© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/372 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 27.04.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 27.04.2009 Art. 16 ATSG, Art 28 IVG. Invaliditätsgrad. Bemessung des Invaliditätsgrads anhand von Tabellenlöhnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2009, IV 2007/372). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 27. April 2009 in Sachen P.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a P.___ meldete sich am 17. Oktober 2000 erstmals zum Bezug von IV-Leistungen (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an, da er seine bisherige Arbeit seit einer Knieoperation nicht mehr ausüben könne (act. G 3.3). Mit Verfügung vom 24. Januar 2001 wies die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Begehren des Versicherten ab, da er seit 1996 keine AHV-Beiträge mehr einbezahlt habe und deshalb nicht mehr versichert sei (act. G 3.13). Am 8. Juni 2001 widerrief die IV-Stelle die Verfügung vom 24. Januar 2001, da sich die gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit den versicherungsmässigen Voraussetzungen geändert hätten. Als nächster Schritt werde der IV-Berufsberatung ein Auftrag zur Abklärung der beruflichen Massnahmen erteilt (act. G 3.17). Am 3. September 2001 reichte der Versicherte erneut eine IV-Anmeldung ein und beantragte Hilfsmittel (Schuheinlagen) und eine Rente (act. G 3.23). Am 26. November 2001 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um Hilfsmittel ab (act. G 3.33). Mit Verfügung vom 12. März 2002 wies die IV-Stelle die Begehren des Versicherten betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente ab. Bei Verwertung der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei es ihm trotz der gesundheitlichen Einschränkungen möglich, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (act. G 3.42). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 1. Dezember 2003 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen (Rente) an, da sich sein Leiden in den letzten fünf Monaten stark verschlechtert habe (act. G 3.43). Mit Verfügung vom 2. März 2004 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein, da er keine neuen Tatsachen geltend mache (act. G 3.55). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2004 (act. G 3.72) und Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. Dezember 2004 (act. G 3.87) bestätigt. A.c Am 17. Mai 2006 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von IV- Leistungen (Rente) an, da sich sein Leiden zwischenzeitlich stark verschlechtert und ausgebreitet habe (act. G 3.90). Am 5. Januar und 1. März 2007 wurde der Versicherte durch das Medizinische Gutachtenzentrum St. Gallen (MGSG) orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht und begutachtet (act. G 3.106 f.). Im
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gutachten vom 5. Januar/5. März 2007 wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt: 1. eine bikompartimentale Gonarthrose und Präarthrose des medialen Kompartiments bei Status nach subtotaler lateraler Meniskektomie 08/99 sowie kleine Baker-Zyste und femoropatelläre Inkongruenz links; 2. eine lateralisierte Patella mit femoropatellärer Chondropathie rechts und Varusalignement; 3. eine Tarsometatarsalgelenksarthrose II bei Knick/Senk/Spreizfuss links und Metatarsalgie; 4. ein Carpaltunnelsyndrom beidseits; 5. eine avaskuläre Nekrose des Os lunatums rechts sowie 6. eine Adipositas. Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch/psychiatrischen Beurteilung vom 5. März 2007 wurde die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gesamthaft auf 30% bei voller Stundenpräsenz und in adaptierter Tätigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz auf 80% festgelegt (act. G 3.106). A.d Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Rentengesuchs in Aussicht. Hiergegen erhob dieser, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hans Frei, am 30. August 2007 Einwand und beantragte, es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (act. G 3.118). B. Mit Verfügung vom 5. September 2007 wies die IV-Stelle das Begehren des Versicherten um eine Invalidenrente ab. Sie stellte hierbei für das Valideneinkommen auf das vom Beschwerdeführer 1994 vor seiner Abreise ins Ausland erzielte Einkommen als Selbstständigerwerbender ab und passte dieses per 2006 der Teuerung und Reallohnerhöhung an, was ein Valideneinkommen von Fr. 35'313.-ergab. Für das Invalideneinkommen stellte sie auf denselben Betrag ab und rechnete diesen auf eine 80%ige Tätigkeit um. Auf diese Weise ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 20% (act. G 3.113, 3.119). C. C.a Am 5. Oktober 2007 erhebt der Vertreter des Versicherten Beschwerde und beantragt, die Verfügung vom 5. September 2007 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, das von
