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St.Gallen Versicherungsgericht 12.04.2007 IV 2006/99

April 12, 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,325 words·~17 min·8

Summary

Art. 28 Abs. 2ter IVG: Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Annahme einer vollen Berufstätigkeit bei einer bisher nicht nennenswert erwerbstätigen Hausfrau wegen engen finanziellen Verhältnissen [Invalidität des Ehemannes und renovationsbedürftigem Eigenheim] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2007, IV 2006/99). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2007.

Full text

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2006/99 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 12.05.2020 Entscheiddatum: 12.04.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 12.04.2007 Art. 28 Abs. 2ter IVG: Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Annahme einer vollen Berufstätigkeit bei einer bisher nicht nennenswert erwerbstätigen Hausfrau wegen engen finanziellen Verhältnissen [Invalidität des Ehemannes und renovationsbedürftigem Eigenheim] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2007, IV 2006/99). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2007. Präsident Franz Schlauri, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Susanne Bertschler Entscheid vom 12. April 2007 In Sachen M.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber Hofer, procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, betreffend Rente hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Die 1950 geborene M.___ meldete sich am 29. Oktober 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Sie gab unter anderem an, sie leide an Rückenbeschwerden, die durch Stress und Aufregungen, denen sie nicht mehr gewachsen sei, verstärkt würden. Die A.___ AG teilte am 2. Dezember 2004 mit, die Versicherte reinige seit 2001 während 2 bis 2,5 Stunden wöchentlich ihre Büros. Hausarzt Dr. med. B.___ diagnostizierte im Arztbericht vom 6. Juli 2005 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein seit zwei bis drei Jahren bestehendes chronisches panvertebrales Syndrom vor allem cervikothorakal links und lumbal bei Fehlstatik und degenerativen Veränderungen. Die Versicherte leide an belastungsabhängigen Rückenbeschwerden bei der Arbeit im Haushalt, die wegen der Abnützungserscheinungen im Lauf der Zeit eher zunehmen dürften. Die Arbeitsunfähigkeit sei schwierig zu beurteilen, da sie in den letzten Jahren nur teilweise im Reinigungsdienst erwerbstätig gewesen sei. Diese Arbeit führe sie seit zwei Jahren nicht mehr aus. Trotz der Rückenbeschwerden habe sie sich in der Vergangenheit nicht krankschreiben lassen. Am 25. Mai 2005 habe eine rheumatologische Abklärung bei Dr. med. C.___ stattgefunden. Im Arztbericht vom 6. Juli 2005 attestierte Dr. D.___ bei dem Rückenleiden angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Am 12. Dezember 2005 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch. Laut dem Abklärungsbericht gab die Versicherte an, sie sei während Jahrzehnten lediglich mit einem Pensum von 5 bis 15% erwerbstätig gewesen. Von 1994 bis 1998 überhaupt nicht und ab 1999 mit einem Pensum von 6%. Es werde kein höheres Pensum geltend gemacht, obwohl ein zusätzliches Einkommen angenehm wäre, nachdem der Ehemann nach einer längeren Phase mit einer Invalidität von 50%, aktuell einen IV-Grad von 79% erreiche und momentan noch einen kleinen Nebenverdienst

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erziele. Bei der Berechnung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs ihres Ehemannes habe sich ein kleiner Überschuss ergeben, weil ein zumutbares Einkommen von ihr als Ehefrau angerechnet worden sei. Für den Haushalt, der mit einem Pensum von 94% gewichtet wurde, ergab sich unter Einbezug der Unterstützung durch die Familie ein Behinderungsgrad von 11,3%. Unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeit als Reinigungsfrau mit einem Pensum von 6%, die ihr gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ nicht mehr zumutbar sei, ergab sich eine Gesamteinschränkung von 17,3%. B.- Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. Sie begründete dies mit einem Invaliditätsgrad von 17%. Die Versicherte liess am 15. Februar 2006 Einsprache erheben und beantragen, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Zur Begründung liess sie geltend machen, der ermittelte IV-Grad von 17% gehe von einer Haushalttätigkeit von 94% und einer Erwerbstätigkeit von 6% aus. Nachdem das Gesuch um Ergänzungsleistungen von der Ausgleichskasse unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Versicherten abgelehnt worden sei, müsste sie zur Sicherung des Lebensunterhalts im Gesundheitsfall heute voll erwerbstätig sein. Es sei daher von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der Versicherten auszugehen. Zwar sei es fraglich, ob sie eine 50%ige Leistung in einer adaptierten Tätigkeit erbringen könne. Mangels einer anderen ärztlichen Einschätzung werde sie dies aber versuchen. Da sie lediglich leichte Hilfsarbeiten ausführen könne, sei ein Abzug von 20% vom statistischen Einkommen vorzunehmen. C.- Die IV-Stelle wies die Einsprache mit Entscheid vom 21. April 2006 ab. Die Versicherte habe keinen Beruf erlernt und bisher überwiegend als Hausfrau gearbeitet. Als Hausfrau habe sie sich denn auch in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung bezeichnet. Seit 2001 arbeite sie wöchentlich 2 bis 2,5 Stunden im Reinigungsdienst. Obwohl die beiden Kinder der Versicherten bereits seit Jahren volljährig seien, sei sie immer nur in sehr bescheidenem Rahmen erwerbstätig gewesen. Die Einteilung mit 94% Hausfrau und 6% Erwerbstätigkeit sei somit nicht zu beanstanden. Die finanziellen Verhältnisse seien nur relevant, wenn andere Gesichtspunkte für eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit sprechen würden. Dies sei hier nicht der Fall. Im Übrigen beziehe ihr Ehegatte bereits seit Oktober 1995 eine halbe IV-Rente, dennoch

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe sich die Versicherte nicht um eine Steigerung der Erwerbstätigkeit bemüht. Bei der Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 7'634.-- angerechnet worden. Dass diese Anrechnung bei der Qualifikation als Erwerbstätige im Rahmen der Invalidenversicherung zu berücksichtigen sei, gehe fehl. Bei den beiden hier fraglichen Sozialversicherungen handle es sich um völlig verschiedene Einrichtungen, die sowohl von der Finanzierungsbasis her als auch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von ganz andern Grundlagen und Fragestellungen ausgehen würden. Auch wenn mit Dr. D.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werde, ergebe sich bei einem Pensum von 6% offensichtlich kein Erwerbsausfall. Im Haushalt betrage die Arbeitsunfähigkeit 12%. Weil die Versicherte dort als Gesunde zu 94% tätig wäre, resultiere ein Invaliditätsgrad von 11%, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente bedeute. D.- Die Versicherte lässt am 24. Mai 2006 Beschwerde gegen diesen Einsprache- Entscheid erheben und beantragen, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, es treffe zu, dass sie seit Jahren nur in einem kleinen Ausmass erwerbstätig und vor allem im Haushalt tätig sei. Ohne die Invalidität ihres Ehemannes würde sie sich auch weiterhin vornehmlich um den Haushalt kümmern. Seit Januar 2005 habe sich ihre Situation jedoch verändert. Ihr Ehemann beziehe seit diesem Zeitpunkt eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Während der Jahre, in denen er eine halbe Rente erhalten habe, seien die finanziellen Auswirkungen seiner Behinderung kleiner gewesen und hätten sich durch eine Anpassung des Lebensstils ausgleichen lassen. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehemannes und die Veränderungen beim Arbeitgeber würden nun dazu führen, dass das letzte, bescheidene Erwerbseinkommen des Ehemannes wegfalle und die Einnahmen nicht mehr ausreichen würden. Durch diese Änderung sei sie gezwungen, eine volle Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch weil die Ausgleichskasse bei der Berechnung von allfälligen Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau anrechne, wäre sie heute gezwungen, voll erwerbstätig zu sein. Dazu käme, dass das von den Schwiegereltern übernommene und vor rund 20 Jahren letztmals wenig renovierte Haus nun einer grösseren Renovation bedürfe, was den Finanzbedarf erhöhe. Das Einkommen des Ehemannes

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aus der Invalidenrente reiche dazu nicht aus. Sie wäre also auch aus diesem Grund gezwungen, eine 100%-Stelle im ausserhäuslichen Bereich zu suchen, wenn sie dazu aus gesundheitlichen Gründen in der Lage wäre. Es sei ihr unter diesen Umständen nicht nur zumutbar eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen, sie sei dazu aufgrund der ökonomischen Situation geradezu gezwungen. Da sie keine Betreuungsaufgaben habe, die sie zeitlich binden würden, würden die persönlichen, beruflichen und sozialen Umstände eine Vollzeiterwerbstätigkeit zulassen. Die IV-Stelle gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit aus. Ob sie dieses Pensum auf dem Arbeitsmarkt leisten könne, sei fraglich, denn bisher habe sie die Hausarbeit auf den ganzen Tag verteilen können und jeweils Pausen benötigt. Die IV-Stelle habe den Invaliditätsgrad berechnet, ohne ein Validen- oder Invalideneinkommen festzusetzen. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass sie lediglich leichte Hilfsarbeiten ausführen dürfe, was mit einem Abzug von 20% abzugelten sei. E.- Die Beschwerdegegnerin beantragt am 30. Mai 2006 die Abweisung der Beschwerde. II. 1.- a) Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinn von Art. 5 Abs. 1 IVG – so namentlich bei im Haushalt tätigen Personen – wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass eine Behinderung besteht, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2bis IVG i. V. m. Art. 27 IVV). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen versicherten Personen gilt unter anderem die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 IVV). Bei einer versicherten Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, wird die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Ist sie daneben in einem Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Fall sind die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG). Diese Art der Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss als gemischte Methode bezeichnet. Ist bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis IVV). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zur gemischten Methode ergibt sich einerseits der Anteil der Erwerbstätigkeit am gesamten Aufgabenbereich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-) Arbeitszeit und der von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleisteten Arbeitszeit und anderseits der Anteil der Hausarbeit aus deren Differenz (vgl. BGE 125 V 146). b) In ständiger Praxis prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass eine versicherte Person auch ohne den Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich tätig wäre, anhand der hypothetischen Verhaltensweise der versicherten Person. Nach Ansicht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist abzuklären, ob die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (persönlicher, familiärer, beruflicher, sozialer und ökonomischer Art) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre, wobei keinem dieser Kriterien von vornherein vorrangige Bedeutung zukomme (BGE 117 V 197 Erw. 4b in fine). Dabei sollen die finanzielle Notwendigkeit der Aufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben, das Alter der versicherten Person, deren berufliche Fähigkeiten, Neigungen und Begabungen massgebend sein. Abzustellen sei auf die hypothetischen Verhältnisse in tatsächlicher Hinsicht, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung bzw. des Einsprache-Entscheids entwickelt hätten, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich sei (vgl. BGE 125 V 150 mit Hinweisen). 2.- a) Die Beschwerdegegnerin ging bei der Abklärung der Anspruchsberechtigung davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren fast ausschliesslich als Hausfrau tätig war und ab 2001 einer Teilzeitbeschäftigung von wöchentlich 2 bis 2,5 Stunden nachging. In diesem Sinn hat sie die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt mit 94% gewichtet und im ausserhäuslichen Bereich ein Pensum von 6% angerechnet. Sie hat im Rahmen eines eigentlichen Prozentvergleichs, ohne die Ermittlung von erwerblich erzielbaren Vergleichseinkommen, einen Invaliditätsgrad von

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 17% (in der Verfügung), respektive 11% (im Einsprache-Entscheid) errechnet. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit der von der Verwaltung vorgenommenen Aufteilung von Erwerb und Haushalt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, ohne Gesundheitsschaden einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts der realen Gegebenheiten und der Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sehe sich angesichts der schwierigen finanziellen Situation gezwungen, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, obwohl sie sich bisher hauptsächlich um den Haushalt gekümmert habe und dies ohne das invaliditätsbedingt geringe Einkommen des Ehemannes wohl auch weiter getan hätte, liegen gewichtige Gründe für die Annahme einer ohne Gesundheitsschaden zu 100% ausgeübten Erwerbstätigkeit vor. Für dieses Ergebnis spricht auch die Tatsache, dass keine Betreuungspflichten gegenüber Kindern bestehen und der zwei Personen umfassende Haushalt der Beschwerdeführerin unter allenfalls vermehrter Unterstützung durch den Ehemann auch abends und an den Wochenenden zu besorgen ist, was in Anbetracht der anhand der Akten (Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen vom 26. Mai 2005) ausgewiesenen schwierigen finanziellen Situation auch angezeigt erscheint. Hieran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinen Beruf erlernt und bisher kaum in den Arbeitsmarkt eingegliedert war, nichts zu ändern. Diese Aspekte mögen zwar das Finden einer Stelle erschweren, sie vermögen aber nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin, die zwar ohne wirtschaftliche Notwendigkeit ihren Vorstellungen und Plänen gemäss weiterhin den Haushalt geführt hätte, aufgrund der eng gewordenen finanziellen Verhältnisse ohne das Rückenleiden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dabei ist zu beachten, dass der bisher vorhandene Nebenverdienst des Ehemannes der Beschwerdeführerin einerseits durch die Erhöhung des IV-Grads und anderseits wegen beim Arbeitgeber anfallenden Gründen offenbar weggefallen ist (IV act. 24). Auch wäre, wie glaubhaft dargetan wird, eine Einkommenssteigerung wegen der Renovationsbedürftigkeit des eigenen Wohnhauses notwendig geworden. Substanziell hätte bei der mutmasslich bescheidenen Entlöhnung nur ein Vollpensum erlaubt, für diese Zwecke Reserven zu bilden. b) Mit Bezug auf die Statusfrage kann auch nicht ohne weiteres auf die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärungen der Verhältnisse im Haushalt abgestellt werden. Obgleich derartige Aussagen praxisgemäss stärker zu gewichten sind als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), gilt dennoch grundsätzlich zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall innerhalb des ganzen Rentengefüges für Laien nicht einfach zu erkennen ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, i.S. S., vom 26. September 2006, Erw. 6.2.2, [I 385/06] mit Hinweis). So hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie wäre in erster Linie für den Haushalt zuständig geblieben. Sie könne sich wegen der gesundheitlichen Einschränkungen kein höheres ausserhäusliches Arbeitspensum vorstellen. Damit beschreibt sie die Lebenssituation, wie sie seit Beginn des Leidens vor drei bis vier Jahren besteht und nicht ihr Verhalten ohne Gesundheitsschaden bei zunehmend schwierigeren wirtschaftlichen Verhältnissen. c) Auch im Sinn der ständigen Praxis des Versicherungsgerichts, wonach das sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 ATSG ergebende Zumutbarkeitskriterium ernst zu nehmen ist (vgl. etwa das im Internet (www.gerichte.sg.ch) veröffentlichte Urteil vom 22. Januar 2007, IV 2006/60, mit Hinweisen auf die Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen und auf die Lehre) und eine Invaliditätsbemessung anhand der behinderungsbedingten Einschränkung im Haushalt nur zulässig ist, wenn und soweit der betreffenden Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, wäre es der Beschwerdeführerin aufgrund der persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Umstände zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In dieser Situation besteht auch nach dem klaren Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck des Art. 8 Abs. 3 ATSG keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin nicht als Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass die Invalidität der Beschwerdeführerin ab Antragsstellung nach der Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln ist, und es kann offen bleiben, ob die Haushaltabklärung sachgerecht durchgeführt wurde. 3.- a) Gemäss Art. 16 ATSG wird bei als vollerwerbstätig zu qualifizierenden Personen der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad ermittelt, indem das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Um die Arbeitsunfähigkeit und danach den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche oder gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Schmerzen berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a). b) Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2005 rheumatologisch untersuchte und eine chronisches panvertebrales Syndrom vor allem cervicothorakal links und lumbal diagnostizierte, ging von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Reinigungsdienst aus und war der Ansicht, dass sie die Arbeiten im eigenen Haushalt noch knapp bewältigen könne. Ob die Beschwerdeführerin in einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit eine ökonomisch verwertbare Arbeitsleistungen erbringen könnte, hat Dr. C.___ nicht angegeben. Dr. D.___, der die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vorwiegend wegen anderer Erkrankungen behandelte, schätzte die Arbeitsfähigkeit wegen des Rückenleidens in einer leichten, wechselbelastenden Hilfsarbeit ohne Rückenbelastung und ohne witterungsbedingte Belastungen auf etwa 50%. Anhand welcher konkreten Anhaltspunkte er diese Einschätzung vorgenommen hat, geht aus dem Arztbericht nicht hervor. Bei der Invaliditätsbemessung ist die Beschwerdeführerin zuerst von einer Arbeitsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich von 100% ausgegangen, wobei sie offenbar die Tätigkeit im Reinigungsdienst zugrunde legte. Im Einsprache-Entscheid errechnete sie bei einer gemäss der Beurteilung des Hausarztes zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50% in dem Leiden angepassten Tätigkeiten bei einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbstätigkeit im Pensum von 6% keinen Erwerbsausfall und im Haushaltbereich bei einer Einschränkung von 12% und einem Pensum von 94% einen IV-Grad von 11%. Aufgrund der vorhandenen Akten fehlt es an schlüssigen ärztlichen Stellungnahmen im Sinn der oben (Erw. 3a) erwähnten Rechtsprechung, aufgrund welcher die verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einer zumutbaren erwerblichen Tätigkeit zuverlässig beurteilt werden könnte. Die Sache ist deshalb zur weiteren medizinischen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird spezialärztliche orthopädische und rheumatologische Abklärungen zum Ausmass der in einer der Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit noch bestehenden Arbeitsfähigkeit vornehmen. Allenfalls wird es sich als notwendig erweisen, auch eine ergonomische Abklärung, beispielsweise eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu veranlassen, um zu einer zuverlässigen Beurteilung der noch ausführbaren erwerblichen Tätigkeiten zu kommen. Wenn über die zumutbare Leistungsfähigkeit Klarheit herrscht, wird die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand eines reinen Einkommensvergleichs ermitteln. 4.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einsprache-Entscheids vom 21. April 2006 teilweise gutzuheissen und die Streitsache ist zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen über den Umfang der Leistungseinbusse und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Ausgang des Verfahrens stellt praxisgemäss (vgl. ZAK 1987 S. 266 Erw. 5a) in Bezug auf den Anspruch auf eine Parteientschädigung ein vollumfängliches Obsiegen dar. Die Beschwerdeführerin hat deshalb Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten. Die Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen zu betrachten. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprache-Entscheid vom 21. April 2006 aufgehoben und die Streitsache zur Durchführung ergänzender

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte medizinischer Abklärungen sowie anschliessender neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.04.2007 Art. 28 Abs. 2ter IVG: Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist - was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Annahme einer vollen Berufstätigkeit bei einer bisher nicht nennenswert erwerbstätigen Hausfrau wegen engen finanziellen Verhältnissen [Invalidität des Ehemannes und renovationsbedürftigem Eigenheim] (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. April 2007, IV 2006/99). Teilweise aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2007.

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