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St.Gallen Versicherungsgericht 27.05.2009 IV 2007/462

May 27, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,602 words·~18 min·4

Summary

Art. 28 aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Invaliditätsbemessung. Anwendung der sogenannten gemischten Methode. Zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen im Haushalt. Kein Rentenanspruch (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2009, IV 2007/462).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/462 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 09.07.2020 Entscheiddatum: 27.05.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 27.05.2009 Art. 28 aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Invaliditätsbemessung. Anwendung der sogenannten gemischten Methode. Zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen im Haushalt. Kein Rentenanspruch (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2009, IV 2007/462). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 27. Mai 2009 in Sachen K.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Fiechter, Poststrasse 6, Postfach 239, 9443 Widnau, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.   A.a K.___, geboren 1971, meldete sich am 12. Oktober 2005 zum Bezug von IV- Leistungen an. Sie erwähnte, an Rückenproblemen und Schmerzen im ganzen Körper zu leiden (act. G 5.1). Von März bis Mai 2001 arbeitete sie als Produktionsmitarbeiterin (act. G 5.6). Danach war sie im Rahmen eines Teilzeitpensums bis 30. April 2003 als Reinigungsangestellte angestellt (act. G 5.7). A.b Der behandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte im Bericht vom 20. Oktober 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen: ein Panvertebralsyndrom und Fibromyalgie, bestehend seit ca. 1995, sowie einen Status nach Hemilaminektomie L5/S1 2002. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausfrau bestehe seit 23. September 2005 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 5.10.1 f.). Der jeweils kurzzeitig behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berichtete am 5. Dezember 2005, dass er bei der Versicherten nie Krankheiten behandelt habe, die eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hätten. Die Versicherte sei in der Schweiz schlecht integriert, spreche kein Deutsch. Er glaube, dass die Probleme auch dadurch mitverstärkt würden (act. G 5.12). Am 3. Februar 2006 gab die IV-Stelle ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten in Auftrag (act. G 5.17). A.c Am 27. März 2006 wurde die Versicherte von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und am 28. März 2006 von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet. Sie stellten im Gutachten vom 18. April 2006 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer generalisierten Schmerzsymptomatik (act. G 5.20.6). Für leichte Tätigkeiten bestehe noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50%. Die Versicherte könne den Haushalt mit Ausnahme der sehr schweren Arbeiten bewältigen (act. G 5.20.8 ff.). A.d Am 26. September 2006 nahm die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Anlässlich dieser Abklärung habe die Versicherte angegeben, dass sie bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens zu 36% als Reinigungsangestellte tätig gewesen sei. Ohne

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsschaden hätte sie bis heute zu mindestens im Umfang dieses Pensums weiter gearbeitet. Gestützt auf diese Angaben ermittelte die IV-Stelle für den Haushaltsbereich ein Pensum von 64%. In diesem Bereich bestehe unter Berücksichtigung einer dem Ehegatten zumutbaren täglichen Mithilfe von 45 Minuten eine Einschränkung von 42%, was einem Teilinvaliditätsgrad von 27% entspreche (act. G 5.29.1 ff.). A.e Dr. C.___ präzisierte im Schreiben vom 11. Juli 2007 seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit. Die Ausübung einfacher Sortier-, Kontroll- oder leichter Montagearbeiten in der industriellen Fertigung von Kleinteilen, allenfalls auch eine Beschäftigung in einer Küche mit einfachen sitzend zu verrichtenden Arbeiten seien der Versicherten zumutbar. Die im nachgelieferten Haushaltsabklärungsbericht geltend gemachte Einschränkung von 42% erscheine ihm grosszügig bemessen. Im Haushaltsbereich bestehe höchstens eine Einschränkung von 30% (act. G 5.34.1 f.). A.f Die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in der Stellungnahme vom 17. August 2007 zum Schluss, dass der Versicherten leidensadaptierte Tätigkeiten gemäss aktueller Rechtsprechung medizinisch theoretisch zu 100% zumutbar seien. Denn gemäss Einschätzung von Dr. C.___ stehe die Schmerzverarbeitungsstörung im Vordergrund, die jedoch im psychiatrischen Teilgutachten als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden sei. In der angestammten Tätigkeit sei von einer Einschränkung von 50%, im Haushalt von 30% auszugehen (act. G 5.35). A.g Im Vorbescheid vom 18. September 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 19% einen Anspruch auf eine Rente zu verneinen (act. G 5.39). B.   B.a Dr. A.___ erhob dagegen im Namen der Versicherten am 28. September 2007 Einwand und beantragte eine erneute Prüfung der Angelegenheit. Er berichtete, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Es sei neu eine Periathropathia humeroscapularis links festgestellt worden und von Seiten der LWS her eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schmerzzunahme aufgetreten. Ein erneutes MRI vom 30. Mai 2005 (richtig: 27. Mai 2005; act. G 5.20.11) habe leicht höhengeminderte Intervertebralräume Th10/11 und Th11/12 mit leichten Endplattenherniationen, einen diskret höhengeminderten Intervertebralraum auch L5/S1 mit leichter Dehydratation dieser Bandscheibe sowie eine thoraco-lumbale Streckfehlhaltung ergeben (act. G 5.40 und 5.42). B.b In der RAD-Stellungnahme vom 17. Oktober 2007 kam Dr. E.___ zum Schluss, dass eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum rheumatologisch/psychiatrischen Gutachten vom 18. April 2006 nicht ausgewiesen sei und keine neuen bildgebenden Befunde vorlägen. Die Schulterschmerzen und der Befund des MRI vom 27. Mai 2005 seien im Gutachten vom 18. April 2006 berücksichtigt worden (act. G 5.43). B.c Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 einen Rentenanspruch ab. Zur Begründung gab sie an, dass die Versicherte bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens am 4. Oktober 2002 zu einem durchschnittlichen Pensum von 36% als Raumpflegerin und zu 64% als Hausfrau und Mutter tätig gewesen sei. Aus medizinischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Damit müsse sie im Vergleich zu ihrem bisherigen Arbeitspensum von 36% keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse in Kauf nehmen. Als Hausfrau und Mutter bestehe eine Einschränkung von durchschnittlich 30%, was einen Teil- und Gesamtinvaliditätsgrad von 19% ergebe. Eine gesundheitliche Verschlechterung seit dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. April 2006 sei nicht ausgewiesen (act. G 5.44). C.   C.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. November 2007. Die Beschwerdeführerin beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung, die Ausrichtung mindestens einer Viertelsrente mit Beginn ab 4. Oktober 2003, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Eventualiter sei die Sache zwecks Abklärungen und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie rügt einerseits die Bestimmung des Valideneinkommens, andererseits auch diejenige des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalideneinkommens. Würden die beiden Vergleichseinkommen korrekt ermittelt, so ergäbe sich für den Erwerbsbereich mindestens ein Teilinvaliditätsgrad von 3.78%. Dabei sei noch unberücksichtigt, dass ihr langjähriger Hausarzt Dr. A.___ nach wie vor von einem beruflichen Einschränkungsgrad von 100% ausgehe. Was die Einschränkung im Haushaltsbereich anbelange, so habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Mithilfe des Ehegatten berücksichtigt. Dieser sei Schichtarbeiter und müsse oft auch Überstunden machen. Somit sei er nicht in der Lage, zu Hause wesentliche Haushaltsarbeiten durchzuführen bzw. Unterstützung zu leisten. Es sei für den Haushaltsbereich von einer 57.94%igen Einschränkung auszugehen. Daraus resultiere im Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 37.08%, was unter Mitberücksichtigung der Teilinvalidität im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von mindestens 41% ergebe (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2008 die Beschwerdeabweisung. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass kein Zweifel an der Aussagekraft des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens und dessen Beurteilung der Leistungsfähigkeit bestehe. Im Erwerbsbereich bestehe keine Erwerbseinbusse, da eine normale Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Teilzeittätigkeit gegeben sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Ehegatten eine Mithilfe im Haushalt nicht zumutbar sei. Ohnehin dürfe auch eine Mithilfe der 1992 und 1995 geborenen Söhne erwartet werden. Ohne Mithilfe der Familienangehörigen bestehe gemäss Dr. C.___ eine medizinisch-theoretische Einschränkung von höchstens 30%, weil die Beschwerdeführerin sehr schwere Arbeiten nicht mehr ausführen könne. Unter Anrechnung der Mithilfe der Familienangehörigen bestehe kaum eine Einschränkung (act. G 5). C.c Replikweise bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin setze sich in Widerspruch, wenn sie gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ zur Auffassung gelange, dass eine normale Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit bestehe. Denn dieser habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte adaptierte Tätigkeiten bescheinigt. Diese Unstimmigkeit und die von Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit würden die Vornahme eines neuen (Ober-)Gutachtens rechtfertigen. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen (act. G 8).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 10). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend: 25. Oktober 2007) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen. 2.1 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen, und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt Art. 28 Abs. 2 aIVG: Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). 2.3 Für die Invaliditätsbemessung im Haushalt stellt der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand bis 31. Dezember 2007) eingeholte Abklärungsbericht im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung der Frage, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 150 E. 2c). 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4a). 3.    Zwischen den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 36% einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 64% im Haushalt tätig sein würde (act. G 5.29.2 ff.; act. G 5.44 und G 1, S. 3). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur Pensumaufteilung. Da die Beschwerdeführerin nicht als vollzeitlich Erwerbstätige zu qualifizieren ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode zu erfolgen. 4.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Für den Haushaltsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ vom 11. Juli 2007 (act. G 5.34.2) eine Einschränkung von 30% (act. G 5.44.2). Demgegenüber gelangte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht Haushalt vom 16. November 2006 zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung einer täglichen Mithilfe des Ehegatten von 45 Minuten eine Einschränkung im Umfang von 42% bestehe (act. G 5.29.7). 4.1 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2). Sofern der Abklärungsbericht im Sinn der vorstehend genannten Rechtsprechung eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn – etwa im Licht einer ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt – klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsergebnisse (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2007 i.S. T., I 246/05, E. 5.2.1 mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdegegnerin benennt keine Mängel am Abklärungsbericht und legt auch nicht dar, inwiefern dieser nicht den genannten rechtsprechungsgemässen Anforderungen zu genügen vermag. Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die gegen den Abklärungsbericht sprechen würden. Insbesondere wird er auch nicht durch die - in dieser Hinsicht nur kurz begründete - Auffassung von Dr. C.___ vom 11. Juli 2007, dass im Haushaltsbereich höchstens eine 30%ige Einschränkung bestehe (act. G 5.34.2), in ernsthafte Zweifel gezogen. Denn es ergeben

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich daraus weder klar feststellbare Fehleinschätzungen noch fassbare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsergebnisse. Zudem überzeugt die Stellungnahme von Dr. C.___ - namentlich die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin sämtliche bis auf sehr schwere Haushaltsarbeiten zumutbar seien - schon deshalb nicht, da sie in gewissem Widerspruch zu der von ihm bescheinigten 50% Arbeitsunfähigkeit für leichte adaptierte Tätigkeiten steht (act. G 5.34). Zur Bemessung der Einschränkungen im Haushaltsbereich ist daher auf den Abklärungsbericht vom 16. November 2006 abzustellen. 4.3 Die Beschwerdeführerin wendet ihrerseits gegen den Abklärungsbericht vom 16. November 2006 ein, dass die ihrem Ehegatten angerechnete tägliche Mithilfe von 45 Minuten für diesen nicht zumutbar und deshalb von einer grösseren Einschränkung auszugehen sei (act. G 1, S. 7 f.). 4.3.1 Massgebend für die Schadenminderungspflicht von Familienangehörigen bzw. ihnen gleichgestellten Personen ist, dass die rentenansprechende Person im Haushalt diejenigen Hilfestellungen seitens der Angehörigen in Anspruch nehmen kann, die von diesen aufgrund der familienintern gewählten Aufgaben- und Rollenverteilung üblicherweise erwartet werden dürfen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall ist bei im Haushalt tätigen Personen jedoch insofern anzunehmen, als die Aufgaben, die nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachweislich eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 509 E. 4.2). Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 130 V 101 E. 3.3.3). Unter dem Titel der Schadenminderungspflicht darf aber keinesfalls die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 11. August 2003, I 681/02, E. 4.4; BGE 133 V 509 E. 4.2).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3.2 Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und den beiden Söhnen in einer 3½-Zimmerwohnung. Der Ehemann arbeite als Hilfsarbeiter in einem Zwei-Schicht- Betrieb. Die Abklärungsperson berücksichtigte im Bericht vom 16. November 2006 eine Mithilfe des Ehegatten der Beschwerdeführerin bei der Wohnungspflege (15 Minuten pro Tag), bei den Einkäufen (20 Minuten pro Tag) und bei der Wäsche- und Kleiderpflege (10 Minuten pro Tag). Den 1992 und 1995 geborenen Söhnen wurde zugemutet, dass sie ihr Zimmer (inklusive Betten) selbst in Ordnung halten. Mit Blick darauf, dass die von den Familienangehörigen zu berücksichtigende und zu erwartende Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung, ist die Einschätzung der Abklärungsperson zu bestätigen. Klare Fehleinschätzungen oder Hinweise, dass die Ergebnisse unrichtig sind, liegen nicht vor. Dies umso weniger, als die Familienangehörigen gemäss der im Abklärungsbericht wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin die angerechnete Mithilfe im Alltag bereits erbringen. So koche der Ehegatte nach der Arbeit selbst. Er nehme auch die Böden auf, reinige das Badezimmer, helfe bei der Reinigung der Küche und kaufe ein. Die Kinder würden dabei mithelfen und ihr Zimmer selbst aufräumen (act. G. 5.29.1 ff.). Weitere Rügen bringt die Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht nicht vor. Es sind aus den Akten auch keine Hinweise ersichtlich, die gegen dessen Aussagekraft sprechen würden. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Einschränkung im Haushalt gestützt auf die Erkenntnisse des Abklärungsberichts vom 16. November 2006 42% beträgt. Dies führt bei einer Gewichtung von 64% zu einem Teilinvaliditätsgrad von 27%. Anhaltspunkte, die weitere Abklärungen rechtfertigen würden, bestehen nicht. 5.    Zu prüfen bleiben damit die Verhältnisse im Erwerbsbereich. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin für körperlich leichte Tätigkeiten über eine volle Arbeitsfähigkeit verfüge (act. G 5.44). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, für leidensadaptierte Tätigkeiten mindestens zu 50% arbeitsunfähig zu sein (act. G 1, S. 6).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1 Die Gutachter Dres. C.___ und D.___ diagnostizierten eine somatoforme Schmerzstörung, einen Status nach nicht indizierter lumbaler Hemilaminektomie und Foraminotomie, ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom ein - nicht gesichertes - Fibromyalgie-Syndrom, eine leichte tendinotische Schultereinschränkung beidseits und eine "somatische Problematik" ohne schweres psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus somatischer Sicht sei für leichte Tätigkeiten von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (act. G 5.20.6 ff.; vgl. auch act. G 5.34.1 f.). Hierzu bemerkte die RAD-Ärztin Dr. E.___ am 17. August 2007, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zwar für die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau plausibel sei. Adaptierte Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aber medizinisch theoretisch gemäss aktueller Rechtsprechung zu 100% zumutbar. Dies deshalb, weil im Gutachten die Schmerzverarbeitungsstörung im Vordergrund stehe. Diese sei von psychiatrischer Seite als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden (act. G 5.35). 5.2 Dem interdisziplinären Gutachten kann entnommen werden, dass eine höchstens 50%ige Arbeitsunfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten besteht. Daran vermag die vom Hausarzt am 4. Oktober 2002 bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 1.2) und die von ihm mit Blick auf die Tätigkeit als Hausfrau am 20. Oktober 2005 attestierte 70%ige Arbeitsunfähigkeit (act. G 5.10.1 f.) nichts zu ändern. Denn die attestierten Arbeitsunfähigkeiten beziehen sich nicht auf leidensadaptierte Tätigkeiten, sind nicht näher begründet und vor der interdisziplinären Begutachtung ergangen. Aus den entsprechenden Berichten gehen weiter keine Tatsachen hervor, die von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden wären. Für die Vornahme weiterer Abklärungen besteht von daher keine Veranlassung. 5.3 Dr. C.___ hat auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2007 ausdrücklich daran festgehalten, dass aus somatischer Sicht die Beschwerdeführerin zu 50% eingeschränkt sei (act. G. 5.1.34). Es erscheint fraglich, ob von dieser Einschätzung allein anhand einer Aktenbeurteilung durch den RAD abzuweichen und auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für adaptierte leichte Tätigkeit geschlossen werden könnte. Diese Frage kann letztlich offen bleiben. Denn selbst wenn zugunsten der Beschwerdeführerin auf die gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50% abgestellt wird, resultiert in Anwendung der vom Bundesgericht praktizierten gemischten Methode (vgl. hierzu etwa Urteil des EVG vom 13. Dezember 2005,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I 156/04 = SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151 ff.) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 5.4 Wenn zugunsten der Beschwerdeführerin das von ihr geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 11'432.-- dem von ihr ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 14'666.-- gegenübergestellt und ausnahmsweise sogar der höchstzulässige Leidensabzug von 25% berücksichtigt würde, ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von höchstens Fr. 433.-- (Fr. 11'432.-- - [Fr. 14'666.-- x 0.75]), mithin ein ungewichteter Teilinvaliditätsgrad von 4% ([Fr. 433.-- / Fr. 11'432.--] x 100) bzw. ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 1.5% (4% x 0.36). Bei einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 27% und einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 1.5% im Erwerbsbereich resultiert ein nicht rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von 28.5% bzw. gerundet 29% (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). 6.    6.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2007 abzuweisen. 6.2 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege am 14. April 2008 bewilligt (act. G 12). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). 6.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-erscheint in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. 6.4 Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen. Die bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in der Honorarnote vom 17. April 2008 pauschal einen Aufwand von Fr. 4'500.-- zuzüglich Barauslagen geltend gemacht (act. G 14.1). Mit Blick auf die Anforderungen der vorliegenden Streitigkeit und auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochene Entschädigung erscheint vorliegend eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Zusätzlich ist davon der von der Beschwerdeführerin an ihren Rechtsvertreter geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in Abzug zu bringen. Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'800.-- ([Fr. 3'500.-- x 0.8] - Fr. 1'000.--) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3.  Der Staat hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.05.2009 Art. 28 aIVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Invaliditätsbemessung. Anwendung der sogenannten gemischten Methode. Zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen im Haushalt. Kein Rentenanspruch (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2009, IV 2007/462).

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