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St.Gallen Versicherungsgericht 05.02.2009 IV 2007/368

February 5, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,253 words·~11 min·4

Summary

Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, aArt. 28 Abs. 1 IVG. Keine rentenbegründende Invalidität bei voller Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und Fehlen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnose. Anforderungen an medizinische Gutachten. Schmerzbekämpfungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2009, IV 2007/368).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/368 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 05.02.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 05.02.2009 Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 16 ATSG, aArt. 28 Abs. 1 IVG. Keine rentenbegründende Invalidität bei voller Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit und Fehlen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnose. Anforderungen an medizinische Gutachten. Schmerzbekämpfungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2009, IV 2007/368). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 5. Februar 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.    A.a Die 1948 geborene S.___ beantragte bei der Invalidenversicherung am 21./23. September 2003 eine Rente. Sie gab unter anderem an, sie sei 1985 in die Schweiz eingereist und habe von 1985 bis 1992 bei der gleichen Arbeitgeberin gearbeitet. Zurzeit sei sie vollständig arbeitsunfähig wegen Asthma, Rückenschmerzen und anderen Leiden, etwa hohem Blutdruck, Übelkeit, Depressivität. Die Schmerzen bestünden schon seit zehn Jahren und sie sei auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen (IV-act. 1). A.b Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, bescheinigte der Versicherten im IV- Arztbericht vom 14. November 2003 (IV-act. 10-1 bis 4/9) folgende Diagnosen: ein generalisiertes Schmerzsyndrom (am ehesten anhaltende somatoforme Schmerzstörung), belastungsinduzierbares Asthma bronchiale, arterielle Hypertonie mit hypertonen Krisen, Depression, Adipositas und eine rezidivierende Refluxsymptomatik. In der Tätigkeit als Wäschereimitarbeiterin (bei Arbeitslosigkeit seit 1992) sei die Versicherte seit dem 1. Juli 2002 voll arbeitsunfähig. Wegen des generalisierten Schmerzsyndroms bestehe auch in anderen Tätigkeiten keine (auch keine Teil-) Arbeitsfähigkeit mehr. Seit ca. zwei Jahren hätten sich zunehmende, behandlungsresistente Beschwerden entwickelt. Der Gesundheitszustand sei stationär bei schlechter Prognose. Beigelegt war unter anderem ein Bericht von Dr. med. B.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 25. August 2003 (IV-act. 10-7 ff./9), wonach die Versicherte aus eher psychosomatischen als rheumatologischen Gründen für alle ausserhäuslichen Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar zu sein scheine. Die Tätigkeit im 4- Personen-Haushalt mit zwei erwachsenen Söhnen sollte ihr mit Ausnahme schwererer Arbeiten (wie Staubsaugen und Einkaufen) zumutbar sein. A.c Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlasste in der Folge eine Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt, die am 26. Mai 2004 durchgeführt wurde. Die Abklärungsbeauftragte ermittelte dabei eine Einschränkung in der Haushalttätigkeit von 30.08 %. Die Versicherte habe angegeben, im Gesundheitsfall wäre sie zu 50 % erwerbstätig. Sie habe ihre letzte Anstellung auf August 1992 aufgegeben, sei seither nicht mehr ausserhäuslich tätig gewesen und habe von September 1992 bis März 1994 volle Arbeitslosenentschädigung bezogen. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Qualifikation der Versicherten sei zurzeit noch unklar (IV-act. 16). Auf Anfrage vom 14. Juli 2004 teilte die Versicherte am 27. August 2004 (Eingang) mit, nachdem ihr die Stelle gekündigt worden sei, habe sie sich zunächst noch um Arbeit beworben, dann sei sie aber krank geworden und habe dies nicht mehr gekonnt. Sie fühle sich gegenwärtig so schlecht, dass sie sich auch nicht um eine Stelle zu 50 % bewerben könne.  A.d Dr. B.___ erklärte nach Vorlegen des Abklärungsergebnisses die erhobene Einschränkung von 30 % im Haushaltbereich am 25. Oktober 2004 als wohl zutreffend. Die psychosomatische Erkrankung müsste allenfalls durch einen Psychiater weiter beurteilt werden (IV-act. 21). A.e Mit Verfügung vom 11. November 2004 lehnte die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab. Sie sei seit mindestens 1994 als Hausfrau tätig. Die Einschränkung in diesem Aufgabenbereich betrage 30 %. Bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % bestehe kein Rentenanspruch (IV-act. 23). Mit Einsprache vom 13. Dezember 2004 (IVact. 27) und Einspracheergänzung vom 31. Januar 2005 liess die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung von zusätzlichen medizinischen Massnahmen beantragen. Sie sei zu Unrecht als Hausfrau qualifiziert worden. Sie habe behinderungsbedingt die Stellensuche aufgeben müssen und wäre ohne Gesundheitsschaden im Umfang von 50 % erwerbstätig. Es sei ein korrekter Einkommensvergleich vorzunehmen und dabei zu berücksichtigen, dass sie für jegliche ausserhäusliche Tätigkeit nicht mehr einsetzbar sei. Zusätzlich sei eine fachärztliche psychiatrische Abklärung zu veranlassen, damit die in der (somit unvollständigen) Haushaltabklärung bis anhin nicht berücksichtigten psychischen Probleme, insbesondere in Bezug auf die Auswirkungen auf die Haushalttätigkeit, untersucht werden könnten (IV-act. 30). Nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst widerrief die IV- Stelle die rentenabweisende Verfügung am 23. Februar 2005, um weitere Abklärungen zu treffen (IV-act. 32), und schloss das Einspracheverfahren ab. A.f  Am 9. Mai 2005 erteilte die IV-Stelle Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin und Physikalische Medizin und Rehabilitation, den Auftrag für eine medizinische Abklärung einschliesslich Psychiatrie (IV-act. 38). Dr. C.___ gab im Gutachten vom 19. Juni 2007 als interdisziplinäre Stellungnahme folgende

