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St.Gallen Versicherungsgericht 13.10.2008 IV 2007/245

October 13, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,891 words·~14 min·3

Summary

Art. 17 Abs. 1 ATSG. Medizinische Abklärungen im Rentenrevisionsverfahren. Rückweisung zur Veranlassung neuer Röntgenbilder, da der Gutachter beim Versicherten, der zentral an Rückenproblemen leidet, auf über sieben Jahre alte Bilder abgestellt und spekulativ anmutende Schlussfolgerungen gezogen hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2008, IV 2007/245).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/245 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 13.10.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 13.10.2008 Art. 17 Abs. 1 ATSG. Medizinische Abklärungen im Rentenrevisionsverfahren. Rückweisung zur Veranlassung neuer Röntgenbilder, da der Gutachter beim Versicherten, der zentral an Rückenproblemen leidet, auf über sieben Jahre alte Bilder abgestellt und spekulativ anmutende Schlussfolgerungen gezogen hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Oktober 2008, IV 2007/245). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 13. Oktober 2008 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rentenrevision

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.    A.a  B.___, Jahrgang 1960, meldete sich im Jahr 1997 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 1). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, nannte im Arztbericht vom 29. September 1997 die Diagnose schwere degenerative Störung der Wirbelsäule L3/S1 mit breitbasiger flacher Hernie L4/S1 und Protrusion L3/4 mit Anulusriss (IV-act. 7). Der Versicherte erbrachte in einer von Mai bis Juli 1998 dauernden Abklärung in körperlich leichten Tätigkeiten eine Leistung von maximal 60% bei einer täglichen Präsenzzeit von sieben Stunden (IV-act. 19-2). In einem von der IV-Stelle bei der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen in Auftrag gegebenen Gutachten vom 23. August 1999 nannten Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ die Diagnosen Thorako-Lumbalgien bei linkskonvexer thorakaler Fehlhaltung von 11° mit rechtskonvexem Gegenschwung und Verdacht auf Status nach Morbus Scheuermann, chronische Mikrohämaturie unklarer Ursache, bekannte multiple Nierenzysten und Akne vulgaris. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Marktfahrer sei schon seit 1993 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% und seit 1998 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer weniger belastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, häufig die Position vom Stehen zu Sitzen und Gehen wechseln zu können, sei eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% gegeben, unter günstigen Bedingungen auch mehr (IV-act. 30-5). A.b Gestützt auf diese Einschätzung verfügte die IV-Stelle schliesslich am 9. März 2000 rückwirkend ab 1. Januar 1998 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 41% zuzüglich Kinderrente (IV-act. 36 f.). Ein im Dezember 2001 von Amtes wegen eingeleitetes Rentenrevisionsverfahren ergab keine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrads (vgl. IV-act. 40, 44). Mit Wirkung ab 1. Januar 2001 wurde dem Versicherten am 5. Dezember 2002 eine halbe Rente infolge Härtefalls bei einem Invaliditätsgrad von unverändert 41% und mit Verfügung vom 9. Januar 2004 infolge gesetzlichen Wegfalls der Härtefallrente erneut eine Viertelsrente zugesprochen (IVact. 45, 46). Ein weiteres von Amtes wegen im März 2005 eingeleitetes Revisionsverfahren ergab nach Rückfrage bei Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Medizin, eine unveränderte Rentenberechtigung beim Invaliditätsgrad von nach wie vor 41% (IV-act. 51; 53). A.c  Mit Schreiben vom 11. Februar 2006 schlug Dr. E.___ der IV-Stelle vor, den Versicherten nochmals ausführlich evaluieren zu lassen (IV-act. 54). Der Versicherte selbst beantragte am 28. April 2006 eine Rentenerhöhung (IV-act. 59). Ärzte der Klinik Valens hielten in einem Bericht vom 12. Mai 2006 über eine interdisziplinäre arbeitsspezifische Abklärung fest, aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung liege eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% vor (IV-act. 62-12). Die IV-Stelle gab daraufhin bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim) des Universitätsspitals Basel eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag. Im Gutachten vom 29. Dezember 2006 werden insbesondere die folgenden Diagnosen genannt: chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht-radikulärer Schmerzausstrahlung in beide Beine, mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, akzentuierte Persönlichkeit mit paranoiden und zwanghaften Zügen sowie multiple Zystennieren. In einer optimal adaptierten Verweistätigkeit sei der Versicherte zu 60% arbeitsfähig (IVact. 69-15; 69-18). A.d Im Vorbescheid vom 11. April 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie gedenke, die laufende Viertelsrente nicht zu erhöhen (IV-act. 78-3 f.). Der Versicherte beantragte im Einwand vom 8. Mai 2007 die Erhöhung der Rente auf 75% (IVact. 78-2). Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 lehnte die IV-Stelle die Erhöhung ab. In der bisherigen Tätigkeit als selbstständigerwerbender Marktfahrer bestehe eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50%, in einer optimal adaptierten Verweistätigkeit von 60%. Im Vergleich zur Rentenzusprache liege somit weiterhin eine Erwerbseinbusse im Rahmen der Viertelsrente vor (IV-act. 79). B.   B.a Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 18. Juni 2007. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Die Rente sei wenigstens soweit zu erhöhen, dass er von der Pein des Sozialamts erlöst werde und endlich für alle Entbehrungen und Schmerzen in den Jahren, in denen er auf eine Rente verzichtet habe, eine Genugtuung resp. Entschädigung erhalte. Bereits von seinem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lehrbetrieb sei ihm dreimal verdeutlicht worden, dass eine IV-Anmeldung die vernünftigste Lösung sei. Er habe sich damals jedoch geschämt, als Invalider dazustehen, und habe aus Stolz dreimal abgelehnt. Er habe sich schliesslich als Markthändler selbstständig gemacht und 17 Jahre lang unter grosser finanzieller Entbehrung und erheblichem Schmerzpegel durchgehalten. Nun sei ihm nichts anderes übrig geblieben, als sich doch bei der IV anzumelden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Tätigkeit als Markthändler nicht mehr zumutbar sei, und es sei ihm eine Minimalrente zugesprochen worden. So habe er in den folgenden Jahren als Angestellter diverse Teilzeitarbeiten ausgeführt, bis er im Herbst 2002 einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Seit vier Jahren sei er ohne Arbeit und seit zwei Jahren ausgesteuert. Er sei nun restlos am Ende und nach 30 Jahren Schmerzen und Unverständnis vollends traumatisiert. Passiere nun noch immer nichts Entlastendes, sehe er als nächste Station nur noch die Einweisung in die Psychiatrie oder ein abruptes Ende dieses erbärmlichen Lebens (act. G 1). B.b Der Beschwerdeführer stellte am 2. Juli 2007 ein Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten und reichte am 6. August 2007 das entsprechende Gesuchsformular samt Beilagen ein (act. G 3; 6). B.c In der Beschwerdeantwort vom 21. August 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Schlussfolgerungen der asim-Gutachter leuchteten ein und seien überzeugend begründet. An der Arbeitsfähigkeitsschätzung sei nicht zu zweifeln. Es stelle sich die Frage, ob die ursprüngliche Arbeitsfähigkeitsschätzung der Spitalärzte nicht zu pessimistisch gewesen sei. Die Frage könne aber offen bleiben. Im vorliegenden Verfahren sei nämlich einerseits nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Zurückkommen auf die Rentenzusprache im Rahmen der Wiedererwägung gegeben seien. Andererseits stehe aufgrund der überzeugenden Arbeitsfähigkeitsschätzung des asim-Gutachtens im Revisionszeitpunkt fest, dass trotz des hinzugetretenen psychischen Krankheitsbilds bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 60% der Invaliditätsgrad unter 50% zu liegen komme. Im Licht der Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass die zumutbare Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verwertet werden könne (act. G 7).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d Am 23. August 2007 bewilligte der zuständige Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten; act. G 9). Der Beschwerdeführer verzichtete auf das Einreichen einer Replik (act. G 10). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1; Urteil 8C_589/2007 vom 14. April 2008, Erw. 3), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    2.1  Nach aArt. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.2  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der auch unter dem ATSG massgeblichen Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt dagegen praxisgemäss keine revisionsbegründende Änderung dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b). Ob eine revisionsbegründende Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten (der versicherten Person eröffneten) rechtskräftigen Verfügung bestand, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108), mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2). 3.    3.1  Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt bei der erstmaligen Rentenzusprache im März 2000 zu vergleichen mit jenem, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zugetragen hat, zumal seit März 2000 keine umfassende materielle Prüfung mehr stattfand. 3.2  Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, verwies am 26. April 2006 auf eine Beurteilung der interdisziplinären Schmerzsprechstunde der Rheumaklinik Valens vom Januar 2003. Weiter gab er die Schilderung des Beschwerdeführers wieder, wonach dieser während zwei bis drei Monaten in Pfäfers ambulant abgeklärt worden sei. Diese Abklärungen seien wahrscheinlich Anfang 2005 erfolgt (IV-act. 62-4 f.). Weder die Beurteilung der Rheumaklinik vom Januar 2003 noch ein Bericht über die erwähnte mehrmonatige Abklärung sind aktenkundig. Diese lagen auch den Gutachtern der asim im Jahr 2006 offenbar nicht vor.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3  Sowohl gegenüber Dr. F.___ als auch gegenüber dem rheumatologischen asim- Teilgutachter Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, sagte der Beschwerdeführer aus, bei Arbeitseinsätzen seien die Rückenschmerzen jeweils stärker gewesen, ohne Arbeitsbelastung bzw. seit Aufgabe der Erwerbstätigkeit seien diese besser (IV-act. 62-5; 69-31). Dr. G.___ hielt in seinem Teilgutachten fest, bei Schmerzexazerbation würde der Beschwerdeführer tageweise im Bett liegen bleiben, was ca. alle zwei Wochen ein bis zwei Tage lang vorkomme (IV-act. 69-31). Dies erklärte Dr. G.___ damit, dass möglicherweise nicht rein muskuloskelettäre, sondern andere Faktoren mit betroffen sein könnten, wobei er in Klammern auf "depressive Verstimmung?" hinwies und betonte, es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer nicht unter die Leute wolle und offenbar soziale Kontakte nur mehr gering vorhanden seien (IV-act. 69-33). Dr. G.___ nahm in Bezug auf diese Vermutung jedoch nicht etwa Rücksprache mit den psychiatrischen Teilgutachtern. Gegenüber diesen hatte der Beschwerdeführer zwar auch ausgesagt, er habe sich sozial zurückgezogen und vermeide den Kontakt zu Freunden (IV-act. 69-37). Dass er aus psychischen Gründen regelmässig alle zwei Wochen während ein bis zwei Tagen das Bett nicht verlassen können soll, lässt sich aber weder dem psychiatrischen Teilgutachten noch den übrigen medizinischen Akten entnehmen. Der zitierte Erklärungsansatz von Dr. G.___ in Bezug auf die häufige Notwendigkeit des Beschwerdeführers, sich tagelang hinzulegen, erscheint somit lediglich als Mutmassung ohne Überzeugungskraft, dies umso mehr, als Dr. G.___ selbst nicht über eine psychiatrische Ausbildung verfügt. 3.4  Bereits Dr. C.___ und Dr. D.___ von der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen hatten im Verwaltungsgutachten vom 23. August 1999 die Tätigkeit als Marktfahrer mit der Notwendigkeit, den Stand auf- und abzubauen sowie häufig mehrere Stunden bei jedem Wetter zu stehen, als ungünstig bezeichnet. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er unbedingt wollte, diesen Beruf nicht mehr ausüben könne (IV-act. 30-5). In seiner Beurteilung hielt auch Dr. G.___ fest, die Tätigkeit als Marktfahrer erscheine aufgrund der rückenbelastenden Tätigkeitsanteile kaum mehr zumutbar. Im Widerspruch dazu schätzte er den Beschwerdeführer schliesslich jedoch für die Marktfahrertätigkeit mit rückenbelastenden Tätigkeitsanteilen (Standbau) für 50% arbeitsfähig, "dies wie schon im orthopädischen Gutachten 1999 festgehalten, ab ca. 1993" (IV-act. 69-33). In jenem Gutachten vom 23. August 1999 hatten Dr. C.___ und Dr. D.___ den Beschwerdeführer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jedoch nur für die Zeit von 1993 bis 1998 als Marktfahrer für 50% arbeitsfähig bezeichnet, insbesondere, weil er damals die Herbst- und Wintermärkte gesundheitsbedingt bereits seit 1993 nicht mehr besuchen konnte. Seit 1998 hielten sie den Beschwerdeführer als Marktfahrer für 100% arbeitsunfähig (IV-act. 30-5). Dr. G.___ setzte sich mit seiner Einschätzung, der Beschwerdeführer sei als Marktfahrer nach wie vor 50% arbeitsfähig, also in Widerspruch zu Dr. C.___ und Dr. D.___, ohne dies zu begründen. Eine Verbesserung des Rückenleidens seit 1999 erkannte jedenfalls auch Dr. G.___ nicht. Seine Beurteilung ist nicht konsistent, zumal er selbst davon ausgegangen war, die Marktfahrertätigkeit sei dem Beschwerdeführer kaum mehr zumutbar. Wenn er sich auf den Standpunkt stellen wollte, unter Ausklammerung sämtlicher rückenbelastender Tätigkeiten verbleibe als Marktfahrer eine Arbeitsfähigkeit von 50%, so vermöchte auch dies nicht zu überzeugen, könnte der Beschwerdeführer als Marktfahrer stundenlanges, aufgrund seiner Rückenprobleme ungeeignetes Stehen während der Märkte, oftmals bei bereits von den Gutachtern 1999 für unzumutbar erachteter Kälteexposition, sowie regelmässiges langes Autofahren zu den Marktorten nicht vermeiden. 3.5  Gemäss persönlicher Anamnese im asim-Gutachten arbeitete der Beschwerdeführer von Februar 2000 bis Oktober 2002 zu 60% als Montagearbeiter. Er habe Decken und Lampen in der Gastronomie montiert (IV-act. 69-9). Dr. G.___ hatte die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht näher bezeichnet, sondern lediglich Arbeit "in der Produktion (Vormontage von Einzelteilen)" erwähnt. Diese Tätigkeit habe glaubhaft zu einer Schmerzexazerbation geführt. Die Arbeitsfähigkeit für diese Arbeit betrage 0%. Dr. G.___ begründet nicht, weshalb diese Vormontagearbeit gar nicht mehr möglich, die Tätigkeit als Marktfahrer jedoch noch im Ausmass von 50% realisierbar sein sollte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Akten in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit widersprüchlich sind: Während im Gesamtgutachten von der Montage von Decken und Lampen in der Gastronomie berichtet wird (IV-act. 69-9), wird im psychiatrischen Teilgutachten die Montage von Grossküchen erwähnt (IV-act. 69-38) und gemäss Klinik Valens soll der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu 60% in einer Malerei beschäftigt gewesen sein, wo er Bretter angemalt habe (IV-act. 62-5).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.6  Dr. G.___ hielt fest, die aktuelle klinische Untersuchung zeige ein recht frei bewegliches Achsenskelett, keine neurologischen Zeichen, eine mässige skoliotische Fehlform des thorakolumbalen Übergangs, keine Behinderung der Motilität, keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Bildgebung der Jahre 1993 bis 1999 (neuere Bildgebung liege nicht vor) demonstriere deutlichste degenerative Bandscheibenveränderungen tieflumbal mit "Aufbrauchen des Bandscheibenspaltes" bis um die Hälfte. Aus klinischer Sicht scheine sich die skoliotische Fehlform kaum signifikant weiterentwickelt zu haben, sodass auf erneute Bildgebung zurzeit verzichtet werden könne. Es sei kaum davon auszugehen, dass deren Befunde das Ausmass der zugemuteten Arbeitsfähigkeit resp. das Spektrum an noch zumutbaren Verweistätigkeiten signifikant beeinflussen würden. Auch der Nachweis allenfalls progredienter degenerativer Segmentveränderungen im Vergleich zu den früheren Aufnahmen hätte keine entsprechenden gutachterlichen Konsequenzen (IV-act. 69-33 f.). Diese Beurteilung wirkt spekulativ. Die aktuellsten Bilder, die Dr. G.___ zur Verfügung standen, stammten vom April 1999, waren im Begutachtungszeitpunkt also bereits knapp 7½ Jahre alt. Die von Dr. G.___ festgestellte recht freie Beweglichkeit des Achsenskeletts bzw. die fehlende Behinderung der Motilität reichen allein nicht aus, um zuverlässig zu beurteilen, dass der Beizug und die sorgfältige Würdigung neuer Bilder nicht notwendig sind. Bereits der Hinweis des Beschwerdeführers, er leide häufig an doch massiven Schmerzexazerbationen, drängt die Durchführung bildgebender Verfahren auf. Der Beschwerdeführer konnte offenbar ab Februar 2000 noch während 2¾ Jahren als Montagearbeiter tätig sein. Schliesslich wurde er auch für diese Arbeit aus somatischen Gründen arbeitsunfähig; ob sich seine Rückensituation also seit 1999 – möglicherweise dauerhaft – verschlechterte, kann ohne neue Bilder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden. Die Beweglichkeit im Untersuchungszeitpunkt alleine lässt keine hinreichend zuverlässigen Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zu. 4.    4.1  Die Sache ist gestützt auf die obenstehenden Erwägungen bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein neues bildgebendes Verfahren veranlasse und die Bilder beispielsweise durch den RAD, das asim oder eine andere

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begutachtungsstelle beurteilen und die Arbeitsfähigkeit erneut schätzen lasse. Je nach Ergebnis drängt sich allenfalls eine gesamthafte Neubeurteilung auf. Dazu wären zweckmässigerweise sämtliche Akten, so etwa auch die Beurteilung der Rhemaklinik Valens vom Januar 2003 und ein allfälliger Bericht über die vom Beschwerdeführer erwähnte mehrmonatige Abklärung in Pfäfers ca. Anfang 2005, beizuziehen. 4.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.- erscheint als angemessen. Die Rückweisung zur Neubeurteilung gilt praxisgemäss als volles Obsiegen (ZAK 1987 S. 268 Erw. 5a). Somit unterliegt die Beschwerdegegnerin vollumfänglich, sodass ihr als nicht von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten befreiter selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anstalt die ganze Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. Die am 23. August 2007 bewilligte unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) wird damit gegenstandslos. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2007 teilweise gutgeheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinn der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers anschliessend neu verfüge. 2.  Die Beschwerdegegnerin hat die Gerichtsgebühr von Fr. 600.- zu bezahlen. bis

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