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St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2008 IV 2007/4

May 15, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,067 words·~20 min·4

Summary

Art. 28 Abs. 2 und Abs. 2bis IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Invaliditätsbemessung bei einem Sanitär- und Heizungsinstallateur. Obwohl dieser in einer GmbH angestellt und formell nicht Geschäftsführer ist, ist er als selbstständigerwerbstätig zu qualifizieren. Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs darf nur angewendet werden, wenn die Vergleichseinkommen zuverlässig ermittelt werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Anwendung gelangt. Erwerbliche Gewichtung des Betätigungsvergleichs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2008, IV 2007/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2008.

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.06.2020 Entscheiddatum: 15.05.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2008 Art. 28 Abs. 2 und Abs. 2bis IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Invaliditätsbemessung bei einem Sanitär- und Heizungsinstallateur. Obwohl dieser in einer GmbH angestellt und formell nicht Geschäftsführer ist, ist er als selbstständigerwerbstätig zu qualifizieren. Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs darf nur angewendet werden, wenn die Vergleichseinkommen zuverlässig ermittelt werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Anwendung gelangt. Erwerbliche Gewichtung des Betätigungsvergleichs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2008, IV 2007/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2008. Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 15. Mai 2008 in Sachen H.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer, procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente  Sachverhalt: A.    A.a  H.___, Jahrgang 1949, meldete sich am 23. Februar 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (IV-act. 6). Im Arztbericht vom 31. März 2005 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, eine mediale Arthrose am linken Kniegelenk bei Varusüberlastung sowie einen Zustand nach aufklappender Valgisationsosteotomie des Tibiakopfs. Vom 18. Dezember 2003 bis 31. Mai 2004 sei der Versicherte vollständig, seit 1. Juni 2004 bis auf Weiteres zu 50% arbeitsunfähig (IV-act. 11-1). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete im Verlaufsbericht vom 29. August 2005 von einem stationären Gesundheitszustand (IV-act. 62-1). In einem weiteren Verlaufsbericht vom 9. April 2006 bescheinigte Dr. B.___ erneut einen stationären Gesundheitszustand. Der Versicherte habe am 19. Dezember 2005 einen Sturz auf die rechte Schulter erlitten und sei bis 9. Januar 2006 voll und anschliessend bis 8. Februar 2006 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Seither sei er von Seiten der Schulter nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Wegen des Knieleidens bestehe nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (IV-act. 72). A.b Am 30. Juni 2006 führte die IV-Stelle eine Abklärung in der H.___ GmbH durch, in welcher der Beschwerdeführer als Sanitär- und Heizungsinstallateur tätig ist. Gestützt auf die Angaben des Versicherten ermittelte die Abklärungsperson im Abklärungsbericht vom 17. Juli 2006 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 45%. Der zudem durchgeführte Einkommensvergleich ergab bei einem angenommenen Valideneinkommen von Fr. 75'700.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 50'700.- einen Invaliditätsgrad von 33% (IV-act. 87). Dr. med. C.