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St.Gallen Versicherungsgericht 24.06.2009 IV 2007/444

June 24, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,792 words·~19 min·4

Summary

Art. 28 IVG, Art. 16 und 47 ATSG. Würdigung eines Gutachtens und von Arztberichten. Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand eines Einkommensvergleichs. Die Verwaltung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Akten von Amtes wegen zur Einsicht vorzulegen; Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2009, IV 2007/444).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/444 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2020 Entscheiddatum: 24.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2009 Art. 28 IVG, Art. 16 und 47 ATSG. Würdigung eines Gutachtens und von Arztberichten. Ermittlung des Invaliditätsgrads anhand eines Einkommensvergleichs. Die Verwaltung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Akten von Amtes wegen zur Einsicht vorzulegen; Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2009, IV 2007/444). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 24. Juni 2009 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Koller, Landstrasse 4, 9606 Bütschwil, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.    A.a H.___, Jahrgang 1946, erlitt am 5. März 1999 einen Unfall, bei dem er sich Verletzungen an der rechten Hüfte zuzog. In der Folge sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 19. Oktober 2000 basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 25% ab 1. Oktober 2000 eine Invalidenrente zu (act. G 4.1.51-20 ff.). Am 9. März 2001 wies die IV-Stelle ein Rentengesuch des Versicherten ab, da der Invaliditätsgrad weniger als 40% betrage (act. G 4.1.31). A.b Am 6. Juni 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an, da er seit März 1999 an Rücken- und Beinbeschwerden leide (act. G 4.1.34). Im Arztbericht vom 20. Juli 2006 an die SUVA führte Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, aus, der Versicherte habe ihn am 6. Juni 2006 aufgesucht. Er habe keine Kraft mehr im rechten Bein, könne nicht heben und habe Mühe, seine Schuhe zu binden. Er (Dr. A.___) habe ihn zu 100% arbeitsunfähig schreiben müssen. Bei einer Nachkontrolle am 10. Juni 2006 sei es ihm besser gegangen; die Kraft im rechten Bein sei immer noch vermindert. Ab 19. Juni 2006 betrage die Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres 50% (act. G 4.2.59). A.c Am 13. November 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, zur Zeit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem die Wartezeit von einem Jahr am 7. Januar 2007 ablaufe, würden die Anspruchsvoraussetzungen zu jenem Zeitpunkt geprüft werden (act. G 4.1.48). A.d Im Verlaufsbericht vom 30. Januar 2007 teilte Dr. A.___ mit, er habe den Versicherten ab 15. September 2007 wieder zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Die bisherige Tätigkeit als Getränkechauffeur sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar; auch in einer adaptierten Tätigkeit sei eine zumutbare Arbeitsfähigkeit realistischerweise nicht mehr gegeben (act. G 4.1.51-3 f.).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Am 18. und 24. Juli 2007 wurde der Versicherte von Dr. med. B.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom 18. Juli/ 22. August 2007 stellte dieser Facharzt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. eine Osteochondrose und Spondylarthrose L5/S1 mit diskogen und spondylogen leicht eingeengten Foramina intervertebralia ohne Nervenwurzelkompression; 2. eine mässige Ileosacralgelenksarthrose sowie 3. eine Präadipositas. Als ohne Einwirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er: 1. einen Status nach Hüfttotalprothesenimplantation rechts mit zementfreier Pfanne, Metasulinlay und Druckscheibenprothese 12/99; 2. einen Diabetes mellitus; 3. eine arterielle Hypertonie; 4. eine Hyperlipidämie; 5. eine Schwerhörigkeit sowie 6. einen Verdacht auf Alkoholabusus. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei dem Versicherten bei voller Stundenpräsenz zu 50% zumutbar. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei regelmässig unphysiologische speziell rotierte oder inklinierte und reklinierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 10 kg gehoben oder getragen werden müssten, seien bei voller Stundenpräsenz zu ca. 90% zumutbar (act. G 4.1.57). A.f  Mit Vorbescheid vom 10. September 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht (act. G 4.1.63). Hiergegen erhob der Versicherte am 24. September 2007 Einwand (act. G 4.1.65). B.    Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 wies die IV-Stelle das Rentengesuch des Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 29% ab (act. G 4.1.66). C.    C.a Mit Eingabe vom 15. November 2007 erhebt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Koller, Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 15. Oktober 2007 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Invalidenrente auszubezahlen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eventualiter sei eine unabhängige Untersuchung über den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers anzuordnen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf verschiedene Unterlagen und umfangreiche medizinische Abklärungen. Diese seien dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden. Zwar sei ihm der Vorbescheid eröffnet worden, doch habe man ihm keine Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Akten geboten. Auch seien ihm die Unterlagen niemals ausgehändigt worden. Es liege damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Obwohl er den genauen Inhalt der der Verfügung zu Grunde liegenden Unterlagen nicht kenne, werde bestritten, dass diese den tatsächlichen Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit wiedergäben. Dr. A.___ attestiere dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 15. September 2006. Selbst die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben vom 13. November 2006 mitgeteilt, dass nach den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen seit 7. Januar 2006 eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch die Concordia Krankenversicherung gehe in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 2006 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit für leichtere Arbeiten aus. Dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seither verbessert haben soll, sei aufgrund der medizinischen Befunde nicht möglich (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter hätten Einsicht in die Akten verlangt. Es könne daher nicht behauptet werden, die Akteneinsicht sei verweigert worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege augenscheinlich nicht vor. Es treffe zu, dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 13. November 2006 von einer aktuell rentenbegründenden Invalidität ausgegangen sei, doch habe sie den Beschwerdeführer klar darauf hingewiesen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf des Wartejahrs definitiv geprüft werden müssten. In medizinischer Hinsicht sei das Gutachten von Dr. B.___ massgebend. Im Rahmen des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 19%. In der angefochtenen Verfügung habe die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 29% ermittelt. Diese Differenz beruhe darauf, dass sie bei der Ermittlung des Valideneinkommens den zuletzt bezahlten Lohn von 75% auf 100% aufgerechnet habe. Dies erscheine problematisch, da eine Soziallohnkomponente wahrscheinlich sei, obwohl sie vom Arbeitgeber verneint werde (act. G 4).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Mit Replik vom 14. März 2008 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest. Er macht im Wesentlichen geltend, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei zwar im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt worden, doch sei sie mindestens bei der Kostenfrage zu berücksichtigen. Es sei nicht entscheidend, welche Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe, sondern welches Einkommen der Beschwerdeführer im Verhältnis zum ursprünglichen Einkommen ohne Behinderung aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch erzielen könne. Für den Beschwerdeführer gebe es keinen Arbeitsplatz, der die von Dr. B.___ festgehaltenen Bedingungen erfülle. Für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit sei auf den bisherigen Beruf abzustellen. Diesbezüglich attestiere selbst Dr. B.___ lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Was den Einkommensvergleich anbelange, gebe es keine Hinweise darauf, dass das Einkommen des Beschwerdeführers vor Einreichen des Gesuchs künstlich erhöht worden sei. Eine Soziallohnkomponente sei nicht ersichtlich. Das in der angefochtenen Verfügung berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 67'305.-- werde nicht bestritten. Hingegen sei das Invalideneinkommen falsch festgesetzt worden, sei hier doch von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (act. G 8). C.d Mit Duplik vom 3. April 2008 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht gefolgt werden. Da die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers als definitiv betrachtet würden, sei die Arbeitsfähigkeit nicht in der bisherigen, sondern in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen (act. G 10). Erwägungen: 1.   1.1  Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm keine Akteneinsicht gewährt bzw. er nicht auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Akten aufmerksam gemacht wurde. 1.2  Das Akteneinsichtsrecht wird in Art. 47 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geregelt. Nach Art. 47 Abs. 1 lit. b ATSG