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen in Höhe von Fr. 35'313.-sei zu tief angesetzt. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe der Beschwerdeführer als Produktionsleiter und Mitglied des obersten Kaders im Ausland gearbeitet. Diese Tätigkeit würde er immer noch ausüben, wenn er keine gesundheitlichen Beschwerden hätte. Gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 (LSE Tabelle Lohn Holzbranche 2, Fachmann Niveau 2 [TA1_b]) betrage sein Valideneinkommen Fr. 78'240.--. Die Beschwerdegegnerin habe ein Invalideneinkommen von Fr. 28'250.-- ermittelt. Der Beschwerdeführer habe zwar vor über 40 Jahren eine kaufmännische Lehre absolviert, seither jedoch nicht mehr als kaufmännischer Angestellter gearbeitet. In kaufmännischen Angelegenheiten sei er unerfahren. Ohne geeignete Umschulung werde er kaum in der Lage sein, eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auszuüben bzw. ein Invalideneinkommen von Fr. 28'250.-- zu erzielen. Selbst wenn man auf das Invalideneinkommen von Fr. 28'250.-- abstelle, resultiere bei einem Valideneinkommen von Fr. 78'240.-- ein Invaliditätsgrad von 64% (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer in X.___ Fr. 3'800.-- pro Monat verdient, was einem Jahreseinkommen von Fr. 45'600.-entsprechen würde. Allerdings befänden sich diesbezüglich keine Unterlagen bei den Akten. Zudem handle es sich um ein im Ausland erzieltes Einkommen. Es könne nicht als Valideneinkommen berücksichtigt werden. Massgebend für den Einkommensvergleich sei das zuletzt als Selbstständigerwerbender erzielte Einkommen. Dieses habe in den Jahren 1993, 1994 und 1995 durchschnittlich Fr. 26'185.-- betragen. Während der gesamten Dauer der selbstständigen Erwerbstätigkeit habe sich das Einkommen auf knapp Fr. 45'000.-- belaufen. Das Valideneinkommen betrage somit auch unter Berücksichtigung der Teuerung und der Reallohnentwicklung höchstens Fr. 50'000.--. Der Beschwerdeführer sei gelernter kaufmännischer Angestellter und verfüge über eine grosse Erfahrung in der Holzbranche. Er sei es gewohnt, selbstständig zu arbeiten und verfüge über Führungserfahrung. Zudem beherrsche er gemäss eigenen Angaben neben der deutschen Sprache (Muttersprache) fünf weitere Sprachen. Seine EDV-Kenntnisse schätze er selber als genügend ein. Mit diesen Voraussetzungen sei er in einer international tätigen Firma vielseitig einsetzbar. Somit seien die Tabellenlöhne des Anforderungsniveaus 3 oder
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sogar 2 anwendbar, was ein Jahreseinkommen von Fr. 69'987.-- bzw. 95'570.-ergebe. Selbst wenn man das Niveau 3 berücksichtige, könne der Beschwerdeführer in einer 80%igen Tätigkeit somit ein Invalideneinkommen von Fr. 55'990.-- erzielen (act. G 3). C.c Am 14. Dezember 2007 wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. G 4). C.d Mit Replik vom 28. Januar 2008 hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest. Dieser habe in X.___ nicht Fr. 3'800.--, sondern US$ 3'800.-bzw. brutto US$ 4'200.-- pro Monat verdient. Da auf den im Ausland erzielten Verdienst nicht abgestellt werden könne, sei nach den LSE-Tabellen zu bestimmen, wie viel der Verdienst des Beschwerdeführers in dieser Anstellung in der Schweiz betragen hätte. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, ein Invalideneinkommen von Fr. 55'990.-- zu realisieren. Es werde bezweifelt, dass er überhaupt in der Lage sei, eine adaptierte Tätigkeit auszuführen. Es komme nur noch eine leichte Hilfstätigkeit in Frage. Es scheine fraglich, ob er überhaupt in der Lage sei, ein Invalideneinkommen von Fr. 28'250.-- zu erzielen, oder ob nicht hiervon ein Gesamtabzug von 25% vorzunehmen sei (act. G 7). C.e Mit Duplik vom 5. Februar 2008 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest (act. G 9). Erwägungen: 1. Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anwendbar.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 2.2 Vorliegend geht aus den Akten hervor und ist im Übrigen unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend durchgeführt werden können, ohne dass dabei häufig kniende Positionen eingenommen oder Gegenstände über 10 kg gehoben oder getragen werden müssen und die nicht mit regelmässigem Laufen auf unebenem Boden verbunden sind und bei denen keine regelmässigen Kraftanwendungen der rechten Hand notwendig sind) zu 80% arbeitsfähig ist (act. G 3.106). Umstritten sind demgegenüber die Vergleichseinkommen sowie die Frage, ob überhaupt eine zumutbare adaptierte Tätigkeit besteht. 3. Wie oben erwähnt (E. 2.1) ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Nach Art. 16 ATSG ist als Valideneinkommen das Einkommen zu betrachten, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es handelt sich in jedem Fall um eine Hypothese. Rechtsprechungsgemäss ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2001, I 42/01, mit Hinweisen). Diese Praxis ist unter dem Aspekt des Beweises des massgeblichen Valideneinkommens zweckmässig, weil es gemäss der Rechtsprechung empirischer Feststellung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2002, I 97/00). 3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, mit Hinweisen). 3.3 Der Beschwerdeführer hat von 1960 bis 1963 eine kaufmännische Lehre absolviert. In der Folge war er von 1963 bis 1979 bei verschiedenen Arbeitgebern als kaufmännischer Angestellter tätig. Von 1980 bis 1995 war er als selbstständiger Holzkaufmann in der Schweiz tätig. Von Oktober 1995 bis Mai 2000 arbeitete er als Leiter in einem Sägewerk in X.___ (act. G 3.22). Dann kam er aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz zurück, wo er im Jahr 2001 eine Stelle bei der A.___ antrat.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese Stelle wurde ihm jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder gekündigt (act. G 3.27). Gemäss eigenen Aussagen würde der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall die Tätigkeit als Leiter eines Sägewerks in X.___ weiterhin ausführen (act. G 1). Diese Aussage ist glaubwürdig und entspricht der Bundesgerichtspraxis, wonach für die Bemessung des Valideneinkommens in der Regel vom letzten Lohn auszugehen ist, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat. Das in X.___ erzielte Einkommen ist in den Akten nicht hinreichend dokumentiert; insbesondere wird es im IK-Auszug nicht aufgeführt (vgl. act. G 3.46). Das Valideneinkommen ist daher anhand der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2003, I 172/02 E. 6.2). Praxisgemäss wird dabei auf die Tabelle TA1 (mit Unterteilung in vier Anforderungsniveaus) abgestellt. Der Beschwerdeführer will demgegenüber die Tabelle TA1_b angewendet wissen, bei welcher die Kaderfunktionen nochmals in vier Stufen unterteilt werden, wobei auf das Niveau 2 (oberes und mittleres Kader) abzustellen sei. Dafür besteht vorliegend jedoch kein Anlass. So ist aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in X.___ im Bereich des oberen bzw. mittleren Kaders anzusiedeln war, führte er doch in erster Linie körperliche Arbeiten aus. Entsprechend ist auf die Löhne der Tabelle TA1 abzustellen. Da der Beschwerdeführer in der Holzbranche über 15 Jahre lang selbstständig tätig war und in dieser Branche zuletzt während fast fünf Jahren eine leitende Position innehatte, rechtfertigt es sich, vorliegend auf die entsprechenden Tabellenlöhne des Niveaus 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) abzustellen. Im Jahr 2006 betrug das entsprechende Einkommen in der Holzbranche für Männer Fr. 5'714.-- pro Monat. Umgerechnet auf ein Jahr und unter Berücksichtigung der im Jahr 2006 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche ergibt sich somit ein Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 71'482.--. Was das Invalideneinkommen anbelangt, so verfügt der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, über einen Lehrabschluss als kaufmännischer Angestellter. Zudem beherrscht er neben der deutschen (Muttersprache) auch die französische, englisch und holländische Sprache, je in Wort und Schrift, sowie die italienische und spanische Sprache, je in Wort (act. G 3.22). Zwar gibt er an, seit 1979 nicht mehr als
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kaufmännischer Angestellter tätig und nicht mit den zwischenzeitlich modernen Informatiktechniken vertraut zu sein, doch geht aus den Akten hervor (act. G 3.38-1 f.), dass er über die Arbeitslosenversicherung immerhin Computerkurse absolvieren konnte (act. G 3.39). Auch traut sich der Beschwerdeführer eine Tätigkeit, in der nur geringe PC-Kenntnisse nötig sind, durchaus zu (act. G 3.38-5). Zudem erachtete der Eingliederungsberater den Beschwerdeführer am 14. September 2001 für eine Anstellung im Büro als gut qualifiziert (act. G 3.27). Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) auszuüben. Auf dem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind durchaus Stellen vorhanden, die mit den Fähigkeiten und den medizinischen Einschränkungen des Beschwerdeführers vereinbar sind. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer zweifellos Mühe hat, auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden; die Invalidenversicherung deckt das Risiko der Arbeitslosigkeit nicht. Der entsprechende LSE-Tabellenlohn betrug im Jahr 2006 für Männer Fr. 5'608.--. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2006 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche und des Umstands, dass der Beschwerdeführer in einer solchen Tätigkeit lediglich zu 80% arbeitsfähig ist, ergibt sich ein Invalideneinkommen von (gerundet) Fr. 56'125.--. 3.4 Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen – auch von invaliditätsfremden Faktoren – des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unter Berücksichtigung des Alters und der Einschränkungen des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass er lediglich noch leichte Arbeiten ausführen und nur ein Teilzeitpensum absolvieren kann, erscheint vorliegend ein Leidensabzug von 20% als angemessen. Entsprechend reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 44'900.--. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'482.-- resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 37%. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint. 4. 4.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung am 14. Dezember 2007 bewilligt (act. G 4). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). 4.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien. 4.4 Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Die Entschädigung ist auf Fr. 3'500.-- festzulegen und um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.04.2009 Art. 16 ATSG, Art 28 IVG. Invaliditätsgrad. Bemessung des Invaliditätsgrads anhand von Tabellenlöhnen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2009, IV 2007/372).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T14:54:06+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen