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St.Gallen Versicherungsgericht 18.07.2008 IV 2007/134

July 18, 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,687 words·~23 min·4

Summary

Art. 28 Abs. 1 IVG (Fassung bis 31.12.2007). Anspruch auf Invalidenrente. Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten. Stellenwert von Einschätzungen von behandelnden Fachärzten und Hausärzten, die von einem überzeugenden unabhängigen polydisziplinären Gutachten abweichen. Nur psychiatrische Diagnosen relevant (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2008, IV 2007/134).

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2007/134 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 23.06.2020 Entscheiddatum: 18.07.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 18.07.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG (Fassung bis 31.12.2007). Anspruch auf Invalidenrente. Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten. Stellenwert von Einschätzungen von behandelnden Fachärzten und Hausärzten, die von einem überzeugenden unabhängigen polydisziplinären Gutachten abweichen. Nur psychiatrische Diagnosen relevant (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2008, IV 2007/134). Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterin Karin Huber-Studerus; Versicherungsrichter Martin Rutishauser, Gerichtsschreiberin Miriam Lendfers Entscheid vom 18. Juli 2008 in Sachen F.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Maurer, LL.M., Bahnhofstrasse 15, Postfach 252, 9450 Altstätten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente Sachverhalt: A.    A.a  F.___, Jahrgang 1967, meldete sich am 28. Dezember 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Rente (IV-act. 1). Ihre Hausärztin Dr. med. A.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 17. Januar 2006 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und chronische Kopfschmerzen. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit 1. Mai 2005 50% (IV-act. 10-1). In diesem Rahmen sei eine leichte Tätigkeit mit wechselnder Arbeitshaltung und ohne Verantwortung für komplexe Zusammenhänge zumutbar (IV-act. 10-1, 10-4). Dr. A.___ reichte ein ausführliches Gutachten einer konsiliarischen Untersuchung des Instituts für Assessment GmbH vom 31. März 2005 ein. Darin wurde eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit auf 0% geschätzt (IV-act. 10-5 ff.). Der Psychiater Dr. med. B.___ verwies im Arztbericht vom 18. Januar 2006 auf einen Zustand nach schwer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen. Seit Mitte November 2005 sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig (IV-act. 11). A.b Die IV-Stelle gab am 5. Juni 2006 beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), eine interdisziplinäre Abklärung in Auftrag (IV-act. 16). Das Gutachten vom 22. August 2006 nennt die Diagnose rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine maximale Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 20% aufgrund der etwas verminderten Belastbarkeit. Aus somatischer Sicht liessen sich weder subjektive Beschwerden zur Kenntnis nehmen, noch objektive Befunde oder daraus abzuleitende Diagnosen feststellen, insbesondere keine, die die Arbeitsfähigkeit tangieren würden. Diese Einschätzung gelte spätestens seit Januar 2006 (IV-act. 18-10 f.). Gestützt auf diese Beurteilung erliess die IV-Stelle am 15. Januar 2007 zwei Vorbescheide, in denen sie der Versicherten ankündigte, sie gedenke, Ansprüche auf Arbeitsvermittlung und auf Rente zu verneinen (IV-act. 24, 26). Mit Schreiben vom

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17. Januar 2007 teilten die Versicherte und ihr Ehemann der IV-Stelle mit, sie seien mit der Rentenabweisung nicht einverstanden. Die Versicherte sei sicher mehr als 50% arbeitsunfähig (IV-act. 27). Mit zwei Verfügungen vom 22. Februar 2007 lehnte die IV- Stelle Ansprüche der Versicherten auf Arbeitsvermittlung und Rente ab. Aufgrund des subjektiven Krankheitsempfindens seien Eingliederungsmassnahmen nicht erfolgversprechend (IV-act. 28). In der Arbeitsfähigkeit sei die Versicherte nur zu 20% eingeschränkt. Da der Invaliditätsgrad unter 40% liege, bestehe kein Rentenanspruch (IV-act. 29). B.   B.a Gegen die ablehnende Rentenverfügung vom 22. Februar 2007 richtet sich die in Vertretung der Versicherten eingereichte Beschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. Remo Maurer, LL.M., vom 26. März 2007. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei neu abzuklären und gestützt darauf sei die Invalidität neu zu berechnen. Das von der Beschwerdegegnerin in der Rentenbeurteilung als massgeblich betrachtete ABI-Gutachten stehe in Widerspruch insbesondere zur Beurteilung des Instituts für Assessment. Zudem habe es sich nicht vertieft mit dem zumindest als Differentialdiagnose erwähnten Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung gemäss Bericht des Instituts für Assessment befasst, sondern eine solche kurzerhand abgelehnt. Das ABI-Gutachten habe sich im Weiteren nicht mit den Feststellungen des Instituts für Assessment befasst, wonach die Beschwerdeführerin ihre Interessen, Hobbies, sozialen Kontakte und auch die Libido völlig verloren habe. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung in Basel die ihr verschriebenen Medikamente nicht eingenommen habe, sei zu ihren Ungunsten ausgelegt worden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie habe vor der Fahrt nach Basel, weil sie so früh habe aufstehen müssen, vergessen, die Medikamente einzunehmen, eventuell auch wegen des bevorstehenden Termins schon etwas vorher. Es werde beantragt, zumindest Bericht darüber einzuholen, welchen Einfluss diese Nichteinnahme auf die im Gutachten erwähnten Serumspiegel gehabt habe. Schliesslich äussere sich das Gutachten auch nicht dazu, wie oft oder in welchen Zeiträumen sich leichtgradige und schwere depressive Störungen abwechseln würden. Bislang sei der Frage nicht vertieft nachgegangen worden, ob die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im ABI-Gutachten nicht doch einen primären

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankheitsgewinn durch Konfliktbewältigung mittels Krankheit erziele. Im Vordergrund stehe dabei insbesondere die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin im Grunde genommen nicht in die Schweiz habe auswandern wollen, sondern dies ihrem Ehemann zuliebe getan habe (act. G 1). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte dem Gericht am 12. April 2007 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und reichte die erforderlichen Unterlagen ein (act. G 4). Am 16. April 2007 machte er geltend, die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin habe die Kostenübernahme verweigert (act. G 6). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde. Das ABI-Gutachten entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung. Das Ärzteteam sei zum Schluss gekommen, dass die Arbeitsfähigkeit zu 20% beeinträchtigt sei und dies bedingt sei durch die leichte depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung. Das ABI-Gutachten sei aktueller als der Bericht des Instituts für Assessment und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des ABI entspreche der des behandelnden Psychiaters (act. G 7). B.c Der zuständige Abteilungspräsident des Versicherungsgerichts gewährte der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2007 die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; act. G 9). B.d In der Replik vom 29. Mai 2007 lässt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an den Anträgen der Beschwerde festhalten. Es scheine einigermassen verwunderlich, dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres die vorher diagnostizierten traumatischen Belastungsstörungen verloren haben solle. Ebenfalls müsse bereits die Diagnose der depressiven Störung in einer leichten Episode Anlass dazu geben, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und gegebenenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welchen Abständen eine Verschlimmerung der Depression zu erwarten sei. Das ABI-Gutachten erlaube es nicht, begründet darzulegen, weshalb die vorangehenden Diagnosen nicht mehr zutreffend sein sollten bzw. weshalb der momentan festgestellte Zustand stabil sein und sich nicht möglicherweise verschlechtern sollte (act. G 10). B.e Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und verweist im Übrigen auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort (act. G 12).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.f  Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 25. Juni 2007 einen Bericht der Psychiatrie-Dienste Süd vom 1. Juni 2007 ein (act. G 14). Mit Schreiben vom 16. Juli 2007 liess er dem Gericht seine Kostennote zukommen und verwies auf die Deckung einer Rechtsschutzversicherung in der Höhe von Fr. 1'550.- (act. G 15). Wegen dieser Deckung widerrief der zuständige Abteilungspräsident des Gerichts die bereits bewilligte unentgeltlich Prozessführung (act. G 16). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 20. Juli 2007 klar, dass die Versicherung die Deckung aus zeitlichen Gründen abgelehnt hatte. Sie habe die Anwaltskosten auf Antrag des Rechtsvertreters teilweise bezahlt, weil der abschlägige Bescheid durch Verschulden der Versicherung zu spät bei ihm eingegangen sei (act. G 17). Daraufhin hielt der zuständige Abteilungspräsident mit Schreiben vom 16. August 2007 fest, dass es sich nach erneuter Prüfung der Verhältnisse rechtfertige, die unentgeltliche Prozessführung doch zu bewilligen (act. G 18). Erwägungen: 1.    Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 22. Februar 2007 eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind vorliegend die bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden. 2.    Im vorliegenden Verfahren ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Die Verfügung vom 22. Februar 2007, mit der ein Anspruch auf berufliche Massnahmen abgewiesen wurde, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.   

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn der Versicherte mindestens zu 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn er wenigstens zu 60% invalid ist. Liegt ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% vor, so besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% auf eine Viertelsrente (aArt. 28 Abs. 1 IVG). 3.2  Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass bei einander widersprechenden medizinischen Berichten das gesamte Beweismaterial gewürdigt werden muss und die Gründe anzugeben sind, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. 3.3  Im Folgenden sind die vorhandenen medizinischen Unterlagen zu würdigen. 3.3.1 Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ von der Psychiatrischen Klinik Wil diagnostizierten im Austrittsbericht vom 21. Januar 2005 eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion und nannten differentialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung mit Somatisierungsstörung (chronische Kopfschmerzen). Die albanische Beschwerdeführerin sei 1999 im achten Monat schwanger mit ihren beiden anderen Kindern nach Serbien Montenegro gereist. Sie habe dort während des Kosovokriegs grosse Angst, eine Frühgeburt des dritten Kinds mittels Kaiserschnitt in einem serbischen Krankenhaus und eine anschliessende Flucht nach Mazedonien erleben müssen. Bei Austritt aus der Klinik Wil sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig gewesen (IV-act. 18-18). 3.3.2 Das Institut für Assessment in Zug begutachtete die Beschwerdeführerin am 21. März 2005 im Auftrag der SWICA Gesundheitsorganisation. Die Gutachter PD Dr. med. E.___ und Dipl.-Psych. G.___ befassten sich eingehend und sorgfältig mit zahlreichen Vorakten. Anamnestisch hielten sie fest, die Beschwerdeführerin schlafe sehr schlecht. Sie habe häufig Albträume. Die Beziehung zu ihrem Ehemann sei nicht gut. Die Beschwerdeführerin habe müde und im Antrieb vermindert gewirkt. Mimik und Gestik seien deutlich eingeschränkt gewesen. Formale Denkstörungen seien nicht sicher auszuschliessen. Das inhaltliche Denken sei fixiert auf die Kriegserlebnisse im Kosovo und die Angst vor einem neuen Krieg. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin äusserst angespannt, psychomotorisch unruhig, depressiv und ängstlich gewirkt. Im Test zur Erfassung der Schwere der Depression weise der Gesamtwert einen Score von 92 auf, der weit über der Norm von ≤ 57 liege und damit eine schwere depressive Verstimmung anzeige. Im State-Trait-Anxiety-Inventory habe die Beschwerdeführerin in der Erfassung der Zustandsangst einen Wert von 78. Dieser sei im Vergleich zur Norm von 38 deutlich erhöht. Die Erfassung der Angst als überdauerndes Persönlichkeitsmerkmal habe aufgrund der starken motorischen Unruhe und des

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erregungszustands der Beschwerdeführerin abgebrochen werden müssen. Die kognitive Leistungsfähigkeit habe sich in der Testung weit unterdurchschnittlich gezeigt. Die starke Angst vor einem Krieg scheine sie ganz zu beherrschen. Interessen, Hobbies, soziale Kontakte und auch die Libido seien nach und nach völlig verloren gegangen. Sie ziehe sich meist in ein Zimmer zurück und überlasse die Sorge um die Kinder und den Haushalt ganz dem Ehemann. Die Testergebnisse mit hohem Depressions- und Angstwert würden sich mit den Verhaltensbeobachtungen im direkten Kontakt decken. Die Gutachter stellten die Diagnose der schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. Die Diagnose der Anpassungsstörung als Anpassungsprozess an das belastende Lebensereignis im Kosovo 1999 sehe man in Anbetracht der langen Dauer von inzwischen sechs Jahren seit diesem Ereignis als nicht zutreffend. Eine posttraumatische Belastungsstörung könnte man diskutieren, jedoch sei der Verlauf so atypisch, dass die oben angeführte Diagnose (gemeint ist wohl die schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) zu stellen sei. Um das völlige Abgleiten in eine Psychose zu verhindern und langfristig die Chance auf eine zumindest teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu ermöglichen, müsse dringend eine psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung eingeleitet werden, wobei diese stationär erfolgen sollte. Die momentane Arbeitsunfähigkeit von 100% sei ausgewiesen. Eine zumindest teilweise Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wurde nur durch eine rasche stationäre und später ambulant weitergeführte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als möglich erachtet (IV-act. 10-19 bis 10-28). 3.3.3 Auch die Allgemeinmedizinerin Dr. A.___ nannte im Arztbericht vom 14. Januar 2006 die Diagnose der schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, schätzte die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2005 jedoch lediglich noch auf 50% (IVact. 10-1). Der Psychiater Dr. B.___, bei dem die Beschwerdeführerin vom 2. Juni bis 20. Oktober 2005 in Behandlung stand, schätzte im Bericht vom 18. Januar 2005 (richtig: 2006) die Arbeitsunfähigkeit bis 15. November 2005 auf 50% und anschliessend auf 0%. Er erwähnte, bei der einfach strukturierten Beschwerdeführerin bestehe geringe Motivation, einer Beschäftigung nachzugehen resp. der Wunsch, als Hausfrau zuhause bei den Kindern zu sein (IV-act. 11-2). Im Bericht vom 26. Juni 2005 hatte er noch die Diagnose der schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen genannt und differentialdiagnostisch eine schizoaffektive Störung erwähnt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einen Arbeitsversuch im 50%-Pensum hatte er als möglich bezeichnet, abhängig vom Verlauf der weiteren Behandlung (IV-act. 10-30 f.). 3.3.4 Das ABI begutachtete die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2006. Der begutachtende Psychiater Dr. med. H.___ hielt die Angaben der Beschwerdeführerin fest, wonach ihr Ehemann sehr hilfsbereit sei. Etwa ein Jahr zuvor habe sie mit ihm nicht mehr sprechen können, habe keine Gefühle mehr für ihn empfunden. Dies habe sich jetzt gebessert. Allerdings habe sie das Interesse an sexuellen Kontakten verloren. Ein Jahr zuvor habe sie auch schlecht schlafen können, dies gehe jetzt wesentlich besser. Nach ihren Angaben habe sie anfangs 2005 unter schweren depressiven Verstimmungen gelitten. Bei der aktuellen Untersuchung sei sie leicht depressiv gewesen, so die Einschätzung von Dr. H.___. Zur Dolmetscherin habe sie einen guten affektiven Kontakt aufgenommen, habe lebhaft mit unauffälliger Mimik und Gestik über ihre Beeinträchtigungen berichtet. Diagnostisch handle es sich um eine rezidivierende depressive Störung, die gegenwärtig leichtgradig ausgebildet sei. Eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht diagnostiziert werden. Die Beschwerdeführerin sei zwar während einiger Tage in ihrer Heimat psychisch belastet gewesen, als ihr Dorf von Serben belagert worden sei. Dies habe bei der Schwangeren einen vorzeitigen Blasensprung ausgelöst. Sie habe sich aber nie in Gefangenschaft befunden und sei nie körperlich misshandelt worden. Die damaligen Ereignisse hätten sich ihr nicht aufgedrängt, sie leide auch nicht unter entsprechenden Angstträumen. Weder seien die Voraussetzungen noch die Symptome für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden (IV-act. 18-9). 3.4  Die vorhandenen medizinischen Unterlagen lassen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung tatsächlich als unwahrscheinlich erscheinen. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass die Umstände der Geburt des jüngsten Kindes in einem serbischen Spital, die Sorge um ihre Familie und nach der Geburt der beschwerliche Weg nach Mazedonien für die Beschwerdeführerin sehr belastende Erlebnisse waren. Sowohl das ABI als auch das Institut für Assessment begründen aber in nachvollziehbarer Weise, dass diese Ereignisse überwiegend wahrscheinlich keine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst haben. Das Institut für Assessment wies darauf hin, der Verlauf (ausgeprägte behandlungsbedürftige Symptome und Arbeitsausfall erst zwei Jahre nach dem belastenden Ereignis, keine

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eindeutig auszumachenden Flashbacks, im Gespräch kein vermindertes, sondern aufsuchendes Verhalten kriegsbezogener Themen, psychotische Anzeichen) würde eine posttraumatische Belastungsstörung nicht nahelegen (IV-act. 10-27). Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen internationalen Klassifikation psychischer Störungen soll die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nur gestellt werden, wenn die Störung innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist. Eine "wahrscheinliche" Diagnose könne auch dann gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate betrage, vorausgesetzt, die klinischen Merkmale seien typisch, und es könne keine andere Diagnose (wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode) gestellt werden (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen. ICD-10 Kapitel V (F). Klinischdiagnostische Leitlinien, 5. Aufl., Bern 2005, S. 170). Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung der Gutachter des Instituts für Assessment und des ABI, eine posttraumatische Belastungsstörung liege wohl nicht vor, als überzeugend. Der von Dr. med. I.___ am 14. Dezember 2004 geäusserte Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung konnte jedenfalls nicht bestätigt werden. Er erwähnte zwar offenbar, die Beschwerdeführerin habe von Flashbacks, Albträumen, erhöhter Reizbarkeit und körperlichen Missempfindungen berichtet (vgl. die Wiedergabe in IV-act. 10-14). Die Gutachter des Instituts für Assessment konnten hingegen im Gespräch Flashbacks nicht eindeutig ausmachen und berichteten auch im Übrigen von einem für eine posttraumatische Belastungsstörung derart atypischen Verlauf, dass sie diese Diagnose ausschlossen. Im Zeitpunkt der ABI-Begutachtung hatte die Beschwerdeführerin offenbar keine Albträume mehr. Auch die behandelnden Ärzte erwähnten kaum Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung. Vor diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich, dass bei der Beschwerdeführerin keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt bzw. vorlag. 3.5  Insgesamt weisen die medizinischen Akten auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch das Institut für Assessment im März 2005 hin. An die Stelle einer schweren ist eine leichte depressive Episode getreten. Die Hausärztin schätzte die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2005 lediglich noch auf 50% (IV-act. 10-1). Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ ging

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte für Juni 2005 bis 15. November 2005 ebenfalls von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% aus und berichtete für diese Zeit von einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen. Ab Mitte November 2005 nannte er jedoch keine psychiatrische Diagnose mehr und hielt die Beschwerdeführerin nicht mehr für in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (IV-act. 10-30; 11-1). Anlässlich der Begutachtung durch das ABI berichtete die Beschwerdeführerin selbst von spürbaren Verbesserungen; so bereitete ihr offenbar der Schlaf keine Probleme mehr. Anders als gegenüber den Gutachtern des Instituts für Assessment berichtete sie auch nicht mehr von Albträumen (IV-act. 10-20; 18-9). Die Beziehung zu ihrem Ehemann hatte sich gemäss ihren Angaben deutlich verbessert, sie beschrieb ihn als sehr hilfsbereit. Ihre Gefühlslage ihm gegenüber habe sich verbessert. Sie sagte aus, regelmässig spazieren zu gehen und fern zu sehen (IV-act. 18-6 f.). Noch im März 2005 hatte sie demgegenüber angegeben, nicht fernsehen zu können, weil ihr die Bilder Angst machen würden. Früher sei sie gern spazieren gegangen, doch heute - im März 2005 - mache ihr nichts mehr Freude (IV-act. 10-21). Während die Gutachter des Instituts für Assessment noch eine deutlich eingeschränkte Mimik und Gestik beobachtet hatten (IV-act. 10-22), berichteten die ABI-Gutachter von einer lebhaften Unterhaltung mit der Dolmetscherin mit ausgeprägter Mimik und Gestik (IV-act. 18-8). Insgesamt präsentierte sich die Beschwerdeführerin bei der ABI-Begutachtung offensichtlich in einem deutlich besseren Zustand als noch ein Jahr und knapp vier Monate zuvor bei der Begutachtung im Institut für Assessment. 3.6  Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde, es sei Bericht darüber einzuholen, welchen Einfluss die Nichteinnahme der Antidepressiva auf die im Gutachten erwähnten Serumspiegel gehabt habe (act. G 1, S. 4). Insofern im ABI-Gutachten eine Bestätigung der klinischen Feststellungen darin gesehen wird, dass eine Serumspiegelmessung das Unterlassen der angegebenen Medikamenteneinnahme gezeigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Annahme offenbar nur mit besonderer Vorsicht getroffen werden kann. Nach Auffassung von John J. Mann kann der Blutspiegel aus individuellen Gründen um einen Faktor 20 variieren (Mann John J., Drug Therapy. The Medical Management of Depression, in: The New England Journal of Medicine, Massachusetts Medical Society, Beitrag vom 27. Oktober 2005, S. 1829). Auf weitere in diese Richtung zielende Erhebungen kann jedoch verzichtet werden, weil selbst die ABI-Gutachter dem Ergebnis der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Blutserumkontrolle nicht zentrale Bedeutung beigemessen, sondern dieses lediglich in die Gesamtwürdigung miteinbezogen haben. Eine Würdigung der medizinischen Aktenlage ergibt vorliegend, dass dem Ergebnis der ABI-Begutachtung gefolgt werden kann. 3.7  Im Licht der Aktenlage besteht entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns, also einer Entlastung vom Konfliktdruck und einer Bindung von Angst durch Symptombildung (Pschyrembel, 260. Aufl., Berlin 2004, S. 984). Der ABI-Gutachter Dr. H.___ hielt explizit fest, es lägen keine Hinweise auf unbewusste Konflikte vor, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden (IVact. 18-9). Auch die übrigen medizinischen Akten lassen nicht auf einen ausgeprägten primären Krankheitsgewinn schliessen. Mangels gegenteiliger ausgeprägter Befunde kann die zumutbare Willensanstrengung der Beschwerdeführerin zur Überwindung der Beschwerden nicht verneint werden. Selbst wenn von einem primären Krankheitsgewinn auszugehen wäre, liesse dies allein noch nicht auf eine rentenrelevante Invalidität schliessen. 3.8    3.8.1 Am 1. Juni 2007, also mehrere Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung, wandten sich die Psychiatrie-Dienste Süd an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und gaben an, diese sei seit Ende Januar 2007 bei ihnen in Behandlung. Zum Eintrittsgespräch habe sie eine mittelgradige depressive Episode präsentiert. Im Weiteren liege eine posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegserlebnissen vor. Seit Behandlungsbeginn am 31. Januar 2007 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0% (act. G 14.1). 3.8.2 Im mehrfach bestätigten Entscheid I 783/05 vom 18. April 2006 hielt das Bundesgericht in Erw. 2.2 fest, die psychiatrische Exploration könne von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffne dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren seien, sofern der Experte lege artis vorgegangen sei (vgl. die Leitlinien der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Zu beachten sei auch die Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag. Das Bundesgericht will u.a. der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Im Hinblick auf einen möglichen Ziel- und Interessenkonflikt (Behandlung versus Begutachtung) gilt das auch für Spezialärzte. Namentlich in umstrittenen Fällen kann nicht ohne weiteres auf die Angaben eines behandelnden Spezialarztes abgestellt werden (I 814/03 vom 5. April 2004, Erw. 2.4.2). Aus diesen Gründen schliesst das Bundesgericht, es könne nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangten oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhielten. Anders verhalte es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbrächten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben seien und sich eigneten, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. auch etwa I 663/05 vom 27. November 2006, Erw. 2.2.2; U 58/06 vom 2. August 2006, Erw. 2.2 in fine). – Solche Überlegungen sind bei Kontroversen zwischen Gutachter und behandelndem Arzt oder Spezialarzt geeignet, beim richterlichen Entscheid über die Überzeugungskraft eines Gutachtens den Ausschlag zu geben. Dass deswegen im Sinn einer starren Beweisregel die Infragestellung einer angezweifelten Expertise ausgeschlossen und die freie Beweiswürdigung eingeschränkt wäre, ist daraus nicht zu schliessen (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2007/53 vom 18. März 2008, Erw. 2.4.3). Es ist gerichtsnotorisch, dass im heutigen Begutachtungswesen kein generelles fachliches Kompetenzgefälle zwischen Gutachtern und behandelnden Ärzten vorhanden ist. Daher sind Gutachten nicht per se beweisend, gleichgültig, ob sie angefochten sind oder nicht. Selbst wenn ein behandelnder Arzt keine neuen, objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorbringt, kann seine abweichende Beurteilung beim Richter derartige Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gutachtens aufkommen lassen, dass er darauf nicht abstellen darf (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2006/162 vom 11. Oktober 2007, Erw. 3f).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dies ist vorliegend in Bezug auf den Bericht der Psychiatrie-Dienste Süd vom 1. Juni 2007 nicht der Fall. Die Einschätzung ist kurz und nur unzureichend begründet. Eine Auseinandersetzung mit Vorakten und abweichenden Meinungen findet nicht statt. Nicht erläutert wird zudem, weshalb eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen sollte; dies wurde wie erwähnt vom Institut für Assessment und vom ABI nachvollziehbar als unwahrscheinlich bezeichnet. Insgesamt kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die behandelnden Ärzte der Psychiatrie-Dienste Süd ihr Urteil stark unter dem Eindruck ihrer therapeutischen Bemühungen abgaben. Ihre vom ABI-Gutachten abweichende Einschätzung vermag an der Schlüssigkeit des Gutachtens keine derartigen Zweifel auszulösen, dass nicht darauf abgestellt werden könnte. 4.    4.1  Insgesamt erscheint es zwar als gegeben, dass die Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode durchmachte. Die Feststellungen des ABI sowie von Dr. B.___ lassen jedoch darauf schliessen, dass eine solche nicht länger anhielt und sich im hier massgebenden Zeitraum deutlich gebessert hat. 4.2  Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erscheint es nicht als zielführend, das ABI oder ein anderes Begutachtungsteam zu beauftragen, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und gegebenenfalls mit welcher Wahrscheinlichkeit und in welchen Abständen eine Verschlimmerung der Depression zu erwarten ist. Ein Psychiater wird derartige hypothetische zukünftige Verläufe nicht zuverlässig abschätzen können. Selbst wenn dies jedoch gelänge, entstünde keine taugliche Grundlage für eine Rentenzusprache. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dauerhaft und wesentlich verschlechtern, so steht es ihr selbstverständlich frei, sich erneut bei der IV-Stelle anzumelden. 4.3  Der Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Replik, seine Klientin befinde sich nach ihrer Auffassung wieder in einer schweren depressiven Phase, macht keine neue Begutachtung notwendig. Bereits das ABI führte aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig fühle, wobei sie als Grund ihre Kopfschmerzen und ihre verminderte Belastbarkeit nenne. Die subjektive Krankheits-

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und Behinderungsüberzeugung genüge aber nicht, um daraus aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in einem über 20% liegenden Ausmass ableiten zu können (IV-act. 18-9). Dr. B.___ erwähnte, die Beschwerdeführerin sei einfach strukturiert und habe geringe Motivation, einer Beschäftigung nachzugehen resp. den Wunsch, zuhause bei den Kindern zu sein (IV-act. 11-2). Die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, die sich seit Jahren als vollständig arbeitsunfähig betrachtet, ist nicht massgebend, sodass deswegen keine neue Begutachtung in Auftrag zu geben ist. 5.    5.1  Gemäss den obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20% erreicht die Beschwerdeführerin keine rentenbegründende Invalidität von mindestens 40%. 5.2    5.2.1 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 18. Mai 2007 bzw. 16. August 2007 (act. G 9; G 18) bewilligt. Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin es gestatten, kann sie jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO/SG i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). 5.2.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist sie von der Bezahlung zu befreien. 5.2.3 Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufzukommen, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 16. Juli 2007 eine Kostennote eingereicht, in der er ein Honorar von Fr. 2'700.- geltend macht und davon die Zahlung der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin von Fr. 1'550.- in Abzug bringt (act. G 15.1). Im Rahmen der unentgeltlichen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prozessführung ist das Resthonorar von Fr. 1'150.- um 20% zu reduzieren (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes/SG), was ein reduziertes Honorar von Fr. 920.- ergibt. Zuzüglich den geltend gemachten Barauslagen von Fr. 81.50 und 7.6% Mehrwertsteuer (Fr. 76.10) ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'077.60. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.- befreit. 3.  Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'077.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 18.07.2008 Art. 28 Abs. 1 IVG (Fassung bis 31.12.2007). Anspruch auf Invalidenrente. Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten. Stellenwert von Einschätzungen von behandelnden Fachärzten und Hausärzten, die von einem überzeugenden unabhängigen polydisziplinären Gutachten abweichen. Nur psychiatrische Diagnosen relevant (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2008, IV 2007/134).

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