___ vom IVinternen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bezeichnete es in seiner Stellungnahme vom 5. September 2006 als aus medizinischer Sicht gerechtfertigt, die Arbeitsfähigkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Sanitärinstallateur bezogen auf die Knieproblematik mit 50% zu bemessen. Die Situation an der rechten Schulter könne nicht beurteilt werden, da weder aktenkundig sei, welche Verletzungen dort vorgelegen hätten, noch welche Operationen durchgeführt worden seien, noch wie sich der entsprechende Gesundheitszustand aktuell manifestiert habe (IV-act. 88). A.c  Mit Vorbescheid vom 26. September 2006 stellte die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 33% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 90). In Vertretung des Versicherten nahm Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Hagmann von der Procap, Schweizerischer Invalidenverband, dazu am 13. November 2006 Stellung. Eine zuverlässige Ermittlung des Einkommens des Versicherten sei nicht möglich, weshalb die Invaliditätsbemessung anhand des Betätigungsvergleichs vorzunehmen sei (IV-act. 96). A.d In einer offenbar unzutreffend mit 2. November 2006 datierten Verfügung wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab. Aus den Buchhaltungsunterlagen lasse sich klar herauslesen, dass die Umsatzzahlen und die Lohnkosten mit Ausnahme des Jahres 2002 immer gleich ausgefallen seien und auch der Lohnbezug des Versicherten nicht verändert worden sei. Mit Blick auf den Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) sei das Valideneinkommen zugunsten des Versicherten höher angesetzt worden als der Jahresdurchschnitt. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass teuerungs- und konjunkturbedingte Faktoren eine Rolle spielen könnten. Da die wirtschaftlichen Einkommensfaktoren klar feststünden, könne der Invaliditätsgrad nicht über den Betätigungsvergleich ermittelt werden (IV-act. 97). In der mit 2. November 2006 datierten Verfügung wurde schliesslich handschriftlich das Datum auf 20. November 2006 geändert (act. G 1.1; act. G 1.2). B.   B.a Gegen diese Verfügung vom 20. November 2006 richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters des Versicherten vom 2. Januar 2007. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Dem Beschwerdeführer sei bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 40% eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Für die Gerichtskosten sei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der angefochtene Entscheid sei zuerst an die falsche Adresse zugestellt worden. Im Weiteren sei die Verfügung von der IV-Stelle handschriftlich umdatiert worden. Die Beschwerdefrist sei jedenfalls gewahrt. Das Betriebsergebnis des Beschwerdeführers weise über Jahre hinweg erhebliche Schwankungen auf. Konjunkturelle Faktoren hätten offensichtlich vor und nach dem Unfall des Beschwerdeführers einen starken Einfluss auf sein Einkommen gehabt. Diese Verzerrungen dürften ihm aber nicht zum Nachteil gereichen. Unter diesen Umständen könne einzig auf den Abklärungsbericht vor Ort abgestellt werden. Bei dem dort ermittelten Invaliditätsgrad von 45% bestehe ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Aber selbst abgesehen davon werde dem Beschwerdeführer von ärztlicher Seite eine Restarbeitsfähigkeit von 50% attestiert. In der Stellungnahme zum Vorbescheid habe der Beschwerdeführer von einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands berichtet, dies, obwohl schwere Arbeiten vermieden worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe es dennoch unterlassen, aktuelle ärztliche Befunde zu erheben, weshalb eine Beweislücke vorliege (act. G 1). B.b Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren Verlaufsbericht bei Dr. B.___ ein und verlangte Auskunft über den postoperativen Verlauf bis zum 26. November 2006 in Bezug auf die Schulter des Beschwerdeführers. Dr. B.___ berichtete von einer auf die volle Arbeitsfähigkeit vom 9. Februar bis 21. März 2006 folgenden Arbeitsunfähigkeit variierenden Ausmasses in Bezug auf die Schulter bis Ende August 2007. Seit dem 1. September 2007 sei der Beschwerdeführer betreffend Schulter nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (IV-act. 106). B.c In der Beschwerdeantwort vom 17. April 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die im Rahmen der Abklärung vor Ort ermittelte Arbeitsfähigkeit von 55% sei mit Zurückhaltung zu betrachten, da sie sich in wesentlichen Teilen auf die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers stütze. Dieser sei – dem Grundsatz 'Eingliederung vor Rente' folgend – verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Folgen des Gesundheitsschadens zu mildern. Dazu gehöre zunächst, dass er sich innerbetrieblich so organisiere, dass er soweit wie möglich sich selber die leichteren Arbeiten zuteile und die