Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2009 IV 2007/327

June 18, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,735 words·~19 min·2

Summary

Art. 28 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Anspruch auf Rente. Würdigung des medizinischen Gutachtens. Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2009, IV 2007/327).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/327 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2020 Entscheiddatum: 18.06.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 18.06.2009 Art. 28 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Anspruch auf Rente. Würdigung des medizinischen Gutachtens. Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2009, IV 2007/327). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 18. Juni 2009 in Sachen J.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Jacober, Oberer Graben 44, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rente

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.   A.a J.___ meldete sich am 12. Januar 2006 unter Angabe eines Rückenleidens sowie Kopfschmerzen zum Bezug einer IV-Rente an (act. G 4.1/1). Mit Bericht vom 20. Januar 2006 gab Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, an, der Versicherte leide seit 1997 an einer cervicalen Discushernie mit Foraminaeinengung C5/6, C6/7 rechts sowie an einer Spinalkanalstenose L3/4 beidseits, an einem Impingementsyndrom an der rechten Schulter sowie einer depressiven Symptomatik. Im Weiteren diagnostizierte Dr. A.___ eine arterielle Hypertonie, eine Ureterolithiasis links, ein Hämorrhoidal- sowie ein Prostataleiden. Dem Versicherten sei weder die angestammte Tätigkeit (als Giesser bei der B.___) noch irgend eine andere Tätigkeit mehr zumutbar (act. G 4.1/6). Aus weiteren von Dr. A.___ eingereichten Unterlagen ergab sich, dass die Krankenversicherung Visana bei Sanacons, Ärztliche Beratung und Abklärung, Second Opinion, Dr. med. C.___, einen Bericht eingeholt hatte, aus dem ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten für sämtliche Tätigkeiten hervorging (act. G 4.1/14.1 - 14.5). A.b Mit Bericht vom 27. Februar 2006 stellte der RAD Ostschweiz fest, dass der Bericht C.___ ohne nachvollziehbare Begründung auf Grund weniger eigens erhobener Befunde eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit annehme. Er regte deshalb ein bidisziplinäres rheumatologisches/ psychiatrisches Gutachten an (act. G 4.1/16). Am 15. Juli 2006 erstattete das beauftragte Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG AEH) sein rheumatologisches Gutachten. Es diagnostizierte ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit panvertebraler Betonung, cervicospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits mit mehrsegmentären Diskusprotrusionen und degenerativen Veränderungen. Im weiteren diagnostizierte das AEH ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei muskulärer Dysbalance der Gesässmuskulatur und einer lumbosakralen Übergangsanomalie, Osteochondrose und Spondylarthrose, sowie rechtsbetonte Schulterschmerzen im Sinn einer Periarthropathia humeroscapularis. Gestützt darauf gelangte das AEH zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Giesser - auf Grund der unzuverlässigen Leistungsbereitschaft und der starken Selbstlimitierung des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten in der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) - nicht definitiv beurteilt werden könne. Es seien jedoch aus rheumatologischer Sicht keine Gründe ersichtlich, weshalb der Versicherte nicht mindestens eine leichte körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung ganztags ausüben könne (act. G 4.1/24.8). Am 17. Januar 2007 erstattete sodann die Klinik Gais ihr psychiatrisches Gutachten. Sie diagnostizierte (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1) auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit (F60.5), eine generalisierte Angststörung (F41.1) sowie eine somatoforme Schmerzstörung auf dem Boden bestehender Wirbelsäulenveränderungen (F45.4). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gelangte das Gutachten zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die allgemeine psychische Belastbarkeit, ohne Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an Flexibilität und Konzentration sowie ohne hohe Verantwortlichkeiten seien zu etwa 50 %, d.h. für etwa 4 Stunden am Tag, aus psychiatrischer Sicht zumutbar (act. G 4.1/26). Diese Umschreibung wurde auch im gemeinsamen Konsensschreiben der beiden Institute vom 26. Januar 2007 bestätigt (act. G 4.1/27). A.c Gestützt auf diese Gutachten sowie eine weitere Stellungnahme des RAD vom 1. Februar 2007 eröffnete die IV-Stelle St. Gallen dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. März 2007, er habe voraussichtlich ab 1. Februar 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (act. G 4.1/35).  Mit Einwand vom 25. April 2007 monierte der Rechtsvertreter des Versicherten im Wesentlichen, das Valideneinkommen sei zu tief, der Leidensabzug zu klein und die Gutachten nicht nachvollziehbar. So sei beim Valideneinkommen vom zuletzt erzielten Einkommen von Fr. 70'985.-- auszugehen, das allein schon höher sei als das von der Verwaltung als "aufgewertet" bezeichnete Einkommen von Fr. 70'029.--. Beim Invalideneinkommen sei sodann ein Leidensabzug von 25 % zu berücksichtigen, da der Versicherte auch innerhalb eines Teilzeitpensums auf Grund verschiedener Auflagen nur beschränkt einsatz- und leistungsfähig sei. Im Übrigen widersprächen die Gutachten sowohl den Angaben des Hausarztes als auch des Vertrauensarztes der Visana, die beide von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgingen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb das AEH trotz diverser diagnostizierter Leiden aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) annehme. Zudem gehöre das Argument der Selbstlimitierung zur Standardbegründung des AEH, während die Berichte A.___ und C.___ ausser Acht gelassen worden seien. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erreiche der Versicherte einen Invaliditätsgrad von über 70 % und habe damit Anspruch auf eine ganze Rente (act. G 4.1/39.1 39.9). Am 10. Juli 2007 verfügte die IV-Stelle St. Gallen im angekündigten Sinn und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine Dreiviertelsrente zu (act. G 4.1/46.1). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 7. September 2007 mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer sei sodann mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung vom 10. Juli 2007 aufzuheben und die Sache zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem beantragt der Rechtsvertreter die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung wird im Wesentlichen die Argumentation im Einwand vom 25. April 2007 wiederholt (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2007 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Zum Valideneinkommen führt die Beschwerdegegnerin aus, dass in dem von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebenen Betrag von Fr. 70'985.-- fälschlicherweise auch eine Kinderzulage von Fr. 2'280.-- enthalten sei. Der Bruttolohn 2004 entspreche richtigerweise den im IK verbuchten Fr. 68'705.--. Zum Invalideneinkommen führt die Beschwerdegegnerin aus, dass ein Hilfsarbeiter gemäss LSE 2004, aufgerechnet auf ein Wochenpensum von 41,6 Stunden, Fr. 57'258.-verdient habe. Bei einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 % und einem Teilzeitabzug von 10 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 25'766.--- und damit ein Invaliditätsgrad von 62,5 %. Selbst die Gewährung eines 25 %igen Leidensabzugs würde "nur" zu einem Invaliditätsgrad von 68,7 %, mithin zum selben Rentenanspruch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte führen. Im Weiteren sei das IV-Gutachten nicht zu beanstanden. So habe Dr. C.___ im Rahmen einer second opinion auch psychiatrische Diagnosen abgegeben, obwohl aus den Akten nicht ersichtlich sei, dass dieser Arzt über eine psychiatrische Fachausbildung verfüge. Das Gleiche gelte auch für den Hausarzt. Schliesslich könne entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters nicht anhand der Diagnosen auf einen Arbeitsunfähigkeitsgrad geschlossen werden. Es sei plausibel, wenn die Gutachter eine Tätigkeit hätten umschreiben können, die aus rheumatologischer Sicht eine volle Leistung zulasse (act. G 4). B.c Trotz der Ankündigung weiterer medizinischer Unterlagen verzichtete der Rechtsvertreter am 25. Februar 2008 auf eine Replik (act. G 10). B.d Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2007 wies das Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab (act. G 2). Erwägungen: 1.    1.1 Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV-Revision in Kraft getreten. Dadurch sind im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) verschiedene Änderungen erfolgt. Da die streitige Verfügung am 10. Juli 2007, mithin vor dem 1. Januar 2008, erging, sind vorliegend noch die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anwendbar (BGE 127 V 467 E. 1 und BGE 121 V 366 E. 1b). 1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, und derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 2.    2.1 Der beschwerdeführerische Rechtsvertreter beanstandet zunächst das durch die Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten des AEH. Zum einen gehöre das Argument der Selbstlimitierung zur Standardbegründung des AEH. Dieses sei bis heute die Antwort schuldig geblieben, wie die behauptete Selbstlimitierung festgestellt worden sei. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb das AEH trotz der diversen diagnostizierten (insbesondere somatischen) Leiden eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit annehme. Die in Ziff. 5 aufgelisteten Diagnosen stimmten mit den "Vorgutachten" weitgehend überein und würden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offensichtlich zu wenig berücksichtigt. Die Berichte von Dr. A.___ und Dr. C.___ seien bei der Bemessung der Restarbeitsfähigkeit völlig ausser Acht gelassen worden. Der Einschätzung des Hausarztes sei überdies der Vorzug zu geben, da sie im Gegensatz zum bestrittenen Gutachten des AEH auf langjähriger Betreuung und genauer Kenntnis sämtlicher Umstände beruhe. Es gehe nicht an, den Angaben des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hausarztes ohne nähere Begründung die Glaubwürdigkeit von vornherein abzusprechen. 2.2 Das AEH-Gutachten stützt sich nebst der Untersuchung vom 19. Juni 2006 auf die von Februar bis Mai 2005 gemachten MRI sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers. Die Gutachter diagnostizierten ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit panvertebraler Betonung, cervicospondylogenem Schmerzsyndrom beidseits mit mehrsegmentären Diskusprotrusionen und degenerativen Veränderungen, lumbospondylogenem Syndrom beidseits mit muskulärer Dysbalance der Gesässmuskulatur, lumbosakraler Übergangsanomalie, Osteochondrose und Spondylarthrose L3/4 und L4/5, kleinvolumiger Diskushernie L3/4, medianer Diskusprotrusion L2/3 und L4/5 sowie rechtsbetonten Schulterschmerzen im Sinn einer Periarthropathia humeroscapularis. Diese Diagnosen sind im vorliegenden Verfahren unbestritten und entsprechen weitgehend jenen der vorbefassten Ärzte. Umstritten ist einzig die Schlussfolgerung in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit. Diesbezüglich gehen die Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Arbeit aus. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, auf Grund der gestellten Diagnosen sei eine solche Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht nachvollziehbar. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzustellen, dass nicht die Anzahl der Diagnosen für den Arbeitsfähigkeitsgrad ausschlaggebend ist. So erscheint durchaus nachvollziehbar, dass - unter dem rheumatologischen Blickwinkel - bei den durch die bildgebenden Verfahren objektivierten degenerativen Veränderungen nurmehr aber immerhin eine leichte Tätigkeit möglich ist. Diesbezüglich erscheinen im Gegenteil die haus- und vertrauensärztlichen Angaben einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel. Im Weiteren deuten die fünf positiven Waddel-Zeichen sowie zwei von zwei Zusatzzeichen nach Kummel auf eine gewisse Symptomausweitung hin. Nach den Richtlinien für die Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie (in: Schweizerische Ärztezeitung, 2007; 17, S. 738) sollten die zur Verfügung stehenden Röntgenaufnahmen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein. Bei stabilem Beschwerdebild und (gemäss Akten) unverändertem klinischem Befund würden jedoch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch ältere Aufnahmen ausreichen. Vorliegend waren die vom AEH verwendeten Aufnahmen zum Zeitpunkt der Begutachtung rund eineinviertel Jahre alt. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 19. Juni 2006 angegeben hatte, der Zustand sei "in der letzten Zeit" etwa gleich geblieben, und von einem seit 2005 im Wesentlichen unveränderten Befund auszugehen ist (act G 4.1/24.4), kann indessen auf die Einholung neuerer Aufnahmen verzichtet werden. Somit ist mit dem Gutachten davon auszugehen, dass der durch die MRI-Aufnahmen vom März 2005 objektivierte degenerative Zustand der Wirbelsäule die Schmerzen nur zum Teil zu erklären vermag und - in Verbindung mit den positiven Waddel- und Kummel-Zeichen - eine Symptomausweitung stattgefunden hat. Mithin erscheint die gutachterliche Schlussfolgerung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit plausibel. Da zudem aus psychiatrischer Sicht ohnehin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % als limitierender Faktor besteht (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 17. Januar 2007; act. G 4.1/26.6), würde auch die Annahme einer (bis 50 %) reduzierten Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischen Gründen an der Gesamt-arbeits(un)fähigkeit kaum etwas ändern. 2.3 Im Weiteren vermögen die Berichte des Hausarztes und des Vertrauensarztes der Visana das Gutachten nicht anzugreifen. Vorliegend bestätigte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 20. Januar 2006 sowohl für die angestammte als auch für jede andere Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Zur Begründung brachte er lediglich vor, der Beschwerdeführer habe seine angestammte Arbeit wegen zunehmender Schmerzen und körperlicher Bewegungseinschränkung aufgeben müssen. Der Beschwerdeführer habe diverse Arbeitsversuche durchgeführt, die jedoch auf Grund des Beschwerdebildes gescheitert seien. Zudem habe sich eine dazugekommene depressive Symptomatik in den Vordergrund gedrängt und sich als wesentlicher Störfaktor erwiesen (act. G 4.1/6.3). Damit stellte Dr. A.___ im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers ab und konstatierte lediglich den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Beschwerden. Zudem bezogen sich die erwähnten Arbeitsversuche auf die angestammte Tätigkeit, welche Arbeit unbestrittenermassen nicht mehr zumutbar ist (vgl. act. G 4.1/6.3). Soweit sich die Angabe einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf die depressive Symptomatik bezogen haben sollte, vermag die Ansicht des Hausarztes jene des psychiatrischen Gutachtens ohnehin nicht umzustossen, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Im Übrigen hat Dr. A.___

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Beschwerdeführer am 14. März 2005 gerade zur Abklärung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit an die Klinik für Neurochirurgie des Kantonsspitals St. Gallen überwiesen (act. G 4.1/14.35). In der entsprechenden Antwort vom 23. März 2005 führte die Neurochirurgie zum Befund lediglich aus, es bestehe tief lumbal eine mässige Druckdolenz, ausserdem sei der Druckschmerz an der BWS und an der HWS provozierbar. Zudem zeige die lumbale vertebro-spinale Kernspintomographie vom 11. März 2005 eine Diskusprotrusion medio-rechts-lateral C5 und C6 mit konsekutiv distal spondylogen deutlicher Foraminaleinengung C5/6 und C6/7, weshalb eine Nervenwurzelirritation möglich sei. Zudem bestehe eine leichte zentrale Spinalkanaleinengung sowie eine vorwiegend spondylogene leicht bilaterale Foraminaleinengung L3/4 (act. G 4.1/14.28f.). Zwar äusserte sich die Neurochirurgie nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit, indessen lassen sich ihre Befunde und ihre Beurteilung kaum mit einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in leichten Tätigkeiten vereinbaren. Schliesslich vermochten die Abklärungen in der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen die Schulterschmerzen nicht auf eine eigenständige Schulterpathologie zurückzuführen. So führte sie in ihrem Bericht vom 4. Juli 2005 aus, dass die Beschwerden nicht durch eine Schulterpathologie hervorgerufen würden und diese am ehesten zervikal ausgehend seien, weshalb die begonnene neurochirurgische Abklärung weiter vorangetrieben werden solle (act. G 4.1/14.23f.). Gestützt auf diese Vorberichte erscheint die Angabe des Hausarztes vom Januar 2006 einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten als nicht überzeugend. 