© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.05.2020 Entscheiddatum: 01.06.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2007 Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85bis IVV; Fall einer zu 48 % invaliden IV-Rentnerin, die im vollzeitlich ausgeübten Resterwerb erkrankt bzw. sich medizinischen IV-Eingliederungsmassnahmen unterziehen muss. Sie erhält in zwei Tranchen Ersatz des Lohnausfalles, einmal ein IV-Taggeld, das andere Mal ein VVG-Taggeld der Krankenkasse. Beide Taggelder haben nicht das Valideneinkommen der IV-Rente als Basis, sondern den Lohn aus Resterwerb. Eine IV-Rentennachzahlung kann in solchen besonderen Verhältnissen weder mit einer Rückforderung von IV-Taggeldern noch zugunsten einer Rückerstattung von VVG-Taggeldern verrechnet werden. Es fehlt an der Kongruenz der Leistungen und überhaupt an einer Überentschädigung, und die VVG-Leistungen sind nicht als Vorschussleistungen auf eine IV-Rente erbracht worden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2007, IV 2007/46). Der Präsident hat am 1. Juni 2007 in Sachen P.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch X.P.___ gegen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und Swica Gesundheitsorganisation, Oberer Graben 5, 9001 St. Gallen, Beigeladene, betreffend Rente (Verrechnung/Drittauszahlung) in Erwägung gezogen: I. A.- a) Die 1967 geborene P.___ bezog eine halbe Invalidenrente. Nachdem sie die Rente zunächst mit Verfügung vom 20. September 2004 (wohl auf Ende Oktober 2004) aufgehoben hatte, aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens aber zu weiteren Abklärungen verpflichtet worden war, passte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Anspruch mit Verfügung vom 22. Juni 2006 insofern rückwirkend an, als sie der Versicherten ab 1. November 2004 eine (ausserordentliche) Viertelsrente zusprach, die ab 1. Januar 2005 monatlich Fr. 359.-- ausmachte. Es ergab sich bis 31. Mai 2006 eine Nachzahlung von Fr. 6'807.--. In der Verfügung wurden Verrechnungen von Fr. 234.80 zugunsten der AHV-Ausgleichskasse A.___ (Kürzung des IV-Taggeldes wegen Kumulation mit der Invalidenrente für die Zeit vom 17.8.2005 bis 6.9.2005), von Fr. 5'409.20 zugunsten der B.___ als Arbeitgeberin und von Fr. 445.-- zugunsten der Swica Gesundheitsorganisation angeordnet. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 hatte die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit vom 17. August 2005 bis 6. September 2005 wegen einer Staroperation ein IV-Taggeld von Fr. 104.80 zugesprochen. Die AHV- Ausgleichskasse A.___ hatte am 2. Februar 2006 über die 21 Taggelder abgerechnet
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (21mal Fr. 104.80, abzüglich 6.05 % von Fr. 2'200.80; Saldo Fr. 2'067.65) und angeordnet, der Betrag werde der Krankenkasse Swica überwiesen. Am 11. Mai 2006 hatte sie über eine Kürzung des IV-Taggeldes wegen Kumulation mit der IV-Rente abgerechnet (21mal Fr. 11.90, abzüglich Gutschrift Arbeitgeberbeitrag AHV/ALV von Fr. 15.10, Saldo Fr. 234.80) und erklärt, die Gesamtentschädigung werde in die nächste Pauschalrechnung einbezogen. b) Die Versicherte liess am 24. August 2006 durch Rechtsanwalt lic. iur. Paul Schwizer Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Juni 2006 erheben mit dem Antrag, die Rente für die Zeit von November 2004 bis und mit Mai 2006 sei ihr ungekürzt auszubezahlen. Für die Verrechnungen zugunsten der B.___ und der Swica werde weder ein Rechtsgrund angegeben noch werde erklärt, wie die Beträge zustande gekommen seien. Auf eine entsprechende Anfrage habe der Rechtsvertreter bis anhin keine Antwort erhalten, was eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute. Schon deshalb sei die Einsprache gutzuheissen. Die Verrechnungsforderungen der AHV- Ausgleichskasse A.___, der B.___ und der Swica würden bestritten; sie seien aufgrund der dem Rechtsvertreter vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesen. Da ihnen ein Rechtsgrund fehle, könnten sie mit dem Guthaben der Versicherten nicht verrechnet werden. c) In einer Stellungnahme vom 13. September 2006 zuhanden der AHV- Ausgleichskasse A.___ erklärte die B.___, sie werde der Versicherten den Betrag von Fr. 5'409.20 überweisen, da ihr Verrechnungsantrag auf einem Versehen beruht habe. d) Die AHV-Ausgleichskasse A.___ ihrerseits gab am 14. September 2006 bekannt, die Verrechnung zugunsten der Swica sei aufgrund eines Verrechnungsantrags, welchen die Versicherte unterschriftlich akzeptiert habe, für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis 28. Februar 2006 erfolgt. Die B.___ anderseits schreibe der Versicherten den strittigen Betrag gut. Aus dem beigelegten Formular IV-Taggeld/Verrechnung mit IV-Rente schliesslich sei ersichtlich, dass eine Kumulation bestanden habe und eine Verrechnung aufgrund von Art. 47 Abs. 2 IVG vorgenommen worden sei. e) Die Versicherte liess sich am 16. Oktober 2006 (Eingangsstempel SVA) vernehmen und gab an, in dem Verrechnungsformular vom 16. Mai 2006 für die Kollektiv-
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Taggeldversicherung gemäss VVG sei kein Betrag angegeben gewesen. Auf ihre Nachfrage hin habe ihr die Swica erklärt, die interne Verrechnung zwischen Swica und der A.___ habe für sie keine finanziellen Folgen. Sie habe vom 17. August 2005 bis 6. September 2005 den gleichen Lohn erhalten wie bei anderen krankheitsbedingten Ausfällen. Sie habe nie IV- oder Swica-Taggelder ausbezahlt erhalten. Ab November 2004 habe sie weder von der IV noch von der Pensionskasse C.___ eine Rente erhalten. Sie nehme an, dass es sich bei der Verrechnung von Fr. 445.-- und vermutlich auch bei jener von Fr. 234.80 um den selben Fehler handle wie bei der Verrechnung von Fr. 5'409.20. f) Mit Entscheid vom 8. Dezember 2006 wies der Rechtsdienst der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Einsprache ab. Es stehe fest, dass die Versicherte IV-Taggelder von Fr. 2'067.65 erhalten habe. Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 habe die Ausgleichskasse von ihr einen Betrag von Fr. 234.80 zurückgefordert, nämlich die zuviel bezahlten Taggelder aus der Zeit vom 17. August bis 6. September 2005 von Fr. 249.90 (21 Tage zu Fr. 11.90) abzüglich einer Gutschrift von Fr. 15.10 für Arbeitgeberbeiträge. Die Verrechnung sei korrekt angeordnet worden. Bei der Anordnung, der Swica Fr. 445.-- auszuzahlen, handle es sich nicht um eine Verrechnung, sondern um eine Drittauszahlung nach Art. 85bis IVV. Die Krankentaggeldversicherung Swica habe ein korrektes Verrechnungsgesuch für erbrachte Vorschussleistungen für Fr. 445.-- gestellt, dem die Versicherte zugestimmt habe. Dass sie die Leistungserbringung durch die Swica bestreite und sich hinsichtlich ihrer Zustimmung auf einen Irrtum berufe, sei unbeachtlich. Die leistungsausrichtende Verwaltungseinheit habe analog zu den Verhältnissen bei einer Verrechnung nicht die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Vorschussleistungen zu prüfen. Mit dem von der Versicherten unterzeichneten Verrechnungsantrag sei die Voraussetzung der Auszahlung an die Swica erfüllt gewesen. B.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von ihrem Vater X.P.___ für die Betroffene am 19. Januar 2007 (Poststempel: 23. Januar 2007) erhobene Beschwerde. Klar sei, dass eine Rückforderung zu machen sei, wenn ein Arbeitgeber den vollen Lohn zahle und hernach rückwirkend eine Rente zugesprochen werde. Bei der Beschwerdeführerin lägen die Verhältnisse aber anders. Für sie sei, um wieder eine Rente zu bekommen, ein Arbeitsvertrag mit reduziertem Lohn konstruiert worden (Fr.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2'880.--/Fr. 359.