schwereren Verrichtungen seinen Angestellten überlasse. In der Zeit nach dem Unfall hätten sich die wesentlichen Zahlen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gemäss Betriebsbuchhaltung nur in unbedeutendem Umfang verändert. Daraus könne geschlossen werden, dass es dem Beschwerdeführer durch betriebsorganisatorische Massnahmen gelungen sei, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens praktisch vollständig aufzufangen. Eine rentenbegründende Invalidität lasse sich daher kaum nachweisen. Selbst wenn die Einschränkung ein rentenbegründendes Ausmass annehmen würde, wäre zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer die Veräusserung des Betriebs und ein Berufswechsel verlangt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe sich in den Jahren 1998 bis 2002 Löhne ausbezahlt, deren durchschnittliche Höhe nur unwesentlich über dem Einkommen liege, das auch Hilfsarbeiter im gleichen Zeitraum durchschnittlich verdient hätten. Da der Beschwerdeführer nur durch die Kniebeschwerden eingeschränkt sei, könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er in einer knieschonenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Daher könne von ihm der Wechsel in eine adaptierte Tätigkeit verlangt werden. Der Rentenanspruch sei auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen (act. G 6). B.d Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer das ausgefüllte Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung samt Beilagen einreichen (act. G 8). Die Verfahrensleitung des Versicherungsgerichts wies ihn mit Schreiben vom 27. Juni 2007 darauf hin, dass er über ein Reinvermögen von über Fr. 200'000.verfüge, weshalb ihm der Rückzug des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege empfohlen wurde (act. G 9). Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer von der Procap zog das Gesuch in Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. Juli 2007 zurück (act. G 10). B.e In der Replik vom 5. September 2007 lässt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Den Abklärungsberichten werde in der Regel ein grosser Beweiswert zugemessen. Die Beschwerdegegnerin selbst versuche sich nun von ihren Feststellungen zu distanzieren, indem sie geltend mache, dass es sich dabei um Selbsteinschätzungen des Beschwerdeführers handle. Dies überzeuge nicht. Wie immer bei solchen Abklärungen vor Ort schicke die Invalidenversicherung speziell ausgebildete Mitarbeiter, die sich aufgrund der Situation vor Ort und den Angaben der versicherten Person ein Bild machen würden. Die Abklärungsperson erarbeite schliesslich unter Beizug der vorhandenen Akten den Abklärungsbericht. Wieso gerade hier von einer reduzierten Glaubwürdigkeit auszugehen sei, werde in der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeantwort nicht begründet. Der Beschwerdeführer habe längst alle möglichen Umstrukturierungen vorgenommen, um seine Arbeitsfähigkeit zu steigern. Fraglich sei, ob ein Berufswechsel, wie ihn die Beschwerdegegnerin anspreche, erfolgreich wäre. Der Beschwerdeführer sei bald 60 Jahre alt und könne keine Computerkenntnisse aufweisen, die ihn qualifizieren würden, eine angepasste Arbeit in einem Büro zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin schliesse gestützt auf die Betriebsbuchhaltung darauf, dass die gesundheitlichen Beschwerden keine erwerblichen Auswirkungen haben würden. Sie habe jedoch übersehen, dass in diesem Zeitraum noch Gelder der Krankentaggeldversicherung geflossen seien. Mit deren Auslaufen per 15. Dezember 2005 habe sich ein Unternehmensverlust eingestellt. Betreffend allfällige Unternehmensaufgabe müsse berücksichtigt werden, dass insbesondere die Ehefrau des Beschwerdeführers am Betrieb wirtschaftlich beteiligt sei. Sie arbeite im Büro mit. Mit einer Liquidation des Betriebs wäre auch die Arbeitsstelle der Ehefrau verloren, was dem Ehepaar nicht zumutbar sei (act. G 13). B.f  Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 11. September 2007 an ihren Ausführungen in der Beschwerdeantwort und an ihrem Antrag vollumfänglich fest (act. G 15). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten trägt die angefochtene Verfügung das Datum des 2. November 2006. Dieses Datum ist offensichtlich falsch, enthält die Verfügung doch Ausführungen zur Stellungnahme zum Vorbescheid vom 13. November 2006 (IV-act. 97). In der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingereichten Verfügung wurde das Datum 2. November 2006 überdeckt und von Hand in "20. November 2006" abgeändert. Zudem trägt die Verfügung einen Stempel "18. November 2006" (act. G 1.1). Mangels zuverlässiger Anhaltspunkte für das Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 2. Januar 2007 rechtzeitig erfolgte. 3.    3.1  Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine IV-Rente hat. Umstritten ist dabei insbesondere die Wahl der Methode zur Invaliditätsbemessung. 3.2  Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 ATSG anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden; sie können aber auch nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzt werden (AHI 1998 S. 119). Es kann ferner auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen (Prozentvergleich; vgl. BGE 114 V 312 E. 3a). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (aArt. 28 Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (vgl. BGE 128 V 30 f. E. 1; AHI 1998 S. 119). 4.    Obwohl von den Parteien unbestritten, ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren ist. In der Steuererklärung 2005 klassifizierte er sich formal als unselbstständigerwerbend (act. G 8.1.17). Er ist bei der 1994 gegründeten H.___ GmbH angestellt. Im Handelsregister ist er weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer eingetragen, sondern lediglich als finanziell nicht beteiligter Einzelzeichnungsberechtigter. Als alleinige Geschäftsführerin eingetragen ist seine Ehefrau (IV-act. 81). Im Abklärungsbericht vom 17. Juli 2006 wurde festgehalten, in der GmbH mache er die Geschäftsleitung und das Administrative nicht mehr. Hierfür seien seine Ehefrau und D.___ zuständig, ebenso für das Büro und die Planungsarbeiten. Der Beschwerdeführer mache nur noch die Besprechungen mit den Architekten, was die praktische Seite anbelange (IV-act. 87-7). Im Rahmen der Abklärung vor Ort hatte der Beschwerdeführer erklärt, er sei praktisch veranlagt und verstehe nicht viel vom Büro. Deshalb habe er auch in E.___ Konkurs anmelden müssen. Seit er seine Firma in eine GmbH umgewandelt habe, habe er sich von den administrativen Arbeiten zurückgezogen und sei nun vermehrt auf der Baustelle und in der Werkstätte beschäftigt (IV-act. 87-9). Der Beschwerdeführer war gemäss IK-Auszug von 1969 bis 1996 selbstständigerwerbend (IV-act. 4), offenbar als Einzelunternehmer. Seine in der GmbH zumindest formell als alleinige Geschäftsführerin eingesetzte Ehefrau war früher Verkäuferin im Eisenhandel. Für ihre Tätigkeit in der GmbH, die sich anscheinend auf sechs Stunden wöchentlich beschränkt, erzielt sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Abklärung vor Ort ein Einkommen von Fr. 1'300.- monatlich (IV-act. 87-2; 87-4). Ihre Tätigkeit in der GmbH ist also nicht sehr umfassend, was darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer als gelernter Sanitärinstallateur weiterhin zumindest faktisch als Selbstständigerwerbender fungiert. Entsprechend kann nicht unbesehen auf die im Arbeitgeberfragebogen vom 1. April 2005 aufgeführten Einkommenszahlen abgestellt bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Die Beschwerdegegnerin hat ihn zu Recht als Selbstständigerwerbenden qualifiziert (vgl. auch den Entscheid I 534/06 des Bundesgerichts [damals Eidgenössisches Versicherungsgericht] vom 14. Dezember 2006, Erw. 2). 5.    5.1  Der Beschwerdeführer erlitt im Februar 2003 einen Skiunfall, der mehrere Knieoperationen nach sich zog. Die Folgeschäden führten zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, die seit Dezember 2003 durchgehend mindestens 50% betrug (IV-act. 87-2). Im Arztbericht vom 31. März 2005 hielt der Hausarzt Dr. A.___ fest, der Beschwerdeführer sei von Seiten des Kniegelenks nicht ganz beschwerdefrei und in den körperlich belastenden Aktivitäten weiterhin eingeschränkt (IV-act. 11-2). Dr. B.___ berichtete am 29. August 2005 und am 9. April 2006 von einem seitens des Knieleidens stationären Zustand (IV-act. 62-1; 72). In seiner Beurteilung vom 5. September 2006 hielt der RAD-Arzt Dr. C.___ fest, bei der Arbeit als Sanitärinstallateur handle es sich um eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit, die einerseits mit Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und andererseits mit Zwangspositionen der Kniegelenke verbunden sei. Aus medizinischer Sicht erscheine es gerechtfertigt, die Arbeitsfähigkeit als Sanitärinstallateur mit 50% zu bemessen (IVact. 88-2). Die medizinische Aktenlage liefert keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in körperlich leichter Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Aufgrund seines Knieleidens hat er lediglich repetitives Heben schwerer Lasten und Zwangshaltungen der Kniegelenke weitgehend zu vermeiden. 5.2  In der Stellungnahme vom 13. November 2006 zum Vorbescheid hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch darauf hingewiesen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Prognose der anhaltenden Arbeitsfähigkeit von 50% weiter verschlechtert habe (IV-act. 96-2). Gemäss Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 19. März 2007 war der Beschwerdeführer betreffend Schulter seit September 2006 nicht mehr eingeschränkt; Hinweise auf eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit liefert Dr. B.___ nicht (IV-act. 106). Im Rahmen der Replik wird eine Verschlechterung denn auch nicht mehr behauptet. Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum für die vorliegende Beurteilung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte relevanten Verfügungszeitpunkt im November 2006 in der angestammten Tätigkeit eines Sanitär- und Heizungsinstallateurs zu etwa 50% arbeitsfähig war. 6.    6.1  Obwohl die Beschwerdegegnerin eine Abklärung im Betrieb durchführte, ermittelte sie den Invaliditätsgrad schliesslich gestützt auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs. Dieses Vorgehen ist nur gerechtfertigt, wenn sich die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen. Der IK-Auszug des Beschwerdeführers weist für die Jahre 1997 bis 1999 ein Jahreseinkommen von Fr. 48'000.-, für 2000 eines von Fr. 54'000.-, für 2001 eines von Fr. 69'500.-, für 2002 eines von Fr. 65'000.- und für 2003 eines von Fr. 29'232.- aus (IVact. 4). Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 1. April 2005 (falsch datiert mit 2004) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 ein Jahreseinkommen von Fr. 21'808.- (IVact. 10-2). Im Bericht der Abklärung vor Ort hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer ohne Behinderung Fr. 63'700.- erzielen würde. In Berücksichtigung, dass er im Jahr 2002 bei höherem Umsatz als 2005 mehr Gewinn und weniger Lohnkosten gehabt habe, werde ein Valideneinkommen von Fr. 75'700.- erreicht (IVact. 87-9). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie diese Zahl bestimmt wurde. In der Begründung der angefochtenen Verfügung wurde festgehalten, mit Blick auf den IK- Auszug sei das Valideneinkommen zugunsten des Versicherten höher als der Jahresdurchschnitt angesetzt worden, und dabei sei berücksichtigt worden, dass teuerungsbedingte und konjunkturelle Faktoren eine Rolle spielen könnten (act. G 1.1). Diese Begründung erklärt den Wert von Fr. 75'700.- für das Valideneinkommen nicht zufriedenstellend. Gemäss Ziff. 3.3 des Abklärungsberichts erzielte der Versicherte ein Einkommen von Fr. 3'800.- monatlich. Unter Ziff. 6.2 "Bemerkungen (Gründe für die Erwerbseinbusse, z.B. rezessionsbedingt und diesbezügliche Angaben des Versicherten. Andere, nicht invaliditätsbedingte Gründe)" wurde ohne jegliche weitere Erklärung angegeben, der Lohn des Versicherten betrage Fr. 4'900.-. Zum Invalideneinkommen wurde in Ziff. 5.2 darauf hingewiesen, der Versicherte arbeite mit Behinderung noch 24 Stunden. Fr. 3'800.- würden etwa dem Leistungslohn entsprechen. Die abschliessende Stellungnahme nennt einen Leistungslohn des Beschwerdeführers pro Jahr von "weiterhin Fr. 50'700.-" (IV-act. 87-9). Insgesamt sind diese Ausführungen ungenügend begründet und nicht nachvollziehbar. Weder aus dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitgeberfragebogen noch aus der Buchhaltung des Betriebs noch aus dem IK- Auszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch in der Lage wäre, ein Einkommen in der Höhe von Fr. 50'700.- zu erzielen. Ebenso wenig lassen die aktenkundigen Unterlagen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer als Gesunder ein Einkommen von Fr. 75'700.- erzielen würde. 6.2  Die GmbH verzeichnete folgende Umsätze: 1999: Fr. 692'243.-; 2000: Fr. 776'733.-; 2001: Fr. 816'598.-; 2002: Fr. 965'820.-; 2003: Fr. 874'043.-; 2004: Fr. 778'600.-; 2005: Fr. 873'145.-; 2006: Fr. 737'545.- (IV-act. 76-80, act. G 8.1.18 und 11.1). Obwohl der Beschwerdeführer seit 2003 praktisch durchgehend mindestens 50% arbeitsunfähig geschrieben war, ist kein namhafter, anhaltender Umsatzeinbruch zu erkennen. Zwar liegen Schwankungen vor; diese lassen sich jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers zurückführen. Invaliditätsfremde Einflussfaktoren wie die konjunkturelle und die Konkurrenzsituation könnten sich ebenfalls auf die Umsatz- und Gewinnzahlen ausgewirkt haben. Es lässt sich gestützt darauf nicht zuverlässig ermitteln, welches die Auswirkungen allein des verschlechterten Leistungsvermögens des Beschwerdeführers sind. Somit ist grundsätzlich die ausserordentliche Bemessungsmethode anzuwenden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es jedoch nicht gerechtfertigt, die Invalidität nun ohne weiteres anhand eines erwerblich nicht näher gewichteten Betätigungsvergleichs zu ermitteln. 6.2.1 In der Abklärung an Ort und Stelle wurde der Tätigkeitsbereich "Betriebsführung, administrative Tätigkeit, Kontrollen, Planen, Besprechen mit Architekten" mit 10% gewichtet. In diesen körperlich leichten, nicht oder kaum belastenden Tätigkeiten ist der Beschwerdeführer durch seinen Gesundheitsschaden nicht eingeschränkt, wie er selbst anerkennt. Den Bereich Werkstattarbeit wurde mit ebenfalls 10% gewichtet, die verbleibenden 80% entfielen auf den Bereich "Baustellenarbeiten, Transporte, Montageleiter". Offenbar in Anlehnung an die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. B.___ gab der Beschwerdeführer an, in diesen Bereichen je zu 50% eingeschränkt zu sein. Er müsse sich in allen Bereichen schonen, Gewichte über 20 kg könne er nicht mehr tragen. Überwachung und Anleitung seien möglich. Er müsse immer wieder aussetzen und seine Arbeiter müssten fertig machen. Insgesamt beläuft sich die ermittelte Arbeitsunfähigkeit auf 45% (IV-act. 87-7). Die vom Beschwerdeführer deklarierte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einschränkung von je 50% in den Bereichen gemäss Ziff. 7.2 und 7.3 des Abklärungsberichts erscheint als eher hoch, ist doch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Aufgabenbereich der handwerklichen Arbeit mit leichteren Waren nicht nennenswert eingeschränkt ist und er sämtliche körperlich nicht belastenden Arbeiten wie Anleitung, Überwachung, Kontrolle und Vorarbeiten (Inspektion und Beurteilung eines Ortes, Abmessungen etc.) weiterhin ausführen kann. Doch selbst wenn man von einer Arbeitsunfähigkeit von 45% ausginge, ist der Betätigungsvergleich noch erwerblich zu gewichten. 6.2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Teilerwerbsfähigkeit von Selbstständigerwerbenden in der Regel höher zu bewerten als die medizinische Schätzung der körperlichen Arbeitsfähigkeit, weil die für den Betriebsertrag wesentlichen leitenden Funktionen von körperlichen Behinderungen kaum beeinträchtigt werden (ZAK 1971 S. 338). Der Beschwerdeführer lässt sich primär als handwerklich tätiger Mitarbeiter beschreiben. Er sei praktisch veranlagt und verstehe nicht viel vom Büro. Deshalb habe er in E.___ Konkurs anmelden müssen. Er sei heute vermehrt auf der Baustelle und in der Werkstätte beschäftigt und habe sich von den administrativen Arbeiten zurückgezogen (IV-act. 87-9). Bei diesen Gegebenheiten ist durchaus möglich, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers keine wesentlich voneinander abweichenden Wertanteile aufweisen. Für die Invaliditätsbemessung ist dies aber nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer in einem Betrieb mit drei handwerklichen Angestellten über die Möglichkeit verfügt, durch eine adäquate Umverteilung der Arbeit eine bessere Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit zu erlangen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es in einem Sanitär- und Heizungsinstallationsbetrieb mit der Struktur desjenigen des Beschwerdeführers dem Chef möglich ist, eigenen körperlich stark belastenden Einsatz weitestgehend zu vermeiden. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht (vgl. AHI 1998 S. 119) ist es ihm zumutbar, die körperlich belastende Arbeit an die Mitarbeiter zu delegieren und sich selber stattdessen vermehrt der leichteren körperlichen Arbeit zu widmen, welche diese vorher ausübten. Im Betrieb des Beschwerdeführers generieren im Wesentlichen vier handwerklich tätige Personen den Umsatz. Ginge man in einer schematischen Betrachtung davon aus, dass jeder dieser Mitarbeiter im Umfang von etwa 50% körperlich schwere Arbeit verrichtet und ist solche Arbeit nun einem von ihnen, dem Chef, gesundheitsbedingt nicht mehr

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte möglich, so sind seine 50% – also 1/8 des Arbeitstotals der vier Mitarbeiter – auf die verbleibenden drei aufzuteilen. Wenn der gesundheitlich beeinträchtigte Chef die körperlich schwere Arbeit auch nur teilweise abgibt bzw. abgeben kann und er dafür den "gesunden" drei Mitarbeitern leichtere Arbeiten abnimmt, optimiert er die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit und gelangt bereits bei unvollständiger Verlagerung der schweren körperlichen Arbeiten mit seinem Invaliditätsgrad in den rentenausschliessenden Bereich von unter 40%. Zu beachten ist zudem, dass auch vor Eintritt der Knieprobleme des Beschwerdeführers wohl kaum 1/8 der körperlich schweren Arbeit des Betriebs auf ihn entfiel, da er als Chef – der zudem offenbar bereits seit einer Rückenoperation 1992 keine sonderlich schwere Arbeit mehr verrichtete (IV-act. 87-1 unten) – überwiegend wahrscheinlich deutlich mehr körperlich leichte Arbeit verrichtete als seine Angestellten. Es kann also davon ausgegangen werden, dass durch Arbeitsumverteilung aus dem gesamten Ausfall an Betätigungsmöglichkeiten von maximal 45% (nämlich dem ganzen Bereich der schweren Arbeit) in erwerblicher Hinsicht ein Ausfall im nicht rentenbegründenden Bereich von deutlich unter 40% resultiert. Aus den Akten ist nicht etwa zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im Tagesablauf aus gesundheitlichen Gründen erhebliche Ausfälle wegen unproduktiver Arbeitszeiten hinzunehmen hätte. Auch ist medizinisch nicht begründet, weshalb er nur noch 24 Stunden pro Woche sollte arbeiten können, wie er gegenüber der Abklärungsperson aussagte. Zu vermeiden resp. zu vermindern hat er aus medizinischen Gründen lediglich körperlich schwere Arbeit und Zwangshaltungen der Kniegelenke; es ist nicht ersichtlich, inwiefern seine Knieproblematik einer ganztägigen adaptierten Arbeitstätigkeit im Weg stehen sollte. Mit einer zumutbaren Arbeitsverlagerung kann vorliegend eine erwerbliche Auswirkung rentenbegründenden Ausmasses somit vermieden werden (zur erwerblichen Gewichtung vgl. auch den unveröffentlichten Entscheid IV 2005/101 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2006 [vgl. EVGE I 534/06 vom 14. Dezember 2006, Erw. 3.3 in fine]). 7.    7.1  Die Invalidität des Beschwerdeführers erreicht gemäss den vorstehenden Erwägungen kein rentenbegründendes Ausmass. Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Sie ist dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe ist anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird angerechnet. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2008 Art. 28 Abs. 2 und Abs. 2bis IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007). Invaliditätsbemessung bei einem Sanitär- und Heizungsinstallateur. Obwohl dieser in einer GmbH angestellt und formell nicht Geschäftsführer ist, ist er als selbstständigerwerbstätig zu qualifizieren. Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs darf nur angewendet werden, wenn die Vergleichseinkommen zuverlässig ermittelt werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Anwendung gelangt. Erwerbliche Gewichtung des Betätigungsvergleichs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2008, IV 2007/4). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_538/2008.

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2025-07-19T15:41:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2007/4 — St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2008 IV 2007/4 — Swissrulings