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St.Gallen Versicherungsgericht 18.03.2008 IV 2007/361

March 18, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,104 words·~21 min·4

Summary

Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2ter IVG. Wahl der Methode zur Invaliditätsbemessung bei einer Person, deren Erwerbskarriere durch eine jahrzehntelange Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit beeinflusst ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2008, IV 2007/361).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/361 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 18.03.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 18.03.2008 Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2ter IVG. Wahl der Methode zur Invaliditätsbemessung bei einer Person, deren Erwerbskarriere durch eine jahrzehntelange Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit beeinflusst ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2008, IV 2007/361). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 18. März 2008 in Sachen W.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Ehemann A.___, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte  Sachverhalt: A.    W.___ füllte am 13. Juni 2006 die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung aus. Der Psychiater Dr. med. B.___ berichtete der IV-Stelle am 5. Oktober 2006, die Versicherte leide seit etwa 1971 an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F 25). Sie sei im Jahr 1966 erstmals in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Weitere stationäre psychiatrische Behandlungen seien in den Jahren 1971, 1977, 1992 und 2002 erfolgt. Seit 1971 stehe die Versicherte in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Kontrolle. Nach einer recht stabilen Phase 2003/4 habe der Umzug nach C.___ zu einer deutlichen Verschlechterung der psychischen Situation geführt. Die Versicherte könne sich am neuen Wohnort nicht einleben und das Zusammenleben mit dem (pensionierten) Ehemann sei äusserst schwierig. Deshalb sei es zu depressiv-aggressiven Gefühlen bis hin zu Trennungs- und Scheidungswünschen gekommen. Im Zuge der Selbständigkeitsbestrebungen habe die Versicherte begonnen, sich mit einer Wiederaufnahme des Berufes zu beschäftigen. Die Versicherte klage über Konzentrations- und Ausdauerbeschwerden, Verlangsamung, Probleme beim Auffassen und Lernen von neuen Lerninhalten, starke Stimmungsschwankungen, Unstetheit, zum Teil Aggressivität und ein Gefühl des Unwohlseins unter Menschen. Am liebsten hätte sie nur distanzierten Kontakt. Sie sei immer unzufrieden und ärgere sich viel. Dr. med. B.___ gab folgende Befunde an: Wache, bewusstseinsklare, allseits orientierte 60-jährige Frau, gepflegtes Äusseres, fahrig, unkonzentriert, in der Grundstimmung aggressiv-depressiv, sehr affektlabil, insgesamt dysphorisch gereizt, aufgebracht, im Denken sprunghaft, aber kohärent, leicht angetrieben, keine Wahnideen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen, keine Suizidalität, starke Ambivalenz und psychomotorische Unruhe. Er betrachtete die Versicherte in deren erlerntem Beruf als zu mindestens 50% arbeitsunfähig, in einer einfachen Büroarbeit ohne hohe Ansprüche an die Teamfähigkeit in einem geeigneten Umfeld als zu 50% arbeitsfähig. Einschränkend wirkten die Verlangsamung, die Konzentrationsprobleme, die Auffassungs- und Lernschwierigkeiten und die zwischenmenschlichen Schwierigkeiten durch emotionale Instabilität. Der Psychiater Dr. med. D.___ berichtete am 28. November 2006, die Versicherte leide an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch (F 25.0) auf dem Boden einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte histrionischen Persönlichkeitsstörung (F 60.4). Die Versicherte sei seit einigen Jahren zu 100% arbeitsunfähig. Es handle sich um eine jahrelang dauernde schizoaffektive Psychose mit häufigen Schüben und nicht vollständigen Remissionen. Der Zustand habe sich chronifiziert. Die Versicherte sei nicht imstande, einer auswärtigen Tätigkeit nachzugehen. B.   