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St.Gallen Versicherungsgericht 17.04.2008 IV 2007/410

April 17, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,688 words·~18 min·2

Summary

Art. 19 IVG, Art. 8 IVV (Fassung bis 31. Dezember 2007). Die IV finanziert Sonderschulmassnahmen für unter 20-Jährige u.a. bei Vorliegen einer schweren Verhaltensstörung. Vorliegend machen Verhaltensprobleme im Rahmen einer nur vage diagnostizierten emotionalen Befindlichkeitsstörung zwar die Platzierung in einer Kleinklasse nötig, rechtfertigen jedoch nicht die Gewährung von Sonderschulmassnahmen durch die IV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2008, IV 2007/410).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/410 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.06.2020 Entscheiddatum: 17.04.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 17.04.2008 Art. 19 IVG, Art. 8 IVV (Fassung bis 31. Dezember 2007). Die IV finanziert Sonderschulmassnahmen für unter 20-Jährige u.a. bei Vorliegen einer schweren Verhaltensstörung. Vorliegend machen Verhaltensprobleme im Rahmen einer nur vage diagnostizierten emotionalen Befindlichkeitsstörung zwar die Platzierung in einer Kleinklasse nötig, rechtfertigen jedoch nicht die Gewährung von Sonderschulmassnahmen durch die IV (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. April 2008, IV 2007/410). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 17. April 2008 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Möhr, Scheffelstrasse 1, 9000 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sonderschulmassnahmen  Sachverhalt: A.    A.a  S.___, Jahrgang 1991, wurde von ihrer Mutter am 31. Juli 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet. Die Anmeldung ging bei der IV-Stelle am 8. August 2006 ein. Beantragt wurden Beiträge an die Sonderschulung im A.___ (IV-act. 1). Gemäss Bericht des Schulpsychologischen Diensts des Kantons St. Gallen, Regionalstelle B.___, vom 27. Juli 2006 wies die schulpsychologische Untersuchung darauf hin, dass die kognitiven Voraussetzungen bei der Versicherten unter dem Altersdurchschnitt lagen (IV-act. 2). Auf Anregung des zuständigen Arztes des IV-internen Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) vom 9. November 2006 gab die IV bei den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten St. Gallen (KJPD), Regionalstelle C.___, ein Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 19. Juli 2007 erstellt. Bei der Versicherten scheine eine emotionale Befindlichkeitsstörung im Sinne einer Identitätsstörung vorzuliegen. Eine Sonderbeschulung könne ihr die notwendigen Anforderungen und Gegensätze bieten, um sie in die Lage zu versetzen, ihr vorhandenes Potential entsprechend zu nutzen. Aktuell scheine die Versicherte von der Internatslösung sehr zu profitieren (IV-act. 12). Der RAD-Arzt Dr. med. D.___ kam in seiner Beurteilung vom 6. August 2007 zum Schluss, ein eigentlicher psychischer Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes sei nicht ausreichend ausgewiesen (IV-act. 13). A.b Mit Vorbescheid vom 9. August 2007 stellte die IV-Stelle die Verweigerung der Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen in Aussicht (IV-act. 16). Die Mutter der Versicherten verzichtete auf die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2007 abweisend über die beantragten Sonderschulmassnahmen entschied (act. G 1.2). B.   B.a Gegen diese Verfügung erhob Amtsvormund E.___ am 25. Oktober 2007 für die Versicherten Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag der Aufhebung der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung. Der Beschwerdeführerin sei Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen zu erteilen, eventuell sei zusätzlich die erstmalige berufliche Ausbildung zu übernehmen. Weiter sei ihr die unentgeltliche Vertretung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Aufgrund ihrer unausgeglichenen Gefühlslage sowie der wenig gefestigten Persönlichkeitseigenschaften benötige die Beschwerdeführerin sowohl für das kommende 9. Schuljahr als auch für die sich daran anschliessende berufliche Erstausbildung sonderpädagogische Beschulung und eine klar strukturierte, sozialpädagogisch begleitete Wohnform (act. G 1). Innert der für eine Beschwerdeergänzung gewährten Nachfrist kündigte der vom Amtsvormund beauftragte Rechtsanwalt Dr. Markus Möhr am 9. November 2007 die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin an (act. G 3). Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Dezember 2007 beantragte er die Aufhebung der Verfügung, die Erteilung der Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Ein Gesuch um Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung sei erst am 13. November 2007 gestellt worden; der entsprechende Eventualantrag gemäss Beschwerde vom 25. Oktober 2007 werde nicht weiter verfolgt. Die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 lit. f bzw. lit. g IVG für die Gewährung des Schulgeldbeitrags seien gegeben. In der Oberstufe F.___ sei es immer wieder zu Beanstandungen von Seiten der Lehrkräfte gekommen. Auch aus der Time-out-Klasse, in die die Beschwerdeführerin im Februar 2006 versetzt worden sei, sei sie wieder ausgeschlossen worden. Der RAD sei in Würdigung des Gutachtens der KJPD in einer an Wortklauberei nicht zu überbietenden Auslegung zur Beurteilung gelangt, ein eigentlicher psychischer Gesundheitsschaden sei nicht ausreichend ausgewiesen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspreche der gesamten Aktenlage. Bei allem Verständnis für den erheblichen Spardruck in der IV könne es nicht angehen, ein an sich aussagekräftiges und klares Gutachten anhand von einzelnen Wortbegriffen derart umzuinterpretieren, um ein offenbar erwünschtes Ergebnis herbeizureden. Der RAD habe den Gesamtzusammenhang der Situation bzw. der Aussagen nicht gewürdigt. Der Sozialpsychologische Dienst habe im Schreiben vom 27. Juli 2006 ausdrücklich eine Sonderschulung beantragt, nachdem die "normalen" schulischen Massnahmen gescheitert seien. Aus diesem Grunde sei die Beschwerdeführerin im A.___

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte untergebracht worden. Allein dies bestätige, dass die Sonderschulmassnahme ausgewiesen und erforderlich gewesen sei. Sowohl für das erste als auch für das zweite Schuljahr im A.___ sei die Sonderschuldbedürftigkeit ausgewiesen. Ohne Sonderschulung bzw. ohne klare Strukturen würde die Beschwerdeführerin mit Sicherheit in eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit abgleiten bzw. wäre bereits in diese für eine Jugendliche fatale Situation abgeglitten (act. G 4). B.b Am 31. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung samt Beilagen nach (act. G 7). B.c Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde. Keinen Anspruch auf Massnahmen für den Besuch einer Sonderschule hätten Personen, die nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen besonderer familiärer oder sozialer Verhältnisse oder erzieherischer Schwierigkeiten die Volksschule nicht besuchen könnten oder die infolge Fehlens einer für sie an sich geeigneten Volksschulklasse (zum Beispiel einer Hilfs-, Klein- oder Sonderklasse) eine Sonderschule besuchen würden. Die Testergebnisse bei der KJPD- Begutachtung zusammen mit der vorsichtigen Formulierung der Diagnose würden keinesfalls darauf schliessen lassen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Verhaltensstörung vorliege, die die gesetzlich geforderte Schwere auch nur annähernd erreiche. Auch von einer Mehrfachbehinderung könne nicht gesprochen werden. Die im November 2007 beantragten beruflichen Massnahmen halte der RAD für behinderungsbedingt notwendig. Dies stehe nicht im Widerspruch zur RAD- Stellungnahme vom 6. August 2007, denn die IV-rechtlichen Voraussetzungen für einen Sonderschulbesuch seien sehr viel strenger und restriktiver als diejenigen für die Beteiligung der IV an erstmaligen beruflichen Massnahmen (act. G 8). B.d Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts bewilligte am 11. Januar 2008 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; act. G 10). B.e Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 7. Februar 2008 an seinen Anträgen gemäss Beschwerdeergänzung festhalten. Die Beschwerdegegnerin zitiere das Gutachten der KJPD in der Beschwerdeantwort sehr

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einseitig. Den Antworten auf die dem Gutachter gestellte Frage, ob Sonderbeschulung notwendig sei, lasse sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Verhaltensstörung vorliege. Weiter wird bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin den Antrag des Schulpsychologischen Diensts nie in die Gesamtwürdigung einbezogen habe. Wenn aus heutiger Sicht die weniger strengen Voraussetzungen für die IV- Beteiligung an erstmaligen beruflichen Massnahmen erfüllt seien, dürfe nach einem Jahr Sonderschulbesuch, der sich unbestrittenermassen sehr positiv ausgewirkt habe, davon ausgegangen werden, dass die Situation vor Eintritt in das A.___ um einiges gravierender gewesen sei, dass damals somit auch die strengeren Voraussetzungen erfüllt gewesen seien (act. G 13). B.f  Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest (act. G 15). B.g Da der Beistand der Beschwerdeführerin alleine nicht zur Prozessführung berechtigt war, reichte der Rechtsvertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. April 2008 auf Aufforderung des Gerichts eine Vertretungsvollmacht der Mutter der Beschwerdeführerin ein (act. G 18.2). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 27. September 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (aArt. 8 Abs. 1 IVG, Fassung bis 31. Dezember 2007). Diese Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen für die besondere Schulung (aArt. 8 Abs. 3 lit. c IVG). Nach aArt. 19 Abs. 1 IVG und aArt. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.20) werden an die Sonderschulung bildungsfähiger Versicherter, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und denen infolge eines Gesundheitsschadens der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. 2.2  Gemäss aArt. 8 Abs. 1 IVV leistet die Versicherung einen Schulgeldbeitrag, wenn die versicherte Person infolge eines Gesundheitsschadens den Anforderungen der Volksschule nicht zu genügen vermag, deshalb auf einen regelmässigen, dem Gesundheitszustand angepassten Sonderschulunterricht im Sinne von aArt. 19 Abs. 1 IVG angewiesen ist und an einem der in aArt. 8 Abs. 4 lit. a bis f IVV aufgezählten Gebrechen leidet. Lit. a nennt Versicherte mit geistiger Behinderung, deren Intelligenzquotient nicht mehr als 75 beträgt, lit. b und c blinde und sehbehinderte bzw. gehörlose und hörbehinderte Versicherte (ab einer gewissen Schwere der Behinderung), lit. d schwer körperlich Behinderte und lit. e sprachbehinderte Versicherte. Nach lit. f erhalten auch schwer verhaltensgestörte Versicherte einen Schulgeldbeitrag. Ferner wird ein solcher gewährt für Versicherte, bei denen die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen nach lit. a bis f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der Volksschule nicht zu folgen vermögen (lit. g). 3.    3.1  Im vorliegenden Fall beruft sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf die Anwendbarkeit von aArt. 8 Abs. 4 lit. f und lit. g IVV. Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen nicht an einem Gebrechen nach lit. a bis und mit lit. e. Eine Kumulation von Gesundheitsschäden, wie sie für die Anwendung von lit. g vorausgesetzt würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine diesbezügliche substantiierte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung bleibt auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schuldig. Somit käme für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin einzig lit. f in Frage. Zu prüfen ist also, ob die Beschwerdeführerin schwer verhaltensgestört im Sinne dieser Bestimmung ist. 3.2  In seinem älteren Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig ab 1. Juli 1975, hatte das Bundesamt für Sozialversicherung festgehalten, die Anspruchsvoraussetzungen seien gegeben, wenn bei einer minderjährigen Person ein geistiger Gesundheitsschaden vorliege, der wahrscheinlich die künftige Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit dauernd oder längere Zeit beeinträchtigen werde. Eine nur vorübergehende psychische Störung vermöge keinen Anspruch zu begründen. Störungen, die bei adäquater Behandlung in weniger als 360 Tagen behoben werden könnten, würden als vorübergehend gelten (Rz. 1 des Kreisschreibens). Gemäss Rz. 2 ist die Annahme eines Gesundheitsschadens nicht gerechtfertigt, solange die Schulung innerhalb der Volksschule, jedoch in einer besonderen Kleinklasse (Förderklasse, Sonderklasse, Beobachtungsklasse etc.) möglich ist. Ist die Störung milieubedingt (ungünstige Familienverhältnisse etc.), so hält Rz. 3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, Sonderschulbedürftigkeit sei nur anzunehmen, wenn der Erziehungsnotstand bereits zu einer psychischen Fehlentwicklung geführt habe, die die Schulung in einer Sonderschule unbedingt erfordere. 3.3    3.3.1 Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug wurde ein Schreiben des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons St. Gallen, Regionalstelle B.___, vom 27. Juli 2006 eingereicht. Die Beschwerdeführerin sei im Januar 2006 in G.___ beschult worden. Die Lehrkräfte hätten ihr Verhalten (Pünktlichkeit, Vergesslichkeit, störendes Verhalten in der Klasse, mangelnder Einsatz) immer wieder beanstandet. Im Februar 2006 sei die Beschwerdeführerin in eine Time-out-Klasse übergetreten. Zu bedeutsamen Verbesserungen im Verhalten sei es aber nicht gekommen, weshalb sie aus der Time-out-Klasse ausgeschlossen worden sei. Die schulpsychologische Untersuchung weise auf kognitive Voraussetzungen unter dem Altersdurchschnitt hin. In ihren Handlungsmotiven zeige die Beschwerdeführerin wenig Zielgerichtetheit bei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte deutlich vermindertem Realitätsbezug. Ihr gelinge es nicht, sich mit ihrer beruflichen und persönlichen Zukunft in adäquater Form auseinanderzusetzen. Aus schulpsychologischer Sicht werde von einer psychischen Fehlentwicklung ausgegangen. Eine Sonderschulung werde von Seiten des Schulpsychologischen Diensts unterstützt (IV-act. 2). 3.3.2 Im sozialpädagogischen Entwicklungsbericht des A.___ vom 28. Februar 2007 wurde wiederholt darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe kein grosses Durchhaltevermögen. Sie stelle sich als revolutionierende Jugendliche dar. Ihr Bezug zur Realität sei schlecht, sie schätze sich zu hoch ein, sehe ihre Zukunft zu rosig. Hausaufgaben mache sie nur widerwillig. Mutter und Tochter würden berichten, dass sie nun ein wesentlich besseres Verhältnis zueinander hätten als vor dem Eintritt der Beschwerdeführerin ins A.___ (act. G 1.4). Im Schulbericht vom 15. März 2007 wird von instablier Grundstimmung berichtet. Die Jugendliche könne sehr höflich, nett, einsichtig und aufgeschlossen sein. Oftmals komme sie aber bereits mürrisch, lustlos und ohne Schulmaterial zum Unterricht. In der Klasse sei sie anerkannt und integriert. Gegen Regeln verstosse sie bewusst, wenn diese ihren aktuellen Intentionen entgegenstünden. Sie habe überall grosse Wissenslücken, besonders im Fach Mathematik. Im Fach Deutsch seien ihre Leistungen durchgängig gut. Ihre kognitiven Fähigkeiten würden der Altersnorm entsprechen. Sie könne aber ihr gutes Potential nicht ausschöpfen. Aufgrund ihrer unausgeglichenen Gefühlslage sowie der wenig gefestigten Persönlichkeitseigenschaften benötige sie für das kommende 9. Schuljahr und die anschliessende berufliche Erstausbildung sonderpädagogische Beschulung und eine klar strukturierte sozialpädagogisch begleitete Wohnform (act. G 1.5). 3.3.3 Gemäss Gutachten der KJPD vom 19. Juli 2007 kann am ehesten von einer emotionalen Befindlichkeitsstörung ausgegangen werden, eventuell im Sinne einer Identitätsstörung. In Anbetracht der Entwicklungsphase, in der sich die Beschwerdeführerin befinde, scheine dies altersentsprechend, aufgrund ihrer Persönlichkeitseigenschaften allerdings sehr deutlich ausgeprägt zu sein. Bei der Beschwerdeführerin scheine es sich um eine Jugendliche zu handeln, die aufgrund ihrer Persönlichkeit oftmals die Grenzen und Herausforderungen gesucht habe. Die Herausforderungen seien ihr jedoch nicht im entsprechenden Masse angeboten worden, sodass es letztlich zu einer Verweigerungs- und Nullbock-Haltung gekommen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei einhergehend mit teilweiser Störung des Sozialverhaltens. Durch die vorgegebenen klaren und stringenten Strukturen in A.___ scheine es ihr gelungen zu sein, gewisse Herausforderungen vorzufinden und dadurch altersentsprechende Anpassungsleistungen vor allem im sozialen Bereich zu vollziehen. Die Störung des Sozialverhaltens sei wahrscheinlich durch die Unterforderung entstanden. Eine Sonderschulung könne durch entsprechende Strukturen die notwendigen Anforderungen und Gegensätze bieten, die die Beschwerdeführerin in die Lage versetzen könnten, ihr vorhandenes Potential zu nutzen. Die Beschwerdeführerin scheine von der Internatslösung sehr zu profitieren. Diese habe den Vorteil, dass sie sich über längere Zeit, also auch in der Freizeit, an die vorgegebenen Strukturen anpassen und sich mit diesen auseinandersetzen müsse. Deswegen scheine die Beschwerdeführerin von der derzeitigen Lösung am meisten zu profitieren (IV-act. 12). 3.3.4 Der zuständige RAD-Arzt wies am 6. August 2007 auf die vagen Formulierungen des KJPD-Gutachtens hin. Ein eigentlicher psychischer Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes sei nicht ausreichend ausgewiesen. Es lägen vor allem erzieherische Probleme im Sinne einer pädagogischen Vernachlässigung mit zu geringer Förderung und Herausforderung der Beschwerdeführerin vor, die sich in einer mangelhaften Motivation und einer Verweigerungshaltung äusserten. Dass die Beschwerdeführerin in einer solchen Situation von intensiveren schulischen Massnahmen profitiere, erstaune jedoch nicht (IV-act. 13). 3.3.5 Im Schulbericht vom November 2007 wurde erneut auf eine nicht ausgeglichene emotionale Befindlichkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen. Auseinandersetzungen in der Familie würden immer wieder zu starken Stimmungsschwankungen führen, die sich negativ auf ihre Lernbereitschaft auswirken würden. Die Beschwerdeführerin brauche viel Bestätigung und Zuwendung. Weiter werden ausgeprägte Schwankungen im Bereich Emotionalität, Verhaltensauffälligkeiten und ausgesprochen fragile Persönlichkeitsstrukturen erwähnt (IV-act. 26). 3.4  Insgesamt belegen die vorhandenen Berichte und Beurteilungen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum keine Regelklasse der Volksschule besuchen konnte. Offenbar benötigte sie intensivere Betreuung, als dies in einer Regelklasse möglich ist. Sie braucht klare Grenzen und Strukturen, in die sie sich

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einordnen muss. Wiederholt wurde auf die unausgeglichene Stimmungslage der Beschwerdeführerin hingewiesen, die mit einer gewissen Unterforderung und dem Mangel an Grenzen erklärt wurde. Bei der Umplatzierung ins A.___ war die Beschwerdeführerin 15 Jahre alt und damit mitten in der Pubertät. Die Berichte weisen denn auch darauf hin, dass ihr Verhalten (insbesondere die Nullbock-Haltung, Unausgeglichenheit, Gefühlsschwankungen) altersbedingt erklärbar ist, wenngleich es intensiver ausgeprägt erscheint als bei anderen Jugendlichen. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist mit dem RAD-Arzt festzustellen, dass die von den KJPD genannte emotionale Befindlichkeitsstörung nur mit Zurückhaltung diagnostiziert wurde und die entsprechenden Formulierungen insgesamt sehr vage sind. Gemäss Gutachten sind die Probleme "am ehesten" unter F 93.8 der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10-Klassifikation) zu subsumieren. F 93 beinhaltet emotionale Störungen des Kindesalters. Diese stellen in erster Linie Verstärkungen normaler Entwicklungstrends dar und weniger eigenständige, qualitativ abnorme Phänomene (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2005, S. 304 f.). Die Entwicklungsbezogenheit ist das diagnostische Schlüsselmerkmal für die Unterscheidung der emotionalen Störung seit Beginn der Kindheit von den neurotischen Störungen (F 40-48; Online-Version 2008 der ICD-10 unter www.dimdi.de). Unter F 93.8 werden "sonstige emotionale Störungen des Kindesalters" zusammengefasst, wozu auch die Identitätsstörung gehört. Selbst eine Diagnose nach F. 93.8 wäre nicht in jedem Fall eine "schwere Verhaltensstörung" im Sinne von Art. 8 Abs. 4 lit. f IVV. Gestützt auf das KJPD-Gutachten kann vorliegend nicht von einer solchen ausgegangen werden. Auch die übrigen Akten, namentlich die Berichte des A.___, liefern keinen Hinweis darauf, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere Verhaltensstörung vorliegen könnte. Darauf lassen weder die im Zeitpunkt des Eintritts ins A.___ offenbar unter dem Altersdurchschnitt liegenden kognitiven Voraussetzungen noch die schulischen Lücken schliessen. Mangelhafte Zielgerichtetheit und ein allfällig etwas verminderter Realitätsbezug vermögen ebenso wenig wie nicht stark strukturierte Affektivität und wenig gefestigte Persönlichkeitsstrukturen eine schwere Verhaltensstörung zu begründen. Zu beachten ist zudem, dass offenbar weder vor noch nach der Umplatzierung ins A.___

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte therapeutische Massnahmen durchgeführt wurden (act. G 1.4 S. 4). Solche wurden auch vom KJPD nicht als notwendig erachtet (IV-act. 12-4). Dies spricht ebenfalls gegen eine schwere Verhaltensstörung. 3.5  Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts von einer schwerwiegenden Verhaltensstörung ausgehen könnte, ergäbe sich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. In den Akten werden die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin nämlich insbesondere auf mangelnde Grenzen und Herausforderungen zurückgeführt, wobei diese Probleme allem voran dem familiären Umfeld zugeschrieben werden. Eine milieubedingte Störung würde aber wie erwähnt keine IV-rechtliche Sonderschulbedürftigkeit auszulösen vermögen. 3.6  Die Volksschule umfasst nach aArt. 8 Abs. 3 IVV neben den Regel- auch Hilfs- und Förderklassen und andere diesen gleichwertige Schulformen sowie den nach der Schulpflicht auf der Sekundarstufe II fortgesetzten Unterricht, der der Schliessung von Schullücken oder der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung dient. Kein Anspruch auf Sonderschulbeiträge der IV besteht, wenn der Kanton bzw. die Gemeinde am Wohnort der versicherten Person keine Sonderklasse führt und die versicherte Person auf den Besuch einer privaten Schule angewiesen ist, denn die Invalidenversicherung hat nicht Mängel in der kantonalen Schulorganisation durch Gewährung von Sonderschulbeiträgen auszugleichen (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 139). Grundsätzlich ist es Sache der kantonalen Schulorganisation, Klein- bzw. Förderklassen im Rahmen der Volksschule zur Verfügung zu stellen bzw. den Schülern nötigenfalls den Besuch einer solchen Kleinklasse zu ermöglichen (vgl. Art. 36 f. des st. gallischen Volksschulgesetzes [sGS 213.1]). Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Volksschulunterricht (sGS 213.12) kann das Amt für Volksschule für Schüler der Mittel- und Oberstufe mit erheblichen Schwierigkeiten in der Selbst- und Sozialkompetenz Kleinklassen mit einer beschränkten Aufenthaltszeit von höchstens sechs Monaten bewilligen. Die Aufenthaltsdauer in einer dieser Time-out-Klassen ist vorerst auf vier Monate zu befristen und kann nötigenfalls um zwei Monate verlängert werden (vgl. das Konzept "Kleinklassen Time-out", vom kantonalen Erziehungsrat erlassen am 17. November 2004, S. 6 [SchBl 2004 Nr. 12], sowie das Konzept "Fördernde Massnahmen in der Volksschule" des Erziehungsdepartements vom Oktober 2006, Angebote, S. 17). Das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kantonale Recht sieht zudem weitergehende fördernde Massnahmen vor, so etwa Kleinklassen mit Anpassung der Lernziele an die individuellen Möglichkeiten des einzelnen Schülers oder Sonderschulung bzw. ambulante Sonderschulmassnahmen im Klassenunterricht für Schüler mit intensivem und spezifischem Förderbedarf (Art. 4 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 sowie Art. 5 der Weisungen des Erziehungsrats vom 9. Februar 2006 über die fördernden Massnahmen [SchBl 2006 Nr. 7-8, S. 540 ff.]). Das Angebot an Kleinklassen umfasst gemäss dem erwähnten Konzept "Fördernde Massnahmen" die obligatorische Schulzeit von der 1. bis zur 9. Klasse (Angebote, S. 17). Benötigt ein Schüler also längerfristig eine spezielle Betreuung, etwa im Rahmen einer Kleinklasse, erfüllt die Voraussetzungen für Sonderschulung gemäss Art. 8 Abs. 4 IVV jedoch nicht – weist also z.B. keine schwere Verhaltensstörung auf –, so ist es Sache der Volksschulverantwortlichen, um eine geeignete Platzierung des betroffenen Schülers besorgt zu sein. Vorliegend wurde zwar mehrfach und nachvollziehbar festgehalten, die Beschwerdeführerin benötige besondere Betreuung. Bereits im Bericht des schulpsychologischen Dienstes wurde jedoch erwähnt, diese könne im Bereich einer Kleinklasse gewährleistet werden. Es ist davon auszugehen, dass gemäss den zitierten Bestimmungen grundsätzlich die Schule diese individuellere Förderung in der Kleinklasse zu gewährleisten hat. Die Kosten für eine angemessene Umplatzierung können nicht auf die Invalidenversicherung überwälzt werden. Mit dem RAD-Arzt ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar von den intensiveren schulischen Massnahmen im A.___ profitiert, diese aber dennoch keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen vermögen, da die Voraussetzungen gemäss aArt. 8 Abs. 4 IVV nicht erfüllt sind. 4.    4.1  Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für Beiträge der Beschwerdegegnerin an die Sonderschulung der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Weder konnte bei ihr eine schwere Verhaltensstörung diagnostiziert werden, noch liegt eine andere Einschränkung gemäss aArt. 8 Abs. 4 IVV vor. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4.2  Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten (act. G 10). Die Höhe der Parteientschädigung ist vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung wird das Honorar um 20% reduziert (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote über Fr. 2'200.zuzüglich Fr. 210.25 für Barauslagen und Mehrwertsteuer eingereicht, wobei er beim Honorar bereits den reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.- berücksichtigt hat (act. G 18.1; vgl. Art. 24 Abs. 1 HonO/ SG). Da das geltend gemachte Honorar dem Aufwand angemessen erscheint, ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'410.25 zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 2'410.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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