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte steht die Akteneinsicht, sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, den Parteien für die Daten zu, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen. Daraus folgt, dass die versicherte Person grundsätzlich in jedem Fall in die sie betreffenden Akten Einsicht nehmen darf. Das Verfahren der Akteneinsicht wird in Art. 8 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) geregelt. Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führt deshalb ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305 E. 2h). 1.3  Eine Behörde ist im Allgemeinen aufgrund der Verfassung nicht verpflichtet, die Akten von Amtes wegen zur Einsicht vorzulegen. Primär ist es Sache der am Verfahren beteiligten Parteien, die Akteneinsicht zu beantragen. Wird dies unterlassen, können sie sich hinterher nicht über eine Gehörsverletzung beklagen; insofern verwirken sie ihren Anspruch auf Akteneinsicht. Anders ist hingegen die Situation, wenn die Behörde von sich aus und ohne Wissen der Parteien eine Ergänzung des Dossiers vornimmt. Wenn die Behörde ihren Entscheid auf ein neu erhobenes Beweisergebnis zu stützen gedenkt, ist sie grundsätzlich dazu verpflichtet, die Betroffenen zur Einsicht einzuladen und ihnen eine Frist zur Würdigung des Beweisergebnisses einzuräumen; die blosse Orientierung über die vorgenommene Aktenergänzung kann ungenügend sein (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 248). 1.4  Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin das Dossier nicht ohne Wissen des Beschwerdeführers ergänzt; sie stützt die angefochtene Verfügung in erster Linie auf das Gutachten von Dr. B.___. Den Akten ist zudem nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter bei der Beschwerdegegnerin je um Akteneinsicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersucht hätten; dies wird denn auch gar nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen liegt nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 2. Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anwendbar. 3.   3.1  Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 3.2  Um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beurteilen und somit den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, besitzt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 4.   4.1  Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung in erster Linie auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 18. Juli/22. August 2007 (act. G 4.1.57). 4.2  Dieses Gutachten beruht auf fachärztlichen Untersuchungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Es wurden die Vorakten verwertet und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die darin enthaltenen Schlussfolgerungen, namentlich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - zu überzeugen. Das Gutachten erfüllt mithin alle praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a), so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist. Zudem wurde dem Beschwerdeführer - entgegen seiner Bestreitung vorgängig mitgeteilt, dass die Begutachtung durch Dr. B.___ durchgeführt werden würde (act. G 4.1.54).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrads vorliegend auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten und nicht in der angestammten Tätigkeit abzustellen ist. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Getränkechauffeur unbestrittenermassen seit mehr als sechs Monaten dauernd zu 50% eingeschränkt ist. Zudem ist es ihm, der bezüglich seiner Tätigkeit als Getränkechauffeur keine Ausbildung absolviert hat, grundsätzlich zumutbar, eine adaptierte Hilfsarbeit aufzunehmen. Da auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit abzustellen ist, ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 15. September 2006 unbehelflich, bezieht sich diese doch auf die angestammte Tätigkeit bzw. auf Lagerarbeiten. Die Zumutbarkeit einer adaptierten Tätigkeit wird demgegenüber mit dem Hinweis verneint, der Beschwerdeführer sage, er sei kein "Bürolist". Zudem führte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 30. Januar 2007 aus, er sehe die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer adaptierten Tätigkeit nicht mehr als realistisch. Er glaube nicht mehr an eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Eine adaptierte Tätigkeit zu finden, werde für ihn insbesondere auf dem Arbeitsmarkt schwierig sein; er glaube höchstens, dass er eventuell noch sitzen und Couverts falten könne. Diese Arbeitsfähigkeit sei aber realistischerweise nicht mehr gefragt. Vielleicht könne er seiner Frau im Restaurant mithelfen, die Gäste zu unterhalten. Als Aushilfschauffeur komme der Beschwerdeführer nicht mehr in Frage (act. G 4.1.51-3 f.). Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vermag nicht zu überzeugen, beruht sie doch zur Hauptsache auf den Angaben des Beschwerdeführers. Zudem verkennt Dr. A.___ - genauso wie der Beschwerdeführer -, dass für die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer (ZAK 1991, S. 321). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, ob ein Invalider unter den konkreten Arbeitsverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291). Es kann nicht davon ausgegangen werden, sämtliche Hilfsarbeiten seien körperlich streng. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem beschriebenen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch körperlich leichtere Tätigkeiten existieren, wie etwa Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten. Derartige Tätigkeiten sind durchaus mit den im Gutachten gestellten Anforderungen an eine adaptierte Tätigkeit vereinbar. 4.2.2 Der Beschwerdeführer verweist zudem auf einen vertrauensärztlichen Bericht vom 13. September 2007, auf den sich die Öffentliche Krankenkasse (ÖKK) in ihrem Schreiben vom 21. September 2007 beruft (vgl. act. G 1.3). Dieser Bericht befindet sich nicht bei den Akten und ist offenbar auch nicht im Besitz des Beschwerdeführers. Es kann vorliegend jedoch darauf verzichtet werden, diesen Bericht einzuholen, geht doch aus dem betreffenden Schreiben der ÖKK hervor, dass dem Beschwerdeführer durch den Vertrauensarzt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Arbeiten) attestiert wurde, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.2.3 Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Concordia Krankenkasse (Concordia) von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. Auch dieser Hinweis ist unbehelflich, stützte sich die Concordia doch in erster Linie auf die Beurteilung von Dr. A.___ (vgl. act. G 1.5). Zwar wird im Schreiben der Concordia vom 1. Dezember 2006 an den Beschwerdeführer eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit durch den Vertrauensarzt erwähnt, doch ging es dabei offenbar nicht um eine umfassende Abklärung, sondern um die Beurteilung der von Dr. A.___ als zumutbar bezeichneten 50%igen Tätigkeit für leichtere Arbeiten beim bisherigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers (vgl. act. G 1.8). Entsprechend erübrigt sich auch der Beizug dieser vertrauensärztlichen Beurteilung. 4.3  Nach dem Gesagten kann vorliegend auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 18. Juli/22. August 2007 abgestellt werden. Demnach sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und stehend ausgeübt werden können, ohne dass dabei regelmässig unphysiologische speziell rotierte oder inklinierte und reklinierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 10 kg gehoben oder getragen werden müssen, bei voller Stundenpräsenz zu ca. 90% zumutbar (act. G 4.1.57-7). 5.   5.1  Zu prüfen bleibt damit der Einkommensvergleich. Während der angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von Fr. 67'305.-- zugrunde liegt, macht die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort geltend, dieses Valideneinkommen sei zu hoch. Bei dem so ermittelten Valideneinkommen handle es sich um den zuletzt (2007) bezahlten Lohn von 75%, der auf 100% aufgerechnet worden sei. Dies erscheine problematisch, da eine Soziallohnkomponente wahrscheinlich sei. Der Beschwerdeführer hält das in der angefochtenen Verfügung ermittelte Valideneinkommen demgegenüber für korrekt. 5.2  Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2001, I 42/01, mit Hinweisen). Diese Praxis wird mit der empirischen Feststellung begründet, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2002, I 97/00). 5.3  Vorliegend gibt es in den Akten keinerlei Anzeichen dafür, dass es sich bei dem dem Beschwerdeführer zuletzt bezahlten Lohn um einen Soziallohn handelt. Vielmehr hat die Arbeitgeberin stets erklärt, dass der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entspreche (vgl. act. G 4.1.45, 4.1.50). Damit korrespondiert auch die Angabe gegenüber der SUVA im Februar 2004. Danach hätte der Beschwerdeführer ohne die Unfallfolgen als Chauffeur und Lagermitarbeiter aufgrund seines Alters und seiner Berufserfahrung ca. Fr. 5'000.-- verdienen können (act. G 4.2.54). Unter diesen Umständen hat die IV-Stelle das Valideneinkommen zu Recht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter Aufrechnung des dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 für ein 75%-Pensum ausbezahlten Lohns auf ein 100%-Pensum ermittelt (vgl. act. G 4.1.60). Entsprechend beträgt das Valideneinkommen Fr. 67'305.--. 5.4  Nachdem es dem Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, zumutbar ist, im Umfang von 90% eine adaptierte Tätigkeit auszuführen, ist für das Invalideneinkommen auf die LSE-Tabellenlöhne, Anforderungsniveau 4, abzustellen. Dieses betrug für Männer im Jahr 2006 bei einem 100%-Pensum Fr. 4'732.-- pro Monat. Umgerechnet auf die 2006 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und aufgerechnet auf das Jahr 2007 ergibt sich für ein 90%-Pensum somit ein Invalideneinkommen von Fr. 54'130.--. 5.5  Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen – auch von invaliditätsfremden Faktoren – des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 481 E. 4.2.3, m.w.H.). Vorliegend erscheint aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (Jahrgang 1946) sowie der langen Betriebszugehörigkeit und der damit verbundenen Umstellungsprobleme ein Leidensabzug von 15% als angemessen. Damit reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 46'011.--. Bei einem Valideneinkommen von 67'305.-- resultiert somit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 32%. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Selbst unter Berücksichtigung eines 20%igen Leidensabzugs würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren; der maximal zulässige Abzug von 25% kommt vorliegend nicht in Betracht. 6.   6.1  Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.2  Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Vorschusses. bis

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