B.a Die IV-Stelle kündigte der Versicherten am 12. Februar 2007 eine Abklärung an Ort und Stelle an. Die Versicherte teilte am 13. Februar 2007 aufgebracht mit, dass sie immer in der Buchhaltung gearbeitet habe und dass nicht die Einschränkung im Haushalt, sondern diejenige im Beruf zu ermitteln sei. Am 14. Februar 2007 retournierte sie den Fragebogen zur Haushaltabklärung, ohne ihn ausgefüllt zu haben. Sie wies nur darauf hin, dass sie kaufmännische Angestellte sei. Die Abklärung fand am 21. März 2007 in der Wohnung der Versicherten statt. Im Bericht vom 16. April 2007 führten die beiden Abklärungspersonen aus, die Versicherte habe sich sehr unterwürfig gegeben, sie habe Schuldgefühle gezeigt und sich für ihre telephonischen Äusserungen vom 13. Februar 2007 entschuldigt. Sie habe in ihren Ausführungen fahrig gewirkt und sie habe immer wieder geweint. Auf die Frage nach den Problemen im Alltag habe sie angegeben, sie sei bei der Arbeit etwas verlangsamt, denn sie könne sich dabei vergessen und lange Zeit ins Freie schauen. Sie habe einige Ticks. So setze sie sich beispielsweise in der Kirche immer in die hinterste Bank, damit niemand sie anschaue. Es tue ihr nämlich weh, wenn sie angeschaut werde. Stehe sie in einer Personengruppe, so müsse sie sich verschiedentlich für kurze Zeit diskret entfernen, z.B. auf die Toilette gehen, um durchzuatmen. Dann könne sie sich wieder zu den Leuten begeben. Seit kurzem sei sie in der Trachtengruppe, was ihr Freude mache. Ihr Alltag sei strukturiert und sie habe die Wochentage fix eingeteilt: Montags Wäsche, dienstags/mittwochs Glätten, donnerstags Trachtentanz, freitags Reinigung. Der Morgen könne umständlich verlaufen, weil sie den Vögeln zuschaue oder die Blumen betrachte. Im Laufe des Vormittags gehe sie einkaufen. Später bereite sie das Mittagessen zu und lege sich dann für zehn Minuten hin. Zur beruflichen Situation hielten die Abklärungspersonen fest, die Versicherte habe eine kaufmännische Ausbildung absolviert. Nach zwölf Jahren Kinderpause sei sie 1987 wieder in den Erwerb eingestiegen (1987/88 Verkäuferin mit einem Jahreslohn von ca. Fr. 15'000.-,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1988-90 Schwesternhilfe mit einem Jahreslohn von ca. Fr. 11'000.-, 1990-92 Statistikund Laborwerte erfassen mit einem Jahreslohn von ca. Fr. 21'000.-, anschliessend Arbeitslosigkeit, 1999/2000 Büroaushilfe tageweise). Die Versicherte habe kaum PC- Kenntnisse. Weil sie Probleme mit der Orthographie habe, sei sie hauptsächlich in der Buchhaltung und der statistischen Erfassung beschäftigt worden. Im Haushalt sei sie nicht eingeschränkt, auch wenn es manchmal vorkomme, dass sie ins Grübeln gerate und die Arbeit liegen bleibe. Der Ehemann beteilige sich an den Haushaltarbeiten. B.b Die Abklärungspersonen berichteten weiter, dass an diesem Punkt der Abklärung der Ehemann der Versicherten hereingekommen sei. Daraufhin habe die Stimmung der Versicherten eskaliert. Komplexe, Minderwertigkeitsgefühle und Aversionen gegen den Ehemann seien zutage getreten. Die Versicherte habe aufgebracht das Zimmer verlassen. Der Ehemann habe ausgeführt, er habe von Anfang an ca. 40% der Haushaltarbeiten übernommen. Die Probleme und Schwächen hätten von Anfang an bestanden. Die IV-Anmeldung sei schon seit vielen Jahren ein Thema gewesen. Er habe dies stets verhindert, weil sie finanziell nicht auf eine Rente angewiesen seien. Vom laufenden Verfahren habe er erst später erfahren. Der letzte Arbeitgeber der Versicherten sei ein persönlicher Kollege gewesen, der sich bereit erklärt habe, Hand für eine unbefristete Beschäftigung zu bieten. Nach längerem Zuwarten habe dieser Kollege aber mitgeteilt, dass es nicht gehe, weil die Versicherte langsam, überfordert und am PC nicht geübt gewesen sei. Den Computerkurs habe sie abbrechen müssen. Es wäre gut, wenn die Versicherte eine sinnvolle Beschäftigung hätte, bei der sie auch etwas verdienen könnte. In einer abschliessenden Stellungnahme hielten die beiden Abklärungspersonen fest, die Versicherte sei stets bestrebt gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie habe immer wieder Arbeitsmöglichkeiten gehabt. Diese seien aber mit zunehmendem Alter weniger geworden und schliesslich ganz versiegt. Der Drang nach einer Erwerbstätigkeit habe absolute Priorität. Mit oder ohne Scheidung könne der Versicherten aber maximal eine 50%ige Erwerbstätigkeit zugestanden werden. Fachkompetenzen habe die Versicherte keine, die berufliche Ausbildung sei seit Jahren "verblichen". Deshalb sei die Versicherte als Hilfskraft einzuschätzen. Eine Quantifizierung der Einschränkung im Haushalt sei nicht möglich. An den Angaben des Ehemannes zu dessen Beteiligung an der Hausarbeit sei nicht zu zweifeln. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht durch Angehörige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte könne der Versicherten eine 20%ige Einschränkung zugestanden werden. Bei einem Haushaltanteil von 50% betrage die Einschränkung somit 10%. C.   Dr. med. E.___ vom RAD Ostschweiz hielt am 30. April 2007 fest, als Büroangestellte sei die Versicherte zu 100% arbeitsunfähig. Für einfache intellektuelle Tätigkeiten in einem tragfähigen Team bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50% (sechs bis acht Stunden täglich bei reduzierter Leistung). Der Gesundheitszustand sei stabil. Die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle betrachtete die Versicherte als "offensichtlich in Allem überfordert". Da keine Arbeitsvermittlung gewünscht wurde, betrachtete sie den Fall aus der Sicht der beruflichen Eingliederung als abgeschlossen. Die IV-Stelle nahm daraufhin einen Einkommensvergleich vor. Dabei stellte sie einem Valideneinkommen von Fr. 24'018.- (Hilfsarbeit bei einem Pensum von 50%) ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 13'510.- gegenüber. Es resultierte ein Invaliditätsgrad von 44%. Davon berücksichtigte die IV-Stelle die Hälfte, also 22%. Zusammen mit der anteiligen Invalidität im Haushalt von 10% ermittelte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 32%. Mit einer Verfügung vom 25. September 2007 verneinte sie einen Rentenanspruch der Versicherten. D.   Die Versicherte liess am 26. Mai 2007 durch ihren Ehemann Beschwerde erheben und die Zusprache einer Invalidenrente beantragen. Er führte sinngemäss aus, die Gesundheitsbeeinträchtigung der Versicherten zeige einen chronifizierten Verlauf. Die Erwerbstätigkeiten seien jeweils wegen Überforderung gescheitert. Die beiden Abklärungspersonen hätten keine Notiz vom akuten, psychisch verminderten Zustand der Versicherten genommen. Er habe bei der Abklärung deutlich gemacht, dass die Versicherte allerhöchstens zu 30-40% fähig sei, den Haushalt zu versorgen. Der Grossteil der Haushaltarbeit werde von ihm bewältigt. Die Versicherte wäre total überfordert, wenn sie neben ihrer Haushaltarbeit auch noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Dr. med. D.___ habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. med. B.___ habe zwar eine Erwerbsfähigkeit von 50% angegeben, aber nicht gleichzeitig auch noch eine 50%ige Haushaltarbeit zugestanden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.   Die IV-Stelle beantragte am 21. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, es sei notorisch, dass Dr. med. D.___ immer sehr hohe Arbeitsunfähigkeiten attestiere. Vom RAD sei nur eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bestätigt worden. Die Störungen (Verlangsamung, Konzentrations-, Auffassungs- und Lernprobleme) deuteten nicht auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hin. Die Versicherte habe effektiv teilzeitlich gearbeitet. Eine plötzliche Verschlechterung sei nicht ausgewiesen. Dies spreche gegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Versicherte habe nichts gegen eine Qualifikation als Teilerwerbstätige eingewendet. Somit sei von einer 50%igen Erwerbs- und von einer 50%igen Haushalttätigkeit auszugehen. Da der Ehemann 40% der Haushaltarbeit übernehme und da die Versicherte angegeben habe, sie sei nicht eingeschränkt, dränge sich keine höhere Einschränkung als 20% auf. F.    Der Ehemann der Versicherten wandte am 3. Dezember 2007 u.a. ein, er habe anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle angegeben, dass er zwei Drittel der Arbeiten im Haushalt verrichten müsse. Die Abklärungspersonen hätten eingeräumt, dass psychisch kranke Personen ihren Gesundheitszustand in aller Regel besser darstellten, als er effektiv sei. Die Versicherte habe das Abklärungsgespräch dreimal unterbrochen und das Zimmer verlassen, weil sie den situativen Druck nicht mehr ausgehalten habe. Sie stehe seit Jahren in massiver medikamentöser Behandlung. Das sei keine Basis einer stabilen Gesundheit für industrielle und haushälterische Normalanforderungen. Am letzten Arbeitsplatz bei einem Bekannten sei die Versicherte wegen des verzögerten Arbeitstempos nicht mehr tragbar gewesen. Seither habe sie sich erfolglos um eine Stelle bemüht. Die vom RAD angegebene Leistungsfähigkeit von 50% an einem angemessenen Arbeitsplatz gebe es nur in einer geschützten Werkstatt. Wenn die Versicherte es beim Lesen, Fernsehen, Basteln usw. kaum länger als zwanzig Minuten aushalte, könne sie ja gar nicht sechs bis acht Stunden täglich arbeiten. Er habe anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle angegeben, dass er 60% bis zwei Drittel der Haushaltarbeit erledige und dass die Versicherte nur noch die Wäsche

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mache und einmal täglich den Tisch bereite. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies im Abklärungsbericht ins Gegenteil verkehrt worden sei. G.    Dr. med. B.___ nahm am 6. Dezember 2007 zu seinem Bericht vom 5. Oktober 2006 Stellung. Er führte insbesondere aus, es sei der Versicherten nicht einmal gelungen, eine Aufgabe im ehrenamtlichen Bereich zu finden. Aus der Trachtengruppe sei sie wegen zwischenmenschlicher Probleme ausgetreten. Sie trage übermässig starke Affekte und Stimmungsschwankungen in die Beziehungen hinein, was eine Zusammenarbeit erschwere. Die gefühlsmässig starken Schwankungen mit depressiven und z.T. auch aggressiven Affekten und die starke Unruhe und Nervosität erschwerten die Zusammenarbeit in einem Team. Dazu kämen die Konzentrations- und Ausdauerbeschwerden, die Verlangsamung bei der Lösung von Aufgaben und die Probleme bei der Auffassung und beim Neulernen. Seit 2005 sei eine Verschlechterung eingetreten, da sich die Versicherte schwer auf den Umzug nach C.___ und auf das engere Zusammenleben nach der Pensionierung ihres Ehemannes habe einstellen können. Für eine Bürostelle in der freien Wirtschaft bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Der Bericht vom 5. Oktober 2006 sei diesbezüglich unklar formuliert. Die Versicherte sei als Büroangestellte zu 100% und im Haushalt zu 50-70% arbeitsunfähig. In der freien Wirtschaft gebe es keinen geeigneten Arbeitsplatz. Nur in einem geschützten Rahmen wäre eine Arbeit möglich. H. Die IV-Stelle verzichtete am 7. Januar 2008 auf eine Stellungnahme. Erwägungen: 1.    1.1  Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen – wird hingegen für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 27 IVV). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig wäre, wird die Invalidität diesbezüglich nach Art. 16 ATSG festgelegt. Wäre sie daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 1 IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. Gemäss Art. 27 Abs. 2 IVV ist nur der Einkommensvergleich anzustellen, wenn anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wäre. In ständiger Praxis prüft das Bundesgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist dazu abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, sozialer und erwerblicher Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre. Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum massgebenden Zeitpunkt entwickelt haben würden (vgl. etwa BGE 125 V 150). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hält es trotz des Bundesgerichtsurteils vom 6. August 2007 (I 126/07) für richtig, dass Art. 8 Abs. 3 ATSG eine Invaliditätsbemessung anhand der behinderungsbedingten Einschränkung im Aufgabenbereich (Haushalt) nur zulässt, wenn und soweit eine versicherte Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im hypothetischen "Gesundheitsfall" objektiv nicht zumutbar ist (vgl. etwa das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Nov. 2007, IV 2006/175). Im vorliegenden Fall kann die Frage, welche der beiden Gesetzesauslegungen die richtige sei, offen bleiben, denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, führen beide Varianten zum selben Ergebnis. bis ter bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2  Objektiv betrachtet wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar, im hypothetischen "Gesundheitsfall" vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da ihr Ehemann seit 2005 pensioniert und in der Lage ist, den Zweipersonenhaushalt weitgehend allein zu besorgen. Bei einer Anwendung der vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vertretenen Gesetzesauslegung wäre die Invalidität der Beschwerdeführerin also ausschliesslich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Entsprechend der vom Bundesgericht als richtig bezeichneten Gesetzesauslegung ist zu prüfen, wie die konkreten tatsächlichen Verhältnisse sich im hypothetischen "Gesundheitsfall" entwickelt hätten. Die im Abklärungsbericht vom 16. April 2007 vertretene und der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Auffassung, dass maximal eine 50%ige hypothetische Erwerbstätigkeit zugestanden werden könne, ist nur mit dem Fehlen des erforderlichen beruflichen Wissens und Könnens begründet worden. Dabei hat die Beschwerdegegnerin aber missachtet, dass die Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten krank ist. Die hypothetische Situation ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung ist nicht anhand einer fiktiven schnellen und vollständigen Heilung unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Rente beansprucht wird, sondern anhand einer hypothetischen Entwicklung ab dem Lehrabschluss ohne jede die Arbeitsfähigkeit längerfristig herabsetzende Gesundheitsbeeinträchtigung zu ermitteln. Es ist also zu fragen, wie die Verhältnisse aussehen würden, wenn die Beschwerdeführerin nie an einer schizoaffektiven Störung oder an einer anderen langdauernden Krankheit gelitten hätte. Wäre die Beschwerdeführerin immer gesund und arbeitsfähig gewesen, so hätte sie trotz der Erziehung der beiden Kinder ihre Berufskenntnisse der Entwicklung anpassen können. Sie wäre deshalb bis zum hier massgebenden Zeitpunkt eine in der Buchhaltung oder in einer ähnlichen Tätigkeit voll einsatzfähige Kauffrau geblieben. Mit dem Fehlen ausreichender Berufskenntnisse lässt sich also keine Beschränkung auf eine 50%ige Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall begründen. 1.3  Die Beschwerdeführerin ist anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle nicht zu ihrer hypothetischen erwerblichen Situation ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung befragt worden. Der Grund dafür ist offenkundig: Die Beschwerdeführerin wäre gar nicht in der Lage gewesen, diese Frage zu verstehen und zu beantworten. Die notwendige Abstraktions- und Analyseleistung hätte die krankheitsbedingt erheblich reduzierten Fähigkeiten der Beschwerdeführerin überstiegen. Es ist deshalb zu Recht auf eine diesbezügliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet worden.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unverständlicherweise haben es die Abklärungspersonen aber unterlassen, die Frage nach der hypothetischen erwerblichen Situation im "Gesundheitsfall" anhand von Indizien zu würdigen. Dies ist nachzuholen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin, von ihrem Ehemann unabhängig zu sein und zu diesem Zweck einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann nicht als Indiz für eine hypothetische ganztägige Erwerbstätigkeit betrachtet werden, da die Ursache dieses Wunsches wohl überwiegend in der Krankheit der Beschwerdeführerin zu suchen ist und deshalb nichts über die hypothetische Situation im "Gesundheitsfall" aussagt. Als Indizien stehen nur die allgemeinen Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Zeit seit dem Ende der Kinderpause zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat sich schon früh wieder um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Dies lässt darauf schliessen, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung viel bedeutet hätte, obwohl das Ehepaar aufgrund des Einkommens des Ehemannes nicht auf einen Lohn der Beschwerdeführerin angewiesen war. Ohne die Gesundheitsbeeinträchtigung wäre die Beschwerdeführerin also wohl lange vor dem hier interessierenden Zeitraum ab 2005 wieder vollerwerbstätig gewesen, denn der Zweipersonenhaushalt hätte von der gesunden - Beschwerdeführerin und deren Ehemann ohne weiteres jeweils neben der ganztägigen Erwerbstätigkeit erledigt werden können. Die Beschwerdeführerin hätte also im "Gesundheitsfall" nicht erst mit sechzig Jahren eine Arbeitsstelle suchen müssen. Da der Ehemann seit 2005 pensioniert und in der Lage ist, den Haushalt zu besorgen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im "Gesundheitsfall" mit sechzig Jahren ihre Erwerbstätigkeit reduziert hätte. Unter diesen Umständen erweist sich die Hypothese einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit in den Jahren ab 2005 als wahrscheinlicher als die von Beschwerdegegnerin vertretene Hypothese, dass die Beschwerdeführerin auch im hypothetischen "Gesundheitsfall" nur zu 50% einer Erwerbstätigkeit nachginge. Auch bei einem Abstellen auf die bundesgerichtliche Auslegung des Art. 8 Abs. 3 ATSG ist die Beschwerdeführerin also als hypothetisch Vollerwerbstätige zu qualifizieren, d.h. ihre rentenspezifische Invalidität ist nur durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. 2.    2.1  Der Grad der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Grundlage der Bemessung des Invalideneinkommens bilden die Arbeitsfähigkeitsschätzung und die Umschreibung der trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung noch möglichen und zumutbaren Tätigkeiten. Dazu liegen abweichende Angaben vor. Dr. med. B.___ hat am 5. Oktober 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% angegeben, Dr. med. D.___ am 28. November 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Der RAD Ostschweiz hat am 30. April 2007 die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. B.___ als überzeugend qualifiziert. Dr. med. B.___ hat dann aber am 6. Dezember 2007 seinen Bericht vom 5. Oktober 2006 als unklar bezeichnet und eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100% angegeben. Er hat dies folgendermassen begründet: "Ehrlicherweise muss man sagen, dass es die geeignete Umgebung, für die eine Teilarbeitsfähigkeit der Patientin anzunehmen wäre, in der freien Wirtschaft nicht gibt und allenfalls eine Arbeit in geschütztem Rahmen möglich wäre". Dr. med. B.___ hat damit nicht eigentlich seine Arbeitsfähigkeitsschätzung vom 5. Oktober 2006 korrigiert, sondern er hat klargestellt, dass die bereits am 5. Oktober 2006 genannten Anforderungen an einen Arbeitsplatz so hoch sind, dass sie eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft ausschliessen. Dr. med. B.___ geht also davon aus, dass die Beschwerdeführerin an sich in einer geeigneten Tätigkeit eine Leistung von 50% erbringen könnte, dass dazu aber eine geschützte Umgebung erforderlich wäre. 2.2  Die Beschwerdeschilderungen in den Arztberichten, die Angaben im Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle und auch die Ausführungen des Ehemannes zeigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ausdauer, ihrer Konzentrationsfähigkeit, ihrer Auffassungsgabe und ihrer Fähigkeit, mit Neuem fertigzuwerden, erheblich reduziert ist. Wenn der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen überhaupt eine Erwerbstätigkeit möglich wäre, dann müsste es sich um eine ganz einfache und gleichförmige Arbeit mit geringsten Qualitätsanforderungen und ohne jeden Leistungsdruck handeln. Insbesondere die letztgenannte Anforderung an einen Arbeitsplatz dürfte in der freien Wirtschaft für einfachste und gleichförmige