--). Würde der Abrechnungsmodus gemäss dem Schreiben vom 16. Mai 2006 angewendet, so müsste die Beschwerdeführerin, wenn sie noch angestellt wäre, im Krankheitsfall von beispielsweise drei Monaten auf die Rente verzichten. Das dürfe nicht sein. Der Beschwerde war unter anderem ein Schreiben der Swica an die Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2006 betreffend "Rückforderung bei der IV/ Berech¬nung neues Taggeld nach VVG" beigelegt. Darin war dargelegt worden, in der Zeit vom 18. Januar 2005 bis 28. Februar 2006 habe die Versicherte (für 37 Tage) einen versicherten Lohnausfall von Fr. 3'822.80 erlitten und diesen Betrag als Vorschussleistung erhalten. Da für diese 37 Tage IV-Invalidenrentenleistungen von Fr. 445.-- anzurechnen seien, seien Fr. 445.-- Vorschussleistungen zuviel ausbezahlt worden. In dieser Höhe bestehe eine "Rückforderung bei der IV". Sie werde die zuviel bezahlten Vorschussleistungen mit der Nachzahlung der IV-Invalidenrente verrechnen. Auf diese Weise sei die Versicherte von der Taggeldrückzahlung in bar entlastet. Die Ausgleichskasse benötige hierzu ihre Unterschrift. C.- Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht ihre Pflicht, die Rechtmässigkeit der zurückgeforderten Leistungen der Swica zu überprüfen. Massgeblich sei das formell korrekte Verrechnungsgesuch. D.- Am 19. März 2007 ist die Swica zum Verfahren beigeladen worden. In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2007 bringt sie vor, die Beschwerdeführerin sei in der Zeit vom 18. Januar 2005 bis 28. Februar 2006 an 37 Tagen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe durch die Arbeitgeberin Krankentaggelder bezogen. Ihre (der Versicherung) IV-Rückforderung sei aufgrund der monatlichen IV-Invalidenrente von Fr. 359.-- berechnet worden, indem für 37 Tage je ein Betrag von Fr. 11.97 eingesetzt worden sei. E.- Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Vernehmlassung hierzu am 30. April 2007 verzichtet. F.- Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt mit Eingabe vom 27./30. April 2007 vor, das Krankengeld sei immer vom ausbezahlten Lohn berechnet worden und habe die Rente nie tangiert. Es sei nicht einzusehen, was sich hieran geändert habe.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin sei nach einer mit Erfolg abgeschlossenen Lehre aufgrund eines unglaubwürdigen Lohnes von Fr. 1'200.-- in unrechtmässiger Weise zur IV- Rentnerin gemacht worden. II. 1.- Strittig sind vorliegend allein die Verrechnungen zugunsten der zuständigen Ausgleichskasse im Betrag von Fr. 234.80 und zugunsten der Swica im Betrag von Fr. 445.--. Die Rentenverfügung und die Nachzahlung als solche sind nicht bestritten. 2.- a) Die Verrechnung von Fr. 234.80 nahm die Beschwerdegegnerin zugunsten der zuständigen Ausgleichskasse vor. Die (nicht separat verfügte) Rückforderung der Ausgleichskasse in diesem Betrag betrifft IV-Taggeldleistungen für die Zeit vom 17. August 2005 bis 6. September 2005 und geht nach Angaben der Beschwerdegegnerin darauf zurück, dass ein IV-Taggeld beim Zusammenfallen mit der IV-Rente nach Art. 47 Abs. 2 (recte wohl: Abs. 1) IVG um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt wird (ein Dreissigstel von Fr. 359.-- sind Fr. 11.96 bzw. abgerundet Fr. 11.90). Eine solche Rückforderung soll also der Beseitigung der Überentschädigung dienen, die entstehen würde, wenn IV-Taggeld und IV-Rente für eine gewisse Zeit zusammen zur Ausrichtung gelangen könnten. b) Nach Art. 50 Abs. 2 IVG findet für die IV-Verrechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung. Mit fälligen IV-Leistungen können daher Forderungen aufgrund des IVG verrechnet werden. Die Verrechnungsmöglichkeit sich gegenüberstehender Forderungen entspricht überdies einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht gilt (BGE 110 V 185 E. 2). Eine zweiginterne Verrechnung einer Rückforderung von IV- Taggeldleistungen mit einer IV-Renten¬nachzahlung für die gleiche Zeit ist grundsätzlich möglich. c) Die vorliegende Verrechnung mit der Rückforderung von IV-Taggeld ist indessen nicht zulässig, denn das Zusammenfallen von IV-Taggeld und IV-Rente bewirkt unter den konkreten Umständen keine Überentschädigung, weshalb für eine Rückforderung und Verrechnung offensichtlich die Basis fehlt. Die Beschwerdeführerin bezieht nämlich
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Rente der IV, welche für einen invaliditätsbedingten Erwerbsausfall zwischen einem Valideneinkommen von Fr. 71'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'130.-- ausgerichtet wird. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie in der massgeblichen Zeit als Invalide vollzeitlich (wenn auch offenbar mit einer Leistungseinschränkung von ca. 20 %) erwerbstätig war und hierfür einen entsprechenden Lohn bezog. Dass ein Rentenanspruch von 48 % errechnet wurde, liegt weniger an einer erkennbar grossen Arbeitsunfähigkeit im ausgeübten Beruf als am hohen Validen¬einkommen nach Art. 26 IVV, das im Einkommensvergleich mit einem relativ bescheidenen Invalideneinkommen zusammenkommt. Rente und Lohnanspruch stehen unter solchen Umständen nebeneinander: Der Lohn entschädigt die vollzeitliche (eingeschränkte) Arbeitsleistung, die Rente deckt den trotzdem noch bestehenden Ausfall in Bezug auf die besser bezahlte hypothetische Tätigkeit als Gesunde. Die IV-Taggeld¬berechnung basierte, wie den Berechnungen der Kürzung zu entnehmen ist, auf einem Einkommen von jährlich Fr. 47'712.--, auf den Tag gerechnet von Fr. 131.--, also offenbar auf dem Einkommen, das die Beschwerdeführerin bei voller Beschäftigung ohne Beeinträchtigung an ihrem tatsächlichen Arbeitsplatz hätte verdienen können. Die medizinische Massnahme (Staroperation) hinderte die Beschwerdeführerin während der Zeit vom 17. August 2005 bis 6. September 2005 daran, dieser Arbeit nachzugehen. Das deswegen ausgerichtete IV-Taggeld stellte einen Ersatz (nur) für den tatsächlich entgangenen Lohn dar. Mit der daneben für den weiterreichenden Ausfall geschuldeten Rente hat ein so berechnetes Taggeld nichts zu tun. Das Zusammenfallen solcher Taggeldleistungen mit der IV-Rentennach¬zahlung hat demnach keine Überentschädigung zur Folge. Eine Kürzung nach Art. 47 Abs. 1 IVG ist nicht am Platz. Damit entfällt eine Rückforderung ebenso wie deren Verrechnung. Der entsprechende Betrag ist der Beschwerdeführerin auszubezahlen. Insofern ist die Beschwerde zu schützen. Es ist allerdings anzumerken, dass bei versicherten Personen, die wegen Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, nach Rz 3008 und 3062 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI) in sinngemässer Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV das nach Alter abgestufte durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmenden - hier also Fr. 71'500.-- - als Berechnungsgrundlage für die Bemessung des Taggeldes gilt. Hätte dieses Einkommen Berechnungsgrundlage gebildet, wären Rente und Taggeld kongruent gewesen und es hätte eine Kürzung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erfolgen müssen. Da dies aber nicht der Fall war, bleibt es bei der Unzulässigkeit der Verrechnung. 3.- a) Zum andern hat die Beschwerdegegnerin ihre IV-Nachzahlung mit einer Forderung der Swica im Betrag von Fr. 445.-- verrechnet. Die Krankenversicherung hatte am 16. Mai 2006 ein Verrechnungsgesuch gestellt und erklärt, sie habe als Kollektiv-Taggeldversicherer gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der Zeit vom 18. Januar 2005 bis 28. Februar 2006 Vorschussleistungen in dieser Höhe erbracht. Der Berechnung vom 16. Mai 2006 ist zu entnehmen, dass sie innerhalb der genannten Zeit eine Vorschussleistung (für 37 Tage) von Fr. 3'822.80 (versicherter Lohnausfall) erbracht habe. Die Swica hat den Betrag der auf die 37 Tage entfallenden IV-Rente von Fr. 445.-- (37mal Fr. 11.97, gerundet) an ihre Leistung angerechnet und verlangte als in das System der zweigübergreifenden Verrechnung nicht eingeschlossene Privatversicherung, die sich mit der Möglichkeit der Nachzahlung an bevorschussende Dritte begnügen muss (Franz Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, St. Gallen 2004, S. 160; vgl. Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85bis IVV), diese Differenz von der Beschwerdeführerin zurück. Ob diese VVG-Rückforderung materiellrechtlich begründet sei, braucht, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erwähnt, nur - aber immerhin - auf Plausibilität zu überprüft zu werden (Schlauri, a.a.O., S. 192, 195). Dabei ist zu berücksichtigen, was bereits im Zusammenhang mit dem IV-Taggeld dargelegt wurde, dass nämlich die Versicherte neben ihrer Rente ein volles Arbeitspensum erfüllte. Die Swica versicherte von diesem tatsächlichen (Invaliden-) Lohn der Beschwerdeführerin (auf den Tag berechnet rund Fr. 129.--; Fr. 3'822.80 x 30/37 x 5/4 : 30) 80 %. Mit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit von 100 % waren die vollen Taggeldleistungen von 80 % geschuldet. Sie ersetzten indessen allein den ausgefallenen tatsächlichen Lohn, welcher die Rente ergänzte. Das Zusammentreffen dieses VVG-Taggelds mit der Rente führte deshalb nicht zu einer Überentschädigung, da die beiden Versicherungsleistungen nebeneinander bestehende Ausfälle decken und daher nicht sachlich kongruent sind. Die Taggeldversicherung beschränkt sich auf die Versicherung des möglichen Einkommens trotz Invalidität, d.h. aus der Resterwerbsfähigkeit. Nur diesbezügliche konkurrierende Ersatzleistungen einer Sozialversicherung könnten zu
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einer Überentschädigung führen. Es liegt somit kein Anrechnungsfall im Sinn von Art. 24 Ziff. 1 und 2 der AVB-Bestimmungen zur Taggeldversicherung Salaria nach VVG der Swica (Ausgabe 2005) vor. Diese Koordinationsbestimmung will offensichtlich nicht eine Unterdeckung bewirken, wie sie vorliegend bei Anrechnung der IV-Rente eintreten würde. Es liegt damit manifest kein Rückforderungstitel für die Swica vor. Eine Verrechnung zufolge Drittauszahlung hat daher zu entfallen. Das vorliegend ausgerichtete VVG-Taggeld war kein Vorschuss für zu erwartende Rentenleistungen für denselben Schaden. b) Zeigt eine summarische Prüfung, dass der Verrechnungsantrag der Swica keine plausible Grundlage hat, darf ihm nicht stattgegeben werden. Der verrechnete Betrag ist an die Beschwerdeführerin auszuzahlen. 4.- Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Dezember 2006 zu schützen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die zu Unrecht verrechneten Fr. 679.80 nachzuzahlen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG, vgl. Rechtslage vor der Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, lit. a der betreffenden Übergangsbestimmungen). Demgemäss hat der Präsident als Einzelrichter im Verfahren gemäss Art. 9 VVsG entschieden: 1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Dezember 2006 geschützt. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Fr. 679.80 nachzuzahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2007 Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 22 Abs. 2 ATSG und Art. 85bis IVV; Fall einer zu 48 % invaliden IV-Rentnerin, die im vollzeitlich ausgeübten Resterwerb erkrankt bzw. sich medizinischen IV-Eingliederungsmassnahmen unterziehen muss. Sie erhält in zwei Tranchen Ersatz des Lohnausfalles, einmal ein IV-Taggeld, das andere Mal ein VVG-Taggeld der Krankenkasse. Beide Taggelder haben nicht das Valideneinkommen der IV-Rente als Basis, sondern den Lohn aus Resterwerb. Eine IV-Rentennachzahlung kann in solchen besonderen Verhältnissen weder mit einer Rückforderung von IV-Taggeldern noch zugunsten einer Rückerstattung von VVG-Taggeldern verrechnet werden. Es fehlt an der Kongruenz der Leistungen und überhaupt an einer Überentschädigung, und die VVG-Leistungen sind nicht als Vorschussleistungen auf eine IV-Rente erbracht worden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2007, IV 2007/46).
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2025-07-19T16:26:50+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen