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St.Gallen Versicherungsgericht 09.07.2009 IV 2007/174

July 9, 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,721 words·~9 min·4

Summary

Art. 22 ATSG, Art. 85bis IVV. Verrechnung einer Invalidenrentennachzahlung mit einer Vorschussleistungen einer Krankenkasse (Krankentaggelder nach VVG) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9.Juli 2009, IV 2007/174).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/174 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 06.07.2020 Entscheiddatum: 09.07.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 09.07.2009 Art. 22 ATSG, Art. 85bis IVV. Verrechnung einer Invalidenrentennachzahlung mit einer Vorschussleistungen einer Krankenkasse (Krankentaggelder nach VVG) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9.Juli 2009, IV 2007/174). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 9. Juli 2009 in Sachen W.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter, Haus Eden, Paradiesweg 2, Postfach, 9410 Heiden, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, und rhenusana die rheintaler krankenkasse, Heinrich-Wild-Strasse 210, 9435 Heerbrugg,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beigeladene, betreffend Verrechnung von IV-Rentenleistungen Sachverhalt: A.   W.___ meldete sich am 19. Januar 2005 zum Bezug von IV-Leistungen (Rente) an (act. G 6.23). Mit Schreiben vom 7. März 2006 teilte die Betriebskrankenkasse Heerbrugg (BKK Heerbrugg; heute: rhenusana) der IV-Stelle mit, sie bezahle der Versicherten seit 11. Februar 2004 Taggelder gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz und bat sie, dies bei einer allfälligen Verrechnung zu berücksichtigen (act. G 6.21). Mit Formular "Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV/EL" stellte die rhenusana am 15. Februar 2007 einen Verrechnungsantrag über Fr. 18'444.-- für den Zeitraum März 2005 bis Februar 2006. Die Versicherte gab am 21. Februar 2007 auf diesem Formular unterschriftlich ihre Zustimmung zur Verrechnung (act. G 6.11). Mit Schreiben vom 19. März 2007 widerrief die Versicherte ihre Zustimmungserklärung (act. G 6.10). Mit Vorbescheid vom 11. September 2006 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente in Aussicht (act. G 6.22). Mit Verfügung vom 4. April 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2005 eine ganze Invalidenrente zu, wobei sie Verrechnungsforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 29'180.-- (Fr. 10'736.-- für zuviel ausbezahlte Leistungen an den Ehegatten der Beschwerdeführerin; Fr. 18'444.-- Rückforderung rhenusana) von der vorzunehmenden Nachzahlung in Abzug brachte (act. G 6.6). B.   B.a Am 24. April 2007 erhebt Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Sutter als Vertreter der Versicherten Beschwerde und beantragt, es sei die Verfügung vom 4. April 2007 betreffend ordentliche Invalidenrente aufzuheben und es sei der Verrechnungsantrag der rhenusana abzulehnen. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. April 2007 betreffend ordentliche Invalidenrente aufzuheben und es sei die Angelegenheit zum Erlass einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte neuen rentenbegründenden Verfügung ohne Verrechnung mit den Leistungen der rhenusana an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, zum einen seien die materiellen Voraussetzungen einer Verrechnung nicht erfüllt, da die von der Krankentaggeldversicherung erbrachten Leistungen auf dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) beruhten und es nicht dargetan sei, dass diese überhaupt einer Überentschädigungsberechnung zugänglich seien bzw. als Vorschussleistungen qualifiziert werden könnten. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin ihre anfängliche Zustimmung zur Verrechnung gegenüber der Beschwerdegegnerin, der Ausgleichskasse und der rhenusana widerrufen. Sie wisse bis heute noch nicht, wie sich die angebliche Verrechnungsforderung zusammensetze (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, vertraglich erbrachte Leistungen gälten als Vorschussleistungen, soweit aus dem Vertrag ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden könne. Das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung der versicherten Person sei demnach für die Verrechnung bzw. Drittauszahlung nicht erforderlich (act. G 6). B.c Am 11. Februar 2009 lädt das Versicherungsgericht St. Gallen die rhenusana zum Beschwerdeverfahren bei und ersucht sie um Einreichung der im Zeitraum von März 2005 bis Februar 2006 geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie um Dokumentation der geltend gemachten Verrechnungsforderung (act. G 9). B.d Mit Eingabe vom 12. März 2009 beantragt die rhenusana die Abweisung der Beschwerde und reicht die einverlangten Unterlagen ein (act. G 12). Diese werden den Parteien am 25. März 2009 zur Stellungnahme unterbreitet (act. G 13). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin verzichten diesbezüglich auf eine Vernehmlassung. Erwägungen: 1.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet zwar die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2007 betreffend die Zusprache einer ganzen Invalidenrente an die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. März 2005 und betreffend Verrechnung der Rentennachzahlung mit zu viel ausbezahlten Leistungen an den Ehegatten (Rentenkürzung wegen Plafonierung der Renten für Ehepaare) und mit einer Rückforderung der beigeladenen rhenusana für die im Zeitraum März 2005 bis Februar 2006 erbrachten Krankentaggelder. Der Streitgegenstand beschränkt sich indes auf die Verrechnung der Rentennachzahlung mit der Rückforderung der rhenusana. Hinsichtlich der rückwirkenden Rentenzusprache wie auch der Verrechnung mit den zu hohen Rentenleistungen an den Ehegatten ist die Verfügung vom 4. April 2007 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.2 Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar; jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen können jedoch an eine Versicherung abgetreten werden, wenn diese Vorschussleistungen erbracht hat (Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG). Entgegen dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ist keine Abtretung gemäss Art. 164 ff. OR erforderlich (vgl. Franz Schlauri, Die zweigübergreifende Verrechnung und weitere Instrumente der Vollstreckungskoordination des Sozialversicherungsrechts, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 190). Eine Drittauszahlung ist ohne Abtretung zulässig, wenn ein normativ eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.A., N. 41 zu Art. 22 ATSG). Mit fälligen Invalidenrentennachzahlungen können gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG Forderungen bzw. Rückforderungen der IV und anderer bundesrechtlicher Sozialversicherungsträger verrechnet werden. Rückforderungen von Taggeldern, die auf Grund einer Versicherung nach VVG und damit auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichtet wurden, fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 20 Abs. 2 AHVG (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [ab 1. Januar 2007 Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichtes] vom 9. Dezember 2005 [I 632/03] E. 3.1). Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung von Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG ist offensichtlich zu eng, denn Art. 22 Abs. 2 ATSG verweist für die Verrechnungsmöglichkeit auch auf ausserhalb des Sozialversicherungssystems stehende Erbringer von Leistungen mit Vorschusscharakter. Art. 85bis IVV, der eine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufzählung jener Dritten enthält, die ihre Vorschussleistungen (ohne Abtretung) mit einer Invalidenrentennachzahlung verrechnen lassen können, erweist sich deshalb bezogen auf Art. 22 Abs. 2 ATSG als gesetzmässig, auch wenn der Wortlaut von Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 AHVG dies an sich nicht zulassen würde. Der Krankentaggeldversicherer nach VVG wird in Art. 85bis IVV nicht ausdrücklich erwähnt. Die dort enthaltene Aufzählung ist aber nicht abschliessend (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 22 ATSG). Das massgebende Kriterium für eine Aufnahme in die Liste des Art. 85bis IVV ist, ob eine Bevorschussung erfolgt ist, ob das Krankentaggeld also im Hinblick auf eine Invalidenrente ausgerichtet worden ist. Auch dies muss weit interpretiert werden, denn Sinn und Zweck der Verrechnung der Invalidenrentennachzahlung mit Rückforderungen anderer Leistungserbringer ist es, über das bundesrechtliche Sozialversicherungssystem hinaus zu verhindern, dass aus der Existenz weiterer Quellen für Leistungen, die der Deckung desselben Risikos wie die Invalidenrente dienen, für den Leistungsbezüger und Invalidenrentner ungerechtfertigte Vorteile resultieren, die nicht vorhanden wären, wenn es nur eine einzige Leistungsquelle für das entsprechende soziale Risiko gäbe. Es handelt sich also im weitesten Sinn um eine Massnahme zur Vereinfachung der Leistungskoordination über das bundesrechtliche Sozialversicherungssystem hinaus (vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 190 f.). Leistungspflichtige, die in der Koordinationsreihenfolge erst nach der Invalidenversicherung erscheinen, deren Leistungspflicht aber nicht erst nach langdauernden Sachverhaltsabklärungen feststeht, wie sie in Bezug auf eine Invalidenrente nötig sind, so dass sie früher zur Leistungsausrichtung führt, sollen nicht mit dem Inkassoaufwand und -risiko belastet werden, das mit der Rückforderung ihrer zu viel ausgerichteten Leistungen beim Leistungsempfänger persönlich unweigerlich verbunden wäre. In diesem Sinn stellt jede Leistung eine Vorschussleistung im Hinblick auf eine zu erwartende Invalidenrente dar, die dasselbe soziale Risiko wie die Invalidenrente (krankheitsbedingte Erwerbseinbusse) deckt, aber entsprechend der (meist selbst definierten) Einordnung in die koordinationsrechtliche Rangfolge erst nach der Invalidenrente erscheint und deshalb - ex post betrachtet - koordinationsrechtlich zu Unrecht ausgerichtet worden ist (sogenannte sachlich kongruente Leistung, vgl. Franz Schlauri, a.a.O., S. 197). Dies trifft auf das von der rhenusana ausgerichtete Krankentaggeld nach VVG zu. Laut Art. 1029 der AVB (vgl. act. G 12.1 bis 12.3) richtet die rhenusana auf Begehren des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsnehmers Vorleistungen aus, wenn die versicherte Person die Krankheit bei der Invalidenversicherung angemeldet hat und über die Haftung noch nicht entschieden wurde. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person darf durch die bezogenen Leistungen keinen Gewinn erzielen; IV-Leistungen gehen im Rahmen einer allfälligen Überversicherung den Leistungen der rhenusana vor (Art. 1030 AVB). Die AVB der rhenusana stellen also klar, dass die Krankentaggelder in der Koordinationsrangordnung hinter der Invalidenrente eingeordnet sind. Des Weiteren wird in Art. 1303 Abs. 4 der AVB festgehalten, dass die Renten der Invalidenversicherung an die Taggeldleistungen angerechnet werden. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung kann damit nichts anderes als ein Rückforderungsrecht gegenüber der versicherten Person gemeint sein, soweit die rhenusana bereits Vorschussleistungen erbracht hat, die im Nachhinein zu einer Überentschädigung geführt haben. Die Beschwerdegegnerin hat somit grundsätzlich zu Recht eine Verrechnung der Rückforderung der rhenusana mit der Nachzahlung der IV-Leistungen an die Beschwerdeführerin zugelassen. Die mittels Verrechnung zurückgeforderten Taggelder betreffend die Monate März 2005 bis Februar 2006 erfassen den gleichen Zeitraum, für welchen der Beschwerdeführerin nachträglich IV-Rentenleistungen zugesprochen wurden. Die Rückforderung ist im Übrigen aufgrund der von der rhenusana eingereichten Akten ausgewiesen (act. G 12.5 bis 12.7) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Damit sind sämtliche Voraussetzungen für die Verrechnung bzw. die Auszahlung an die rhenusana erfüllt. 2.  2.1 Im Sinne der obigen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 2.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist daran anzurechnen. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Beschwerdeführerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr. 600.--, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Vorschusses.

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