Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/380 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.05.2020 Entscheiddatum: 15.12.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 15.12.2008 Art. 44 ATSG: Wenn die Begutachtungsanordnung nicht von der Namensnennung der involvierten Gutachter begleitet war, liegt zwar ein Formfehler vor, doch muss der betroffene Explorand spätestens mit dem konkreten Aufgebot zu einer Begutachtung die Bekanntgabe der Gutachternamen einfordern. Wo diese rechtzeitige Reaktion unterblieben ist und die Begutachtung trotz des Formfehlers durchgeführt wurde, kann der Explorand aus der unterlassenen rechtzeitigen Nennung der Gutachternamen nichts mehr für sich ableiten. Art. Art. 43 ATSG: Auch wenn im gegebenen Fall eine förmliche Bindungswirkung an den Rentenentscheid der UV nicht zur Debatte stehen kann (BGE vom 28. August 2007, U 148/06), so ist doch die Aussagekraft des SUVA-Dossiers im IV-Verfahren zu überprüfen und zu würdigen, wenn man es wie vorliegendenfalls schon unbedingt beiziehen muss (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2008, IV 2007/380). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 15. Dezember 2008 in Sachen H.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera, Hadwigstrasse 6a, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt: A. Am 14. Januar 2005 liess sich H.___, Jahrgang 1965, durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Poltera, St. Gallen, bei der IV-Stelle St. Gallen anmelden. Sie verlangte eine Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und eine Rente und verwies auf die SUVA- Akten. Sie hatte im September 2003 in Kroatien als Beifahrerin in einem PW einen Verkehrsunfall erlitten. Bei der Primärversorgung in Kroatien in einem kleinen Spital war eine schwere Wirbelsäulenverletzung übersehen worden. Nach dreitägigem Aufenthalt war die Repatriierung mit der Rega zunächst ins Spital Wil erfolgt, wo die Verletzungen festgestellt und die Versicherte sofort in das Kantonsspital St. Gallen verlegt worden war. In ihrem Bericht vom 16. September 2003 (Fremd-act. 16) hatte die Klinik für Orthopädische Chirurgie über die Diagnosen BWK 6-Luxationsfraktur, Fraktur Querfortsatz 5 - 7, Rippenserienfraktur links und Hämatothorax berichtet. Die Therapie hatte in folgenden Eingriffen bestanden: Dorsale Spondylodese BWK 4- 8, Laminektomie und Dekompression BWK 6 Dorsale Stabilisierung BWK 4 - 8 (Moss Max polyaxial Pedikelschrauben 5.0 plus Querverbinder) Ventrale intercorporelle Spondylodese Th 5 - Th 7 Corporektomie BWK 6 Wirbelkörperersatz mit kleinem thorakalen Harmskorb und Spongiosaplastik durch Rippenresektion der 6. Rippe rechts. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vom 12. Oktober bis 8. November 2003 war ein Rehabilitationsaufenthalt in der Reha- Klinik Walenstadtberg erfolgt. Bei einer Nachkontrolle hatte die Versicherte gemäss einem Bericht vom 11. Februar 2004 nach wie vor unter massiven Schmerzen gelitten und sie war kaum gehfähig gewesen. Vom 1. bis 30. Juni 2004 hatte die Versicherte eine weitere Rehabilitation in der Rehaklinik Bellikon absolviert. In einem Bericht vom 9. November 2004 hatte A.___, Fachpsychologe für Klinische Psychologie und Psychotherapie, die psychiatrischen Diagnosen einer Schmerzstörung im Zusammenhang mit dem erlittenen Autounfall, eine Anpassungsstörung mit Angst, Depression, Anspannung und Ärger als Folge der unfallbedingten Einschränkung und des Verlusts der Arbeitsfähigkeit angegeben. Er hatte weiter ausgeführt, die Wiedererreichung der Arbeitsfähigkeit dürfte kurzfristig kein Thema sein (Fremd-act. 45). Anhand von aktuellen Röntgenaufnahmen betrachtete der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ am 26. April 2005 nach der Abschlussuntersuchung eine Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sitzend, stehend und gehend bei einer Präsenz von mindestens 75% unter Berücksichtigung von vermehrten Pausen oder einer verlängerten Mittagspause als zumutbar. Er machte geltend, im Vordergrund stehe jedoch eine psychische Problematik mit depressivem Syndrom, Symptomausweitung und Somatisierungstendenz. Das aktuelle Ergebnis mit ausgeprägter Inaktivität und Passivität sowie übermässiger Schmerzempfindung sei in allererster Linie auf die psychiatrische Problematik und nicht auf die organischen Unfallfolgen zurückzuführen (Fremd-act. 57). Dr. B.___ schätzt den Integritätsschaden nach UVG auf 25%. Die psychiatrische Behandlung auf Kosten der UV wurde am 22. März 2005 beendet (Fremd-act. 60). Am 24. November 2005 schloss die Versicherte mit der SUVA über eine Invalidenrente von 36% sowie eine Integritätsentschädigung von 25% einen Vergleich (UV-act. 70). Gestützt auf die Akten ging die SUVA bei der Invalidität von einer mindestens 75%igen Arbeitsfähigkeit bei körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit im Sinn von Sitzen, Gehen, Stehen unter Einhaltung vermehrter Pausen oder einer verlängerten Mittagszeit aus. Über kurze Distanzen oder kurze Strecken könnten Lasten von maximal 8 Kilogramm getragen werden. Im rechnerischen Einkommensvergleich berücksichtigte die SUVA beim herangezogenen statistischen Invalideneinkommen unter anderem einen Leidensabzug von 15% und glich das unterdurchschnittliche Einkommen ohne Unfall um 15% aus, woraus die Invalidenrente von 36% gemäss Vereinbarung resultierte (Fremd-act. 71). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12