© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/353 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 13.08.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2008 Invaliditätsbemessung bei einer geschiedenen, allein stehenden Versicherten mit eigenem Haus nicht nach der gemischten Methode, sondern nach dem Einkommensvergleich. Fall einer Validenkarriere mit Patchwork-Arbeitsverhältnis ohne rechtlich relevante Haushaltaktivität. Sachverhaltsentwicklung von drei Pensen (Pflege der Mutter, Hauswart, Spital-Pflegehelferin im Nachtdienst) zu zwei nach dem Pflegeheimeintritt der Mutter (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2008, IV 2007/353). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Joachim Huber; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 13. August 2008 in Sachen F.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer, procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Invalidenrente Sachverhalt: A. A.a Die 1947 geborene F.___ meldete sich am 10./12. August 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte namentlich Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung und eine Rente. Sie erklärte, sie sei als Schwesternhilfe und in Nebenbeschäftigung als Hauswartin tätig. Ca. seit Juni 2004 leide sie an Rückenproblemen. A.b Der Arbeitgeberbescheinigung vom 21. August 2005 war zu entnehmen, dass die Versicherte seit Mai 1983 mit einem Pensum von sechs bis sieben Stunden pro Woche als Hausabwartin angestellt sei und in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils Fr. 8'630.-- Verdienst erzielt habe. Die Grossreinigungen mit entsprechenden Rückenbelastungen könnten nicht ohne Hilfe durchgeführt werden. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 25. August 2005 war angegeben worden, die Versicherte sei seit April 1986 als Pflegehelferin im Nachtdienst (der Klinik) angestellt und habe durchschnittlich ein Pensum von 25.2 Stunden pro Woche gehabt. Daneben habe sie über Jahre hinweg ihre betagte, kranke Mutter gepflegt. Seit dem 11. Januar 2005 (nach Eintritt des Gesundheitsschadens) habe sie noch an durchschnittlich 10.25 Stunden pro Woche zu einem Lohn von durchschnittlich Fr. 1'560.-- pro Monat (im Stundenlohn) gearbeitet. Im Jahr 2003 habe der Jahreslohn Fr. 29'238.55 und im Jahr 2004 Fr. 35'055.90 betragen. A.c Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, benannte in seinem Arztbericht vom 11. Oktober 2005 (act. 16-1 bis 4/9) im Wesentlichen als Diagnosen: seit August 2004 einen Status nach erweiterter interlaminärer Fensterung L4/5 rechts mit Sequesterektomie und Nucleotomie bei nach caudal sequestrierter DH L4/5 mit residuellem sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 rechts, postoperativ persistierend, sowie seit Oktober 2002 ein Mammacarcinom rechts (Status nach Tumorektomie und Axilladissektion) und seit Juli 2001 eine depressive Erkrankung, daneben seit September 1999 eine mediale Chondropathia patellae rechts und seit 1993 ein Status
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach Varizenstripping. Als Schwesternhilfe (mit einem Anstellungsgrad von 60 %) sei die Versicherte vom 11. August 2004 bis 10. Januar 2005 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei seither zu 50 % arbeitsunfähig. Bei der bisherigen Tätigkeit wirke sich die gesundheitliche Störung insofern aus, als die Versicherte bei Belastungen Rückenschmerzen habe und die Arbeit deshalb nur zu 50 % (in Teilzeit mit voller Leistung) ausüben könne. Zumutbar sei die bisherige Tätigkeit noch an eineinhalb bis zwei Stunden pro Tag. Nicht rückenbelastende, wechselnd im Stehen, Sitzen und Gehen durchführbare Arbeiten seien an drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar. Auf Ergänzungsfrage gab Dr. A.___ am 20. Dezember 2005 bekannt, die Tätigkeit als Schwesternhilfe sei an zweieinviertel Stunden pro Tag, entsprechend zehn bis elf Stunden pro Woche, zumutbar, in derjenigen als Hausabwartin könne sie noch leichte Reinigungsarbeit während einer Stunde pro Tag, entsprechend fünf Stunden pro Woche, verrichten. A.d Nach Einholen weiterer medizinischer Berichte fand am 6. Juni 2006 eine interdisziplinäre Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung statt (act. 30). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen erhoben: (erstens) ein chronisches lumboradikuläres Ausfallsyndrom L4/5 rechts bei St. n. erweiterter interlaminärer Fensterung, Nukleotomie und Sequesterektomie L4/5 rechts (18.8.2004), St. n. fraktionierter periduraler Infiltration L3/4, L4/5 und L5/S1 (November/Dezember 2004), und St. n. Infiltration rechts (Fazettengelenke?, April 2006), (zweitens) St. n. invasiv duktalem Mamma-Karzinom rechts, (drittens) anhaltende depressive Störung, (viertens) Erschöpfungssyndrom, und (fünftens) eine akzentuierte Persönlichkeit im Sinne einer rigiden Persönlichkeitsstruktur mit erheblichen Selbstverleugnungstendenzen. Sowohl aus orthopädischer wie aus psychiatrischer Sicht bestünden Gesundheitsschäden, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Arbeit als Schwesternhilfe müsse als körperlich anspruchsvoll betrachtet werden; hierfür liege streng genommen aus orthopädischer Sicht nur noch eine geringe Restarbeitsfähigkeit vor. Die Versicherte habe aber diverse Vorkehren getroffen (Anpassung der Arbeit als Schwesternhilfe, Inanspruchnahme fremder Hilfe bei der Tätigkeit als Schulhausabwartin), sodass in diesen Tätigkeiten eine Leistung von 50 % realisiert werden könne. Es sei schwierig, ein angepasstes Tätigkeitsprofil zu entwerfen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation könne deshalb die aktuell ausgeübte Tätigkeit als adaptiert betrachtet
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Die Einschränkung von 50 % sei orthopädisch nachvollziehbar, (die Leistung von 50 %) dürfte aber die oberste Grenze des Zumutbaren darstellen. Die anhaltende depressive Störung mit dem Erschöpfungssyndrom bewirke ferner eine Minderung der Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten. Die psychischen Einschränkungen deckten sich nicht mit den orthopädischen, sodass eine Addition der beiden Arbeitsunfähigkeitsgrade erfolgen müsse. Insgesamt bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 65 %. Die Versicherte sei in der aktuellen Tätigkeit befriedigend eingegliedert. A.e Der Arbeitgeberbescheinigung vom 26. Juli 2006 (act. 33) war zu entnehmen, dass die Versicherte ab 11. Januar 2005 als Pflegehelferin durchschnittlich in einem 30 %- Pensum (12.6 Stunden pro Woche) zu einem durchschnittlichen Lohn von (ab 2006) Fr. 1'695.-- pro Monat gearbeitet habe. In einem vollen Pensum betrügen der Grundlohn Fr. 60'470.-- und die Nachtzulage Fr. 8'160.--. Aus der Arbeitgeberbescheinigung vom 23. August 2006 ging hervor, dass die Versicherte als Hausabwartin auch im Jahr 2005 etwa dieselbe Jahres-Arbeitsstundenzahl (ca. 350 Stunden) wie in den Vorjahren aufgewiesen habe. A.f Gemäss einer Stellungnahme des RAD vom 11. September 2006 wurde die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit auf 35 % eines Vollpensums festgelegt, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf August 2004. A.g Als Grundlage für eine Haushaltabklärung füllte die Versicherte am 18. Oktober 2006 einen Fragebogen (act. 46) aus. Sie gab darin unter anderem an, da sie allein sei, würde sie ohne Behinderung zu 80 % in der Klinik arbeiten und zu 20 % die Schulhausabwartstätigkeit ausüben. A.h Am 21. November 2006 fand eine Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle im Haushalt statt. Im Bericht (act. 44-1 bis 8/24) wurde festgehalten, die Versicherte habe erklärt, am Arbeitsort in der Klinik habe man gesagt, sie könne in ihrer Verfassung den Nachtdienst nicht mehr besorgen. Ab November 2006 habe sie deshalb in den Tagdienst gewechselt und arbeite noch zweimal 4.75 Stunden pro Woche. Im Gegenzug habe sie im Schulhaus den Aufgabenbereich von etwa sieben auf acht bis neun Stunden pro Woche erhöhen können. Sie könne die Arbeit frei einteilen, Pausen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einschalten und für alles mehr Zeit verwenden. Wenn sie gesund wäre, wäre sie weiterhin im bisherigen Ausmass erwerbstätig. Im Haushalt wurde eine Einschränkung von 18 % ermittelt. Die Erwerbstätigkeit mache (mit ca. 33 Stunden pro Woche) 80 %, der Haushalt 20 % am gesamten Tätigkeitsbereich aus. Im Erwerbsteil würde die Versicherte ohne Einschränkung ca. Fr. 44'000.--, mit Behinderung ca. Fr. 24'000.-- (nach Berücksichtigung von Auslagen für Dritthilfe bei anstrengenderen Schulhausarbeiten) erzielen. Die Einschränkung im Erwerbsteil betrage daher 45.45 % und der entsprechende Teilinvaliditätsgrad 36.4 % (0.8 x 45.45 %). Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 3.6 % aus dem Haushaltanteil ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 %. In der Zeit ab 11. August 2004 bis 26. Januar 2005 sei die Versicherte im Haushalt zu etwa 50 % und in der Erwerbstätigkeit zu 100 % eingeschränkt gewesen. A.i Der damalige Rechtsvertreter der Versicherten wandte mit Schreiben vom 9. Januar 2007 ein, der ausgewiesene Verdienst habe sich nur dank immensen Anstrengungen der Versicherten in Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern und mit Hilfe von verschiedenen Aushilfen erreichen lassen. Bei voller Gesundheit hätte die Versicherte, nachdem sie ihre Mutter nicht mehr habe pflegen müssen, ein höheres Einkommen erzielen können. Die Einschränkung von 45.45 % lasse sich angesichts der Arbeitsunfähigkeit gemäss der RAD-Beurteilung von 65 % nicht nachvollziehen. Im Haushalt bestehe eine höhere Einschränkung. A.j Der Abklärungsbeauftragte nahm am 12. Januar 2007 Stellung (act. 44-23 f./24) und räumte ein, das Valideneinkommen hätte sich ab Herbst 2006 - die Versicherte habe das Pensum als Schulhausabwartin erhöhen können, weil zusätzliche Schulräumlichkeiten dazugekommen seien - erhöht, indem dort anstelle von Fr. 8'630.-- im Jahr 2007 Fr. 14'551.-- zu erwarten gewesen wären. Das Valideneinkommen 2007 mache daher insgesamt Fr. 50'500.-- (Fr. 36'000.-- und Fr. 14'500.--) aus. Der Invalidenlohn mache daher Fr. 24'000.-- (Fr. 26'500.-- abzüglich Kosten von Fr. 2'500.--) aus, der Erwerbsausfall Fr. 26'500.-- oder 52.47 %. Bezogen auf den Anteil von 80 % ergebe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 41.2 % und zusammen mit den 3.6 % aus dem Haushalt ein Gesamtinvaliditätsgrad von 44.8 %. Ab August 2005 sei daher Anspruch auf eine Viertelsrente zu gewähren.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.k Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2007 stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle dem damaligen Rechtsvertreter der Versicherten eine Abweisung deren Gesuchs um berufliche Massnahmen und die Zusprechung einer Viertelsrente ab August 2005 in Aussicht. Die Rechtsvertreterin der Versicherten wandte am 26. Februar 2007 ein, ohne Behinderung wäre diese vollzeitlich erwerbstätig und würde ausschliesslich nachts in der Klinik arbeiten. Die entsprechenden Angaben der damals noch unvertretenen Versicherten, die alleinstehend sei und keine Betreuungsaufgaben mehr zu erfüllen habe, seien als Aussagen der ersten Stunde zu berücksichtigen. Gegenwärtig arbeite die Versicherte über das zumutbare Mass hinaus, was nicht über längere Zeit haltbar sei. Zu berücksichtigen sei die vom RAD festgelegte Arbeitsfähigkeit. Sollte die gemischte Methode angewendet werden, müsste der RAD zu den Wechselwirkungen befragt werden. Bei der Bemessung des Valideneinkommens seien alle Zuschläge (Nachtdienst) einzurechnen. Ergänzend reichte die Rechtsvertreterin der Versicherten am 16. März 2007 eine provisorische Lohnberechnung der Klinik bei einem Pensum von 80 % im Nachtdienst ein, wonach ein Lohn von Fr. 4'517.90 (mal 12) zu erwarten wäre. Der Abklärungsbeauftragte hielt am 5. April 2007 fest, massgeblich sei die tatsächliche Validensituation unmittelbar vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das gelte insbesondere im fortgeschrittenen Alter, da dann Pensenerhöhungen praktisch gar nicht mehr möglich seien. Die provisorische Lohnberechnung sei nicht realistisch, da einerseits nur die tatsächlichen Arbeitsstunden (rund 45 Arbeitswochen) vergütet würden und sich anderseits bei Rückfragen in mehreren Heimen ergeben habe, dass es Angestellte mit einem 80 %-Pensum im Nachtdienst nicht gebe (das Maximum liege bei 60 % Nachtdienst). Korrekt umgesetzt ergebe sich (bei einem Pensum von 60 %) ein Jahreslohn von Fr. 35'187.