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St.Gallen Versicherungsgericht 03.02.2009 IV 2007/355

February 3, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,060 words·~15 min·4

Summary

Art. 28 Abs. 1 IVG: Anspruch auf Invalidenrente; Statusfrage; Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten; schlüssiges psychiatrisches Gutachten; Einkommensvergleich als Prozentvergleich; kein leidensbedingter Abzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2009, IV 2007/355).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/355 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 10.07.2020 Entscheiddatum: 03.02.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2009 Art. 28 Abs. 1 IVG: Anspruch auf Invalidenrente; Statusfrage; Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten; schlüssiges psychiatrisches Gutachten; Einkommensvergleich als Prozentvergleich; kein leidensbedingter Abzug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2009, IV 2007/355). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Bruno Räbsamen Entscheid vom 3. Februar 2009 in Sachen S.___, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente Sachverhalt:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.    A.a  S.___, geboren 1981, meldete sich am 26. Juli 2006 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Rente) an (IV-act. 11-6/8). Sie gab an, an einer Minderintelligenz und unter eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten für die Bewältigung des Alltags zu leiden. Zur Frage ihrer Erziehungsfähigkeit sei im Auftrag der Vormundschaftsbehörde ein Gutachten erstellt worden. Von Januar bis Oktober 2003 war die Versicherte als Mithilfe in einem Lebensmittelladen mit unregelmässigen Arbeitspensum angestellt (IV-act. 25). Seither war sie als arbeitslos gemeldet (IV-act. 12-2/3). Der Hausarzt Dr. med. A.___ äusserte in seinem Arztbericht vom 29. August 2006 den Verdacht auf eine wahrscheinlich kongenital bedingte geistige Minderbemittlung (IV-act. 22). Die geistigen und sozialen Ressourcen seien deutlich eingeschränkt. Es stelle sich die Frage, ob eine Arbeitsfähigkeit überhaupt möglich sei. Dr. A.___ hielt ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt und ersuchte diesbezüglich um eine neuropsychologische Abklärung. Zur konkreten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte Dr. A.___ keine Stellung nehmen. In dem im Auftrag der Vormundschaftsbehörde erstellten kinderpsychologischen Gutachten vom 18. April 2006 wurde bei der Versicherten u.a. ein Zustand nach einer postpartalen Depression erwähnt (IV-act. 27-25/30). A.b  Schliesslich gab die IV-Stelle nach Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (IV-act. 28) ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. In seinem Gutachten vom 3. Februar 2007 stellte der Psychiater Dr. B.___ folgende Diagnosen: infantile, unreife, psychasthenische, intelligenzmässig unterdotierte Persönlichkeit (ICD-10 F61.0); depressive Reaktion in einer schwierigen psychosozialen Situation, leichten Grades (ICD-10 F32.0); Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung in der Anfangsphase ihrer Entwicklung (ICD-10 F45.4). In dieser psychischen Konstellation bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit sowohl im Bereich des Haushaltes als auch in der freien Wirtschaft. Die Versicherte sei sowohl für Tätigkeiten im Haushalt als auch im Falle einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30% arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass bestehe seit der Geburt des ersten Kindes, d.h. seit Januar 2005. Bei einer Wiedereingliederung müsse bedacht werden, dass die intellektuellen Fähigkeiten der Versicherten etwas reduziert seien, dass sie also keine Arbeit mit höheren geistigen Anforderungen machen sollte. Zudem sollte es sich nicht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte um stressige Akkordarbeit handeln, sondern eher um solche mit mässigem Arbeitstempo aus dem Bereich der einfachen Produktion oder im Reinigungsbereich. Unter diesen Voraussetzungen sei die Tätigkeit in der freien Wirtschaft im erwähnten Ausmass umsetzbar (IV-act. 32-6/6). In ihrem Abklärungsbericht vom 6. Juni 2007 kam die IV-Stelle auch im Haushaltsbereich zu einer Einschränkung von 30% (IV-act. 39). A.c  Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Sowohl als Erwerbstätige als auch im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 30%. Da der Invaliditätsgrad unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch (IV-ac.t 42). Die Versicherte liess sich dazu nicht vernehmen. Am 28. August 2007 verfügte die IV-Stelle im Sinne des Vorbescheids (IV-act. 43). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 24. September 2007. Die Beschwerdeführerin beantragt die Überprüfung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung mindestens einer halben IV-Rente. Sie machte insbesondere geltend, dass sie mit der festgestellten Einschränkung von 30% nicht einverstanden sei. Da sie nicht in der Lage sei, die Betreuungs- und Erziehungsaufgabe für ihre beiden Kinder zu übernehmen, sei ihr die Obhut entzogen worden. Die Kinder würden von Drittpersonen betreut. Sie könne und wolle eine einfach Tätigkeit ausüben, benötige jedoch klare Anleitungen in einem betreuten und überwachten Rahmen. Sie sei nicht in der Lage, Verantwortung zu übernehmen. Die Höhe der Einschränkung sei um einiges höher als von der IV-Stelle angenommen und belaufe sich auf mindestens 50%. Ideal wäre ein Arbeitsplatz in einem geschützten Rahmen. Da es ihr ein Anliegen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nehme sie auch gerne die Eingliederungsberatung der IV-Stelle in Anspruch (act. G 1). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 stellte die Beschwerdeführerin zudem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. G 3). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, dass bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt worden sei. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit um 30% beeinträchtigt sei. Nachdem die Kinder der Beschwerdeführerin fremd platziert worden

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien und die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sei diese neu als Vollerwerbstätige einzustufen. Sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen sei von der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), Anforderungsniveau 4, auszugehen. Dies ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 48'036.-- und bei einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 33'625.--, woraus ein IV-Grad von 30% resultiere. Bei einem IV-Grad unter 40% bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente. Im Übrigen führt die Beschwerdegegnerin aus, dass bis jetzt noch keine Eingliederungsmassnahmen geprüft worden seien, da die Beschwerdeführerin bis anhin als Hausfrau qualifiziert worden sei. Neu werde die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige qualifiziert. Die IV- Stelle nehme die Eingabe dieser Beschwerde gleichzeitig als Anmeldung betreffend Arbeitsvermittlung entgegen und werde den Anspruch auf berufliche Massnahmen prüfen (act. G 5). B.c In der Replik vom 15. November 2007 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie in erster Linie einen Einsatz in einem geschützten Rahmen als geeignete Massnahme sehe. Die Festlegung des erzielbaren Einkommens beruhe lediglich auf einer Annahme von Dr. B.___, ohne jedoch die Leistungsfähigkeit in der Praxis erprobt zu haben. Ihre Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei aufgrund der im Gutachten erwähnten Behinderung sehr eingeschränkt, was schnell zur Überforderung führe (act. G 8). B.d Die Beschwerdegegnerin hat am 26. November 2007 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der streitigen Verfügungen vom 28. August 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind auf die angefochtene Verfügungdie bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    Streitig und im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist die Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen. Diesbezüglich hat die IV-Stelle Abklärungen in Aussicht gestellt, nachdem sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben hat, dass die beiden Kinder nicht mehr unter der Obhut der Beschwerdeführerin stehen und damit auch ihre Betreuungs- und Erziehungsaufgaben weggefallen sind, sodass sie als Erwerbstätige einzustufen ist (vgl. dazu auch nachstehend Erw. 3.) Nachdem über einen allfälligen Anspruch auf berufliche Massnahmen noch gar keine Verfügung ergangen ist, fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdegegnerin wird darüber nach erfolgten Abklärungen erst noch zu befinden haben. 3.    3.1  Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 neues Fenster Erw. 2c, 117 V 194 ff. Erw. 3b mit Hinweisen). 3.2  Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die beiden Kinder der Beschwerdeführerin (geb. 27. Januar 2005 und 10. September 2006) seit Januar 2007 fremdplatziert sind. Ab diesem Zeitpunkt entfallen somit die Betreuungs- und Erziehungsaufgaben der Beschwerdeführerin. Bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit im November 2003 ging die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit mit unregelmässigem Arbeitspensum als Mithilfe in einem Lebensmittelladen nach (IV-act. 25). Auch zuvor war sie bei verschiedenen Arbeitgebern als Aushilfe oder als temporäre Mitarbeiterin erwerbstätig (IV-act. 17 und 32-3/6). Auch im Abklärungsbericht vom 6. Juni 2007 werden die meist vollzeitigen, aber befristeten Anstellungen in den zurückliegenden Jahren erwähnt (IVact. 39-2/3 unten). Zudem macht sie geltend, dass sie heute grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Unter den vorliegenden erwerblichen, familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse ist ohne weiteres und in Übereinstimmung mit den Verfahrensbeteiligten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den Wegfall der Kinderbetreuung als Vollerwerbstätige einzustufen ist. 4.    4.1  Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=I+629%2F05&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-146%3Ade&number_of_ranks=0#page150

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (bzw. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente. 4.2  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 Erw. 2a in fine, BGE 122 V 161 Erw. 1c). 4.3  Für die Beurteilung der gesundheitlich zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist von der Einschätzung des noch vorhandenen Leistungsvermögens im Gutachten des Psychiaters Dr. B.___ vom 3. Februar 2007 auszugehen. Im Gutachten wird u.a. ausgeführt, dass die psychischen und körperlichen Reaktionen der Beschwerdeführerin in Verbindung stünden mit psychosozial schwierigen Situationen, welche die Beschwerdeführerin nur schwer zu meistern vermöge. Die Ursache liege in einer schwachen Persönlichkeitsstruktur mit Elementen von Infantilismus, Störungen im Bereich des Reifungsprozesses und damit zusammenhängender Abhängigkeit,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hilflosigkeit und verminderter Selbständigkeit. Diese psychische Konstellation vermindere die Leistungsfähigkeit. Der Facharzt beurteilte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Vorakten sowie auf Grund einer Anamnese und der persönlichen Untersuchung und Befragung der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2007. Er äusserte sich dabei sowohl zur Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mithilfe in einem Lebensmittelladen als auch in anderen in Frage kommenden einfachen, den intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeiten. Zudem führte er aus, dass eine solche leidensadaptierte Tätigkeit im Umfang von 70% in der freien Wirtschaft umsetzbar sei. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden könnte. Konkrete Einwände werden denn auch nicht vorgebracht. 4.4  Sodann ist darauf hinzuweisen, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob ein Versicherter unter den konkret herrschenden Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob er die ihm verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 Erw. 3b mit Hinweisen). Die im Gutachten von Dr. B.___ beschriebenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass geeignete Stellen auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt gar nicht mehr denkbar wären. Wohl kann die Beschwerdeführerin aufgrund der etwas reduzierten intellektuellen Fähigkeiten keine Arbeiten mit höheren geistigen Anforderungen ausüben. Zudem sollte es sich auf Grund der verminderten körperlichen und psychischen Belastbarkeit nicht um stressige Akkordarbeit handeln, sondern eher um Arbeiten mit mässigem Arbeitstempo in der einfachen Produktion oder im Reinigungsbereich (IV-act. 32-6/6). Diese bestehenden Einschränkungen sind jedoch nicht so ausgeprägt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt keine geeigneten Stellen mehr bereithalten würde. Damit könnte die Beschwerdeführerin die verbliebene Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten. 4.5  Zusammenfassend ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von einer verwertbaren medizinisch-theoretischen Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70% in einer leidenangepassten Tätigkeit auszugehen. 5.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.1  Die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades erfolgt durch den Vergleich des Einkommens, das die Versicherte erzielen würde, wenn der versicherte Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre, mit jenem, das sie als Invalide erzielen könnte. 5.2  Die Festlegung des Valideneinkommens ist aufgrund des Umstandes, dass diesbezüglich keine verlässliche Einkommensbasis zur Verfügung steht, gestützt auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) vorzunehmen, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht. Denn an ihren letzten Arbeitsstellen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im November 2003 hat die Beschwerdeführerin jeweils als Aushilfe in Kurzeinsätzen oder dann mit sehr unregelmässigem Arbeitspensum gearbeitet (vgl. IV-act. 17, 25-6/6 und 32-3/6). Die Anwendung der Tabellenlöhne ist daher vorliegend gerechtfertigt. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die Versicherte auf dem Arbeitsmarkt verdienen könnte. Dabei ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen gemäss LSE im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) von Frauen in der Höhe von Fr. 48'036.-- aus (IV-act. 48), was nicht zu beanstanden ist. 5.3  Das in Ausübung einer im erwähnten Sinne zumutbaren Tätigkeit erzielbare Einkommen lässt sich praxisgemäss ebenfalls gestützt auf die der Lohnstrukturerhebung zu entnehmenden Tabellenlöhne ermitteln (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa). Das Valideneinkommen ist daher wie das Invalideneinkommen anhand der statistischen Werte zu ermitteln. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (sogenannter Prozentvergleich; SVR 1/2008 IV Nr. 2 S. 3 E. 5.4). Hinsichtlich der Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommens bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, die ein Abstellen auf unterschiedliche Tabellenlöhne rechtfertigen. Der Invaliditätsgrad ist somit anhand eines Prozentvergleichs vorzunehmen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.4  Zu beurteilen bleibt letztlich noch die Frage, ob und in welcher Höhe den behinderungsbedingten Lohnnachteilen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch einen Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist. 5.4.1 Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25% gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 78 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen - auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalles ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug auf 25% festzusetzen ist. Eine schematische Vornahme des Leidensabzuges ist unzulässig (BGE 126 V 79 E. 5b, bestätigt in AHI 2002 S. 62 und BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 5.4.2 Im Hinblick auf die bei einer leidensangepassten Tätigkeit zu berücksichtigende Einschränkung (keine stressige Akkordarbeit) ist im Rahmen des Ermessens nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Invalideneinkommen vorgenommen hat. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Arbeiten mit höheren geistigen Anforderungen ausführen sollte, ist mit der Anwendung des Tabellenlohnes mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bereits berücksichtigt worden. Zudem ist auch zu beachten, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen gemäss Statistik jedenfalls nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. LSE 2006 Tabelle T2*).Im Übrigen würde selbst ein Abzug von 10% immer noch einen IV-Grad von unter 40% ergeben. 5.5  Bei einer Arbeitsfähigkeit von 70% resultiert in Anwendung eines Einkommensvergleichs gemäss vorstehender E. 5.3 (Prozentvergleich) ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invaliditätsgrad von 30%. Bei einem IV-Grad von unter 40% besteht kein Rentenanspruch. 6.    6.1  Die angefochtene Verfügung vom 28. August 2007 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.2  Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen. Zufolge der am 6. November 2007 bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege (act. G 7) ist sie von der Bezahlung zu befreien. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.-- befreit.

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