2.4 Die in Bezug auf den Bericht Dr. A.___s gemachten Ausführungen gelten im Wesentlichen auch für den Bericht der Beratungsstelle Sanacons vom 31. Januar 2006. Darin diagnostizierte Dr. C.___ rezidivierende Rückenschmerzen HWS und LWS mit/bei cervikaler Diskushernie mit Foraminaleinengung C5/6 und C6/7 rechts, relativer Spinalkanalstenose L3/4 beidseits, Impingement-Symptomatik rechte Schulter sowie eine Depression. Gestützt darauf ging Dr. C.___ ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten aus und begründete dies mit der massiven Schmerzsymptomatik und der schweren depressiven Verstimmung (act. G 4.1/14.4). In Bezug auf die somatische Seite bleibt aber auch bei den Ausführungen Dr. C.___ unklar, weshalb die Rückenschmerzen auch eine rückenschonende Tätigkeit vollständig verunmöglichen sollen. Insbesondere scheint dies nicht mit dem von Dr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.___ erhobenen objektiven Befund (massiver paravertebraler Hartspann entlang der ganzen Wirbelsäule, eingeschränkte HWS-Beweglichkeit, deutliche depressive Grundstimmung; act. G 4.1/14.3), sondern wiederum mit der vom Beschwerdeführer selbst geschilderten Situation erklärbar zu sein. Mithin erscheint auch der Bericht Dr. C.___ nicht geeignet, am AEH-Gutachten ernsthafte Zweifel zu wecken. Im Übrigen gab der Bericht C.___ - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte - gerade Anlass für eine vertiefte Abklärung (vgl. act. G 4.1/16), so dass nicht damit das Gutachten umgestossen werden kann. 2.5 Die psychiatrischen Gutachter diagnostizierten sodann eine mittelgradige depressive Störung (F32.1) auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeit  (F60.5), eine generalisierte Angststörung (F 41.1) sowie eine somatoforme Schmerzstörung auf dem Boden bestehender Wirbelsäulenveränderungen (F45.4). Gestützt darauf postulieren sie eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer aus rheumatologischer Sicht als möglich beschriebenen leichten wechselbelastenden Tätigkeit. Darüber hinaus sei aus psychiatrischer Sicht beachtlich, dass die Tätigkeit keine besonderen Anforderungen an die allgemeine psychische Belastbarkeit, Flexibilität und Konzentration stelle und keine Tätigkeiten unter Zeitdruck (Akkordarbeit) oder mit hohen Verantwortlichkeiten umfasse (act. G 4.1/26.6). Den Unterschied zur Einschätzung des behandelnden Psychiaters, Dr. D.___, der in seinem Bericht vom 14. Juni 2006 (nicht bei den Akten) von einer 75 %igen Arbeitsunfähigkeit ausging, begründeten die Gutachter damit, dass ihrer Ansicht nach eine depressive Störung vorliege, die jedoch auf Grund insbesondere der erhaltenen Modulationsfähigkeit in der depressiven Affektlage nur als mittelschwer - und nicht als schwer, wie bei Dr. D.___ eingestuft werde (act. G 4.1/26.5). In Bezug auf das psychiatrische Gutachten bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers lediglich vor, dass dieses von einer schlechten Prognose und einer Abnahme der aktuell noch vorliegenden Restarbeitsfähigkeit ausgehe. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzustellen, dass allfällige zukünftige Veränderungen der Arbeitsfähigkeit mittels Revision anzupassen und nicht bereits jetzt zu antizipieren sind. Zudem erscheint die Abweichung zur Einschätzung Dr. D.___s begründet und im Ermessen des Gutachters zu liegen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im rheumatologischen und psychiatrischen Gutachten bzw. in der Konsensschätzung gemäss Schreiben des AEH und der Klinik Gais vom 26. Januar 2007 angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 % (bzw. vier Stunden pro Tag) für eine wechselbelastende Tätigkeit - mit den im psychiatrischen Gutachten erwähnten Einschränkungen - als plausibel erscheint (vgl. act. G 4.1/27). Es wurden zudem die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers berücksichtigt und das Gutachten erging in Kenntnis der wesentlichen Vorakten. Das Gutachten steht nicht im Widerspruch zu diesen medizinischen Vorakten (Berichte des Kantonsspitals St. Gallen) bzw. Abweichungen wurden begründet (Bericht Dr. D.___). Soweit die Berichte des Hausarztes und des Vertrauensarztes eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten postulieren, erscheinen diese als nicht überzeugend. Mithin ist in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeitsschätzung auf das (bzw. die) Gutachten abzustellen. Der Beschwerdeführer ist somit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit den im psychiatrischen Gutachten genannten Einschränkungen als zu 50 % arbeitsfähig zu betrachten. 2.7 Im Weiteren beanstandet der Rechtsvertreter die Berechnung des Invaliditätsgrades. In Bezug auf das Valideneinkommen macht er geltend, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 70'985.-- erzielt, das bereits ohne Aufrechnung der Lohnentwicklung höher sei als das von der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen von Fr. 70'029.--. Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte (BGE 129 V 222 E. 4.2 und 4.3.1, mit Hinweis auf RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung (bis zum Verfügungserlass) angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b). In ihrem Berechnungsblatt ging die Beschwerdegegnerin zunächst von einem auf das Jahr 2006 aufgerechneten Valideneinkommen als Giesser (38 Stunden/Woche bzw.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 89,4 %) von Fr. 70'029.-- aus. Als Invalideneinkommen legte sie der Berechnung die LSE 2006, Ostschweiz, privater Sektor, Niveau 4, zu Grunde. Zusätzlich berücksichtigte sie einen Teilzeitabzug von 10 %, und gelangte damit zu einem Invalideneinkommen von Fr. 26'244.-- sowie einem Invaliditätsgrad von 62,52 % (act. G 4.1/30). In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2007 ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen im Jahr 2004 von Fr. 68'705.-aus, und stellte dem ein Invalideneinkommen gemäss LSE 2004, aufgerechnet auf die arbeitsüblichen 41,6 Wochenstunden von Fr. 25'766.-- gegenüber, was wiederum einen Invaliditätsgrad von 62,5 % ergab (act. G 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass die Kinderzulagen nicht zum massgebenden Lohn gehören (vgl. Art. 7 und 8 AHVV), sondern gemäss kantonalem Kinderzulagengesetz ausgerichtet werden. Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht vom im IK vermerkten Betrag für das Jahr 2004 von Fr. 68'705.-- aus, der auch dem gemäss Lohnzusammenstellung der Arbeitgeberin ausgewiesenen Lohn von Fr. 70'985.-- (abzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'280.--) entspricht (act. G 4.1/11.9). Im Weiteren beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2004 gemäss LSE (in: IVG-Ausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Anhang 2), aufgerechnet auf 41,6 Wochenstunden Fr. 57'258.--. Unter Berücksichtigung des Arbeitsfähigkeitsgrades von 50 % und eines 10 %igen Leidensabzugs ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 25'766.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 62,5 %. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer berücksichtigen würde, dass er nicht mehr nur Teilzeit arbeiten kann, sondern darüber hinaus weiteren gesundheitsbedingten (rheumatologischen und psychiatrischen) Einschränkungen unterworfen ist (leichte, wechselbelastende Arbeit ohne hohe Anforderungen an Konzentration, Flexibilität, allgemeine psychische Belastbarkeit, Zeitdruck sowie ohne hohe Verantwortlichkeit), weshalb ein höherer Leidensabzug als 10 % zuzubilligen wäre, kann offen bleiben, ob dieser tatsächlich auf insgesamt 25 % festzulegen wäre. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, ergäbe sich auch mit einem Leidensabzug von 25 % ein Invaliditätsgrad von weniger als 70 %. 3.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 10. Juli 2007 als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Der Beschwerdeführer bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Vorschusses. bis

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.06.2009 Art. 28 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Anspruch auf Rente. Würdigung des medizinischen Gutachtens. Einkommensvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2009, IV 2007/327).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2025-07-19T14:44:50+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

IV 2007/327 — St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2009 IV 2007/327 — Swissrulings