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St.Gallen Versicherungsgericht 07.10.2008 IV 2007/234

October 7, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,843 words·~24 min·4

Summary

Art. 53 Abs. 2 ATSG; Wiedererwägung; zweifellose Unrichtigkeit als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung; vorliegend keine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung; Voraussetzungen für eine prozessuale Revision ebenfalls nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2008, IV 2007/234).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/234 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.05.2020 Entscheiddatum: 07.10.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 07.10.2008 Art. 53 Abs. 2 ATSG; Wiedererwägung; zweifellose Unrichtigkeit als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung; vorliegend keine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung; Voraussetzungen für eine prozessuale Revision ebenfalls nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2008, IV 2007/234). Vizepräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Bruno Räbsamen Entscheid vom 7. Oktober 2008 in Sachen B.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mattias Dolder, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente / Wiedererwägung Sachverhalt: A.    B.___, geboren 1959, meldete sich erstmals am 7. September 1992 aufgrund von Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sein letzter Arbeitstag als Maurer war der 4. September 1992. Im Gutachten der Klinik für Orthopädie des Kantonsspitals St. Gallen vom 22. Oktober 1993 wurde bei der Diagnose einer Spondylolyse L5 mit Spondylolisthesis L5/S1, leichter thoraco-lumbaler S-Skoliose und beginnender Diskusdegeneration L4/L5 festgehalten, dass der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen sei er bei angepasster Tätigkeit ohne dauernde Rückenbelastung zu 100 % arbeitsfähig (IV-act. 23-5/5). In der Folge wurden dem Versicherten von der IV Eingliederungsmassnahmen zugesprochen und er wurde an seinem bisherigen Arbeitsplatz zum Kranführer umgeschult (IV-act. 34 und 39). Während dieser Umschulung erlitt der Versicherte am 25. April 1994 einen Unfall, wobei er sich eine Sitzbeinfraktur und eine kaum dislozierte Acetabulum-Fraktur rechts zuzog (IV-act. 48). Am 24. Oktober 1994 konnte er die Umschulung wieder aufnehmen (IV-act. 52 und 58). Die erneute Begutachtung am Kantonsspital St. Gallen am 27. März 1995 ergab, dass die schwere körperliche Arbeit als Maurer nach wie vor ungeeignet sei. Als Kranführer sei der Versicherte zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Bei einer Tätigkeit ohne dauernd starke Rückenbelastung sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % durchaus möglich (IV-act. 66-5/5). Mit Verfügung vom 3. November 1995 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 1993 bei einem IV-Grad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (IV-act. 71). Mit Verfügungen vom 5. August 1997 bzw. 5. August 1998 lehnte die IV-Stelle Rentenerhöhungsgesuche des Beschwerdeführers ab, da als Kranführer nach wie vor bzw. wiederum seit 23. Februar 1998 eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 87 und 102). Jedoch wurde dem Versicherten infolge einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes für den Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis 31. Mai 1998 eine ganze IV-Rente zugesprochen (IV-act. 109). B.  

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. A.___, mit Arztbericht vom 11. Mai 1999 über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere nach einer im Juni 1998 erlittenen Schulterkontusion rechts, berichtete (IV-act. 123-1/13), fand am 2. Februar 2000 erneut eine Begutachtung am Kantonsspital St. Gallen statt. Im Gutachten vom 23. Februar 2000 wurde ausgeführt, dass der Versicherte aktuell seit 15. März 1999 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Seit 1998 sei er aufgrund der erlittenen Schulterkontusion, der chronischen Rückenschmerzen sowie dem Status nach Handoperation rechts nur minimal beruflich einsetzbar gewesen. Die Frage der Arbeitsfähigkeit als Kranführer (Funksteuerung tragen, Lasten an- und abhängen) sei zum aktuellen Zeitpunkt sowie aufgrund der ¾-jährlichen Arbeitsdispens mit Einschränkung der Schulterbeweglichkeit schwierig zu beurteilen (IV-act. 139-6/7, Ziff. 8). Der Versicherte müsse nebst der Arbeit als Kranführer zusätzliche Arbeiten erledigen. Dabei würden ihm leichtere Isolationsarbeiten körperlich wenig Beschwerden bereiten. Aufgrund der aktuellen Untersuchung sowie der vorliegenden Röntgenbefunde sollte eine Arbeitsfähigkeit im erwähnten Mass von vier Tagen pro Woche von 4 – 5 Stunden mit mehrmaligen Stellungswechseln sowie alternierender leichterer körperlicher Tätigkeit möglich sein (IV-act. 139-6/7, Ziff. 9). Entscheidend sei, inwieweit sich die Schultersymptomatik bessere.  Gestützt auf dieses Gutachten das Kantonsspitals St. Gallen vom 23. Februar 2000 sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2001 dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine ganze IV-Rente zu (IV-act. 156). Dabei führte die IV-Stelle aus, dass gemäss den Ausführungen des Gutachters nach Wegfall der unfallbedingten Beschwerden eine Teilarbeitsfähigkeit an vier Tagen pro Woche à 4 – 5 Stunden wieder möglich sei. Es sei daher deshalb eine Rentenrevision vorgesehen (IV-act. 156-4/5). C.   In dem am 2. Februar 2001 eingeleiteten Revisionsverfahren machte der Versicherte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlimmert (IV-act. 158). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle die MEDAS Ostschweiz mit der Begutachtung des Versicherten. Im MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2002 wird als Hauptdiagnose – mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit – ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Betonung panvertebral, Schulter rechts und Hüfte rechts sowie eine Bursitis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte subacromialis rechts festgestellt (IV-act. 174-10/18). Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe ein Verdacht auf spinale Enge lumbal mit intermittierender Claudicatio spinalis, ein Pterygium am rechten Auge medial sowie ein Status nach Carpaltunnelsyndrom rechts. Für die bisherige Tätigkeit als Kranführer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % mit qualitativen Einschränkungen in dem Sinne, dass keine schweren Lasten gehoben und Überkopfarbeiten nicht ausgeführt werden können. Zur Arbeitsfähigkeit bei anderen Tätigkeiten wurde im Gutachten ausgeführt, dass bei sitzender Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Lagewechseln, ohne das wiederholte Heben von Lasten über 5 kg und ohne Überkopfarbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % bestehe (IV-act. 174-12/18). Im Ergänzungsbericht der MEDAS vom 23. Mai 2002 wird ein seit dem Bericht von Dr. A.___ vom 13. Juni 2000 und dem Gutachten des Kantonsspitals St. Gallen vom 23. Februar 2000 bis zur Begutachtung durch die MEDAS im November 2001 im Wesentlichen unveränderter Verlauf bestätigt. Auch die Befunde seien im Wesentlichen unverändert (IV-act. 178). Im Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 6. Juni 2002 wurde vermerkt, dass der Versicherte zwar in einer adaptierten Tätigkeit maximal 30 % arbeitsunfähig sei; es liege jedoch kein Revisionsgrund vor, sodass die Rente nicht herabgesetzt werden könne (IV-act. 181). D.   Mit Verfügung vom 15. Januar bzw. 4. Februar 2003 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2000 für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 21. Juni 1998 eine Rente der Unfallversicherung (Suva) auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 28 % zugesprochen (vgl. Fremdakten Suva). E.   Im Juli 2005 leitete die IV-Stelle ein neues Revisionsverfahren ein (IV-act. 183). Während der Versicherte meldete, sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlimmert (IV-act. 183-1/2), berichtete der Hausarzt Dr. A.___ in seinem Verlaufsbericht vom 25. August 2005 von einem stationären Zustand und unveränderten Befunden (IV-act. 184-1/4). Er hielt jedoch ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt. Zur Frage nach den zumutbaren Tätigkeiten führte Dr. A.___

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus, dass Sortierarbeiten ohne körperliche Belastung möglich sein sollten (IV-act. 184-4/4). Über den zeitlichen Rahmen einer solchen Tätigkeit und die dabei allenfalls verminderte Leistungsfähigkeit wurden im Arztbericht keine Angaben gemacht. Die daraufhin von der IV-Stelle eingeleiteten Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen wurden wieder eingestellt, nachdem der Versicherte erklärte, dass er sich voll arbeitsunfähig fühle (IV-act. 189-2/2 und 196). Mit Verfügung vom 26. Mai 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2006 bei einem IV-Grad von 50 % neu eine halbe Rente zu (IV-act. 202-1/8). Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 26. Juni 2006 Einsprache erheben (IV-act. 203). F.    Mit Vorbescheid vom 29. März 2007 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, sie beabsichtige, die Rentenverfügung vom 12. Januar 2001 zu widerrufen (IV-act. 216 und 217), da sich diese auf ungenügende bzw. falsche Angaben gestützt habe. So habe sich der medizinische Sachverhalt damals ausschliesslich auf die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Erwerbstätigkeit, nicht aber auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bezogen, sodass der Grad der Invalidität gesetzeswidrig und unkorrekt ermittelt worden sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits ab Februar 2000 in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden habe. Unter diesen Umständen sei die Verfügung vom 12. Januar 2001 zweifellos zu Unrecht erlassen worden und müsse deshalb in Wiedererwägung gezogen werden. Auf eine Rückforderung der bisher erbrachten Rentenleistungen werde verzichtet (IV-act. 217-1/2).  Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 liess der Versicherte gegen den Vorbescheid vom 29. März 2007 Einwände erheben (IV-act. 223). Dabei machte er insbesondere geltend, dass bis zum Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2001 sämtliche involvierten Ärzte davon ausgegangen seien, dass beim Versicherten eine ganze IV-Rente begründende Erwerbsunfähigkeit bestehe. Die damalige Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie die Zusprechung der ganzen Rente sei daher gerechtfertigt bzw. zumindest vertretbar gewesen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Verfügung vom 12. Januar 2001 offensichtlich unrichtig gewesen sei und auf einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zweifellos unrichtigen Sachverhalt beruhe. Die Voraussetzungen der Wiedererwägung seien nicht erfüllt. Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 zog die IV-Stelle die Verfügung vom 12. Januar 2001 in Wiedererwägung und hob diese auf. Zudem sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2000 neu eine halbe Rente bei einem IV-Grad von 50 % zu (IV-act. 224). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Mai 2007 wurde das noch hängige Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 26. Mai 2006 sistiert (IV-act. 225). G.  Gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 23. Mai 2007 richtet sich die vom Rechtsvertreter des Versicherten erhobene Beschwerde vom 11. Juni 2007 mit dem Antrag, die Verfügung vom 23. Mai 2007 sei aufzuheben und die Rentenverfügung vom 12. Januar 2001 sei nicht in Wiedererwägung zu ziehen und nicht rückwirkend aufzuheben (act. G 1). Darin wird wie bereits in den Einwänden zum Vorbescheid insbesondere bestritten, dass die Voraussetzungen der Wiedererwägung vorliegend erfüllt sind.  In der Beschwerdeantwort vom 17. September 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 6).  In der Replik vom 3. Oktober 2007 bzw. in der Duplik vom 23. Oktober 2007 halten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. G 9 und 11).  Sowohl die Begründungen des Beschwerdeführers als auch diejenigen der IV-Stelle des Kantons St. Gallen werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen gewürdigt. Erwägungen: 1.    1.1  Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b; 132 V 215 E. 3.1.1), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 1.2  Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Diese ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Revision von Dauerleistungen (Art. 17 ATSG) sowie die zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) herausgebildeten Grundsätze haben unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung (BGE 130 V 352 neues Fenster, Erw. 3.6). 1.3  Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) hatte der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hatte der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente. 2.    http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=I+276%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-352%3Ade&number_of_ranks=0#page352 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=I+276%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-352%3Ade&number_of_ranks=0#page352

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Mit Verfügung vom 23. März 2007 hat die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 12. Januar 2001 in Wiedererwägung gezogen und mit Wirkung ab Mai 2000 die zuvor zugesprochene ganze auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung reduziert. Strittig und zu prüfen ist somit insbesondere, ob die Voraussetzungen für die Wiedererwägung vorliegend erfüllt sind. 2.2  Die Herabsetzung einer rechtskräftig zugesprochenen, laufenden Rente ist nur zulässig, wenn - alternativ - die Voraussetzungen der (materiellen) Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (s. auch Art. 88a Abs. 1 IVV [in der vom 1. Januar 1977 bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 130 V 343 neues Fenster E. 3.5 S. 349 ff., ferner BGE 133 V 108 neues Fenster E. 5 S. 110 ff.) erfüllt sind, ein (prozessualer) Revisionsgrund gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben ist oder die rechtskräftige Rentenzusprechung zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, mithin unter dem Titel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. BGE 127 V 466 neues Fenster E. 2c S. 469 mit Hinweisen) darauf zurückgekommen werden kann. 2.3  Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 128 neues Fenster E. a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 151/94 vom 30. Mai 1995, E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=I+276%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-343%3Ade&number_of_ranks=0#page343 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=I+276%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-V-108%3Ade&number_of_ranks=0#page108 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=I+276%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-V-466%3Ade&number_of_ranks=0#page466 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=I+276%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F103-V-126%3Ade&number_of_ranks=0#page128 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=I+276%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-383%3Ade&number_of_ranks=0#page383

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 383 neues Fenster E. 6a S. 393; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 378/05 vom 10. Mai 2006, E. 5.2 und 5.3, publ. in: SVR 2006 UV Nr. 17 S. 62 f. und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 29/04 vom 24. Januar 2005, E. 3.1.1, publ. in: SVR 2005 AlV Nr. 8 S. 27, ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2, mit Hinweisen). 2.4  Alleine der Umstand, dass bei der Invaliditätsbemessung von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit gefolgert wird, gestattet, auch wenn dieses Vorgehen nach der Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig ist (BGE 114 V 314 neues Fenster Erw. 3c; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 272 Erw. 3b; Urteile F. vom 31. August 2001, I 414/01, und T. vom 5. Mai 1999, I 195/99) und nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen darf (Urteil S. vom 30. Mai 2001, I 35/01, Erw. 3a), noch nicht den Schluss auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügungen. Hiefür genügt auch nicht, wenn beim der Rentenzusprechung zu Grunde gelegten Einkommensvergleich nur auf den angestammten Beruf - als Verweisungstätigkeit - abgestellt wurde. Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, müsste vielmehr erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 353/04 vom 26. September 2005, E.2.4 und I 276/04 vom 9. Mai 2005, E. 5.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E.3.2 a.E.). 3.    Als Rechtsgrundlage der hier umstrittenen Herabsetzung des Rentenanspruchs auf eine halbe Rente ab 1. Mai 2000 stützte sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung auf die Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 12. Januar 2001 gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 1999 eine unbefristete ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Streitpunkt ist, ob jene Verfügung zweifellos unrichtig war. Ausser Frage steht dagegen, dass ihre Berichtigung im Falle zweifelloser Unrichtigkeit als erheblich einzustufen wäre. 3.1  Die zur Zeit der Rentenverfügung vom 12. Januar 2001 vorhandenen medizinischen Akten, so insbesondere das Gutachten der Klinik für Orthopädische http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=I+276%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-383%3Ade&number_of_ranks=0#page383 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=I+276%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-V-310%3Ade&number_of_ranks=0#page314

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Chirurgie des Kantonsspitals St. Gallen vom 23. Februar 2000, bescheinigen dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, allerdings in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Kranführer auf dem Bau (vgl. IV-act. 139-6/7 und act. 159-1/2). Wohl wird im Gutachten des Kantonsspitals ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen Untersuchung sowie der vorliegenden Röntgenbefunde eine Arbeitsfähigkeit "im erwähnten Mass" von vier Tagen pro Woche von 4 – 5 Stunden mit mehrmaligen Stellungswechseln sowie alternierender leichterer körperlicher Tätigkeit möglich sein sollte. Entscheidend sei, inwieweit sich die Schultersymptomatik bessere. Diesbezüglich werde der Patient in einer Woche erneut in der Schultersprechstunde der Orthopädischen Klinik beurteilt. Damit nimmt das Gutachten – wenn auch etwas unklar – einzig Bezug auf die damals noch mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit ausgeübte Tätigkeit als Kranführer und nicht auf sonst noch mögliche leidensangepasste Tätigkeiten. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der dem Gutachter konkret gestellten Frage nach der zumutbaren Arbeitszeit als Kranführer (vgl. IV-act. 128), auf welche sich Ziffer 9 des Gutachtens ausdrücklich bezieht (IV-act. 139-6/7). Andererseits findet sich im Gutachten der Hinweis, dass dem Beschwerdeführer leichtere Isolationsarbeiten körperlich wenig Beschwerden bereiten, ohne jedoch die z.B. in einer solchen Tätigkeit medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zu bestimmen. Es ist davon auszugehen, dass im Gutachten damit lediglich beispielhaft eine Arbeit erwähnt wurde, welche der Beschwerdeführer mit der beurteilten Tätigkeit als Kranführer ergänzend noch ausüben könnte (statt Lasten anund abzuhängen). Somit ist zwar in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass im Gutachten des Kantonsspitals St. Gallen vom 23. Februar 2000 nicht explizit zur rechtlich grundsätzlich allein entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit in zumutbaren Verweisungstätigkeiten (Art. 16 ATSG) Stellung genommen wurde. Hingegen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass kurze Zeit nach der Begutachtung durch das Kantonsspital St. Gallen – aber noch vor Erlass der Rentenverfügung vom 12. Januar 2000 – der Hausarzt des Beschwerdeführers mit Arztbericht vom 8. Juni 2000 eine erneute Verschlechterung der Schulterproblematik seit der Arbeitsaufnahme anfangs Mai 2000 geltend machte und eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (IV-act. 143-1/2). Zudem wurde im Gutachten des Kantonsspitals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entscheidend von einer Verbesserung der Schultersymptomatik

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte abhängig sei (IV-act. 139-6/7 Ziff. 9). Aufgrund dieser Verschlechterung wurde dem regionalärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) am 5. Juli 2000 die Frage unterbreitet, ob zur Zeit die bestätigte 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (IV-act. 144). Wenn ja, müsse die IV-Rente zumindest vorübergehend auf eine ganze Rente angehoben werden. Im Weitern ergibt sich aus dieser Anfrage an den RAD, dass die IV-Stelle aufgrund des Gutachtens des Kantonsspitals St. Gallen vom 23. Februar 2000 offenbar bis dahin noch davon ausging, dass bei Verwertung der im Gutachten umschriebenen Arbeitsfähigkeit aus wirtschaftlicher Sicht weiterhin ein IV-Grad von weniger als 67 % resultiert. Die Bestätigung des RAD-Arztes vom 7. Juli 2000, wonach die Beurteilung von Dr. A.___ vom 8. Juni 2000 zu akzeptieren sei (vgl. IV-act. 144), führte offensichtlich zur Annahme der IV-Stelle, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus unfallbedingten Gründen (Schulterverletzung) vorübergehend verschlechtert hat, sodass ihm in der Folge überhaupt kein Invalideneinkommen angerechnet worden ist. Im Hinblick auf den erhofften Wegfall der unfallbedingten Beschwerden wurde jedoch eine baldige Rentenrevision in Aussicht gestellt (IV-act. 146-2/2 und 156-4/5). 3.2  Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, die in der Verfügung vom 12. Januar 2001 angenommene 100 %ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit und dementsprechend die dortige Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 1999 seien zweifellos unrichtig gewesen. Nach dem unter E. 2.3 hievor Gesagten ist unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung nicht entscheidend, ob die von der IV-Stelle im Januar 2001 bejahte, den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründende Invalidität unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint. Dies ist mit dem Beschwerdeführer zu bejahen, nachdem sich in den damals zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen immerhin Hinweise auf eine (allenfalls vorübergehende) Verschlechterung der Schultersymptomatik ergaben. Aus der Feststellung der Beschwerdegegnerin in ihrer Wiedererwägungsverfügung, wonach gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bereits ab Februar 2000 in adaptierten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig gewesen sei (act. G 1.1.), kann nicht auf eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 12. Januar 2001 geschlossen werden. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, es bestünden keine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vernünftigen Zweifel daran, dass die Verfügung vom 12. Januar 2001 zweifellos unrichtig war oder es sei nur ein einziger Schluss – nämlich derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (E. 2.3 hievor, in fine). Die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 12. Januar 2001 ergibt sich auch nicht aus einer unrichtigen Rechtsanwendung (vgl. E. 2.3 hievor, am Anfang). Eine den – im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden - Untersuchungsgrundsatz verletzende Beweiswürdigung der IV-Stelle (im Januar 2001) liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht vor, zumal die Aktenlage damals nicht offenkundig widersprüchlich oder unvollständig war und sie es im Rahmen der – mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten (s. etwa Urteil 4A_223/2007 vom 30. August 2007, E. 3.2) – freien Beweiswürdigung durchaus zuliess, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte (s. Urteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Damit steht auch fest, dass das MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2002 und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen für die Bemessung des Invaliditätsgrades nicht dafür herangezogen werden können, die Verfügung vom 12. Januar 2001 als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen. Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerdegegnerin mit dem Argument, die IV-Stelle habe bei der Invaliditätsbemessung im Januar 2001 unzulässigerweise von der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf auf die Erwerbsunfähigkeit/Invalidität geschlossen. Wie bereits ausgeführt, gestattet der Umstand allein, dass bei der Invaliditätsbemessung von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit gefolgert wird noch nicht den Schluss auf zweifellose Unrichtigkeit der sich darauf stützenden Rentenverfügung (vgl. E. 2.4 hievor). Somit mag das damalige Vorgehen der Verwaltung zwar Fragen in Bezug auf die Invaliditätsbemessung aufwerfen, ohne dass aber der besagte Verwaltungsakt deswegen als zweifellos unrichtig qualifiziert und mit dieser Begründung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann. Vielmehr weisen nach dem Gesagten die sich damals vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Januar 2001 stellenden Fragen (Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit, Zumutbarkeitsfragen, Beweiswürdigungen, Invaliditätsbemessung) Ermessenszüge auf,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche den damals getroffenen Entscheid vertretbar machen. Eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung liegt jedenfalls nicht vor. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 12. Januar 2001 vorliegend nicht gegeben. 4.    4.1  Die IV-Stelle begründet ihr Zurückkommen auf den früheren Rentenentscheid vom 12. Januar 2001 in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2007 einzig mit der Wiedererwägung. Erst in der Beschwerdeantwort schiebt sie als Eventualbegründung für ein solches Zurückkommen die prozessuale Revision nach (act. G 6 S. 6 Ziff. 8 und 9). Sie stützt sich dabei auf eine angebliche Meldepflichtverletzung des Beschwerdeführers. Demnach hätte der definitive Verlust der Stelle als Kranführer per Ende Juli 2000 zu einem Methodenwechsel Anlass geben müssen. Der Beschwerdeführer habe der IV- Stelle die veränderte Situation jedoch nicht gemeldet. Sie sei für die IV-Stelle erstmals aus dem MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2002 ersichtlich geworden. Es liege somit eine Meldepflichtverletzung vor, die eine rückwirkende Anpassung sowie auch eine prozessuale Revision rechtfertige. 4.2  Abgesehen davon, dass eine Meldepflichtverletzung bzw. eine prozessuale Revision nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Wiedererwägungsverfügung ist, sind vorliegend weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel, welche eine prozessuale Revision der Rentenverfügung zu begründen vermöchten (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen), ersichtlich. Nach den vorstehenden Ausführungen zu den Umständen, welche zur damaligen Invaliditätsbemessung führten (vgl. vorstehend Erw. 3.1 und 3.2), ist nicht anzunehmen, dass die Tatsache des definitiven Verlusts der bisherigen Arbeitsstelle als Kranführer per 30. Juli 2000 (vgl. Fremdakten Suva act. 51) Einfluss auf die mit Verfügung vom 12. Januar 2001 festgesetzte IV-Rente gehabt hätte. Vielmehr wurde zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der medizinischen Unterlagen von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit auch auf eine ebensolche Erwerbsunfähigkeit geschlossen. Die für eine prozessuale Revision erforderliche Erheblichkeit der neuen Tatsache wäre jedenfalls vorliegend nicht gegeben. Denn dazu

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte müsste es sich um eine Tatsache handeln, die geeignet wäre, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultieren würde (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 10 mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend nicht zu. Im Weitern hätte die IV-Stelle in Kenntnis der gleichzeitig laufenden Abklärungen durch die Suva die Akten dieses anderen Sozialversicherungsträgers vor Erlass ihrer Verfügung vom 12. Januar 2001 beiziehen müssen, wodurch sie aufgrund der bis dahin erstellten Suva-Akten vom Umstand der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits damals hätte Kenntnis nehmen können. Bei Unterlassung dieses Aktenbeizugs kann nicht später ein Revisionsgesuch gestellt werden (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 12). Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle spätestens seit dem MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2002 – in welchem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juli 2000 erwähnt wurde – Gelegenheit hatte, Kenntnis vom Stellenverlust des Beschwerdeführers zu nehmen (IVact. 174-2/18 Ziff. 1.1.2). Damit wäre aber auch die (relative) Frist für eine prozessuale Revision abgelaufen (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 16). 4.3  Kann nach dem Gesagten die Aufhebung der früheren Verfügung nicht durch Wiedererwägung – und auch nicht durch prozessuale Revision – begründet werden, bleibt zu prüfen, ob eine Rentenrevision (Art. 41 aIVG bzw. Art. 17 ATSG) vorzunehmen ist. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 neues Fenster Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 neues Fenster Erw. 2b und 390 Erw. 1b).  Grund für eine solche Anpassung der laufenden Rente wäre insbesondere eine unter Umständen anspruchsrelevante gesundheitliche Verbesserung. Nach dem von der IV-Stelle im Juli 2005 eingeleiteten Revisionsverfahren (IV-act. 183) erliess sie am 26. Mai 2006 eine Verfügung, mit welcher die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt wurde. Zudem wurde einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen (IV-act. 202). Gegen diese Revisionsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juni 2006 Einsprache erheben (IV-act. 203). Dieses Einspracheverfahren wurde mit http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=I+276%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-368%3Ade&number_of_ranks=0#page369 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=I+276%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-368%3Ade&number_of_ranks=0#page369 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=I+276%2F04&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-V-371%3Ade&number_of_ranks=0#page372

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfahrensleitender Verfügung vom 30. Mai 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert (IV-act. 225). Somit hat die Vorinstanz nach Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens das bis dahin sistierte Einspracheverfahren betreffend (materieller) Rentenrevision wieder aufzunehmen. 5.    5.1  Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2007 aufzuheben. 5.2  Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- erscheint als angemessen. Da die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des st. gallischen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (sGS 350.1) Teil der Sozialversicherungsanstalt und damit Teil einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt ist, kommt Art. 95 Abs. 3 VRP (Befreiung von der Pflicht zur Übernahme amtlicher Kosten) nicht zur Anwendung (vgl. Urs Peter Cavelti/Thomas Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., 2003, Rz 792). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- zu bezahlen. 5.3  Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Mai 2007 aufgehoben. 2.  Die Beschwerdegegnerin bezahlt die Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.10.2008 Art. 53 Abs. 2 ATSG; Wiedererwägung; zweifellose Unrichtigkeit als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung; vorliegend keine wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung; Voraussetzungen für eine prozessuale Revision ebenfalls nicht erfüllt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2008, IV 2007/234).

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