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte internistisch-rheumatologischen Diagnosen an: ein leichtes cervico- und lumbodegeneratives Wirbelsäulenleiden, Kniebeschwerden bei/mit beginnender degenerativer Gelenkserkrankung, eine chronische Bronchitis (DD Asthma bronchiale), einen Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch mit Nebenwirkungssyndrom und eine arterielle Hypertonie/Adipositas Klasse II. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei mangels ausreichend verfügbarer arbeitsmedizinischer Daten nicht beurteilbar. In einer angepassten Tätigkeit, d.h. für jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit gemäss DOT-Klassifikation der Arbeitsbelastung, sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Im psychiatrischen Gutachten werde der Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung des respiratorischen Systems diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit mit 100 % beurteilt. Interdisziplinär sei somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Versicherten in angepasster Tätigkeit auszugehen. Anderslautende Beurteilungen von Dr. B.___ seien nicht nachvollziehbar; sie stützten sich entweder auf Leiden von nicht-invalidisierendem Krankheitswert oder auf solche ausserhalb der Organmedizin ab (IV-act. 46). Der psychiatrische Sachverständige Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte Dr. C.___ am 21. Mai 2007 berichtet, es sei derzeit keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Krankheit zu diagnostizieren (IV-act. 47). A.g Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Invalidenversicherung am 25. Juni 2007 ein Abstellen auf das Gutachten befürwortet hatte (IV-act. 48), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Juli 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 51 f.). Die Versicherte wandte am 10. Juli 2007 ein, sie sei sehr krank, das könnten ihre Ärzte bestätigen. Seit Jahren sei sie nicht fähig, ihrer Hausarbeit nachzugehen, die Familie helfe ihr regelmässig. Sie habe täglich starke Schmerzen und müsse viele Medikamente nehmen. Den IV-Ärzten habe sie vielleicht nicht alles richtig erklären können, weil sie sehr schlecht Deutsch spreche. Sie bitte um nochmalige Überprüfung (IV-act. 54). Mit Verfügung vom 10. September 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das Leistungsgesuch, insbesondere den Rentenspruch der als Hausfrau zu qualifizierenden Versicherten, ab (IV-act. 55). B.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 3. Oktober 2007 (Poststempel: 4. Oktober 2007). Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Neubeurteilung der Arbeitsunfähigkeit unter physischem und psychischem Aspekt und sinngemäss die Zusprechung einer Rente, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Seit 1985 habe sie gearbeitet, seit 1986 habe sie Probleme mit Asthma und sei deshalb hin und wieder arbeitsunfähig gewesen, 1992 sei ihr deswegen die Stelle gekündigt worden. Dazu gekommen seien noch Beschwerden mit Magen, Knochen, Gelenken, Rücken, Blutbild, Blutdruck, Depressionen und Schlafstörungen. Es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als zu Hause zu bleiben und nach ihren Möglichkeiten den Haushalt zu führen wie alle Rentner ohne Haushalthilfe. Jetzt werde ihr eine Arbeitsfähigkeit von knapp 70 % als Hausfrau bescheinigt. Sie müsste also ein Pflegefall werden, um eine Invalidenrente zu bekommen. Das könne doch nicht sein. C.    In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund des klaren und überzeugenden Beweisergebnisses der Begutachtung könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest im Erwerbsbereich zu 100 % arbeitsfähig sei. Soweit sie geltend machen wollte, sie wäre als Gesunde - die sie IV-rechtlich betrachtet immer noch sei - zu 50 % erwerbstätig, was allerdings angesichts der 15-jährigen, nicht gesundheitsbedingten Arbeitsabstinenz nicht glaubwürdig sei, vermöchte ihr das nicht zu helfen, denn sie könne im Erwerb keine gesundheitliche Einschränkung nachweisen. Bei der Haushaltabklärung, die sich wesentlich auch auf die Selbstdarstellung und einschätzung der Beschwerdeführerin gestützt habe, sei eine Einschränkung von rund 30 % ermittelt worden. Dieses Ergebnis müsse wohl als zu pessimistisch eingestuft werden, da gemäss dem Gutachten kein invalidisierendes Leiden festzustellen sei. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin als Hausfrau oder als Teilerwerbstätige zu betrachten sei, liege kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor. Erwägungen: 1.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1  Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 10. September 2007 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar. 1.2  Strittig ist die Abweisung des Rentengesuchs der Beschwerdeführerin.   2.   2.1  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie wenigstens zur Hälfte invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vor, so besteht Anspruch auf eine Viertelsrente oder, sofern ein Härtefall gegeben ist, auf eine halbe Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2  Zunächst ist massgebend, inwiefern die versicherte Person durch das Leiden in den Funktionen, welche die in Frage kommenden Tätigkeiten von ihr erfordern, medizinisch eingeschränkt ist, und bezüglich welcher Tätigkeiten sie in welchem (zeitlichen und leistungsmässigen) Umfang noch arbeitsfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4). Ob die versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Invaliditätsbemessung unerheblich (Rz 3046 des vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung = KSIH in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). 2.3  Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Invaliditätsbemessung auf das Ergebnis des bidisziplinären Gutachtens, das unter Mitwirkung von Dr. C.___ und Dr. D.___ erstellt wurde. Danach ist die Beschwerdeführerin in jeder körperlich leichten bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Nach ihrer Auffassung ist die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. 2.4  Eine vom Begutachtungsergebnis abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin liegt mit dem Bericht von Dr. B.___ (IV-act. 10-7 ff./9) vor, auf dessen Beurteilung auch Dr. A.___ (IV-act. 10-2/9) Bezug nimmt. Dr. B.___ hatte am 25. August 2003 dafürgehalten, die Beschwerdeführerin sei wohl in ausserhäuslichen Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar, erwähnte aber, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei solchen Schmerzsituationen (generalisiertes Schmerzsyndrom) schwierig sei. Die Arbeitsfähigkeit führte er eher auf psychosomatische als rheumatologische Gründe zurück und erklärte am 25. Oktober 2004 (IV-act. 21-5/5), die psychosomatische Erkrankung, an welcher die Beschwerdeführerin nach seiner Beurteilung zumindest teilweise leide, sei allenfalls durch einen Psychiater abzuklären. Aufgrund des Gutachtens der Dres. C.___ und D.___ kann nun davon ausgegangen werden, dass der medizinische Sachverhalt sowohl internistisch/rheumatologisch wie psychiatrisch genügend abgeklärt wurde. Die fachärztlichen psychiatrischen Erhebungen haben kein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Leiden aufgezeigt. Dass die Begutachtung aus einem - allenfalls sprachlichen - Grund mangelhaft gewesen wäre, muss nicht angenommen werden, auch wenn, wie Dr. D.___ erwähnte, ihm das Beurteilungsinstrument der direkten Interaktion im Gespräch weitgehend nicht zur Verfügung stand. Aus dem Bericht über die erhobenen Befunde (Status und Anamnese) lässt sich schliessen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und ihre weiteren Angaben beim Gutachter ausreichend (und zur übrigen Aktenlage widerspruchsfrei) Ausdruck finden konnten. Auch aus internistisch/ rheumatologischer Sicht konnte ein Korrelat für die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht gefunden werden. Eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit kann der Beschwerdeführerin demnach zugemutet werden. Auf das entsprechende, nachvollziehbar begründete Ergebnis der Begutachtung kann vollumfänglich abgestellt werden. 3.   Angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (bei Fehlen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diagnose) erübrigen sich Ausführungen zur anwendbaren Methode der Bemessung der Invalidität. Denn weder im Einkommensvergleich noch nach der gemischten Methode oder dem Betätigungsvergleich wird bei dieser Sachlage ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht. Die Abklärung an Ort und Stelle hatte im Übrigen mit 30 % ebenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt ergeben, die unter der massgeblichen Grenze liegt. 4.   Was die Beschwerdesituation der Beschwerdeführerin betrifft, kann auf die gutachterliche Empfehlung hingewiesen werden, die eingesetzten Medikamente (zur Verminderung von Unverträglichkeiten) aufeinander abzustimmen und auf ein Minimum zu reduzieren. Die Schmerzsituation wird die Beschwerdeführerin mit einer geordneten Verwendung des Erforderlichen an Arzneimitteln bekämpfen können. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich einem sorgfältigen ärztlichen Schmerzbekämpfungsmanagement zu unterziehen. 5.   5.1  Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2  Nach Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP). Diese sind ermessensweise auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist die geschuldete Gerichtsgebühr getilgt.  Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.-- unter Anrechnung des bezahlten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Im Namen der Abteilung II des Versicherungsgerichts

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