauer ihrer bisherigen Berufstätigkeit, deren selbstständige oder unselbstständige Ausübung, die mit einer beruflichen Neueingliederung verbundene Veränderung der sozialen Stellung der versicherten Person, ihre persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die entsprechend grössere oder geringere Flexibilität hinsichtlich ihres Wohn- und Arbeitsortes massgebend. Ins Gewicht fällt auch die Art und Dauer der beanspruchten Versicherungsleistungen sowie deren Kosten. Denn die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind zulässigerweise dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Sozialversicherung in Frage steht, wie dies beispielsweise bei Rentenleistungen an

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte relativ junge Versicherte der Fall ist, denen in einer neuen beruflichen Tätigkeit noch eine lange Aktivitätsperiode verbleibt (vgl. m.w.H. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 23. Dezember 2004 [I 316/04], Erw. 2.2). 3.2  Die Beschwerdeführerin war seit Abschluss einer Verkaufslehre in der Gastronomie und im Verkauf an der Kasse tätig. Nach Absolvierung der Kosmetikfachschule (1979-1980) arbeitete sie seit 1980 als selbstständigerwerbende Kosmetikerin (IV-act. 39-3/8). Diese Tätigkeit übte sie bei Beginn der gesundheitlich bedingten Einschränkungen im Jahr 2003 somit während 23 Jahren aus. In anderen, körperlich leichten Tätigkeiten verfügt sie über wenig Berufserfahrung. Eine Umschulung und ein Einstieg in ein anderes Berufsfeld, in dem die Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1949 und ohne Berufserfahrung wenig Chancen hätte, einen höheren Verdienst zu erzielen wie als Selbstständigerwerbende, ergäbe voraussichtlich eine schlechte Kosten- Nutzen-Bilanz. Unter Würdigung der Gesamtsituation ist es der heute 59 Jahre alten Beschwerdeführerin nicht zumutbar, ihre angestammte Tätigkeit aufzugeben zugunsten einer beruflichen Neuorientierung oder Umschulung, deren Erfolg bei den vorliegenden Gegebenheiten zweifelhaft wäre. Dies umso weniger, als Dr. D.___ festgehalten hatte, andere Tätigkeiten als die selbstständige Ausübung des Kosmetikerinberufes würden die gleiche Belastung der Wirbelsäule bedeuten. Es könnten in der jetzigen Tätigkeit in idealer Weise geforderte Wechselpositionen eingehalten werde. Ebenso könne die Patientin ihr Arbeitstempo bestimmen. Bei Arbeitszuweisung durch eine Fremdperson in einem Angestelltenverhältnis könnte die Rückenergonomie nicht in demselben Mass umgesetzt werden (IV-act. 23). Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, inwiefern von einer Invalidität auszugehen ist. 4.    4.1  Zunächst ist anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten (vgl. Urteil des EVG vom 15. Januar 2003 i/S W. [I 152/02], Erw. 2.1; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 119; BGE 104 V 136 Erw. 2c; vgl. auch Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung, Rz 3104-3106). Dabei kann eine bestimmte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Das ist aber nicht zwingend. Die ausserordentliche Methode lehnt sich an die spezifische Methode an. Für die wirtschaftliche Gewichtung des Betätigungsvergleichsergebnisses bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Dabei darf nicht auf die Betriebsergebnisse abgestellt werden (vgl. BGE 128 V 29 Erw. 4a). Es ist eine einzelfallbezogene Bewertung gefragt. Deshalb sind nach der Rechtsprechung zwar statistische Werte heranzuziehen, doch ist dabei auf branchenübliche Einkommenswerte abzustellen, nicht auf LSE-Tabellen. Der Invaliditätsgrad soll unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien wie Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw. ermittelt werden (vgl. Urteil des EVG vom 7. April 2004 i/S A. [I 202/03], Erw. 5.5). 4.2  Die Beschwerdeführerin lässt den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Betätigungsvergleich beanstanden und ausführen, dieser sei veraltet, beruhe auf unrichtigen Tatsachen und berücksichtige nicht ihr Beschwerdebild (act. G 1 S. 7). Die von ihr eingereichten Korrekturen vom 11. August 2005 betreffen jedoch vorderhand formelle sowie medizinische Aspekte und stellen das Ergebnis als solches nicht grundsätzlich in Frage (vgl. IV-act. 35). Im weiteren kann aus dem Umstand allein, dass die Umsatzzahlen in den Jahren 2000 bis 2002 sich in etwa in gleichem Rahmen bewegten, dann jedoch im Jahr 2003 um rund 30% sanken (IV-act. 35-7/12), insofern nicht ohne weiteres eine gesundheitlich begründete erwerbliche Einschränkung abgeleitet werden, als die Ursachen von Umsatzentwicklungen bzw. Rückgängen in der Regel vielschichtig sind. Die Höhe des reinen Betriebseinkommens lässt sich nicht ohne weiteres zu den jeweiligen Umsatzzahlen in eine aussagekräftige Beziehung setzen. So lag das reine Betriebseinkommen im Jahr 2001 bei noch nicht gesundheitlich beeinflusstem Umsatz nur unwesentlich über demjenigen des Jahres 2003 (IV-act. 35-7/12). Die Buchhaltungsunterlagen (IV-act. 2 und 32) belegen höchstens, dass der Umsatz zurückging; die Ursachen des Rückgangs lassen sich nicht einwandfrei herleiten. Im RAD-Bericht vom 22. Mai 2006 wurde festgehalten, die Einschränkung von 40% für die "reine Tätigkeit am Kunden" erscheine (mit Blick auf die psychischen Probleme) zu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gering angesetzt (IV-act. 39-7f/8). Die Beschwerdegegnerin war beim Betätigungsvergleich bei der eigentlichen Tätigkeit als Kosmetikerin (Anteil 80%) von einer Einschränkung von 40% ausgegangen und so auf eine (anteilmässige) Arbeitsfähigkeit von 48% (Anteil von 80% x 0.6) gekommen. Weder die Einschränkung von 40%, wie sie die Beschwerdegegnerin zugrunde legte, noch die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte 70%-Einschränkung (act. G 1 S. 8) sind durch ärztliche Akten bestätigt. Wird die von Dr. D.___ postulierte Einschränkung von 60% als Basis des Betätigungsvergleichs genommen, so ergibt sich für die eigentliche Kosmetikerintätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 32% (Anteil von 80% x 0.4). Für den Bereich der Betriebsführung ist von einer psychiatrischerseits attestierten Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen. Insgesamt resultiert - auf der Grundlage der medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung, die auch der RAD für nachvollziehbar erachtet hat (vgl. IV-act. 53) - eine Restarbeitsfähigkeit von 42%. 4.3  Die Beschwerdegegnerin nahm den Einkommensvergleich in der Weise vor, dass sie dem auf der Basis des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bemessenen Valideneinkommen (Fr. 32'119.-- für das Jahr 2007) einem Tabellen- Invalideneinkommen (LSE Ostschweiz, TA1, Durchschnittslohn privater Sektor, Niveau 4, von Fr. 24'018.-- (50% von Fr. 48'036.--) gegenüberstellte (IV-act. 67). Vorderhand erscheint es nicht sachgerecht, die Festlegung des Valideneinkommens auf der Basis des als Selbstständigerwerbende verdienten, offensichtlich unterdurchschnittlichen Lohnes vorzunehmen. Dies umso weniger, als die Einkommenszahlen auch in den Jahren ohne gesundheitliche Einschränkung (bis 2002) relativ starke Schwankungen aufwiesen (IV-act. 2-2/2, 8, 28) und auch durch weitere, nicht im einzelnen eruierbare Faktoren (z.B. Kosten- und Abschreibungsstruktur) beeinflusst gewesen sein dürften. Auch beim Valideneinkommen handelt es sich - wie beim Invalideneinkommen - um einen hypothetischen Wert (A. Rumo-Jungo, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. A., 122). Das von der Beschwerdegegnerin verwendete Valideneinkommen kann aus den erwähnten Gründen nicht als Ausdruck der erwerblichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Gesunde gelten. Für die Festlegung des Einkommens, das die Beschwerdeführerin als Gesunde ohne Eintritt des Gesundheitsschadens (hypothetisch) erzielt hätte, wäre in Anbetracht der bestehenden Unwägbarkeiten die branchenübliche Entlöhnung im Kosmetikbereich zugrunde zu legen gewesen. Eine erwerbliche Gewichtung der leidensbedingten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behinderungen nahm die Beschwerdegegnerin nicht vor. Da der von ihr angestellte Einkommensvergleich somit keine zuverlässige Grundlage für die Bemessung des Invaliditätsgrades bildet und auch nicht ohne weiteres ein Prozentvergleich vorgenommen werden kann (vgl. BGE 128 V 29 Erw. 4d), hätte die Sache an sich an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden müssen, damit sie die branchenüblichen Einkommenswerte abkläre und mit Bezug auf die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in ihrem Betrieb den Invaliditätsgrad neu ermittle. Auf eine Rückweisung kann jedoch verzichtet werden, wie nachfolgend zu zeigen ist. 4.4  Der Bereich der Betriebsführung (Administration, Einkauf, Verkauf, Telefon, Kundenwerbung) hat im Fall eines Einpersonen-Betriebs wie demjenigen der Beschwerdeführerin keine Wertschöpfungsfunktion, sondern verursacht vielmehr einen Aufwand in dem Sinn, dass eine angestellte Drittperson hiefür zu entschädigen wäre. Hiebei würde es sich um eine stundenweise ausgeübte Hilfstätigkeit handeln, welche jedenfalls erheblich tiefer zu entschädigen wäre als die eigentliche Tätigkeit als Kosmetikerin. Dabei ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Buchführung nicht selber erledigt, sondern eine Drittperson damit betraut (vgl. IV-act. 64). Es erscheint im Sinn einer annäherungsweisen Festlegung richtig, für den Administrationsbereich im oben erwähnten Sinn von einer Netto-Entschädigung von Fr. 25.-- pro Stunde und für den Kosmetikerin-Bereich von einer solchen von Fr. 40.-pro Stunde auszugehen. Die Anwendung der in BGE 128 V 32 erläuterten Formel Invaliditätsgrad = T1xB1xS1 + T2xB2xS2   T1xS1 + T2xS2 T: Tätigkeitsbereich (in %) B: Behinderung in diesem Tätigkeitsbereich (in %) S: Ansatz in Franken pro Stunde für diesen Tätigkeitsbereich ergäbe folgende Berechnung 20 x 50 x 25 + 80 x 60 x 40

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 20 x 25 + 80 x 40 einen Invaliditätsgrad von 58%. Platz für einen Abzug (vgl. BGE 126 V 75) gibt es nicht, da Bezugspunkt die bisher ausgeübte Tätigkeit bildet. Der so genannte Leidensabzug wird nur nötig, wenn für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne zurückgegriffen wird, welche auf den statistischen Lohnerhebungen von gesunden Arbeitnehmenden basieren. Schliesslich wurde vorliegend mit der von Dr. D.___ bestätigten zusätzlichen 10 %igen Einschränkung eine erhöhte Pausenbedürftigkeit sowie Verlangsamung bereits berücksichtigt. Ein Teilzeitabzug ist ebenfalls nicht vorzusehen (Urteil des EVG vom 18. Juli 2005 i/S A.P.-G. [I 104/05] Erw. 3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine halbe Rente. Gemäss Gutachten von Dr. D.___ besteht eine hälftige Arbeitsunfähigkeit seit 27. Januar 2003 (IV-act. 23-11/18). Der Rentenbeginn ist damit unter Berücksichtigung des Wartejahres auf den 1. Januar 2004 festzulegen (Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG). 5.    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Rente. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach dem Verfahrensaufwand (Art. 69 Abs. 1 IVG). Dementsprechend erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- als angemessen. Der Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Sie hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, diese in Anbetracht der Umstände auf pauschal Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. November 2007 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat seit 1. Januar 2004 Anspruch auf eine halbe Rente. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der Beschwerdeführerin wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.09.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG. Invaliditätsbemessung bei einer selbstständigerwerbenden, teilweise arbeitsunfähigen Person. Prüfung der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Anwendung der ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsmethode (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2008, IV 2007/472).

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