Tätigkeiten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte kaum mehr zu erfüllen sein, da derartige Tätigkeiten darauf ausgerichtet sein müssen, einen hohen Produktionsausstoss zu erreichen, was notwendigerweise mit einem grossen Leistungsdruck verbunden ist. Die Umschreibung der für die Beschwerdeführerin geeigneten Art von Arbeitstätigkeit entspricht denjenigen Arbeitsplätzen, wie sie typischerweise in geschützten Werkstätten zur Verfügung stehen. Berücksichtigt man nun noch, dass die Beschwerdeführerin an starken Stimmungsschwankungen leidet und dass sie unstet ist, so muss angenommen werden, dass ihre Leistungsfähigkeit von Tag zu Tag schwankt und möglicherweise auch während des Tages unterschiedlich hoch ist. Ein Arbeitsplatz hätte auch noch dieser Beeinträchtigung Rechnung zu tragen, was an einem auf hohe Effizienz ausgerichteten Ort offensichtlich nicht möglich ist. Da die Beschwerdeführerin phasenweise aggressiv ist und da sie sich unter Menschen unwohl fühlt, wie sie glaubhaft angegeben hat und wie es auch während der Abklärung an Ort und Stelle demonstriert worden ist, müsste ein Arbeitsplatz schliesslich auch diese Bedingung erfüllen. Die einfachste, gleichförmige, anforderungslose und stressfreie, nicht auf konstant hohe Leistung ausgerichtete Arbeit müsste also von der Beschwerdeführerin allein bzw. in "indirektem" Kontakt mit Vorgesetzten und anderen Arbeitnehmern ausgeübt werden können. Ob die Beschwerdeführerin ganz auf sich gestellt an sechs bis acht Stunden täglich eine Leistung von 50% erbringen könnte, ist zu bezweifeln, denn dazu müsste die Beschwerdeführerin in der Lage sein, sich selbst disziplinieren, aber auch motivieren zu können. Angesichts der Natur der Gesundheitsbeeinträchtigung dürfte ihr dies kaum möglich sein. Damit steht fest, dass eine Verwertung der von Dr. med. B.___ angegebenen Arbeitsfähigkeit von 50% tatsächlich nur noch in einer geschützten Werkstatt möglich ist. Auf dem freien Arbeitsmarkt sind derartige Stellen nicht mehr zu finden. Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Arbeitsstelle bei der Firma F.___, bei der man aufgrund der persönlichen Beziehung zum Ehemann bereit gewesen war, auf die besonderen Bedürfnisse einzugehen, mangels ausreichender Leistung verloren hat. Kann die Restarbeitsfähigkeit nur noch in einer geschützten Werkstätte verwertet werden, so ist damit kein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen mehr zu erzielen, denn auch geschützte Werkstätten können nur dann einen am konkreten Arbeitsergebnis ausgerichteten "Leistungslohn" ausrichten, wenn dieses Arbeitsergebnis annähernd demjenigen entspricht, das ein gesunder Arbeitnehmer mit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gleichem Beschäftigungsgrad liefert. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz eines Arbeitsfähigkeitsgrades von nominal 50% kein Erwerbseinkommen mehr erzielen kann, dass mindestens 30% desjenigen Einkommens ausmachen würde, dass sie als gesunde Kauffrau erreichen könnte. Eine berufliche Wiedereingliederung in den einmal erlernten Beruf oder eine Umschulung hätte angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und der besonderen Natur der Gesundheitsbeeinträchtigung keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb kann direkt eine Invaliditätsbemessung (in der Form eines Prozentvergleichs) erfolgen. Da die Invalidität mindestens 70% beträgt, hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 3.    Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Sache ist zur Bestimmung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 69 Abs. 1 IVG). Entsprechend dem unterdurchschnittlichen Verfahrensaufwand erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.- als angemessen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen; die Sache wird zur Ermittlung und Festsetzung des Rentenbeginns und des Rentebetrages an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.-. 3.  Der geleistete Vorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. bis

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