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St.Gallen Versicherungsgericht 24.03.2009 IV 2007/419

March 24, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,898 words·~29 min·4

Summary

Invaliditätsbemessung bei einem Selbständigerwerbenden. Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der in der bisherigen Tätigkeit zur Hälfte arbeitsunfähig, für leichtere Arbeit aber ganz arbeitsfähig ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen in der Lage ist, wenn er zu seiner Entlastung von der schweren Arbeit zumutbarerweise einen Mitarbeiter einsetzt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009, IV 2007/419). Teilweise Aufhebung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009.

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/419 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 24.03.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2009 Invaliditätsbemessung bei einem Selbständigerwerbenden. Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der in der bisherigen Tätigkeit zur Hälfte arbeitsunfähig, für leichtere Arbeit aber ganz arbeitsfähig ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen in der Lage ist, wenn er zu seiner Entlastung von der schweren Arbeit zumutbarerweise einen Mitarbeiter einsetzt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009, IV 2007/419). Teilweise Aufhebung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 24. März 2009 in Sachen D.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach, 8887 Mels, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rente Sachverhalt: A.    A.a Der 1956 geborene D.___ beantragte am 4. Dezember 2006 (Eingangsstempel) Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich die Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und eine Rente. Er gab an, acht Jahre lang die Volksschule in seiner Heimat besucht zu haben. Er sei im September 1968 in die Schweiz eingereist, habe als angelernter Maurer und Gipser gearbeitet und betreibe seit November 1987 als Selbständigerwerbender ein Gipsergeschäft. Seit November 2004 leide er an Schmerzen und Abnützung in den Schultern und Armen und einem Meniskusleiden. Ab Ende Mai 2006 sei er zu 50 % arbeitsunfähig gewesen und seit 9. Oktober 2006 sei er es vollständig (IV-act. 1). Auf Ergänzungsfragen teilte der Versicherte mit Eingangsdatum vom 15. Dezember 2006 mit, er arbeite noch zu 50 % (IV-act. 9). A.b Im IV-Arztbericht vom 12. Dezember 2006 gab die Klinik Valens (Dr. med. A.___), wo sich der Versicherte vom 31. Oktober bis 28. November 2006 stationär aufgehalten hatte, als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an: 1. eine Periarthropathia genu sinistra bei Teilmeniskektomie am 16.10.2006, 2. ein chronisches Panvertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS und HWS und muskulärer Dysbalance, 3. eine Periarthropathia humeroscapularis tendinopathica beidseits mit Impingementsymptomatik und Bizepstendinopathie, geringgradiger Bursitis subacromialis linke Schulter und Überlastung bei der Arbeit, 4. ein Enchondrom am proximalen Humerus links (MRI 06.06.06), DD niedriggradiges Chondrosarkom, Verlaufskontrollen, 5. ein Sulcus nervi ulnaris-Syndrom beidseits und 6. eine Dupuytren Kontraktur beidseits. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine arterielle Hypotonie mit Neigung zu hypotoner Kreislaufdysregulation und ein Status nach Lipomentfernung an der rechten Schulter. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gipser sei der Versicherte vom 2. Mai bis 2. Oktober 2006 zu 50 % und hernach bis 28. November 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitszustand sei besserungsfähig und berufliche Massnahmen seien angezeigt. Durch die vorbestehende Rücken- und Schulterproblematik sei der Versicherte beim Heben von schweren Lasten über 20 kg sowie beim übermässigen Arbeiten über Kopf, speziell bei vorgeneigtem Stehen, stark beeinträchtigt. Dadurch ergäben sich verstärkte Rücken- und Schulterschmerzen und bei Rotationsbewegungen zusätzlich Schmerzen im Kniegelenk. Die bisherige Tätigkeit sei ganztägig bei Reduktion der Tätigkeit um 50 % zumutbar. Möglicherweise könnte die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz verbessert werden, indem speziell Tätigkeiten über Kopf möglichst gemieden würden und beim Ausführen von schweren Tätigkeiten und für schweres Lastenheben eine Hilfsperson in Anspruch genommen werde. Dann könnte der Versicherte anderweitigen Tätigkeiten nachgehen, die ihn nicht ans Belastungsmaximum heranführen würden. Andere, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf und ohne Heben von schweren Lasten über 20 kg könnte der Versicherte möglicherweise an bis zu acht Stunden pro Tag mit bis zu 100 % Beschäftigungsgrad verrichten (IV-act. 13). A.c Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, bezeichnete in ihrem IV-Arztbericht vom 22. Dezember 2006 alle oben erwähnten Leiden als Hauptdiagnosen und gab als solche ergänzend eine Periarthropathia auch des andern Knies und eine Osteoporose an. Vom 2. Mai bis 8. Oktober 2006 sei der Versicherte zu 50 % und anschliessend bis 3. Dezember 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seither betrage die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 50 % über den Tag verteilt, wobei schwere Arbeiten nicht durchgeführt werden könnten und die Belastungsreduktionen gemäss der Klinik Valens einzuhalten seien. Andere Tätigkeiten seien dem Versicherten nicht zumutbar. Es wäre sinnvoll, wenn der Versicherte seine bisherige Tätigkeit weiterführen könnte, sich jedoch die Arbeiten nach Schweregrad aussuchte. Damit würde er in seiner Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig bleiben, so lange es möglich sei (IV-act. 17). A.d Das Kantonale Spital Walenstadt (Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie), gab im IV-Arztbericht vom 30. Januar 2007 als Diagnosen an: Mediale und laterale Meniskusruptur Knie links, Varusüberlastung; Zustand nach Arthroskopie linkes Kniegelenk mit medialer und lateraler Teilmeniskektomie; muskulostatische Insuffizienz Schultergürtel beidseits, links mehr als rechts mit Myogelosen Trapezius und Levator

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte scapulae; sowie Sulcus ulnaris Syndrom beidseits. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien das Lipom Schulter rechts, Zustand nach Lipom-Excision; das Enchondrom proximaler Humerus links; und Dysästhesien der Kopfhaut, am ehesten somatoform. Der Versicherte sei seit dem 1. November 2006 zu 50 % arbeitsunfähig. Seit Mitte 2005 bestünden mediale Knieschmerzen links, teilweise stechend und einschiessend mit Blockierungen. Ausserdem habe der Versicherte Schmerzen an der linken Schulter mit Ausstrahlungen in den Arm, vor allem bei Überkopfarbeiten und beim Heben von schweren Gegenständen, ferner seit zweieinhalb Jahren ein brennendes Gefühl im Bereich der Kopfhaut und des Gesichts, schliesslich ein Druckgefühl im Kopf, einen Schwankschwindel und Hörstörungen. Die statischen Belastungsbeschwerden beidseits am Schultergürtel mit schmerzbedingter Schwäche beider Arme verursache die eingeschränkte Belastbarkeit im Beruf als selbständigerwerbender Gipser. Leichte Tätigkeiten ohne oder mit nur sehr selten durchzuführenden Überkopfarbeiten wären dem Versicherten ganztags mit voller Belastung zumutbar. Die Arthroskopie habe am 16. Oktober 2006 stattgefunden (IVact. 18). A.e Gegenüber der Krankentaggeldversicherung hatte der Versicherte am 2. März 2007 erklärt (IV-act. 22), er wolle sein eigenes Geschäft beibehalten und darin weiterarbeiten. In dieser Hinsicht sei er an einer fachlichen Unterstützung zur beruflichen Eingliederung interessiert. A.f  Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung (Dr. med. D.___) erklärte am 23. April 2007, als selbständigerwerbender Gipser sei bei Beachtung der Einschränkungen von einer Arbeitsfähigkeit des Versicherten von 50 % seit 2. Mai 2006 auszugehen. In leichten adaptierten Tätigkeiten bestünden keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Es sei eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen (IV-act. 23). A.g Am 18. Mai 2007 fand eine solche Abklärung statt. Der Versicherte habe angegeben, früher 45 Arbeitsstunden pro Woche geleistet und bei Bedarf einen Kollegen zugezogen zu haben. Bei der Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe er versucht, nur noch leichtere Arbeiten anzunehmen und habe die Arbeit auch stundenweise stark reduzieren müssen. Teilweise habe er die Arbeit auch tageweise aussetzen oder

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dringende Arbeiten durch einen Kollegen erledigen lassen müssen. Dass durch eine Verlagerung der Tätigkeiten im Betrieb oder durch eine berufliche Umstellung die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden könne, hielt der Versicherte für teilweise zutreffend, erkundigte sich aber, worauf eine solche Umstellung zielen könnte. Der Umsatz habe im Jahr 2003 Fr. 131'132.--, im Jahr 2004 Fr. 195'417.-- und im Jahr 2005 Fr. 173'794.-- betragen, das reine Betriebseinkommen 2003 Fr. 66'856.--, 2004 Fr. 107'699.-- und 2005 Fr. 81'562.--. Der Abklärungsbeauftragte berichtete, bei den manuellen Tätigkeiten, die im Handwerksbetrieb (Werkstatt und Baustellen) zusammen 85 % ausmachten, mache der Versicherte eine volle Arbeitsunfähigkeit geltend. Das widerspreche krass der medizinischen Einschätzung. Vermutlich sei damit die Frage, ob die Beibehaltung der Tätigkeit als selbständigerwerbender Gipser adäquat sei, deutlich zu verneinen. Der Versicherte habe keine Angestellten und verfüge daher auch nicht über die Möglichkeit, die körperlich anstrengenden Arbeiten an Hilfskräfte zu delegieren. Er weise darauf hin, dass er schon seit 1987 selbständig sei und ihm damit eine Umstellung mindestens fragwürdig erscheine. In dem als massgeblich bezeichneten Einkommensvergleich errechnete er (der Abklärungsbeauftragte) einen Ausfall von 53 % bei einem Valideneinkommen von Fr. 125'640.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'028.--. Ein Betätigungsvergleich hatte eine Einschränkung von 88 % ergeben (IV-act. 27). A.h Die IV-Eingliederungsberaterin befürwortete am 25. Juni 2007 (IV-act. 33) unbedingt eine Weiterführung der seit 20 Jahren betriebenen selbständigen Erwerbstätigkeit. Das tue auch Dr. B.___. Der Versicherte, dem sie eine realistische Einschätzung zutraue, habe ihr erklärt, er sei nach einer Knieoperation seit 1. April 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Momentan könnte er sich eine Tätigkeit im eigenen Betrieb zu 50 % vorstellen. Er habe vor, eine Arbeitskraft einzustellen; das habe er auch in früheren Jahren getan. Er selber würde dann vor allem Kunden akquirieren, Offerten erstellen und noch leichtere Gipserarbeiten ausführen. Das Fakturieren übernähme seine Frau und die Buchhaltung würde er wie bis anhin auswärts geben. Eine Tätigkeit als Angestellter könne er sich überhaupt nicht vorstellen. Mit dem eigenen Geschäft könnte er gleich viel Geld generieren wie mit einer Vollzeitstelle in einer Hilfsfunktion. A.i Mit einem Vorbescheid vom 8. August 2008 setzte die Sozialversicherungsanstalt/ IV-Stelle des Kantons St. Gallen den Versicherten davon in Kenntnis, dass sein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsgesuch abgewiesen werden solle. Er sei im Aufgabenbereich als selbständigerwerbender Gipser seit 2. Mai 2006 in wesentlichem Ausmass eingeschränkt und könne ohne berufliche oder innerbetriebliche Umstellung eine wirtschaftlich Sinn machende Zukunft nicht mehr gewährleisten. In Berücksichtigung der zumutbaren Leistungsfähigkeit bei einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe keine rentenbegründende Erwerbseinbusse. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 85'372.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 59'028.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 31 % (IV-act. 36 f.). A.j Am 11. September 2007 liess der Versicherte dagegen einwenden, die Eingliederungsberaterin und die behandelnde Ärztin seien der Auffassung, die Weiterführung des Geschäfts sei unbedingt zu versuchen. Für das Valideneinkommen könne nicht der durchschnittliche Aufwand (der Jahre 2003 bis 2005) von Fr. 85'372.-herangezogen werden, sondern massgebend sei das durchschnittliche Einkommen. Weil dieses naturgemäss Schwankungen unterliege, sei ein grösserer Zeitraum vor Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden zu betrachten. Mit den Jahren 2000 bis 2004 ergebe sich ein Durchschnitt von Fr. 125'640.--, mit 2001 bis 2005 ein solcher von Fr. 127'620.--. Das Valideneinkommen liege damit bei rund Fr. 125'000.--. Es frage sich, ob dem Versicherten Hilfsarbeiten in einem Anstellungsverhältnis zumutbar seien. Selbst wenn das der Fall wäre, sei zur Ermittlung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen ein Abzug von zehn bis 15 % zu machen. Das Invalideneinkommen mache rund Fr. 52'000.-- aus, einen Betrag, den der Versicherte auch im eigenen Betrieb erzielt habe. Mittlerweile habe ein Untersuch bei einem Neurologen stattgefunden, der nun eine psychiatrische Untersuchung veranlasst habe. Insgesamt resultiere eine Erwerbseinbusse von 50 bis 60 %. Allenfalls käme anstelle des Einkommensvergleichs auch ein Betätigungsvergleich in Frage, der aber nochmals detailliert durchgeführt werden müsste (IV-act. 44). A.k Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten ab. Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle habe er ausgeführt, er fühle sich ausser Stande, auch nur ansatzweise noch etwas im eigenen Betrieb leisten zu können. Unter diesem Gesichtspunkt sei es nicht nachvollziehbar, wie er nun doch ein existenzsicherndes Einkommen im eigenen Betrieb erzielen wolle. Die fachmedizinische Beurteilung habe ergeben, dass bei einer leidensangepassten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Tätigkeit von einer vollen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne und der Versicherte deshalb aufgrund der anwendbaren Lohnstatistik eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'344.-- erleide. Bei der Berechnung des Valideneinkommens sei das aussergewöhnliche Rechnungsjahr 2002 ausser Acht gelassen worden, und die Durchschnittswerte der Jahre 2003 bis 2005 zeigten das nachvollziehbare Einkommen ohne Behinderung von Fr. 85'372.-- auf. Der Invaliditätsgrad liege damit unter den mindestens notwendigen 40 % (IV-act. 45). B.    Gegen diese Verfügung richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun für den Betroffenen am 30. Oktober 2007 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab Mai 2007 eine halbe Rente zuzusprechen. Als seit 1987 selbständigerwerbender Gipser sei der Beschwerdeführer seit Mai 2006 zwar in wesentlichem Ausmass eingeschränkt, es treffe aber nicht zu, dass ohne berufliche oder innerbetriebliche Umstellung eine wirtschaftlich Sinn machende Zukunft nicht mehr gewährleistet sei. Insbesondere lasse sich dem Bericht über die Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle nicht entnehmen, dass er sich ausser Stande fühle, auch nur ansatzweise etwas im Betrieb leisten zu können. Vor und nach dem missratenen Betätigungsvergleich, der lediglich eine Momentaufnahme vom April/Mai 2007 dargestellt habe, habe der Beschwerdeführer denn auch - wenn auch nur teilweise durchaus Werkstattarbeiten und Baustellenarbeiten ausgeführt und sei in der Lage gewesen, in seinem Betrieb eine reduzierte Leistung zu erbringen. Das bestätige die Eingliederungsberatung. Die Klinik Valens, Dr. B.___ und Dr. C.___ hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer noch eine Leistung von ungefähr 50 % erbringen könne. Diese Leistung sei auch wirtschaftlich verwertbar. So habe der Beschwerdeführer im Jahr 2006 einen Jahresgewinn von rund Fr. 52'800.-- erzielt. Die als Valideneinkommen betrachtete Zahl habe sich aus dem Durchschnitt des Jahresgewinns 2003 und den Betriebsaufwänden der Jahre 2004 und 2005 berechnet. Das sei auf keinen Fall richtig. Die Einkommen Selbständigerwerbender unterlägen naturgemäss Schwankungen, insbesondere bei kleinen Betrieben. Die Jahresergebnisse des Beschwerdeführers hingen unter anderem von der Art der Aufträge ab, die im Übrigen nicht immer im gleichen Jahr abgerechnet werden könnten, in welchem sie ausgeführt worden seien.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es sei deshalb nicht richtig, dass die Beschwerdegegnerin das gute Rechnungsjahr 2002 einfach ausklammern wolle. Genauso gut könnte man dann auch ein schlechtes Jahr ausklammern. Für die möglichst genaue Abbildung des mutmasslichen Einkommens ohne Gesundheitsschaden sollte ein zusammenhängender Zeitraum von fünf Jahren berücksichtigt werden. Gemäss dem IK-Auszug habe der Beschwerdeführer in den Jahren 2000 bis 2004 Einkünfte von durchschnittlich Fr. 125'640.-- gehabt. Hierauf habe der Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle abgestellt. Nach den Jahresabschlüssen habe sich das durchschnittliche Einkommen in den Jahren 2001 bis 2005 auf Fr. 119'160.-- belaufen. Das Valideneinkommen betrage rund Fr. 125'000.--. Ob dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Hilfstätigkeit zu 100 % in einem Anstellungsverhältnis zumutbar sei, sei nicht geprüft worden. Selbst wenn das zuträfe, wäre mindestens ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von zehn bis 15 % angezeigt, da erhebliche körperliche Belastungsreduktionen sowie Kopfschmerzen und Schwindel und damit Konzentrationseinschränkungen bestünden. Diesbezüglich seien noch Abklärungen pendent. Es ergebe sich auf diese Weise ein Invalideneinkommen von Fr. 52'000.--, das der Beschwerdeführer im Jahr 2006 auch im eigenen Betrieb erzielt habe. Die Erwerbseinbusse liege seit Mai 2006 zwischen 50 und 60 %, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente habe. C.    In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung. Was das Valideneinkommen betreffe, habe der Beschwerdeführer stark schwankende Einkommen erzielt. In den drei Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe er im Durchschnitt einen Gewinn von Fr. 83'208.-- erzielt. Die in den Jahren 2001 und 2002 deklarierten Gewinne von Fr. 145'308.-- und von Fr. 201'385.-- würden sich nach einem Blick in den IK-Auszug als singulär erweisen. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer als Gesundem gelingen würde, wieder solche Gewinne zu erwirtschaften. Die Umstände dieser Einkommensspitzen lägen im Dunkeln. Es sei denkbar, dass der Beschwerdeführer, der sich Mitte 2000 von seinem damaligen Geschäftspartner getrennt habe, danach die für beide Partner angenommenen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufträge allein erledigt und so vorübergehend ausserordentliche Gewinne erzielt habe. Schon die Tatsache der Einkommensspitzen allein lasse vermuten, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit in einem nicht mehr zumutbaren Umfang gearbeitet habe. Diese Annahme werde auch noch gestützt durch die diagnostisch festgestellte Überbelastung bei der Arbeit. Es liege somit nicht im Rahmen einer natürlichen Vermutung, dass solche Einkommen mit einem normalen Pensum zu erzielen seien. Ausserdem sei in den Gewinnzahlen auch die Arbeitsleistung der Ehefrau des Beschwerdeführers abgebildet, was einen Abzug rechtfertigte. In medizinischer Hinsicht sei zu bedenken, dass einzig Arbeitsfähigkeitsschätzungen von behandelnden Ärzten vorlägen, denen erfahrungsgemäss mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen sei, weil sie oft von der pessimistischen Selbsteinschätzung der Patienten beeinflusst seien. Der Beschwerdeführer neige dazu, die Situation viel zu negativ dazustellen, wie die Abklärung gezeigt habe. Als Selbständigerwerbender bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 52'844.-- (Gewinn von 2006) ergebe sich im Vergleich zum Valideneinkommen 2004 von Fr. 83'208.-- ein Invaliditätsgrad von rund 37 %. Es wäre dem Beschwerdeführer aber auch zumutbar, eine leidensadaptierte Stelle anzunehmen, wo er uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Denn seit Jahren habe er kein Personal mehr beschäftigt und müsste also niemanden entlassen. Ausserdem habe er nur in bescheidenem Umfang Gerätschaften in den Betrieb investiert. Die Freiheit und Unabhängigkeit als Selbständigerwerbender müsste daher vor der Schadenminderungspflicht zurücktreten. Hilfsarbeiter hätten 2004 durchschnittlich Fr. 57'258.-- verdient. Der Invaliditätsgrad betrage so 31 %. Da offensichtlich in beiden Fällen kein Anspruch auf eine Rente gegeben sei, habe darauf verzichtet werden können, den wohlwollenden Schätzungen der behandelnden Ärzte eine objektive Expertise entgegenzustellen, obwohl die medizinische Situation nicht abschliessend abgeklärt sei. Sollte das Gericht allerdings ein deutlich höheres Valideneinkommen annehmen, entfiele die Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung. In diesem Fall wäre eine gutachterliche Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unabdingbar. D.    Mit Replik vom 17. Januar 2008 führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, die Beschwerdegegnerin vermöge nicht stichhaltig zu begründen, weshalb für das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Valideneinkommen lediglich die Durchschnittszahlen der Jahre 2002 bis 2004 massgebend sein sollten. Gerade weil das Einkommen des Beschwerdeführers stark geschwankt habe, sei ein längerer Zeitraum zu berücksichtigen. Die durchschnittlichen Einkommen der Jahre 2000 bis 2004 bzw. 2001 bis 2005 würden Spitzen und Tiefen umfassen. Ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 120'000.-- habe der Beschwerdeführer in etwa auch in den Jahren 1994, 1995, 1998 und 1999 erzielt. In den Jahren 2000 bis 2002 habe der Beschwerdeführer grosse Aufträge gehabt. Das habe nichts mit dem Ausscheiden seines Geschäftspartners zu tun gehabt. Hingegen sei im Jahr 2001 aufgrund der Auftragslage noch ein Angestellter beschäftigt worden, was nachher nicht mehr der Fall gewesen sei. Die Jahresabschlüsse basierten auch nicht auf einer wesentlichen Arbeitsleistung der Ehefrau des Beschwerdeführers; sie habe lediglich die Rechnungen geschrieben und habe eine anderweitige Teilzeitanstellung. Die Jahresabschlüsse umfassten im Übrigen auch die Möglichkeit zur Steueroptimierung, weshalb mindestens auf die Abschlüsse abzustellen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht nur im bescheidenen Umfang Gerätschaften in den Betrieb investiert. Das Anlagevermögen sei für ihn nach wie vor von erheblichem Wert, doch habe er Maschinen und Werkzeuge kontinuierlich abgeschrieben. Die medizinische Situation sei geklärt, lägen doch übereinstimmende Beurteilungen vor. E.   Duplicando merkt die Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2008 an, der Beschwerdeführer erkläre die Einkommensschwankungen mit dem Umstand, dass bei grösseren Aufträgen die Zahlung nicht immer im gleichen Jahr erfolge. Gleichzeitig lege er dar, er habe im Jahr 2001, also dem ersten der beiden ergiebigen Jahre, aufgrund der günstigen Auftragslage einen Angestellten gehabt. Damit wäre eine Erklärung für die Einkommensspitze greifbar. Es könne angenommen werden, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Auftragslage auch gegenwärtig eine Hilfskraft anstellen und dadurch deutlich höhere Gewinne erzielen könnte. Erwägungen: 1.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1  Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 15. Oktober 2007 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar. 1.2  Strittig ist die Abweisung des Leistungsgesuchs des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Verfahren sind allein Rentenleistungen beantragt worden. Streitgegenstand bildet daher zunächst der allfällige Rentenanspruch. Ergibt sich allerdings, dass ohne Eingliederungsmassnahmen ein Rentenanspruch in Frage steht, so gehört zum Streitgegenstand notwendigerweise auch die Frage, ob die Verwaltung den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" beachtet und eine allfällige Pflicht des Beschwerdeführers zu Massnahmen korrekt in Anspruch genommen habe. 2.   2.1  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2  Wie dem IK-Auszug zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer seit 1988 als Selbständigerwerbender tätig. Nach den Angaben der Klinik Valens vom 12. Dezember 2006 bestehen die bei ihm diagnostizierten Leiden zwar seit längerem, führten aber erstmals am 2. Mai 2006 zu einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Auch Dr. B.___ benannte diesen Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer gibt ebenfalls an, eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Mai 2006. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weitergeführt hätte. Nach der Aktenlage hat er dies offenbar auch noch mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung getan. 2.3  Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.4  Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). Es kann ferner auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 312 E. 3a). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30 f. E. 1; AHI 1998 S. 119). 3.   3.1  Für das Valideneinkommen ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (Bundesgerichtsentscheid i/S J. vom 15. Juni 2007, I 575/06; BGE 134 V 325 E. 4.1). Bei Selbständigerwerbenden ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu berücksichtigen, in welcher Weise sich das Unternehmen der versicherten Person voraussichtlich entwickelt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. ZAK 1963 S. 462; Rz 3029 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH). Es ist namentlich auf die beruflichen und persönlichen Fähigkeiten, die Art der Tätigkeit der versicherten Person sowie die Geschäftslage und den Geschäftsgang des Unternehmens (vgl. ZAK 1961 S. 367) vor Eintritt der Invalidität abzustellen (vgl. ZAK 1962 S. 139; Rz 3030 KSIH). Das Einkommen, das nicht auf die Tätigkeit der behinderten Person selbst zurückgeht (Zins des investierten Kapitals, Einkommen aus der Mitarbeit von Angehörigen), ist in Abzug zu bringen (vgl. ZAK 1962 S. 521; Rz 3031 KSIH). Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden grundsätzlich auf Grund der IK- Einträge bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Entscheid des Bundesgerichts i/S B. vom 10. Februar 2009, 8C_576/2008). 3.2  Das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss dem IK-Auszug zeigt erhebliche Schwankungen auf. Danach erzielte er im ersten vollständigen Betriebsjahr Fr. 92'100.--, im nächsten Fr. 107'200.--, dann Fr. 99'700.--, dann zweimal Fr. 99'400.-- und hernach zweimal Fr. 120'300.--, worauf das Einkommen auf Fr. 67'000.-- (zwei Jahre) sank und dann wieder auf Fr. 115'300.-- (ebenfalls zwei Jahre) anstieg. Nach einem Jahr mit einem Einkommen von Fr. 91'100.-- (2000) folgten zwei Spitzen mit Fr. 152'400.-- (2001) und mit Fr. 208'300.-- (2002). Im Jahr 2003 ging das Einkommen auf Fr. 79'400.-- zurück und im letzten im IK-Auszug ersichtlichen Jahr (2004) wurden Fr. 97'000.-- abgerechnet. Über die Geschäftsentwicklung ist bekannt, dass im Juni 2000 die bis dahin vom Beschwerdeführer betriebene Kollektivgesellschaft infolge Ausscheidens des andern Gesellschafters aufgelöst wurde. Ferner beschäftigte der Beschwerdeführer nach Angaben seines Rechtsvertreters im Jahr 2001 einen Angestellten. In der Erfolgsrechnung sind allerdings diesbezüglich nur Taggelder verzeichnet. Der Umsatz des Betriebs gemäss den Buchhaltungen lässt ebenfalls keine Kontinuität erkennen, sondern war in den letzten Jahren sehr unterschiedlich. Er lag im Jahr 2001 bei rund Fr. 320'000.--, 2002 bei Fr. 325'000.--, 2003 bei Fr. 130'000.--, 2004 bei Fr. 195'000.--, 2005 bei Fr. 175'000.--, 2006 bei Fr. 100'000.--. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Fortkommen stark von der konkreten Auftragslage abhängig war. Bei der Bestimmung eines als Valideneinkommen tauglichen Einkommens sind solche Faktoren nicht von Bedeutung; massgeblich ist vielmehr das Einkommen, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (allein) als Gesunder entspricht. Ein solches von der konjunkturellen Lage abstrahiertes Einkommen lässt sich vorliegend nur schätzen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3  Nach der Rechtsprechung sind die fraglichen Erwerbseinkommen, sofern sie ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (vgl. BGE 114 V 313 E. 3a). Die Bestimmung des Invaliditätsgrades aufgrund von Schätzungen ist nicht nur zulässig, wenn die genaue Ermittlung der Vergleichseinkommen nicht möglich ist, sondern auch, wenn deren ziffernmässige Ermittlung zwar möglich wäre, aber einen unverhältnismässig grossen Aufwand erforderte, und wenn zudem angenommen werden kann, dass die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Von letzterem darf insbesondere in "Extremfällen" ausgegangen werden, in welchen die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen den beiden hypothetischen Einkommen den für den Rentenanspruch massgebenden Grenzwert eindeutig über- oder unterschreitet (vgl. BGE 104 V 136 E. 2b; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S S. vom 28. September 2006, I 232/05). 3.4  Wird ein längerer Zeitraum überblickt und werden die als aussergewöhnlich erscheinenden Tiefpunkte und Spitzen gleichermassen nivelliert, so lässt sich die Annahme rechtfertigen, die erwerbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne Gesundheitsschaden liege bei ungefähr Fr. 120'000.-- Einkommen. 4.   4.1  Was das Invalideneinkommen betrifft, kann bei Selbständigerwerbenden, die weiterhin im Betrieb tätig sind und bei denen sich keine erhebliche invaliditätsbedingte Verminderung des Betriebseinkommens feststellen lässt, eine Invalidität nur insoweit angenommen werden, als für die Erfüllung bestimmter Aufgaben nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine oder mehrere Personen zusätzlich oder vermehrt in massgeblicher Weise im Betrieb tätig sind (erhöhter Personalaufwand; vgl. Rz 3078 aKSIH). Aus der vorliegenden Aktenlage lässt sich schliessen, dass das mit der selbständigerwerbenden Tätigkeit erwirtschaftete Einkommen des Beschwerdeführers nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung (2006; vgl. Buchhaltung, IVact. 31-5/5) nicht das oben erwähnte, frühere durchschnittliche Niveau erreichte. Angesichts der bisherigen Schwankungen ist aber nicht auch festzustellen, dass ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte relevanter, gesundheitsbedingter Rückgang erfolgt wäre. Personalkosten sind im Jahr 2006 nicht verzeichnet worden. 4.2  Nach den übereinstimmenden Einschätzungen der Klinik Valens, von Dr. B.___ und des Kantonalen Spitals Walenstadt ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit medizinisch zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Beeinträchtigend wirken sich Rücken-, Knie- und Schulterbeschwerden (eine schmerzbedingte Schwäche beider Arme) aus, und zwar vor allem auf die Fähigkeit zum Heben von schweren Lasten über 20 kg, zum Arbeiten über Kopf und speziell zum vorgeneigten Stehen. Leichte Tätigkeiten ohne diesbezügliche Belastung werden dem Beschwerdeführer vom Kantonalen Spital Walenstadt voll zugemutet, die Klinik Valens hält eine leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit unter diesen Voraussetzungen an bis zu acht Stunden mit bis zu 100 % Beschäftigungsgrad für möglich. Die medizinischen Beurteilungen sind nachvollziehbar und überzeugend begründet und Basis der Einschätzung der Klinik Valens bildete eigens eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Es ist kein Grund ersichtlich, das Ergebnis der ärztlichen Einschätzungen für nicht zuverlässig und ergänzende medizinische Abklärungen für erforderlich zu halten. Bei diesen Gegebenheiten kann hingegen auf die bei der Abklärung an Ort und Stelle festgehaltene Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden, wonach er manuell praktisch nichts mehr arbeiten könne. Der Beschwerdeführer hat denn auch nachträglich eingeräumt, dass er auch zu manuellen Arbeiten durchaus noch teilweise in der Lage sei. Dem Abklärungsbericht lässt sich entnehmen, dass zum Betrieb des Beschwerdeführers zum einen die Betriebsführung, das Offert- und Rechnungswesen/Akquisition sowie das Verhandeln mit Kunden und Architekten/Planen (15 %) gehören, zum andern Werkstattarbeiten (5 %) und drittens Baustellenarbeiten (80 %). Aufgrund der medizinisch bedingten Einschränkungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer selbst die bisherige Tätigkeit noch zur Hälfte leisten kann. In einer ersten Annäherung kann festgehalten werden, dass damit erwerblich gesehen zu erwarten ist, dass er trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ein etwa der Hälfte entsprechendes Einkommen werde erzielen können. 4.3  Bereits die Klinik Valens hat dafürgehalten, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit lasse sich wohl durch das Vermeiden der ungünstigen Arbeiten und die Zuhilfenahme

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Mitarbeiters erreichen. Es ist tatsächlich zu erwarten, dass sich durch solche angezeigten und zumutbaren Massnahmen, wenn auch nicht die medizinische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, so doch die erwerbliche Umsetzung seiner Restarbeitsfähigkeit wesentlich verbessern lässt. Wie dem Abklärungsbericht zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer denn auch bereits entsprechende Vorkehren getroffen. Ein angestellter Mitarbeiter kann den Beschwerdeführer von den schweren Arbeiten entlasten. Da dieser leichtere und mittelschwere, angepasste Tätigkeiten medizinisch zumutbarerweise vollumfänglich zu leisten vermag, hat er keinen Arbeitsausfall hinzunehmen, sondern kann seine eigene Arbeitskraft vollzeitlich einsetzen. Eine unproduktive Zeit hat er nicht zu verzeichnen. Wird berücksichtigt, dass für einen Betrieb die handwerklichen Fähigkeiten, aber auch die Fachkenntnisse und die Fähigkeiten zur Akquisition und zur Geschäftsführung von grosser Bedeutung sind, kann angenommen werden, dass die Teilerwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers höher ist, als die medizinisch geschätzte körperliche Arbeitsfähigkeit. Dies ist im Übrigen bei Selbständigerwerbenden regelmässig der Fall (ZAK 1971 S. 338; vgl. Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 208). Unter diesem Aspekt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, mit seinem Betrieb ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. 4.4  Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Verlust der Fähigkeit, schwere Arbeiten selber zu verrichten, bzw. den Verlust der halben Arbeitsfähigkeit als Gipser, umsatzmässig durch den zumutbaren Einsatz der halben Kapazität eines Angestellten kompensieren kann. Hierfür tritt im Gewinn eine Schmälerung um einen halben Hilfsarbeiterlohn von schätzungsweise Fr. 30'000.-- pro Jahr (2006 betrug das durchschnittliche statistische Einkommen für einfache und repetitive Tätigkeiten rund Fr. 59'000.--) ein. Selbst wenn das andere halbe Pensum des angestellten Hilfsarbeiters lediglich selbsttragend ist und keinen zusätzlichen Gewinn abwirft, ergibt sich bei dem oben erwähnten Valideneinkommen von Fr. 120'000.-- ein behinderungsbedingter Erwerbsausfall des Beschwerdeführers von 25 %. Auch im Vergleich zu einem Valideneinkommen von Fr. 100'000.-- erreichte der Ausfall mit 30 % keine rentenbegründende Höhe. 4.5  Es liesse sich auch annehmen, dass der Beschwerdeführer den Verlust der Fähigkeit, schwere Arbeiten selber zu verrichten, zeitlich mit leichteren Arbeiten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollständig kompensieren kann, wenn er die schwere Arbeit durch einen Angestellten ausführen lässt. Der vollzeitlich mitarbeitende Hilfsarbeiter wird wie erwähnt eine Wertschöpfung von schätzungsweise Fr. 60'000.-- generieren können, welcher entsprechende Lohnkosten gegenüberstehen. Von der gemeinsamen Wertschöpfung von Fr. 180'000.-- sind daher Fr. 60'000.-- in Abzug zu bringen. Unter diesen Bedingungen wird das erwähnte Einkommen als Gesunder von Fr. 120'000.-- wieder erreicht. 4.6  Es lässt sich jedenfalls mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Betrieb ein rentenausschliessendes Einkommen wird erwirtschaften können, wenn er einen Mitarbeiter beizieht, was ihm zumutbar ist. Der Beschwerdeführer hat dies auch geplant und mindestens eingeräumt, dass er auf diese Weise mit dem eigenen Geschäft so viel verdienen könnte, wie mit einer vollzeitlichen Hilfsarbeit. Eine allfällige Limitierung durch eine wechselhafte Auftragslage wäre als invaliditätsfremder Aspekt ausser Acht zu lassen. Ob es dem Beschwerdeführer als jahrelang Selbständigerwerbendem zumutbar wäre, seinen Betrieb aufzugeben und als Angestellter tätig zu sein, kann somit dahingestellt bleiben. 5.   5.1  Ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, war dem Beschwerdeführer allerdings erst bei Wiedererreichen einer hälftigen Arbeitsfähigkeit und einer beruflichen Umstellung möglich, während früher eine höhere Invalidität vorlag, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 5.2  Nach dem hier anwendbaren Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG entsteht ein Rentenanspruch (frühestens) in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Unter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist die durch den Gesundheitsschaden bedingte qualitative und/oder quantitative Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 130 V 99 E. 3.2). Die einjährige Wartezeit gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124 E. 3c). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte an mindestens dreissig aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 IVV). Auch vor der Anmeldung liegende Zeiten von Arbeitsunfähigkeit sind zu berücksichtigen (ZAK 1966 S. 58; BGE 117 V 26 E. 3b; BGE 121 V 264; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S C. vom 2. März 2000 [I 307/99]).  5.3  Der Beschwerdeführer war in seiner angestammten Arbeit ab dem 2. Mai 2006 zu 50 %, anschliessend ab 3. Oktober 2006 zu 100 % und seit dem 29. November 2006 wiederum zu 50 % arbeitsunfähig, ohne dass ein Unterbruch von einem Monat festzustellen gewesen wäre. Nach seinen Angaben vom 22. Juni 2007 (IV-act. 32) war er seit dem 1. April 2007 nach einer Knieoperation erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Im Mai 2007 lief damit ein Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 62.5 % ab (bei 5x 50, 1x 100, 4x 50 und 1x 100 % Arbeitsunfähigkeit). Angesichts der damals bestehenden Arbeitsunfähigkeit und somit Erwerbsunfähigkeit von 100 % entstand damals (Mai 2007) ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Der Beschwerdeführer gab im Juni 2007 an, er könne sich bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % im eigenen Betrieb vorstellen. Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, nach welchem sich auch der Zeitpunkt einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung bei einer rückwirkenden stufenweisen Rentenzusprechung richtet (während Art. 88 Abs. 2 IVV dann keine Anwendung findet, BGE 106 V 16), ist eine anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ist davon auszugehen, dass nach der intermittierenden vollen Arbeitsunfähigkeit wegen der Operation ab Juni 2007 die Arbeitsfähigkeit von 50 % wieder aufgelebt war, und lässt sich bei diesem Arbeitsunfähigkeitsgrad nach dem oben Dargelegten keine rentenbegründende Invalidität mehr ausmachen, fällt der Rentenanspruch ab 1. September 2007 dahin. 6.   6.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2007 teilweise zu schützen und dem ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer ist für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. August 2007 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. 6.2  Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Der Beschwerdeführer hat mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, im Übrigen aber nur zu einem Teil obsiegt, so dass es sich rechtfertigt, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Anteil des Beschwerdeführers an den Gerichtskosten von Fr. 300.-- ist durch seinen geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- getilgt und der Restbetrag von Fr. 300.-- ist ihm zurückzuerstatten. 6.3  Der Beschwerdeführer hat bei teilweisem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Die Parteientschädigung ist vorliegend auf pauschal Fr. 1'750.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2007 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. August 2007 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auferlegt. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird mit dem von ihm zu bezahlenden Anteil an der Gerichtsgebühr verrechnet; der Restbetrag von Fr. 300.-- wird ihm zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.03.2009 Invaliditätsbemessung bei einem Selbständigerwerbenden. Es ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der in der bisherigen Tätigkeit zur Hälfte arbeitsunfähig, für leichtere Arbeit aber ganz arbeitsfähig ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen in der Lage ist, wenn er zu seiner Entlastung von der schweren Arbeit zumutbarerweise einen Mitarbeiter einsetzt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009, IV 2007/419). Teilweise Aufhebung durch Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009.

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