--. Wechselwirkungen seien nicht zu berücksichtigen. A.l Mit Verfügung vom 10. April 2007 (act. 63) wies die Sozialversicherungsanstalt/IV- Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen ab. Mit Verfügung vom 16. August 2007 (act. 66) sprach sie ihr ab 1. August 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente zu. Die Stellungnahme des Abklärungsbeauftragten sandte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin der Versicherten nachträglich am 5. September 2007 zu. B.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen die Verfügung vom 16. August 2007 richtet sich die von Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer, procap, für die Betroffene am 21. September 2007 erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente, eventualiter Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen. Es frage sich, ob die Praxis der Beschwerdegegnerin, die Einwände auf den Vorbescheid durch die Sachbearbeiter - statt wie unter dem Einspracheverfahren vom Rechtsdienst prüfen zu lassen, womit eine massive Abnahme von Umfang und Dichte der Begründung verbunden sei, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Die Beschwerdeführerin sei als Vollerwerbstätige einzustufen. Abzustellen sei auf die ärztlich festgesetzte Arbeitsunfähigkeit. Sollte aber die gemischte Methode zur Anwendung gelangen, müsste die Wechselwirkung zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen berücksichtigt werden. Unbestritten sei das Valideneinkommen aus der Tätigkeit als Schulabwartin (Fr. 14'500.--). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin dies für ungewöhnlich halte, würde die Beschwerdeführerin als Pflegehelferin - wie seit Jahren - in der Nacht arbeiten, und zwar auch in einem höheren Pensum. Es sei von einem Lohn bei 80 % von Fr. 4'517.90 monatlich auszugehen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über das Zumutbare hinaus arbeite. Das Arbeitspensum als Schulabwartin betrage 20.91 %, wie es sich aus dem beigelegten Anstellungsvertrag vom 18. Dezember 2006 (act. 70) ergebe. Daneben könne die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen noch zu 14 % als Schwesternhilfe tätig sein. Das entspreche einer Wochenarbeitszeit von 5.88 Stunden. Bei einem Stundenlohn von Fr. 24.05 und 45 Wochen pro Jahr ergebe sich ein Einkommen von Fr. 6'363.--. Das Invalideneinkommen insgesamt mache Fr. 18'363.-- aus und der Invaliditätsgrad liege über 60 %. C. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Verfügung erfülle die Mindestbedingungen bezüglich der Begründung. Es sei nicht auszuschliessen, dass bei den Angaben der bereits vertretenen Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2006 versicherungsrechtliche Überlegungen eine Rolle gespielt haben könnten. Die finanziellen Gründe seien kein Anlass, von der vorgenommenen Qualifikation
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abzurücken. Solche Gründe seien nur relevant, wenn auch andere Gesichtspunkte für eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit in der Validenkarriere sprächen, was hier nicht zutreffe. Obwohl die Mutter der Beschwerdeführerin bereits Ende 2002 ins Altersheim eingetreten sei, habe die Beschwerdeführerin das Pensum - in den über eineinhalb Jahren bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im August 2004 - nicht erhöht, sondern weiterhin zu 60 % als Pflegehelferin und zu 15 % als Abwartin gearbeitet. Die Qualifikation mit einer Aufteilung in 80 % und 20 % sei richtig - und wohlwollend, da der tatsächliche Anstellungsgrad lediglich etwa 75 % betragen habe. Da der Gesundheitsschaden im August 2004 eingetreten sei, müsste das Einkommen aus dem Jahr 2003 als Valideneinkommen betrachtet werden. Das Einkommen als Pflegehilfe habe aber gemäss dem IK-Auszug im Jahr 2004 mit Fr. 35'055.-- deutlich höher gelegen als dasjenige von 2003 (mit Fr. 29'238.--). Da dieses Einkommen eher in der Grössenordnung der früheren Einkommen von 2001 und 2002 liege, könne darauf abgestellt werden. Das Valideneinkommen betrage somit Fr. 43'685.--. Das Invalideneinkommen sei konkret zu bestimmen, weil die ausgeübten beiden Tätigkeiten als adaptiert angesehen werden könnten. Mit der Arbeitsfähigkeit von 35 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 19'112.--. Die Einschränkung mache somit 56 % und der mit 0.8 gewichtete Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich mache 45 % aus. Im Haushalt erscheine eine Arbeitsunfähigkeit von 18 % als schlüssig, zumal der Beschwerdeführerin gemäss dem RAD-Gutachten in gewissem Ausmass auch körperlich mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Der Gesamtinvaliditätsgrad betrage zusammen mit den 3.6 % aus dem Haushalt aufgerundet 49 %, so dass Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe. Das Bundesgericht habe in einem Entscheid vom Februar 2006 (I 841/04) festgehalten, gegenseitige Beeinflussungen von Haushalts- und Erwerbstätigkeit seien unbeachtlich. In weiteren Entscheiden habe das Bundesgericht ebenfalls keine Wechselwirkung berücksichtigt (September 2006, I 154/06) bzw. als grundsätzlich unbeachtlich bezeichnet (November 2006, I 654/05). Eine allfällige Wechselwirkung sei im Übrigen bereits aufgrund des Umstands berücksichtigt, dass der RAD die orthopädisch und die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit addiert habe. Eine Addition dürfe nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht erfolgen (I 597/00). Die angefochtene Verfügung sei im Ergebnis richtig. D.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In ihrer Replik vom 4. Dezember 2007 bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vor, als die Mutter der Beschwerdeführerin im Herbst 2002 ins Pflegeheim eingetreten sei, sei die Beschwerdeführerin bereits gesundheitlich angeschlagen gewesen. Sie habe im September 2002 die Diagnose des Karzinoms gestellt erhalten und bis Anfang 2003 regelmässig behandelt werden müssen. Bei der Frage des hypothetischen Ausmasses an Erwerbstätigkeit seien auch die anhaltende depressive Störung und das Erschöpfungssyndrom zu berücksichtigen, ferner die Rückenschmerzen. Anderseits hätten finanzielle Gründe die Beschwerdeführerin dazu gezwungen, die durch den Wegfall der Betreuungsaufgaben entstandenen Ressourcen in eine Pensenerhöhung einzusetzen. Berücksichtige man die Pflegetätigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Mutter, habe sie schon seit Jahren ein weit über 100 % liegendes Pensum geleistet. Für eine volle Erwerbstätigkeit spreche auch das vom Bundesgericht nicht anerkannte - Argument der Zumutbarkeit. Dass das Einkommen 2003 tiefer als das der vorangegangenen Jahre ausgefallen sei, sei mit der Krankheitsgeschichte zu erklären. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens müssten die Erhöhung des Pensums als Pflegehilfe und der tatsächliche Ausbau der Tätigkeit als Abwartin berücksichtigt werden, beim Invalideneinkommen, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen noch immer eine über das zumutbare Mass hinausgehende Erwerbstätigkeit leiste. E. Die Beschwerdegegnerin hat am 12. Dezember 2007 auf die Erstattung einer Duplik verzichtet. F. Mit Eingabe vom 1. Juli 2008 ersucht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin um eine beschleunigte Behandlung der Sache, weil die Beschwerdeführerin ihren bescheidenen Lebensunterhalt nur noch sehr knapp decken könne. Sie versuche, ihre beiden Anstellungen weiterzuführen, sei jedoch dabei gezwungen, über ihre Möglichkeiten und Grenzen hinauszugehen. Gleichzeitig würden die Ausgaben (bei langem Arbeitsweg und gestiegenen Benzinpreisen) steigen. Erwägungen:
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. 1.1 Da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 16. August 2007 entwickelt hat, sind die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Rechtsänderungen nicht anwendbar. 1.2 Im Streit liegt die Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zugesprochen hat. Die Verfügung betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. 2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. allgemeine Methode). Versicherte Personen mit vollendetem 20. Altersjahr (Art. 5 Abs. 1 IVG), die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG; spezifische Methode, namentlich für im Haushalt tätige versicherte Personen). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 8 Abs. 3 ATSG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Falle sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich bis bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte festzulegen und es ist der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2 IVV; gemischte Methode). 3. 3.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Abgestellt wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung des Status - einzig - auf den Beweis der hypothetischen Erwerbsverhältnisse im Gesundheitsfall (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 4. Januar 2002, I 715/00), ohne die Zumutbarkeit als zusätzliches Kriterium zu betrachten (vgl. Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG; hierzu Franz Schlauri, Das Rechnen mit der Arbeitsunfähigkeit in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung in: René Schaffhauser/Franz Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 343 f.). Massgeblich sind die gesamten (persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen) Umstände (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S R. vom 24. Juli 2006, I 116/06). Nebst dem früheren Arbeitsverhalten sind im Wesentlichen die Absicht der versicherten Person und ihre Vorstellungen und Pläne zum Alltag ohne Gesundheitsschaden zu berücksichtigen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S A. vom 20. Juni 2003, I 635/02). Von Bedeutung sind vor allem auch die Sicherstellung der Kinderbetreuung und die Verdienstverhältnisse (I 715/00). Die konkrete Situation und die Vorbringen der Versicherten sind nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (I 116/06). Zu beachten ist allerdings, dass der Entscheid über die Statusfrage immer ein solcher über eine Hypothese bleibt, da sie sich immer stellt, wenn in Wirklichkeit eine gesundheitliche Beeinträchtigung (schon seit längerer oder kürzerer Zeit) eingetreten ist. Die Arbeitseinteilung in der Vergangenheit kann für die massgebliche Hypothese nur ein Indiz darstellen; die spätere reale Einteilung ist anderseits meist bereits durch die Invalidität beeinflusst (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S V.L.-R. vom 2. Februar 2006). ter
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode mit einer Aufteilung in 80 % Erwerbs- und 20 % Haushaltarbeit vorgenommen. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei als Vollerwerbstätige zu betrachten. Sie ist jahrelang parallel zwei ausserhäuslichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, welche gemäss den Arbeitgeberbescheinigungen ein Ausmass von durchschnittlich 60 % und von rund 15 % eines Vollzeitpensums ausgemacht hatten. Daneben hat sie nach der Aktenlage ebenfalls jahrelang ihre Mutter gepflegt. Im Fragebogen vom 18. Oktober 2006 gab sie an, ohne Behinderung würde sie nebst der 20 %-igen Hauswarttätigkeit zu 80 % in der Klinik arbeiten. Diese Vorstellung über ihre hypothetische Arbeitseinteilung im Gesundheitsfall erscheint angesichts ihrer Verhältnisse als alleinstehende Frau ohne Betreuungsaufgabe durchaus plausibel. Sie findet ausserdem einen bestätigenden Anhaltspunkt in der Angabe der Arbeitgeberin aus früherer Zeit (vom 25. August 2005), welche diese Betreuung als Grund dafür bezeichnet hatte, weswegen die Arbeitszeit der Beschwerdeführerin nicht der Normalarbeitszeit entsprochen habe. Dass die Beschwerdeführerin eine Pensenerhöhung in der Zeit vom Heimeintritt ihrer Mutter bis zum Auftreten des die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Rückenleidens tatsächlich nicht vorgenommen hat, lässt sich aufgrund ihrer damaligen depressiven (ab Juli 2001) und der Erkrankung an einem Karzinom (ab Oktober 2002) nachvollziehen. Es muss bezüglich der Anstellung in der Klinik (für die Frage des hypothetischen Arbeitspensums als Gesunde) nicht angenommen werden, eine Pensenerhöhung wäre nicht möglich gewesen. Ob es sich ausschliesslich um Nachtarbeit oder um eine Verbindung mit Tagdienst gehandelt hätte, kann dahingestellt bleiben. Insgesamt kann als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan gelten, dass die Beschwerdeführerin ohne eine gesundheitliche Beeinträchtigung einer (zusammengesetzten) vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge. Ihre Invalidität ist daher nach dem Einkommensvergleich zu bemessen. Ohnehin wäre zu beachten, dass Frauen und Männer mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad nicht ohne weiteres der gemischten Methode unterstellt werden dürfen (vgl. BGE 131 V 51). 4. 4.1 Als Grundlage des Einkommensvergleichs sind die medizinischen Vorbedingungen einer Erwerbstätigkeit von Bedeutung. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitszustand zu beschreiben und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind in der Folge eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4; ZAK 1982 S. 34). 4.2 Die Beschwerdeführerin hatte wie erwähnt als Pflegehelferin in einer Klinik und als Hauswartin in einer Schule gearbeitet. Beide Tätigkeiten sind, wie der orthopädische RAD-Gutachter festgehalten hat, körperlich anspruchsvoll, denn sie umfassen Arbeiten mit Heben und Tragen von mittelschweren Lasten, das Einnehmen von Zwangspositionen der Wirbelsäule und längeres Stehen und Gehen. Dr. A.___ hatte dafürgehalten, die bisherige Tätigkeit in der Pflege sei der Beschwerdeführerin noch zu etwa 20 % (bzw. 26 %) zumutbar, eine adaptierte Tätigkeit noch zu etwa 40 %. Gemäss der interdisziplinären RAD-Beurteilung (vom 6. Juni 2006; vgl. Stellungnahme vom 11. September 2006) ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um 65 % eingeschränkt, liegt also in adaptierter Tätigkeit noch bei 35 % eines Vollpensums. Die ausgeübte Tätigkeit wurde, da diverse Vorkehrungen vorgenommen worden seien und weil es schwierig sei, ein angepasstes Tätigkeitsprofil zu entwerfen, als adaptiert bezeichnet. Eine Leistung von 50 % dürfte orthopädisch betrachtet das Äusserste des Zumutbaren sein. Dazu komme, weil sich die psychischen nicht mit den orthopädischen Einschränkungen deckten, eine Einschränkung aus psychischen Gründen von 15 %. Auf das Ergebnis dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, die aufgrund von Anamneseerhebungen und einer Auseinandersetzung mit den geklagten Beschwerden zustande gekommen ist, kann in Bezug auf adaptierte Tätigkeiten abgestellt werden. Dass die gesamthaft geschätzte Arbeitsunfähigkeit mit einer Addition von orthopädischen und psychiatrischen Einschränkungen begründet wurde, ändert hieran nichts, ist doch entscheidend, dass es sich bei der Beurteilung um die im interdisziplinären Zusammenwirken zustande gekommene Einschätzung der insgesamt sich ergebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit handelt. Nicht sachgerecht wäre hingegen gewesen, Arbeitsunfähigkeiten verschiedener Disziplinen ohne medizinische Gesamteinschätzung unbesehen der Umstände zu addieren. 4.3 In erwerblicher Hinsicht ist vorliegend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ohne Beeinträchtigung ein zusammengesetztes Pensum von insgesamt 100 % erfüllen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte würde. Sie selber macht eine Aufteilung in 80 % Klinik- und 20 % Abwartstätigkeit geltend. Beide Aktivitäten sind nahezu gleichwertig entlöhnt (vgl. act. 33-2/8: Vollpensum Klinik, Nachtdienst, Fr. 68'630.--; vgl. act. 70: Vollpensum Hauswart Fr. 68'426.80). Für das Jahr 2006 (es kann beidseits zum Vergleich herangezogen werden, da die Entwicklung seit 2005 nicht von erheblichem Einfluss ist) kann damit von einem Jahreseinkommen von rund Fr. 68'500.-- ausgegangen werden. 4.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S G. vom 17. November 2003, I 621/01). Die Beschwerdeführerin übte gemäss der Arbeitgeberbescheinigung vom 26. Juli 2006 nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein Pensum von etwa 30 % in der Klinik und gemäss derjenigen vom 23. August 2006 (in Verbindung mit derjenigen vom 21. August 2005) nach wie vor das Pensum von rund 15 % als Abwartin aus. Nach dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle verschob sich diese Aufteilung im Herbst 2006 nach 22 % Klinik- und rund 21 % Abwartstätigkeit. Es ist klar, dass konkrete, vom Arbeitgeber in zufälliger Grösse zur Verfügung gestellte Beschäftigungspensen für das zumutbare Invalideneinkommen nicht ausschlaggebend sein können. 4.5 Medizinisch gesehen zumutbar ist der Beschwerdeführerin wie erwähnt nicht mehr als eine Arbeitsleistung von insgesamt 35 % eines Vollpensums adaptierter Tätigkeit. Aus den Angaben des RAD lässt sich schliessen, dass die bisherigen Tätigkeiten als solche angesichts ihrer körperlichen Ansprüche eigentlich nicht zumutbar sind. Hieran vermag nichts zu ändern, dass Drittpersonen zur Entlastung der schweren Arbeitsanteile beigezogen werden. Als Invalideneinkommen anzurechnen ist der Beschwerdeführerin allein das mit einer Arbeitsfähigkeit von 35 % in einer zumutbaren adaptierten Tätigkeit erzielbare Einkommen. Es ist daher auf die statistischen Löhne abzustellen. Sie stammen aus einem Fächer verschiedenster Anforderungsprofile,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte darunter auch leichtere körperliche Arbeitsgelegenheiten. Gemäss der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE 2006 des Bundesamtes für Statistik konnten Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor in jenem Jahr durchschnittlich (statistisches Mittel, Zentralwert; vgl. AHI 1999 S. 50) Fr. 48'228.-- (12mal Fr. 4'019.--) verdienen. Bezogen auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von damals 41.7 Stunden (statt 40 Stunden, wie sie der Tabelle TA1 zugrunde liegen) macht dies Fr. 50'277.-- aus. Mit einer Arbeitsfähigkeit von 35 % beläuft sich das Jahreseinkommen damit auf Fr. 17'596.--. Der invaliditätsbedingte Ausfall beträgt somit 74 % des Valideneinkommens, sodass offen bleiben kann, ob und gegebenenfalls welcher "Leidensabzug" am Platz sei. 4.6 Wenn der RAD - nachdem er festgehalten hatte, ein angepasstes Tätigkeitsprofil zu entwerfen, sei schwierig - die bisherigen Tätigkeiten als "adaptiert" betrachtet hat, so nur um die Option der Beschwerdeführerin auf die bisherigen, an sich ungünstigen Betätigungsmöglichkeiten nicht zu diskreditieren. Eine Stellenaufgabe würde die Beschwerdeführerin erheblich der Gefahr der Arbeitslosigkeit aussetzen. Es steht denn auch in der Freiheit der Beschwerdeführerin, ob sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit in an sich ungünstigen Funktionen verwertet. Für die Invaliditätsbemessung darf ihr indessen lediglich Einkommen aus einer ihr medizinisch zumutbaren, sie nicht überfordernden Tätigkeit angerechnet werden. Die Beschwerdeführer wird insoweit nicht etwa bereichert. 4.7 Bei einem Invaliditätsgrad von 74 % hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Rente. Der Rentenanspruchsbeginn vom 1. August 2005 ist nicht beanstandet worden. 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2007 zu schützen. Der Beschwerdeführerin ist ab 1. August 2005 eine ganze Rente zuzusprechen. 5.2 Angesichts des vollständigen Unterliegens der Beschwerdegegnerin rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitwert im Rahmen von 200 bis 1000 Franken festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1 IVG), gesamthaft aufzuerlegen (vgl. Art. 95 Abs. 1 VRP/SG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 600.-- erscheint angemessen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zurückzuerstatten. 5.3 Die Beschwerdeführerin hat bei vollem Obsiegen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Die Entschädigung ist auf Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. August 2007 aufgehoben und es wird der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ab 1. August 2005 eine ganze Rente zugesprochen. 2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. 3. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu bezahlen. bis
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.08.2008 Invaliditätsbemessung bei einer geschiedenen, allein stehenden Versicherten mit eigenem Haus nicht nach der gemischten Methode, sondern nach dem Einkommensvergleich. Fall einer Validenkarriere mit Patchwork-Arbeitsverhältnis ohne rechtlich relevante Haushaltaktivität. Sachverhaltsentwicklung von drei Pensen (Pflege der Mutter, Hauswart, Spital-Pflegehelferin im Nachtdienst) zu zwei nach dem Pflegeheimeintritt der Mutter (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. August 2008, IV 2007/353).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T15:30:16+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen