© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/205 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 26.06.2020 Entscheiddatum: 27.02.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2008 Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 85 bis IVV. Die Verrechnung zu Gunsten der Rückforderung einer bevorschussenden Taggeldversicherung nach VVG ist von der IV-Stelle gegenüber dem Verrechnungsanspruch der bevorschussenden Sozialhilfe nicht privilegiert vorzunehmen. Es gilt Proportionalität, wenn die Nachzahlung die Rückforderungssumme nicht erreicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2008, IV 2007/205). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2008. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 27. Februar 2008 in Sachen SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Katharina Wolfensberger, SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 1. R.___, 2. Sozialamt A.___ Beigeladene, betreffend Drittauszahlung von Rentennachzahlungen i/S R.___ Sachverhalt: A. R.___ ersuchte im April 2004 um Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen. Die IV-Stelle sprach ihr mit einer Verfügung vom 13. April 2007 rückwirkend ab 1. November 2004 eine Viertelsrente nebst zwei Kinderrenten zu. B. Am 14. Dezember 2005 stellte das Sozialamt der Gemeinde A.___ ein Gesuch um Drittauszahlung, da es der Versicherten während der Wartefrist für die Rentenauszahlung Sozialhilfeleistungen ("Bevorschussung SKOS") ausgerichtet habe (IV-act. 12). Mit einer Eingabe vom 19. März 2007 gab das Sozialamt an, es habe für November 2004 bis März 2007 Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 24'842.-ausbezahlt (IV-act. 5). C. Am 18. Mai 2004 hatte sich auch die SWICA Gesundheitsorganisation St. Gallen mit einem Verrechnungsantrag wegen Leistungen aus ihrer VVG-Taggeldversicherung an die IV-Stelle gewandt (IV-act. 14). Am 19. März 2007 bezifferte die SWICA ihren Verrechnungsantrag für die Zeit vom 1. November 2004 bis 26. November 2005 mit Fr. 11'237.20. Eben diesen Betrag hatte sie mit gleichem Datum von der Versicherten
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte als zuviel ausbezahlte Vorschussleistungen zurückgefordert (IV-act. 4). Ihre Berechnung des Rückerstattungsbetrages resultierte aus dem Abzug der monatlichen IV-Rente für die Versicherte persönlich in der Zeit vom 1. November 2004 bis 26. November 2005 (Monatsrenten von Fr. 859.--, Fr. 876.-- und zuletzt Fr. 700.--) im Totalbetrag von Fr. 11'237.20 von den Taggeldzahlungen im gleichen Zeitraum für den versicherten Lohnausfall über Fr. 22'477.50. D. In ihrer Verfügung vom 13. April 2007 ermittelte die IV-Stelle ein Nachzahlungsbetreffnis von Fr. 22'742.--. Diese Nachzahlung verrechnete sie zu Gunsten des Sozialamtes A.___ (im Umfang von Fr. 17'234.80) und zu Gunsten der SWICA (im Betrag von Fr. 7'624.--). E. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2007 wandte sich die SWICA rechtzeitig an das Versicherungsgericht und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2007 im Punkt der Verrechnung. Sie machte geltend, ihre gesamte Rückforderung von Fr. 11'237.20 müsse zur Verrechnung zugelassen werden. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor, nach den anwendbaren vertraglichen Bestimmungen für die Einzeltaggeldversicherung müsse die SWICA im Falle des Zusammentreffens der Taggeldleistungen mit IV-Renten diese Drittleistungen lediglich bis zur Höhe des versicherten Taggeldes ergänzen. Aus ihrer Überentschädigungsberechnung gehe der Betrag hervor, den sie im Rahmen ihrer vertraglichen Pflicht im Hinblick auf die IV- Rentenleistungen gemäss Art. 24 Abs. 2 ihrer AVB vorgeleistet habe. Demgegenüber bleibe die Grundlage für eine Rückerstattung an das Sozialamt A.___ unklar. Es könne nicht beurteilt werden, ob das Sozialamt A.___ Leistungen in Erwartung einer ausstehenden IV-Rente oder nur zur Deckung des Existenzminimums, unabhängig von einer IV-Rente, ausbezahlt habe. In jedem Fall habe die SWICA den krankheitsbedingten Lohnausfall entsprechend der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich gedeckt, sodass eine Leistung durch das Sozialamt nicht fällig
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte geworden sei. Die Leistungen des Sozialamtes A.___ könnten deshalb nicht als Vorschussleistungen im Sinne von Art. 85 IVV betrachtet werden. Die letztlich unbekannte Rückforderung des Sozialamtes erweise sich daher als nicht zulässig und ihre Verrechnung auf Kosten der Verrechnung der Leistungen der SWICA als unrechtmässig. Im Übrigen habe das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in einem einzelrichterlichen Urteil vom 2. Dezember 2005 (IV.2005.00269) festgestellt, dass bei konkurrierenden Rückforderungsansprüchen der Krankenversicherung und eines Sozialamtes der Anspruch des Sozialamtes gegenüber jenem der Krankenversicherung subsidiär sei. F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. August 2007 beantragte der Rechtsdienst der SVA St. Gallen für die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Es sei festzustellen, dass der für die Beschwerdeführerin zu verrechnende Betrag sich auf Fr. 6'812.40 (und nicht wie verfügt auf Fr. 7'604.20) belaufe. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin erfülle auch das Sozialamt A.___ die Bedingungen für einen Verrechnungsanspruch nach Art. 85 IVV. Nach der Rechtsprechung genüge es, dass im gleichen Zeitraum Sozialhilfe wie Leistungen der IV zum Fliessen kämen, um von einem bevorschussenden Dritten zu sprechen. Das Gesuch um Verrechnung der Rentennachzahlung zu ihren Gunsten habe die Sozialhilfe A.___ im Übrigen am 21. Dezember 2005 ausdrücklich mit der SKOS-Bevorschussung während der Wartefrist der Rentenauszahlung begründet, sodass das Sozialamt wie die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Nachzahlungsverrechnung erfüllten. In einem solchen Fall sei nach der Rentenwegleitung des BSV die Nachzahlung unter mehreren bevorschussenden Dritten im Verhältnis zu den erbrachten Vorschussleistungen aufzuteilen(vgl. Rz. 10075 RWL). Da die Rentennachzahlung für die massgebende Zeitperiode hälftig statt entsprechend dem Verhältnis der beiden Forderungen des Sozialamtes A.___ und der SWICA zueinander aufgeteilt worden seien, sei der der SWICA zugeteilte Betrag um Fr. 791.60 zu hoch ausgefallen. Er sei entsprechend zu reduzieren. G. bis bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In ihrer Replik vom 5. September 2007 führte die Beschwerdeführerin aus, bei den Leistungen der Sozialhilfe handle es sich nicht notwendigerweise um eine den Erwerbsausfall infolge Arbeitsunfähigkeit ersetzende Leistung. Vielmehr werde die Sozialhilfeleistung in Ergänzung zum nicht ausreichenden Einkommen ausgerichtet. Dies habe zur Folge, dass Sozialhilfeleistungen, sofern notwendig, auch in Ergänzung zu einer IV-Rente geschuldet seien. Demgegenüber ersetzten die Taggeldversicherung wie auch die IV-Rente den Einkommensausfall aus Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Diese beiden Leistungen seien also kongruent. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin nur Leistungen der IV in ihre Rückforderung einbezogen. Aufgrund der identischen Rechtsnatur dieser beiden Leistungen habe der Taggeldversicherer bei der Nachzahlung den Vorrang vor der nur in Ergänzung leistenden Sozialhilfe, da Leistungen der Sozialhilfe unabhängig von einer Rentenauszahlung der IV und einer entsprechend bescheinigten Arbeitsunfähigkeit beim Bedürftigen geschuldet seien. Leistungen der Sozialhilfe würden den Erwerbsausfall infolge Arbeitsunfähigkeit erst dann ersetzen, wenn keine Taggeldversicherungsleistungen mehr erbracht würden. Höchstens ab diesem Zeitpunkt könnten sie als Vorschussleistungen zu einer später zuzusprechenden IV-Rente betrachtet werden. Sollten die Sozialfürsorgebehörden die Versicherungsleistungen nicht genügend abgeklärt haben und hätte die Versicherte gar keinen Anspruch auf Fürsorgebeiträge gehabt, so dürfe dies nicht dazu führen, dass die Rückforderungsberechtigung des Taggeldversicherers vermindert werde. Aus den genannten Gründen sei keine verhältnismässige Aufteilung zwischen Taggeldversicherung und Fürsorgeleistungen vorzunehmen. H. Die Beschwerdegegnerin hielt an ihren früheren Ausführungen vollumfänglich fest (Eingabe vom 27. September 2007). Die Beigeladenen, Frau R.___ und das Sozialamt A.___, liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen: 1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Strittig ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin als Taggeldversicherer von der IV-Stelle die Verrechnung der IV-Rentennachzahlung zu Gunsten ihrer Rückforderung aus zu viel ausbezahlten Vorschussleistungen verlangen kann, nachdem auch das Sozialamt A.___ eine Rückforderung bei der IV-Stelle zur Verrechnung angemeldet hat. 1.2 Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können sowohl Privatversicherungen als auch öffentliche Fürsorgeinstitutionen, welche einen IV-Versicherten bevorschusst haben, bei der IV-Stelle verlangen, dass Rentennachzahlungen durch Verrechnung zu Gunsten ihrer Rückforderungen aus Überentschädigung verwendet werden. Dieses Institut der "Nachzahlung an bevorschussende Dritte" ist auf der Verordnungsstufe in Art. 85 IVV und Art. 22 Abs. 4 ELV spezifiziert worden. Zweck dieses Vorgehens ist es, vorleistenden Dritten einen direkten Rückzahlungsweg zu eröffnen. Die verrechnungsbelastete EL-Durchführungsstelle bzw. die verrechnungsbelastete IV- Stelle hat die rückforderbaren "Vorschüsse" des Dritten mit ihrer Nachzahlungsschuld gegenüber der versicherten Person zu verrechnen und anschliessend den entsprechenden Betrag an die Dritten zu überweisen. Diese Vorgehensweise bedarf entgegen dem Wortlaut des Art. 22 Abs. 2 ATSG keiner Abtretung, sondern lediglich eines Verrechnungsbegehrens des Dritten. Es geht nur darum, Nichtsozialversicherern, die eine Art Vorleistung für zu erwartende Sozialversicherungsleistungen erbringen und damit in das Schadens- und Bedürfnisausgleichssystem der Gesamtrechtsordnung sehr stark eingebunden sind, mit einer einfachen Lösung zur Leistungsrückerstattung im direkten Zahlungsverkehr zu verhelfen. Der Vorgang verschafft den vorleistenden Nichtsozialversicherern eine systemübergreifende Verrechnungsmöglichkeit in Analogie zur sozialversicherungsinternen, zweigübergreifenden Verrechnungsmöglichkeit (z.B. nach Art. 20 Abs. 2 AHVG). 1.3 Art. 22 Abs. 4 ELV und Art. 85 IVV verlangen allerdings, anders als bei der zweigübergreifenden Verrechnung unter Sozialversicherungen, dass nur Nachzahlungen, nicht auch laufende Leistungen erfasst werden und dass nur Rückforderungen aus Vorschussleistungen, nicht auch andere Rückforderungen (insbesondere aus unrechtmässigem Bezug) des berechtigten Dritten zur Verrechnung gebracht werden. Ausserdem wird eine zeitliche Kongruenz zwischen Nachzahlungsperiode und Vorschussperiode verlangt. Hingegen ist nicht bis bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Voraussetzung, dass die Rückforderung von Vorschussleistungen rechtskräftig feststeht, wenn die EL-Durchführungsstelle oder die IV-Stelle die Verrechnung verfügt. Diese Stellen haben nur die Plausibilität und Fälligkeit der Rückforderung von Vorschussleistungen zu prüfen, während die materielle Begründetheit dieser Rückforderung vom Dritten direkt mit dem Bezüger von Vorschussleistungen auszuhandeln ist. Mit dem Verrechnungsbegehren der bevorschussenden Dritten erhalten die EL- und IV-Stellen eine Verrechnungsermächtigung. 1.4 Bevorschussende Dritte haben beim früheren Bezüger von Vorschussleistungen und nunmehrigen Nachzahlungsberechtigten entgegen einer noch unklaren Rechtsprechung zu Art. 85 IVV weder eine Abtretung noch eine Zustimmung zur Verrechnung einzuholen. Dies zeigt sich klar in der Regelung in Art. 22 Abs. 4 ELV. Das Instrument der Drittauszahlung an bevorschussende Dritte ist eine Vollstreckungserleichterung zur Vermeidung nur umständlich korrigierbarer Doppelbezüge des Versicherten, was verbietet, die Drittauszahlung vom Belieben und dem Willen des Versicherten abhängig zu machen. Vorausgesetzt ist einzig, dass sich der Anspruch des Dritten auf die Rückerstattung der Vorschussleistungen aus Vertrag oder Gesetz direkt ergibt. Anders als die Rechtsprechung anzunehmen scheint (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2006, I 428/05), kann es auch nicht darauf ankommen, dass ein bevorschussender Dritter gegenüber der Invalidenversicherung einen direkten Rückerstattungsanspruch hat. Dieser Rückerstattungsanspruch muss nur im Rechtsverhältnis des bevorschussenden Dritten mit dem bevorschussten Versicherten vorhanden sein. Darum genügen im vorliegenden Fall die von der SWICA als Taggeldversicherer genannten AVB ohne weiteres, die Beschwerdeführerin zum Verrechnungsantrag zu legitimieren (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2005, I 632/03, E. 3.3). Die gleichen Bedingungen erfüllt das bevorschussende Sozialamt A.___, da auch in der Sozialhilfegesetzgebung eine Überentschädigung unzulässig und eine entsprechende Rückerstattungspflicht des bevorschussten Bezügers - beispielsweise als Folge einer Invalidenrentennachzahlung - gesetzlich vorgesehen ist (Art. 18 des st. gallischen Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1995; vgl. Franz Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 194 f., und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2007, IV 2006/178). bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Charakter der mit ihrer Rückforderung konkurrierenden Forderung der Sozialhilfe als verrechenbare Rückforderung von Vorschussleistungen. Sie macht geltend, die Rückforderung von Taggeldern habe in bezug auf die Verrechnung mit der IV-Rentennachzahlung Vorrang vor der Rückforderung der Sozialhilfe. Taggeldversicherungsleistungen und IV-Renten seien "kongruent", weil es bei beiden Leistungsarten darum gehe, einen Einkommensausfall wegen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit auszugleichen. Die Leistungen hätten also dieselbe Natur, weshalb der Taggeldversicherer Vorrang vor der nur in Ergänzung leistenden Sozialhilfe haben müsse. Die Leistungen der Sozialhilfe seien nämlich unabhängig von einer Rentenauszahlung der IV und einer Arbeitsunfähigkeit beim Bedürftigen geschuldet. Da die Leistungen der Sozialhilfe erst dann den Erwerbsausfall aus Arbeitsunfähigkeit ersetzten, wenn keine Taggeldversicherungsleistungen mehr erbracht würden, seien die Leistungen der Sozialhilfe erst ab diesem Zeitpunkt als Vorschussleistungen zu betrachten. Im vorliegenden Fall habe die versicherte Person also u.U. gar keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe gehabt. Deshalb dürfe es nicht sein, dass die Rückforderung des Taggeldversicherers in Konkurrenz zur Rückforderung der Sozialhilfe treten müsse und dadurch vermindert werde. Eine verhältnismässige Aufteilung, wie das die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verrechnungsverfügung vorgenommen habe, sei nicht zulässig. 2.2 In einem Urteil vom 23. April 2007 (IV 66699/131/2006) des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern hatte ein Krankentaggeldversicherer in gleicher Weise argumentiert, es könne nicht angehen, dass Sozialhilfebehörden ungeachtet der gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere ohne Prüfung anderer Einkommensquellen einfach Leistungen - allenfalls über die gesetzliche Verpflichtung hinaus - ausrichteten im Vertrauen darauf, dass diese beim nachzahlungspflichtigen Sozialversicherer wieder zurückgefordert werden könnten. Zu Unrecht erbrachte Sozialhilfeleistungen könnten nämlich keine Vorschussleistungen sein. Das Berner Verwaltungsgericht entschied entgegen einem ihm vorliegenden unveröffentlichten Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, es könne der Sozialhilfebehörde bei ihren Vorschussleistungen nicht nur eine begrenzte Abklärungsphase von beispielweise drei Monaten für Vorschüsse zugebilligt werden, und es könne nicht angenommen werden, Vorleistungen ohne
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertiefte Abklärungen würden freiwillig über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Leistungen darstellen. Gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. die Urteile des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2005, I 632/03, und vom 20. September 2006, I 141/05) hielt das Berner Verwaltungsgericht dafür, die IV-Stelle habe nicht die ursprüngliche Rechtmässigkeit der im Rahmen der Drittauszahlung zurückzuerstattenden Vorschussleistungen zu überprüfen. Auch das Gericht habe diese materielle Überprüfung nicht vorzunehmen. 3. 3.1 Es ist zweifelhaft, ob diese Begründung für sich allein ausreicht, die Argumentation der Beschwerdeführerin als nicht stichhaltig erscheinen zu lassen. In der Tat ist zumindest vom gesetzlichen Begriff der "Vorschussleistung" her vorausgesetzt, dass die Dritten, welche eine Verrechnung zu ihren Gunsten beantragen, nicht irgendwelche irrtümlichen Forderungen oder sonstigen Ersatzansprüche zur Verrechnung anmelden. Indessen könnte der Beschwerdeführerin als Taggeldversicherung genau gleich wie der Sozialhilfe entgegengehalten werden, dass sie "systematisch" und unbekümmert um die Tatsache, dass die ausgerichteten Taggelder wohl angesichts der zu erwartende Invalidenrente zu hoch waren, ihrerseits im schlichten Vertrauen auf die Rückforderbarkeit und auf die Möglichkeit der Verrechnung mit der zu erwartenden IV- Rentennachzahlung ihre ungekürzten Taggeldleistungen erbracht habe. Diese Verhaltensweise kann nicht anders qualifiziert werden als diejenige des Sozialamtes A.___. Sie rechtfertigt in ihrer Unbekümmertheit keineswegs eine vorrangige Verrechnungsmöglichkeit. 3.2 Was die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte "sachliche Kongruenz" von IV-Rentennachzahlungen und Rentenbevorschussungen durch Taggelder betrifft, folgt direkt aus der Verrechnungsberechtigung privater und öffentlicher Fürsorgebehörden, dass die Natur der nachzuzahlenden und der zurückzufordernden Leistungen als Erwerbsausfallentschädigung nicht ausschlaggebend sein kann. Es genügt nämlich für die Qualifikation als verrechnungsfähige "Bevorschussung", dass diese wie die sozialversicherungsrechtliche Nachzahlung der angemessenen Deckung des Existenzbedarfs (vgl. etwa Art. 112 Abs. 2 lit. b BV) dienen. Daher kann die Sozialhilfe nicht nur Ergänzungsleistungen, sondern auch Leistungen anderer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungszweige wie etwa der Arbeitslosenversicherung oder der Invalidenversicherung bevorschussen, ohne dass die Vorschüsse nach einer weiteren Zwecksetzung hinterfragt werden müssten. Im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle (vgl. Franz Schlauri a.a.O. S. 159) genügt es, wenn die IV-Stelle offenkundig andersartige Rückforderungen als Rückforderungen aus Überentschädigungen durch Vorleistungen nicht zur Verrechnung zulässt. 3.3 Nach dem Gesagten kann die von der verrechnenden Beschwerdegegnerin vorgenommene Gleichstellung von Rückforderungen der Sozialhilfe und der beschwerdeführenden Taggeldversicherung dem Grundsatz nach nicht beanstandet werden. Weitere Einwendungen gegen die für die Verrechnung verwendeten Zahlen hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings im Rahmen des Beschwerdeverfahrens festgestellt, dass die Aufteilung des Verrechnungssubstrats einen Fehler aufgewiesen hat, der sich zugunsten der Beschwerdeführerin und zulasten des Sozialamtes A.___ ausgewirkt hat. Da sich das zum Beschwerdeverfahren beigeladene Sozialamt A.___ nicht gegen die für es nachteilige Aufteilung gewandt hat, kann eine Korrektur, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius wäre, unterbleiben. 4. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwandes (Art. 69 Abs. 1 IVG) auf Fr. 600.-- festzusetzen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. bis
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.02.2008 Art. 22 Abs. 2 ATSG, Art. 85 bis IVV. Die Verrechnung zu Gunsten der Rückforderung einer bevorschussenden Taggeldversicherung nach VVG ist von der IV-Stelle gegenüber dem Verrechnungsanspruch der bevorschussenden Sozialhilfe nicht privilegiert vorzunehmen. Es gilt Proportionalität, wenn die Nachzahlung die Rückforderungssumme nicht erreicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2008, IV 2007/205). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2008.
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